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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW102 2284320-1 Spruch, W102 2284320-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch SALZBURG, DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch SALZBURG, DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 09.11.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 10.11.2022 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er habe sein Land aufgrund des Krieges und der Taliban verlassen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.08.2023 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei wegen der Taliban ausgereist, sie hätten ihn einige Male gefangen genommen. Sie hätten ihn wegen einem Mädchen festgenommen, weil er eine nicht eheliche Beziehung geführt habe. Sie hätten ihn einmal mitgenommen und auf ein Wachzimmer gebracht und dann wieder freigelassen. Das andere Mal seien sie zum Handyshop gekommen, in dem er gearbeitet habe und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten gesagt, dass er eine Beziehung zu dem Mädchen habe, deshalb seien sie hinter ihm her gewesen. Zwei Mal hätten sie ihn freigelassen. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihn auf die Sicherheitskommandatur gebracht und es offiziell gemacht und ihn ins Minderjährigengefängnis gesteckt. Die Geheimdienste der Taliban seien hinter ihm her gewesen. Er sei zwei Monate im Gefängnis gewesen. Der Vater habe die Ältesten versammelt und sie hätten gebürgt, dass er freigelassen werde. Als Bürge für die Freilassung habe der Vater die Grundbuchpapiere von ihren Grundstücken im Herkunftsdorf und die ihrer Autos hinterlegt. Sie hätten bei der Freilassung zum Vater gesagt, dass er nirgendwo hingehen dürfe. Sie hätten ihm vorgeschlagen, dass er für sie arbeite. Er sei ab und zu mit dem Mädchen spazieren gegangen, jemand habe sie verraten. Sie hätten ihn freigelassen, weil sie keine Beweise gehabt hätten. Beim dritten Mal hätten sie ihn ins Gefängnis nach Badam Bagh gebracht und ihm vorgeworfen, dass er ein Auto gestohlen habe. Er habe keinen Diebstahl begangen. Beim letzten Mal habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und ein teures Visum beantragt. Er habe innerhalb von eineinhalb Wochen seinen Reisepass erhalten. Er werde umgebracht, wenn er zurückkehre. Die Taliban seien auch einige Male zu ihnen nachhause gekommen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023, zugestellt am 11.12.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, die Ausführungen zur persönlichen Problematik bzw. Bedrohung seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen gesteigert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, undetailliert, unschlüssig und unplausibel
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023, zugestellt am 11.12.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.), und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, die Ausführungen zur persönlichen Problematik bzw. Bedrohung seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen gesteigert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, undetailliert, unschlüssig und unplausibel
  4. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023 richtet sich die am 08.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach der Flucht des Beschwerdeführers wieder von Kabul in das Herkunftsdorf, von dort hätten sie aber inzwischen wieder zurück nach Kabul gehen müssen, weil die Taliban Haus und Felder beschlagnahmt hätten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland Afghanistan verlassen. Er sei von den Taliban verfolgt, gefangen genommen und gefoltert worden, da er unerlaubt eine Beziehung zu einem Mädchen geführt habe. Er sei zwei Mal nach zwei Tagen Haft freigelassen worden. Bei der dritten Festnahme sei dem Beschwerdeführer Autodiebstahl vorgeworfen worden. Er sei geschlagen und gefoltert und danach in ein Gefängnis für Minderjährige gebracht worden, wo er zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Erst aufgrund einer Bürgschaft des Vaters sei er freigelassen worden. Seit der Beschwerdeführer geflohen sei, werde seine Familie laufend von den Taliban zuhause aufgesucht und bedroht. Sie würden wollen, dass die Familie den Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan hole, damit er seine restliche Strafe verbüßen könne. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen politischen und religiösen Gesinnung gegenüber den Taliban. Als Kind gehöre er einer besonders vulnerablen Gruppe an. Das Kindeswohl habe bei der Prüfung des Antrages oberste Priorität. Die Neufestsetzung des Alters lediglich aufgrund eines Handwurzelröntgens sei unzulässig. § 13 Abs. 3 BFA-VG sehe eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik vor. Beantragt wurde die Festsetzung des Geburtsdatums auf XXXX . Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei zum Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht befragt worden. Ihm sei keine Chance gegeben worden, der Behörde eine lesbare Fassung vorzulegen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Taliban auch nach ihrer Machtübernahme eine hohe Anzahl an Kindern rekrutieren würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, ihm sei von den Taliban ein Arbeitsangebot unterbreitet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zu einer vorliegenden westlichen Orientierung befragt worden. Er sei mit dem Regime der Taliban und der Auslegung des Islam durch die Taliban nicht einverstanden und könne sich mit deren Werten nicht identifizieren. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023 richtet sich die am 08.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach der Flucht des Beschwerdeführers wieder von Kabul in das Herkunftsdorf, von dort hätten sie aber inzwischen wieder zurück nach Kabul gehen müssen, weil die Taliban Haus und Felder beschlagnahmt hätten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland Afghanistan verlassen. Er sei von den Taliban verfolgt, gefangen genommen und gefoltert worden, da er unerlaubt eine Beziehung zu einem Mädchen geführt habe. Er sei zwei Mal nach zwei Tagen Haft freigelassen worden. Bei der dritten Festnahme sei dem Beschwerdeführer Autodiebstahl vorgeworfen worden. Er sei geschlagen und gefoltert und danach in ein Gefängnis für Minderjährige gebracht worden, wo er zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Erst aufgrund einer Bürgschaft des Vaters sei er freigelassen worden. Seit der Beschwerdeführer geflohen sei, werde seine Familie laufend von den Taliban zuhause aufgesucht und bedroht. Sie würden wollen, dass die Familie den Beschwerdeführer zurück nach Afghanistan hole, damit er seine restliche Strafe verbüßen könne. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen politischen und religiösen Gesinnung gegenüber den Taliban. Als Kind gehöre er einer besonders vulnerablen Gruppe an. Das Kindeswohl habe bei der Prüfung des Antrages oberste Priorität. Die Neufestsetzung des Alters lediglich aufgrund eines Handwurzelröntgens sei unzulässig. Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG sehe eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik vor. Beantragt wurde die Festsetzung des Geburtsdatums auf römisch 40 . Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei zum Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht befragt worden. Ihm sei keine Chance gegeben worden, der Behörde eine lesbare Fassung vorzulegen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Taliban auch nach ihrer Machtübernahme eine hohe Anzahl an Kindern rekrutieren würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, ihm sei von den Taliban ein Arbeitsangebot unterbreitet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zu einer vorliegenden westlichen Orientierung befragt worden. Er sei mit dem Regime der Taliban und der Auslegung des Islam durch die Taliban nicht einverstanden und könne sich mit deren Werten nicht identifizieren. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung. Mit Ladung vom 19.02.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023 (in der Folge: Länderinformationsblatt) ● EUAA, Afghanistan – Country Focus von Dezember 2023 ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan von Jänner 2023 (In der Folge: EUAA Country Guidance) ● EUAA, COI Report: Afghanistan. Targeting of Individuals von August 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan. Security situation von August 2022 Und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache PAschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde wegen einer illegalen Beziehung zu einem Mädchen verfolgt, im Wesentlichen aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und in Afghanistan ein Jahr in einem Handyshop gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, einer jüngeren Schwester, einem älteren und einem jüngeren Bruder, lebt im Heimatdorf im eigenen Haus. Die Familie hat auch Grundstücke. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Außerdem leben noch Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Afghanistan. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2024, W102 2190444-1/81E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Übergriffen wegen dem Vorwurf der „Zina“ ausgesetzt war, weil er ein Mädchen kennengelernt hat und mit diesem spazieren war, wird nicht festgestellt. Die Taliban haben frühere Angehörige lokaler Sicherheitskräfte angegriffen, es kam auch zu Übergriffen gegen Angehörige. Dass die die Taliban wegen einer Tätigkeit seiner Cousins für die Arbaki an den Beschwerdeführer herangetreten sind, ist nicht glaubhaft. Es kommt zu Rekrutierungen von Kindern durch die Taliban. Seit ihrer Machtübernahme gibt es keine Informationen zur Zwangsrekrutierung. Bis dahin haben die Taliban bei der Rekrutierung nur in außergewöhnlichen Situationen auf Gewalt zurückgegriffen. Druck, sich den Taliban anzuschließen, erfolgt eher über die Familie, den Stamm oder religiöse Netzwerke. Der Beschwerdeführer war keinem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer eine spezifische „westliche“ Werthaltung verinnerlicht hat, wird nicht festgestellt. Die Taliban haben in manchen Gebieten Regelungen gegen die Rasur des Bartes erlassen und Männer angewiesen, keine westliche Kleidung zu tragen. Ein genereller Dresscode für Männer wurde nicht implementiert. Nachrichtensprecher tragen weiterhin Krawatten und es gibt Berichte von Menschen in Kabul, die T-Shirts und Kleidung mit US Motiven tragen. Die Taliban lehnen Musik ab, sie würde die Wurzeln des Islam zerstören. Es wurden in manchen Gebieten formelle Regelungen erlassen, die etwa verbieten, Musik in Autos abzuspielen. In Kabul wurde Musik auf Hochzeiten und in Hotels verboten. Musikschulen wurden geschlossen. Zahlreiche Musiker haben Afghanistan verlassen oder aufgehört, Musik zu machen. Es kam zu Festnahmen, Bestrafungen, Folter, Misshandlungen und Tötungen im Zusammenhang mit dem Abspielen oder Machen von Musik.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Name, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Auch die belangte Behörde hegte keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Geburtsdatum beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Passkopie (AS 161). Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beschwerdeführers nochmals, dies sei sein richtiges Geburtsdatum (OZ 6, S. 3). Soweit die belangte Behörde auf Grundlage eines Handwurzelröntgens (AS 59) den XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers feststellt (AS 65, 185), ist anzumerken, § 13 Abs. 2 BFA-VG im Fall einer zweifelhaften Minderjährigkeit eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorsieht. Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 auf ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft. Die Behörde nimmt ihre Altersfeststellung jedoch bloß auf der Grundlage eines Handwurzelröntgens vor, das überdies eine lediglich zweimonatige Abweichung vom vom Beschwerdeführer angegebenen Alter ergibt und überdies seine Minderjährigkeit bestätigt. Im Ergebnis war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Die Feststellungen zu Name, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Auch die belangte Behörde hegte keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Geburtsdatum beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Passkopie (AS 161). Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beschwerdeführers nochmals, dies sei sein richtiges Geburtsdatum (OZ 6, S. 3). Soweit die belangte Behörde auf Grundlage eines Handwurzelröntgens (AS 59) den römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers feststellt (AS 65, 185), ist anzumerken, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG im Fall einer zweifelhaften Minderjährigkeit eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorsieht. Diese ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 auf ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft. Die Behörde nimmt ihre Altersfeststellung jedoch bloß auf der Grundlage eines Handwurzelröntgens vor, das überdies eine lediglich zweimonatige Abweichung vom vom Beschwerdeführer angegebenen Alter ergibt und überdies seine Minderjährigkeit bestätigt. Im Ergebnis war den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2024 bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er gesund ist (OZ 6, S. 2). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Seinen Lebenswandel im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer gleichbleibend und plausibel dargestellt. Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer ebenso plausible Angaben gemacht und in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 bestätigt, dass Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat besteht (OZ 6, S. 4). Die Feststellung zum subsidiären Schutzstatus des Bruders beruhen auf dem angeführten Erkenntnis. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, er sei von den Taliban festgenommen, festgehalten und gefoltert worden, weil er eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe. Zwar berichtet der EUAA, COI Report: Afghanistan. Targeting of Individuals von August 2022, dass die Sharia nicht zwischen konsensuellen sexuellen Beziehung außerhalb der Ehe und Vergewaltigung unterscheidet und beides als „Zina“ definiert. Dies sei nach der Sharia mit Steinigung oder Auspeitschen zu bestrafen. Auch berichtet wird von mehreren Vorfällen, in denen die Taliban Ehebruch und moralische Vergehen verfolgt hätten (Kapitel 5.1.
