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{'item': 'L525 2203632-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 377

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlL525 2203632-1 Spruch, L525 2203632-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 08.08.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in eine Madrasa gegangen und sei am Tag unterrichtet und am Abend und in der Nacht auf einem Übungsplatz von einem Lehrer an Waffen ausgebildet worden, was ihm vorher nicht bekannt gewesen sei. Wenn man als Schüler dies verweigerte, sei man bestraft und geschlagen worden. Als er die Übungen zum Teil verweigert hätte, sei er am linken Oberschenkel und am linken Oberarm schwer verletzt worden, weil er einmal versucht hätte, von der Schule wegzulaufen. Er hätte bemerkt, dass die Schüler dort zu Selbstmordattentäter ausgebildet worden seien. Da er dies nicht gewollt hätte, habe er heimlich mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und habe ihm alles erzählt und ihn gebeten, dass er ihn rausholen solle. Sein Vater habe dann die Schule gebeten, ihm aufgrund eines Familienfestes einen Tag freizugeben. Dies habe er genützt um aus Pakistan zu flüchten. Nach Einholung eines Gutachtens über das wahre Alter des Beschwerdeführers, mit welchem seine Minderjährigekeit im Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei sunnitischer Moslem, lebe die Religion aber nicht, und sei pakistanischer Staatsbürger. Er habe keine Kinder und sei nicht verheiratet. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Pakistan. Er habe zehn Jahre Schulbildung genossen und habe nichts gearbeitet. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei mittelmäßig gewesen. Befragt, aus welchen Gründen er einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Alter von elf Jahren erkannt hätte, dass er mehr an Jungen als an Mädchen interessiert gewesen sei. Diese Gefühle seien immer stärker geworden, er hätte das Gefühl gehabt, dass er anders sei und habe mit der Zeit erkannt, dass er tatsächlich schule sei. Sein Vater habe von seiner sexuellen Beziehung mit einem älteren Freund erfahren, weswegen er den Beschwerdeführer unter Hausarrest gestellt hätte. In weiterer Folge hätte ihn der Vater in eine Koranschule in der Umgebung von Bangsher geschickt. Die Schule sei sehr streng gewesen und sei er dort gefesselt worden und hätte trockenes Brot zum Essen bekommen. Es sei immer wieder ein Mann mit Bart gekommen, der dem Beschwerdeführer sagte, wenn er kooperieren würde, würde ihm nichts passieren. Als der Beschwerdeführer sagte, dass er gehen wolle, sei er geschlagen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beschlossen, sich nicht mehr zu widersetzen. Als er versucht hätte zu flüchten, sei er von den Securitys geschnappt worden und wieder geschlagen worden. Er sei dann auch von dem Mann geschlagen worden, der wie ein Guru ausgesehen habe. Er sei mit mehreren Waffen geschlagen worden, auch mit einer Eisenstange auf den Kopf. Der Mann hätte ihn auch mit einem Gasbrenner verbrannt. Nach zehn Minuten sei er ohnmächtig geworden und als er aufgewacht sei, hätte er gesehen, dass er voller Blut sei. Die Securitys hätten ihm dann erzählt, dass dies die Strafe fürs davonlaufen gewesen sei. Er hätte sich dann gefügt. In der Koranschule hätte es auch einen Keller gegeben voller Waffen. Der Guru sei mit ihm und vier weiteren Personen in diesen Keller gegangen und der Guru hätte ihnen alles gezeigt. Ein Schüler hätte dem Beschwerdeführer befohlen sich auszuziehen und habe ihm viele Fragen gestellt und hätte versucht ihn zu berühren. Sie hätten Aufwärmübungen gemacht, nach einiger Zeit sei der Unterricht aus gewesen. Dies sei ca. zehn Tage so gegangen. Er hätte sich dann ein Mobiltelefon besorgt und hätte den Vater angerufen. Er hätte ihm von den Islamisten erzählt und der Vater hätte ihn dann nach vier Tagen unter dem Vorwand herausgeholt, dass er zur Hochzeit seines Bruders fahren müsse. Die Schule hätte ihn anfangs nicht gehen lassen wollen, aber nachdem der Vater mit ihnen zwei Stunden gesprochen hätte, hätten sie den Beschwerdeführer dann gehen lassen. Als sie zu Hause angekommen seien, seien sie zu Verwandten gegangen. Seine Mutter hätte dann Schmuck gekauft und der Vater hätte sich Geld ausgeborgt und hätte die Ausreise organisiert. Er habe in Österreich einen "Boyfriend" in Zell/See und habe er über eine App auch Kontakt mit anderen Männern. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Berufsschule Gastgewerbe Wien vor, wonach er dort im Schuljahr 2015/2016 auf die Lehre als Koch vorbereitet worden sei und in der Lage sei einfachen Küchenanweisungen zu folgen. Er habe auch erste Grundkenntnisse in Deutsch erworben. Darüber hinaus legte er einen Sozialbericht der Caritas vor.Er habe in Österreich einen "Boyfriend" in Zell/See und habe er über eine App auch Kontakt mit anderen Männern. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Berufsschule Gastgewerbe Wien vor, wonach er dort im Schuljahr 2015 aus 2016, auf die Lehre als Koch vorbereitet worden sei und in der Lage sei einfachen Küchenanweisungen zu folgen. Er habe auch erste Grundkenntnisse in Deutsch erworben. Darüber hinaus legte er einen Sozialbericht der Caritas vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.07.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.07.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA mit näherer Begründung aus, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität erst später im Verfahren vorgebracht und habe sein Vorbringen dadurch gesteigert. Die Schilderungen zu den Verhältnissen in der Koranschule seien zwar nachvollziehbar, eine Verfolgung sei aber nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer immerhin die Schule habe verlassen können. Abgesehen davon bringe der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den pakistanischen Staat vor und seien auch in Pakistan extremistische Gruppen verboten und stehe das Ausführen von Anschlägen unter Strafe. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz habe das Verfahren keine ergeben, ebenso seien keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz vorgekommen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und werde in Pakistan aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in einer Beziehung mit einem Mann. Der gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr sei in Pakistan strafrechtlich verboten. Auch wenn es keine Hinweise zu Strafverfahren gegen Homosexuelle gäbe, würden diese dennoch schikaniert und erpresst. Von einer Schutzwilligkeit des Staates könne auch nicht ausgegangen werden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit hg Erkenntnis vom 10.01.2023, Zl. L525 2203632-1/23E die Beschwerde ab (Spruchpunkt I). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II). Begründend führte das erkennende Gericht zusammengefasst aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Es stehe auch nicht fest, dass er um sein Leben fürchten müsse. Der Revisionswerber habe zwar homosexuelle Kontakte gehabt, aber das Ermittlungsverfahren habe nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er seine Homosexualität als Teil seiner Identität verstehe. Vielmehr habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Revisionswerber seine behauptete Homosexualität offensichtlich auf sexuelle Kontakte reduziere, welche er ohnehin nicht auslebe und es auch nicht erkennbar sei, dass es dem Revisionswerber ein Bedürfnis wäre, homosexuelle Kontakte auszuleben.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit hg Erkenntnis vom 10.01.2023, Zl. L525 2203632-1/23E die Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch eins). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das erkennende Gericht zusammengefasst aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Es stehe auch nicht fest, dass er um sein Leben fürchten müsse. Der Revisionswerber habe zwar homosexuelle Kontakte gehabt, aber das Ermittlungsverfahren habe nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er seine Homosexualität als Teil seiner Identität verstehe. Vielmehr habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Revisionswerber seine behauptete Homosexualität offensichtlich auf sexuelle Kontakte reduziere, welche er ohnehin nicht auslebe und es auch nicht erkennbar sei, dass es dem Revisionswerber ein Bedürfnis wäre, homosexuelle Kontakte auszuleben. Am 18.04.2023 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die aufschiebende Wirkung. Darin machte er unter anderem geltend, er habe glaubhaft und eindeutig nachgewiesen, eine ausgeprägte homosexuelle Neigung zu haben und diese Homosexualität auch auszuleben. Er habe keine Beziehungen zu Frauen, sondern ausschließlich zu Männern, wobei völlig eindeutig sei, dass dies nicht täglich geschehen müsse, um als homosexuell orientiert gelten zu können. Ausgehend davon sei ihm – entgegen den Erwägungen des erkennenden Gerichts – die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität in seinem Herkunftsstaat gelungen. Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung. Mit hg Beschluss vom 20.04.2023 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2023, Zl. Ra 2023/18/0052-17, wurde der Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G und der gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan stattgegeben und die Entscheidung des BVwG aufgehoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2023, Zl. Ra 2023/18/0052-17, wurde der Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG und der gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan stattgegeben und die Entscheidung des BVwG aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt neben dem im Spruch angeführten Namen auch den Familiennahmen "JAVAID" und die Vornamen "Muhammad Umer". Er wurde am 11.
