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{'item': 'W136 2277998-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW136 2277998-1 Spruch, W136 2277998-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), eine ehemalige Militärperson auf Zeit, hat am 13.04.2022 einen Antrag auf Berufsförderung gemäß § 3 des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 gestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des zuständigen Militärkommandos (im Folgenden MilKdo, belangte Behörde) vom 04.05.2022 wurde ihm diese für die Dauer von 01.11.2022 bis 30.06.2024 zuerkannt, wobei eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von 01.11.2017 bis 31.10.2022 zugrunde gelegt wurde (in der Folge: erster Bescheid).
  2. Der Beschwerdeführer (BF), eine ehemalige Militärperson auf Zeit, hat am 13.04.2022 einen Antrag auf Berufsförderung gemäß Paragraph 3, des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 gestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des zuständigen Militärkommandos (im Folgenden MilKdo, belangte Behörde) vom 04.05.2022 wurde ihm diese für die Dauer von 01.11.2022 bis 30.06.2024 zuerkannt, wobei eine Dienstzeit als Militärperson auf Zeit von 01.11.2017 bis 31.10.2022 zugrunde gelegt wurde (in der Folge: erster Bescheid). Im Oktober 2022 gelangte dem MilKdo zur Kenntnis, dass der BF am 09.03.2022 einen Antrag auf Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge zwischen 01.09.2022 und 31.10.2022 beim Kommando Streitkräfte gestellt hatte und ihm dieser mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2022, GZ P1392263/23-J1/2022

(1)gewährt wurde.
  1. Mit Bescheid vom 05.10.2022 sprach das MilKdo über den Antrag auf Berufsförderung noch einmal ab. Die Behörde gewährte diesmal jedoch nur für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 28.02.2024 die Berufsförderung. Begründet wurde ausgeführt, dass der BF sich von 01.09.2022 bis 31.10.2022 in Bildungskarenz befunden habe und für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Anrechenbarkeit für die Berufsförderung bestehe.
  2. Dagegen brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde ein und erließ das MilKdo daraufhin am 08.11.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde zurückwies. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2023, GZ W208 2262534-1/2E, wurde diese Beschwerdevorentscheidung und der bekämpfte Bescheid vom 05.10.2022 gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 69 Abs 3 AVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das MilKdo unzulässigerweise ohne amtswegigen Wiederaufnahmebeschluss in derselben Sache zweimal entschieden habe, weshalb dem bekämpften Bescheid die Rechtskraft des ersten Bescheides entgegenstünde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2023, GZ W208 2262534-1/2E, wurde diese Beschwerdevorentscheidung und der bekämpfte Bescheid vom 05.10.2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das MilKdo unzulässigerweise ohne amtswegigen Wiederaufnahmebeschluss in derselben Sache zweimal entschieden habe, weshalb dem bekämpften Bescheid die Rechtskraft des ersten Bescheides entgegenstünde.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2023 wurde das Verfahren den ersten Bescheid vom 04.05.2022 betreffend von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1) und dem BF Berufsförderung von 01.11.2022 bis 28.02.2024 (Spruchpunkt 2) gewährt. Begründend wurde zur Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides im Mai 2022 nicht bekannt gewesen sei, dass dem BF über seinen Antrag von der für ihn zuständigen Dienstbehörde bereits mit Bescheid vom 11.03.2022 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 gewährt worden sei, da dieser im Personalinformationssystem nicht sichtbar gewesen sei. Auch habe der BF im Beratungsgespräch betreffend die Berufsförderung im April 2022 nicht erwähnt, dass ein von ihm beantragter Karenzurlaub von der Dienstbehörde bereits im März 2022 genehmigt gewesen sei. Zum nunmehrigen angeführten Anspruchszeitraum wurde ausgeführt, dass der Zeitraum des Karenzurlaubes für die Berechnung des Anspruches auf Berufsförderung nicht heranzuziehen sei, weshalb dem BF für vier volle Jahre im Dienstverhältnis eine Berufsförderung im Ausmaß von 16 Monaten zu gewähren sei.