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{'item': 'I403 2256901-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlI403 2256901-2 Spruch, I403 2256895-2/8E I403 2256897-2/4E I403 2256901-2/4E I403 2256899-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (BF1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. XXXX ,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko (BF1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko und Syrien (BF2), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. XXXX ,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko und Syrien (BF2), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. römisch 40 , 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko und Syrien (BF3), gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. XXXX , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko und Syrien (BF3), gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. römisch 40 , 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (BF4), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. XXXX :4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko (BF4), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF1 ist Mutter der BF2, des BF3 sowie der BF
  2. Die BF1 reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 13.11.2021 für sich und ihre drei Kinder (BF2, BF3, BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 15.11.2021 wurde die BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Sie erklärte, dass sie im Jahr 2013 mit einem Arbeitsvisum in die Vereinigten Arabischen Emirate (im Folgenden: VAE) geflogen, dort ihren syrischen Mann kennengelernt und mit diesem drei Kinder bekommen habe. Das Arbeitsvisum von ihrem Mann sei abgelaufen und sie haben die VAE verlassen müssen. Ihr Mann und zwei ihrer Kinder hätten die syrische Staatsbürgerschaft, weshalb sie nicht nach Marokko einreisen hätten dürfen. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen und wolle sie hier mit ihrem Bruder und ihren drei Kindern (BF2, BF3, BF4) leben. Sie strebe in Österreich eine bessere Zukunft und ein besseres Leben für ihre Kinder (BF2, BF3, BF4) an. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Betreffend die BF2, BF3 und BF4 gab die BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern sich ihren Fluchtgründen anschließen würden.
  4. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 10.03.2022 gab die BF1 neuerlich an, dass sie die VAE wegen des Jobverlustes ihres Mannes verlassen habe müssen. Nach Syrien hätten sie aufgrund des Krieges nicht gehen können und Marokko würde sie nicht akzeptieren, weil zwei ihrer Kinder (BF2, BF3) syrische Staatsangehörige seien. So sei sie mit ihrem Bruder, welcher als Angehöriger bei ihnen in den VAE gelebt habe, nach Albanien gegangen. Ihr Mann sei einen Tag später nach Albanien gekommen, festgenommen worden und in die VAE zurückgekehrt. Sie habe ihn nicht begleitet, weil sie sich sowieso scheiden lassen habe wollen und die Schulen für die BF2, BF3 sowie BF4 in den VAE ohne Job zu teuer gewesen wären. Mit ihrem Mann habe sie keinen Kontakt mehr und wisse sie auch nicht, wo sich dieser aktuell aufhalte. Für die BF2 und den BF3 habe sie auch versucht bei der marokkanischen Botschaft Reisepässe zu erlangen, aber dies sei aufgrund deren syrischen Staatsbürgerschaft sehr schwierig und würde es auch die Zustimmung des Vaters brauchen, welchen sie nicht erreichen könne. Und zudem wolle sie ohnehin nicht, dass ihre Kinder in Marokko aufwachsen, weil sie dort keine Zukunft haben.
  5. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2022, Zl. XXXX (BF1), 21.06.2022, Zl. XXXX (BF2), 20.06.2022, Zl. XXXX (BF3) und 17.06.2022, Zl. XXXX (BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 (BF1), 21.06.2022, Zl. römisch 40 (BF2), 20.06.2022, Zl. römisch 40 (BF3) und 17.06.2022, Zl. römisch 40 (BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Mit Schreiben vom 07.07.2022 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 14.06.2022, 21.06.2022, 20.06.2022 und 17.06.2022 erhoben.
  8. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2022, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
  9. Am 17.08.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der BF Kopien des syrischen StaatsbürgerschaftsG zum Nachweis, dass die BF 2 und der BF3 syrische Staatsbürger seien, übermittelt. Gem. Art. 3 lit. A leg. cit. würde jeder Person, die in oder außerhalb Syriens geboren werde, ipso facto die syrische Staatsbürgerschaft zukommen, wenn sie von einem syrischen Vater abstamme.
  10. Am 17.08.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der BF Kopien des syrischen StaatsbürgerschaftsG zum Nachweis, dass die BF 2 und der BF3 syrische Staatsbürger seien, übermittelt. Gem. Artikel 3, lit. A leg. cit. würde jeder Person, die in oder außerhalb Syriens geboren werde, ipso facto die syrische Staatsbürgerschaft zukommen, wenn sie von einem syrischen Vater abstamme.
  11. Am 07.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. Die BF1 brachte vor, dass ihre beiden älteren Kinder nur die syrische Staatsbürgerschaft hätten. Ihre jüngste Tochter habe einen marokkanischen Pass und bekomme deshalb auch keinen syrischen Pass mehr. Daher sei ihr Ehemann dagegen, den beiden älteren Kindern marokkanische Pässe ausstellen zu lassen. Aufgrund der syrischen Staatsbürgerschaft ihrer beiden älteren Kinder könne sie nicht nach Marokko; zudem werde sie dort von ihrem Onkel bedroht, da sie 2013 mit dem Sohn des Onkels gegen ihren Willen verheiratet worden sie, sich dann aber scheiden habe lassen und in die Emirate geflüchtet sei.
