RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW238 2279736-1 Spruch, W238 2279736-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2023 mit näherer Begründung Beschwerde. Unter einem stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. In diesem Antrag wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2023 mit näherer Begründung Beschwerde. Unter einem stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. In diesem Antrag wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Verfahrensanordnung vom 02.06.2023 sei von der Kanzlei der BBU am 07.06.2023 bearbeitet und im digitalen Casemanagement abgespeichert worden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Steiermark gewohnt habe, sei die Geschäftsstelle der BBU Rechtsberatung Leoben über die Verfahrensanordnung in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann schriftlich über die Möglichkeit der Rechtsberatung durch die BBU informiert worden. Am 07.06.2023 sei der Beschwerdeführer persönlich in der Geschäftsstelle Wien der BBU Rechtsberatung erschienen, habe um einen Termin zur Rechtsberatung gebeten und angegeben, eine Beschwerde erheben zu wollen. Daraufhin sei die Telefonnummer des Beschwerdeführers aufgenommen und mitgeteilt worden, dass er von der BBU kontaktiert werde. Der vom Beschwerdeführer geäußerte Beratungswunsch sei am 08.06.2023 im digitalen Casemanagement der BBU dokumentiert und die zuständige Geschäftsstelle Leoben über den Beratungswunsch informiert worden. Sowohl die Information über Verfahrensanordnungen, als auch die Information über Beratungswünsche würden im digitalen Casemanagement über „Aufgaben“ erledigt. Werde eine „Aufgabe“ erstellt, erscheine diese in der „Aufgabenliste“. Es gebe „Aufgabenlisten“ für Geschäftsstellen und für einzelne Mitarbeiter. Da sich der zuständige Mitarbeiter der Geschäftsstelle Leoben im Urlaub befunden habe, sei die den Beschwerdeführer betreffende „Aufgabenliste“ (Information über die Verfahrensanordnung und Beratungswunsch) von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Graz bearbeitet worden. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Graz habe die „Aufgabe“ mit der Information über die Verfahrensanordnung als erledigt markiert. Werde eine „Aufgabe“ als erledigt markiert, scheine sie nicht mehr in der „Aufgabenliste“ auf, sobald diese aktualisiert worden sei. Anschließend habe die juristisch ausgebildete Mitarbeiterin die „Aufgabe“ mit dem Beratungswunsch bearbeitet und die Beschwerdefrist berechnet. Schließlich sei die „Aufgabe“ einer äußerst verlässlichen und zuverlässigen Kanzleikraft mit dem Hinweis zugewiesen worden, innerhalb von einer Woche einen Termin mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren. Nachdem die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Graz zu ihrer „Aufgabenliste“ zurückgekehrt sei, habe sich die der Kanzleikraft zugewiesene „Aufgabe“ nach wie vor in ihrer „Aufgabenliste“ befunden, da die Seite der „Aufgabenliste“ (noch) nicht aktualisiert worden sei. Die Zuweisung an die Kanzleikraft sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Im Glauben, dass es sich bei der offenen „Aufgabe“ um die bereits geschlossene „Aufgabe“ zur Information über die Verfahrensanordnung handle, habe die Mitarbeiterin die „Aufgabe“ geschlossen. Nach Aktualisierung der „Aufgabenliste“ seien beide „Aufgaben“ nicht mehr auf der Liste gewesen. Die Mitarbeiterin sei davon ausgegangen, dass die „Aufgabe“ zur Terminvereinbarung der Kanzleikraft zugewiesen worden sei, und habe sich darauf verlassen, dass diese den Termin vereinbaren würde. Da der Beschwerdeführer von der BBU keinen Anruf erhalten habe, sei er erneut in der Geschäftsstelle Wien erschienen und habe nach seiner Beschwerde gefragt. Am Empfang sei dem Beschwerdeführer missverständlich mitgeteilt worden, dass eine Beschwerde bis zu sechs