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2023 wurde das Verfahren den ersten Bescheid vom 04.05.2022 betreffend von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1) und dem BF Berufsförderung von 01.11.2022 bis 28.02.2024 (Spruchpunkt 2) gewährt. Begründend wurde zur Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides im Mai 2022 nicht bekannt gewesen sei, dass dem BF über seinen Antrag von der für ihn zuständigen Dienstbehörde bereits mit Bescheid vom 11.03.2022 ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 gewährt worden sei, da dieser im Personalinformationssystem nicht sichtbar gewesen sei. Auch habe der BF im Beratungsgespräch betreffend die Berufsförderung im April 2022 nicht erwähnt, dass ein von ihm beantragter Karenzurlaub von der Dienstbehörde bereits im März 2022 genehmigt gewesen sei. Zum nunmehrigen angeführten Anspruchszeitraum wurde ausgeführt, dass der Zeitraum des Karenzurlaubes für die Berechnung des Anspruches auf Berufsförderung nicht heranzuziehen sei, weshalb dem BF für vier volle Jahre im Dienstverhältnis eine Berufsförderung im Ausmaß von 16 Monaten zu gewähren sei.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde zu Spruchpunkt 1 zur Gänze sowie zu Spruchpunkt 2, soweit Militärberufsförderung nicht über den 28.02.2024 bis 30.06.2024 hinaus gewährt wurde, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Anschluss an seine Dienstzeit mit 01.09.2022 eine Lehre begonnen habe. Zuvor habe der BF mit der Behörde zwecks Beantragung der Berufsförderung, konkret mit ADir XXXX Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt, ebenso den Lehrbeginn mit 01.09.2022 dargelegt. Die Sachbearbeiterin habe gemeint, dass eine Berufsförderung erst ab 01.11.2022 möglich sei und der BF die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.10.2022 anderweitig überbrücken müsse. Der BF habe der Sachbearbeiterin gegenüber angegeben, über ausreichend Urlaubsguthabe zu verfügen, diese habe dies jedoch bezweifelt und dem BF mitgeteilt, dass er zur Überbrückung um Karenzurlaub ansuchen müsse. Allein aufgrund dieser Empfehlung habe der BF sein Ansuchen um Karenzurlaub gestellt. Der Behörde sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides bekannt gewesen, dass er um Karenzurlaub angesucht hatte, mag dieser auch noch nicht im Persis ersichtlich gewesen sein. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2023, GZ W208 2262534-1/2E, sei im Sinne eines obiter dictum festgestellt worden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nicht zu erkennen sei. Wenn nun die Behörde ausführe, dass ihr der Karenzurlaub nicht bekannt gewesen sei, hätte sie erheben müssen, wie es zur Antragstellung auf Karenz überhaupt gekommen sei, nämlich ausschließlich aufgrund der unrichtigen Beratung durch die Behörde und sei der Behörde der genehmigte Karenzurlaub im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides bekannt gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorlägen.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde zu Spruchpunkt 1 zur Gänze sowie zu Spruchpunkt 2, soweit Militärberufsförderung nicht über den 28.02.2024 bis 30.06.2024 hinaus gewährt wurde, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Anschluss an seine Dienstzeit mit 01.09.2022 eine Lehre begonnen habe. Zuvor habe der BF mit der Behörde zwecks Beantragung der Berufsförderung, konkret mit ADir römisch 40 Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt, ebenso den Lehrbeginn mit 01.09.2022 dargelegt. Die Sachbearbeiterin habe gemeint, dass eine Berufsförderung erst ab 