Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW173 2281650-1 Spruch, W173 2281650-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 02.10.2023 wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr von XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatbürger, (in der Folge Beschwerdeführer), beantragte am 21.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab er eine mittelschwere depressive Episode, Leiden am linken Auge und ein Kieferimplantate an. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Herr von römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanischer Staatbürger, (in der Folge Beschwerdeführer), beantragte am 21.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab er eine mittelschwere depressive Episode, Leiden am linken Auge und ein Kieferimplantate an. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Sachverständigengutachten vom 28.08.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023 basierte, im Wesentlichen Folgendes aus: 2.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Sachverständigengutachten vom 28.08.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023 basierte, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Anamnese: Beantragt werden mittelgradige depressive Episode, Depression, Amaurose linkes Auge, Kieferimplantate. Vorbegutachtung 06/2021:
- Verlust des linken Auges durch perforierende Augenverletzung, weitgehend normale Sehleistung rechts...30 %
- Depressio...20 %
- Restsymptomatik nach operiertem Schädel-Hirn-Trauma...10 %
- Zustand nach operierter Gesichtsschädelfraktur...10 % Gesamt-GdB: 30 v.H. Zwischenanamnese: Beklagt wird eine weitere Visuseinschränkung. Des Weiteren Depressionen sowie Angstzustände. Derzeitige Beschwerden: Mit Hilfe der anwesenden Dolmetscherin erhoben: "Sensibilitätsstörungen im Bereiche der linken Gesichtshälfte und des linken Armes, immer wieder Kopfschmerzen. Laut Gattin auch gelegentliche Gleichgewichtsstörungen. Es besteht eine Vergesslichkeit." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: 1x/Monat psychiatrische Kontrollen. Gesprächstherapie. Kontrolle durch FA f. Augenheilkunde. PA. Medikamente: Saroten, Novalgin, Magnosolv, bei Bedarf Analgetika. Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: Baustellenarbeiter nach Besuch von 3 Schuljahren. Laut Angabe der Gattin und der anwesenden Dolmetscherin ist er in der Lage Farsi zu lesen, jedoch kein Schreiben und kaum Rechnen. Zuletzt Maurer, verheiratet, 3 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Beigebracht: Befundbericht Dr. XXXX , FA f. Neurologie, XXXX , vom
- März 2023 - Diagnosen: Spannungskopfschmerz, Amaurose links nach Gesichtsfraktur und perforierender Verletzung, Optikusatrophie links 2016, Depressio, multiple Frakturen frontobasal apert links, Gesichtsschädelfrakturen, Epiduralhämatom links frontobasal, traumat. SHT 2016, OPS susp. Beigebracht: Befundbericht Dr. römisch 40 , FA f. Neurologie, römisch 40 , vom
- März 2023 - Diagnosen: Spannungskopfschmerz, Amaurose links nach Gesichtsfraktur und perforierender Verletzung, Optikusatrophie links 2016, Depressio, multiple Frakturen frontobasal apert links, Gesichtsschädelfrakturen, Epiduralhämatom links frontobasal, traumat. SHT 2016, OPS susp. Im Akt: Augenärztlicher Befund Augenzentrum XXXX , vom
- Nov. 2022 - Diagnosen: Astigmatismus, Hyperopie, Presbyopie, links Zustand nach perforierter Verletzung, links Amaurose, links Optikusatrophie, links Strabismus div. Im Akt: Augenärztlicher Befund Augenzentrum römisch 40 , vom
- Nov. 2022 - Diagnosen: Astigmatismus, Hyperopie, Presbyopie, links Zustand nach perforierter Verletzung, links Amaurose, links Optikusatrophie, links Strabismus div. Psychiatrischer Befundbericht Dr. XXXX , FA f. Psychiatrie, XXXX , vom
- Nov. 2022 - Diagnosen: Mittelschwere depressive Episode, Zustand nach Polytrauma mit schwerem Kopftrauma und fraglich organischem Psychosyndrom. Psychiatrischer Befundbericht Dr. römisch 40 , FA f. Psychiatrie, römisch 40 , vom
- Nov. 2022 - Diagnosen: Mittelschwere depressive Episode, Zustand nach Polytrauma mit schwerem Kopftrauma und fraglich organischem Psychosyndrom. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Unauffällig. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Sensorium frei. Pupillen mittelweit, isocor. Brillenträger. Linkes Auge tiefer stehend. Beginnende Amaurose. Links geringe kosmetische Störung durch Narben nach Augenverletzungen. Enophthalmus bei angepasster Prothese. Hörvermögen unauffällig. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 10 cm. Rumpfdrehung- und neigung nahezu ungehindert. 2.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.08.