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{'item': 'W141 2286107-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 25§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW141 2286107-1 Spruch, W141 2286107-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 04.07.2023 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 09.06.2023 als Pizzakoch beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
  2. Bei der am 04.07.2023 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 09.06.2023 als Pizzakoch beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er gab jedoch an, sich per Mail am 12.06.2023 beworben zu haben und danach von der potenziellen Dienstgeberin angerufen worden zu sein. Es sei aber kein Vorstellungstermin angeboten und auch nicht über ein Datum zum Arbeitsbeginn gesprochen worden. Er habe gesagt, dass er Arzttermine habe. Die Dienstgeberin habe daraufhin gesagt, dass dies in Ordnung sei und sie sich melden werde, was sie jedoch nicht getan habe. Hinsichtlich seiner Arzttermine gab er an, dass er am 19.06.2023 einen Kontrolltermin beim praktischen Arzt gehabt habe und dieser ihn noch am selben Tag krankgeschrieben habe. Einen anstehenden Zahnarzttermin habe er noch nicht vereinbart, er müsse erst anrufen. Auch einen Termin beim Kardiologen habe er noch nicht vereinbart, auch da müsse er erst anrufen.
  3. Mit Bescheid vom 19.07.2023 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.06.2023 bis 06.08.2023 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 19.07.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.06.2023 bis 06.08.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Stellenangebot für den Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2023 aufgrund seines Verhaltens beim telefonischen Gespräch vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Stellenangebot für den Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2023 aufgrund seines Verhaltens beim telefonischen Gespräch vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 19.07.2023 richtete sich die am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangte fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er aus, dass er „am 14.07.2023“ ein Vorstellungsgespräch „mit Frau XXXX “ (gemeint: XXXX ) gehabt habe. Da er einen Behandlungstermin wegen seiner Bandscheiben gehabt habe, habe er ihr dies mitgeteilt, um im Anschluss bei der Firma fit und gesund arbeiten zu können. Es müsse hier zu einem Missverständnis gekommen sein, da er nicht perfekt Deutsch spreche, zumal er sehr gerne im XXXX gearbeitet hätte.Darin führte er aus, dass er „am 14.07.2023“ ein Vorstellungsgespräch „mit Frau römisch 40 “ (gemeint: römisch 40 ) gehabt habe. Da er einen Behandlungstermin wegen seiner Bandscheiben gehabt habe, habe er ihr dies mitgeteilt, um im Anschluss bei der Firma fit und gesund arbeiten zu können. Es müsse hier zu einem Missverständnis gekommen sein, da er nicht perfekt Deutsch spreche, zumal er sehr gerne im römisch 40 gearbeitet hätte. Er habe lediglich erklären wollen, dass er Probleme mit den Bandscheiben habe und ein Behandlungstermin bevorstehe. Es habe sich hier lediglich um den möglichen Arbeitsbeginn gehandelt. Dieser Behandlungstermin habe dann am 19.07.2023 stattgefunden und habe er sich im Anschluss bis 27.07.2023 im Krankenstand befunden. Dementsprechend habe er keine Vereitelungshandlung gesetzt.
  2. Mit Eingabe vom 12.10.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, sich ab diesem Tag im Ausland zu befinden.
  3. Nachdem der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung der belangten Behörde, einen Zustellbevollmächtigten sowie das voraussichtliche Ende seines Auslandsaufenthalts bekanntzugeben, nicht nachkam, wurde ihm eine am 24.10.2023 erstellte Beschwerdevorentscheidung mit Beginn der Abholfrist am 30.10.2023 an der von ihm angegebenen Wohnsitzadresse zugestellt.
  4. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2023, brachte der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gegen den – nicht verfahrensgegenständlichen – Rückforderungsbescheid der belangten Behörde ein. Da ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2023 wegen Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden habe können, sei die Beschwerdevorentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiters brachte er „aus anwaltlicher Vorsicht“ einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich einer allenfalls versäumten Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2023 ein. Zwar gehe er davon aus, dass ihm dieser nicht zugestellt worden sei, doch habe er von einer möglichen Zustellung erst durch die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Wien am 11.12.2023 telefonisch bzw. am 20.12.2023 persönlich erfahren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erweise sich daher als rechtzeitig eingebracht. Gleichzeitig brachte er einen Vorlageantrag ein und verwies darin auf sein bisheriges Vorbringen.