  3. geboren, das Geburtsjahr (1999 bzw. 1997) konnte nicht festgestellt werden. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Sialkot und hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan keiner Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist homosexuell und wäre im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. 1.
  5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist im August 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, ein Deutschzertifikat hat der Beschwerdeführer nicht erworben. Mit dem Beschwerdeführer ist eine einfache Unterhaltung auf Deutsch möglich. Der Beschwerdeführer bezog bis 20.06.2023 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebte bis 2020 in Wien, seit Mai 2023 ist er in XXXX im Bezirk Spittal/Drau in Kärnten hauptwohnsitzgemeldet. Der Beschwerdeführer besuchte vom 29.09.2015 bis zum 01.07.2016 ein Berufskolleg der Berufsschule Gastgewerbe Wien. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer legalen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer bezog bis 20.06.2023 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebte bis 2020 in Wien, seit Mai 2023 ist er in römisch 40 im Bezirk Spittal/Drau in Kärnten hauptwohnsitzgemeldet. Der Beschwerdeführer besuchte vom 29.09.2015 bis zum 01.07.2016 ein Berufskolleg der Berufsschule Gastgewerbe Wien. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer legalen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu einem Österreicher namens Norbert Schalitz (N. S. bzw. Zeuge). Mit diesem besteht ein Adoptionsantrag samt Adoptionsvertrag aus dem Jahr 2021, welcher beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer besucht N. S. im Monat zwei bis drei Mal in Eben in Salzburg und bleibt dort einen bis zwei Tage. Dort geht er mit N. S raus. Der Beschwerdeführer verbringt Zeit bei der Mutter von N. S. in Spittal/Drau in Kärnten und unterstützt diese bei Alltagstätigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde von N. S. als Erbe eingesetzt. Der Beschwerdeführer hatte eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einem Österreicher, mit welchem er ein, zwei, drei Mal im Jahr in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2020 Kontakt mit einem Restaurantbesitzer, mit welchem er gesprochen hat. Seit das Restaurant geschlossen ist, besteht kein weiterer Kontakt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
  6. Länderfeststellungen: Politische Lage Letzte Änderung: 20.07.2023 Allgemein Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 21.4.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 21.4.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 13.7.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 13.7.2023).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 13.7.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 13.7.2023). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 25.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 25.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung, festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Hingegen wurde Imran Khan, Berichten zufolge, vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023a; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian 24.5.2023b).Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung, festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022; vergleiche BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Hingegen wurde Imran Khan, Berichten zufolge, vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023a; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian 24.5.2023b). Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments und der Gesetzgebung (Dawn 17.3.2022). Die entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der PPP gestellt. Die Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik selbst durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 25.2.2022). Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (Geo News 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
  7. April 2022 angesetzte Votum wurde mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Khan abgesetzt. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, wurde schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022).Das für
  8. April 2022 angesetzte Votum wurde mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Khan abgesetzt. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, wurde schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022).Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
  9. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2023). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022). Eine weitere Entwicklung ist, dass die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte tragen (CNN 1.4.2023): Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von 90 Tagen neu gewählt werden. Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court, der sie als nicht verfassungskonform verurteilte (Al Jazeera 4.4.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung einen Widerruf und infolgedessen Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die Nachwahlen für diese Sitze ausgesetzt werden mussten (Indian Express 13.3.2023; vgl. Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von 90 Tagen neu gewählt werden. Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court, der sie als nicht verfassungskonform verurteilte (Al Jazeera 4.4.