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{'item': 'W108 2288735-1'}

Obsah (11)Art. 130§ 16Art. 133Art. 77§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW108 2288735-1 Spruch, W108 2288735-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAU

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 09.03.2023 gegen das Landesgericht XXXX und die XXXX (dg. Geschäftszahl D124.0486/23) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 09.03.2023 gegen das Landesgericht römisch 40 und die römisch 40 (dg. Geschäftszahl D124.0486/23) beschlossen: A) Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird

§ 16Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.03.2023 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Datenschutzbeschwerde

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen das Landesgericht XXXX und die Richterin XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung ein, welche bei der belangten Behörde zur dortigen Geschäftszahl D124.0486/23 protokolliert wurde.1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.03.2023 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Datenschutzbeschwerde

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen das Landesgericht römisch 40 und die Richterin römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung ein, welche bei der belangten Behörde zur dortigen Geschäftszahl D124.0486/23 protokolliert wurde. 2. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schriftsatz vom 02.10.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde u.a. in Bezug auf seine oben unter Punkt

  1. angeführte Datenschutzbeschwerde.
  2. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schriftsatz vom 02.10.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde u.a. in Bezug auf seine oben unter Punkt

  1. angeführte Datenschutzbeschwerde. Diese Säumnisbeschwerde übermittelte der Beschwerdeführer postalisch dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 13.10.2023 einlangte und zur hg. Geschäftszahl W252 2272830-1/2 protokolliert wurde.
  2. Mit Verfügung vom 21.02.2024, W252 2272830-1/5Z (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 01.03.2023) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde

§ 6AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde.3.

Mit Verfügung vom 21.02.2024, W252 2272830-1/5Z (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 01.03.2023) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde.

  1. Bereits zuvor, am 10.01.2024, erließ die belangte Behörde durch Zustellung an den Beschwerdeführer den Bescheid vom 04.01.2024, GZ: D124.2273/23 2023-0.737.447, mit welchem sie über mehrere Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers, u.a. über die oben unter Punkt
  2. angeführte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, dahin absprach, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerden ablehnte.
  3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19.03.2024 die Säumnisbeschwerde samt den dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Säumnisbeschwerde, weil diese falsch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden sei und die Weiterleitung „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolge, erst mit 01.03.2024 (richtig) bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Den Bescheid hat die belangte Behörde aber bereits am 10.
  4. 2024 erlassen, somit vor Einlangen der Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde sei ihrer Entscheidungsplicht folglich bereits vor Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgekommen, womit keine Säumnis vorliege bzw. die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vorlägen. Es werde daher die Zurückweisung, in eventu, die Abweisung der Säumnisbeschwerde beantragt, da keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem oben unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen. Es wird von dem oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. 3.3. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den in der fallgegenständlichen Rechtssache beantragten Bescheid erlassen. Mit der verwaltungsbehördlichen Erledigung der Rechtssache wird die Säumnisbeschwerde aber gegenstandslos. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VwGVG einzustellen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den in der fallgegenständlichen Rechtssache beantragten Bescheid erlassen. Mit der verwaltungsbehördlichen Erledigung der Rechtssache wird die Säumnisbeschwerde aber gegenstandslos. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher nach Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 VwGVG einzustellen. Dass die Säumnisbeschwerde (zwar nach Ablauf der verwaltungsbehördlichen Entscheidungsfrist, aber) erst nach Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde (aus den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme dargelegten Gründen) rechtswirksam erhoben wurde, bewirkt (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) keinen Fall der Unzulässigkeit (vgl. Dworschak/Raschauer/Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 16 [Stand 31.3.2018], rdb.at, Rz 2 und 7 zu § 16 VwGVG).Dass die Säumnisbeschwerde (zwar nach Ablauf der verwaltungsbehördlichen Entscheidungsfrist, aber) erst nach Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde (aus den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme dargelegten Gründen) rechtswirksam erhoben wurde, bewirkt (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) keinen Fall der Unzulässigkeit vergleiche Dworschak/Raschauer/Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 16, [Stand 31.3.2018], rdb.at, Rz 2 und 7 zu Paragraph 16, VwGVG). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2288735.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.