RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW179 2265151-1 Spruch, W179 2265151-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduar
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den verfahrensgegenständlichen Antrag ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, und stellt keinen Antrag.
- Nach einem hiergerichtlich erteilten Mängelbehebungsauftrag – auch zur Frage welcher Bescheid angefochten wird – teilt die beschwerdeführende Partei mit, dass der im Spruchkopf dieser Entscheidung zitierte Bescheid in Beschwer gezogen wird.
- In weiterer Folge räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien rechtliches Gehör zur Frage, inwieweit es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Standort um ein Eigenheim handelt, ein, woraufhin sich beide Parteien dazu schriftlich äußern.
- Schließlich räumt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin nochmals Parteiengehör zur Frage ihrer aktuellen Anspruchsberechtigung als auch ihres derzeitigen Haushaltseinkommens ein. Daraufhin zieht die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin zieht mit hg am XXXX eingelangtem Schreiben ihre Beschwerde zurück. Die Beschwerdeführerin zieht mit hg am römisch 40 eingelangtem Schreiben ihre Beschwerde zurück.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem zitierten Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu A) Beschwerde:
- In ihrer Verbesserung des hiergerichtlich erteilten Mängelbehebungsauftrages stellt die Beschwerdeführerin klar, dass sich ihr Rechtsmittel gegen den im Spruchkopf dieser Entscheidung angeführten Bescheid richtet. Somit wurde der zweite ergangene Bescheid vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX , GZ XXXX , zur Abweisung des Antrages auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages nicht in Beschwer gezogenen, und ist dieser inzwischen rechtskräftig.Somit wurde der zweite ergangene Bescheid vom römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , GZ römisch 40 , zur Abweisung des Antrages auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages nicht in Beschwer gezogenen, und ist dieser inzwischen rechtskräftig.
- Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
- Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
- Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren (betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.2 Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2265151.1.00