Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.06.2023 bis 06.08.2023 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 19.07.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.06.2023 bis 06.08.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Stellenangebot für den Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2023 aufgrund seines Verhaltens beim telefonischen Gespräch vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Stellenangebot für den Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2023 aufgrund seines Verhaltens beim telefonischen Gespräch vereitelt habe. Nachsichtgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Er habe der Dienstgeberin mitgeteilt, dass er noch einen Arzttermin habe und wenn er gesund sei, werde er sich melden. Er sei auch mehr als 20 Tage im Krankenstand gewesen. Es stimme auch nicht, dass ihm angeboten worden sei, dass er arbeiten könne. Die Dokumente habe er alle in Wien. Er sei noch beim Lungenarzt gewesen und habe einen Befund vom Krankenhaus. Das sei im September gewesen. Einen Teil dieser Befunde habe er der Arbeiterkammer vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei die Beraterin des BF gewesen. Am 12.06.2023 habe sie eine Rückmeldung bekommen, dass der BF nicht nach Tirol gehen möchte, weil er so viele Arzttermine habe. Daran, dass dem BF mehrere Stellen in Tirol zugebucht worden seien, könne sie sich aber nicht erinnern. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie habe die Niederschrift mit dem BF aufgenommen und davor schon im Jahr 2021 wegen Vereitelung. Daran könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Aktuell habe der BF mit der Z3 telefoniert und angegeben, dass er noch einige Arzttermine habe und wenn er die erledigt habe, werde er sich melden. Befragt nach seinen Arztterminen habe er ihr mitgeteilt, dass er am 19.06.2023 bei seinem Hausarzt gewesen sei und er ihn krankgeschrieben habe. Er habe eine Überweisung zum Ultraschall am 14.07.2023 erhalten. Einen Zahnarzttermin und einen Termin beim Kardiologen müsse er erst ausmachen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der BF habe sich bei ihr beworben und sie habe noch am selben Tag mit ihm telefoniert. Sie erinnere sich an dieses Telefonat nicht wortwörtlich, aber sie gebe dem AMS immer ein Feedback weiter. Der BF habe nicht nach Tirol gewollt, da er so viele Arzttermine in Wien gehabt habe. Nachdem sie erfahren habe, dass es eine Beschwerde gebe, habe sie dem AMS mitgeteilt, dass der BF gerne bei ihr beginnen könne. Er habe Kost und Logis frei und über das Gehalt würde sie mit ihm selbst sprechen. Da sie nie eine Rückmeldung erhalten habe, sei das für sie erledigt gewesen. Einen Mitarbeiter habe sie für diese Stelle noch immer nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Pizzakoch. Er ist in Wien wohnhaft und hat keine Kinder oder Betreuungspflichten. Einschränkungen im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 12.08.2015 bis 04.11.2018 beim Dienstgeber XXXX . Zuletzt bezieht er seit 20.11.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.11.2019 steht er – unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 15.10.2021 bis 14.11.2021 beim Dienstgeber XXXX – im Bezug von Notstandshilfe.Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 12.08.2015 bis 04.11.2018 beim Dienstgeber römisch 40 . Zuletzt bezieht er seit 20.11.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.11.2019 steht er – unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 15.10.2021 bis 14.11.2021 beim Dienstgeber römisch 40 – im Bezug von Notstandshilfe. In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 12.01.2023) hat dieser mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Zuletzt wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 26.05.2023 vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Pizzakoch sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Als Arbeitsort wurde ganz Österreich vereinbart, wobei der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.06.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Pizzakoch mit einer kollektivvertraglichen Bruttoentlohnung von mindestens € 1.653,40 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich freier Unterkunft und freier Verpflegung zugewiesen. Der im Stellenangebot genannte Arbeitsort befindet sich im Bundesland Tirol und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Beschwerdeführers erreichbar. Am 09.