01.11.2022 möglich sei und der BF die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.10.2022 anderweitig überbrücken müsse. Der BF habe der Sachbearbeiterin gegenüber angegeben, über ausreichend Urlaubsguthabe zu verfügen, diese habe dies jedoch bezweifelt und dem BF mitgeteilt, dass er zur Überbrückung um Karenzurlaub ansuchen müsse. Allein aufgrund dieser Empfehlung habe der BF sein Ansuchen um Karenzurlaub gestellt. Der Behörde sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides bekannt gewesen, dass er um Karenzurlaub angesucht hatte, mag dieser auch noch nicht im Persis ersichtlich gewesen sein. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2023, GZ W208 2262534-1/2E, sei im Sinne eines obiter dictum festgestellt worden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nicht zu erkennen sei. Wenn nun die Behörde ausführe, dass ihr der Karenzurlaub nicht bekannt gewesen sei, hätte sie erheben müssen, wie es zur Antragstellung auf Karenz überhaupt gekommen sei, nämlich ausschließlich aufgrund der unrichtigen Beratung durch die Behörde und sei der Behörde der genehmigte Karenzurlaub im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides bekannt gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des§ 69 Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorlägen. Darüber hinaus sei auch die Kenntnis des den Karenurlaub genehmigenden Kommandos Streitkräfte der belangten Behörde zuzurechnen. Im Übrigen sei auch die Zeit des Karenzurlaubes für die Berechnung der Dauer der Berufsförderung als Dienstzeit anzurechnen. Eine verspätete Eintragung des Karenzurlaubes im Persis stelle ein die Wiederaufnahme ausschließenden Organisationsverschulden der belangten Behörde dar.
  7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem BVwG von der belangten Behörde am 13.09.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  9. Folgender Sachverhalt steht fest: Der BF stand vom 01.11.2017 bis um 31.10.2022 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit. Über Antrag des BF vom 09.03.2022 wurde diesem mit Bescheid der Dienstbehörde Kommando Streitkräfte vom 11.03.2022 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 vom 01.09.2022 bis 31.10.2022 gewährt. Dieser Karenzurlaub wurde am 04.07.2022 von der Dienstbehörde im Personalinformationssystem gebucht und war dort ab diesem Zeitpunkt ersichtlich.Der BF stand vom 01.11.2017 bis um 31.10.2022 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit. Über Antrag des BF vom 09.03.2022 wurde diesem mit Bescheid der Dienstbehörde Kommando Streitkräfte vom 11.03.2022 ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 vom 01.09.2022 bis 31.10.2022 gewährt. Dieser Karenzurlaub wurde am 04.07.2022 von der Dienstbehörde im Personalinformationssystem gebucht und war dort ab diesem Zeitpunkt ersichtlich. Der BF telefonierte mit dem zuständigen Fachreferat der belangten Behörde betreffend seinen Antrag auf Berufsförderung am 29.03.2022 und fand in weiterer Folge ein persönliches Beratungsgespräch am 13.04.2022 statt. Über Antrag des BF vom 13.04.2022 wurde diesem mit Bescheid vom 04.05.2022 für den Zeitraum 01.11.2022 bis 30.06.2024 eine Berufsförderung gemäß § 3 MilBFG 2004 gewährt. Der BF telefonierte mit dem zuständigen Fachreferat der belangten Behörde betreffend seinen Antrag auf Berufsförderung am 29.03.2022 und fand in weiterer Folge ein persönliches Beratungsgespräch am 13.04.2022 statt. Über Antrag des BF vom 13.04.2022 wurde diesem mit Bescheid vom 04.05.2022 für den Zeitraum 01.11.2022 bis 30.06.2024 eine Berufsförderung gemäß Paragraph 3, MilBFG 2004 gewährt. Der obige Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt der BF mit dem zuständigen Fachreferat telefoniert hat, sowie wann das persönliche Beratungsgespräch stattfand, ergibt sich aus handschriftlichen Notizen, die von den Mitarbeitern des Fachreferates geführt wurden und im Akt der belangten Behörde aufliegen. 1.