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung am 18.09.2023 eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse die Dringlichkeit des Anliegens und die Schmerzen erst durch die Rechtsvertreterin teilweise aufgeklärt hätten werden können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien aufgrund der begrenzten Deutschkenntnisse, des kulturellen Hintergrundes und der kognitiven Einschränkungen zu werten. Der Beschwerdeführer könne ohne Begleitung seiner Frau einfache Wege und alltägliche Besorgungen nicht erledigen. Ein Fahrradunfall habe zum Verlust des linken Auges, zu einer Depression sowie zu einem Schädel-Hirn-Trauma und zu einer Gesichtsschädelfraktur geführt. Des Weiteren habe der Verlust des linken Auges zu einer Herabsetzung der Sehschärfe des rechten Auges geführt und in weiterer Folge zu einem Strabismus, zu Spannungskopfschmerzen und Orientierungsschwierigkeiten. Das Fahrradfahren habe er deshalb aufgeben müssen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei deshalb nur äußerst beschränkt möglich, vielmehr sei eine Verschlechterung eingetreten. Durch den Verlust des linken Auges sei außerdem das Selbstwertgefühl gemindert und durch die folglich vollständige Abhängigkeit von seiner Ehefrau sei das Selbstbewusstsein stark beeinträchtigt. Gegen die Depression nehme er Medikamente, welche zu Angstzuständen, Aufmerksamkeitsdefiziten, Schlafproblemen und zu einer Gewichtszunahme führen würden. Zudem leide der Beschwerdeführer an großen Schmerzen trotz operativen Eingriffs am Schädel. Die daraus resultierenden motorischen Störungen würden für eine erhebliche Schmälerung der Mobilität sorgen. Er besuche in regelmäßigen Abständen eine Psychotherapie im Ambulatorium im XXXX . Überdies sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall an der linken Gesichtshälfte und im Schulterbereich taub. Trotz Prothese leide der Beschwerdeführer an den optischen Folgen und Schmerzen der Operation. Medikamente würden keine Linderung bewirken. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum der Verlust des Auges als führendes Leiden angeführt worden sei, das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen den Allgemeinzustand nicht erhöhen würden und als zusätzliche Gesundheitsschädigungen angesehen worden wären. Gegen die Depression nehme er Medikamente, welche zu Angstzuständen, Aufmerksamkeitsdefiziten, Schlafproblemen und zu einer Gewichtszunahme führen würden. Zudem leide der Beschwerdeführer an großen Schmerzen trotz operativen Eingriffs am Schädel. Die daraus resultierenden motorischen Störungen würden für eine erhebliche Schmälerung der Mobilität sorgen. Er besuche in regelmäßigen Abständen eine Psychotherapie im Ambulatorium im römisch 40 . Überdies sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall an der linken Gesichtshälfte und im Schulterbereich taub. Trotz Prothese leide der Beschwerdeführer an den optischen Folgen und Schmerzen der Operation. Medikamente würden keine Linderung bewirken. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum der Verlust des Auges als führendes Leiden angeführt worden sei, das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen den Allgemeinzustand nicht erhöhen würden und als zusätzliche Gesundheitsschädigungen angesehen worden wären.
- In diesem Zusammenhang erstaunt doch, dass der Beschwerdeführer trotz seines bereits mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich noch nicht der deutschen Sprache in den Grundzügen mächtig ist. Er ist auch offensichtlich nicht bereit, sich den Sitten und Gebräuchen der österreichischen Kultur anzupassen. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer den Eindruck, in Österreich seine bisherige Lebensweise ohne Bemühen um Anpassung weiterzuleben, was insbesondere in seiner Einstellung zur Geschlechtergleichstellung bzw. der Position der Frau oder des Mannes in der österreichischen Gesellschaft zum Ausdruck kommt.
- Die belangte Behörde holte auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 eine Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dr. XXXX führte in der Stellungnahme vom 01.10.2023 im Wesentlichen Folgendes aus:
- Die belangte Behörde holte auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dr. römisch 40 führte in der Stellungnahme vom 01.10.2023 im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Antwort(en): Anlässlich des Parteiengehörs vom 18.9.2023, wird von der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei Stellung zu dem Ergebnis der Begutachtung vom 26.6.2023 abgegeben: In dieser wird eingewendet, dass
- die Verletzung des linken Auges,
- der allgemeine psychische Zustand,
- die mittelgradige Depression.
- der Zustand nach Schädelhirntrauma, und
- der Zustand nach operierter Gesichtsfraktur nicht ausführlich hoch eingeschätzt worden seien. Stellungnahme: ad 1: Die Verletzungsfolgen im Bereich des linken Auges sind nach der Einschätzungsverordnung ausreichend hoch eingestuft. Eine höhere Einstufung dieser Traumafolgen ist vom Gesetzgeber bei einer gleichzeitigen Herabsetzung des Visus auf 0,8 rechts nicht vorgesehen. ad 2.und
- Der allgemeine psychische Zustand ist in der Diagnose unter Punkt 2 ausreichend hoch eingeschätzt. Die Depression ist unter Medikation stabil, die soziale Integration ist gegeben. Stationäre Aufenthalte infolge der Depression während der letzten zwei Jahre sind nicht dokumentiert. Somit kann eine höhere Einschätzung nicht erfolgen.
- Motorische Ausfälle nach dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma sind nicht dokumentiert. Die vorwiegenden sensorischen Störungen sind ausreichend unter Punkt 3 der Diagnosen berücksichtigt.