Monate dauern könne. Der Beschwerdeführer habe die Geschäftsstelle Wien wieder verlassen. Die Mitarbeiter am Empfang seien nicht juristisch ausgebildet und dazu angehalten, keine juristischen Auskünfte zu erteilen. Am 03.08.2023 habe der Beschwerdeführer in der Geschäftsstelle Wien angerufen. Bei diesem Telefonat sei die Fristversäumung entdeckt und mit dem Beschwerdeführer sofort ein Termin vereinbart worden. Weiters wurde festgehalten, dass die BBU ihren Kanzleibetrieb so organisiert habe, dass nach menschlichem Ermessen Fristversäumnisse ausgeschlossen seien. Jede „Aufgabe“ werde überprüft; es gebe klare Zuständigkeitsregeln, die verhindern würden, dass „Aufgaben“ unbearbeitet bleiben würden. Es liege daher nur ein minderer Grad des Versehens vor. Der Wiedereinsetzungsantrag sei fristgerecht innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis über die Versäumung der Frist erhoben worden.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.08.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.08.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Betreffend Spruchpunkt I. wurde begründend ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag kein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis für die Versäumung der Beschwerdefrist zu entnehmen sei. Es liege ein Verschulden der Rechtsberatung nicht nur minderen Grades vor, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Dieser habe zunächst zwar eine rechtliche Vertretung in Anspruch genommen, danach jedoch keine weiteren Schritte im Beschwerdeverfahren gesetzt. Da offenkundig sei, dass für den Beschwerdeführer mit dem aufgrund der Verspätung seiner Beschwerde einhergehenden Verlust seiner bisherigen Rechtsstellung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, und auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt II). Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich die erst am 17.08.2023 eingebrachte Beschwerde angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 05.06.2023 als verspätet erweise. Betreffend Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag kein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis für die Versäumung der Beschwerdefrist zu entnehmen sei. Es liege ein Verschulden der Rechtsberatung nicht nur minderen Grades vor, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Dieser habe zunächst zwar eine rechtliche Vertretung in Anspruch genommen, danach jedoch keine weiteren Schritte im Beschwerdeverfahren gesetzt. Da offenkundig sei, dass für den Beschwerdeführer mit dem aufgrund der Verspätung seiner Beschwerde einhergehenden Verlust seiner bisherigen Rechtsstellung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, und auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt römisch zwei). Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass sich die erst am 17.08.2023 eingebrachte Beschwerde angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 05.06.2023 als verspätet erweise.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der die bisherigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholt wurden.
- Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 16.10.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach dem Beschwerdeführer das Recht zukommt, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich eine Beschwerde beim BFA einzubringen. Die Rechtsmittelbelehrung wurde im Bescheid sowohl auf Deutsch als auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache (Arabisch) wiedergegeben. Es wurde eine Zustellung des Bescheides mittels RSa-Schreibens an den (damaligen) Hauptwohnsitz des (zu diesem Zeitpunkt unvertretenen) Beschwerdeführers verfügt. Der Bescheid wurde am 05.06.2023 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen. Die vierwöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde endete am 03.07.
