FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. unverändert bleiben, wird dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. richtig zu lauten hat: „
Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ und Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben wird. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Da sich der Beschwerdeführer (BF) am XXXX .2024 in XXXX bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hatte, wurde er festgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, in dem er am XXXX .2024 einvernommen wurde; danach wurde er enthaftet. Da sich der Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 .2024 in römisch 40 bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hatte, wurde er festgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, in dem er am römisch 40 .2024 einvernommen wurde; danach wurde er enthaftet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilt das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte
Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), sah
Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil er keinen Reisepass vorgelegt habe und somit die Einhaltung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht habe bestätigt werden können. Zwar würden seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich leben, er selbst sei hier aber weder beruflich noch kulturell noch sozial verankert. Er habe nie versucht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen und sei an einer Adresse, an der er nicht gewohnt habe, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und habe weder ausreichende Existenzmittel noch eine Krankenversicherung. Seine Rückkehr nach Serbien sei nach § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG zulässig, zumal er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Da ihm dort keine Gefahr iSd § 50 Abs 1 FPG drohe, er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine vorläufige Maßnahme durch den EGMR empfohlen worden sei, sei die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens erforderlich, zumal er diese nicht aus Eigenem finanzieren könne und auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilt das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), sah
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil er keinen Reisepass vorgelegt habe und somit die Einhaltung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht habe bestätigt werden können. Zwar würden seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich leben, er selbst sei hier aber weder beruflich noch kulturell noch sozial verankert. Er habe nie versucht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen und sei an einer Adresse, an der er nicht gewohnt habe, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und habe weder ausreichende Existenzmittel noch eine Krankenversicherung. Seine Rückkehr nach Serbien sei nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig, zumal er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Da ihm dort keine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG drohe, er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine vorläufige Maßnahme durch den EGMR empfohlen worden sei, sei die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens erforderlich, zumal er diese nicht aus Eigenem finanzieren könne und auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin beantragt. Er strebt primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend an, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel
G erteilt wird. Hilfsweise beantragt er die „Behebung“ (gemeint offenbar: Aufhebung) des angefochtenen Bescheids und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sein Familienleben in Österreich nicht entsprechend berücksichtigt habe. Er habe ein inniges Verhältnis zu seiner Frau und seinen Kindern, die österreichische Staatsbürger seien und mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Im Interesse des Wohls seiner Kinder habe er sich dazu entschieden, nicht mehr nach Serbien zu pendeln, sondern in Österreich zu bleiben. Die Rückkehrentscheidung verletze das Kindeswohl, weil seine Kinder unter der Trennung von ihm leiden würden. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sei nicht zumutbar, zumal die Ehefrau und die Kinder des BF nie dort gelebt hätten. Die Rückkehrentscheidung greife unverhältnismäßig in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF ein und sei daher unzulässig. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässigerweise mit denselben Argumenten begründet, die es auch schon für die Aufenthaltsbeendigung herangezogen habe.Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin beantragt. Er strebt primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend an, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 54, ff AsylG erteilt wird. Hilfsweise beantragt er die „Behebung“ (gemeint offenbar: Aufhebung) des angefochtenen Bescheids und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sein Familienleben in Österreich nicht entsprechend berücksichtigt habe. Er habe ein inniges Verhältnis zu seiner Frau und seinen Kindern, die österreichische Staatsbürger seien und mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Im Interesse des Wohls seiner Kinder habe er sich dazu entschieden, nicht mehr nach Serbien zu pendeln, sondern in Österreich zu bleiben. Die Rückkehrentscheidung verletze das Kindeswohl, weil seine Kinder unter der Trennung von ihm leiden würden. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sei nicht zumutbar, zumal die Ehefrau und die Kinder des BF nie dort gelebt hätten. Die Rückkehrentscheidung greife unverhältnismäßig in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF ein und sei daher unzulässig. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässigerweise mit denselben Argumenten begründet, die es auch schon für die Aufenthaltsbeendigung herangezogen habe. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zunächst nur die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der Folge wurde die Beschwerde auftragsgemäß nachgereicht. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Eltern und einer seiner Brüder leben nach wie vor in Serbien, ein anderer Bruder lebt in Österreich. Der BF kam am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Eltern und einer seiner Brüder leben nach wie vor in Serbien, ein anderer Bruder lebt in Österreich. Der BF hielt sich ab Ende 2018 immer wieder vorübergehend in Österreich auf. Seit XXXX ist er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (geborene XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen der am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX , die beide österreichische Staatsbürger sind und mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt leben, in dem auch der BF bei seinen Aufenthalten in Österreich wohnte.Der BF hielt sich ab Ende 2018 immer wieder vorübergehend in Österreich auf. Seit römisch 40 ist er mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (geborene römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen der am römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 geborene römisch 40 , die beide österreichische Staatsbürger sind und mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt leben, in dem auch der BF bei seinen Aufenthalten in Österreich wohnte. Die Ehefrau des BF ist seit XXXX 2020 nicht mehr erwerbstätig. Sie bezog im XXXX 2020 zunächst Kranken- und anschließend Wochengeld und danach von XXXX 2021 bis XXXX 2022 Kinderbetreuungsgeld. Von XXXX bis XXXX 2022 erhielt sie die Mindestsicherung; seit XXXX bezieht sie wieder Kinderbetreuungsgeld. Die Ehefrau des BF ist seit römisch 40 2020 nicht mehr erwerbstätig. Sie bezog im römisch 40 2020 zunächst Kranken- und anschließend Wochengeld und danach von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 Kinderbetreuungsgeld. Von römisch 40 bis römisch 40 2022 erhielt sie die Mindestsicherung; seit römisch 40 bezieht sie wieder Kinderbetreuungsgeld. Der BF hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel; er hat dies wegen nicht ausreichender Unterhaltsmittel auch nie beantragt. Er ist (nach früheren Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ab XXXX 2018) seit XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet, an der bis XXXX 2023 auch seine Ehefrau und seine Kinder wohnhaft waren. Seit XXXX 2023 hält sich der BF bei Aufenthalten in Österreich an ihrer neuen Adresse auf, ohne jedoch dort eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen oder sich von seiner Meldeadresse, an der er sich seither nicht mehr aufhielt, auch nur abzumelden. Der BF hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel; er hat dies wegen nicht ausreichender Unterhaltsmittel auch nie beantragt. Er ist (nach früheren Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ab römisch 40 2018) seit römisch 40 .2023 mit Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet, an der bis römisch 40 2023 auch seine Ehefrau und seine Kinder wohnhaft waren. Seit römisch 40 2023 hält sich der BF bei Aufenthalten in Österreich an ihrer neuen Adresse auf, ohne jedoch dort eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen oder sich von seiner Meldeadresse, an der er sich seither nicht mehr aufhielt, auch nur abzumelden. Es ist nicht bekannt, wann der BF zuletzt in das Gebiet der Mitgliedstaaten bzw. in das Bundesgebiet eingereist ist. Er hat derzeit kein gültiges Reisedokument und hat die Einhaltung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer weder durch entsprechende Grenzkontrollstempel noch durch andere Belege nachgewiesen. Er hat