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin, XXXX . Daraufhin wurde er am selben Tag von dieser angerufen. Bei diesem Telefonat teilte der Beschwerdeführer ihr von sich aus mit, dass er aktuell nicht nach Tirol ziehen kann, da er zahlreiche Arzttermine hat. Die potenzielle Dienstgeberin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er sich wieder melden soll, nachdem er diese wahrgenommen hat.Am 09.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung per E-Mail an die potenzielle Dienstgeberin, römisch 40 . Daraufhin wurde er am selben Tag von dieser angerufen. Bei diesem Telefonat teilte der Beschwerdeführer ihr von sich aus mit, dass er aktuell nicht nach Tirol ziehen kann, da er zahlreiche Arzttermine hat. Die potenzielle Dienstgeberin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er sich wieder melden soll, nachdem er diese wahrgenommen hat. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer aber lediglich einen Kontrolltermin beim praktischen Arzt am 19.06.2023 vereinbart gehabt. Dieser schrieb den Beschwerdeführer vom 19.06.2023 bis 02.07.2023 krank. Einen Zahnarzttermin sowie einen Termin beim Kardiologen hatte der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 04.07.2023 noch nicht einmal vereinbart gehabt. Mit E-Mail vom 11.06.2023 teilte die potenzielle Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde mit:„Hallo aus dem XXXX ,Herr XXXX hat kein Interesse nach Tirol zu kommen, er hat zu viele Arzttermine¿.“Mit E-Mail vom 11.06.2023 teilte die potenzielle Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde mit:, „Hallo aus dem römisch 40 ,, Herr römisch 40 hat kein Interesse nach Tirol zu kommen, er hat zu viele Arzttermine¿.“ Zum Inhalt des Gesprächs übermittelte die potenzielle Dienstgeberin am 14.10.2023 weiters nachstehende Stellungnahme an die belangte Behörde:„… Gerne nehme ich kurz Stellung zur Bewerbung vom 09.06.2023Zum Inhalt des Gesprächs übermittelte die potenzielle Dienstgeberin am 14.10.2023 weiters nachstehende Stellungnahme an die belangte Behörde:, „… Gerne nehme ich kurz Stellung zur Bewerbung vom 09.06.2023 Wie Sie sich bestimmt vorstellen können, habe ich seit diesem Tag einige Telefonate geführt und kann mich daher nicht mehr genau an das Gespräch erinnern. Wie Sie jedoch wissen, suchen wir immer noch einen Pizzakoch, daher würde ich Herrn XXXX die Chance geben und ihm eine Stelle als Pizzakoch anbieten. Herr XXXX kann sofort mit der Arbeit beginnen. Kost und Logis frei und den Lohn würde ich mit Herrn XXXX ausmachen. Somit sehen wir am Besten ob Herr XXXX gewillt ist zu arbeiten oder nicht.Wie Sie sich bestimmt vorstellen können, habe ich seit diesem Tag einige Telefonate geführt und kann mich daher nicht mehr genau an das Gespräch erinnern. Wie Sie jedoch wissen, suchen wir immer noch einen Pizzakoch, daher würde ich Herrn römisch 40 die Chance geben und ihm eine Stelle als Pizzakoch anbieten. Herr römisch 40 kann sofort mit der Arbeit beginnen. Kost und Logis frei und den Lohn würde ich mit Herrn römisch 40 ausmachen. Somit sehen wir am Besten ob Herr römisch 40 gewillt ist zu arbeiten oder nicht. Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.“ Eine neuerliche Bewerbung oder Kontaktaufnahme ist seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Indem der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Arzttermine mitteilte, nicht nach Tirol ziehen zu können und sich auch in weiterer Folge nicht mehr bewarb, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Aufgrund dieses Verhaltens ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem potenziellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht zustande gekommen. Vom 12.10.2023 bis 16.11.2023 befand sich der Beschwerdeführer in Ägypten. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2023, reichte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte der Klinik XXXX vom 22.11.2023 nach. Als Behandlungsgrund ist plötzlicher Schwindel 2 Wochen zuvor während eines Ägyptenurlaubs angegeben. Zudem ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach Aufklärung über erhöhte Herzenzyme eine empfohlene stationäre Aufnahme abgelehnt hat.Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2023, reichte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte der Klinik römisch 40 vom 22.11.2023 nach. Als Behandlungsgrund ist plötzlicher Schwindel 2 Wochen zuvor während eines Ägyptenurlaubs angegeben. Zudem ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach Aufklärung über erhöhte Herzenzyme eine empfohlene stationäre Aufnahme abgelehnt hat. Weiters reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 11.12.2023 der Gruppenpraxis für Lungenheilkunde XXXX nach. Aus diesem gehen die Dauerdiagnosen chronische Tabakabhängigkeit, arterielle Hypertonie und Lungenemphysem hervor. Als Therapieempfehlung wurde angegeben, dass aus pneumologischer Sicht keine Therapie erforderlich ist. Nikotinkarenz wurde empfohlen.Weiters reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 11.12.2023 der Gruppenpraxis für Lungenheilkunde römisch 40 nach. Aus diesem gehen die Dauerdiagnosen chronische Tabakabhängigkeit, arterielle Hypertonie und Lungenemphysem hervor. Als Therapieempfehlung wurde angegeben, dass aus pneumologischer Sicht keine Therapie erforderlich ist. Nikotinkarenz wurde empfohlen. Auch im Falle des Dienstantritts beim potenziellen Dienstgeber wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diese Arzttermine wahrzunehmen bzw. Fachärzte im Bundesland Tirol aufzusuchen. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 wurden bereits zwei Sanktionen
VG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Seitdem hat er keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 wurden bereits zwei Sanktionen
Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Seitdem hat er keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seither keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.02.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Geburtsstaat, der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie zu seinen Sorgepflichten und den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Aus den von dem Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 12.01.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung sowie über die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung sowie über die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach bzw. ihm in Hinblick auf den Dienstort zumutbar war. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 04.07.2023 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht. Unstrittig war, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin ein telefonisches Gespräch stattgefunden hat, bei dem auch über seine bevorstehenden Arzttermine gesprochen wurde. Wenngleich die Zeugin XXXX in ihrer Rückmeldung vom 14.10.2023 angegeben hat, sich nicht mehr an den exakten Gesprächsinhalt erinnern zu können, so hat sie doch sehr zeitnahe nach dem Telefonat, nämlich am 11.06.2023, gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis unter Verweis auf seine bevorstehenden Arzttermine zumindest vorerst abgelehnt hat. Zwar konnte die Zeugin sich naturgemäß auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den exakten Wortlaut erinnern, doch erweckte sie den Eindruck, an der Aufklärung des Sachverhalts, soweit ihr dies noch möglich war, möglichst objektiv mitwirken zu wollen, sodass seitens des erkennenden Senats kein Zweifel daran besteht, dass sie auch im Zuge ihrer Rückmeldung am 11.06.2023 den Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergegeben hat, zumal ihr ja aus einer unrichtigen Angabe keinerlei Vorteil erwächst. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, dass der Hinweis auf die bevorstehenden Arzttermine im Hinblick darauf erfolgt sei, dass er anschließend fit und gesund beim Dienstgeber arbeiten möchte, erscheint dies bereits im Hinblick darauf, dass er den letzten dieser Termine erst im Dezember wahrgenommen hat, unglaubwürdig. Wenngleich im vorliegenden Fall die Stelle noch immer vakant ist, wird ein Bewerber nämlich im Allgemeinen wohl nicht davon ausgehen, dass eine ausgeschriebene Stelle über viele Monate hinweg unbesetzt bleiben wird. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht – wie er dies ganz offenbar nach erfolgter Rechtsberatung im Zuge seiner Beschwerde erstmals angegeben hat – deshalb angeführt hat, um einen möglichen Dienstbeginn zu vereinbaren, sondern erscheint es weitaus lebensnäher und deckt sich dies auch mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat vom Beschwerdeführer gewonnen hat, dass er das Dienstverhältnis unter Verweis auf die bevorstehenden Arzttermine abgelehnt hat. Aus den dargelegten Gründen scheint es daher auch nicht plausibel, dass es sich um ein Missverständnis aufgrund der sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer sich bei der mündlichen Verhandlung gut in deutscher