GVG iVm § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.11.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. 1213890200-181151109, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
G ab (Spruchteil I.), erkannte ihm
G aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Die Spruchteile II. und III. erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. 1213890200-181151109, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft. Die gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021, Zl. W211 2218281-1/15E, als unbegründet abgewiesen worden. Die gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021, Zl. W211 2218281-1/15E, als unbegründet abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2021, Zl. Ra 2021/01/0080-13, zurückgewiesen worden war. Am 08.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPG. Am 08.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit 21.06.2021 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG abzuweisen, weil aus dem Akt nicht hervorgehe, dass er aktuell nicht in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer war eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, um hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit 21.06.2021 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen, weil aus dem Akt nicht hervorgehe, dass er aktuell nicht in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer war eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, um hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Bescheid vom 14.07.2021, Zl. 1213890200/210783501, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG ab. Begründend war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das BFA nicht nachgewiesen habe, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Mit Bescheid vom 14.07.2021, Zl. 1213890200/210783501, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das BFA nicht nachgewiesen habe, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 07.08.2021 eine Beschwerde, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Das BFA habe seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die syrischen Behörden ihm kein Reisedokument ausstellen würde. Diese Begründung rechtfertige die Nichtausstellung des Fremdenpasses nicht, denn das BFA dürfte übersehen haben, dass eine Kontaktaufnahme von syrischen Staatsbürgern mit der syrischen Botschaft auch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Nachrichtendienst bedeute. Der syrische Nachrichtendienst sei bestrebt, oppositionelle Strömungen unter Syrern zu unterbinden und überwache daher syrische Staatsbürger im Ausland. Bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses müsste der Beschwerdeführer seine Identität sowie seine Kontaktdaten bekannt geben. Dies würde ihn in eine Situation bringen, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme und zudem wären dadurch auch seine Angehörigen in Syrien gefährdet. Mit Schreiben vom 10.08.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis vom 09.11.2021, Zl. W101 2218281-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid
GVG iVm § 88 Abs. 2a FPG. Mit Erkenntnis vom 09.11.2021, Zl. W101 2218281-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit. Mit Erkenntnis vom 25.10.2023, Zl. Ra 2021/21/0353, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 3.3.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 10.07.2020
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte dann am 08.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den das BFA mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2021 abgewiesen hat. Das BFA begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er durch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft ins Visier der syrischen Regierung gelangen könnte und in Verbindung mit seiner Wehr- oder Reservedienstverweigerung seine in Syrien lebende Familie in eine Gefahrensituation bringen würde, so ist entgegenzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer wegen einer (auch nur unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung keine Gefahr seitens des syrischen Regimes droht. Hinzu kommt, dass er sich im Entscheidungszeitpunkt mit seinen 43 Jahren nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter befindet, weswegen das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Interesse daran hätte, den Beschwerdeführer in den Reservedienst einzuberufen, was in weiterer Folge bedeutet, dass bei ihm aufgrund der angeblichen Wehr- oder Reservedienstverweigerung die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung auszuschließen ist. Insgesamt sind keine Umstände erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein soll, sich an die syrische Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG 2005 nicht vorliegen.Insgesamt sind keine Umstände erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein soll, sich an die syrische Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 nicht vorliegen. 3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß
GVG iVm § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen.3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2218281.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.