GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 09.05.2023 wurde festgestellt, dass XXXX , MA, (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 04.04.2023 bis 13.04.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt worden sei, sich der Kursmaßnahme XXXX am 04.04.2023 zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht zum Kursbeginn erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 09.05.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 , MA, (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 04.04.2023 bis 13.04.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt worden sei, sich der Kursmaßnahme römisch 40 am 04.04.2023 zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht zum Kursbeginn erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des AMS vom 17.05.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.04.2023 bis 29.05.2023 verloren hat. Die Begründung ist ident mit der Begründung im Bescheid vom 09.05.2023Mit Bescheid des AMS vom 17.05.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 14.04.2023 bis 29.05.2023 verloren hat. Die Begründung ist ident mit der Begründung im Bescheid vom 09.05.2023 Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr vom AMS eine Kursmaßnahme beim XXXX zugewiesen worden sei. Vorbesprechung wäre der 04.04.2023 gewesen. Mit dem XXXX sei bereits vereinbart worden, dass sie den Kurs „Digitalisierungsmanagement“ mit Beginn am 11.04.2023 belegen sollte. Der Kursträger habe dennoch verlangt, dass die Beschwerdeführerin zur Vorbesprechung, nämlich zum Info-Tag am 04.04.2023, kommen sollte. Am 29.03.2023 habe sie jedoch eine Einstellungszusage mit Beginn am 11.04.223 erhalten. Dies habe sie sowohl dem AMS als auch dem XXXX mitgeteilt. Die Einstellungszusage habe sich kurzfristig nicht realisiert, weil die Beschwerdeführerin am 13.03.2023 eine UV-Therapie vom Dermatologen verschrieben bekommen habe, was für den Arbeitgeber unattraktiv gewesen sei, weil sie gleich dreimal wöchentlich für ein paar Stunden fehlen würde. Der Arbeitgeber habe deshalb kurzfristig abgesagt. Danach habe die Beschwerdeführerin unmittelbar (mit 12.04.2023) in den Kurs „Digitalisierungsmanagement“ einsteigen wollen, weil sie nur einen Tag versäumt habe. Ein Einstieg sei aber nicht mehr möglich gewesen, weil das AMS bereits eine Sperre verhängt habe. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie über den Zweck der Kursmaßnahme nicht ausreichend belehrt worden sei. Da sie eine derart breite Palette an Ausbildungen und Berufserfahrung vorweisen könne, hätte eine spezifische Belehrung stattfinden müssen, warum und wie die konkrete Kursmaßnahme ihr konkrete Vorteile am Arbeitsmarkt bringen hätte sollen.Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr vom AMS eine Kursmaßnahme beim römisch 40 zugewiesen worden sei. Vorbesprechung wäre der 04.04.2023 gewesen. Mit dem römisch 40 sei bereits vereinbart worden, dass sie den Kurs „Digitalisierungsmanagement“ mit Beginn am 11.04.2023 belegen sollte. Der Kursträger habe dennoch verlangt, dass die Beschwerdeführerin zur Vorbesprechung, nämlich zum Info-Tag am 04.04.2023, kommen sollte. Am 29.03.2023 habe sie jedoch eine Einstellungszusage mit Beginn am 11.04.223 erhalten. Dies habe sie sowohl dem AMS als auch dem römisch 40 mitgeteilt. Die Einstellungszusage habe sich kurzfristig nicht realisiert, weil die Beschwerdeführerin am 13.03.2023 eine UV-Therapie vom Dermatologen verschrieben bekommen habe, was für den Arbeitgeber unattraktiv gewesen sei, weil sie gleich dreimal wöchentlich für ein paar Stunden fehlen würde. Der Arbeitgeber habe deshalb kurzfristig abgesagt. Danach habe die Beschwerdeführerin unmittelbar (mit 12.04.2023) in den Kurs „Digitalisierungsmanagement“ einsteigen wollen, weil sie nur einen Tag versäumt habe. Ein Einstieg sei aber nicht mehr möglich gewesen, weil das AMS bereits eine Sperre verhängt habe. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie über den Zweck der Kursmaßnahme nicht ausreichend belehrt worden sei. Da sie eine derart breite Palette an Ausbildungen und Berufserfahrung vorweisen könne, hätte eine spezifische Belehrung stattfinden müssen, warum und wie die konkrete Kursmaßnahme ihr konkrete Vorteile am Arbeitsmarkt bringen hätte sollen. Im Verfahren über die Beschwerden erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden abgewiesen wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der ihr zugewiesenen Maßnahme nicht teilgenommen habe. Sie habe angegeben, dass eine Teilnahme am Infotag am 04.04.2023 nicht sinnvoll gewesen sei, weil sie eine Einstellzusage für 11.04.2023 gehabt habe und sie sohin während des Kurszeitraumes aufgrund des Dienstverhältnisses ohnehin nicht verfügbar gewesen wäre. Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung ab 11.04.2023 sei jedoch nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Maßnahme daher vereitelt.Im Verfahren über die Beschwerden erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 20.