  12. Am 08.02.2023 wurde von der damaligen Rechtsvertretung ein E-Mail der marokkanischen Botschaft übermittelt, wonach ein Kind einer marokkanischen Mutter und eines ausländischen Vaters die Staatsangehörigkeit der Mutter nur auf deren Antrag erhalte.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, Zl. I412 2256895-1, I412 2256897-1, I412 2256901-1 und I412 2256899-1, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass den BF eine Rückkehr nach Marokko möglich sei. Dem Vorbringen der BF1, die BF2 und der BF3 könnten nicht nach Marokko einreisen bzw. zurückkehren, weil diese syrische Staatsbürger seien, stehe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom März 2022 entgegen, aus welcher klar hervorgehe, dass Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter innehaben und somit die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzen. Eine Gefährdung der BF in Marokko sei nicht vorgebracht worden. Die BF würden zudem in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweisen und bestehe gegenüber dem Bruder der BF1, mit dem diese aus den VAE nach Österreich gekommen sei, eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. In Marokko verfüge die BF1 über Familienmitglieder und soziale Kontakte.
  14. Gegen das Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision erhoben, in welcher vorgebracht wurde, dass es höchst fraglich sei, ob die Kinder der BF1 tatsächlich die marokkanische Staatsbürgerschaft innehätten. Vorgelegt wurde ein Schreiben der marokkanischen Botschaft in Wien vom 17.02.2024, wonach BF2 und BF3 nicht beim marokkanischen Zivilstandsamt registriert und nicht in das Aktenregister der Botschaft des Königreiches Marokko als marokkanische Staatsbürger eingetragen seien.
  15. Die Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2023, Ra 2023/14/0119 bis 0122, zurückgewiesen.
  16. Am 02.05.2023 stellten die BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 02.05.2023 gab die BF1, befragt nach Änderungen seit der Rechtskraft des Vorverfahrens, Folgendes zu Protokoll: „Ich habe in Abu Dhabi einen Syrer geheiratet. Dieser hat mich geschlagen. Dafür habe ich Beweise. Ich musste dort verschleiert auf die Straße gehen. Ich wusste damals nicht, dass mein Mann bereits verheiratet war. Als ich das erfahren habe, wollte ich nicht mehr. Er drohte mir, mich nach Syrien zurückzuschicken. Ich bin aber keine Syrerin. Ich wollte nicht dorthin. Er brachte uns mit Zwang, ohne meine Zustimmung mit dem Flugzeug in die Türkei. Ich und meine Kinder konnten von der Türkei nach Albanien fliehen. Dort fand er uns und wollte uns mit Gewalt wieder zurückbringen. Dann kam die Polizei. Er hatte Angst und ist gegangen. Ich entschied daraufhin mit meinen Kindern weiter nach Ö. zu fliehen. Nach Marokko kann ich die Kinder nicht mitnehmen, da sie syr. Stbg sind. Es gibt ein Gesetzt dass keine Syrer nach Marokko dürfen. Nach Marokko konnte ich auch nicht, weil ich 2011 zwangsverheiratet wurde. Meine Familie wollte mich mit meinem Cousin verheiraten. Nach 1,5 Jahren zu Hause eingesperrt, bin ich aus Marokko geflüchtet. Ich möchte hier bleiben um eine bessere Zukunft für mich und meine Kinder zu haben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
  17. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 20.06.2023 gab die BF1 zu Protokoll, dass ihre zwei älteren Kinder die marokkanische Staatsbürgerschaft nicht erhalten könnten, da ihr Ehemann dem zustimmen müsse, sie aber keinen Kontakt mit ihm habe. Als sie 2020 nach Marokko zurückgekehrt sei, sei sie von ihrem Onkel und ihren Cousins geschlagen worden, da diese ihre Scheidung von ihrem Cousin und nachfolgende Heirat mit einem Syrer als Schande empfunden hätten. Sie befinde sich seit 24.06.2022 in einer Beziehung mit einem Mann, den sie in einer Diskothek kennengelernt habe. Ihr Bruder habe sich inzwischen aus Angst vor einer Abschiebung von Österreich nach Italien begeben.
  18. Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.02.2024, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).
  19. Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 27.02.2024, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.).
  20. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 wurde gegen die Bescheide Beschwerde erhoben und zugleich eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Siudak vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern am 04.03.2024 zugestellt wurden, dass der damalige Rechtsvertreter die Bescheide aber nicht erhalten habe. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es für die BF2 und BF3 mangels Zustimmung des Vaters nicht möglich sei, marokkanische Dokumente zu erhalten. Zudem sei das Kindeswohl in den BFA-Entscheidungen unzureichend berücksichtigt worden.
  21. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
  22. Eine telefonische Nachfrage beim BFA am 08.04.2024 ergab, dass die Bescheide nicht an den zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem Verein Legal Focus, zugestellt wurden, sondern nur an die BF selbst.
  23. In einer schriftlichen Stellungnahme des BFA vom 08.04.2024 wurde vorgebracht, dass zwar nicht der damaligen Rechtsvertretung zugestellt worden sei, inzwischen aber die neue Rechtsvertretung offenbar die Bescheide erhalten habe, so dass von einer Heilung des Mangels auszugehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Die angefochtenen Bescheide wurden den BF am 05.03.2024 persönlich zugestellt. Dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem Verein Legal Focus, wurden die Bescheide nicht zugestellt und kamen ihm die Bescheide auch nicht tatsächlich zu.
  25. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Zustellung der Bescheide an die BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden „Verständigung(en) über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der Verein Legal Focus bevollmächtigt war, die BF zu vertreten, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Vollmacht vom 20.06.2023 und aus den Bescheiden selbst, die als Adressaten die BF, „vertreten durch: Verein Legal Focus“ benennen. Dass keine Zustellung der angefochtenen Bescheide an den Verein Legal Focus erfolgte, ergibt sich aus einer telefonischen Rückfrage beim BFA am 08.04.2024 (siehe Aktenvermerk I403 2256895-2/5Z); dass der Verein Legal Focus die Bescheide auch nicht auf anderem Wege erhalten hat, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). 3.
  28. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung im Allgemeinen ein (vgl. VwGH 03.07.2009, 2008/17/0154). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person (in der Zustellverfügung) als Empfänger zu bezeichnen bzw. an die Partei zu Händen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (§ 9 Abs. 3 ZustG).Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung im Allgemeinen ein vergleiche VwGH 03.07.2009, 2008/17/0154). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person (in der Zustellverfügung) als Empfänger zu bezeichnen bzw. an die Partei zu Händen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). § 9 Abs. 3 Zustellgesetz lautet: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz lautet: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ 3.
  29. Die Möglichkeit einer Heilung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG bezieht sich auf den Fall, dass in der Zustellverfügung die Partei selbst als Adressat genannt ist und nicht der Zustellbevollmächtigte (vgl. Bumberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz, § 9, Rz E95). Im gegenständlichen Fall wurde der Verein Legal Focus als Vertreter als Bescheidadressat am Bescheidkopf genannt, so dass bereits aus diesem Grund nicht von einer Heilung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG ausgegangen werden kann. 3.
  30. Die Möglichkeit einer Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG bezieht sich auf den Fall, dass in der Zustellverfügung die Partei selbst als Adressat genannt ist und nicht der Zustellbevollmächtigte vergleiche Bumberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz, Paragraph 9,, Rz E95). Im gegenständlichen Fall wurde der Verein Legal Focus als Vertreter als Bescheidadressat am Bescheidkopf genannt, so dass bereits aus diesem Grund nicht von einer Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG ausgegangen werden kann. 3.
  31. Zudem kamen dem Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Bescheide auch nicht tatsächlich zu, so dass – auch wenn man von der Möglichkeit einer Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG ausginge – die Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Bestimmung nicht gegeben sind.3.
  32. Zudem kamen dem Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Bescheide auch nicht tatsächlich zu, so dass – auch wenn man von der Möglichkeit einer Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG ausginge – die Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Bestimmung nicht gegeben sind. 3.
  33. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2024 darauf verweist, dass die Bescheide dem nunmehrigen Rechtsvertreter offensichtlich zugekommen sein müssen, wird verkannt, dass als Bescheidadressat der frühere Rechtsvertreter angegeben ist. Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann zudem nur erfolgen, wenn dieser Bescheid einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (VwGH 08.04.1992, 92/01/0001). Die in der Stellungnahme genannten Judikate des VwGH (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, VwGH 09.12.2019, Ra 2019/02/0224) beziehen sich dagegen nicht auf Fälle, in denen der Rechtsvertreter geändert wurde. 3.
  34. Nachdem dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bevollmächtigten Rechtsvertreter die Bescheide nicht zugestellt wurden und auch keine Heilung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 ZustG (vgl. etwa VwGH, 09.12.2019, Ra 2019/02/0224 oder VwGH, 18.11.2015, Ra 2015/17/0026) erfolgt ist, wurden die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024 nie erlassen.3.
  35. Nachdem dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bevollmächtigten Rechtsvertreter die Bescheide nicht zugestellt wurden und auch keine Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG vergleiche etwa VwGH, 09.12.2019, Ra 2019/02/0224 oder VwGH, 18.11.2015, Ra 2015/17/0026) erfolgt ist, wurden die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024 nie erlassen. 3.
  36. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.3.
  37. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Mangels Erlassung der Bescheide sind die dagegen erhobenen Beschwerden zurückzuweisen. 3.
  38. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 3.
  39. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2256901.2.00

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