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{'item': 'W208 2272458-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW208 2272458-1 Spruch, W208 2272458-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 22.02.2023 festgestellt wurde – brachte am 22.02.2023 (Datum des Einlangens) eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 28.03.2023 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  3. Bereits davor, am 27.03.2023, hatte er den Aufschub des Antrittes zum ordentlichen Zivildienst beantragt und diesen mit dem Besuch der „Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt für XXXX “ in XXXX WIEN, ab September 2023 begründet. Beigelegt war eine mit 24.02.2022 datierte Anmeldung zum „Vorbereitungslehrgang“ der genannten HTL ab September 2023.
  4. Bereits davor, am 27.03.2023, hatte er den Aufschub des Antrittes zum ordentlichen Zivildienst beantragt und diesen mit dem Besuch der „Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt für römisch 40 “ in römisch 40 WIEN, ab September 2023 begründet. Beigelegt war eine mit 24.02.2022 datierte Anmeldung zum „Vorbereitungslehrgang“ der genannten HTL ab September
  5. Mit Schreiben vom 07.04.2023 und E-Mail vom 24.04.2023 wurde der BF von der ZISA aufgefordert, nachzuweisen, dass er derzeit in Schulausbildung stehe und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein Aufschub nur für eine laufende, nicht für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung möglich sei. Der BF hatte am 17.04.2023 nur eine Anmeldungsbestätigung vorgelegt und ausgeführt, dass er die fixe Bestätigung für die Aufnahme erst im Mai 2023 bekomme.
  6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 04.05.2023) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz (ZDG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Aufschub nur für bereits laufende Ausbildungen möglich sei, nicht jedoch für geplante noch nicht begonnene. Dabei wurde eine Entscheidung des VwGH vom 21.05.1996, 96/11/0091 zu § 14 Z 1 ZDG zitiert.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 04.05.2023) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 Zivildienstgesetz (ZDG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Aufschub nur für bereits laufende Ausbildungen möglich sei, nicht jedoch für geplante noch nicht begonnene. Dabei wurde eine Entscheidung des VwGH vom 21.05.1996, 96/11/0091 zu Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG zitiert.
  8. Mit Schriftsatz vom 19.05.2023 brachte der – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass der BF bereits im Jahr 2020 bis 2022 in einer HTL-Ausbildung an einer HTL im XXXX Wiener Gemeindebezirk gestanden sei und diese zum Zwecke der Pflege seines Vaters lediglich unterbrochen habe. Er wolle die HTL Ausbildung nunmehr ab September in einer HTL im XXXX Wiener Gemeindebezirk fortsetzen und diese so schnell wie möglich beenden.
  9. Mit Schriftsatz vom 19.05.2023 brachte der – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass der BF bereits im Jahr 2020 bis 2022 in einer HTL-Ausbildung an einer HTL im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk gestanden sei und diese zum Zwecke der Pflege seines Vaters lediglich unterbrochen habe. Er wolle die HTL Ausbildung nunmehr ab September in einer HTL im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk fortsetzen und diese so schnell wie möglich beenden.
