RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW124 2269339-1 Spruch, W124 2269339-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, in Somalia geboren worden zu sein, der Volksgruppe „Begedi“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er habe seine Wohnsitzadresse in „ XXXX , Somalia“ gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine zwei Schwestern würden in Somalia leben. Im XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe sich auf der Durchreise in Mogadischu aufgehalten, sich nach jeweils einwöchiger Aufenthaltsdauer in der Türkei, in Griechenland und in Mazedonien nach Serbien begeben, wo er sich drei Monate aufgehalten habe, und sei dann über Ungarn nach Österreich gelangt.Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, in Somalia geboren worden zu sein, der Volksgruppe „Begedi“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er habe seine Wohnsitzadresse in „ römisch 40 , Somalia“ gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine zwei Schwestern würden in Somalia leben. Im römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe sich auf der Durchreise in Mogadischu aufgehalten, sich nach jeweils einwöchiger Aufenthaltsdauer in der Türkei, in Griechenland und in Mazedonien nach Serbien begeben, wo er sich drei Monate aufgehalten habe, und sei dann über Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe bei seinem Vater gearbeitet, der ein Lebensmittelgeschäft in Somalia habe. Al Shabaab seien oft zu ihnen gekommen und hätten ihr Geld genommen. Sein Vater habe gesagt, sie könnten ihnen kein Geld mehr geben, sie würden es selber brauchen. Daraufhin hätten Al Shabaab seinen Vater mitgenommen und sie hätten seinen Vater seitdem nicht mehr gesehen. Sie würden nicht wissen, ob er noch lebe. Deshalb sei auch sein Leben in Gefahr und er sei geflohen. Seine Volksgruppe, die Begedi, seien eine Minderheit in Somalia und würden diskriminiert werden. Sonst habe er keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
- In weiterer Folge wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
- In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Eingangs brachte der BF vor, seine Muttersprache sei Somalisch, sonst spreche er noch etwas Englisch und jetzt lerne er Deutsch. Er verneinte die Frage, ob er gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände habe. Die weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt nahm folgenden Verlauf: „(…) „F: Fühlen Sie sich heute psychisch und körperlich in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: ja F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: nein F: Werden Sie in diesem Verfahren rechtlich vertreten? A: nein (…) F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden, wobei Ihre Anonymität gewahrt bleibt? A: ja F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: ja F: Wurden diese, so wie Sie es gesagt haben, korrekt protokolliert und rückübersetzt? A: nein, mir wurde gesagt, dass diese Einvernahme sehr kurz ist und ich später die Möglichkeit haben werde, alle meine Fluchtgründe und alle Details zu erzählen. Ich habe aber eine Kopie des Protokolls erhalten.. F: Wie heißen Sie? A: Ich heiße XXXX .A: Ich heiße römisch 40 . F: Wo wurden Sie geboren und wann? A: Ich wurde geboren im Dorf XXXX in der Provinz Hiiran am XXXX .A: Ich wurde geboren im Dorf römisch 40 in der Provinz Hiiran am römisch 40 . F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihre Identität vorlegen? A: nein F: Woher wissen Sie dann Ihr Geburtsdatum so genau? A: Mein Vater hat mir das gesagt. In Somalia regnet es zu bestimmten Zeiten und deshalb weiß mein Vater, wann ich geboren wurde. F: Welchem Clan gehören Sie an? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Nennen Sie mir Ihren gesamten Qabiil. A: XXXX , das ist mein GroßvaterA: römisch 40 , das ist mein Großvater F: Welchem Clan gehören Ihre Eltern an? A: Mein Vater gehört den XXXX an, meine Mutter gehört dem Clan XXXX an.A: Mein Vater gehört den römisch 40 an, meine Mutter gehört dem Clan römisch 40 an. F: Was können Sie mir über Ihren Clan erzählen? A: ich selbst bin nicht bei meinem Clan aufgewachsen, sondern in XXXX Hiiran, dort istA: ich selbst bin nicht bei meinem Clan aufgewachsen, sondern in römisch 40 Hiiran, dort ist der Clan XXXX zu Hause, das ist der Clan meiner Mutter. Die Menschen in meinemder Clan römisch 40 zu Hause, das ist der Clan meiner Mutter. Die Menschen in meinem Dorf sind Landwirte, sie haben Felder, Ackerbau, Tiere. F: Sind Sie zusammen mit Ihrem Vater aufgewachsen? A: ja F: Hat Ihnen Ihr Vater nichts erzählt über Ihren Clan XXXX ?F: Hat Ihnen Ihr Vater nichts erzählt über Ihren Clan römisch 40 ? A: nein, mein Clan ist in dieser Gegend in der Minderheit und bedeutete für meinen Vater nichts. F: Wo leben die Mitglieder von Ihrem Clan hauptsächlich? A: ich bin in XXXX aufgewachsen und verfüge kaum Wissen über meinen Clan. Ich kannA: ich bin in römisch 40 aufgewachsen und verfüge kaum Wissen über meinen Clan. Ich kann nicht sagen, wo sie sind. F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? A: somalische F: Welcher Religion gehören Sie an? A: ich bin sunnitischer Moslem. F: Wie ist Ihr Familienstand und haben Sie Kinder? A: ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Wie lautete Ihre genaue Wohnadresse in Ihrer Heimat? A: ich habe von Geburt an bis zu meiner Ausreise in XXXX gewohnt.A: ich habe von Geburt an bis zu meiner Ausreise in römisch 40 gewohnt. F: Beschreiben Sie mir Ihren Wohnort, wie sieht es dort aus? A: Das Dorf ist bekannt für Landwirtschaft, es gibt keine festgebauten Steinhäuser. Dort fließt der Fluss Shabelle. Es gibt keine asphaltierten Straßen, man fährt auf Feldwegen und Erdboden. Die Menschen leben von Tieren und Ackerbau. F: Wie heißen die Nachbarsdörfer? A: Im Osten liegt XXXX liegt ebenfalls im Osten, XXXX A: Im Osten liegt römisch 40 liegt ebenfalls im Osten, römisch 40 und XXXX liegen alle in Richtung Hiiran. Ich kenne sie alle, weil man durch diese Dörferund römisch 40 liegen alle in Richtung Hiiran. Ich kenne sie alle, weil man durch diese Dörfer fahren muss, wenn man nach Hiiran will. F: wie weit liegt Hiiran von Ihrem Dorf entfernt? A: Große LKW brauchen 6 Stunden von unserem Dorf wegen des schlechten Zustandes der Straßen. F: Wovon haben Sie und Ihre Familie gelebt? A: Wir lebten vom Verkauf von gemischten Waren in unserer Hütte. F: Welche Waren haben Sie verkauft? A: Meine Mutter kaufte Reise, Zucker, Mehl und Tee in großen Säcken und verpackte das in kleinere Mengen und verkaufte das dann weiter. F: Hat Ihre Familie auch eine Landwirtschaft? A: Wir hatten ein kleines Feld in der Nähe der Hütte, aber aufgrund der Dürre und weil es lange nicht geregnet hatte, wurde es nicht mehr bewirtschaftet. Wir hatten auch einige Ziegen, eine verendeten, weil wir sie nicht füttern konnten. F: Wie groß ist Ihre Familie? (Eltern, Geschwister – Namen - wo leben sie genau, was arbeiten sie) A: Vater: XXXX , ca. 53 Jahre alt, er wurde entführt römisch 40 , ca. 53 Jahre alt, er wurde entführt Mutter: XXXX , ca. 40 Jahre alt, zuletzt lebte sie in unserem Dorf XXXX römisch 40 , ca. 40 Jahre alt, zuletzt lebte sie in unserem Dorf römisch 40 4 Brüder: XXXX , Alter weiß ich nicht, aber jünger als ich römisch 40 , Alter weiß ich nicht, aber jünger als ich XXXX , jünger als ich römisch 40 , jünger als ich XXXX , jünger als ich römisch 40 , jünger als ich XXXX , jünger als ich römisch 40 , jünger als ich 2 Schwestern: XXXX , jünger als ich römisch 40 , jünger als ich XXXX , jünger als ich römisch 40 , jünger als ich Alle meine Geschwister lebten zuletzt bei meiner Mutter in XXXX .Alle meine Geschwister lebten zuletzt bei meiner Mutter in römisch 40 . F: Haben Sie zurzeit Kontakt mit irgendjemanden zu Hause? (wie – telf., Internet, wie oft) A: nein, ich habe zu niemanden Kontakt. Ich habe auch keine Verwandten außerhalb von Somalia. F: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie? A: Früher hatte ich kein Mobiltelefon, auch meine Mutter besaß kein Mobiltelefon, nur der Vater hatte ein Handy, der ist aber entführt worden. F: Welche Verwandten leben noch in Somalia? A: Onkel väterlicherseits habe ich nie gesehen. Mein Vater hatte nur ein paar Freunde, das waren die Väter der Koranschüler. Mein Vater war zuerst Koranlehrer, er ist dann später weggegangen, da hat er die Leute kennengelernt. F: wo leben die Geschwister Ihrer Mutter? A: Die Eltern meiner Mutter sind bereits verstorben, es gibt einen Onkel mütterlicherseits, der lebt auch in XXXX . Sonst gibt es keine weiteren Verwandten.der lebt auch in römisch 40 . Sonst gibt es keine weiteren Verwandten. F: Welchen Schulabschluss haben Sie? A: Ich habe nur eine Koranschule besucht, dort lernte ich Somalisch lesen und schreiben und den Koran. F: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? A: ca. 6 Jahre. F: haben Sie auch