  10. Nicht festgestellt werden kann, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 04.05.2022 bekannt war, dass dem BF über seinen Antrag bereits am 11.03.2022 von der Dienstbehörde bescheidmäßig ein Karenzurlaub für die Monate September und Oktober 2022 gewährt wurde. Diese Negativfeststellung gründet auf folgenden Erwägungen: Die Behörde führt im Beschluss auf Wiederaufnahme begründend aus, dass ihr der von der Dienstbehörde gewährten Karenzurlaub zum Zeitpunkt des ersten Bescheides nicht bekannt war, da dieser Karenzurlaub zu diesem Zeitpunkt nicht im Personalinformationssystem ersichtlich war und auch der BF diesen genehmigten Karenzurlaub im Zuge des Beratungsgespräches im April 2022 nicht erwähnt habe, wobei der Zeitpunkt dieses Beratungsgespräches handschriftlich von der belangten Behörde dokumentiert wurde. Der BF bringt hingegen vor, dass ihn eine Mitarbeiterin der belangten Behörde, obwohl er selbst im September und Oktober 2022 Erholungsurlaub hätte konsumieren wollen und dies auch formuliert hat, zum Antrag auf Karenzurlaub gleichsam „gedrängt“ hätte, weshalb der belangten Behörde hätte bekannt sein müssen, dass ein derartiger Antrag gestellt wurde. Dieses Vorbringen erscheint schon aufgrund des zeitlichen Geschehensablaufes nicht plausibel, weil die vom BF behauptete Fehlberatung betreffend eines Antrages auf Karenzurlaub durch die belangte Behörde demnach bereits vor seiner diesbezüglichen Antragstellung am 09.03.2022 hätte stattgefunden haben müssen. Aus den vorliegenden Aufzeichnungen der belangten Behörde betreffend die Kontakte mit dem BF ergibt sich jedoch, dass diese sämtlich nach dem von der Dienstbehörde bescheidmäßig genehmigten Karenzurlaub stattgefunden haben und gibt es keinen Hinweis darauf, dass bereits eine Beratung des BF durch die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat. Im Übrigen erscheint auch nicht plausibel, warum die belangte Behörde den BF in einer dienstrechtlichen Angelegenheit und somit außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zur Stellung eines Karenzierungsantrages hätte „drängen“ sollen, wenn der BF ohnehin im fragliche Zeitraum Erholungsurlaub konsumieren wollte. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich, wie vom BF behauptet, durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde eine - wie der BF meint - Fehlberatung hinsichtlich eines Antrages auf Karenzierung stattgefunden hat, ergibt sich daraus nicht, dass der Behörde zum Zeitpunkt ihrer ersten Entscheidung, der von einer anderen Behörde genehmigte Karenzurlaub hätte bekannt sein müssen. Denn der BF gibt an, gegenüber der belangten Behörde angegeben zu haben, dass er lieber Erholungsurlaub konsumieren wolle und gerade keinen Antrag auf Karenzurlaub stellen zu wollen. Daraus ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde, nachdem zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein Karenurlaub im Personalinformationssystem nicht ersichtlich war, gerade nicht davon ausgehen konnte, dass der BF einen solchen Antrag tatsächlich gestellt hatte.
  11. Rechtliche Beurteilung: 2.1.
  12. Die im Gegenstand maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet (Kürzung auf das Wesentliche durch das BVwG): „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. […]
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder […]
(2)[…]
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 2.1.2. Die im Gegenstand maßgebliche Bestimmung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004) lautet: „Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses § 3.
(1)Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 3,
(1)Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zu bewilligen. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.
(2)Die Dauer der Berufsförderung gemäß Absatz eins, beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden. […]“ 2.
