RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW238 2280057-1 Spruch, W238 2280057-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 29.08.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausspruch der Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 29.08.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausspruch der Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 01.01.2023 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG berechtigt ist.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 01.01.2023 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 29.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 29.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.12.2022 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass er – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung habe. Vielmehr erhalte er als Bundesbeamter seit 2007 einen Ruhebezug im Rahmen des Versorgungssystems des Bundes, welches klar von den gesetzlichen Pensionsversicherungen zu trennen und nicht von § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG umfasst sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass er – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung habe. Vielmehr erhalte er als Bundesbeamter seit 2007 einen Ruhebezug im Rahmen des Versorgungssystems des Bundes, welches klar von den gesetzlichen Pensionsversicherungen zu trennen und nicht von Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG umfasst sei.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 20.10.2023 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 18.10.2023, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.05.2019 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter ab 01.10.2018 anerkannt worden sei. Seit 01.06.2007 erhalte der Beschwerdeführer einen Ruhegenuss auf Grund einer Beschäftigung als öffentlicher Bediensteter. Da der Ruhegenussbezug der in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 2017/2022 genannten Geldleistung gleichzuhalten sei, liege ein Ausschließungsgrund vor.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 20.10.2023 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 18.10.2023, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.05.2019 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter ab 01.10.2018 anerkannt worden sei. Seit 01.06.2007 erhalte der Beschwerdeführer einen Ruhegenuss auf Grund einer Beschäftigung als öffentlicher Bediensteter. Da der Ruhegenussbezug der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2017 aus 2022, genannten Geldleistung gleichzuhalten sei, liege ein Ausschließungsgrund vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er war von 01.09.1983 bis 31.05.2007 bei der Republik Österreich beschäftigt. Ab 01.03.1999 war er öffentlich Bediensteter bei der XXXX . Er war von 01.09.1983 bis 31.05.2007 bei der Republik Österreich beschäftigt. Ab 01.03.1999 war er öffentlich Bediensteter bei der römisch 40 . Er bezieht seit 01.06.2007 einen Ruhegenuss der BVAEB nach einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter. Am 04.04.2018 und 22.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der PVA ab 01.10.2018 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter XXXX , geboren am XXXX . Mit Bescheid der PVA vom 09.05.2019 wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der Mutter ab 01.10.2018 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ab 01.10.2018 Pflegegeld der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei.Am 04.04.2018 und 22.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der PVA ab 01.10.2018 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mit Bescheid der PVA vom 09.05.2019 wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der Mutter ab 01.10.2018 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ab 01.10.2018 Pflegegeld der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei. Am 12.10.2022 langte bei der Behörde das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zur Überprüfung der (weiteren) Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der – unbestritten gebliebenen – Aktenlage, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2018 (Antragsformular) bzw. 22.12.2018 (schriftlicher Antrag), dem Bescheid der PVA vom 09.05.2019, dem Formular zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 12.10.2022 und dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Datenauszügen (Versicherungsdaten und Zentrales Melderegister). Dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2007 einen Ruhegenuss der BVAEB nach einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter bezieht, ergibt sich aus den Versicherungsdaten und dem Beschwerdevorbringen. Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob dieser Ruhegenussbezug in rechtlicher Hinsicht der in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist. Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob dieser Ruhegenussbezug in rechtlicher Hinsicht der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen § 18b ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 138/2013 (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022) lautete wie folgt:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022) lautete wie folgt: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“ § 18b ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 trat mit 01.01.2023 in Kraft und lautet wie folgt:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, trat mit 01.01.2023 in Kraft und lautet wie folgt: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“ 3.3. Zur zeitraumbezogen anzuwendenden Rechtslage § 18b Abs. 1a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 trat gemäß § 780 Z 1 ASVG mit 01.01.2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, trat gemäß Paragraph 780, Ziffer eins, ASVG mit 01.01.2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist […] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 12.11.2020, Ra 2020/08/0098).Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist […] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 12.11.2020, Ra 2020/08/0098). Im Sinne dieser Judikatur ist § 18b ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.Im Sinne dieser Judikatur ist Paragraph 18 b, ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Fallgegenständlich wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter mit Bescheid der PVA vom 09.05.2019 ab 01.10.2018 anerkannt. Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG hat der Versicherungsträger ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Am 12.10.2022 langte bei der Behörde das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe. Für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2022 richtet sich die Berechtigung zur Selbstversicherung des Beschwerdeführers für die Pflege seiner Mutter nach § 18b idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 138/2013 (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022).Für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2022 richtet sich die Berechtigung zur Selbstversicherung des Beschwerdeführers für die Pflege seiner Mutter nach Paragraph 18 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022). Dass in diesem Zeitraum ein Ausschlussgrund nach § 18b Abs. 1a ASVG (Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes) oder ein Endigungsgrund nach § 18b Abs. 3 ASVG (Wegfall der Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1; Erklärung des Austritts aus der Versicherung durch die pflegende Person) vorlag, ist von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.Dass in diesem Zeitraum ein Ausschlussgrund nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG (Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes) oder ein Endigungsgrund nach Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG (Wegfall der Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins,; Erklärung des Austritts aus der Versicherung durch die pflegende Person) vorlag, ist von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist die aktuelle Rechtslage idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 und damit auch die Regelung des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG anzuwenden, wonach eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für die Zeit ausgeschlossen ist, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist die aktuelle Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, und damit auch die Regelung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG anzuwenden, wonach eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für die Zeit ausgeschlossen ist, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. 3.4. Nach Ansicht der belangten Behörde ist der Ruhegenussbezug des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht der in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten.3.4. Nach Ansicht der belangten Behörde ist der Ruhegenussbezug des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird diese Auffassung nicht geteilt. In den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung (u.a.) des § 18b Abs. 1a ASVG wurde insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. Initiativantrag 3012/A 27. GP):In den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung (u.a.) des Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG wurde insbesondere Folgendes festgehalten vergleiche Initiativantrag 3012/A 27. GP): „Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG soll nunmehr auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG soll nunmehr auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach § 18b ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. ...“ Die Gesetzesmaterialien nennen beispielhaft Fälle, in denen eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt („Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension“). Der Ruhegenussbezug nach einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter findet darin keine Erwähnung. Vielmehr beziehen sich die Materialien erkennbar auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Absicht des Gesetzgebers, dass er in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG gleichermaßen Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und den Ruhegenuss nach einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter erfassen wollte, lässt sich aus den Materialien nicht ableiten.Die Gesetzesmaterialien nennen beispielhaft Fälle, in denen eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt („Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension“). Der Ruhegenussbezug nach einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter findet darin keine Erwähnung. Vielmehr beziehen sich die Materialien erkennbar auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Absicht des Gesetzgebers, dass er in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG gleichermaßen Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und den Ruhegenuss nach einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter erfassen wollte, lässt sich aus den Materialien nicht ableiten. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 18a ASVG betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, der ebenfalls durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022 novelliert wurde, bei der Regelung der Ausschlussgründe gemäß Abs. 2 leg. cit. eine klare Unterscheidung für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (Z 1) einerseits und für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse (Z 2) andererseits getroffen hat. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Ausschlussgründe in § 18a ASVG und in § 18b ASVG in jeder Hinsicht identisch zu regeln, ergibt sich aus den Materialien nicht, zumal insoweit auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu verweisen ist. Diesbezüglich ist auch auf die weiterhin bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen der Selbstversicherung nach § 18b ASVG und nach § 18a ASVG – etwa mit Blick auf den unterschiedlichen Begünstigtenkreis, die jeweilige Gruppe an gepflegten Personen und die durchschnittliche Pflegedauer, die unterschiedlichen Zugangskriterien hinsichtlich der Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten – hinzuweisen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in Paragraph 18 a, ASVG betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, der ebenfalls durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, novelliert wurde, bei der Regelung der Ausschlussgründe gemäß Absatz 2, leg. cit. eine klare Unterscheidung für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (Ziffer eins,) einerseits und für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse (Ziffer 2,) andererseits getroffen hat. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Ausschlussgründe in Paragraph 18 a, ASVG und in Paragraph 18 b, ASVG in jeder Hinsicht identisch zu regeln, ergibt sich aus den Materialien nicht, zumal insoweit auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu verweisen ist. Diesbezüglich ist auch auf die weiterhin bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG und nach Paragraph 18 a, ASVG – etwa mit Blick auf den unterschiedlichen Begünstigtenkreis, die jeweilige Gruppe an gepflegten Personen und die durchschnittliche Pflegedauer, die unterschiedlichen Zugangskriterien hinsichtlich der Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten – hinzuweisen. Besonders hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein wesensmäßiger Unterschied zwischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und Ruhebezügen von Beamten besteht. Im Beschluss vom 31.07.2020, EU 2020/0003-0005 (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054), mit dem der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte, wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: „57 Die Besonderheit des Beamtenverhältnisses besteht zunächst darin, dass die (bescheidförmige) Ernennung zum Beamten ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit bewirkt. Dem lebenslangen Charakter des Beamtendienstverhältnisses zufolge bleibt das Dienstverhältnis auch im Ruhestand aufrecht, es gelten für Beamte des Ruhestandes weiterhin die für sie vorgesehenen Dienstpflichten und sie bleiben weiterhin dem Disziplinarrecht unterworfen. Der Anspruch auf Ruhegenuss ist an den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses geknüpft; er entfällt, wenn ein Beamter des Ruhestandes austritt, (disziplinarrechtlich) entlassen wird oder sein Dienstverhältnis ex lege endet (vgl. § 20 Abs. 2 BDG 1979, § 11 PG 1965). Die Pension des Beamten ist Entgelt des Dienstgebers für geleistete Dienste (VfSlg. 3389/1958, 3754/1960, 5241/1966, 8462/1978, 11.665/1988, 17.683/2005). Der Beamte erwirbt (bereits) mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung; der Ruhegenuss ist als Abgeltung von Dienstleistungen des Beamten zu qualifizieren. Der Übertritt in den Ruhestand bewirkt keine Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. § 20 BDG 1979). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes haben Ruhebezüge von Beamten nicht den Charakter einer Versicherungsleistung und auch nicht jenen einer Versorgungsleistung, sondern sind als ‚öffentlich-rechtliches Entgelt, insbesondere zur nachträglichen Abgeltung von Dienstleistungen, die während des aktiven Dienstverhältnisses erbracht wurden‘ (VfSlg. 17.683/2005), beziehungsweise als ‚Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses‘ (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2016/12/0072, mwN) anzusehen.