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden abgewiesen wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der ihr zugewiesenen Maßnahme nicht teilgenommen habe. Sie habe angegeben, dass eine Teilnahme am Infotag am 04.04.2023 nicht sinnvoll gewesen sei, weil sie eine Einstellzusage für 11.04.2023 gehabt habe und sie sohin während des Kurszeitraumes aufgrund des Dienstverhältnisses ohnehin nicht verfügbar gewesen wäre. Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung ab 11.04.2023 sei jedoch nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Maßnahme daher vereitelt. Mit Schreiben vom 26.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem sie im Wesentlichen Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand tätigte. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn 1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, 2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und 3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und 4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. 5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin zunächst am 09.03.2023, dann erneut am 28.03.2023, die gegenständliche Kursmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen
VG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kurs dazu geeignet war, die genannten Defizite zu verbessern oder gar zu beseitigen.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin zunächst am 09.03.2023, dann erneut am 28.03.2023, die gegenständliche Kursmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kurs dazu geeignet war, die genannten Defizite zu verbessern oder gar zu beseitigen. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042) Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zum Infotag am 04.04.2023 erschienen. Sie hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, welche auch kausal dafür war, dass die Beschwerdeführerin keinem Kurs zugeteilt wurde, da sie sogar selbst mit ihrer in der Verhandlung geäußerten Vermutung bestätigte, dass im Zuge des Infotags am 04.04.2023 die Kurseinteilung erfolgte.Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zum Infotag am 04.04.2023 erschienen. Sie hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, welche auch kausal dafür war, dass die Beschwerdeführerin keinem Kurs zugeteilt wurde, da sie sogar selbst mit ihrer in der Verhandlung geäußerten Vermutung bestätigte, dass im Zuge des Infotags am 04.04.2023 die Kurseinteilung erfolgte. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, da die Beschwerdeführerin in Kauf nahm, dass sie keinem Kurs zugeteilt wird und sie im Falle des Nichteintritts eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses zumindest am Kurs teilnehmen kann. Überdies hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass für sie die Einkünfte aus ihrer Selbständigkeit wichtig waren, woraus der erkennende Senat schließt, dass der Beschwerdeführerin die Kursteilnahme gerade nicht so wichtig war, wie die durch das Gesetz geforderte Beendigung der Arbeitslosigkeit, durch Verbesserung der Defizite durch die Kursteilnahme. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin nannte als Grund für ihr Nichterscheinen zum Infotag am 04.04.2023, dass eine Teilnahme keinen Sinn ergebe, weil im Zeitraum des darauffolgenden Kurses eine Verfügbarkeit ihrerseits nicht gegeben sei, zumal sie einerseits ein Dienstverhältnis ab 11.04.2023 in Aussicht habe, sowie andererseits eine Kursbuchung bei XXXX von 13.04.2023 bis 19.05.2023 bestehe. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin den XXXX -Kurs schlussendlich nicht besucht und kam das Dienstverhältnis ab 11.04.2023 nicht zustande. Wie bereits ausgeführt, konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie damit rechnete, dass das Dienstverhältnis ab 11.04.203 tatsächlich zustande kommt, nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin nannte als Grund für ihr Nichterscheinen zum Infotag am 04.04.2023, dass eine Teilnahme keinen Sinn ergebe, weil im Zeitraum des darauffolgenden Kurses eine Verfügbarkeit ihrerseits nicht gegeben sei, zumal sie einerseits ein Dienstverhältnis ab 11.04.2023 in Aussicht habe, sowie andererseits eine Kursbuchung bei römisch 40 von 13.04.2023 bis 19.05.2023 bestehe. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin den römisch 40 -Kurs schlussendlich nicht besucht und kam das Dienstverhältnis ab 11.04.2023 nicht zustande. Wie bereits ausgeführt, konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie damit rechnete, dass das Dienstverhältnis ab 11.04.203 tatsächlich zustande kommt, nicht gefolgt werden. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Wie die Beschwerdeführerin selbst angab, hat sie kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis angetreten. Auch sonstige Nachsichtgründe waren für den Senat nicht zu erkennen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Wie die Beschwerdeführerin selbst angab, hat sie kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis angetreten. Auch sonstige Nachsichtgründe waren für den Senat nicht zu erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu Vereitelungen orientiert, sich Einzelfallfragen betreffend Feststellungen und Beweiswürdigung stellen und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2279412.2.00
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