RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW238 2280398-2 Spruch, W238 2280398-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 18bASVG berechtigt ist.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Vw
GVG stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch ab 01.01.2023 zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 16.10.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben seien.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 16.10.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.12.2022 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführte, dass sie – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – keine Geldleistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung erhalte. Vielmehr beziehe sie seit 01.02.2015 von der UniCredit Bank Austria AG nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents. Der Beschwerde wurden ein Schreiben der UniCredit Bank Austria AG vom 09.05.2012 betreffend Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin wegen Inanspruchnahme einer Altersteilzeit durch einvernehmliche Auflösung zum 31.01.2015 und Antritt des dauernden Ruhestandes ab 01.02.2015 sowie eine Monatsabrechnung der UniCredit Bank Austria AG von Oktober 2023 beigelegt.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 12.12.2023 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.01.2023 nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.02.2015 eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents, die beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen in Form eines „Ruhegenusses auf Grund einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter“ gespeichert sei. Bei diesem Ruhegenuss handle es sich um einen zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung, weshalb die „negative Anspruchsvoraussetzung“ nach § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 2017/2022 erfüllt sei.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 12.12.2023 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter ab 01.01.2023 nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.02.2015 eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents, die beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen in Form eines „Ruhegenusses auf Grund einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter“ gespeichert sei. Bei diesem Ruhegenuss handle es sich um einen zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung, weshalb die „negative Anspruchsvoraussetzung“ nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2017 aus 2022, erfüllt sei.
- Am 29.12.2023 reichte die Behörde den Bescheid der PVA vom 19.11.2021 über die Anerkennung der Selbstversicherung
§ 18b
ASVG für Zeiten der Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin ab 01.10.2020 nach.4. Am 29.12.2023 reichte die Behörde den Bescheid der PVA vom 19.11.2021 über die Anerkennung der Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin ab 01.10.2020 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie war von 01.08.1980 bis 24.08.1992 (mit anschließendem Wochengeldbezug bis 28.01.1993) bei der Z-Länderbank Bank Austria AG als Angestellte vollversichert beschäftigt. Von 29.01.1993 bis 30.06.2000 war sie (unterbrochen durch Karenzurlaubsgeldbezüge) bei der UniCredit Bank Austria AG als Angestellte vollversichert beschäftigt. Von 01.07.2000 bis 31.01.2015 war sie bei der UniCredit Bank Austria AG beschäftigt. Eine Pflichtversicherung bestand in dieser Zeit nur in der Arbeitslosenversicherung. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien). Am 01.02.2015 trat die Beschwerdeführerin den dauernden Ruhestand an und erhält seitdem von der UniCredit Bank Austria AG eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines „BA-CA ASVG-Pensionsäquivalents“ vom 30.12.1999 in der Fassung der Änderungen Nachtrag I vom 05.02.2007 und auf Basis der zum Zeitpunkt der Pensionierung per 01.02.2015 gültigen Bemessungsbasis, zuletzt in Höhe von € 1.886,09 netto (Bezug Oktober 2023). Am 01.02.2015 trat die Beschwerdeführerin den dauernden Ruhestand an und erhält seitdem von der UniCredit Bank Austria AG eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines „BA-CA ASVG-Pensionsäquivalents“ vom 30.12.1999 in der