„57 Die Besonderheit des Beamtenverhältnisses besteht zunächst darin, dass die (bescheidförmige) Ernennung zum Beamten ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit bewirkt. Dem lebenslangen Charakter des Beamtendienstverhältnisses zufolge bleibt das Dienstverhältnis auch im Ruhestand aufrecht, es gelten für Beamte des Ruhestandes weiterhin die für sie vorgesehenen Dienstpflichten und sie bleiben weiterhin dem Disziplinarrecht unterworfen. Der Anspruch auf Ruhegenuss ist an den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses geknüpft; er entfällt, wenn ein Beamter des Ruhestandes austritt, (disziplinarrechtlich) entlassen wird oder sein Dienstverhältnis ex lege endet vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 11, PG 1965). Die Pension des Beamten ist Entgelt des Dienstgebers für geleistete Dienste (VfSlg. 3389 aus 1958,, 3754 aus 1960,, 5241 aus 1966,, 8462 aus 1978,, 11.665 aus 1988,, 17.683 aus 2005,). Der Beamte erwirbt (bereits) mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung; der Ruhegenuss ist als Abgeltung von Dienstleistungen des Beamten zu qualifizieren. Der Übertritt in den Ruhestand bewirkt keine Beendigung des Dienstverhältnisses vergleiche Paragraph 20, BDG 1979). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes haben Ruhebezüge von Beamten nicht den Charakter einer Versicherungsleistung und auch nicht jenen einer Versorgungsleistung, sondern sind als ‚öffentlich-rechtliches Entgelt, insbesondere zur nachträglichen Abgeltung von Dienstleistungen, die während des aktiven Dienstverhältnisses erbracht wurden‘ (VfSlg. 17.683 aus 2005,), beziehungsweise als ‚Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses‘ vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2016/12/0072, mwN) anzusehen. 58 Das wesentliche Charakteristikum von Beamtenruhebezügen begründet sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.683/2005, 19.822/2013) unter anderem damit, ‚dass es sich beim Beamtendienstverhältnis – im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VfSlg. 11.151/1986) – um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt‘. Diese ‚Leistung ausschließlich des Dienstgebers‘ unterscheidet sich ‚somit – eben wesensmäßig – von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden‘ (so das Erkenntnis VfSlg. 17.683/2005 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um ‚tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete‘ handle [VfSlg. 13.829/1994; 16.923/2003; im gleichen Sinn auch VwGH 17.8.2000, 98/12/0489; 28.2.2019, Ra 2016/12/0072]), dies ungeachtet ‚der in den letzten Jahren vorgenommenen Angleichungsmaßnahmen‘ (VfSlg. 19.884/2014).58 Das wesentliche Charakteristikum von Beamtenruhebezügen begründet sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 17.683 aus 2005,, 19.822 aus 2013,) unter anderem damit, ‚dass es sich beim Beamtendienstverhältnis – im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist vergleiche VfSlg. 11.151 aus 1986,) – um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt‘. Diese ‚Leistung ausschließlich des Dienstgebers‘ unterscheidet sich ‚somit – eben wesensmäßig – von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden‘ (so das Erkenntnis VfSlg. 17.683 aus 2005, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um ‚tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete‘ handle [VfSlg. 13.829 aus 1994,; 16.923 aus 2003,; im gleichen Sinn auch VwGH 17.8.2000, 98/12/0489; 28.2.2019, Ra 2016/12/0072]), dies ungeachtet ‚der in den letzten Jahren vorgenommenen Angleichungsmaßnahmen‘ (VfSlg. 19.884 aus 2014,). 59 Im Lichte dieser grundlegenden Unterschiede zwischen Pensionen nach dem PG 1965 und Pensionen nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen erscheint zunächst der von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde angestellte Vergleich nicht zweifelsfrei tragfähig: Angesichts dessen, dass sozialversicherungsrechtliche Pensionen auf dem Grundsatz der Beitragsfinanzierung beruhen (wobei der Bund aus rein sozialpolitischen Erwägungen und ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, Zuschüsse leistet bzw. Haftungen übernimmt) und von einer Versicherungsanstalt aus dafür zweckgebundenden, beitragsfinanzierten Mitteln geschuldet werden, während Pensionen nach dem PG 1965 als vom Dienstgeber (Bund) nach Versetzung in den Ruhestand (aus dem Bundeshaushalt) weiter zu bezahlendes Entgelt zu sehen sind (der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt – ungeachtet ihrer Bezeichnung – beim Vollzug des PG 1965 lediglich die Funktion einer der Weisungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen unterliegenden staatlichen Verwaltungsbehörde, nicht aber diejenige einer Versicherungsanstalt im vorerwähnten Sinn
- zu)scheint einer Gegenüberstellung der jeweiligen ‚Beitragsdeckungsgrade‘ kein zwingender argumentativer Wert zuzukommen. Schuldner der Pensionsleistungen nach dem PG 1965 ist der Bund; die von den Aktivbeamten zu leistenden Beiträge fließen keiner Anstalt im Rahmen eines Pensionsversicherungssystems zu, sondern dem Bundeshaushalt (vgl. zu dieser Systematik auch die Erläuterungen zum Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, 653 BlgNR 22. GP, 27). Konsequenterweise leistet der Bund für Beamte – anders als Arbeitgeber für ihre Dienstnehmer – im Rahmen der Pensionsversicherung auch keinen ‚Dienstgeberbeitrag‘. Folglich handelt es sich bei Ruhebezügen der Bundesbeamten nach dem PG 1965 auch nicht um Leistungen aus einem beitragsfinanzierten System, das Beamte zu einer Risikogemeinschaft zusammenfasst. Dass es sich bei den Beamtenpensionen nicht um ein beitragsgedecktes System handeln kann, zeigt sich auch daran, dass Neuernennungen von Beamten infolge eines weitgehenden ‚Pragmatisierungsstopps‘ nur noch in wenigen Dienstbereichen überhaupt erfolgen. In Ansehung der hier betroffenen Beamtengruppe (vgl. § 41 Abs. 3 PG 1965) erfolgen naturgemäß überhaupt keine Neuernennungen, sodass die Zahl derjenigen, die einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 GehG leisten, ständig im Abnehmen begriffen ist.59 Im Lichte dieser grundlegenden Unterschiede zwischen Pensionen nach dem PG 1965 und Pensionen nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen erscheint zunächst der von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde angestellte Vergleich nicht zweifelsfrei tragfähig: Angesichts dessen, dass sozialversicherungsrechtliche Pensionen auf dem Grundsatz der Beitragsfinanzierung beruhen (wobei der Bund aus rein sozialpolitischen Erwägungen und ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, Zuschüsse leistet bzw. Haftungen übernimmt) und von einer Versicherungsanstalt aus dafür zweckgebundenden, beitragsfinanzierten Mitteln geschuldet werden, während Pensionen nach dem PG 1965 als vom Dienstgeber (Bund) nach Versetzung in den Ruhestand (aus dem Bundeshaushalt) weiter zu bezahlendes Entgelt zu sehen sind (der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt – ungeachtet ihrer Bezeichnung – beim Vollzug des PG 1965 lediglich die Funktion einer der Weisungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen unterliegenden staatlichen Verwaltungsbehörde, nicht aber diejenige einer Versicherungsanstalt im vorerwähnten Sinn
- zu)scheint einer Gegenüberstellung der jeweiligen ‚Beitragsdeckungsgrade‘ kein zwingender argumentativer Wert zuzukommen. Schuldner der Pensionsleistungen nach dem PG 1965 ist der Bund; die von den Aktivbeamten zu leistenden Beiträge fließen keiner Anstalt im Rahmen eines Pensionsversicherungssystems zu, sondern dem Bundeshaushalt vergleiche zu dieser Systematik auch die Erläuterungen zum Pensionsharmonisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, 653 BlgNR 22. GP, 27). Konsequenterweise leistet der Bund für Beamte – anders als Arbeitgeber für ihre Dienstnehmer – im Rahmen der Pensionsversicherung auch keinen ‚Dienstgeberbeitrag‘. Folglich handelt es sich bei Ruhebezügen der Bundesbeamten nach dem PG 1965 auch nicht um Leistungen aus einem beitragsfinanzierten System, das Beamte zu einer Risikogemeinschaft zusammenfasst. Dass es sich bei den Beamtenpensionen nicht um ein beitragsgedecktes System handeln kann, zeigt sich auch daran, dass Neuernennungen von Beamten infolge eines weitgehenden ‚Pragmatisierungsstopps‘ nur noch in wenigen Dienstbereichen überhaupt erfolgen. In Ansehung der hier betroffenen Beamtengruppe vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965) erfolgen naturgemäß überhaupt keine Neuernennungen, sodass die Zahl derjenigen, die einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, GehG leisten, ständig im Abnehmen begriffen ist. …“ Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich also, dass sich der Ruhebezug als Leistung des Dienstgebers wesensmäßig von jenen Leistungen unterscheidet, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden. Es handelt sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um „tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete“. 3.5. Zu prüfen bleibt, ob betreffend Ruhebezüge in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG eine planwidrige Rechtslücke vorliegt: 3.5. Zu prüfen bleibt, ob betreffend Ruhebezüge in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG eine planwidrige Rechtslücke vorliegt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit der Schließung von Gesetzeslücken durch Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit der Schließung von Gesetzeslücken durch Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.). Das Bundesverwaltungsgericht geht – unter Berücksichtigung des klaren Gesetzeswortlauts in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG, der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers, der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen Ruhegenussbezügen und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in der durch dieselbe Novelle (BGBl. I Nr. 217/2022) abgeänderten Bestimmung des § 18a Abs. 2 ASVG sowie der dargelegten wesensmäßigen Unterschiede zwischen Ruhegenussbezügen und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – nicht davon aus, dass § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG ergänzungsbedürftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht – unter Berücksichtigung des klaren Gesetzeswortlauts in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG, der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers, der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen Ruhegenussbezügen und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in der durch