eine öffentliche Schule besucht? A: nein, es gibt dort auch keine normale Schule in XXXX .A: nein, es gibt dort auch keine normale Schule in römisch 40 . F: Welche beruflichen Tätigkeiten haben Sie bisher ausgeübt? A: ich bin ein angelernter Feldarbeiter durch meinen Vater, ich habe auch hin und wieder mit einem Traktor den Acker umgegraben. F: Haben Sie sonst noch eine Tätigkeit gemacht? A: nein, ich habe nur zu Hause beim Verkauf mitgeholfen. F: Wann haben Sie Somalia endgültig verlassen? A: Im XXXX , wann genau, kann ich mich nicht mehr erinnern.A: Im römisch 40 , wann genau, kann ich mich nicht mehr erinnern. F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: illegal, da jemand meine Reise organisierte. F: Von wo in Somalia sind Sie hingereist? A: Ich reiste von XXXX in der Provinz Hiiran mit einem Flugzeug nach MogadischuA: Ich reiste von römisch 40 in der Provinz Hiiran mit einem Flugzeug nach Mogadischu und von dort mit dem Flugzeug in die Türkei. F: Wieviel hat Ihre Reise bis nach Europa gekostet? A: ca. 3.000,-- Dollar F: Woher hatten Sie das Geld dafür? A: meine Tante hat es mir geschickt. F: Welche Tante? A: Die Schwester meiner Mutter, gemeint ist nicht die leibliche, sondern eine entfernte Verwandte meiner Mutter. In Somalia nennt man solche Verwandten „Tante“. wo lebt diese Tante? A: In Mogadischu lebte sie. Ich weiß nicht, ob sie noch immer dort lebt. F: Wovon lebt diese Tante in Mogadischu? A: Das weiß ich nicht. Ich kann nur sagen, dass sie damals in Mogadischu gelebt hat. F: Was ist mit dem Reisepass, mit dem Sie gereist sind? A: Ist bei einem Schlepper verblieben. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: nein F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: nein F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: ja, von Al Shabaab. F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation? A: nein F: Waren Sie jemals politisch tätig? A: nein F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? A: in Serbien, dort wurde mir aber gesagt, dass sie nichts mit Asylverfahren zu tun haben. In Griechenland wurde ich von Polizisten aufgehalten und aufgefordert, das Land zu verlassen. F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? A: Ich möchte noch einige Integrationsunterlagen vorlegen: Bestätigung Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss, Teilnahmebestätigung Jugendcollege, Bestätigung der Stadt XXXX über gemeinnützige Arbeiten, EmpfehlungsschreibenBestätigung der Stadt römisch 40 über gemeinnützige Arbeiten, Empfehlungsschreiben F: Schildern Sie mir nun bitte ausführlich mit allen Details die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. A: ich habe Somalia wegen Al Shabaab verlassen. Sie haben meinen Vater entführt. Die AS-Mitglieder kamen zu mir und nahmen mich mit. Sie verlangen von den Bewohnern des Dorfes Zakat, also eine Abgabe. Die Menschen werden nicht gefragt, ob sie es sich leisten können oder nicht. Ich selbst hatte damals kein Geld, um Zakat zu bezahlen. Sie beschuldigten mich, gegen die AS zu sein, weil ich nicht gehorsam bin und nicht zahlen will. Sie sagten mir, dass ich wie mein Vater gestraft werden muss. Sie schlugen mich, haben mein Hände auf meinem Rücken gefesselt, mir einen Stoff über meinen Kopf gezogen, brachten mich auf ein Auto. Sie fuhren mich zu einer Station von AS. Es war kurz vor Sonnenuntergang, als ich mitgenommen wurde. Ich habe Geräusche wahrgenommen, weil meine Augen bedeckt waren, dass eine Tür geöffnet wurde. In diesem dunklen Raum wurde ich dann eingesperrt. Mein Gesicht war noch immer mit dem Stoff bedeckt, meine Hände waren noch immer gefesselt. Im Raum konnte ich auch von anderen Menschen Gespräche wahrnehmen, sehen konnte ich sie nicht. Ich hörte, wie ein Mann aus dem Raum geholt wurde, der fragte, wohin, wohin, deshalb konnte ich ihn hören. Dann ist die Tür zugemacht worden. Ich hörte von draußen ein Geschrei von dem Mann. Ich konnte nicht sehen, was man dem Mann angetan hatte. Dann hörte ich wieder, wie die Tür aufging, vermutlich wurde der Mann zurück in den Raum gebracht. Dann wurde ich aus dem Raum geholt. Plötzlich erhielt ich einen Schlag vom hinteren Teil einer Waffe, ich wurde am Bauch geschlagen, dann wurde mein Kopf in einen Wasserkübel eingetaucht. Ich konnte nicht atmen und schrie laut. Dann wurde ich hingesetzt. Plötzlich habe ich einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Ich habe gebettelt und gesagt: Bitte nicht schlagen. Als mein Kopf in den Kübel eingetaucht wurde, wurde der Stoff von meinem Kopf entfernt. Als ich hingesetzt wurde, wurde der Stoff wieder über meinen Kopf gezogen. Dann wurde ich nach hinten gelehnt und wurde Wasser über mein Gesicht geschüttet. Ich konnte kaum sprechen, ich habe kaum Luft bekommen, weil das Wasser die ganze Zeit auf mein Gesicht geronnen war. Dann wurde ich in den Raum zurückgebracht. Dann hörte ich, wie ein Mann, der ebenfalls nach draußen gebrachten werden sollte, gebettelt hatte und um Vergebung bat. Er wurde nach draußen gebracht und ich habe Geschrei gehört. Ich war ohne Schuhe mit einem Rock und einem T-Shirt bekleidet. Im Raum war es kalt. Es wurde wieder eine Person aus dem Raum geholt, der geschrien hatte und ich hatte Angst, dass auch ich wieder geholt werde. Am nächsten Tag in der Früh bekam ich Wasser und Datteln. Den ganzen Tag ist nichts passiert, wir waren im Raum. Es wurde wieder dunkel. In der zweiten Nacht wurde ich wieder aus dem Raum geholt. Dieses Mal bekam ich einen Schlag gegen meinen Bauch. Dann wurde ich aufgefordert zu knien, bevor ich knien konnte, bekam ich Fußtritte und Schläge. Meine Hände waren noch immer auf dem Rücken gefesselt. Wieder wurde der Stoff von meinem Kopf entfernt, mein Kopf wurde wieder ins Wasser eingetaucht. Ich habe Wasser in die Nase und den Mund bekommen, sodass ich nicht mehr atmen konnte. Da ich auch Wasser geschluckt hatte, erbrach ich, als mein Kopf vom Kübel herausgeholt wurde, das Wasser. Dann wurde ich in Bauchlage auf den Boden gelegt. Dann schlugen sie mich mit einem langen Holzstock. Ich fragte, ob sie nicht Somalier sind und ob sie nicht Mitleid mit mir hatten. Dann wurde ich wieder auf einen Stuhl gesetzt, nach hinten gelehnt und es wurde wieder Wasser auf meinen Kopf gegossen. Dann wurde ich wieder in den Raum gebracht. Beim Hineingehen erhielt ich einen Schlag auf den Nacken und ich verlor das Bewusstsein. Am dritten Tag wurde ich wieder nach draußen gebracht. Ich konnte maskierte Männer sehen, als sie den Stoff von meinem Kopf entfernten. Alle schlugen mich und sagten gleichzeitig: Jeder, der nicht gehorsam ist, wird so hart bestraft. Sie sagten mir, ich soll zu Gott beten. Mir ging es nicht gut aufgrund der Schläge. Plötzlich hat ein Mann einen Telefonanruf bekommen. Was der Mann gesagt bekommen hat, weiß ich nicht. Ich wurde wieder in den Raum gebracht. Der mich in den Raum brachte, versetzte mir einen Schlag ins Gesicht, ich habe geblutet. Der Mann zog wieder den Stoff über meinen Kopf. Das war in der dritten Nacht. Einer von uns wurde aus dem Raum geholt, ich hatte große Angst, dass wir einer nach dem anderen hingerichtet werden. Als der Mann nach draußen gebracht wurde, habe ich Schüsse gehört. Ich stürzte zu Boden und betete zu Gott. Ich dachte, das sei meine letzte Nacht. Plötzlich wurden die Schüsse heftiger und immer mehr. Mit der Zeit bemerkten wir, dass es sich um Kampfhandlungen handelte. Plötzlich wurde unsere Türe aufgebrochen. Ich hörte Fußschritte, dass jemand in den Raum kam. Es war dunkel. Ein Mann hat seine Taschenlampe herausgeholt, auf mein Gesicht geleuchtet und nahm mich bei der Schulte und fragte, wer ich sei. Ich bettelte und sagte: bitte nicht töten. Ich sagte zum bewaffneten Mann, ich heiße XXXX , dann holten sie uns alle aus demIch sagte zum bewaffneten Mann, ich heiße römisch 40 , dann holten sie uns alle aus dem aum. Sie sagten, wir sollten keine Angst haben, sie sind nicht von AS, sondern Leute, die ihre Freunde von der AS befreien wollten. Ich sagte zu den bewaffneten Männern, bitte nicht töten. Sie sagten, dass sie ihr Hab und Gut an AS verloren haben und sie gegen die AS sind. Sie haben mit den Gefangenen gelacht und gesprochen, weil sie sich untereinander kannten. Auf meinem Mund war getrocknetes Blut. Ich hatte Hunger und Schmerzen. Sie fragten mich, ob ich mit ihnen mitgehen möchte, ich stimmte zu. Dann setzten sie mich auf einen Pickup, ich bekam Kamelmilch zu trinken. Bevor sie mich auf das Auto brachten, haben sie mir die Handfesseln abgenommen und ich konnte mich auf der Ladefläche an der Seite festhalten, damit ich nicht aus dem Auto falle. Dann brachte uns das Auto in die Stadt. Sie fragten mich, ob ich irgendjemanden in der Stadt kenne, ich verneinte. Sie sagten, ich solle keine Angst haben, sie sind bewaffnete Milizen und heißen Macaawiisley. Dann fragten sie mich, ob ich eine Telefonnummer habe, wo ich um Hilfe