  10. Mit Schreiben vom 25.05.2023 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (OZ 1).
  11. Das BVwG forderte den BF mit Schreiben vom 28.11.2023 (OZ 2) auf folgende Auskünfte zu erteilen bzw Beweismittel vorzulegen: „• Vorlage von geeigneten Bescheinigungsmitteln zum Nachweis des behaupteten Schulbesuches an der „HTL im XXXX Wiener Bezirk“ von 2020 - 2022 (z.B. Zeugnisse) sowie Angaben wann und wie (mit Abschluss welcher Schulstufe) dieser Schulbesuch geendet hat.„• Vorlage von geeigneten Bescheinigungsmitteln zum Nachweis des behaupteten Schulbesuches an der „HTL im römisch 40 Wiener Bezirk“ von 2020 - 2022 (z.B. Zeugnisse) sowie Angaben wann und wie (mit Abschluss welcher Schulstufe) dieser Schulbesuch geendet hat. • eine Bestätigung des Schulbesuchs an der nunmehrigen Ausbildungsstätte (HTL in Wien XXXX ) und Ausführungen darüber, die wievielte Schulstufe der BF besucht bzw um welche Ausbildungsform (Vorkolleg, Tages- oder Abendform etc.) es sich handelt und wie diese aufgebaut ist (insbesondere im Vergleich zur bisherigen Ausbildung an der HTL in Wien XXXX ), vor dem Hintergrund, dass die bereits vorgelegte Anmeldungsbestätigung vom 17.04.2023 datiert und nicht verbindlich war.• eine Bestätigung des Schulbesuchs an der nunmehrigen Ausbildungsstätte (HTL in Wien römisch 40 ) und Ausführungen darüber, die wievielte Schulstufe der BF besucht bzw um welche Ausbildungsform (Vorkolleg, Tages- oder Abendform etc.) es sich handelt und wie diese aufgebaut ist (insbesondere im Vergleich zur bisherigen Ausbildung an der HTL in Wien römisch 40 ), vor dem Hintergrund, dass die bereits vorgelegte Anmeldungsbestätigung vom 17.04.2023 datiert und nicht verbindlich war. Weiters ist anzugeben, wann mit einem ersten Abschluss im Zuge dieser Ausbildung zu rechnen wäre (z.B. Abschluss des Vorkollegs/des Aufbaukollegs am Ende des Schuljahres 202X). Dabei ist allenfalls begründend anzuführen, ob nach dem laut Anmeldebestätigung geplanten Besuch des „Vorkollegs“ eine anschließende Absolvierung des Aufbaulehrgangs erfolgen soll, bejahendenfalls in welcher Form und Dauer (Tag oder Abend). Diesbezüglich sind auch nachvollziehbare Angaben darüber zu treffen, warum der BF trotz des behaupteten Besuches einer HTL von 2020-2022 ein derartiges „Vorkolleg“ in der Dauer eines Semesters absolviert und nicht aufbauend auf seine letzte absolvierte Schulstufe in der HTL in XXXX Wien in der entsprechenden Schulstufe einsteigen kann. Diesbezüglich sind auch nachvollziehbare Angaben darüber zu treffen, warum der BF trotz des behaupteten Besuches einer HTL von 2020-2022 ein derartiges „Vorkolleg“ in der Dauer eines Semesters absolviert und nicht aufbauend auf seine letzte absolvierte Schulstufe in der HTL in römisch 40 Wien in der entsprechenden Schulstufe einsteigen kann. Darüber hinaus ist begründend anzuführen, warum allenfalls keine Unterbrechung zwischen dem „Vorkolleg“ und dem laut Bestätigung der HTL angegebenen darauffolgenden „Aufbaulehrgang“ im Ausmaß von 5 bzw. 7 Semestern zur Ableistung des Zivildienstes möglich wäre, sohin inwiefern diese zwei „Ausbildungsstufen“ zwingend zusammenhängen bzw ein nahtloser Übergang stattfinden müsste. • Ausführungen darüber, dass dem BF bei Unterbrechung seiner HTL-Ausbildung eine „außerordentliche Härte“ iSd § 14 Abs 2 ZDG zweiter Satz drohen würde, unter Vorlage von tauglichen Bescheinigungsmittel (z.B. Schreiben der Schule, etc.).“• Ausführungen darüber, dass dem BF bei Unterbrechung seiner HTL-Ausbildung eine „außerordentliche Härte“ iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zweiter Satz drohen würde, unter Vorlage von tauglichen Bescheinigungsmittel (z.B. Schreiben der Schule, etc.).“
  12. Mit Stellungnahme vom 14.12.2023 (OZ 3) legte der BF die Jahresabschlusszeugnisse seiner ersten HTL (
  13. Schulstufe) vor, die 2020/2021 zwei „Nicht Genügend“ und 2021/2022 fünf „Nicht Genügend“ sowie den Hinweis, dass der BF an dieser Schule mit 01.07.2022 aufgehört hat, Schüler zu sein, enthielten. Das Betragen wurde beide Male mit „Sehr zufriedenstellend“ bewertet.