  12. Moral offences and adultery, S. 94-96). Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich jedoch als unplausibel, vage und widersprüchlich. So kann der Beschwerdeführer zunächst kaum Angaben zu der ihm vorgeworfenen Beziehung mit dem Mädchen machen. Diesbezüglich vor der Behörde befragt kann der Beschwerdeführer lediglich ihren Vornamen angeben, obwohl er eigenen Angaben zufolge mehrfach mit ihr spazieren gegangen sein will (AS 171-173). Außerdem behauptet der Beschwerdeführer, dass er sie im Handyshop kennengelernt haben will (AS 171). Die sehr oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich allerdings vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht realistisch. So berichtet der bereits zitierte EUAA, COI Report: Afghanistan. Targeting of Individuals von August 2022 insbesondere von weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen (Kapitel 5.2.
  13. Freedom of movement, S. 111). Das aktuellere Länderinformationsblatt berichtet, Frauen dürften das Haus nicht „ohne Not“ verlassen. Jedes Auftreten einer Frau in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram stelle ein ernsthaftes Risiko dar, die Mahram-Anordnung mache das tägliche Leben fast unmöglich (Kapitel 20.1 Frauen). Dass ein dem Beschwerdeführer völlig unbekanntes Mädchen in den Handyshop kommt und mehrfach mit ihm alleine spazieren geht, ist vor diesem Hintergrund völlig lebensfremd. Weiter hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Vergleich zwischen niederschriftlicher Einvernahme und mündlicher Verhandlung deutlich gesteigert. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme noch an, er sei freigelassen worden, weil es keine Beweise gegeben habe (AS 171) und stellt die behauptete Verfolgung durch die Taliban so dar, dass diese eben vermeintliche uneheliche Beziehungen verfolgen. Hinsichtlich der dritten behaupteten Festnahme und des behaupteten zweimonatigen Gefängnisaufenthaltes gibt der Beschwerdeführer noch keinerlei Zusammenhang zu der Beziehung zu dem Mädchen an, sondern lediglich, dass ihm vorgeworfen worden sei, ein Auto gestohlen zu haben. Erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet der Beschwerdeführer plötzlich, der Vater des Mädchens sei die treibende Kraft hinter den Vorfällen gewesen und auch, dass er auf dessen Veranlassung wegen Autodiebstahls festgenommen worden sei. Auch erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet der Beschwerdeführer, der Vater des Mädchens habe großen Einfluss bei den Taliban. Damit hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen deutlich gesteigert. Weiter gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass der Vater des Mädchens ihn bestimmt ein weiteres Mal festnehmen oder ihn aus Rache umgebracht hätte, weil es um dessen Ehre gehe, oder dass er der Schwester des Beschwerdeführers etwas antäte. In der paschtunischen Gesellschaft sei es eine sehr ernste Sache (OZ 6, S. 6). Hiermit spielt der Beschwerdeführer auf die etwa in der EUAA Country Guidance beschriebene insbesondere paschtunische Tradition der Blutrache an, die aus Ehrverletzungen resultieren kann und im Kontext von Familienkonflikten und Beziehungen auftritt (Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.18.
