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{'item': 'W198 2287397-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW198 2287397-1 Spruch, W198 2287397-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl S

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 09.11.2023, VSNR: XXXX , wurde

§ 38i

Vm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.10.2021 bis 31.12.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.106,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er im genannten Zeitraum laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ein durchschnittliches Einkommen aus seiner geringfügigen Selbständigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) vom 09.11.2023, VSNR: römisch 40 , wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.10.2021 bis 31.12.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.106,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er im genannten Zeitraum laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ein durchschnittliches Einkommen aus seiner geringfügigen Selbständigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. 2. Gegen diesen Bescheid vom 09.11.2023 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2023, Beschwerde erhoben. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

  1. Mit Schreiben vom 09.02.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
  2. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 29.03.2024 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, seinen Vorlageantrag zurückziehen zu wollen und erkundigte sich diesbezüglich über die weitere Vorgangsweise.
  4. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit persönlich eingebrachtem Schreiben vom 02.04.2024 die Beschwerde zurückgezogen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem am 02.04.2024 persönlich eingebrachten Schreiben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem in Verbindung stehenden am 29.03.2024 stattgefundenen Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ 3) ganz eindeutig und unzweifelhaft. Das Schreiben weist die gegenständliche Verfahrenszahl auf und ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses kein weiteres Verfahren betr. XXXX am Bundesverwaltungsgericht anhängig.Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem am , 02.04.2024 persönlich eingebrachten Schreiben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem in Verbindung stehenden am 29.03.2024 stattgefundenen Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ 3) ganz eindeutig und unzweifelhaft. Das Schreiben weist die gegenständliche Verfahrenszahl auf und ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses kein weiteres Verfahren betr. römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Im Zuge des Telefonats vom 29.03.2024 äußerte der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag zurückziehen zu wollen und erkundigte sich nach der weiteren Vorgangsweise.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. , Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Verfahrenseinstellung:, Zu A) Verfahrenseinstellung: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2024 in Verbindung mit dem in der Beweiswürdigung genannten Anruf die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. Z 1 Vw

GVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2287397.1.00

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