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung einen Widerruf und infolgedessen Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die Nachwahlen für diese Sitze ausgesetzt werden mussten (Indian Express 13.3.2023; vergleiche Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vgl. TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vergleiche TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Im März 2023 brachen, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl. TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023; vgl. BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Im März 2023 brachen, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vergleiche TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023; vergleiche BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung sowie Schikanen gegen Khan haben seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung erhöht. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023b). Im Mai 2023 brach schließlich ein landesweiter Aufruhr aus (Guardian 11.5.2023) - als Folge der durch die Anti-Korruptionsbehörde angeordneten tatsächlichen Verhaftung Khans. Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen". Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Auch Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali wurden von Demonstranten angegriffen (Tribune India 23.5.2023, vgl. Reuters 26.6.2023). Die historisch bedeutende Residenz des Truppenkommandanten in Lahore, das Jinnah House, wurde vollständig von Demonstranten niedergebrannt (Arab News 13.5.2023; vgl. Nation 10.5.2023). Andere versuchten, in Lahore zu Büro und Residenz des derzeitigen Premierministers Shabaz Sharif vorzudringen, doch wurden sie von der Polizei erfolgreich abgehalten (CBS 10.5.2023). Demonstranten griffen auch weitere Regierungsgebäude und staatliche Einrichtungen an (Guardian 24.5.2023a). Sie errichteten Straßenblockaden (CBS 9.5.2023) und setzten Autos, darunter auch Polizeieinsatzfahrzeuge, sowie mehr als ein Dutzend Gebäude in Brand (Guardian 11.5.2023).Im Mai 2023 brach schließlich ein landesweiter Aufruhr aus (Guardian 11.5.2023) - als Folge der durch die Anti-Korruptionsbehörde angeordneten tatsächlichen Verhaftung Khans. Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen". Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Auch Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali wurden von Demonstranten angegriffen (Tribune India 23.5.2023, vergleiche Reuters 26.6.2023). Die historisch bedeutende Residenz des Truppenkommandanten in Lahore, das Jinnah House, wurde vollständig von Demonstranten niedergebrannt (Arab News 13.5.2023; vergleiche Nation 10.5.2023). Andere versuchten, in Lahore zu Büro und Residenz des derzeitigen Premierministers Shabaz Sharif vorzudringen, doch wurden sie von der Polizei erfolgreich abgehalten (CBS 10.5.2023). Demonstranten griffen auch weitere Regierungsgebäude und staatliche Einrichtungen an (Guardian 24.5.2023a). Sie errichteten Straßenblockaden (CBS 9.5.2023) und setzten Autos, darunter auch Polizeieinsatzfahrzeuge, sowie mehr als ein Dutzend Gebäude in Brand (Guardian 11.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023 ) und zehn (RFE12.5.2023) Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet. Truppen der Armee wurden im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit eingesetzt (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023). Der Supreme Court erklärte am
  10. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (Reuters 17.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister schließlich von beinahe 5.000 Verhafteten (Reuters 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (Reuters 26.6.2023; vgl. India Today 23.6.2023, Al Jazeera 26.6.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (Reuters 17.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister schließlich von beinahe 5.000 Verhafteten (Reuters 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (Reuters 26.6.2023; vergleiche India Today 23.6.2023, Al Jazeera 26.6.2023). Führungspersonen der PTI, darunter die ehemalige Menschenrechtsministerin, wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Zahlreiche Führungspersonen der Partei traten von ihren Positionen zurück oder verließen die Partei (Guardian 3.6.2023). Einzelne Führungspersonen verurteilten die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese bereits im Anschluss an die Ausschreitungen (Al Jazeera 1.6.2023). Allerdings wurden die meisten, die dies nicht taten, verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Zeitweise befand sich die gesamte Führungsriege in Haft. Laut PTI wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Politik zurück (Reuters 6.6.2023). Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen die dort stationierten Wachleute nicht eingegriffen haben (Tribune India 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (Al Jazeera 26.6.2023; vgl. Reuters 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen, wobei einige Richter eine mögliche Anwendung der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls kritisieren (Dawn 18.7.2023)Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen die dort stationierten Wachleute nicht eingegriffen haben (Tribune India 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (Al Jazeera 26.6.2023; vergleiche Reuters 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen, wobei einige Richter eine mögliche Anwendung der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls kritisieren (Dawn 18.7.2023) Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vgl. BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vgl. CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023).Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vergleiche BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vergleiche CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023). Ausschreitungen der TLP 2021 Im Jahr 2021 war Pakistan wiederum durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) gezeichnet. Bei Zusammenstößen der TLP mit den Sicherheitskräften wurden mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet (PIPS 4.1.2022). Hintergrund war die Verhaftung des Anführers der TLP im April