  14. Blood feuds, S. 99-100). Der Schilderung in der EUAA Country Guidance zufolge handelt es sich bei einer allenfalls aus einer Ehrverletzung erwachsenden Blutfehde jedoch nicht um ein individuelles Problem des Beschwerdeführers, sondern um eines, dass alle erwachsenen Männer der Familie betrifft und nicht dadurch gelöst wäre, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. Viel mehr beschreibt die EUAA Country Guidance, dass eine Blutfehde verhindert werden könne, indem um Vergebung gebeten werde entweder individuell oder über die Ältesten des lokalen Stammes. Vor diesem Hintergrund sind auch diese Angaben des Beschwerdeführers unplausibel. Gleichzeitig gibt ja der Beschwerdeführer selbst an, er sei zwei Mal wieder freigelassen worden, weil es keine Beweise für die ihm vorgeworfene uneheliche Beziehung gegeben habe. Insofern ist nicht plausibel, dass ihm hieraus überhaupt noch eine Gefahr hätte drohen sollen. So geht aus den Länderberichten klar hervor, dass „Zina“ schwerste Konsequenzen hat (EUAA, COI Report: Afghanistan. Targeting of Individuals von August 2022, Kapitel 5.1.
  15. Moral offences and adultery, S. 94 ff.; EUAA Country Guidance, Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.
  16. Individuals perceived to have transgressed religious, moral and/or societal norms, Abschnitt Zina, S. 74), die im Fall des Beschwerdeführers jedoch bereits seinen eigenen Angaben zufolge nicht eingetreten sind. Er wurde freigelassen. Der Beschwerdeführer gibt weiter auch an, er sei nach seinem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt nur freigekommen, weil der Vater für seine Freilassung die Grundbuchpapiere ihrer Grundstücke im Herkunftsdorf sowie die ihrer Autos übergeben habe. Sie hätten bei der Freilassung dem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer nirgendwo anders hingehen dürfe (AS 171). In der Folge hat der Beschwerdeführer jedoch das Land verlassen, ohne dass er die diesbezüglichen Konsequenzen erwähnt hätte. So gibt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen der Familie an, seine Angehörigen würden im Haus der Familie im Herkunftsdorf leben und hätten Grundstücke (AS 117). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer aus eigenem keinerlei Angaben zu diesem Aspekt der Fluchtgeschichte, insbesondere auch nicht, als er zu den Lebensumständen seiner Angehörigen im Herkunftsstaat befragt wurde (OZ 6, S. 4), obgleich es sich bei diesen Grundstücken um die landwirtschaftlich genutzte Lebensgrundlage seiner Familie handeln dürfte. Erst über konkrete Aufforderung durch den erkennenden Einzelrichter gibt der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob die Grundstücke und Autos – die Lebensgrundlage seiner Familie – konfisziert wurden, obgleich er mit seinen Angehörigen in Kontakt steht (OZ 6, S. 4). Zudem schildert der Beschwerdeführer keine konkreten Ereignisse und Handlungsabläufe, sondern bleibt in seinen Schilderungen vage und floskelhaft. Insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als der Beschwerdeführer vom erkennenden Einzelrichter zur umfassenden Erzählung seiner Fluchtgründe aufgefordert wurde, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf wenige inhaltsarme Sätze und wich bei Nachfragen nach Details darauf aus, vieles vergessen zu haben (OZ 6, S. 4, 5, 7), wobei sich der Beschwerdeführer hierbei nicht auf Details des Fluchtvorbringens bezieht, sondern auf dessen Kern. So kann er etwa nicht angeben, wie oft er von den Taliban festgenommen worden sein will, wobei die vom Beschwerdeführer angegebene Häufigkeit von zwei bis vier Mal schwankt, meist jedoch gibt er drei Mal an. Dies ist allerdings noch nicht derartig häufig, dass plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sagen kann, wie oft er nun festgenommen wurde, weil sich zahlreiche ähnliche Ereignisse in seiner Erinnerung ununterscheidbar vermengt hätten. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die getroffene Ausreiseentscheidung keinerlei Zusammenhang zu den behaupteten Fluchtgründen her. So gibt er stets an, die Ausreise sei von seinem Vater und seinen Onkeln zusammen organisiert worden. Sie hätten sich alle zusammengesetzt, das Geld zusammengelegt und zusammen beschlossen, dass er gehen müsse (AS 119). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.03.2024 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater und seine Onkel entschieden hätten, dass er ausreisen solle (OZ 6, S. 6). Weiter legt der Beschwerdeführer zwar Fotos von diversen Dokumenten vor, diese sind jedoch nicht lesbar. Der Beschwerdeführer verweist auf diese auch nicht von selbst im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen und gibt erst auf Nachfrage an, dort stehe geschrieben, er habe ein Auto gestohlen, aber er sei zu Unrecht beschuldigt worden (OZ 6, S. 6). Gleichzeitig räumt der Beschwerdeführer ein, die Übersetzungen ins Englische würden von der Ehefrau seines Bruders stammen und damit nicht von einem amtlich zertifizierten und beeideten Dolmetscher. Im Ergebnis sind weder die Echtheit, noch die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen beurteilbar. Dass der Beschwerdeführer die fraglichen Dokumente auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht in lesbarer Form in Vorlage bringen kann und von selbst seine Beweismittel nicht erwähnt hat, spricht überdies nicht für seine Glaubwürdigkeit. Im letzten Moment der Verhandlung äußerte der Beschwerdeführer noch auf konkrete Nachfrage, welches Arbeitsangebot die Taliban ihm unterbreitet hätten, dass seine Cousins für die frühere Regierung als Arbaki tätig gewesen seien und die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er die Waffen, die seine Cousins versteckt hätten, zeigen solle (OZ 6, S. 8). Auch diesen Aspekt seiner Fluchtgeschichte hat der Beschwerdeführer nie zuvor im Verfahren erwähnt, sondern lediglich kurz angegeben, die Taliban hätten ihm vorgeschlagen, dass er für sie arbeite (AS 121), ohne dies näher zu konkretisieren oder näher auszuführen, inwiefern hierin ein Gefahrenpotential für ihn liege. Insbesondere ist wenig plausibel, dass die Taliban mit diesem Anliegen ausgerechnet und ausschließlich an den damals vielleicht 13 oder 14-jährigen Beschwerdeführer herantreten, der wohlgemerkt im Zeitpunkt, als die Cousins Arbaki gewesen sein sollen, noch ein Kind war. Weiter berichtet der EUAA COI Report: Afghansitan. Targeting of Individuals von August 2022 zwar, dass die Taliban frühere Angehörige lokaler Sicherheitskräfte angegriffen haben und schildert auch Übergriffe gegen Angehörige (Kapitel 2.
  17. Persons who served in former local defence forces and pro-government militias, S. 72). Der Beschwerdeführer gibt allerdings an, seine Cousins seien in den Iran geflüchtet und schildert keinen konkreten in Zusammenhang damit stehenden Übergriff. Insbesondere schildert der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keinerlei Vorgehen gegen seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen. Soweit die Beschwerde überdies ausführt, die Taliban würden Kinder rekrutieren (AS 267), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dies im Zusammenhang mit der Nachfrage, welches Arbeitsangebot die Taliban ihm unterbreitet hätten, nicht weiter konkretisiert. Das Länderinformationsblatt berichtet grundsätzlich von Rekrutierungen von Kindern (Kapitel 12 Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Gleichzeitig geht aber aus der EUAA Country Guidance hervor, dass die Taliban schon bisher keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern zu verzeichnen hatte und Gewalt nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt hätten. Im Hinblick auf die Rekrutierung wird zudem berichtet, der Druck, sich den Taliban anzuschließen, sei nicht immer gewaltsam und werde oft über die Familie, den Stamm oder religiöse Netzwerke je nach den Umständen des Einzelfalles ausgeübt (Kapitel 3.