  14. Mit Stellungnahme vom 14.12.2023 (OZ 3) legte der BF die Jahresabschlusszeugnisse seiner ersten HTL (
  15. Schulstufe) vor, die 2020 aus 2021, zwei „Nicht Genügend“ und 2021 aus 2022, fünf „Nicht Genügend“ sowie den Hinweis, dass der BF an dieser Schule mit 01.07.2022 aufgehört hat, Schüler zu sein, enthielten. Das Betragen wurde beide Male mit „Sehr zufriedenstellend“ bewertet. Er führte aus, begründet sei die Verschlechterung der Leistung durch eine schwere Erkrankung des Vaters und damit verbundener psychischer Probleme (Konzentrations- und Lernschwierigkeiten aufgrund von Verlustängsten). Der BF habe seine Ausbildung beendet, um den Vater iZm dessen Herzklappenoperation im Jänner 2023 zu unterstützen und zu pflegen. Seit 02.09.2023 besuche der BF nunmehr die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt für XXXX , in XXXX XXXX , (belegt wurde das durch Vorlage der Schulbestätigung vom 09.10.
  16. Das Vorkolleg für Informatik (ein Semester) sei erforderlich gewesen um die Voraussetzungen für den fünf Semester dauernden Aufbaulehrgang zu schaffen und innerhalb von 5 Jahren die Matura an der HTL zu erlangen. Die Ausbildung des BF sei voraussichtlich Ende Juni 2026 abgeschlossen. Er führte aus, begründet sei die Verschlechterung der Leistung durch eine schwere Erkrankung des Vaters und damit verbundener psychischer Probleme (Konzentrations- und Lernschwierigkeiten aufgrund von Verlustängsten). Der BF habe seine Ausbildung beendet, um den Vater iZm dessen Herzklappenoperation im Jänner 2023 zu unterstützen und zu pflegen. Seit 02.09.2023 besuche der BF nunmehr die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt für römisch 40 , in römisch 40 römisch 40 , (belegt wurde das durch Vorlage der Schulbestätigung vom 09.10.
  17. Das Vorkolleg für Informatik (ein Semester) sei erforderlich gewesen um die Voraussetzungen für den fünf Semester dauernden Aufbaulehrgang zu schaffen und innerhalb von 5 Jahren die Matura an der HTL zu erlangen. Die Ausbildung des BF sei voraussichtlich Ende Juni 2026 abgeschlossen. Eine Unterbrechung von 9 Monaten für den Zivildienst zwischen dem Vorkolleg und dem Aufbaulehrgang, würde seine Ausbildung (Motivation, schulischer Fokus, Lernfähigkeit) und seine Zukunftspläne beeinträchtigen. Er habe seinem Vater, der mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, versprochen die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Es würde zur außerordentlichen Härte einer Verzögerung von
  18. Semestern (1 Jahr) kommen und seien die Plätze in den Vorkollegs und anschließenden Aufbaulehrgängen begrenzt, weshalb ein Platzverlust drohe. Es bestehe kein Anspruch auf einen Platzschutz und würde der BF auch in finanzielle Probleme geraten, weil er den Anspruch auf Familienbeihilfe verlieren würde.
  19. Mit Schreiben vom 30.01.2023 wurde die Direktion der HTBLVA aufgefordert zu den vom BF geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen und kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12.02.2024 nach (OZ 6). Darin wurde angeführt, dass der BF den Vorbereitungslehrgang bis 02.02.2024 nicht positiv habe abschließen können (drei „Nicht Genügend“: Angewandte Mathematik, Grundlagen der Informatik, Computerpraktikum). Er könne daher nur als außerordentlicher Hörer und nach Maßgabe von Plätzen, an dem am 12.02.2024 beginnenden Aufbaulehrgang teilnehmen. Ab 02.09.2024 habe er die Möglichkeit den Vorbereitungslehrgang einmalig zu wiederholen, sollte er ihn positiv absolvieren, stehe – innerhalb der mit zwei Semester festgelegten Höchststudiendauer – einer Aufnahme als ordentlichem Studierendem in den Aufbaulehrgang 2025 nichts im Weg. Der Vorbereitungslehrgang könne auch in einem späteren Wintersemester wiederholt werden.
  20. Der BF wurde die OZ 6 zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beauskunften, ob er einen Platz als außerordentlich Studierender erhalten habe und ob er – angesichts seiner schlechten Noten – in der Lage sei und beabsichtige den Vorbereitungslehrgang schon ab 02.09.2024 zu wiederholen oder, ob er für den Zivildienst zur Verfügung stehe (die Freizeit zum Lernen und Üben nutze) und danach noch einmal versucht den Vorbereitungslehrgang zu absolvieren. In letzterem Fall wurde er ersucht, mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückzieht, um seine rasche Zuweisung zu ermöglichen.