vor, auf Dauer in Österreich bei seiner Familie zu bleiben. Der BF verwendete in Österreich einen total gefälschten kroatischen Führerschein, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , und einen total gefälschten kroatischen Personalausweis. Mit diesen Dokumenten wies er sich bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX .2024 aus. Der BF verwendete in Österreich einen total gefälschten kroatischen Führerschein, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , und einen total gefälschten kroatischen Personalausweis. Mit diesen Dokumenten wies er sich bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am römisch 40 .2024 aus. Der BF hatte weder bei seiner letzten Einreise noch bei seiner Festnahme am XXXX .2024 ausreichende eigene Unterhaltsmittel, die aus legalen Quellen stammen. Für seinen Lebensunterhalt während seiner Inlandaufenthalte kam seine Ehefrau auf; außerdem arbeitete er für einige Tage ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung als XXXX . Er ging in Österreich bislang noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist hier auch nicht krankenversichert. Er ist in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der BF hatte weder bei seiner letzten Einreise noch bei seiner Festnahme am römisch 40 .2024 ausreichende eigene Unterhaltsmittel, die aus legalen Quellen stammen. Für seinen Lebensunterhalt während seiner Inlandaufenthalte kam seine Ehefrau auf; außerdem arbeitete er für einige Tage ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung als römisch 40 . Er ging in Österreich bislang noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist hier auch nicht krankenversichert. Er ist in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Polizeibericht vom XXXX .2024 und aus den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2024, dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den Sozialversicherungsdaten. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Polizeibericht vom römisch 40 .2024 und aus den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2024, dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den Sozialversicherungsdaten. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinen letztlich gegenüber der Polizei getätigten Angaben hervor, die er durch ein Foto aus seinem serbischen Reisepass untermauerte. Serbischkenntnisse liegen aufgrund seiner Herkunft nahe, zumal eine Verständigung mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache problemlos möglich war. Hinweise auf Deutschkenntnisse sind nicht aktenkundig. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF ergeben. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und dem Umstand, dass er zuletzt (unerlaubt) als Paketzusteller tätig war. Der BF gab vor dem BFA grundsätzlich glaubhaft an, dass seine Eltern und einer seiner Brüder in Serbien leben würden, ein anderer Bruder in Österreich. Ein besonders enges Verhältnis zu letzterem ist den Akten nicht zu entnehmen. Vorübergehende Inlandsaufenthalte des BF ab XXXX 2018 ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen laut ZMR, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er sich während der gemeldeten Zeiträume (Nebenwohnsitzmeldung von XXXX .2018 bis XXXX .2019, Hauptwohnsitzmeldungen von XXXX .2020 bis XXXX .2022 sowie ab XXXX .2023) nicht durchgehend im Inland aufhielt, weil er sonst die zulässige Aufenthaltsdauer ganz erheblich überschritten hätte. Vorübergehende Inlandsaufenthalte des BF ab römisch 40 2018 ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen laut ZMR, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er sich während der gemeldeten Zeiträume (Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, Hauptwohnsitzmeldungen von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 sowie ab römisch 40 .2023) nicht durchgehend im Inland aufhielt, weil er sonst die zulässige Aufenthaltsdauer ganz erheblich überschritten hätte. Die Heiratsurkunde des BF und die Geburtsurkunden seiner Kinder wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Auch das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass er im Inland Frau und Kinder hat. Es ist glaubhaft, dass der BF bei seinen Inlandsaufenthalten in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau, später auch mit den gemeinsamen Kindern, lebte. Aus dem ZMR lässt sich nur für die Zeiträume XXXX .2021 bis XXXX .2022 sowie XXXX .2023 bis XXXX .2023 ein übereinstimmender Hauptwohnsitz ableiten. Der BF gestand vor dem BFA zu, sich nicht mehr an der Adresse, an der er seit XXXX 2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und an der seine Frau und seine Kinder seit XXXX .2023 nicht mehr gemeldet sind, aufzuhalten. Seine Behauptung, seine Ehefrau habe ihn dort bei dem Versuch, ihn abzumelden, versehentlich angemeldet, ist nicht glaubhaft, zumal