  18. Persons fearing forced recruitment, Abschnitt Forced recruitment by the Taliban, S. 62-63). Der Beschwerdeführer schildert allerdings keine Begebenheiten, die hiermit im Einklang stehen. Warum ansonsten konkret der Beschwerdeführer von einer Zwangsrekrutierung betroffen sein solle, wird nicht näher dargelegt. Aus der EUAA Country Guidance ist hierzu auch zu entnehmen, dass betreffend Zwangsrekrutierung durch Taliban seit ihrer Machtübernahme keinerlei Informationen gefunden wurden (Kapitel 3.
  19. Persons fearing forced recruitment, Abschnitt Forced recruitment by the Taliban, S. 63). Im Ergebnis ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht war. Überdies bringt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, er sei nicht zu seiner vorliegenden westlichen Orientierung befragt worden, er sei mit dem Regime der Taliban und deren Auslegung des Islam nicht einverstanden und könnte sich nicht mit ihren Werten identifizieren (AS 267). Auch hierzu macht der Beschwerdeführer in seiner freien Schilderung des Fluchtvorbringens keinerlei Angaben und reagiert in der mündlichen Verhandlung dazu, inwiefern sich seine westliche Orientierung in seinem Lebensstil und seinen persönlichen Werten äußere, lediglich mit einem allgemeinen Verweis auf „die Vorfälle“ in Afghanistan und behauptet, er habe diese Großteils vergessen. Ansonsten gibt er lediglich an, er habe einen Werte- und Orientierungskurs gemacht und hab sich nach den Gesetzen erkundig, lerne die Sprache und habe ein neues Leben in Freiheit begonnen. Auch befragt dazu, in welchen Aspekten seiner Lebensführung er konkret eingeschränkt wäre, verweist der Beschwerdeführer lediglich floskelhaft auf sein Fluchtvorbringen (OZ 6, S. 7). Eine spezifische verinnerlichte Wertehaltung, deren Vereinbarkeit sich im Hinblick auf die Lage in Afghanistan unter den Taliban überprüfen ließe, ist hierin nicht ersichtlich und konnten diesbezüglich daher keine Feststellungen getroffen werden. Befragt zu seiner Auslegung des Islam in Relation zu jener der Taliban führt der Beschwerdeführer einige allgemeine Regeln der Taliban an. Hierzu ergibt sich aus dem EUAA, COI Report, Afghanistan – Country Focus von Dezember 2023, dass die Taliban in manchen Gebieten Vorschriften gegen die Rasur und westliche Kleidung erlassen hätten, aber keinen generellen Dresscode für Männer implementiert hätten, wobei gleichzeitig berichtet wird, dass die Sprecher in Nachrichtensendungen weiterhin Krawatten tragen würden und es Berichte gebe, dass in Kabul Menschen T-Shirts und Kleidung mit US Motiven tragen würden, sowie, dass Fastfood Restaurants und Fitnesscenter weiterhin in allen Nachbarschaften Kabuls vorhanden wären (Kapitel 4.12.
  20. Western influence, S. 101). Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen damit in dieser Allgemeinheit nicht vollständig aber doch weitgehend mit den Länderberichten überein, Feststellungen wurden getroffen. Betreffend Musik wird berichtet, dass die Taliban Musik als unislamisch ablehnen und von diversen Verboten der Taliban betreffend Musik. Auch von Bestrafungen für das Abspielen von Musik wird berichtet. Für bestimmte Gebiete wurden auch Regelungen erlassen (Kapitel 4.12.