bitten könnte. Ich hatte die Telefonnummer der entfernten Tante. Die Tante hatte erst beim dritten Mal abgehoben, weil es spät war. Die Tante fragte mich, was passiert ist, ich erzählte ihr alles, auch dass mein Vater von AS entführte wurde und meine Mutter kein Telefon besitzt. Sie fragte mich, wo ich sei. Ich sagte, in XXXX und dass ich von denTelefon besitzt. Sie fragte mich, wo ich sei. Ich sagte, in römisch 40 und dass ich von den bewaffneten Milizen Maccawiisley befreit wurde. Einer der Männer hat mit meiner Tante weitergesprochen, sie wollte den genauen Ort wissen. Als er ihr das sagte, bat sie ihn, kurz dort zu bleiben. Sie würde dort vorbeikommen. Dann ist ein junger Mann, der von meiner entfernten Tante organisiert wurde, gekommen, er nahm mich mit und ich war 6 Tage in XXXX . Es war kalt, es ging mir nicht gut. Er gab mir zu essen und zu trinken. Ich römisch 40 . Es war kalt, es ging mir nicht gut. Er gab mir zu essen und zu trinken. Ich konnte aber kaum essen. In einem Raum habe ich auf einer Matratze geschlafen. Ich zitterte vor Angst, aber er sagte mir, ich sollte keine Angst haben. Ich war verwirrt und ich konnte schlecht schlafen. Am nächsten Tag habe ich Frühstück und Medikamente bekommen. Ich konnte mit meiner Tante telefonieren. Die Tante fragte mich, wie es mir geht. Ich sagte ihr, wie es mir geht. Sie sagte, ich sollte keine Angst mehr haben, sie wisse, dass AS skrupellos sind. Sie sagte, ich sollte in dem Haus bleiben, bis sie meine Flucht organisiert habe. Ich könnte nicht mehr in Somalia bleiben, weil es zu gefährlich sei. Ich blieb in diesen 6 Tagen nur in meinem Raum und ging nur auf die Toilette. Ich wurde noch fotografiert für meinen Pass und konnte dann ausreisen. F: Wann wurde Ihr Vater entführt? A: Mitte XXXX .A: Mitte römisch 40 . F: Warum wurde Ihr Vater entführt? A: An jenem Tag war ich mit meinem Vater vor unserer Hütte und tranken Tee wie jeden Tag. Plötzlich kam ein Auto zu uns, 2 Männer stiegen aus dem Auto, einer blieb im Auto drin. Er hatte einen Zettel mitgehabt und auf dem hatte er den Namen meines Vaters abgelesen. Zu meinem Vater wurde gesagt, dass er lange Zeit keinen Zakat bezahlt hatte und er habe ca. 400,-- Dollar zu bezahlen hat. Ich konnte von dem Gespräch hören. Mein Vater sagte zu den beiden Männern, dass er keine 400,-- Dollar hat und zeigte die Ware, die wir zu Hause verkaufen und dass das Geschäft nicht so groß sei, dass er so viel Geld hätte. Mein Vater bestand darauf, nicht bezahlen zu können. Einer der beiden Männer begann zu telefonieren. Der Mann beendete das Telefonat und sagte zu meinem Vater, dass er sich schuldig gemacht habe, da er nicht bezahlt habe. Dann sind die Männer weggefahren. Wir gingen zu meiner Mutter. Während wir gesprochen haben, kam eine ältere Frau, die Reis haben wollte. Es war eine Stunde später, nachdem die Männer wegwaren. Während wir an die alte Frau Reis verkauften, kamen Männer herein, hatten wieder einen Zettel bei sich. Sie fragten meinen Vater, ob er XXXX heiße. Als erwieder einen Zettel bei sich. Sie fragten meinen Vater, ob er römisch 40 heiße. Als er ja sagte, haben sie seine Hände gefesselt und mitgenommen. Sie haben einen Stoff über seinen Kopf gegeben, sodass er nicht mehr sehen konnte. Ich bin hinterher gelaufen, um das zu verhindern. Ein Mann gab mir einen Ellbogenschlag und zog seine Waffe. Er sagte, dass er mich erschießen wird, wenn ich nochmals hinterher gehe. Die alte Frau ist zu Boden gestürzt. So wurde mein Vater entführt. Meine Mutter und ich haben geweint. Ich war traurig, dass mein Vater mitgenommen wurde. Mein Vater litt an Diabetes und Bluthochdruck und sagte immer zu uns, dass wir ihn nicht stressen sollen. Deswegen war ich erschrocken. F: Wer hat ihn entführt? A: maskierte Männer von AS. Mit einem Tuch haben sie ihr Gesicht bedeckt, nur die Augen waren frei. F: Wohin ist Ihr Vater gebracht worden? A: Das weiß ich nicht. F: Haben die Männer, die ihn mitgenommen haben, irgendeine Forderung an die Familie gestellt. Ihm wurde der Vorwurf gemacht, dass er keinen Zakat gezahlt hat. F: Was haben Sie danach gemacht, als ihr Vater entführt wurde? A: Ich war Ältester in der Familie, ich habe nichts gemacht, weil ich weiß, dass man gegen AS keine Chance hat. Ich habe mich dazu entschieden, den Platz meines Vaters zu füllen, indem ich das Geschäft weiterbetreibe. F: hat AS von Ihnen Zakat verlangt? A: ja, es war aber keine lange Zeit dazwischen. Ich war nicht neu einkaufen, sondern habe nur das, was da war, verkauft, als die AS zu mir kamen und Zakat verlangten. F: Wie ist der Besuch der AS abgelaufen? A: 7 Tage nach der Entführung meines Vaters kamen zwei Männer zu mir und sagten, sollte ich den Betrag des Zakat von meinem Vater nicht bezahlen, werden sie mich wie meinen Vater bestrafen und mich mitnehmen. Mein Vater wurde Mitte Mai mitgenommen und 7 Tage später waren die beiden Männer bei mir. Ich sagte zu ihnen, dass ich keinen Zakat bezahlen konnte, weil ich nicht so viel Geld habe. F: Was ist dann passiert? A: Dann haben sie einen Stoff über meinen Kopf gezogen, mich geschlagen, meine Hände auf den Rücken gebunden, das war meine Mitnahme, von der ich bereits erzählt habe. F: haben Sie sich wegen der Entführung Ihres Vaters zu irgendjemanden um Hilfe gewandt? A: nein, dort gab es keine Polizei oder Soldaten. Außerdem gehöre ich einem Minderheitsclan an und hätte keine Hilfe zu erwarten in XXXX , wo ich gewohnt habe.Minderheitsclan an und hätte keine Hilfe zu erwarten in römisch 40 , wo ich gewohnt habe. F: Und wie hat der Dorfälteste darauf reagiert? A: Der Dorfälteste hat bei AS nichts zu sagen. Die haben selbst Angst vor AS. Es traut sich niemand zu AS zu gehen. Sie sind dort mächtig. F: Warum haben Sie nicht versucht, in eine andere Region zu gehen, wo AS nicht so eine Macht hat? A: Es war nicht möglich, ich hatte keine Verwandten oder Bezugspersonen wo anders. Außerdem sagte die entfernte Tante selbst, dass AS überall in Somalia verbreitet sind und es gefährlich sei. Sie würde mir nicht anders helfen können. Sie sagte, ich solle in diesem Haus bleiben, bis sie meine Flucht aus Somalia organisiert habe. Ich hatte so starke Schmerzen und war sehr verängstigt. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: ja F: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend in der Einvernahme übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben? A: ich verzichte, ich kenne die Situation in meiner Heimat. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Ich habe Angst, dass ich getötet werde. Ich hatte nur Glück, was nicht viele haben, dass ich heute hier sitze und überlebt habe. F: Wer sollte Sie töten? A: AS, die mich misshandelt hatten und mich töten wollten, wenn ich nicht befreit worden wäre. Sie sind Menschenverachter. Sie wollten wegen Geld Angst und Schrecken verbreiten. Es ging uns gut und ich wäre nie geflüchtet. Fragen zur Situation des Asylwerbers in Österreich F: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: ich lebe von der Grundversorgung. F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich? A: nein F: Haben Sie freundschaftliche Beziehungen in Österreich? A: ja, ich hatte das Glück, dass ich in eine richtige Unterkunft gekommen bin. Dort spiele ich Fußball mit bekannten Leuten, darunter auch Polizisten. F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? A: nein F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Ich besuche Deutschkurse und bereite mich für den externen Hauptschulabschluss vor. F: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich als Mitglied tätig? A: nein F: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie noch irgendetwas vorzubringen? A: Ich bin dankbar, hier sein zu dürfen. Ich bin seit einem Jahr in Österreich. Ich habe ein sehr gutes Leben hier, das ich sehr schätze. Ich bin dafür dankbar und hoffe, in Österreich bleiben zu dürfen. F: Haben Sie den/die DolmetscherIn einwandfrei verstanden? A: Ja.“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Somalia einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er vermochte mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat Somalia nicht glaubhaft darzulegen, zumal die von ihm behaupteten Bestrafungsmaßnahmen seitens Al Shabaab nicht nachvollziehbar seien und er bei der Erstbefragung seine eigene Entführung nicht erwähnt habe. Auch eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit könne vom Bundesamt nicht erkannt werden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt werden können. Der BF sei zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen und es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte. Es sei ferner aus den Länderberichten nicht ersichtlich, dass Rückkehrer aus Europa durch die Al Shabaab – jedenfalls in den von ihr nicht kontrollierten Gebieten – besonders gefährdet wären. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Somalia einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er vermochte mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat Somalia nicht glaubhaft darzulegen, zumal die von ihm behaupteten Bestrafungsmaßnahmen seitens Al Shabaab nicht nachvollziehbar seien und er bei der Erstbefragung seine eigene Entführung nicht erwähnt habe. Auch eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit könne vom Bundesamt nicht erkannt werden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt werden können. Der BF sei zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen und es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte. Es sei ferner aus den Länderberichten nicht ersichtlich, dass Rückkehrer aus Europa durch die Al Shabaab – jedenfalls in den von ihr nicht kontrollierten Gebieten – besonders gefährdet wären.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, weil es seine eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet habe und sich teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Es hätte der EASO Bericht vom September 2021 berücksichtigt werden müssen, weil der BF das dort beschriebene Risikoprofil einer Person, die zur Al Shabaab-Miliz oppositionell eingestellt sei, erfülle. Außerdem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, zumal die Erstbefragung nicht der ausführlichen Schilderung des Fluchtvorbringens diene und daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden könne. Hätte das Bundesamt die widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des BF entsprechend gewürdigt und mit einschlägigen Länderberichten sowie mit gängiger Rechtsprechung abgeglichen, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass die Entführung des BF und jene seines Vaters durch Al Shabaab glaubhaft seien. Im gegenständlichen Fall gehe die drohende Verfolgung von privaten Akteuren, nämlich der Al Shabaab-Miliz aus, und beruhe auf der (unterstellten) politischen Gesinnung des BF. Der somalische Staat sei, wie die eingebrachten Länderberichte belegen würden, nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2019, Zl. W211 2151165-1, werde bestätigt, dass bei maßgeblicher Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab nicht von einer Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden könne. Zur weiter bestehenden landesweiten Asylrelevanz einer Verfolgung durch Al Shabaab werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019, Zl. W254 2164388-1, verwiesen. Besonders als Rückkehrer aus dem Westen würde der BF als möglicher Spion angesehen werden und verstärkt in das Sichtfeld von Al Shabaab rücken. Dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, ergebe sich schon aus der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Hätte das Bundesamt den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, weil es seine eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet habe und sich teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Es hätte der EASO Bericht vom September 2021 berücksichtigt werden müssen, weil der BF das dort beschriebene Risikoprofil einer Person, die zur Al Shabaab-Miliz oppositionell eingestellt sei, erfülle. Außerdem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, zumal die Erstbefragung nicht der ausführlichen Schilderung des Fluchtvorbringens diene und daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden könne. Hätte das Bundesamt die widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des BF entsprechend gewürdigt und mit einschlägigen Länderberichten sowie mit gängiger Rechtsprechung abgeglichen, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass die Entführung des BF und jene seines Vaters durch Al Shabaab glaubhaft seien. Im gegenständlichen Fall gehe die drohende Verfolgung von privaten Akteuren, nämlich der Al Shabaab-Miliz aus, und beruhe auf der (unterstellten) politischen Gesinnung des BF. Der somalische Staat sei, wie die eingebrachten Länderberichte belegen würden, nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2019, Zl. W211 2151165-1, werde bestätigt, dass bei maßgeblicher Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab nicht von einer Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden könne. Zur weiter bestehenden landesweiten Asylrelevanz einer Verfolgung durch Al Shabaab werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019, Zl. W254 2164388-1, verwiesen. Besonders als Rückkehrer aus dem Westen würde der BF als möglicher Spion angesehen werden und verstärkt in das Sichtfeld von Al Shabaab rücken. Dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, ergebe sich schon aus der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Hätte das Bundesamt den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben und sind diese Angaben inhaltlich richtig? BF: Ja, meine bisherigen Angaben bleiben weiterhin aufrecht und die Protokolle wurden richtig dokumentiert. R: Wie ist Ihr Name und wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Region Hiran in Somalia geboren.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Region Hiran in Somalia geboren. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Wenn Sie bitte chronologisch angeben, in welchen Dörfern/Orten/Städten Sie gelebt haben. BF: Ich habe in meinem Geburtsort in XXXX gelebt, bis XXXX . Dann bin ich nach XXXX gegangen, wo ich sechs Tage lang verbrachte und bin dann mit dem Flugzeug nach Mogadischu gekommen. Da gab es einen Umstieg und ich blieb im Flughafen und flog dann weiter bis in die Türkei.BF: Ich habe in meinem Geburtsort in römisch 40 gelebt, bis römisch 40 . Dann bin ich nach römisch 40 gegangen, wo ich sechs Tage lang verbrachte und bin dann mit dem Flugzeug nach Mogadischu gekommen. Da gab es einen Umstieg und ich blieb im Flughafen und flog dann weiter bis in die Türkei. R: Ist es in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ich war nicht in der Stadt Mogadischu. Ich verließ den Flughafen nicht. R: Das ist egal. Die Frage war, ist es Ihnen gegenüber zu Vorfällen in Mogadischu gekommen? BF: Nein, es ist nichts passiert. R: Sie haben gesagt, Sie sind dann in der Türkei gewesen. Durch welche Länder sind Sie von der Türkei nach Österreich gekommen? BF: Von der Türkei weg bin ich nach Griechenland gekommen, genauer gesagt nach XXXX . Dann bin ich weiter nach Mazedonien gereist und danach nach Serbien gekommen. Da war ich längere Zeit und dann bin ich über Ungarn nach Österreich gereist.BF: Von der Türkei weg bin ich nach Griechenland gekommen, genauer gesagt nach römisch 40 . Dann bin ich weiter nach Mazedonien gereist und danach nach Serbien gekommen. Da war ich längere Zeit und dann bin ich über Ungarn nach Österreich gereist. R: Haben Sie in einen der von Ihnen genannten bzw. durchreisten Länder einen Antrag auf Asyl gestellt? BF: Nein, habe ich nicht. Als ich nach Griechenland gekommen bin, sagte mir die Polizei, dass wir kein Asyl bekommen. Ich solle weitergehen. Als ich nach Serbien ins Flüchtlingslager gekommen bin, sagten mir die Leute dort, dass man hier nicht bleibt. Alle Leute gehen weiter. Ich wollte schon dort einen Asylantrag stellen, aber nachdem ich das hörte, bin ich wie die anderen weitergereist. R: Wie lange waren Sie in Serbien? BF: Drei Monate. R: Was hat Sie dort daran gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? BF: Ich wurde von der Polizei aufgegriffen und die Sicherheitskräfte sagten mir dort, dass man in Serbien keinen Antrag auf internationalen Schutz stellt. R: Sie haben gesagt, Sie haben in XXXX gelebt, haben Sie an der von Ihnen dort angegebenen Heimatadresse alleine gelebt?R: Sie haben gesagt, Sie haben in römisch 40 gelebt, haben Sie an der von Ihnen dort angegebenen Heimatadresse alleine gelebt? BF: Nein, ich habe dort mit meiner ganzen Familie gelebt, mit den Eltern und Geschwistern. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Sechs. R: Wie viele Brüder wie viele Schwestern? BF: Vier Brüder und zwei Schwestern. R: Wie heißen Ihre vier Brüder und wie alt sind Ihre vier Brüder? BF: XXXX , ca. 16 Jahre alt, XXXX , ca. 14 Jahre alt, XXXX , ca.10 Jahre alt und XXXX , ca. 6 Jahre alt. Meine Schwestern heißen XXXX und XXXX . BF: römisch 40 , ca. 16 Jahre alt, römisch 40 , ca. 14 Jahre alt, römisch 40 , ca.10 Jahre alt und römisch 40 , ca. 6 Jahre alt. Meine Schwestern heißen römisch 40 und römisch 40 . R: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF: Ich mache jetzt eine Ausbildung als Zerspannungstechniker. R: Schicken Sie Geld zu Ihren Verwandten nach Somalia? BF: Nein. R: Wie geht es Ihren Eltern und Geschwistern? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe seit der Ausreise nichts mehr von ihnen gehört. R: Haben Sie versucht, mit Ihren Familienangehörigen in Somalia Kontakt aufzunehmen? BF: Nein, ich habe keine Daten von ihnen, damit ich es machen kann. R: Haben Sie diesbezüglich Kontakt mit dem Internationalen Roten Kreuz bzw. mit dem Internationalen Roten Halbmond aufgenommen? BF: Nein. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat mir nichts über seine Familie erzählt. R: Warum nicht? BF: Ich weiß es nicht. Er hat meine Mutter geheiratet und sie haben in XXXX gelebt. Unsere Clanangehörigen leben nicht dort, sondern andere Mehrheitsclans.BF: Ich weiß es nicht. Er hat meine Mutter geheiratet und sie haben in römisch 40 gelebt. Unsere Clanangehörigen leben nicht dort, sondern andere Mehrheitsclans. R: Haben Sie Ihren Vater bezüglich seiner Geschwister gefragt? BF: Ich versuchte es einmal und er sagte mir, dass es nicht bedeutsam sei. Es sei nicht wichtig und hat es für sich behalten. R: Haben Sie Ihre Mutter bezüglich der Geschwister Ihres Vaters gefragt? BF: Nein. Nachdem mein Vater selbst es nicht erzählen wollte, habe ich meine Mutter nicht gefragt. Mein Vater ist das Familienoberhaupt. R: Hat es Sie interessiert, ob Sie Onkel bzw. Tanten vs. haben? BF: Ja, ich wollte es gerne wissen. Wir haben Rassismus in diesem Ort erlebt. R: Wie lange haben Sie in diesem Ort gelebt? BF: Mein ganzes Leben. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Einen Bruder und eine Verwandte. R: Was verstehen Sie unter einer Verwandten? BF: Es ist eine weitschichtige Verwandte, welche mir geholfen hat, aus Somalia zu flüchten. R: Wie heißt diese weitschichtige Verwandte? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Welches Verhältnis hatten Sie zu dieser XXXX ?R: Welches Verhältnis hatten Sie zu dieser römisch 40 ? BF: Wir hatten keinen regelmäßigen Kontakt. Meine Mutter hat mich ab und zu telefonisch mit ihr sprechen lassen. So habe ich sie kennengelernt. R: Wo wohnt diese weitschichtige Verwandte? BF: Sie wohnte in Mogadischu. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie selbst? BF: Ich habe eine Koranschule besucht, da, wo mein Vater unterrichtet hat. Ansonsten habe ich keine weitere Schule in Somalia besucht. Wir hatten ein kleines Feld. Mit dem Traktor habe ich meinem Vater geholfen, das Feld anzubauen. R: Wie haben Sie selbst Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Wir hatten von der Ernte gelebt und weiter hatten wir ein kleines Geschäft in unserer Unterkunft. Da wurden Lebensmittel verkauft. R: Konnte damit der Lebensunterhalt der Familie erstritten werden? BF: Es ist gegangen. Es war wenig, aber wir konnten davon leben. Aber manchmal herrschte Dürre, dann wurde das Leben schwierig. R: Sind Sie dabei von der weitschichtigen Verwandten in Mogadischu unterstützt worden? BF: Nein, damals hatte ich keinen Kontakt zu ihr, sondern sie zu meiner Mutter. R: Ist Ihre Familie von dieser weitschichtigen Verwandten in solchen Situationen unterstützt worden? BF: Nein. R: Was arbeitet Ihre weitschichtige Verwandte in Mogadischu? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie sich dafür interessiert, was Ihre weitschichtige Verwandte in Mogadischu arbeitet? BF: Nein, ich wollte meiner Familie helfen, nachdem ich das erste Kind bin. R: Ist diese weitschichtige Verwandte in Mogadischu verheiratet? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann das nicht sagen. R: Hat diese weitschichtige Verwandte Kinder? BF: Ich weiß das nicht. R: Haben Sie noch andere weitschichtige Verwandte in Somalia? BF: Nein, soweit ich weiß nicht. Ich weiß es nicht. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 12:18 Uhr unterbrochen und um 12:25 Uhr fortgesetzt. R: Haben Sie Schulfreunde in Somalia? BF: Nein. R: Waren Sie beliebt oder waren Sie weniger beliebt in Somalia? BF: Ich war unbeliebt. Ich wurde immer rassistisch behandelt, als ich noch klein war, in der Koranschule. R: Wie hat sich das Ihnen gegenüber geäußert? BF: Ich gehöre zu einem kleinen Clan. Mir wurde gesagt, ich gehöre zu einem kleinen Clan. Es ist nicht meine Stadt, was mache ich überhaupt dort. Geh zurück nach Hause, gemeint: an einen anderen Ort. R: Was würden Sie befürchten (hypothetisch im Hinblick des erteilten subsidiären Schutzes), wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor der Al Shabaab (AS). Sie haben mir Probleme gemacht und ich habe Angst, dass mir wieder dasselbe passieren könnte. R: Warum haben Sie Angst vor der AS? BF: Ich habe Angst davor, dass sie mich töten. Ich kann mich noch immer daran erinnern, was sie mir angetan haben. R: Warum sollte die AS so ein großes Interesse an Ihnen haben, dass sie Sie töten wollen würden? BF: Sie haben mich eingesperrt, weil ich Zakat nicht gezahlt habe. R: Wann haben die Probleme mit der AS begonnen? BF: Nachdem sie meinen Vater mitgenommen haben. R: Wann haben sie Ihren Vater mitgenommen? BF: Mitte des fünften Monates XXXX .BF: Mitte des fünften Monates römisch 40 . R: Was war das für ein Wochentag? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. R: War das Anfang/Mitte oder Ende der Woche? BF: Ich schätze, es war Mitte der Woche. R: Warum hat man Ihren Vater mitgenommen? BF: Weil er den Zakatbetrag nicht gezahlt hat. R: War es das erste Mal, dass Ihr Vater den Zakatbetrag nicht gezahlt hat? BF: Ja, es war das erste Mal, dass er nicht bezahlt hat. Zuerst hat er mitgeteilt, dass er nicht zahlen kann. Sie haben ihm eine Vorwarnung gegeben und beim zweiten Mal haben sie ihn mitgenommen. R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Ihr Vater das erste Mal aufgefordert wurde, zu zahlen? BF: Ich war zuhause. Ich war im Geschäft mit meinem Vater. R: Waren Sie dabei als die Aufforderung gegenüber Ihrem Vater ausgesprochen wurde? BF: Ja, ich war zuhause und ich konnte das hören. R: Konnten Sie auch etwas sehen? BF: Es waren zwei Männer. Ihre Gesichter waren mit einem Imama verdeckt. R: Ist es in der Vergangenheit in Ihrer Heimatregion schon zu ähnlichen Vorfällen gekommen? BF: Ja, dort, wo sie an der Macht sind, fordern sie alle auf, Zakat zu zahlen. R: Ist jetzt die AS in Ihrer Heimatregion an der Macht? BF: Ja. R: Wie oft ist es in der Vergangenheit bereits zu solchen Vorfällen in Ihrer Heimatregion gekommen? BF: Das passiert öfters. Das letzte Mal ist es dann mit uns passiert. Sie haben meinen Vater mitgenommen. R: Was ist in der Vergangenheit mit den Personen passiert, die keinen Zakat bezahlt haben? BF: Sie haben diese Personen, die nicht gezahlt haben, mitgenommen und am Freitag haben sie diese öffentlich bestraft, indem sie diese Personen ausgepeitscht haben und manchmal ihnen sogar die Kehle durchgeschnitten haben. R: Jetzt noch einmal konkret zu Ihrem Vater zurück: Wie hat Ihr Vater auf die Aufforderung hin, den Zakat zu zahlen, reagiert? BF: Mein Vater hatte kein Geld. Er konnte nicht zahlen. R: Wie haben dann die zwei Personen darauf reagiert, nachdem Ihr Vater nicht zahlen konnte? BF: Zuerst haben sie mit jemandem telefoniert. Ich habe aber nicht gehört, was sie am Telefon gesprochen haben. Dann sind sie zurückgekommen und sagten, dass alle Zakat zahlen müssen. R: Wie hat Ihr Vater dann darauf reagiert? BF: Mein Vater sagte, er habe nichts, wie könnte er Geld für sie beschaffen. Solle er sich selbst zu Geldscheinen verzaubern? R: Wie haben die beiden Männer auf die Antwort Ihres Vaters reagiert? BF: Sie sagten ihm, dass, wenn er nicht zahlen würde, er seine Strafe bekommen würde. R: Was ist dann passiert, nachdem die Männer das gesagt haben? BF: Sie sind gegangen. R: Wie hat Ihr Vater dann darauf reagiert? BF: Sie sind gegangen. R: Die Frage wird wiederholt. BF: Mein Vater war sehr entsetzt. Er hat an Bluthochdruck und Diabetes gelitten und seine Zuckerwerte waren hoch. Er ist dann zu Boden gefallen. Ich habe mich dann zu meinem Vater gesetzt und versuchte ihn zu beruhigen. Währenddessen ist eine Frau zu uns ins Geschäft gekommen und wollte Reis kaufen. R: Wie spät war es, als die Frau zu Ihnen ins Geschäft gekommen ist? BF: Zuerst stand Sie vor dem Fenster und sie hat gesehen, dass mein Vater am Boden gelegen ist. Sie ist dann in unser Geschäft hereingekommen und versuchte meinen Vater zu beruhigen. R wiederholt die Frage. BF: Das war eine Stunde, nachdem die zwei Personen gegangen sind. R: Wann sind die beiden Personen gegangen? BF: Das war am Vormittag. Ich kann mich erinnern, wir haben gerade Tee getrunken. R: Wann am Vormittag? BF: So gegen 11:00 Uhr. R: Hat sich Ihr Vater dann von Ihnen und dieser Frau beruhigen lassen? BF: Ja, wir konnten ihn beruhigen. Meine Mutter ist auch dazu gekommen. Die Frau hat geweint. R: Was hat Ihr Vater dann gemacht, nachdem er sich beruhigt hat? BF: Er hat sich dann hingesetzt und sagte: „Ich weiß, diese Personen werden wiederkommen. Sie lassen uns nicht in Ruhe.