- Am 02.06.2023 wurde der Rechtsberatung der BBU per E-Mail die „Information – Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG“ per E-Mail übermittelt.Am 02.06.2023 wurde der Rechtsberatung der BBU per E-Mail die „Information – Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ per E-Mail übermittelt. Die Verfahrensanordnung wurde von der Kanzlei der BBU am 07.06.2023 bearbeitet und im digitalen Casemanagement abgespeichert. Die fallgegenständlich – aufgrund der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers – zuständige Geschäftsstelle der BBU Rechtsberatung Leoben wurde über die Verfahrensanordnung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde von der BBU schriftlich über die Möglichkeit der Rechtsberatung informiert. Am 07.06.2023 sprach der Beschwerdeführer persönlich in der Geschäftsstelle Wien der BBU Rechtsberatung vor. Er ersuchte um einen Termin zur Rechtsberatung und gab an, dass er eine Beschwerde erheben wolle. Ihm wurde mitgeteilt, dass er von der BBU kontaktiert werde. Der vom Beschwerdeführer geäußerte Beratungswunsch wurde am 08.06.2023 im digitalen Casemanagement der BBU dokumentiert; die Geschäftsstelle Leoben wurde über den Beratungswunsch informiert. Sowohl die Information über Verfahrensanordnungen als auch die Information über Beratungswünsche werden im digitalen Casemanagement über „Aufgaben“ erledigt. Da sich der zuständige Mitarbeiter der Geschäftsstelle Leoben im Urlaub befand, wurde die „Aufgabenliste“ (Information über die Verfahrensanordnung und Beratungswunsch) von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Graz bearbeitet. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Graz markierte die „Aufgabe“ mit der Information über die Verfahrensanordnung als erledigt. Anschließend bearbeitete die juristisch ausgebildete Mitarbeiterin die „Aufgabe“ zum Beratungswunsch und berechnete die Beschwerdefrist. Die „Aufgabe“ betreffend den Beratungswunsch sollte sodann einer Kanzleikraft mit dem Hinweis zugewiesen werden, innerhalb von einer Woche einen Termin mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren. Nachdem die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Graz zu ihrer „Aufgabenliste“ zurückgekehrt war, befand sich die der Kanzleikraft zuzuweisende „Aufgabe“ nach wie vor in ihrer „Aufgabenliste“, da die Seite (noch) nicht aktualisiert war. Die Zuweisung an die Kanzleikraft war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Im Glauben, dass es sich bei der offenen „Aufgabe“ um die bereits geschlossene „Aufgabe“ zur Information über die Verfahrensanordnung handle, schloss die Mitarbeiterin die „Aufgabe“ betreffend den Beratungswunsch. Nach Aktualisierung der „Aufgabenliste“ waren beide „Aufgaben“ nicht mehr auf der Liste. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Graz ging davon aus, dass die „Aufgabe“ zur Terminvereinbarung der Kanzleikraft bereits zugewiesen wurde. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer erschien sodann erneut in der Geschäftsstelle Wien der BBU und erkundigte sich nach seiner Beschwerde. Am Empfang wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass eine Beschwerde bis zu sechs Monate dauern könne. Am 03.08.2023 rief der Beschwerdeführer in der Geschäftsstelle Wien der BBU an. Bei diesem Telefonat wurde die Fristversäumung entdeckt und mit dem Beschwerdeführer ein Termin vereinbart. Der Beschwerdeführer erhob sodann am 17.08.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2023 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Der Bescheid vom 02.06.2023 samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Verwaltungsakten. Die Feststellungen über den Zustellvorgang des Bescheides vom 02.06.2023 beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSa-Rückschein, der als Zustellschein eine öffentliche Urkunde darstellt und die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Der Zeitpunkt der Zustellung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bezüglich des Laufes der Beschwerdefrist wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Das E-Mail, mit dem der BBU die „Information – Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG“ übermittelt wurde, liegt im Akt ein.Das E-Mail, mit dem der BBU die „Information – Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ übermittelt wurde, liegt im Akt ein. Die Feststellungen über die Kontakte des Beschwerdeführers mit der BBU und die Bearbeitung seines Beratungswunsches durch die BBU stützen sich auf die schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.
- Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags samt Beschwerde am 17.08.2023 ergibt sich aus dem Akt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch eins. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.1.
- § 33 VwGVG lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. …
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.1.
- Die §§ 12 und 52 BFA-VG lauten auszugsweise:3.1.
- Die Paragraphen 12 und 52 BFA-VG lauten auszugsweise: „Bescheide § 12.
(1)Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.Paragraph 12,
(1)Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden. …“ „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52. …Paragraph 52, …
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“ 3.1.3. § 13 BBU-Errichtungsgesetz lautet auszugsweise:3.1.3. Paragraph 13, BBU-Errichtungsgesetz lautet auszugsweise: „Rechtsberatung § 13.
(1)Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.Paragraph 13,
(1)Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)Rechtsberater haben nachzuweisen:
- den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
- den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
- eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(3)Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
- die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,
- den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder
- die Verschwiegenheit zu gefährden.
(4)Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
- über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
- regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
- über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. …“ 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fallgegenständlich unter einem mit der Beschwerde beim BFA und vor ihrer Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das BFA war sohin für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168).Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168). Der Bescheid des BFA vom 02.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 03.07.
- Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde erst am 17.08.2023 und somit verspätet. Wie festgestellt, wurde im Zuge eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer am 03.08.2023 von der Rechtsberatungsorganisation festgestellt, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde. Mit am 17.08.2023 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die versäumte Beschwerde nach. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig. 3.2.
- Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; 25.02.2003, 2002/10/0223; 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026 unter Hinweis auf VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222).3.2.
- Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; 25.02.2003, 2002/10/0223; 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026 unter Hinweis auf VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN). Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (s. nunmehr § 13 BBU-Errichtungsgesetz) erfüllen müssen. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (siehe zu alldem VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, Rz 6 und 7 sowie VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024, Rz 18).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG (s. nunmehr Paragraph 13, BBU-Errichtungsgesetz) erfüllen müssen. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (siehe zu alldem VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, Rz 6 und 7 sowie VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024, Rz 18). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers in der Geschäftsstelle Wien der BBU am 07.06.2023, bei der er um einen Termin zur Rechtsberatung bat und ausdrücklich anführte, eine Beschwerde erheben zu wollen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als ein die Vollmachtserteilung zu verstehendes (mündliches) Ersuchen um Vertretung iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren war. Ab diesem Zeitpunkt bestand ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person. Letztere verabsäumte es in weiterer Folge jedoch, fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.Vorab ist festzuhalten, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers in der Geschäftsstelle Wien der BBU am 07.06.2023, bei der er um einen Termin zur Rechtsberatung bat und ausdrücklich anführte, eine Beschwerde erheben zu wollen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als ein die Vollmachtserteilung zu verstehendes (mündliches) Ersuchen um Vertretung iSd Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren war. Ab diesem Zeitpunkt bestand ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person. Letztere verabsäumte es in weiterer Folge jedoch, fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelte. Gegenständlich war daher zu klären, ob die Rechtsberatungsorganisation ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde begründend zusammengefasst vorgebracht, dass die „Aufgabe“ betreffend Terminvereinbarung mit dem Beschwerdeführer mangels erfolgter Aktualisierung im digitalen System von einer juristisch ausgebildeten Mitarbeiterin irrtümlich geschlossen worden sei, bevor diese wirksam an die Kanzleikraft zugewiesen worden sei. Darin liege ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis. Die BBU treffe hierbei nur ein minderer Grad des Verschuldens. Der Kanzleibetrieb sei so organisiert, dass nach menschlichem Ermessen Fristversäumnisse ausgeschlossen seien. Jede „Aufgabe“ werde überprüft; es gebe klare Zuständigkeitsregeln, die verhindern würden, dass „Aufgaben“ unbearbeitet bleiben würden. Diesen Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen: Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG anzuwenden (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, Rz 8).Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, Rz 8). Im Verfahren wurde seitens der Rechtsberatungsorganisation zwar behauptet, dass jede „Aufgabe“ überprüft werde. Es wurde jedoch nicht ansatzweise dargelegt, ob eine taugliche Kontrolle der manipulativen (digitalen) Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Mitarbeiter erfolgt bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem konkret eingerichtet ist, weshalb von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein kann. Es wurden keine Mechanismen bzw. organisatorische Maßnahmen dargelegt, die eine nachprüfende Kontrolle der Vorgänge gewährleisten sollen. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, Rz 10). Wenn eine (juristisch ausgebildete) Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation eine noch unerledigte und der zuständigen Person noch nicht wirksam vorgeschriebene „Aufgabe“ im elektronischen System abschließt, ohne sich vorher zu vergewissern, um welche „Aufgabe“ es sich handelt bzw. ob die zu erledigende „Aufgabe“ tatsächlich zugewiesen wurde, stellt sich dies aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als besonders sorgloses Vorgehen dar, zumal vor allem Terminvereinbarungen mit Rechtsschutzsuchenden zwecks fristgerechter Erhebung von Rechtsmitteln besondere Aufmerksamkeit verdienen. Der Rechtsberatungsorganisation ist angesichts des für sie geltenden strengen Sorgfaltsmaßstabes sohin nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. 3.2.