  21. Music and musicians, S. 101-102). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle sowie der Verhandlung minderjährig war, sowie, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden hat, bei der die vorgebrachten Fluchtgründe und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen, sowie, dass die Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (Vgl. VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388). Auch von einem Minderjährigen im Alter des Beschwerdeführers kann jedoch erwartet werden, dass er den Kern seines Fluchtvorbringens erkennbar darlegen und im Wesentlichen gleichbleibend widergeben kann. Weiter ist insbesondere die Unplausibilität des Fluchtvorbringens vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erklärbar. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zur Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Art. 6 Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.Artikel 6, Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Litera b,) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Staatlichkeit der Verfolgung den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zweck der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). Einer von den Taliban als de facto Machthaber ausgehende Verfolgungsgefahr kann damit als staatliche Verfolgung grundsätzlich Asylrelevanz zukommen. 3.1.
  26. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen „Zina“ Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur grundsätzlich im Fall einer drohenden Ermordung durch Familienangehörige der „Geliebten“ bzw. von im Herkunftsstaat drohenden schweren gerichtlichen Strafen wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr („Zina“) bzw. einer außerehelichen Beziehung bei Vorliegen einer religiösen Motivation der Verfolger davon aus, dass ein Asylgrund im Sinne der GFK gegeben ist (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass ihm in Afghanistan wegen einer Beziehung zu einem Mädchen „Zina“ vorgeworfen wurde. Eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr ist damit nicht glaubhaft. 3.1.
  27. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen Autodiebstahls Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547). Unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn die strafrechtliche Verfolgung auf ein nationalen Normen zuwiderlaufendes Verhalten des Betroffenen im Einzelfall, das etwa auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, abzielt und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es kommt somit auf die angewendeten Rechtsvorschriften, die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH, 20.12.2016, Ra 2016/01/0126 mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547). Unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn die strafrechtliche Verfolgung auf ein nationalen Normen zuwiderlaufendes Verhalten des Betroffenen im Einzelfall, das etwa auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, abzielt und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es kommt somit auf die angewendeten Rechtsvorschriften, die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH, 20.12.2016, Ra 2016/01/0126 mwN) Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahme wegen Autodiebstahlt kommt bereits per se keine Asylrelevanz zu. Im Hinblick auf eine unverhältnismäßige Bestrafung oder hiermit in Zusammenhang stehende Menschenrechtsverletzung käme allenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Betracht, dieser wurde dem Beschwerdeführer allerdings ohnehin bereits zuerkannt. Überdies wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahme wegen Autodiebstahlt kommt bereits per se keine Asylrelevanz zu. Im Hinblick auf eine unverhältnismäßige Bestrafung oder hiermit in Zusammenhang stehende Menschenrechtsverletzung käme allenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Betracht, dieser wurde dem Beschwerdeführer allerdings ohnehin bereits zuerkannt. Überdies wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. 3.1.
  28. Zur behaupteten Gefahr der Zwangsrekrutierung Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bereits einem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt war. Für den Fall der Rückkehr sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht wäre. Eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr ist damit nicht glaubhaft. 3.1.
  29. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit von Cousins des Beschwerdeführers zu den Arbaki Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“ gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass es wegen der behaupteten früheren Zugehörigkeit seiner Cousins zu lokalen Polizeieinheiten zu einem Übergriff von Seiten der Taliban gekommen ist. Dafür, dass ihm im Fall der Rückkehr deshalb Verfolgung droht, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Eine Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist damit nicht glaubhaft. 3.1.
  30. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen Verwestlichung bzw. einer anderen Auslegung des Islam Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner bisherigen Judikatur die Asylgewährung aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils auf Frauen beschränkt hat (Vgl. etwa VwGH 26.11.2021, Ra 2020/18/0050; VwGH 15.09.2021, Ra 2021/18/0143). Weiter ist dabei eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303). Diese Schwelle erreichen die vom Beschwerdeführer führt den Fall der Rückkehr angeführten Beschränkungen in seiner Lebensführung nicht. Einen identitätsstiftenden Glaubenswandel aus innerer Überzeugung (Vgl. bspw. VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0148) hat der Beschwerdeführer dagegen nicht behauptet. Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
  31. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  32. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ansonsten waren insbesondere beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  33. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ansonsten waren insbesondere beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W102.2284320.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.