“ R: Hat Ihr Vater bzw. haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass diese zwei Personen wiederkommen würden? BF: Mein Vater sagte mir, sie würden ihm das nicht verzeihen. Sie würden wiederkommen. Wenn ihm etwas passiert, solle ich auf die Familie und das Geschäft aufpassen. R wiederholt die Frage: BF: Wir haben nichts geplant, nur, dass ich auf die Familie aufpassen solle, wenn meinem Vater etwas passieren würde. R: Haben Sie etwas geplant, nachdem Ihr Vater Ihnen das gesagt hat? BF: Nein. R: Warum haben Sie nichts geplant? Dann wären Sie ja quasi möglicherweise in Gefahr gewesen, weil Sie dann möglicherweise anstelle Ihres Vaters hätten zahlen müssen. BF: Ich wusste nicht, was ich tun soll. Ich habe nur an Allah geglaubt, und dachte, ich werde die Familie versorgen, anstelle meines Vaters. R: Haben Sie anderweitige Überlegungen getroffen, nachdem diese Vorfälle schon öfters in der Vergangenheit in Ihrer Gegend passiert sind, indem Leute mitgenommen worden bzw. getötet worden sind, wenn sie den Zakat nicht gezahlt haben. BF: Ich habe nichts geplant. Wir haben einfach so gelebt und ich dachte, ich werde die Familie einfach so versorgen. R: Sind diese Personen dann später noch einmal bei Ihnen erschienen? BF: Sie sind wieder gekommen, eine Woche nachdem sie meinen Vater mitgenommen haben. R: Wann war das? BF: Das war auch im fünften Monat, vor Ende des Monats. R: Welcher Tag oder welches Datum war das? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Welcher Wochentag war das? BF: Es war ein Donnerstag. R: Was ist an diesem Donnerstag genau passiert? BF: Ein Transportauto stand vor unserer Unterkunft. Zwei Männer sind dann aus diesem Transportauto ausgestiegen. Dann sind sie zu uns in die Hütte gekommen. Sie haben gewusst, dass es sich um die Hütte meines Vaters handelt. Sie haben mich angesprochen und sagten, sie wollen noch immer den Zakatbetrag bezahlt bekommen. Ich sagte, dass wir noch immer kein Geld haben würden. Diese Woche haben wir es schwer gehabt. R: Warum haben Sie den beiden Männern geantwortet und nicht Ihr Vater? BF: Das war nach der Mitnahme des Vaters. R: Wann wurde Ihr Vater mitgenommen? BF: Inmitten des fünften Monats. Eine Woche nach der Mitnahme meines Vaters sind sie wieder zu uns gekommen. R: Sie haben gesagt, in der Mitte des Monats, wurde Ihr Vater mitgenommen. Wann genau? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. R: Wie viel Zeitraum ist zwischen dem ersten Erscheinen der AS-Mitglieder und dem Tag, an dem man Ihren Vater mitgenommen hat, vergangen? BF: Eine Stunde später sind sie wiedergekommen, es war am selben Tag. R: Wie haben Sie reagiert, nachdem man Ihren Vater mitgenommen hat? BF: Sie haben meinem Vater die Hände nach hinten gefesselt und ihn geführt und ich bin nachgelaufen. Dann haben sie mir mit dem Gewehrkolben auf den Bauch geschlagen. R wiederholt die Frage: BF: Ich hatte große Angst, wir alle hatten große Angst, die ganze Familie. Dann habe ich die große Verantwortung gespürt, die ich jetzt übernehmen musste. R: Haben Sie, nachdem Ihr Vater schon mitgenommen wurde, Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die AS-Mitglieder wiederkommen würden? BF: Ich bin zuhause geblieben und habe im Geschäft weitergearbeitet. Es wurde nur wenig verkauft. R: Haben Sie sich, nachdem Ihr Vater mitgenommen wurde, überlegt, was Sie tun würden, wenn die AS-Mitglieder wiederkommen würden, nachdem Ihr Vater den Zakat nicht zahlen konnte? BF: Wir haben gehofft, dass sie den Vater freilassen, nachdem sie gesehen haben, dass wir nichts haben. Sie waren ja bei uns im Geschäft. RI: Aber haben Sie sich überlegt, was Sie tun würden, nachdem es ja schon in Ihrer Region in Ihrem Dorf ähnliche Fälle gegeben hat, in denen man die Leute, nachdem sie den Zakat nicht gezahlt haben, mitgenommen haben oder ihnen sogar die Kehle durchgeschnitten hat? BF: Wir haben unter Angst gelebt. Ich blieb zuhause, um meine Geschwister zu versorgen. R: Wer versorgt jetzt Ihre Geschwister? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie hat sich der Tag abgespielt, an dem man Ihren Vater mitgenommen hat? BF: Wir waren durcheinander. Wir hatten Angst, wir wussten nicht, was wir tun sollen. Wir hatten Angst um unseren Vater wegen seiner Erkrankung. Wir machten uns Sorgen. R wiederholt die Frage. BF: Nach dem Vorfall haben wir an dem Tag das Geschäft geschlossen. R: Was ist konkret an dem Tag passiert, als Ihr Vater mitgenommen wurde, vom Aufstehen bis zum Bettgehen. BF: Wir sind wie üblich in der Früh aufgestanden und haben uns für den Tee vorbereitet. Als Frühstück haben wir Grießbrei und Milch gegessen. Das war üblich für den Tag. R: Wie spät war es, als an diesem Tag die Mitglieder der AS zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: So gegen Mittag, es war ca. 11 Uhr. An dem Tag haben wir gegen 11:00 Uhr gebetet. Deswegen kann ich mich ungefähr an die Uhrzeit erinnern. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie gebetet haben? BF: Wir saßen draußen vor unserer Hütte, ich und mein Vater. Dann ist dieses Transportauto gekommen und hat vor uns angehalten und zwei Männer sind ausgestiegen. Sie waren mit Gewehren bewaffnet und ihre Köpfe und Gesichter waren mit Imama verdeckt. Ein drittes Mitglied der AS ist im Auto verblieben. Zwei AS-Mitglieder, die aus dem Auto ausgestiegen sind, sind zu uns gekommen. Einer hat ein Schreiben herausgeholt und dann haben sie den Namen meines Vaters erwähnt und gefragt, ob mein Vater diese Person sei. Mein Vater hat das bejaht. Sie haben ihm gesagt, dass beschlossen worden sei, dass er 400,-- USD zu zahlen habe. Mein Vater antwortete, dass er zurzeit kein Geld habe und auch in den vergangenen Tagen kein Geld gehabt haben würde. Sie haben gesagt, er muss Zakat zahlen, jeder sei verpflichtet Zakat zu zahlen. Dann haben sie einen Anruf bekommen. Er ist nach hinten auf die Seite gegangen, wir haben den Inhalt des Telefongesprächs nicht mitbekommen. Nach diesem Telefonat ist dieser Mann zu uns gekommen und sagte meinem Vater, dass er das Geld unbedingt zahlen müsse. Mein Vater sagte, er hat kein Geld, sie könnten selbst hineinkommen und sich umsehen. Sie sind dann in die Hütte und in das Geschäft gekommen und sie haben es gesehen und dann haben sie gesagt, ihnen ist es egal, ob mein Vater viel oder wenig habe, er müsse zahlen. Dann sagten sie, wir würden ja wissen, was passieren würde, wenn wir Zakat nicht zahlen würden, wie die Leute bestraft werden würden. Mein Vater antwortete darauf, er wisse es, aber wir würden arme Leute sein und nichts haben. Sie haben das Feld auch gesehen. Es herrschte Dürre und es war trocken. R: Was ist dann passiert? BF: Sie sagten, sie würden wissen, dass Dürre herrschen würde. Es sei ihnen egal. Mein Vater müsse unbedingt zahlen, sonst würde er bestraft werden. Danach sind sie gegangen. R: Wie spät war es, als sie gegangen sind? BF: Das war kurz, es hat nicht lange gedauert, bis sie gegangen sind. Das ganze Gespräch war kurz, vielleicht eine halbe Stunde. Es ist sicher nicht mehr als eine Stunde gewesen. Sie sagten zuvor, er müsse zahlen, wenn sie das nächste Mal kommen würden, sonst würde er zur Strafe geführt werden. R: Was war dann, nachdem das ausgesprochen wurde? BF: Dann sind sie verschwunden. Dann ist das mit dem Vater passiert, dass es ihm schlecht gegangen ist. Wie ich bereits erzählt habe, versuche ich meinen Vater zu beruhigen, ebenso die ins Geschäft kommende Kundin. Wir alle, die ganze Familie und die Frau haben versucht, den Vater zu beruhigen. R: Was ist nach dieser Beruhigung weiter geschehen? BF: Mein Vater sagte, diese Menschen würden uns nicht in Ruhe lassen. Er sagte mir, ich müsse auf die Familie aufpassen, wenn ihm etwas passieren würde. R: Hat er mit Ihnen darüber gesprochen, für den Fall, dass Sie von der AS zur Zahlung von Zakat aufgefordert werden würden? BF: Er sagte mir, sie werden doch kommen und mich nach dem Zakat fragen. Er hat mich beruhigt und meinte, wir haben Gott. Er glaubt an Gott und meinte, alles, was uns passieren würde, sei schon ein Schicksal. Es wird alles in Ordnung sein. Ich solle mir keine Sorgen machen. R: Haben Sie Ihren Vater daraufhin mit den in der Vergangenheit passierten Vorfällen, in denen den Leuten die Kehle durchgeschnitten wurde bzw. die mitgenommen wurden, falls diese nicht den Zakat bezahlt haben, konfrontiert? BF: Ich habe das ihm nicht gesagt, weil es nichts bringen würde und außerdem hat mein Vater im selben Ort gelebt und hat von diesen Vorfällen in der Vergangenheit gewusst. Ich wollte nicht seine Ängste noch größer machen, als sie bereits gewesen sind. R: Was ist dann gewesen, nachdem Ihnen Ihr Vater gesagt hat, Sie sollten Ihr Schicksal in Gottes Händelegen. Was ist dann passiert? BF: Ich habe das, was mein Vater gesagt hat, angenommen. Ich glaube an Gott und ich dachte, ich passe auf meine Familie auf. R: Was ist an diesem Tag noch passiert? BF: Nach ca. einer Stunde ist das Transportauto wiedergekommen mit drei vermummte Männern. Ich kann nicht sagen, ob es dieselben Personen waren. R: Haben Sie die Stimmen erkannt? BF: Nein, habe ich nicht erkannt, weil sie vermummt waren. Zwei sind wieder aus dem Auto ausgestiegen und einer ist im Auto sitzen geblieben. Meine Mutter hat die Kinder aus dem Geschäftsraum in einen anderen Raum gebracht. Die Kundin stand auf einer Seite. Sie stand weinend dort. Als die Männer hineingekommen sind, sind wir, mein Vater und ich, aufgestanden. Dann haben sie meinem Vater gesagt, ob er jetzt bereit ist, den Zakat zu zahlen, sonst wird er seiner Strafe zugeführt. Mein Vater hat nicht viel gesagt. Er sagte, es sei unverändert. Dann sagten sie, er müsse bestraft werden und einer der Männer hat sofort seine Hände nach hinten gefesselt und ein anderer hat einen Stoffsack über seinen Kopf gestülpt. Ich stand unter Schock, hatte Angst. Sie haben meinen Vater aus dem Geschäft geführt und in den Autotransporter gesteckt. Er musste auf der hinteren Ladefläche Platz nehmen. Ich kann mich jetzt an diese Situation erinnern. Ich hatte Angst, aber aus Liebe zu meinem Vater bin ich nachgelaufen und sagte: „Lassen Sie meinen Vater bei mir, bitte.