  11. Es kam u.a. am
  12. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden erst nach mehreren Verhandlungen beigelegt (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt [siehe dazu auch u.a. die Kapitel Muslimische Strömungen, insbesondere Schiiten sowie Ahmadis] (OF 15.9.2021). Für 2022 zählt das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 11.1.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 21.4.2023): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 31.6.2023  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Pakistan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089584.html, Zugriff 31.3.2023  Al Jazeera (26.6.2023): Pakistan fires three officers for failing to stop Khan protesters, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/26/pakistani-general-among-three-sacked-over-violence-by-imran-khan, Zugriff 13.7.2023  Al Jazeera (1.6.2023): Questions raised over top leaders quitting Imran Khan’s party, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/1/questions-raised-over-top-leaders-quitting-imran-khans-party, Zugriff 13.7.2023  Al Jazeera (4.4.2023): Pakistan’s Supreme Court orders Punjab election on May 14, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/4/pakistan-top-court-says-punjab-election-delay-unconstitutional, Zugriff 13.7.2023  Al Jazeera (21.10.2022): Pakistan election commission disqualifies former PM Imran Khan, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/21/pakistan-election-commission-disqualifies-former-pm-imran-khan, Zugriff 2.2.2023  Arab News (13.5.2023): Pakistan’s premier seeks arrest of people involved in burning army buildings following ex-PM Khan’s detention, https://www.arabnews.pk/node/2302691/pakistan, Zugriff 13.7.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.html, Zugriff 6.4.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, herunterzuladen unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.3.2023  BBC (22.12.2022): Pakistan: Imran Khan’s high-stakes election gamble, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-64062905, Zugriff 31.3.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6, Zugriff 20.3.2022  CBS - CBS News (9.5.2023): Arrest of ex-Pakistan leader Imran Khan hurls country into deadly political chaos, https://www.cbsnews.com/news/imran-khan-arrest-hurls-country-into-deadly-political-chaos/, Zugriff 13.7.2023  CBS - CBS News (10.5.2023): Pakistan riots over Imran Khan's arrest continue as army deployed, 8 people killed in clashes, https://www.cbsnews.com/news/pakistan-imran-khan-arrest-protests-deaths-army-deployed/, Zugriff 13.7.2023  CNN (1.4.2023): Pakistan’s political heavyweights take their street battles to the courts – as a weary nation looks on, https://edition.cnn.com/2023/03/31/asia/pakistan-political-upheaval-analysis-intl-hnk/index.html, Zugriff 31.3.2023  CNN (15.3.2023): Imran Khan greets supporters outside home after Pakistan police arrest operation ends in chaos, https://edition.cnn.com/2023/03/14/asia/pakistan-imran-khan-clashes-police-intl/index.html, Zugriff 31.3.2023  CNN (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan's economy is on the brink, https://edition.cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff 31.3.2023  Dawn (18.7.2023): SC rejects govt request for full court on pleas against military trials of civilians, https://www.dawn.com/news/1765423, Zugriff 20.7.2023  Dawn (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid 'severe threat alerts', https://www.dawn.com/news/1685956, Zugriff 20.3.2023  Dawn (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?, https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-up-here, Zugriff 20.3.2023  Diplomat - The Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative/, Zugriff 20.3.2023  EB - Encyclopedia Britannica (13.7.2023): Pakistan, Government and society, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 13.7.2023  FH - Freedom House

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The News International (10.2.2023): Court ‘upholds’ NA speaker’s decision on resignations of PTI MNAs, https://www.thenews.com.pk/latest/1039397-court-upholds-na-speakers-decision-on-resignations-of-pti-mnas, Zugriff 16.2.2023  TNI - The News International (21.10.2022): ECP finds Imran Khan guilty, disqualifies him in Toshakhana reference, https://www.thenews.com.pk/latest/1002069-imran-khan-toshakhana-decision, Zugriff 2.2.2023  Tribune India - The Tribune India (23.5.2023): Former Lahore Corps commander to face action, https://www.tribuneindia.com/news/world/former-lahore-corps-commander-to-face-action-510708, Zugriff 13.7.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023  USIP - United States Institute of Peace [USA] (11.5.2023): In Pakistan’s Crisis, Judicial, Military Roles Will Be Vital, https://www.usip.org/publications/2023/05/pakistans-crisis-judicial-military-roles-will-be-vital, Zugriff 13.7.2023  VB - Verbindungsbeamtin des BMI für Pakistan [Österreich] (21.4.2022): Pakistan: Neuer pakistanischer Innenminister; E-Mail  Zeit Online (11.4.2022): Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 19.3.2023  Zeit Online (3.4.2022): Präsident Arif Alvi löst Parlament auf, https://www.zeit.de/politik/2022-04/pakistan-imran-khan-misstrauensvotum-neuwahlen, Zugriff 19.3.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung: 12.04.2023 Hintergrund - Allgemeine Entwicklungen im Bezug auf Terrorismus Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr
  1. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021). Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu die TTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte die TTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als "Abwehrreaktionen" reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr
  2. Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. Die TTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). 2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023). Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023). Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023). PIPS 11.1.2023 Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023). Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Baltistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021). PIPS 11.1.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten. Zwei Anschläge zielten gegen Schiiten, darunter der große Anschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 11.1.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). 2020 berichtete PIPS, dass sich 58 Prozent der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung Anschlagszahlen Anfang 2023 Im Jänner 2023 starben 124 Menschen bei 26 Terroranschlägen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar. 116 der 124 Todesopfer vom Jänner 2023 waren Polizei- oder Sicherheitskräfte, sechs waren Zivilisten und zwei Terroristen. Regional zeigt sich weiterhin der gravierende Schwerpunkt auf Khyber Pakhtunkhwa. 16 Terroranschläge mit 116 Toten sind dort verzeichnet worden, sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte - in Belutschistan. Ein Anschlag ohne Tote wurde aus dem Sindh vermeldet; zwei aus dem Punjab, bei denen zwei Vertreter des Geheimdienstes getötet wurden. Die Sicherheitskräfte führten 10 Operationen durch. Insgesamt wurden in 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen 156 Menschen getötet (PIPS 20.2.2023). PIPS 20.2.2023; Terroranschläge nach Provinz - Jänner 2023 Im Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechs Anti-Terroroperationen durch, in denen 29 mutmaßliche Terroristen getötet wurden, sowie elf Suchoperationen, in denen 44 mutmaßliche Terroristen verhaftet wurden. Insgesamt wurden in 41 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt 78 Menschen getötet (PIPS 8.3.2023). Für den Zeitraum vom 1.-
  3. März 2023 zeichnete PIPS in seiner Datenbank 22 Anschläge mit 32 Toten auf sowie zehn Anti-Terroroperationen mit 34 Toten auf (PIPS 22.3.2023). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
  4. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vergleiche Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
  5. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Grenzübergriffe Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). 2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vgl. ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023)2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vergleiche ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023) Insgesamt ging im Jahr 2022 allerdings im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan. Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich die Lage an dieser Grenze signifikant verbessert, während sich seit der Übernahme von Kabul durch die Taliban die Lage an der afghanischen Grenze verschlechtert hat (PIPS 11.1.2023). Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden [Anm.: zu Demonstrationen im Zuge der politischen Entwicklungen rund um Oppositionsführer Imran Khan siehe Kap. Politische Lage ] (AA 22.3.2023). Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von ethnopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind(PIPS 4.1.2022). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.). Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.3.2023  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2023,Zugriff 18.3.2023  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 16.3.2023  Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resumes, Zugriff 18.3.2023  AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022  CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023  CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022  Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul's consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022  Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 22.3.2023  EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023  FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2023  Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, herunterzuladen unter http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, herunterzuladen unter https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan's Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_for-website.pdf, Zugriff 10.3.2023  WION (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023 Punjab und Islamabad Letzte Änderung: 12.04.2023 Punjab Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Zwei der Anschläge betrafen die Provinzhauptstadt Lahore, einer Rawalpindi. Im Süden der Provinz, an der Grenze zu Belutschistan, kam es darüber hinaus im November zu heftigen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen, die sich mit belutschischen Unabhängigkeitsgruppen verbündet hatten (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge in Rawalpindi durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 verzeichnete Punjab sieben Terroranschläge mit fünf Todesopfern. Mit Ausnahme eines Anschlags im Süden betrafen alle Anschläge Rawalpindi (PIPS 15.6.2021). Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023). Außerdem war Punjab 2022 von fünf Vorfällen gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen, betroffen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet worden ist, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden gleichsam wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). 2020 kam es zu zwei solcher Vorfälle von gesellschaftlicher religiöser Gewalt [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 15.6.2021). Mit Stand
  1. März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Mit Stand
  2. März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Außerdem fanden die Proteste der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) 2021 hauptsächlich in den Städten des Punjabs statt, wo sie häufig auch in Gewalt umschlugen. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgegeben und ihren Anführer aus der Haft freigelassen sowie das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufgehoben hat, zeigt, welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). CRSS registrierte für das Jahr 2022 für Punjab 28 Tote in 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zwei dieser Vorfälle werden politischen Rivalitäten zugeordnet, einer wird als Sicheroperationen angegeben. Der Rest der Vorfälle sowie 27 Tote werden Terrorismus zugeordnet (CRSS 2.2.2023). Für 2021 registrierte CRSS 66 Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022). Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad vergleiche PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote [Anm.: keine Zuordnung der Todesopfer zur Art des Vorfalls] (CRSS 2.2.2023). Quellen:  CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023  CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022  EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023  Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2022  PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2022  PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.1.2023  WION - WION News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 12.04.2023 Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022). Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023). Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022). Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vgl. HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vergleiche HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung - weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle. Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.8.2022). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vgl. HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022).Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vergleiche HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022). Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 12.4.2022). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender waren mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 12.1.2023). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob staatliche oder nicht-staatliche - fördert (USDOS 12.4.2022). Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Seit 2015 hat Pakistan eine nicht bei der GANHRI (Vereinigung nationaler Menschenrechtsinstitutionen) akkreditierte National Commission for Human Rights. Sie hat als eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution nur begrenzte Kapazitäten und verfügt über kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 8.8.2022). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022  AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 2.9.2022  EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 11.12.2022  HRCP - Human Rights Commission of Pakistan
(2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html , Zugriff 19.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 14.8.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität Letzte Änderung: 20.07.2023 Homosexualität ist

§ 377

des pakistanischen Strafgesetzbuchs ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Laut deutschem Auswärtigem Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 8.8.2022). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 1.7.2021).Homosexualität ist

Paragraph 377, des pakistanischen Strafgesetzbuchs ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Laut deutschem Auswärtigem Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 8.8.2022). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 12.1.2023; vergleiche ILGA 1.7.2021). Der Islam erklärt im Koran Homosexualität zur Sünde und viele Hadithen richten sich dagegen. Jegliche gesetzliche Änderung in Bezug auf die Rechtslage in Pakistan müsste durch die Begutachtung des Council of Islamic Ideology gehen (ILGA 1.7.2021). Homosexualität wird auch in der Gesellschaft als Sünde und abweichendes Verhalten gesehen (OFPRA 19.8.2021). Grundsätzlich akzeptieren Familien homo- und bisexuelle Individuen nicht, wenn diese sich "outen". Sie müssen ihre Orientierung verstecken, um Stigmatisierung und Diskriminierung zu vermeiden (ILGA 1.7.2021). Viele denken, dass es eine unmoralische Abweichung ist, über die man hinweg und zurück auf den "geraden" Weg kommen muss. Das führt dazu, dass viele homosexuelle Männer früh mit Frauen verheiratet werden, entweder freiwillig oder unter Zwang. So werden sie gezwungen, ein Leben zu führen, wie es ihnen von der Gesellschaft zugeschrieben wird (Diplomat 19.4.2021; vgl. ILGA 1.7.2021). Sex zwischen Männern und auch gleichgeschlechtliche Prostitution sind durchaus verbreitet, offene homosexuelle Identitäten allerdings nicht. Angehörige sexueller Minderheiten vermeiden es, offen in Bezug auf ihre Sexualität zu sein, da sie ansonsten mit Kränkungen, Diskriminierung, Ausgrenzung, aber auch mit Gewalt bis hin zu Ehrenmorden oder mit Zwangsheiraten konfrontiert sein können (UKHO 4.2022).Der Islam erklärt im Koran Homosexualität zur Sünde und viele Hadithen richten sich dagegen. Jegliche gesetzliche Änderung in Bezug auf die Rechtslage in Pakistan müsste durch die Begutachtung des Council of Islamic Ideology gehen (ILGA 1.7.2021). Homosexualität wird auch in der Gesellschaft als Sünde und abweichendes Verhalten gesehen (OFPRA 19.8.2021). Grundsätzlich akzeptieren Familien homo- und bisexuelle Individuen nicht, wenn diese sich "outen". Sie müssen ihre Orientierung verstecken, um Stigmatisierung und Diskriminierung zu vermeiden (ILGA 1.7.2021). Viele denken, dass es eine unmoralische Abweichung ist, über die man hinweg und zurück auf den "geraden" Weg kommen muss. Das führt dazu, dass viele homosexuelle Männer früh mit Frauen verheiratet werden, entweder freiwillig oder unter Zwang. So werden sie gezwungen, ein Leben zu führen, wie es ihnen von der Gesellschaft zugeschrieben wird (Diplomat 19.4.2021; vergleiche ILGA 1.7.2021). Sex zwischen Männern und auch gleichgeschlechtliche Prostitution sind durchaus verbreitet, offene homosexuelle Identitäten allerdings nicht. Angehörige sexueller Minderheiten vermeiden es, offen in Bezug auf ihre Sexualität zu sein, da sie ansonsten mit Kränkungen, Diskriminierung, Ausgrenzung, aber auch mit Gewalt bis hin zu Ehrenmorden oder mit Zwangsheiraten konfrontiert sein können (UKHO 4.2022). In Pakistan gibt es keine durchgängige, lebhafte Gemeinde von Angehörigen sexueller Minderheiten. Doch Letztere haben gelernt, in Cliquen in einem selbst geschaffenen und vom Rest der Bevölkerung abgeschirmten Raum zu bestehen. Die sozialen Medien bieten dabei eine starke Unterstützung. Durch die wachsende Vernetztheit ist es einfacher geworden, miteinander zu kommunizieren (Diplomat 19.4.2021; vgl. UKHO 4.2022). Homo- und bisexuelle Personen können zwar nicht offen als solche auftreten, sie organisieren sich aber virtuell über soziale Medien wie Facebook oder Chat-Applikationen wie WhatsApp in Gruppen, bevor sie sich physisch treffen. Die Gruppen sind geheim und nur Angehörige sexueller Minderheiten werden hinzugefügt. Dies dient zum Austausch, aber auch zur gegenseitigen Unterstützung. Im Vergleich zu früher ist die Gemeinschaft gestärkt (ILGA 1.7.2021).In Pakistan gibt es keine durchgängige, lebhafte Gemeinde von Angehörigen sexueller Minderheiten. Doch Letztere haben gelernt, in Cliquen in einem selbst geschaffenen und vom Rest der Bevölkerung abgeschirmten Raum zu bestehen. Die sozialen Medien bieten dabei eine starke Unterstützung. Durch die wachsende Vernetztheit ist es einfacher geworden, miteinander zu kommunizieren (Diplomat 19.4.2021; vergleiche UKHO 4.2022). Homo- und bisexuelle Personen können zwar nicht offen als solche auftreten, sie organisieren sich aber virtuell über soziale Medien wie Facebook oder Chat-Applikationen wie WhatsApp in Gruppen, bevor sie sich physisch treffen. Die Gruppen sind geheim und nur Angehörige sexueller Minderheiten werden hinzugefügt. Dies dient zum Austausch, aber auch zur gegenseitigen Unterstützung. Im Vergleich zu früher ist die Gemeinschaft gestärkt (ILGA 1.7.2021). In reicheren Gegenden können die Mitglieder der Community ohne Angst leben (LAB 13.8.2022). Ein kleiner Teil der Gesellschaft akzeptiert homo- und bisexuelle Personen. Die meisten dieser Menschen gehören zur privilegierten Schicht, doch auch sie können nicht offen für die Rechte von Homo- und Bisexuellen eintreten. Mehrere Organisationen und Bewegungen arbeiten für die Rechte von Homo- und Bisexuellen, doch veröffentlichen sie ihre Arbeit nicht, da sie Stigmatisierung fürchten. Die Mitglieder dieser Organisationen kommen hauptsächlich aus der Gemeinschaft sexueller Minderheiten. Es gibt auch Allianzen mit der feministischen Bewegung. Sie arbeiten unter dem Deckmantel der Transgender-Rechtsbewegung (ILGA 1.7.2021). Lokale NGOs im Bereich sind z.B. Naz Health Alliance, O Collective, Forum for Dignity Initiatives und Track T (LAB 13.8.2022). Der Islam akzeptiert das Phänomen der Intersexualität. In der Bevölkerung werden intersexuelle und Transgender-Personen als dieselbe Kategorie wahrgenommen, wodurch Transgender unter dem Deckblatt des Phänomens der Intersexualität wahrgenommen werden, das als "khawaja sira" bekannt ist. Grob gesprochen ist die Lage für Transgender-Personen besser als für homo- und bisexuelle Menschen. Transgender- und intersexuelle Personen verfügen über einen rechtlichen Schutz und Unterstützung durch den Staat. Im Transgender Persons (Protection of Rights) Act (TGPA) aus dem Jahr 2018 wurden die Rechte von Transgender-Personen und deren Schutz festgehalten (ILGA 1.7.2021; vgl. UKHO 4.2022). Das Gesetz gewährt ihnen das Recht, entsprechend ihrer selbst wahrgenommenen geschlechtlichen Identität anerkannt zu werden. Es sieht Grundrechte vor und verbietet Belästigung und Diskriminierung von Transgender-Personen in den Bereichen B

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.