  21. Der BF gab daraufhin mit Schreiben vom 27.02.2024 (OZ 8) bekannt, dass er einen Platz als außerordentlicher Hörer im Aufbaulehrgang Informatik erhalten habe (eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung wurde vorgelegt). Er habe mittlerweile auch die Prüfung in „Angewandter Mathematik“ positiv absolviert und die erste Teilprüfung in „Grundlagen der Informatik“ abgelegt. Es bestünde daher eine positive Zukunftsperspektive, dass er den Aufbaulehrgang 2024 als ordentlicher Studierender besuchen könne.
  22. Das BVwG übermittelte die OZ 3, 6 und 8 am 07.03.2024 der ZISA zum Parteiengehör. Binnen der eingeräumten drei Wochenfrist erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Aufgrund des oa Verfahrensganges, der vorgelegten Verwaltungsakten und Beweismittel steht fest, dass der BF am
  24. Jänner des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit nicht mehr in Ausbildung an der HTL XXXX stand. Aufgrund des oa Verfahrensganges, der vorgelegten Verwaltungsakten und Beweismittel steht fest, dass der BF am
  25. Jänner des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit nicht mehr in Ausbildung an der HTL römisch 40 stand. Die Ausbildung musste er wegen mangelnder Leistungen (aufgrund psychischer Probleme, wegen der Erkrankungen des Vaters) bereits am
  26. Juli 2022 abrechen und begann er erst im nächsten Jahr (Anmeldung aber bereits im Februar 2022 [!] seine Ausbildung an der HTL XXXX (Vorkolleg „Informatik für Erwachsene“ Beginn: 04.09.2023). Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbaulehrgang für die HTL, um dort innerhalb von 5 Jahren die Matura zu erlangen. Die Ausbildung musste er wegen mangelnder Leistungen (aufgrund psychischer Probleme, wegen der Erkrankungen des Vaters) bereits am
  27. Juli 2022 abrechen und begann er erst im nächsten Jahr (Anmeldung aber bereits im Februar 2022 [!] seine Ausbildung an der HTL römisch 40 (Vorkolleg „Informatik für Erwachsene“ Beginn: 04.09.2023). Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbaulehrgang für die HTL, um dort innerhalb von 5 Jahren die Matura zu erlangen. Der BF hat aufgrund schlechter Noten, das Vorkolleg bis 02.02.2024 nicht positiv absolviert und hat nunmehr eine letzte Chance, dieses bis Ende des Schuljahres 2024/2025 einmalig zu wiederholen. Daneben hat er einen Studienplatz als außerordentlicher Studierender im
  28. Semester des Aufbaulehrganges erhalten. Sollte ihm die positive Absolvierung des Vorkollegs gelingen, kann er als ordentlich Studierender in dem 5 Semester dauernden Aufbaulehrgang für Informatik weiter studieren. Wenn nicht, ist ein (Weiter-)Besuch weder des Aufbaulehrganges noch der HTLBVA möglich. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde er aus dem Schulbetrieb gerissen und besteht die Gefahr, dass er endgültig scheitert und keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung hat. Der BF hat aufgrund schlechter Noten, das Vorkolleg bis 02.02.2024 nicht positiv absolviert und hat nunmehr eine letzte Chance, dieses bis Ende des Schuljahres 2024 aus 2025, einmalig zu wiederholen. Daneben hat er einen Studienplatz als außerordentlicher Studierender im
  29. Semester des Aufbaulehrganges erhalten. Sollte ihm die positive Absolvierung des Vorkollegs gelingen, kann er als ordentlich Studierender in dem 5 Semester dauernden Aufbaulehrgang für Informatik weiter studieren. Wenn nicht, ist ein (Weiter-)Besuch weder des Aufbaulehrganges noch der HTLBVA möglich. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde er aus dem Schulbetrieb gerissen und besteht die Gefahr, dass er endgültig scheitert und keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung hat. Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 22.02.2023 wirksam, der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung zugewiesen.