“ Das sagte ich zweimal und dann hat mir einer der Männer mit dem Gewehr auf den Bauch geschlagen. Er hat sein Gewehr bereitgehalten und hat zu mir gesagt, wenn ich eine Bewegung mache, würde er mich auf der Stelle töten. Es war schmerzhaft. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem die Männer mit Ihrem Vater weggefahren sind? BF: Ich bin auf den Boden gefallen. Ich hatte Schmerzen. Ich habe geweint. Ich hatte verschiedene Gefühle. R: Wie lange haben Sie sich nach diesem Vorfall in Ihrem Elternhaus aufgehalten? BF: Eine Woche. Dann sind sie wieder gekommen. R: Warum haben Sie nicht früher das Elternhaus verlassen? BF: Wo sollte ich hin? Zu wem? R: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt überlegt zu flüchten? BF: Ich habe daran gedacht, aber andererseits habe ich eine Familie und vor allem zwei Schwestern. R: Sind Sie später mit Ihrer Familie geflüchtet oder ohne Ihre Familie? BF: Alleine. R: Warum sind Sie dann später geflüchtet? BF: Ich wurde dann gerettet. Die Leute haben mich gerettet. R: Welche Leute haben Sie dann gerettet? BF: Das ist eine Gruppe. Sie nennt sich Macwiisley und sie sind gegen die AS. Diese Gruppe hat mich gerettet. R: Waren Sie bei dieser Gruppe in Sicherheit? BF: Nein. Gott hat mich gerettet durch diese Leute, und Gott hat diese Leute geschickt. R: Wie lange sind Sie bei dieser Gruppe der Macwiisley geblieben? BF: Sie haben mich mit einem Transportauto nach XXXX gebracht, am selben Abend bzw. in derselben Nacht. Dann hat die Verwandte meiner Mutter einen Mann zu mir geschickt.BF: Sie haben mich mit einem Transportauto nach römisch 40 gebracht, am selben Abend bzw. in derselben Nacht. Dann hat die Verwandte meiner Mutter einen Mann zu mir geschickt. R: Woher hat die Verwandte Ihrer Mutter gewusst, wo Sie sich aufhalten? BF: Nachdem die Gruppe Macwiisley mich gerettet hat, haben sie mich gefragt, ob ich Leute kennen würde. Ich sagte, ich würde niemanden in XXXX kennen und dann hat einer mir angeboten, sein Handy zu verwenden und ich konnte mich zum Glück an die Nummer dieser Verwandten erinnern.BF: Nachdem die Gruppe Macwiisley mich gerettet hat, haben sie mich gefragt, ob ich Leute kennen würde. Ich sagte, ich würde niemanden in römisch 40 kennen und dann hat einer mir angeboten, sein Handy zu verwenden und ich konnte mich zum Glück an die Nummer dieser Verwandten erinnern. R: Wie oft haben Sie in der Vergangenheit mit dieser Verwandten telefoniert? BF: Fünf Mal habe ich mit ihr telefoniert. R: Worüber haben Sie in der Vergangenheit fünf Mal mit Ihrer Verwandten gesprochen? BF: Wir haben einander nur gegrüßt und es gab nur Standardgespräche, wie es mir bzw. ihr gehen würde. R: Wieso haben Sie die Telefonnummer von Ihrer weitschichtigen Verwandten auswendig gewusst? BF: In der Woche, als mein Vater mitgenommen wurde, hat meine Mutter mir gesagt, dass ich ihre Nummern auswendig lernen muss, dies aus Sicherheitsgründe. R: Wie hat die Nummer von Ihrer weitschichtigen Verwandten gelautet? BF: Inzwischen erinnere ich mich nicht mehr. R: Hat Ihre weitschichtige Verwandte Ihre Mutter angerufen? BF: Nein, meine Mutter hatte kein eigenes Handy, nur mein Vater. Mein Vater wurde mit seinem Handy von der AS verschleppt. R: Wieso wissen Sie, dass Ihr Vater das Handy dabei gehabt hat, als er verschleppt wurde? BF: Mein Vater hatte sein Handy immer gerne in einer Hosentasche. Wir haben trotzdem gehofft, dass er es vielleicht zuhause liegen gelassen hat. Wir haben nach dem Handy gesucht und es nicht gefunden. R: Haben Sie Ihrer weitschichtigen Verwandten gesagt, dass sie auf dem Handy Ihres Vaters anrufen soll? BF: Nein, ich hatte große Angst, in einer solchen Situation anzurufen. R: Haben Sie ihre Mutter, nachdem Ihr Vater mitgenommen wurde, hinsichtlich weiterer Verwandte vs. gefragt? BF: Ich bin nicht draufgekommen, meine Mutter wegen Verwandten meines Vaters zu fragen. Ich hatte große Angst und hatte große Verantwortung zu tragen. R: Welches Verhältnis hatten Sie zu Ihrer weitschichtigen Verwandten? BF: Wir hatten keinen regelmäßigen Kontakt. R: Die Frage wird wiederholt. BF: Ein gutes Verhältnis. Sie ist ja eine Verwandte meiner Mutter. Ich musste nett zu ihr sein, wenn ich mit ihr telefoniert habe. R: Sie haben gesagt, ihre weitschichtige Verwandte hat Ihnen dann eine männliche Person nach XXXX geschickt. Warum hat sie das getan und was sollte der Sinn und Zweck dafür sein?R: Sie haben gesagt, ihre weitschichtige Verwandte hat Ihnen dann eine männliche Person nach römisch 40 geschickt. Warum hat sie das getan und was sollte der Sinn und Zweck dafür sein? BF: Er sollte mich irgendwo in ein Haus in XXXX bringen. Er sollte mich von der Gruppe abholen. Deswegen wurde er geschickt. BF: Er sollte mich irgendwo in ein Haus in römisch 40 bringen. Er sollte mich von der Gruppe abholen. Deswegen wurde er geschickt. R: Ist dieser Mann dann in XXXX erschienen?R: Ist dieser Mann dann in römisch 40 erschienen? BF: Ja, er hat mich abgeholt und zu einem Haus gebracht. R: Wohin? BF: Ich weiß es nicht. Es dürfte sein Haus gewesen sein. Es war aber in XXXX . Ich kann nicht einmal sagen, in welchem Stadtteil ich mich befunden habe.BF: Ich weiß es nicht. Es dürfte sein Haus gewesen sein. Es war aber in römisch 40 . Ich kann nicht einmal sagen, in welchem Stadtteil ich mich befunden habe. R: Ist es auf dem Weg von der Gruppe der Macwiisley zum Haus dieser Person in XXXX Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?R: Ist es auf dem Weg von der Gruppe der Macwiisley zum Haus dieser Person in römisch 40 Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Wie lange haben Sie sich dann im Haus dieser Person aufgehalten? BF: Sechs Nächte. R: Ist es in dieser Zeit ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich hatte Schmerzen. R: Haben Sie in dieser Zeit Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von Mitgliedern der AS dort aufgespürt werden würden? BF: Nein. R: Was haben Sie nach dem
- Tag Aufenthalt im Haus dieser Person in XXXX gemacht?R: Was haben Sie nach dem
- Tag Aufenthalt im Haus dieser Person in römisch 40 gemacht? BF: Nach sechs Tagen habe ich mit dem Flugzeug XXXX verlassen. Während meines Aufenthalts in XXXX war ich die ganze Zeit im Haus. Ich habe das Zimmer nur zur Toilette verlassen.BF: Nach sechs Tagen habe ich mit dem Flugzeug römisch 40 verlassen. Während meines Aufenthalts in römisch 40 war ich die ganze Zeit im Haus. Ich habe das Zimmer nur zur Toilette verlassen. R: Ist es auf dem Weg vom Haus dieser Person zum Flughafen in XXXX Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommenR: Ist es auf dem Weg vom Haus dieser Person zum Flughafen in römisch 40 Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen BF: Nein, ich wurde in einem Auto bis zum Flughafen geführt. R: Ist Ihnen jemand gefolgt? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe es nicht gespürt. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, falls Sie auf dem Weg von der Person, bei der Sie in XXXX gewohnt haben, auf dem Weg zum Flughafen von Mitgliedern der AS aufgespürt würden.R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, falls Sie auf dem Weg von der Person, bei der Sie in römisch 40 gewohnt haben, auf dem Weg zum Flughafen von Mitgliedern der AS aufgespürt würden. BF: Ich habe an nichts gedacht. Gott hat mich beschützt. R: Haben Sie daran gedacht, wie Sie zu Ihrem Elternhaus zu kommen, Ihre Familie zu schützen`? BF: Nein. R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie auch selbst von der AS in Gewahrsam genommen worden sind. Wie lange wurden Sie von der AS angehalten? BF: Drei Nächte, soweit ich mich erinnern kann. R: Wie hat sich der Tag abgespielt, an dem Sie von der AS mitgenommen worden sind. Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? BF: Sie sind zu mir nach Hause gekommen. Es waren zwei Männer. Sie hatten ihre Militäruniform an. Sie hatten Imama und ihre Gesichter waren verdeckt. Sie waren mit Gewehren bewaffnet. Sie sagten, sie seien da, wegen dem Zakat. Aus demselben Grund haben sie meinen Vater mitgenommen, sagten sie. Ich sagte, dass wir nichts haben und ich flehte sie an, mich in Ruhe zu lassen und ich will nicht, dass mir dasselbe wie meinem Vater passiert. R: Was ist dann passiert? BF: Sie sagten, das geht nicht. Sie werden mich dann so wie meinen Vater bestrafen. R: Haben sie das dann gemacht? BF: Dann haben sie dasselbe wie mit meinem Vater gemacht. Einer der Männer hat meine Hände gefesselt. Über meinen Kopf wurde ein Sack gestülpt und sie haben mich mitgenommen. R: Was wollte man damit erreichen, dass man sie mitgenommen hat? BF: Sie wollten mich bestrafen. Sie wollten mich terrorisieren. Sie wollten zeigen, dass sie ihre Worte in Taten umsetzen. R: Was hätten die Mitglieder der AS erreicht, wenn Sie kein Geld gehabt haben, den Zakat zu zahlen? BF: Sie sind so böse und neidische Menschen. Sie bringen die Menschen um. Sie haben keine Gesetze. R: Sind Ihre jüngeren Brüder bei Ihrer Mutter verblieben oder wurden diese auch mitgenommen? BF: Ich bin alleine gegangen. Die anderen waren im Zimmer mit meiner Mutter. R: Warum hat man Ihre jüngeren Brüder verschont? BF: Weil sie jünger sind und meine Mutter hat sie versteckt. R: Wo hat Ihre Mutter Ihre jüngeren Brüder versteckt? BF: In einem Raum in unserer Hütte. Die AS suchte gezielt nach mir. R: Wieso wissen Sie, dass die AS gezielt nach Ihnen gesucht hat? BF: Weil ich das erste Kind bin und ich war damals anwesend, als der Vorfall mit meinem Vater passiert ist und damit haben sie erkannt, dass ich sein Assistent bin und seine rechte Hand. R: Hat Ihre weitschichtige Verwandte etwas für Ihre Ausreise zahlen müssen? BF: Ja, sie hat dem Schlepper Geld geben müssen. R: Wie geht es Ihrer weitschichtigen Verwandten? BF: Ich weiß es nicht. R: Was heißt, ich weiß es nicht? BF: Ich kenne ihre jetzige Situation nicht. R: Haben Sie versucht mit ihr Kontakt aufzunehmen? BF: Ich hatte die Nummer vergessen. Ich hatte eine schwere, gefährliche Flucht. R: Haben Sie über das Internationale Rote Kreuz bzw. über den Internationalen Roten Halbmond versucht, Kontakt mit Ihrer weitschichtigen Verwandten aufzunehmen? BF: Nein. R: Warum sind Sie nicht bei Ihrer weitschichtigen Verwandten in Mogadischu verlieben? BF: Weil die Verwandte sagte, dass ich weggehen soll, weil AS überall in Somalia ist. Ich habe mit ihr an dem Tag, an dem ich noch in XXXX war, telefoniert. Sie hat entschieden, dass ich weggehen soll.BF: Weil die Verwandte sagte, dass ich weggehen soll, weil AS überall in Somalia ist. Ich habe mit ihr an dem Tag, an dem ich noch in römisch 40 war, telefoniert. Sie hat entschieden, dass ich weggehen soll. R: Haben Sie mit Ihrer weitschichtigen Verwandten über die weitere Vorgangsweise mit Ihren engen Verwandten gesprochen? BF: Nein, man konnte meine Mutter nicht erreichen. RV: Keine Fragen. Ich will aber noch eine mündliche Stellungnahme abgeben: Regierungsvorlage, Keine Fragen. Ich will aber noch eine mündliche Stellungnahme abgeben: „Das aktuelle LIB zu Somalia – BFA Staatendokumentation (Autor): Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia; aus dem COI-CMS,
- Januar 2024) – (S. 92, 88) hält fest, dass Al-Shabaab derzeit immer noch große Teile Zentral- und Südsomalias kontrolliert und selbst in jenen Gebieten, die offiziell unter Kontrolle der Regierung bzw. ATMIS stehen, zumindest eine verdeckte Präsenz ausübt, somit in nahezu ganz Somalia eine unbegrenzte nominelle Reichweite hat und erheblichen Einfluss und Kontrolle ausübt. Das LIB bestätigt zudem, dass Schutzgelderpressungen bzw. Zwangssteuern („Zakat“) sowie Rekrutierungen, oft mit indirektem Zwang, und ideologische Gehirnwäsche bzw. Umerziehung seitens der Al-Shabaab mit Regelmäßigkeit durchgeführt werden (LIB S. 93, 154, 155). Dabei gilt Süd- und Zentralsomalia, wo sich die Herkunftsregion des BF befindet, als Hauptrekrutierungsbereich der Al-Shabaab. Im LIB wird auch festgehalten (S. 94), dass es für Al-Shabaab nicht schwierig ist, eine Telefonnummer oder Kontaktdaten zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen, selbst in Gebieten, die sie offiziell nicht kontrolliert. Im Hinblick auf die Schutzfähigkeit- und willigkeit der staatlichen Behörden führt das aktuelle LIB ferner aus (S. 71), dass sofern eine Person Angst vor al Shabaab hat, ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr der Verfolgung sogar noch verstärken kann und, dass die Polizei ist auch nicht in der Lage ist, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen oder anderen Bedrohungen seitens der Al-Shabaab zu unterstützen. Vielmehr wird ausgeführt (LIB S. 35), dass die somalischen Behörden oftmals nicht schutzfähig gegenüber der Zivilbevölkerung sind und die Regierung generell kaum dazu in der Lage ist, in Somalia für Sicherheit zu sorgen. Der BF gehört über die Linie seines Vaters einem Minderheitenclan an, der nicht den im LIB aufgezählten „noblen Clanfamilien“ zuzuordnen ist (LIB S. 188, 189). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe in Somalia (LIB S. 285) bzw. definiert diese auch die Clanzugehörigkeit in Somalia (LIB S. 119). Als Angehöriger eines Minderheitenclans ist er erhöht vulnerabel, da er im Fall eines Angriffs durch die Al-Shabaab sich zum Schutz nicht an seine Familie/seinen Clan oder die staatlichen Behörden wenden könnte (LIB S. 115, S. 184). Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind in Somalia auch überproportional von Gewalt betroffen (LIB S. 186). Minderheitenclans unterliegen in Somalia oftmals zahlreichen Diskriminierungen, Stigmatisierungen und Einschränkungen im Alltag und gelten generell Familienmitglieder rangniedriger Clans in ganz Somalia als verstärkt vulnerabel und erhalten kaum Zugang zum Xeer (S. 190) – Clanschutz auf der Basis von Gewohnheitsrecht – oder zur regulären Justiz (S. 157, 119). Im Fall des BF ist der Konnex zum Fluchtgrund der politischen Verfolgung evident, da sowohl sein Vater also auch er sich der Al-Shabaab gegenüber verweigert haben, das geforderte Schutzgeld bzw. Zwangssteuer zu bezahlen, was von Dieser als Zeichen der politischen Ablehnung gewertet wird. Dies wird nicht nur durch die aktuellen Länderberichte, sondern auch dadurch bestätigt, dass er und auch sein Vater als Form der „Bestrafung“ in der Folge Opfer von direkten Verfolgungshandlungen wurden, wie etwa Drohung, Misshandlung und Entführung. Es liegt somit im Fall des BF auch eine Vermutungswirkung der Vorverfolgung gem. Art 4 Abs 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) vor. Im Fall des BF ist der Konnex zum Fluchtgrund der politischen Verfolgung evident, da sowohl sein Vater also auch er sich der Al-Shabaab gegenüber verweigert haben, das geforderte Schutzgeld bzw. Zwangssteuer zu bezahlen, was von Dieser als Zeichen der politischen Ablehnung gewertet wird. Dies wird nicht nur durch die aktuellen Länderberichte, sondern auch dadurch bestätigt, dass er und auch sein Vater als Form der „Bestrafung“ in der Folge Opfer von direkten Verfolgungshandlungen wurden, wie etwa Drohung, Misshandlung und Entführung. Es liegt somit im Fall des BF auch eine Vermutungswirkung der Vorverfolgung gem. Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte ist das Fluchtvorbringen des BF daher als glaubhaft zu werten, zumal er bisher im Verfahren konsistente und gleichbleibende Angaben gemacht hat. Es handelt sich im Fall des BF um eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen durch die Al-Shabaab. Als fluchtgrundverstärkender Faktor wirkt sich im Fall des BF aus, dass er über die Vaterlinie einem Minderheitenclan zuzuordnen ist und im Fall eines neuerlichen Angriffs von Al-Shabaab ungeschützt wäre. Dem BF ist daher in Österreich gem. § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.“ Dem BF ist daher in Österreich gem. Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.“ (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF dem Clan der Begedi angehört. Der BF stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in der Region Hiraan. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF dem Clan der Begedi angehört. Der BF stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Region Hiraan. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Es ist nicht glaubhaft, dass wegen Nichtbezahlung von Zakat der Vater des BF durch Al Shabaab entführt und der BF von Al Shabaab entführt und inhaftiert worden wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 03.01.2024 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). (…) 1.2.1.
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 03.01.2024 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023).Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z.B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vgl. ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. V.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit