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{'item': 'W228 2282830-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW228 2282830-1 Spruch, W228 2282830-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 07.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.07.2023 als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Angaben des Dienstgebers, wonach sie nicht zur Jobbörse am 21.08.2023 erschienen seien, richtig seien, da sie erst am 21.08.2023 um 12:44 Uhr die Post am Postamt abgeholt habe.Bei der am 07.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.07.2023 als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Angaben des Dienstgebers, wonach sie nicht zur Jobbörse am 21.08.2023 erschienen seien, richtig seien, da sie erst am 21.08.2023 um 12:44 Uhr die Post am Postamt abgeholt habe. Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 21.08.2023 bis 01.10.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, indem sie an der Jobbörse am 21.08.2023 nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 21.08.2023 bis 01.10.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, indem sie an der Jobbörse am 21.08.2023 nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie im Zeitraum 29.07.2023 bis 14.08.2023 in der Wohnung ihrer Mutter gelebt habe, da ihrer Mutter auf Urlaub gewesen sei und sie sich um die Katzen gekümmert habe. Als sie danach nachhause zurückgekommen sei, habe sie nicht gleich bemerkt, dass sie einen gelben Zettel von der Post hatte, da ihr damaliger Partner den Zettel weggeräumt habe. Beim Aufräumen am Sonntag, 29.08.2023 (gemeint offensichtlich: 20.08.) habe sie den Postzettel gefunden und habe ihren Ex-Partner zu Rede gestellt, warum er ihr nichts davon gesagt habe. Am Montag, 21.08.2023 sei sie sofort zur Post gegangen. Die Abholfrist sei mit diesem Termin datiert gewesen. Sie habe sohin die Frist zur Abholung eingehalten. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 28.07.2023 ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin für den Reinigungsbereich per RSa Brief zugestellt worden sei. Laut Versanddetails sei das Schreiben am 01.08.2023 hinterlegt worden; Beginn der Abholfrist seit der 02.08.2023 gewesen. Die Sendung sei der Beschwerdeführerin erst am 21.08.2023 um 12:44 Uhr ausgefolgt worden. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig um ihre Post kümmere, liege in ihrer Sphäre und habe sie daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 20.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 28.07.2023 ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin für den Reinigungsbereich per RSa Brief zugestellt worden sei. Laut Versanddetails sei das Schreiben am 01.08.2023 hinterlegt worden; Beginn der Abholfrist seit der 02.08.2023 gewesen. Die Sendung sei der Beschwerdeführerin erst am 21.08.2023 um 12:44 Uhr ausgefolgt worden. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig um ihre Post kümmere, liege in ihrer Sphäre und habe sie daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Mit Schreiben vom 04.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie bis dato alle Jobangebote direkt beim AMS erhalten habe und erstmals ein solches Jobangebot per Einschreiben an sie ergangen sei. Es sei daher für sie nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei dem Einschreiben um einen Termin handeln könnte, der vor dem Ablauf der Abholfrist liegen könnte. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde Herr XXXX als Zeuge einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde Herr römisch 40 als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 25.07.2016 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 29.12.2016 bezieht sie Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Wochengeld/Kinderbetreuungsgeld sowie Krankengeldbezüge. Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 01.12.2022 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im vereinbarten Arbeitsort Wien im Teilzeitausmaß (20 - 25 Stunden) unterstützt. Am 28.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse beim AMS am 21.08.2023 um 08:00 Uhr zu erfolgen hat.Am 28.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse beim AMS am 21.08.2023 um 08:00 Uhr zu erfolgen hat. Der Vermittlungsvorschlag wurde vom AMS per Post (RSa Brief) an die Beschwerdeführerin gesendet. Der Postbote hat an der Adresse der Beschwerdeführerin in 1050 Wien im Briefkasten der Beschwerdeführerin eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen und hat den Brief am 01.08.2023 bei der Post hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 02.08.
  2. Es ist daher festzustellen, dass der Vermittlungsvorschlag korrekt zugestellt wurde. Die Hinterlegungsanzeige wurde in der Folge entweder vom Vater oder vom Ex-Partner der Beschwerdeführerin ausgehoben und in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf den Schreibtisch im Wohnzimmer gelegt. Dort sammelte sich auch andere Post an, weshalb die Hinterlegungsanzeige nicht ganz oben lag. Die Beschwerdeführerin hat sich im Zeitraum ab dem 29.07.2023 überwiegend in der Wohnung ihrer Mutter in 1200 Wien aufgehalten, da ihre Mutter auf Urlaub war und die Beschwerdeführerin sich um die Katzen gekümmert hat. Sie war während dieses Zeitraums auch zwei oder drei Mal an ihrer Adresse in 1050 Wien, da sie selbst auch Katzen hat und diese versorgt hat bzw. sie frische Kleidung geholt hat. Am Sonntag, 20.08.2023, hat die Beschwerdeführerin den gelben Zettel in dem Poststapel gefunden. Sie ist in der Folge am Montag, 21.08.2023, zur Post gegangen und wurde ihr die Sendung am 21.08.2023 um 12:44 Uhr ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin war ca. drei Tage vor dem 20.08.2023 auch in ihrer Wohnung und hätte sie daher bereits bei ihrem damaligen Besuch in ihrer Wohnung – wenn sie den Stapel mit der Post durchgesehen hätte, was sie jedoch nicht getan hat – die Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Jobbörse am 21.08.2023 erschienen, da sie den Vermittlungsvorschlag erst am 21.08.2023 um 12:44 Uhr bei der Post abgeholt hat, die Jobbörse jedoch bereits um 08:00 Uhr stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 01.12.2022 liegt im Akt ein. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom 28.07.2023 vom AMS per Post übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Die Feststellungen, wonach die Sendung bei der Post hinterlegt wurde und die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingeworfen wurde, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Ex-Partners in Zusammenschau mit den Versanddetails betreffend gegenständliche Postsendung. Die Feststellungen zur Aushebung der Hinterlegungsanzeige aus dem Postkasten ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Partners. Die Feststellungen, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum ab dem 29.07.2023 überwiegend in der Wohnung ihrer Mutter aufgehalten hat und sie während dieses Zeitraums auch zwei oder drei Mal an ihrer Adresse in 1050 Wien war, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Partners. So gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass sie nicht durchgehend bei ihrer Mutter, sondern auch zwei oder drei Mal bei sich zuhause gewesen sei. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 20.08.2023 den gelben Zettel gefunden hat, ergibt sich aus ihrer diesbezüglich eindeutigen Angabe. Die Feststellung zur Abholung des Poststücks am 21.08.2023 ergibt sich aus der Angabe der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Versanddetails. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ca. drei Tage vor dem 20.08.2023 auch in ihrer Wohnung war, ergibt sich aus der glaubwürdigen Angabe der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, ob damals der Papierstapel schon da gewesen sei, an, dass schon Papiere dort gelegen seien. Dass sie damals den Stapel schon durchgesehen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 21.08.2023 erschienen ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse erschienen. Dadurch, dass sie den Stapel mit der Post nicht rechtzeitig durchgesehen hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt, da sie nicht rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des Briefes erlangen konnte und sie sohin in der Folge auch nicht bei der Jobbörse war.Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse erschienen. Dadurch, dass sie den Stapel mit der Post nicht rechtzeitig durchgesehen hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt, da sie nicht rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des Briefes erlangen konnte und sie sohin in der Folge auch nicht bei der Jobbörse war. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die Nichtdurchsicht des Poststapels führte dazu, dass die Beschwerdeführerin den Job nicht erlangte bzw. ihre Chancen, ihn zu erlangen, verringerte. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal, als die Beschwerdeführerin ca. drei Tage vor dem 20.08.2023 in der Wohnung war, bereits ein Papierstapel auf dem Tisch gelegen ist, die Beschwerdeführerin diesen gesehen hat und durchzusehen gehabt hätte, was sie jedoch unterlassen hat. Sie hat dadurch in Kauf genommen, dieses wichtige Schriftstück zu übersehen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die Nichtdurchsicht des Poststapels führte dazu, dass die Beschwerdeführerin den Job nicht erlangte bzw. ihre Chancen, ihn zu erlangen, verringerte. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal, als die Beschwerdeführerin ca. drei Tage vor dem 20.08.2023 in der Wohnung war, bereits ein Papierstapel auf dem Tisch gelegen ist, die Beschwerdeführerin diesen gesehen hat und durchzusehen gehabt hätte, was sie jedoch unterlassen hat. Sie hat dadurch in Kauf genommen, dieses wichtige Schriftstück zu übersehen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerdeführerin bringt im Vorlageantrag vor, dass sie sich in einer prekären Lebenssituation befinde, zumal sie mit ihrem sechsjährigen Sohn, mittlerweile vom Kindesvater getrennt, allein lebe und sie ihren Lebensunterhalt allein bestreiten müsse. Es hat sich jedoch aus diesem Vorbringen kein Nachsichtgrund, welcher die Beschwerdeführerin von anderen Arbeitslosen, die ebenso in einer schwierigen Trennungslage sind, abhebt, ergeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu Vereitelungen orientiert, sich Einzelfallfragen betreffend Feststellungen und Beweiswürdigung stellten und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorkam. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2282830.1.00

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