er schon seit XXXX .2022 von dieser Adresse abgemeldet war und der Versuch einer neuerlichen Abmeldung am XXXX .2023 nicht nachvollziehbar ist.Die Heiratsurkunde des BF und die Geburtsurkunden seiner Kinder wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Auch das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass er im Inland Frau und Kinder hat. Es ist glaubhaft, dass der BF bei seinen Inlandsaufenthalten in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau, später auch mit den gemeinsamen Kindern, lebte. Aus dem ZMR lässt sich nur für die Zeiträume römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 sowie römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 ein übereinstimmender Hauptwohnsitz ableiten. Der BF gestand vor dem BFA zu, sich nicht mehr an der Adresse, an der er seit römisch 40 2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und an der seine Frau und seine Kinder seit römisch 40 .2023 nicht mehr gemeldet sind, aufzuhalten. Seine Behauptung, seine Ehefrau habe ihn dort bei dem Versuch, ihn abzumelden, versehentlich angemeldet, ist nicht glaubhaft, zumal er schon seit römisch 40 .2022 von dieser Adresse abgemeldet war und der Versuch einer neuerlichen Abmeldung am römisch 40 .2023 nicht nachvollziehbar ist. Die Einkommensverhältnisse der Ehefrau des BF ergeben sich aus den Sozialversicherungsdaten. Der BF erklärte vor dem BFA, er habe aufgrund ihres geringen Einkommens keinen Aufenthaltstitel beantragt. Dies deckt sich mit dem IZR, in dem kein derartiger Antrag dokumentiert ist. Der BF hat weder der Polizei noch dem BFA ein gültiges Reisedokument vorgelegt. Ein solches ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Obwohl seine Behauptung, er habe seinen Reisepass nach der letzten Einreise verloren, nicht glaubhaft ist, zumal er keine Verlustbestätigung vorlegte und bislang offenbar auch kein neues Reisedokument beantragt hat, kann der Zeitpunkt seiner letzten Einreise nicht anhand entsprechender Grenzkontrollstempel geklärt werden. Der BF hat aber auch keine anderen Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat, wie z.B. Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, vorgelegt. Seine bloße Behauptung vor dem BFA, er halte sich seit zwei oder drei Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (zur Beweislast siehe unten bei den Ausführungen zu Art 12 SGK). Seine Absicht, auf Dauer in Inland zu bleiben, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen („… Der BF hat sich gerade wegen der Kinder entschieden, nicht mehr aus Serbien zu pendeln, sondern in Österreich zu bleiben …“) sowie der fehlenden Rückkehrwilligkeit. Die Verwendung gefälschter kroatischer Dokumente wird anhand des Polizeiberichts vom XXXX .2024 festgestellt. Der BF hat weder der Polizei noch dem BFA ein gültiges Reisedokument vorgelegt. Ein solches ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Obwohl seine Behauptung, er habe seinen Reisepass nach der letzten Einreise verloren, nicht glaubhaft ist, zumal er keine Verlustbestätigung vorlegte und bislang offenbar auch kein neues Reisedokument beantragt hat, kann der Zeitpunkt seiner letzten Einreise nicht anhand entsprechender Grenzkontrollstempel geklärt werden. Der BF hat aber auch keine anderen Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat, wie z.B. Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, vorgelegt. Seine bloße Behauptung vor dem BFA, er halte sich seit zwei oder drei Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (zur Beweislast siehe unten bei den Ausführungen zu Artikel 12, SGK). Seine Absicht, auf Dauer in Inland zu bleiben, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen („… Der BF hat sich gerade wegen der Kinder entschieden, nicht mehr aus Serbien zu pendeln, sondern in Österreich zu bleiben …“) sowie der fehlenden Rückkehrwilligkeit. Die Verwendung gefälschter kroatischer Dokumente wird anhand des Polizeiberichts vom römisch 40 .2024 festgestellt. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich in Übereinstimmung mit den Angaben des BF, dass er in Österreich nicht legal erwerbstätig war und keine Krankenversicherung besteht. Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung des BF durch seine Ehefrau und zu seiner kurzfristigen unerlaubten Erwerbstätigkeit im Inland gehen aus seinen Angaben vor dem BFA hervor. Darüber hinausgehende finanzielle Mittel des BF sind ausgehend von seinen Angaben vor dem BFA („… Bei meiner Einreise hatte ich keine Barmittel. Bei mir habe ich keine Barmittel. Meine Frau unterstützt mich und ich habe auch schwarz gearbeitet, aber es waren nur ein paar Tage …“) nicht anzunehmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex; siehe § 2 Abs 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; siehe § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.
Abs 4 SGK werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
, Absatz 4, SGK werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht Art 5 Abs 1 lit e SDÜ, weil er durch die Verwendung eines gefälschten kroatischen Führerscheins und Personalausweises versuchte, eine falsche Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen und eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, §§ 223 Abs 2, 224 StGB iVm § 1 Abs 4 FSG und § 2 Abs 4 Z 4 FPG) beging. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e SGK und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ anzunehmen. Dazu kommt die (kurzzeitige) Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der Verstoß gegen das MeldeG, die jedoch deutlich weniger schwer wiegen. Zu den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt des BF gehört auch, dass er Dokumente vorzeigen kann, die Zweck und Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (siehe Art 6 Abs 1 lit c SGK und Art 5 Abs 1 lit c SDÜ). Auch diese Nachweise hat er nicht erbracht. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ, weil er durch die Verwendung eines gefälschten kroatischen Führerscheins und Personalausweises versuchte, eine falsche Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen und eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, FSG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG) beging. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ anzunehmen. Dazu kommt die (kurzzeitige) Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und der Verstoß gegen das MeldeG, die jedoch deutlich weniger schwer wiegen. Zu den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt des BF gehört auch, dass er Dokumente vorzeigen kann, die Zweck und Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (siehe Artikel 6, Absatz eins, Litera c, SGK und Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ). Auch diese Nachweise hat er nicht erbracht. Nach Art 12 SGK ist davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, wenn er in einem Schengen-Mitgliedstaat ohne entsprechenden Ein- oder Ausreisestempel angetroffen wird und nicht durch andere glaubhafte Nachweise belegen kann, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat, z.B. durch Beförderungsnachweise oder andere Belege für seinen Aufenthalt außerhalb der Schengen-Staaten. Solche Nachweise wurden in diesem Verfahren nicht vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der BF die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat.Nach Artikel 12, SGK ist davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, wenn er in einem Schengen-Mitgliedstaat ohne entsprechenden Ein- oder Ausreisestempel angetroffen wird und nicht durch andere glaubhafte Nachweise belegen kann, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat, z.B. durch Beförderungsnachweise oder andere Belege für seinen Aufenthalt außerhalb der Schengen-Staaten. Solche Nachweise wurden in diesem Verfahren nicht vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der BF die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat. Da er somit während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthaltes nicht eingehalten hat, hält er sich
Abs 1a FPG nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Da er somit während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthaltes nicht eingehalten hat, hält er sich
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Daher ist
G zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.Daher ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, für dessen Rechtswidrigkeit in der Beschwerde keine konkreten Gründe vorgebracht werden, ist daher als rechtskonform zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, für dessen Rechtswidrigkeit in der Beschwerde keine konkreten Gründe vorgebracht werden, ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier
Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mehreren Jahren immer wieder vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und nie über eine Erlaubnis zu einem längerfristigen Aufenthalt oder eine Niederlassung verfügte. Jedenfalls zuletzt war sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und der Verwendung gefälschter Ausweisdokumente nicht rechtmäßig. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mehreren Jahren immer wieder vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und nie über eine Erlaubnis zu einem längerfristigen Aufenthalt oder eine Niederlassung verfügte. Jedenfalls zuletzt war sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und der Verwendung gefälschter Ausweisdokumente nicht rechtmäßig. Es besteht ein
Abs 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil die Mitglieder seiner Kernfamilie (Ehefrau und im gemeinsamen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) österreichische Staatsbürger sind und in XXXX leben. Dazu kommt ein schutzwürdiges Privatleben iSd § 2 Abs 2 Z 3 BFA-VG mit seinem im Inland aufhältigen Bruder. Beides wird nach § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal er nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und auch wusste, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt. Er kann den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Bruder auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen.Es besteht ein
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil die Mitglieder seiner Kernfamilie (Ehefrau und im gemeinsamen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) österreichische Staatsbürger sind und in römisch 40 leben. Dazu kommt ein schutzwürdiges Privatleben iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG mit seinem im Inland aufhältigen Bruder. Beides wird nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal er nie über eine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und auch wusste, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt. Er kann den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Bruder auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Da sich der BF auch schon bisher stets nur vorübergehend im Inland bei seiner Familie aufgehalten hat und diese Besuche – im Rahmen visumfreier Aufenthalte - auch nach der Aufenthaltsbeendigung fortsetzen kann, zumal die Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden wird, sind die Auswirkungen auf das Wohl der Kinder des BF auch dann vergleichsweise gering, wenn berücksichtigt wird, dass aufgrund ihres geringen Alters Kontakte via Telefon oder Internet noch nicht in Betracht kommen. Sie können nach der Beendigung des Aufenthalts ihres Vaters weiterhin in der gewohnten Umgebung von ihrer Mutter betreut werden. Zusätzliche persönliche Kontakte zu ihm sind auch durch Besuche in Serbien oder in anderen (Dritt-)Staaten möglich.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Da sich der BF auch schon bisher stets nur vorübergehend im Inland bei seiner Familie aufgehalten hat und diese Besuche – im Rahmen visumfreier Aufenthalte - auch nach der Aufenthaltsbeendigung fortsetzen kann, zumal die Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden wird, sind die Auswirkungen auf das Wohl der Kinder des BF auch dann vergleichsweise gering, wenn berücksichtigt wird, dass aufgrund ihres geringen Alters Kontakte via Telefon oder Internet noch nicht in Betracht kommen. Sie können nach der Beendigung des Aufenthalts ihres Vaters weiterhin in der gewohnten Umgebung von ihrer Mutter betreut werden. Zusätzliche persönliche Kontakte zu ihm sind auch durch Besuche in Serbien oder in anderen (Dritt-)Staaten möglich. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind nicht ersichtlich. Eine nach § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG maßgebliche Integration im Bundesgebiet liegt daher nicht vor. Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, seine Eltern und ein Bruder leben dort, und er ist auch zuletzt immer wieder dorthin zurückgekehrt. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich in die serbische Gesellschaft zu integrieren und dort durch eigene Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aufzukommen. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind nicht ersichtlich. Eine nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG maßgebliche Integration im Bundesgebiet liegt daher nicht vor. Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, seine Eltern und ein Bruder leben dort, und er ist auch zuletzt immer wieder dorthin zurückgekehrt. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich in die serbische Gesellschaft zu integrieren und dort durch eigene Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aufzukommen. Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Durch die Verwendung gefälschter Urkunden, seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt, die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Verletzung des MeldeG hat er gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG verstoßen. Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Durch die Verwendung gefälschter Urkunden, seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt, die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Verletzung des MeldeG hat er gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG verstoßen. Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Die (vorübergehende) Trennung des BF von seinen österreichischen Familienangehörigen ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sowie der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über die geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, sodass es das insbesondere aus seinem Familienleben resultierende Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt (siehe VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321). Da der BF zuletzt in der Absicht einreiste, bei seiner Familie in Österreich zu bleiben, obwohl er wusste, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt, sich ohne Wohnsitzmeldung bei ihnen aufhielt und erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer nicht einhielt, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand, zumal für ihn die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich schon zu der Zeit bekannt war, zu der die Kinder geboren wurden bzw. zu dem er die Ehe einging, und er nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte. Bei der vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden, zumal der Intensität seines Familienlebens im Inland dadurch ausreichend Rechnung getragen wurde, dass nicht auch ein Einreiseverbot erlassen wurde. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenfalls unbegründet. Bei der vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden, zumal der Intensität seines Familienlebens im Inland dadurch ausreichend Rechnung getragen wurde, dass nicht auch ein Einreiseverbot erlassen wurde. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenfalls unbegründet. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt
Vm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit den Erwägungen begründet, die bereits für die Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblich waren. Wäre die sofortige Ausreise des BF tatsächlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wäre die Rückkehrentscheidung auch mit einem Einreiseverbot
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF und sein Familienleben im Inland trotz der Wohnsitzmeldung an einer Adresse, an der er sich zuletzt nicht mehr aufhielt, vielmehr mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK verbunden. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit den Erwägungen begründet, die bereits für die Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblich waren. Wäre die sofortige Ausreise des BF tatsächlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wäre die Rückkehrentscheidung auch mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG zu verbinden gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF und sein Familienleben im Inland trotz der Wohnsitzmeldung an einer Adresse, an der er sich zuletzt nicht mehr aufhielt, vielmehr mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK verbunden. Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweise Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da bereits eine Endentscheidung über die Beschwerde des BF getroffen wird, entfällt die in § 18 Abs 5 BFA-VG vorgesehene ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweise Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da bereits eine Endentscheidung über die Beschwerde des BF getroffen wird, entfällt die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorgesehene ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Kommt der Beschwerde nach ihrer Vorlage die aufschiebende Wirkung zu, obwohl diese im Bescheid aberkannt worden war, so hat das BVwG bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt diese
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Kommt der Beschwerde nach ihrer Vorlage die aufschiebende Wirkung zu, obwohl diese im Bescheid aberkannt worden war, so hat das BVwG bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt diese
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, können sowohl die beantragte Beschwerdeverhandlung als auch die Einvernahme der Ehefrau des BF unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich und zur Intensität des gemeinsamen Familienlebens ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel, ebenso die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Die Revision ist daher nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist daher nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2289255.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.