  30. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten (die ZISA hat zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismitteln die ihr zur Kenntnis gebracht wurden, keine Stellungnahme abgegeben) und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Ende der Ausbildung des BF an der HTL XXXX wird durch das vorgelegte Jahresabschlusszeugnis vom 01.07.2022 bestätigt, wo ausgeführt ist, dass er gemäß § 33 Abs 2 lit d Schulunterrichtsgesetz aufgehört hat, Schüler dieser Schule zu sein. Das Ende der Ausbildung des BF an der HTL römisch 40 wird durch das vorgelegte Jahresabschlusszeugnis vom 01.07.2022 bestätigt, wo ausgeführt ist, dass er gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Schulunterrichtsgesetz aufgehört hat, Schüler dieser Schule zu sein. Dass er die Ausbildung an der HTBLVA XXXX erst mit 04.09.2023 begonnen hat, ergibt sich aus der Schulbesuchsbestätigung vom 09.10.
  31. Dass er die Ausbildung an der HTBLVA römisch 40 erst mit 04.09.2023 begonnen hat, ergibt sich aus der Schulbesuchsbestätigung vom 09.10.
  32. Die schlechten Noten und das vorerst Scheitern beim Vorkolleg, ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen und der Bestätigung des Direktors der HTLBVA vom 12.02.2024, der auch angeführt hat, dass der BF bei einer erfolgreichen (nur einmal möglichen) Wiederholung, als ordentlicher Studierender im Schuljahr 2025 aufgenommen wird. Die Aufnahme in den Aufbaulehrgang für Informatik im
  33. Semester, als vorerst außerordentlicher Studierender, ab 12.02.2024, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, der auch die Dauer von
  34. Semestern zu entnehmen ist. Der Abschluss des Aufbaulehrganges mit Ende Juni 2026 ergibt sich aus der Bestätigung der Direktion der HTL vom 17.04.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  37. Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5)Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“ Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 22.02.
  3. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2023 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (HTBLVA XXXX ) noch nicht begonnen und stand auch nicht mehr ihn Ausbildung an seiner vorherigen HTL. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 22.02.
  4. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2023 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (HTBLVA römisch 40 ) noch nicht begonnen und stand auch nicht mehr ihn Ausbildung an seiner vorherigen HTL. Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Abs 1 - hier bis spätestens 22.02.2024) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte. Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Absatz eins, - hier bis spätestens 22.02.2024) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, erfolgte. Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). Im vorliegenden Fall hat dies ZISA innerhalb eines Jahres entschieden und muss daher eine außerordentliche Härte vorliegen. Entscheidend ist daher, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung eine „außerordentliche Härte“ erleiden würde, das ist nach Ansicht des BVwG der Fall. Zwar stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Zwar stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Und ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) sinngemäß auch angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Und ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode sinngemäß auch angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren (ein Neuerungsverbot besteht nicht) jedoch gelungen über den Verlust eines Studienjahres (
  5. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Er hat – aufgrund privater Umstände – Lernschwierigkeiten, sodass er die nach dem Stichtag begonnene Ausbildung trotz Bemühungen nicht abschließen könnte, wenn er nunmehr aus dem geregelten Schulbetrieb durch den Zivildienst herausgerissen wird und würde sodann weder über eine Berufs- noch über eine Schulausbildung verfügen. Zusammengefasst wird der BF entweder das Vorkolleg bis Ende Februar 2025 positiv abschließen und weiterhin den Aufbaulehrgang besuchen, der dann am
  6. Juni 2026 beendet sein wird oder er scheitert, muss sein Vorhaben einer HTBLVA-Matura aufgeben und steht schon am 01.02.2025 (allenfalls auch schon früher) für den Zivildienst zur Verfügung. Der BF ist im letzteren Fall hinzuweisen, dass er gem § 14 Abs 5 ZDG der ZISA den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub (hier den Abbruch der Ausbildung) unverzüglich mitzuteilen hat.Der BF ist im letzteren Fall hinzuweisen, dass er gem Paragraph 14, Absatz 5, ZDG der ZISA den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub (hier den Abbruch der Ausbildung) unverzüglich mitzuteilen hat. Darüber hinaus ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm auch möglich ist den Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann. Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at rechtzeitig über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht. Dem angefochtenen Bescheid haftet – nach der nunmehr vorliegenden Sachlage – eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Dem angefochtenen Bescheid haftet – nach der nunmehr vorliegenden Sachlage – eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2272458.1.00

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