GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023 wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 03.08.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 19.01.2022
§ § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt undXXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 659,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er zwei geringfügige Beschäftigungen ausübte, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 03.08.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 19.01.2022
Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt undXXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 659,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er zwei geringfügige Beschäftigungen ausübte, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.08.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals zwei Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt habe. Nach einer Aussetzung vom 11.10.2022 und einem informellen Verfahren bei der ÖGK lehnte das AMS mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher auf 08.08.2023 datiert. Darin wurde ausgeführt, dass nunmehr ein Bescheidantrag bei der ÖGK betreffend die Versicherungspflicht gestellt wurde. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.10.2023 bis zur Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Am 22.03.2024 langte eine Abschrift der Entscheidung der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht statt, aus der sich ergab, dass keine zwei geringfügigen Beschäftigungen vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom selben Tag an die belangten Behörde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 04.04.2024 wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht fernmündlich die Zustimmung zu den Ausführungen ausgedrückt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2022 bis 19.01.2022 nur eine Beschäftigung ausgeübt. Die Zahlungen aus dieser Beschäftigung erreichten nicht die Geringfügigkeitsgrenze. Das Abmeldedatum bei der vermeintlich zweiten Beschäftigung wurde seitens der ÖGK amtswegig von 31.01.2022 auf 30.10.2021 korrigiert. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem aktenkundigen Bescheid der ÖGK vom 12.03.2024 und sind nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.01.2022 bis 19.01.2022 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von € 659,10. Der Beschwerdeführer übte in diesem Zeitraum nur eine Beschäftigung aus, deren Zahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreichten. Der Widerruf des im Zeitraum von 01.01.2022 bis 19.01.2022 zuerkannten Arbeitslosengeldes erfolgte daher nicht zu Recht. Es liegt daher auch kein Grund für eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema des vermeintlichen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2278220.1.00
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