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{'item': 'W101 2218281-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 88§ 6§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW101 2218281-2 Spruch, W101 2218281-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.11.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. 1213890200-181151109, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchteil I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Die Spruchteile II. und III. erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. 1213890200-181151109, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft. Die gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021, Zl. W211 2218281-1/15E, als unbegründet abgewiesen worden. Die gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021, Zl. W211 2218281-1/15E, als unbegründet abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2021, Zl. Ra 2021/01/0080-13, zurückgewiesen worden war. Am 08.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. Am 08.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit 21.06.2021 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG abzuweisen, weil aus dem Akt nicht hervorgehe, dass er aktuell nicht in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer war eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, um hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit 21.06.2021 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen, weil aus dem Akt nicht hervorgehe, dass er aktuell nicht in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer war eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, um hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Bescheid vom 14.07.2021, Zl. 1213890200/210783501, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG ab. Begründend war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das BFA nicht nachgewiesen habe, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Mit Bescheid vom 14.07.2021, Zl. 1213890200/210783501, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das BFA nicht nachgewiesen habe, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 07.08.2021 eine Beschwerde, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Das BFA habe seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die syrischen Behörden ihm kein Reisedokument ausstellen würde. Diese Begründung rechtfertige die Nichtausstellung des Fremdenpasses nicht, denn das BFA dürfte übersehen haben, dass eine Kontaktaufnahme von syrischen Staatsbürgern mit der syrischen Botschaft auch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Nachrichtendienst bedeute. Der syrische Nachrichtendienst sei bestrebt, oppositionelle Strömungen unter Syrern zu unterbinden und überwache daher syrische Staatsbürger im Ausland. Bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses müsste der Beschwerdeführer seine Identität sowie seine Kontaktdaten bekannt geben. Dies würde ihn in eine Situation bringen, die einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme und zudem wären dadurch auch seine Angehörigen in Syrien gefährdet. Mit Schreiben vom 10.08.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis vom 09.11.2021, Zl. W101 2218281-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 88 Abs. 2a FPG. Mit Erkenntnis vom 09.11.2021, Zl. W101 2218281-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit. Mit Erkenntnis vom 25.10.2023, Zl. Ra 2021/21/0353, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.

  1. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe die Feststellungen, aufgrund derer es von der für den Beschwerdeführer gegebene Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft ausgegangen sei, lediglich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 gestützt. Dieses Dokument sei jedoch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits fast vier Jahre alt gewesen, sodass es für den vorliegenden Fall keine aktuelle Grundlage für die Feststellungen über allfällige Auswirkungen einer Kontaktaufnahme syrischer Staatsangehöriger mit der syrischen Botschaft in Wien zwecks Reisepass auf ihre in der Heimat aufhältigen Familienangehörigen darstellen könne. Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 09.11.2021 ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, da dieser über einen syrischen Personalausweis verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz zwar nicht der Status eines Asylberechtigten, aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den das BFA mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2021 abgewiesen hat. Da sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt mit seinen 43 Jahren nicht mehr im wehrfähigen Alter befindet, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er durch eine allfällige Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien die syrischen Behörden auf sich und seine noch in der Heimat befindlichen Angehörigen aufmerksam machen könnte und diese dadurch einer eventuellen Verfolgung aussetzen würde. Der Beschwerdeführer hat bei der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist es vor diesem Hintergrund daher – wie vom BFA aufgefordert – zumutbar, ein nationales Reisedokument bei der syrischen Botschaft in Wien zu beschaffen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie auf seinen im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden auch bereits vom BFA festgestellt. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer (rechtskräftig) mit Spruchteil II. des Bescheides des BFA vom 10.07.2020, Zl. 1213890200-181151109, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dass der Beschwerdeführer am 08.06.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hat, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer (rechtskräftig) mit Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 10.07.2020, Zl. 1213890200-181151109, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dass der Beschwerdeführer am 08.06.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hat, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention droht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021, Zl. W211 2218281-1/15E. Angesichts des Umstandes, dass weder im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführer bzw. seiner Familienmitglieder in Syrien aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien oder ihm aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt wären. Außerdem befindet sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt mit seinen 43 Jahre nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der syrischen Botschaft in Wien und die Bekanntgabe seiner Personalien tatsächlich nicht zumutbar sind, um einen syrischen Reisepass zu erhalten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokuments nicht begehrt und keinen Versuch unternommen hat, auf diesem Weg einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, basiert auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ überschriebene § 88 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: 3.3.
  3. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ überschriebene Paragraph 88, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.3.
  1. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).3.3.
  2. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). 3.3.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchteil II. des Bescheides des BFA vom 10.07.2020

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 3.3.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 10.07.2020

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte dann am 08.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den das BFA mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2021 abgewiesen hat. Das BFA begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er durch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft ins Visier der syrischen Regierung gelangen könnte und in Verbindung mit seiner Wehr- oder Reservedienstverweigerung seine in Syrien lebende Familie in eine Gefahrensituation bringen würde, so ist entgegenzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer wegen einer (auch nur unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung keine Gefahr seitens des syrischen Regimes droht. Hinzu kommt, dass er sich im Entscheidungszeitpunkt mit seinen 43 Jahren nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter befindet, weswegen das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Interesse daran hätte, den Beschwerdeführer in den Reservedienst einzuberufen, was in weiterer Folge bedeutet, dass bei ihm aufgrund der angeblichen Wehr- oder Reservedienstverweigerung die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung auszuschließen ist. Insgesamt sind keine Umstände erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein soll, sich an die syrische Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG 2005 nicht vorliegen.Insgesamt sind keine Umstände erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein soll, sich an die syrische Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 nicht vorliegen. 3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen.3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2218281.2.00

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