dieselbe Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,) abgeänderten Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG sowie der dargelegten wesensmäßigen Unterschiede zwischen Ruhegenussbezügen und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – nicht davon aus, dass Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ergänzungsbedürftig ist. Da gerade mit Blick auf die wesensmäßigen Unterschiede zwischen Ruhegenussbezügen und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Ruhegenussbezüge nicht dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG normierten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Ruhegenussbezüge daher nicht zwingend dieselben Rechtsfolgen vorgesehen werden müssen, ist eine Analogie in der Form, dass auch der Bezug eines Ruhegenusses als Ausschlussgrund nach § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG zu berücksichtigten wäre, auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung geboten. Da gerade mit Blick auf die wesensmäßigen Unterschiede zwischen Ruhegenussbezügen und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Ruhegenussbezüge nicht dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG normierten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Ruhegenussbezüge daher nicht zwingend dieselben Rechtsfolgen vorgesehen werden müssen, ist eine Analogie in der Form, dass auch der Bezug eines Ruhegenusses als Ausschlussgrund nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG zu berücksichtigten wäre, auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung geboten. Da der Bezug eines Ruhegenusses – wie dargelegt – keinen Ausschlussgrund iSd § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 bildet und das Vorliegen eines anderen Ausschluss- oder Endigungsgrundes gemäß § 18b Abs. 1a oder Abs. 3 ASVG im Zeitraum ab 01.01.2023 von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen ist, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. Da der Bezug eines Ruhegenusses – wie dargelegt – keinen Ausschlussgrund iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, bildet und das Vorliegen eines anderen Ausschluss- oder Endigungsgrundes gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, oder Absatz 3, ASVG im Zeitraum ab 01.01.2023 von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen ist, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß § 18b Abs. 4 ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd § 18b Abs. 1a ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. 3.6. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Parteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Ob ein Ruhegenussbezug der in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG als Ausschlussgrund normierten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist, hängt fallgegenständlich nicht von strittigen Sachverhaltselementen ab, sondern stellt eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Parteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Ob ein Ruhegenussbezug der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG als Ausschlussgrund normierten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist, hängt fallgegenständlich nicht von strittigen Sachverhaltselementen ab, sondern stellt eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig. Zwar ist der Gesetzeswortlaut des in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 geregelten Ausschlussgrundes grundsätzlich klar und eindeutig. Es gibt jedoch bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob – anders als das Bundesverwaltungsgericht annimmt – im Hinblick auf den in § 18b Abs. 1a ASVG nicht geregelten Ruhegenussbezug vom Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke auszugehen ist, welche im Analogieweg zu schließen wäre. Sollte der Verwaltungsgerichtshof eine analoge Rechtsanwendung für geboten erachten und das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejahen, fehlt es darüber hinaus an einer Rechtsprechung, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß § 18b Abs. 4 ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd § 18b Abs. 1a ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen, obwohl § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG lediglich auf Abs. 1 verweist. Die Revision ist zulässig. Zwar ist der Gesetzeswortlaut des in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, geregelten Ausschlussgrundes grundsätzlich klar und eindeutig. Es gibt jedoch bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob – anders als das Bundesverwaltungsgericht annimmt – im Hinblick auf den in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG nicht geregelten Ruhegenussbezug vom Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke auszugehen ist, welche im Analogieweg zu schließen wäre. Sollte der Verwaltungsgerichtshof eine analoge Rechtsanwendung für geboten erachten und das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejahen, fehlt es darüber hinaus an einer Rechtsprechung, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen, obwohl Paragraph 18 b, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG lediglich auf Absatz eins, verweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2280057.1.00