- Selbst, wenn man – anders als das Bundesverwaltungsgericht – davon ausginge, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers in der Geschäftsstelle Wien der BBU am 07.06.2023 nicht als ein die Vollmachtserteilung zu verstehendes (mündliches) Ersuchen um Vertretung iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, würde auch den Beschwerdeführer selbst an der Fristversäumung ein – über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes – Verschulden treffen.3.2.
- Selbst, wenn man – anders als das Bundesverwaltungsgericht – davon ausginge, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers in der Geschäftsstelle Wien der BBU am 07.06.2023 nicht als ein die Vollmachtserteilung zu verstehendes (mündliches) Ersuchen um Vertretung iSd Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, würde auch den Beschwerdeführer selbst an der Fristversäumung ein – über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes – Verschulden treffen. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof etwa an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096).Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof etwa an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096). Wie festgestellt, wurde die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 02.06.2023 iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG (auch) in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache wiedergegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das Recht zur Beschwerdeerhebung und die vierwöchige Rechtsmittelfrist bekannt waren. Aus der Regelung in § 12 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG, wonach eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht begründet, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden, ist abzuleiten, dass eine richtige Übersetzung ein solches Recht (ohne Hinzukommen weiterer Umstände) nicht zu begründen vermag. Wie festgestellt, wurde die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 02.06.2023 iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG (auch) in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache wiedergegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das Recht zur Beschwerdeerhebung und die vierwöchige Rechtsmittelfrist bekannt waren. Aus der Regelung in Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG, wonach eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht begründet, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden, ist abzuleiten, dass eine richtige Übersetzung ein solches Recht (ohne Hinzukommen weiterer Umstände) nicht zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer sprach am 07.06.2023 bei der BBU zwecks Bekanntgabe seines Beratungswunsches zur Beschwerdeerhebung vor und wandte sich zu einem späteren (von ihm nicht genau bezeichneten) Zeitpunkt erneut an die BBU, kontaktierte diese jedoch – trotz Kenntnis der bisher unterbliebenen Beschwerdeerhebung – sodann erst wieder am 03.08.2023, sohin einen Monat nach Ablauf der Beschwerdefrist. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Vorsprache bei der BBU eine (für ihn) missverständliche Auskunft erhalten haben sollte, musste ihm doch klar gewesen sein, dass bislang weder ein Beratungsgespräch stattfand noch eine Beschwerde eingebracht wurde. Es stellt sich deshalb als besonders sorglos dar, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht entweder bei der BBU nachdrücklich auf die Vereinbarung eines Beratungstermins bestand oder eine andere Person mit seiner Vertretung beauftragte. Der Beschwerdeführer ist nämlich gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person eine Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht ihm frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024, Rz 19). Der Beschwerdeführer war sohin – unbeschadet des Vorgehens der BBU – nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einzuhalten. Ihn trifft hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist mit Blick auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung auch nicht nur ein minderer Grad des Versehens. 3.2.
- Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG stellt sich im Lichte der von der Behörde vorgenommenen Interessenabwägung als rechtskonform dar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter beanstandet. 3.2.
- Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG stellt sich im Lichte der von der Behörde vorgenommenen Interessenabwägung als rechtskonform dar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter beanstandet. 3.2.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 20.09.2023 war daher spruchgemäß abzuweisen.3.2.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 20.09.2023 war daher spruchgemäß abzuweisen. II. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatusrömisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus 3.3.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2023 stellt in seinem Spruchpunkt III. eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 17.08.2023 gegen den Bescheid vom 02.06.2023 dar.3.3.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2023 stellt in seinem Spruchpunkt römisch drei. eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 17.08.2023 gegen den Bescheid vom 02.06.2023 dar. Wenngleich die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffenden Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 20.09.2023 von der unter Spruchpunkt III. des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung rechtlich trennbar sind, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrags vorgesehen ist. Wenngleich die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 20.09.2023 von der unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung rechtlich trennbar sind, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrags vorgesehen ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 20.09.2023 ist lediglich die Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde binnen vier Wochen enthalten. Nach § 61 Abs. 2 AVG gilt dann, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird.Nach Paragraph 61, Absatz 2, AVG gilt dann, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200). Gegenständlich wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.10.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2023 eingebracht. Da sich die Beschwerde ihrem Anfechtungsumfang nach gegen den gesamten Bescheid richtet, wird das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel, soweit es Spruchpunkt III. des Bescheides vom 20.09.2023 betrifft, als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung gewertet. Im Übrigen wurde der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag auch fristgerecht binnen zwei Wochen eingebracht. Gegenständlich wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.10.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2023 eingebracht. Da sich die Beschwerde ihrem Anfechtungsumfang nach gegen den gesamten Bescheid richtet, wird das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel, soweit es Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 20.09.2023 betrifft, als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung gewertet. Im Übrigen wurde der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag auch fristgerecht binnen zwei Wochen eingebracht. 3.3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der Bescheid vom 02.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2023 rechtswirksam zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde – auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache – auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung hingewiesen, welche mit Ablauf des 03.07.2023 endete. Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt wurde, war die Beschwerde vom 17.08.2023 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.06.2023 als verspätet zurückzuweisen.Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt wurde, war die Beschwerde vom 17.08.2023 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.06.2023 als verspätet zurückzuweisen. 3.3.
- Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erlassen wurde. 3.3.
- Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erlassen wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
- Abschließend wird angemerkt, dass § 52 BFA-VG (BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2019) sowie einzelne Bestimmungen im BBU-G (BGBl. I Nr. 53/2019) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, G 328-335/2022-47, wegen Verstoßes gegen Art. 47 GRC als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Der Verfassungsgerichtshof sprach ferner aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die mit diesem Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung wurde durch den Bundeskanzler mit BGBl. I Nr. 167/2023 am 28.12.2023 kundgemacht.3.
- Abschließend wird angemerkt, dass Paragraph 52, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) sowie einzelne Bestimmungen im BBU-G Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, G 328-335/2022-47, wegen Verstoßes gegen Artikel 47, GRC als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Der Verfassungsgerichtshof sprach ferner aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die mit diesem Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung wurde durch den Bundeskanzler mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023, am 28.12.2023 kundgemacht. Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Norm – über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend – auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Wird ein derartiger Ausspruch vom Verfassungsgerichtshof aber nicht getroffen, und handelt es sich nicht um einen (Quasi)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr „verfassungsrechtlich unangreifbar“, also „immunisiert“. Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine – neuerliche – Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 29.11.2005, 2004/12/0130).Aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Norm – über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend – auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Wird ein derartiger Ausspruch vom Verfassungsgerichtshof aber nicht getroffen, und handelt es sich nicht um einen (Quasi)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr „verfassungsrechtlich unangreifbar“, also „immunisiert“. Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine – neuerliche – Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 29.11.2005, 2004/12/0130). Im genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof eine Rückwirkung der von ihm ausgesprochenen Aufhebung des § 52 BFA-VG sowie einzelner Bestimmungen im BBU-G nicht angeordnet. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher weiterhin die – unbereinigte – Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung maßgeblich (siehe dazu etwa VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0021; 21.04.2015, Ra 2014/09/0040).Im genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof eine Rückwirkung der von ihm ausgesprochenen Aufhebung des Paragraph 52, BFA-VG sowie einzelner Bestimmungen im BBU-G nicht angeordnet. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher weiterhin die – unbereinigte – Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung maßgeblich (siehe dazu etwa VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0021; 21.04.2015, Ra 2014/09/0040). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es waren bei der Beurteilung, ob ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 33 VwGVG vorliegt, auch keine besonders komplexen Rechtsfragen zu klären. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es waren bei der Beurteilung, ob ein Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 33, VwGVG vorliegt, auch keine besonders komplexen Rechtsfragen zu klären. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). In Bezug auf Spruchpunkt A) II. konnte die Verhandlung (auch) gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.In Bezug auf Spruchpunkt A) römisch zwei. konnte die Verhandlung (auch) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Beschwerdefrist führte bzw. ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005). Eine solche liegt auch hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeeinbringung nicht vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Beschwerdefrist führte bzw. ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005). Eine solche liegt auch hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeeinbringung nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2279736.1.00