  1. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides: Wie oben dargestellt, ist Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs 3 AVG demnach, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte (vgl. VwGH vom 17.06.2026, Ra 2016/07/0001 RS3).Wie oben dargestellt, ist Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG demnach, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte vergleiche VwGH vom 17.06.2026, Ra 2016/07/0001 RS3). Wie unter den Feststellungen ausgeführt, erließ die Behörde einen Bescheid betreffend Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wobei die Dauer der zu gewährenden Berufsförderung von Anzahl der vollendeten Dienstjahre abhängt, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, dass dem BF bereits vorher von der Dienstbehörde für die beiden letzten Monate seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses ein Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 gewährt worden war. Ein derartiger Karenzurlaub stellt somit eine Tatsache dar, die einen anderslautenden Bescheid betreffend den Anspruch des BF auf Berufsförderung nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis herbeigeführt hätte (siehe dazu unten unter Punkt. 2.3.).Wie unter den Feststellungen ausgeführt, erließ die Behörde einen Bescheid betreffend Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wobei die Dauer der zu gewährenden Berufsförderung von Anzahl der vollendeten Dienstjahre abhängt, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, dass dem BF bereits vorher von der Dienstbehörde für die beiden letzten Monate seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses ein Karenzurlaub nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 gewährt worden war. Ein derartiger Karenzurlaub stellt somit eine Tatsache dar, die einen anderslautenden Bescheid betreffend den Anspruch des BF auf Berufsförderung nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis herbeigeführt hätte (siehe dazu unten unter Punkt. 2.3.). Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde aufgrund der angeblichen Fehlberatung einer Mitarbeiterin gewusst habe, dass dem BF Karenzurlaub gewährt worden war, wird, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht gefolgt. Auch dem begründungslosen Einwand, dass die Kenntnis der Dienstbehörde, somit einer anderen Behörde, über den von ihr gewährten Karenzurlaub und deren verspätete Speicherung im Personalinformationssystem der belangten Behörde anzurechnen wäre, ist nicht zu folgen, weil es für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die unverschuldete Nichtkenntnis einer Tatsche durch die Behörde Militärkommando Steiermark ankommt. Wenn ausgeführt wird, dass die Entscheidung GZ W208 2262534-1/2E des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt habe, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nicht zu erkennen sei, ist darauf zu verweisen, dass in der angeführten Entscheidung Folgendes ausgeführt wurde: „Da das MilKdo bescheidmäßig keine Wiederaufnahme ausgesprochen hat, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung durch das BVwG, weil diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.“ 2.
  2. Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides: Nachdem der BF im fünften Jahr seines Dienstverhältnisses nur zehn Monate Dienst versehen und sodann zwei Monate auf Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 war, hat er dieses Dienstjahr nicht vollendet und gebührt ihm daher dafür auch keine Berufsförderung. Den gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bereits im Bescheid der Dienstbehörde betreffend Gewährung des Karenzurlaubes darauf hingewiesen wurde, dass dieser Karenurlaub gemäß § 75a BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Nachdem der BF im fünften Jahr seines Dienstverhältnisses nur zehn Monate Dienst versehen und sodann zwei Monate auf Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 war, hat er dieses Dienstjahr nicht vollendet und gebührt ihm daher dafür auch keine Berufsförderung. Den gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bereits im Bescheid der Dienstbehörde betreffend Gewährung des Karenzurlaubes darauf hingewiesen wurde, dass dieser Karenurlaub gemäß Paragraph 75 a, BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig ausgeführt, dass dem BF für vier volle Dienstjahre als Militärperson auf Zeit eine Berufsförderung nach § 3 Abs. 1 MilBFG 2004 in der Dauer von sechzehn Monaten, somit bis inklusive Februar 2024 gebührt. Da der Monat Februar 2024 29 Kalendertage hatte, war der Bescheid entsprechend zu korrigieren.Die belangte Behörde hat rechtsrichtig ausgeführt, dass dem BF für vier volle Dienstjahre als Militärperson auf Zeit eine Berufsförderung nach Paragraph 3, Absatz eins, MilBFG 2004 in der Dauer von sechzehn Monaten, somit bis inklusive Februar 2024 gebührt. Da der Monat Februar 2024 29 Kalendertage hatte, war der Bescheid entsprechend zu korrigieren. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen.2.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2277998.1.00

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