Sprache ausdrücken konnte und keinerlei sprachliche Barriere bestand und der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelte, jede an ihm gestellte Frage gut zu verstehen und ausführlich Antwort geben zu können. Unstrittig war, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin ein telefonisches Gespräch stattgefunden hat, bei dem auch über seine bevorstehenden Arzttermine gesprochen wurde. Wenngleich die Zeugin römisch 40 in ihrer Rückmeldung vom 14.10.2023 angegeben hat, sich nicht mehr an den exakten Gesprächsinhalt erinnern zu können, so hat sie doch sehr zeitnahe nach dem Telefonat, nämlich am 11.06.2023, gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis unter Verweis auf seine bevorstehenden Arzttermine zumindest vorerst abgelehnt hat. Zwar konnte die Zeugin sich naturgemäß auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den exakten Wortlaut erinnern, doch erweckte sie den Eindruck, an der Aufklärung des Sachverhalts, soweit ihr dies noch möglich war, möglichst objektiv mitwirken zu wollen, sodass seitens des erkennenden Senats kein Zweifel daran besteht, dass sie auch im Zuge ihrer Rückmeldung am 11.06.2023 den Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergegeben hat, zumal ihr ja aus einer unrichtigen Angabe keinerlei Vorteil erwächst. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, dass der Hinweis auf die bevorstehenden Arzttermine im Hinblick darauf erfolgt sei, dass er anschließend fit und gesund beim Dienstgeber arbeiten möchte, erscheint dies bereits im Hinblick darauf, dass er den letzten dieser Termine erst im Dezember wahrgenommen hat, unglaubwürdig. Wenngleich im vorliegenden Fall die Stelle noch immer vakant ist, wird ein Bewerber nämlich im Allgemeinen wohl nicht davon ausgehen, dass eine ausgeschriebene Stelle über viele Monate hinweg unbesetzt bleiben wird. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht – wie er dies ganz offenbar nach erfolgter Rechtsberatung im Zuge seiner Beschwerde erstmals angegeben hat – deshalb angeführt hat, um einen möglichen Dienstbeginn zu vereinbaren, sondern erscheint es weitaus lebensnäher und deckt sich dies auch mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat vom Beschwerdeführer gewonnen hat, dass er das Dienstverhältnis unter Verweis auf die bevorstehenden Arzttermine abgelehnt hat. Aus den dargelegten Gründen scheint es daher auch nicht plausibel, dass es sich um ein Missverständnis aufgrund der sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer sich bei der mündlichen Verhandlung gut in deutscher Sprache ausdrücken konnte und keinerlei sprachliche Barriere bestand und der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelte, jede an ihm gestellte Frage gut zu verstehen und ausführlich Antwort geben zu können. Auch der vom Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift am 04.07.2023 erhobene Einwand, es sei vereinbart gewesen, dass sich die potenzielle Dienstgeberin bei ihm melden solle, erscheint nicht lebensnahe, da diese schließlich nicht wissen kann, wann der Beschwerdeführer seine – überwiegend noch nicht einmal vereinbarten – Arzttermine absolviert haben würde. Es ist daher davon auszugehen, wie dies die Zeugin XXXX nachvollziehbar angegeben hat, dass eine Rückmeldung durch den Beschwerdeführer vereinbart war.Auch der vom Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift am 04.07.2023 erhobene Einwand, es sei vereinbart gewesen, dass sich die potenzielle Dienstgeberin bei ihm melden solle, erscheint nicht lebensnahe, da diese schließlich nicht wissen kann, wann der Beschwerdeführer seine – überwiegend noch nicht einmal vereinbarten – Arzttermine absolviert haben würde. Es ist daher davon auszugehen, wie dies die Zeugin römisch 40 nachvollziehbar angegeben hat, dass eine Rückmeldung durch den Beschwerdeführer vereinbart war. Die Feststellungen zum Krankenstand sowie zu den vom Beschwerdeführer absolvierten Untersuchungsterminen und seinen gesundheitlichen Beschwerden gründen auf den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen. Konkrete Gründe, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen würden, ergeben sich daraus nicht. Dazu ist zudem auszuführen, dass es durchaus sein mag, dass eine Abklärung seiner gesundheitlichen Beschwerden medizinisch indiziert war. Der erkennende Senat hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer diese Untersuchungen vorgeschoben hat, um die Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots zu rechtfertigen, zumal er sich am 09.06.2023 beworben hat und – mit Ausnahme eines Termins beim Hausarzt – am 04.07.2023 weitere Termine noch nicht einmal vereinbart waren. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der sich zwischenzeitlich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, diese Termine nicht im Bundesland Tirol wahrnehmen oder allenfalls bei Bedarf für einzelne Termine nach Wien fahren hätte können. Es war daher davon auszugehen, dass diese Termine bereits am 09.06.2023 einer Arbeitsaufnahme nicht entgegenstanden. Umso weniger war daher davon auszugehen, dass diese eine Arbeitsaufnahme bis Dezember 2023 dauerhaft entgegengestanden wären, woran auch vorübergehende Krankenstände nichts zu ändern vermögen. Dass sich der Beschwerdeführer anschließend zu keinem Zeitpunkt mehr beworben hat, hat dieser selbst eingeräumt und wurde zudem auch von der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Dass sich der Beschwerdeführer anschließend zu keinem Zeitpunkt mehr beworben hat, hat dieser selbst eingeräumt und wurde zudem auch von der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn ein Bewerber dieses unter Hinweis auf bevorstehende Arzttermine ablehnt, liegt auf der Hand. Da die Zeugin XXXX dem Beschwerdeführer sogar konkret ein Beschäftigungsverhältnis angeboten hat, war jedenfalls davon auszugehen, dass die unterlassene Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer auch ursächlich dafür war, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn ein Bewerber dieses unter Hinweis auf bevorstehende Arzttermine ablehnt, liegt auf der Hand. Da die Zeugin römisch 40 dem Beschwerdeführer sogar konkret ein Beschäftigungsverhältnis angeboten hat, war jedenfalls davon auszugehen, dass die unterlassene Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer auch ursächlich dafür war, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der potenziellen Dienstgeberin ist klar erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um das Stellenangebot bemüht hat. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer, indem er das Beschäftigungsverhältnis unter Verweis auf seine bevorstehenden Arzttermine abgelehnt und auch eine weitere Kontaktaufnahme unterlassen hat, deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Die gegen den Beschwerdeführer mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 ausgesprochenen Sanktionen
VG ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.Die gegen den Beschwerdeführer mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 ausgesprochenen Sanktionen
Paragraph 10, AlVG ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.02.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seit 20.11.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insbesondere war davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, der keine Kinder, Betreuungs- oder Sorgepflichten hat, im Hinblick auf den Dienstort im Bundesland Tirol zumutbar war, das Dienstverhältnis anzutreten, da ihm von der Dienstgeberin aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten wurden.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer auf Grundlage der getroffenen Feststellungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insbesondere war davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, der keine Kinder, Betreuungs- oder Sorgepflichten hat, im Hinblick auf den Dienstort im Bundesland Tirol zumutbar war, das Dienstverhältnis anzutreten, da ihm von der Dienstgeberin aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten wurden. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Verhalten eine mögliche Einstellung vereitelt. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Verhalten eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen hat und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er das ihm angebotene Dienstverhältnis nicht annehmen wollte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, er den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
VG verhängt wurden. Eine neue Anwartschaft hat er seither nicht erworben.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, er den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 10.03.2020 und vom 06.07.2021 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Eine neue Anwartschaft hat er seither nicht erworben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2286107.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.