  5. Mit Beschwerdevorlage vom 07.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde angegeben, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2023 mit Beginn der Abholfrist am 30.10.2023 zugestellt worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 15.11.2023 unbehoben wieder bei der belangten Behörde eingelangt, der Beschwerdeführer sei jedoch erst wieder am 16.11.2023 und somit nach Ende der Abholfrist an der Abgabestelle aufhältig gewesen, weshalb keine wirksame Zustellung bewirkt werden habe können. Da die „Wochenfrist“ verstrichen sei, werde die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung an das BVwG übermittelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vorlageantrag seien demzufolge obsolet.
  6. Am 08.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Am 11.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) – dieser zugeschaltet via „zoom“, eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeuginnen XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z3) – diese ebenfalls zugeschaltet via „zoom“ – an der Verhandlung teil.
  8. Am 11.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) – dieser zugeschaltet via „zoom“, eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeuginnen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2) und römisch 40 (Z3) – diese ebenfalls zugeschaltet via „zoom“ – an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Er habe der Dienstgeberin mitgeteilt, dass er noch einen Arzttermin habe und wenn er gesund sei, werde er sich melden. Er sei auch mehr als 20 Tage im Krankenstand gewesen. Es stimme auch nicht, dass ihm angeboten worden sei, dass er arbeiten könne. Die Dokumente habe er alle in Wien. Er sei noch beim Lungenarzt gewesen und habe einen Befund vom Krankenhaus. Das sei im September gewesen. Einen Teil dieser Befunde habe er der Arbeiterkammer vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei die Beraterin des BF gewesen. Am 12.06.2023 habe sie eine Rückmeldung bekommen, dass der BF nicht nach Tirol gehen möchte, weil er so viele Arzttermine habe. Daran, dass dem BF mehrere Stellen in Tirol zugebucht worden seien, könne sie sich aber nicht erinnern. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie habe die Niederschrift mit dem BF aufgenommen und davor schon im Jahr 2021 wegen Vereitelung. Daran könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Aktuell habe der BF mit der Z3 telefoniert und angegeben, dass er noch einige Arzttermine habe und wenn er die erledigt habe, werde er sich melden. Befragt nach seinen Arztterminen habe er ihr mitgeteilt, dass er am 19.06.2023 bei seinem Hausarzt gewesen sei und er ihn krankgeschrieben habe. Er habe eine Überweisung zum Ultraschall am 14.07.2023 erhalten. Einen Zahnarzttermin und einen Termin beim Kardiologen müsse er erst ausmachen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der BF habe sich bei ihr beworben und sie habe noch am selben Tag mit ihm telefoniert. Sie erinnere sich an dieses Telefonat nicht wortwörtlich, aber sie gebe dem AMS immer ein Feedback weiter. Der BF habe nicht nach Tirol gewollt, da er so viele Arzttermine in Wien gehabt habe. Nachdem sie erfahren habe, dass es eine Beschwerde gebe, habe sie dem AMS mitgeteilt, dass der BF gerne bei ihr beginnen könne. Er habe Kost und Logis frei und über das Gehalt würde sie mit ihm selbst sprechen. Da sie nie eine Rückmeldung erhalten habe, sei das für sie erledigt gewesen. Einen Mitarbeiter habe sie für diese Stelle noch immer nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Pizzakoch. Er ist in Wien wohnhaft und hat keine Kinder oder Betreuungspflichten. Einschränkungen im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 12.08.2015 bis 04.11.2018 beim Dienstgeber XXXX . Zuletzt bezieht er seit 20.11.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.11.2019 steht er – unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 15.10.2021 bis 14.11.2021 beim Dienstgeber XXXX – im Bezug von Notstandshilfe.Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 12.08.2015 bis 04.11.2018 beim Dienstgeber römisch 40 . Zuletzt bezieht er seit 20.11.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.11.2019 steht er – unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 15.10.2021 bis 14.11.2021 beim Dienstgeber römisch 40 – im Bezug von Notstandshilfe. In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 12.01.2023) hat dieser mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Zuletzt wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2023 vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Pizzakoch sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Als Arbeitsort wurde ganz Österreich vereinbart, wobei der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.06.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Pizzakoch mit einer kollektivvertraglichen Bruttoentlohnung von mindestens € 1.653,40 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich freier Unterkunft und freier Verpflegung zugewiesen. Der im Stellenangebot genannte Arbeitsort befindet sich im Bundesland Tirol und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Beschwerdeführers erreichbar. Am 09.