- Die Folgen nach operierter Gerichtsfraktur sind in den Diagnosen 3 und 4 ausreichend berücksichtigt. Auch hier ist eine geänderte Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung nicht möglich. …………………“
- Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.02.2023 ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 30 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX vom 28.08.2023 und seine Stellungnahme vom 01.10.2023, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.02.2023 ab und legte seinen Grad der Behinderung mit 30 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 28.08.2023 und seine Stellungnahme vom 01.10.2023, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Mit E-Mail vom 20.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.
- Darin wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass die Folgen des Fahrradunfalles das Leben des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt hätten. Die psychischen Leiden würden den Beschwerdeführer zudem dazu zwingen, von seinem bisherigen Beruf als Maurer in Zukunft abzusehen. Dass er ohne Hilfeleistungen anderer keine eigenständigen Besorgungen erledigen und eine berufliche Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten entsprechen würde, nicht mehr ausüben könne, stelle einen inneren emotionalen Bruch dar. Seit dem Unfall befinde er sich in zahlreichen ärztlichen Behandlungen, doch lasse sich eine Genesung nicht deutlich erkennen. Die Momentaufnahme von 20 Minuten durch einen Allgemeinmediziner sei keineswegs geeignet, um die Schwere des psychischen Leidens festzustellen. Die Depressionen und die allgemein psychisch schlechte Verfassung schränke den Beschwerdeführer im Alltag erheblich ein. Die Einnahme von Medikamenten führe zu mehr Problemen als Lösungen. Der schlechte psychische Zustand mache sich in sämtlichen sozialen Bereichen bemerkbar. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine soziale Integration bestehe. Eine Einschätzung durch einen Facharzt für Psychiatrie müsse daher erfolgen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben oder in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
- Am 22.11.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beilegte, geht hervor, dass er unter anderem an Erkrankungen leidet, die eindeutig der psychiatrischen Fachrichtung zuzuordnen sind. Dazu wird auf den vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 10.11.2022 verwiesen, in dem die Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und des Kurzzeitgedächtnisses in Folge eines organischen Psychosyndroms und eine depressive Symptomatik mit freudloser Stimmung, Energielosigkeit und mangelnder Belastbarkeit sowie Frustrationstoleranz und eine Neigung zur Somatisierung beschrieben wird. Überdies wurden in der ärztlichen Bescheinigung vom 24.11.2022 unter anderem eine mittelschwere Depression und ein Zustand nach einem Polytrauma mit schwerem Kopftrauma und fraglich organischem Psychosyndrom diagnostiziert. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden ein ergänzendes Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der Stellungnahme vom 01.10.2023 bezeichnete Dr. XXXX als Leiden 2 eine Depression, die er der Positionsnummer 03.06.01 (depressive Störung leichten Grades) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % zuordnete. Begründend führte er aus, dass der Zustand durch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme stabil ist. Den psychopathologischen Status des Beschwerdeführers qualifizierte der Sachverständige als etwas depressiv. Weiters zeigte der Sachverständige auf, dass stationäre Aufenthalte infolge der Depression während der letzten zwei Jahre nicht dokumentiert sind. Diese Feststellungen sind jedoch nicht zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend. Dies zeigt sich auch im Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine bevollmächtigte Vertretung zur erheblichen Einschränkung im Alltag bedingt durch die Depressionen und die allgemein psychisch schlechte Verfassung, wobei auch die Einnahme von Medikamenten zu mehr Problemen als Lösungen führt. Der schlechte psychische Zustand macht sich in sämtlichen sozialen Bereichen bemerkbar. Es kann keineswegs von einer bestehenden soziale Integration ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden ein ergänzendes Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der Stellungnahme vom 01.10.2023 bezeichnete Dr. römisch 40 als Leiden 2 eine Depression, die er der Positionsnummer 03.06.01 (depressive Störung leichten Grades) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % zuordnete. Begründend führte er aus, dass der Zustand durch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme stabil ist. Den psychopathologischen Status des Beschwerdeführers qualifizierte der Sachverständige als etwas depressiv. Weiters zeigte der Sachverständige auf, dass stationäre Aufenthalte infolge der Depression während der letzten zwei Jahre nicht dokumentiert sind. Diese Feststellungen sind jedoch nicht zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend. Dies zeigt sich auch im Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine bevollmächtigte Vertretung zur erheblichen Einschränkung im Alltag bedingt durch die Depressionen und die allgemein psychisch schlechte Verfassung, wobei auch die Einnahme von Medikamenten zu mehr Problemen als Lösungen führt. Der schlechte psychische Zustand macht sich in sämtlichen sozialen Bereichen bemerkbar. Es kann keineswegs von einer bestehenden soziale Integration ausgegangen werden. Mangels Fachkenntnissen des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich ist zu den psychischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dazu vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten und in der Stellungnahme nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen aber eindeutig, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung seiner psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung vom 02.10.2023 zu Grunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 28.08.2023 und die Stellungnahme vom 01.10.2023 sind daher hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Zudem wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in eventu beantragt, dass der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Zudem wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in eventu beantragt, dass der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2281650.1.00