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin, XXXX . Daraufhin wurde er am selben Tag von dieser angerufen. Bei diesem Telefonat teilte der Beschwerdeführer ihr von sich aus mit, dass er aktuell nicht nach Tirol ziehen kann, da er zahlreiche Arzttermine hat. Die potenzielle Dienstgeberin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er sich wieder melden soll, nachdem er diese wahrgenommen hat.Am 09.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin, römisch 40 . Daraufhin wurde er am selben Tag von dieser angerufen. Bei diesem Telefonat teilte der Beschwerdeführer ihr von sich aus mit, dass er aktuell nicht nach Tirol ziehen kann, da er zahlreiche Arzttermine hat. Die potenzielle Dienstgeberin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er sich wieder melden soll, nachdem er diese wahrgenommen hat. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer aber lediglich einen Kontrolltermin beim praktischen Arzt am 19.06.2023 vereinbart gehabt. Dieser schrieb den Beschwerdeführer vom 19.06.2023 bis 02.07.2023 krank. Einen Zahnarzttermin sowie einen Termin beim Kardiologen hatte der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 04.07.2023 noch nicht einmal vereinbart gehabt. Mit E-Mail vom 11.06.2023 teilte die potenzielle Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde mit:„Hallo aus dem XXXX ,Herr XXXX hat kein Interesse nach Tirol zu kommen, er hat zu viele Arzttermine¿.“Mit E-Mail vom 11.06.2023 teilte die potenzielle Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde mit:, „Hallo aus dem römisch 40 ,, Herr römisch 40 hat kein Interesse nach Tirol zu kommen, er hat zu viele Arzttermine¿.“ Zum Inhalt des Gesprächs übermittelte die potenzielle Dienstgeberin am 14.10.2023 weiters nachstehende Stellungnahme an die belangte Behörde:„… Gerne nehme ich kurz Stellung zur Bewerbung vom 09.06.2023Zum Inhalt des Gesprächs übermittelte die potenzielle Dienstgeberin am 14.10.2023 weiters nachstehende Stellungnahme an die belangte Behörde:, „… Gerne nehme ich kurz Stellung zur Bewerbung vom 09.06.2023 Wie Sie sich bestimmt vorstellen können, habe ich seit diesem Tag einige Telefonate geführt und kann mich daher nicht mehr genau an das Gespräch erinnern. Wie Sie jedoch wissen, suchen wir immer noch einen Pizzakoch, daher würde ich Herrn XXXX die Chance geben und ihm eine Stelle als Pizzakoch anbieten. Herr XXXX kann sofort mit der Arbeit beginnen. Kost und Logis frei und den Lohn würde ich mit Herrn XXXX ausmachen. Somit sehen wir am Besten ob Herr XXXX gewillt ist zu arbeiten oder nicht.Wie Sie sich bestimmt vorstellen können, habe ich seit diesem Tag einige Telefonate geführt und kann mich daher nicht mehr genau an das Gespräch erinnern. Wie Sie jedoch wissen, suchen wir immer noch einen Pizzakoch, daher würde ich Herrn römisch 40 die Chance geben und ihm eine Stelle als Pizzakoch anbieten. Herr römisch 40 kann sofort mit der Arbeit beginnen. Kost und Logis frei und den Lohn würde ich mit Herrn römisch 40 ausmachen. Somit sehen wir am Besten ob Herr römisch 40 gewillt ist zu arbeiten oder nicht. Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.“ Eine neuerliche Bewerbung oder Kontaktaufnahme ist seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Indem der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Arzttermine mitteilte, nicht nach Tirol ziehen zu können und sich auch in weiterer Folge nicht mehr bewarb, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Aufgrund dieses Verhaltens ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem potenziellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht zustande gekommen. Vom 12.10.2023 bis 16.11.2023 befand sich der Beschwerdeführer in Ägypten. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2023, reichte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte der Klinik XXXX vom 22.11.2023 nach. Als Behandlungsgrund ist plötzlicher Schwindel 2 Wochen zuvor während eines Ägyptenurlaubs angegeben. Zudem ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach Aufklärung über erhöhte Herzenzyme eine empfohlene stationäre Aufnahme abgelehnt hat.Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2023, reichte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte der Klinik römisch 40 vom 22.11.2023 nach. Als Behandlungsgrund ist plötzlicher Schwindel 2 Wochen zuvor während eines Ägyptenurlaubs angegeben. Zudem ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach Aufklärung über erhöhte Herzenzyme eine empfohlene stationäre Aufnahme abgelehnt hat. Weiters reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 11.12.2023 der Gruppenpraxis für Lungenheilkunde XXXX nach. Aus diesem gehen die Dauerdiagnosen chronische Tabakabhängigkeit, arterielle Hypertonie und Lungenemphysem hervor. Als Therapieempfehlung wurde angegeben, dass aus pneumologischer Sicht keine Therapie erforderlich ist. Nikotinkarenz wurde empfohlen.Weiters reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 11.12.2023 der Gruppenpraxis für Lungenheilkunde römisch 40 nach. Aus diesem gehen die Dauerdiagnosen chronische Tabakabhängigkeit, arterielle Hypertonie und Lungenemphysem hervor. Als Therapieempfehlung wurde angegeben, dass aus pneumologischer Sicht keine Therapie erforderlich ist. Nikotinkarenz wurde empfohlen. Auch im Falle des Dienstantritts beim potenziellen Dienstgeber wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diese Arzttermine wahrzunehmen bzw. Fachärzte im Bundesland Tirol aufzusuchen. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 wurden bereits zwei Sanktionen

§ 10Al

VG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Seitdem hat er keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 wurden bereits zwei Sanktionen

Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Seitdem hat er keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seither keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.02.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Geburtsstaat, der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie zu seinen Sorgepflichten und den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Aus den von dem Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 12.01.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung sowie über die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung sowie über die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach bzw. ihm in Hinblick auf den Dienstort zumutbar war. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 04.07.2023 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht. Unstrittig war, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin ein telefonisches Gespräch stattgefunden hat, bei dem auch über seine bevorstehenden Arzttermine gesprochen wurde. Wenngleich die Zeugin XXXX in ihrer Rückmeldung vom 14.10.2023 angegeben hat, sich nicht mehr an den exakten Gesprächsinhalt erinnern zu können, so hat sie doch sehr zeitnahe nach dem Telefonat, nämlich am 11.06.2023, gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis unter Verweis auf seine bevorstehenden Arzttermine zumindest vorerst abgelehnt hat. Zwar konnte die Zeugin sich naturgemäß auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den exakten Wortlaut erinnern, doch erweckte sie den Eindruck, an der Aufklärung des Sachverhalts, soweit ihr dies noch möglich war, möglichst objektiv mitwirken zu wollen, sodass seitens des erkennenden Senats kein Zweifel daran besteht, dass sie auch im Zuge ihrer Rückmeldung am 11.06.2023 den Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergegeben hat, zumal ihr ja aus einer unrichtigen Angabe keinerlei Vorteil erwächst. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, dass der Hinweis auf die bevorstehenden Arzttermine im Hinblick darauf erfolgt sei, dass er anschließend fit und gesund beim Dienstgeber arbeiten möchte, erscheint dies bereits im Hinblick darauf, dass er den letzten dieser Termine erst im Dezember wahrgenommen hat, unglaubwürdig. Wenngleich im vorliegenden Fall die Stelle noch immer vakant ist, wird ein Bewerber nämlich im Allgemeinen wohl nicht davon ausgehen, dass eine ausgeschriebene Stelle über viele Monate hinweg unbesetzt bleiben wird. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht – wie er dies ganz offenbar nach erfolgter Rechtsberatung im Zuge seiner Beschwerde erstmals angegeben hat – deshalb angeführt hat, um einen möglichen Dienstbeginn zu vereinbaren, sondern erscheint es weitaus lebensnäher und deckt sich dies auch mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat vom Beschwerdeführer gewonnen hat, dass er das Dienstverhältnis unter Verweis auf die bevorstehenden Arzttermine abgelehnt hat. Aus den dargelegten Gründen scheint es daher auch nicht plausibel, dass es sich um ein Missverständnis aufgrund der sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer sich bei der mündlichen Verhandlung gut in deutscher Sprache ausdrücken konnte und keinerlei sprachliche Barriere bestand und der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelte, jede an ihm gestellte Frage gut zu verstehen und ausführlich Antwort geben zu können. Unstrittig war, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin ein telefonisches Gespräch stattgefunden hat, bei dem auch über seine bevorstehenden Arzttermine gesprochen wurde. Wenngleich die Zeugin römisch 40 in ihrer Rückmeldung vom 14.10.2023 angegeben hat, sich nicht mehr an den exakten Gesprächsinhalt erinnern zu können, so hat sie doch sehr zeitnahe nach dem Telefonat, nämlich am 11.06.2023, gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis unter Verweis auf seine bevorstehenden Arzttermine zumindest vorerst abgelehnt hat. Zwar konnte die Zeugin sich naturgemäß auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den exakten Wortlaut erinnern, doch erweckte sie den Eindruck, an der Aufklärung des Sachverhalts, soweit ihr dies noch möglich war, möglichst objektiv mitwirken zu wollen, sodass seitens des erkennenden Senats kein Zweifel daran besteht, dass sie auch im Zuge ihrer Rückmeldung am 11.06.2023 den Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergegeben hat, zumal ihr ja aus einer unrichtigen Angabe keinerlei Vorteil erwächst. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, dass der Hinweis auf die bevorstehenden Arzttermine im Hinblick darauf erfolgt sei, dass er anschließend fit und gesund beim Dienstgeber arbeiten möchte, erscheint dies bereits im Hinblick darauf, dass er den letzten dieser Termine erst im Dezember wahrgenommen hat, unglaubwürdig. Wenngleich im vorliegenden Fall die Stelle noch immer vakant ist, wird ein Bewerber nämlich im Allgemeinen wohl nicht davon ausgehen, dass eine ausgeschriebene Stelle über viele Monate hinweg unbesetzt bleiben wird. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht – wie er dies ganz offenbar nach erfolgter Rechtsberatung im Zuge seiner Beschwerde erstmals angegeben hat – deshalb angeführt hat, um einen möglichen Dienstbeginn zu vereinbaren, sondern erscheint es weitaus lebensnäher und deckt sich dies auch mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat vom Beschwerdeführer gewonnen hat, dass er das Dienstverhältnis unter Verweis auf die bevorstehenden Arzttermine abgelehnt hat. Aus den dargelegten Gründen scheint es daher auch nicht plausibel, dass es sich um ein Missverständnis aufgrund der sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer sich bei der mündlichen Verhandlung gut in deutscher Sprache ausdrücken konnte und keinerlei sprachliche Barriere bestand und der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelte, jede an ihm gestellte Frage gut zu verstehen und ausführlich Antwort geben zu können. Auch der vom Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift am 04.07.2023 erhobene Einwand, es sei vereinbart gewesen, dass sich die potenzielle Dienstgeberin bei ihm melden solle, erscheint nicht lebensnahe, da diese schließlich nicht wissen kann, wann der Beschwerdeführer seine – überwiegend noch nicht einmal vereinbarten – Arzttermine absolviert haben würde. Es ist daher davon auszugehen, wie dies die Zeugin XXXX nachvollziehbar angegeben hat, dass eine Rückmeldung durch den Beschwerdeführer vereinbart war.Auch der vom Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift am 04.07.2023 erhobene Einwand, es sei vereinbart gewesen, dass sich die potenzielle Dienstgeberin bei ihm melden solle, erscheint nicht lebensnahe, da diese schließlich nicht wissen kann, wann der Beschwerdeführer seine – überwiegend noch nicht einmal vereinbarten – Arzttermine absolviert haben würde. Es ist daher davon auszugehen, wie dies die Zeugin römisch 40 nachvollziehbar angegeben hat, dass eine Rückmeldung durch den Beschwerdeführer vereinbart war. Die Feststellungen zum Krankenstand sowie zu den vom Beschwerdeführer absolvierten Untersuchungsterminen und seinen gesundheitlichen Beschwerden gründen auf den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen. Konkrete Gründe, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen würden, ergeben sich daraus nicht. Dazu ist zudem auszuführen, dass es durchaus sein mag, dass eine Abklärung seiner gesundheitlichen Beschwerden medizinisch indiziert war. Der erkennende Senat hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer diese Untersuchungen vorgeschoben hat, um die Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots zu rechtfertigen, zumal er sich am 09.06.2023 beworben hat und – mit Ausnahme eines Termins beim Hausarzt – am 04.07.2023 weitere Termine noch nicht einmal vereinbart waren. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der sich zwischenzeitlich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, diese Termine nicht im Bundesland Tirol wahrnehmen oder allenfalls bei Bedarf für einzelne Termine nach Wien fahren hätte können. Es war daher davon auszugehen, dass diese Termine bereits am 09.06.2023 einer Arbeitsaufnahme nicht entgegenstanden. Umso weniger war daher davon auszugehen, dass diese eine Arbeitsaufnahme bis Dezember 2023 dauerhaft entgegengestanden wären, woran auch vorübergehende Krankenstände nichts zu ändern vermögen. Dass sich der Beschwerdeführer anschließend zu keinem Zeitpunkt mehr beworben hat, hat dieser selbst eingeräumt und wurde zudem auch von der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Dass sich der Beschwerdeführer anschließend zu keinem Zeitpunkt mehr beworben hat, hat dieser selbst eingeräumt und wurde zudem auch von der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn ein Bewerber dieses unter Hinweis auf bevorstehende Arzttermine ablehnt, liegt auf der Hand. Da die Zeugin XXXX dem Beschwerdeführer sogar konkret ein Beschäftigungsverhältnis angeboten hat, war jedenfalls davon auszugehen, dass die unterlassene Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer auch ursächlich dafür war, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn ein Bewerber dieses unter Hinweis auf bevorstehende Arzttermine ablehnt, liegt auf der Hand. Da die Zeugin römisch 40 dem Beschwerdeführer sogar konkret ein Beschäftigungsverhältnis angeboten hat, war jedenfalls davon auszugehen, dass die unterlassene Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer auch ursächlich dafür war, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der potenziellen Dienstgeberin ist klar erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um das Stellenangebot bemüht hat. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer, indem er das Beschäftigungsverhältnis unter Verweis auf seine bevorstehenden Arzttermine abgelehnt und auch eine weitere Kontaktaufnahme unterlassen hat, deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Die gegen den Beschwerdeführer mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 ausgesprochenen Sanktionen

§ 10Al

VG ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.Die gegen den Beschwerdeführer mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 ausgesprochenen Sanktionen

Paragraph 10, AlVG ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.02.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seit 20.11.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.06.2023 bis 06.08.2023.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Den Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer beim telefonischen Bewerbungsgespräch das Beschäftigungsverhältnis unter Verweis auf bevorstehende Arzttermine, die er zu diesem Zeitpunkt überwiegend noch nicht einmal vereinbart hatte, abgelehnt und auch in weiterer Folge keinen Kontakt mehr mit der potenziellen Dienstgeberin aufgenommen. Diese vom Beschwerdeführer ausgehende fehlende Bereitschaft, sich ernsthaft zu bewerben und eine ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen, geht alleine zu seinen Lasten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass etwaige Krankenstände und allenfalls auch sinnvolle medizinische Untersuchungen einer zeitnahen Arbeitsaufnahme nicht entgegenstanden. Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls bewusst sein, dass er seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vermindert bzw. gänzlich zunichte macht, wenn er das Dienstverhältnis ablehnt und sich in weiterer Folge auch nicht mehr bei der Dienstgeberin meldet. Es wäre jedoch die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen und dieses bereits während des Telefonats am 09.06.2023 anzunehmen. Zusätzlich hatte er jedenfalls mehrere Monate lang die Chance, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses doch noch herbeizuführen. Indem er jedoch jegliche Kontaktaufnahme mit der potenziellen Dienstgeberin – sogar, nachdem er bereits alle Untersuchungen absolviert hatte – unterlassen hat, hat er deutlich und unmissverständlich seinen Unwillen, die ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Es ist notorisch, dass die Ablehnung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie das Unterlassen einer Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber nicht zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses führen kann, somit ist das Verhalten des Beschwerdeführers auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer auf Grundlage der getroffenen Feststellungen

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insbesondere war davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, der keine Kinder, Betreuungs- oder Sorgepflichten hat, im Hinblick auf den Dienstort im Bundesland Tirol zumutbar war, das Dienstverhältnis anzutreten, da ihm von der Dienstgeberin aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten wurden.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer auf Grundlage der getroffenen Feststellungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insbesondere war davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, der keine Kinder, Betreuungs- oder Sorgepflichten hat, im Hinblick auf den Dienstort im Bundesland Tirol zumutbar war, das Dienstverhältnis anzutreten, da ihm von der Dienstgeberin aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten wurden. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Verhalten eine mögliche Einstellung vereitelt. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Verhalten eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen hat und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er das ihm angebotene Dienstverhältnis nicht annehmen wollte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, er den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt wurden. Eine neue Anwartschaft hat er seither nicht erworben.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, er den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Eine neue Anwartschaft hat er seither nicht erworben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2286107.1.00

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