Fassung der Änderungen Nachtrag römisch eins vom 05.02.2007 und auf Basis der zum Zeitpunkt der Pensionierung per 01.02.2015 gültigen Bemessungsbasis, zuletzt in Höhe von € 1.886,09 netto (Bezug Oktober 2023). Der Bezug ist beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als „Ruhegenuss auf Grund einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter“ (Qualifikation J5) gespeichert. Die Beschwerdeführerin war bereits in der Zeit von 01.01.2010 bis 30.11.2010 und von 01.02.2020 bis 30.04.2020 nach § 18b ASVG selbstversichert in der Pensionsversicherung.Die Beschwerdeführerin war bereits in der Zeit von 01.01.2010 bis 30.11.2010 und von 01.02.2020 bis 30.04.2020 nach Paragraph 18 b, ASVG selbstversichert in der Pensionsversicherung. Zuletzt wurde die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin
§ 18b
ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter, XXXX , geboren am XXXX , mit Bescheid der PVA vom 19.11.2021 ab 01.10.2020 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ab 01.10.2020 zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 (konkret: Stufe 5) beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft (der Beschwerdeführerin) für Pflegeleistungen gegeben sei.Zuletzt wurde die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit Bescheid der PVA vom 19.11.2021 ab 01.10.2020 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ab 01.10.2020 zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 (konkret: Stufe 5) beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft (der Beschwerdeführerin) für Pflegeleistungen gegeben sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der – unbestritten gebliebenen – Aktenlage, insbesondere aus dem Bescheid der PVA vom 19.11.2021, dem Schreiben der UniCredit Bank Austria AG vom 09.05.2012, der Monatsabrechnung der UniCredit Bank Austria AG von Oktober 2023, dem angefochtenen Bescheid der PVA vom 16.10.2023 sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Datenauszügen (Versicherungsdaten und ZMR). Dass die Beschwerdeführerin am 01.02.2015 den dauernden Ruhestand antrat und seitdem von der UniCredit Bank Austria AG eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents vom 30.12.1999 in der Fassung der Änderungen Nachtrag I vom 05.02.2007 erhält, ergibt sich aus dem Schreiben der UniCredit Bank Austria AG vom 09.05.2012 samt einer vorgelegten Monatsabrechnung der UniCredit Bank Austria AG von Oktober 2023 sowie aus den Versicherungsdaten, in denen der Bezug als „Ruhegenuss auf Grund einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter“ gespeichert ist. Dass die Beschwerdeführerin am 01.02.2015 den dauernden Ruhestand antrat und seitdem von der UniCredit Bank Austria AG eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents vom 30.12.1999 in der Fassung der Änderungen Nachtrag römisch eins vom 05.02.2007 erhält, ergibt sich aus dem Schreiben der UniCredit Bank Austria AG vom 09.05.2012 samt einer vorgelegten Monatsabrechnung der UniCredit Bank Austria AG von Oktober 2023 sowie aus den Versicherungsdaten, in denen der Bezug als „Ruhegenuss auf Grund einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter“ gespeichert ist. Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob dieser Bezug in rechtlicher Hinsicht der in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist. Strittig ist im vorliegenden Fall nur, ob dieser Bezug in rechtlicher Hinsicht der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. II Nr. 288/2014 (in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2015), lautete wie folgt: Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, (in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2015), lautete wie folgt: „Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: … 3.
- a)Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn
- aa)ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und
- bb)sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben; …“ § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 18/2016 (in Kraft von 01.03.2016 bis 31.05.2016), lautete wie folgt:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, (in Kraft von 01.03.2016 bis 31.05.2016), lautete wie folgt: „Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: … 3.
- a)Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn
- aa)ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und
- bb)sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben; …“ § 18b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 138/2013 (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022), lautete wie folgt:Paragraph 18 b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022), lautete wie folgt: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten
diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“ § 18b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 217/2022, trat mit 01.01.2023 in Kraft und lautet wie folgt:Paragraph 18 b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, trat mit 01.01.2023 in Kraft und lautet wie folgt: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten
diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“ 3.3. Zur zeitraumbezogen anzuwendenden Rechtslage § 18b Abs. 1a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 trat gemäß § 780 Z 1 ASVG mit 01.01.2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, trat gemäß Paragraph 780, Ziffer eins, ASVG mit 01.01.2023 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist […] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 12.11.2020, Ra 2020/08/0098).Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist […] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 12.11.2020, Ra 2020/08/0098). Im Sinne dieser Judikatur ist § 18b ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.Im Sinne dieser Judikatur ist Paragraph 18 b, ASVG als Versicherungstatbestand mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in der im jeweils zu beurteilenden Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Fallgegenständlich wurde die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin
§ 18b
ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter (zuletzt) mit Bescheid der PVA vom 19.11.2021 ab 01.10.2020 anerkannt.Fallgegenständlich wurde die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter (zuletzt) mit Bescheid der PVA vom 19.11.2021 ab 01.10.2020 anerkannt. Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG hat der Versicherungsträger ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2023 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.12.2022 endet, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe. Für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.12.2022 richtet sich die Berechtigung zur Selbstversicherung der Beschwerdeführerin für die Pflege ihrer Mutter nach § 18b idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 138/2013 (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022).Für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.12.2022 richtet sich die Berechtigung zur Selbstversicherung der Beschwerdeführerin für die Pflege ihrer Mutter nach Paragraph 18 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (in Kraft von 01.01.2014 bis 31.12.2022). Dass in diesem Zeitraum ein Ausschlussgrund nach § 18b Abs. 1a ASVG (Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes) oder ein Endigungsgrund nach § 18b Abs. 3 ASVG (Wegfall der Pflegetätigkeit oder einer sonstigen Voraussetzung nach Abs. 1; Erklärung des Austritts aus der Versicherung durch die pflegende Person) vorlag, ist von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.Dass in diesem Zeitraum ein Ausschlussgrund nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG (Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes) oder ein Endigungsgrund nach Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG (Wegfall der Pflegetätigkeit oder einer sonstigen Voraussetzung nach Absatz eins,; Erklärung des Austritts aus der Versicherung durch die pflegende Person) vorlag, ist von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist die aktuelle Rechtslage idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 und damit auch die Regelung des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG anzuwenden, wonach eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für die Zeit ausgeschlossen ist, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Für den Zeitraum ab 01.01.2023 ist die aktuelle Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, und damit auch die Regelung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG anzuwenden, wonach eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für die Zeit ausgeschlossen ist, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. 3.4. Nach Ansicht der belangten Behörde ist der Bezug der Beschwerdeführerin einer Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents in rechtlicher Hinsicht der in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten.3.4. Nach Ansicht der belangten Behörde ist der Bezug der Beschwerdeführerin einer Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents in rechtlicher Hinsicht der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG genannten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird diese Auffassung nicht geteilt. In den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung (u.a.) des § 18b Abs. 1a ASVG wurde insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. Initiativantrag 3012/A 27. GP):In den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung (u.a.) des Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG wurde insbesondere Folgendes festgehalten vergleiche Initiativantrag 3012/A 27. GP): „Wie die Weiterversicherung
§ 17
ASVG soll nunmehr auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.„Wie die Weiterversicherung
Paragraph 17, ASVG soll nunmehr auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom
- September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach § 18b ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom
- September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. ...“ Die Gesetzesmaterialien nennen beispielhaft Fälle, in denen eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt („Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension“). Eine – die gesetzliche Alterspension (zur Gänze) ersetzende – Pension auf Basis einer betrieblichen Pensionszusage bzw. einer Betriebsvereinbarung (wie etwa nach der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents) findet darin keine Erwähnung. Vielmehr beziehen sich die Materialien erkennbar auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Absicht des Gesetzgebers, dass er in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG gleichermaßen Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und aus sonstigen (betrieblichen) Systemen der Altersvorsorge wie im vorliegenden Fall erfassen wollte, lässt sich aus den Materialien nicht ableiten.Die Gesetzesmaterialien nennen beispielhaft Fälle, in denen eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt („Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension“). Eine – die gesetzliche Alterspension (zur Gänze) ersetzende – Pension auf Basis einer betrieblichen Pensionszusage bzw. einer Betriebsvereinbarung (wie etwa nach der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents) findet darin keine Erwähnung. Vielmehr beziehen sich die Materialien erkennbar auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Absicht des Gesetzgebers, dass er in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG gleichermaßen Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und aus sonstigen (betrieblichen) Systemen der Altersvorsorge wie im vorliegenden Fall erfassen wollte, lässt sich aus den Materialien nicht ableiten. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 18a ASVG betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, der ebenfalls durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022 novelliert wurde, bei der Regelung der Ausschlussgründe gemäß Abs. 2 leg. cit. eine klare Unterscheidung für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (Z 1) einerseits und für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse (Z 2) andererseits getroffen hat. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Ausschlussgründe in § 18a ASVG und in § 18b ASVG in jeder Hinsicht identisch zu regeln, ergibt sich aus den Materialien nicht, zumal insoweit auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu verweisen ist. Diesbezüglich ist auch auf die weiterhin bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen der Selbstversicherung nach § 18b ASVG und nach § 18a ASVG – etwa mit Blick auf den unterschiedlichen Begünstigtenkreis, die jeweilige Gruppe an gepflegten Personen und die durchschnittliche Pflegedauer, die unterschiedlichen Zugangskriterien hinsichtlich der Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten – hinzuweisen.Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in Paragraph 18 a, ASVG betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, der ebenfalls durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, novelliert wurde, bei der Regelung der Ausschlussgründe gemäß Absatz 2, leg. cit. eine klare Unterscheidung für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (Ziffer eins,) einerseits und für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse (Ziffer 2,) andererseits getroffen hat. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Ausschlussgründe in Paragraph 18 a, ASVG und in Paragraph 18 b, ASVG in jeder Hinsicht identisch zu regeln, ergibt sich aus den Materialien nicht, zumal insoweit auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu verweisen ist. Diesbezüglich ist auch auf die weiterhin bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG und nach Paragraph 18 a, ASVG – etwa mit Blick auf den unterschiedlichen Begünstigtenkreis, die jeweilige Gruppe an gepflegten Personen und die durchschnittliche Pflegedauer, die unterschiedlichen Zugangskriterien hinsichtlich der Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten – hinzuweisen. Besonders hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang zudem, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein wesensmäßiger Unterschied zwischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und sonstigen Systemen der Altersvorsorge besteht. Aus der Rechtsprechung ergibt sich diesbezüglich etwa, dass sich der Ruhebezug eines Beamten als Leistung des Dienstgebers wesensmäßig von jenen Leistungen unterscheidet, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden; es handelt sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens demnach um „tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete“ (vgl. dazu näher den Beschluss vom 31.07.2020, EU 2020/0003-0005 [Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054], mit dem der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte).Aus der Rechtsprechung ergibt sich diesbezüglich etwa, dass sich der Ruhebezug eines Beamten als Leistung des Dienstgebers wesensmäßig von jenen Leistungen unterscheidet, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden; es handelt sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens demnach um „tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete“ vergleiche dazu näher den Beschluss vom 31.07.2020, EU 2020/0003-0005 [Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054], mit dem der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht ein solch wesensmäßiger Unterschied auch zwischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und (pensionsversicherungsfreien) Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Pensionszusage bzw. einer Betriebsvereinbarung. Die österreichische Rechtswirklichkeit kennt Pensionszusagen, die eine gesetzliche Altersversorgung nicht nur ergänzen, sondern diese zur Gänze ersetzen, weil etwa der betroffene Arbeitgeber vom Gesetz ausgenommen ist oder – präziser gesagt – weil umgekehrt die gesetzliche Ausnahme eben wegen der Existenz einer umfassenden Pensionsordnung besteht. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG idF BGBl. I Nr. 60/2022 sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen: Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben. Ebenfalls nicht von der Vollversicherung erfasst sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 ASVG u.a. die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen: Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben. Ebenfalls nicht von der Vollversicherung erfasst sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG u.a. die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen. Diesen Fällen gemeinsam ist, dass es sich um Dienstnehmer handelt, die auf „betrieblicher Ebene“ durch entsprechende Pensionsordnungen versorgt und nach Meinung des Gesetzgebers daher des Schutzes des ASVG nicht bedürfen (vgl. G. Schima, Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung und betrieblicher Altersvorsorge, in: Drs [Hrsg], Betriebspensionsrecht [2008], S. 235 ff.).Diesen Fällen gemeinsam ist, dass es sich um Dienstnehmer handelt, die auf „betrieblicher Ebene“ durch entsprechende Pensionsordnungen versorgt und nach Meinung des Gesetzgebers daher des Schutzes des ASVG nicht bedürfen vergleiche G. Schima, Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung und betrieblicher Altersvorsorge, in: Drs [Hrsg], Betriebspensionsrecht [2008], S. 235 ff.). Bis zur Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 waren auch die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft und der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse sowie deren Rechtsnachfolger (unter näher bezeichneten Voraussetzungen) von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.Bis zur Änderung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, waren auch die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft und der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse sowie deren Rechtsnachfolger (unter näher bezeichneten Voraussetzungen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Historischer Grund für die Ausnahme von Mitarbeitern der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft und deren Rechtsnachfolgern (nunmehr der UniCredit Bank Austria AG) war, dass die ursprüngliche Bank 1905 von der Gemeinde Wien gegründet wurde, wobei die Dienstnehmer der Bank den Gemeindebediensteten gleichgestellt waren. Insbesondere bestand für die Dienstnehmer ein betriebliches Pensionsversorgungssystem, weshalb für diese eine gesetzliche Pensionsversorgung von vornherein nicht erforderlich war. Wie bereits ausgeführt, wurde die Ausnahme von der Vollversicherung hinsichtlich der Dienstnehmer der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft (bzw. deren Rechtsnachfolger) durch die Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 mit 01.03.2016 – unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent – beseitigt. Gleichzeitig wurde im neu geschaffenen § 311a ASVG idF BGBl. I Nr. 44/2016 vorgesehen, dass für die Dienstnehmer eines in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 genannten Dienstverhältnisses, deren Pensionsversicherungsfreiheit ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet, ein (die bisherigen Anwartschaften wahrender) Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG zu leisten ist (s. zur Entwicklung der Rechtslage auch VwGH 04.06.2018, Ra 2018/08/0091 bis 0163-3 sowie VfGH 12.10.2017, G 132/2017-30).Wie bereits ausgeführt, wurde die Ausnahme von der Vollversicherung hinsichtlich der Dienstnehmer der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft (bzw. deren Rechtsnachfolger) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, mit 01.03.2016 – unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent – beseitigt. Gleichzeitig wurde im neu geschaffenen Paragraph 311 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, vorgesehen, dass für die Dienstnehmer eines in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, genannten Dienstverhältnisses, deren Pensionsversicherungsfreiheit ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet, ein (die bisherigen Anwartschaften wahrender) Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, ASVG zu leisten ist (s. zur Entwicklung der Rechtslage auch VwGH 04.06.2018, Ra 2018/08/0091 bis 0163-3 sowie VfGH 12.10.2017, G 132/2017-30). Die Beschwerdeführerin trat den Ruhestand am 01.02.2015 an und war von der Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG durch BGBl. I Nr. 18/2016 nicht betroffen.Die Beschwerdeführerin trat den Ruhestand am 01.02.2015 an und war von der Änderung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, nicht betroffen. Nach der vor der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 geltenden Rechtslage galt für die definitiv gestellten Mitarbeiter der Bank Austria Creditanstalt AG (das Gesetz spricht von der Z-Länderbank Bank Austria AG; „Rechtsnachfolger“ iSd zitierten Norm ist nach diversen Umgründungsvorgängen die Bank Austria Creditanstalt AG) eine spezielle Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents. Dieses regelte eine besondere, untrennbar mit der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG verbundene Pensionsleistung der Bank Austria Creditanstalt AG an ihre Mitarbeiter, nämlich ein vollwertiges „ASVG-Äquivalent“. Es handelte sich nicht um eine betriebliche, durch Pensions(kassen)betriebsvereinbarung geregelte Zuschusspension, die zur staatlichen Pensionsvorsorge (mit oder ohne Anrechnung) hinzutrat, sondern um die Übernahme einer umfassenden Vorsorge im Alter und nach Unfall bzw. bei Berufserkrankung durch den Arbeitgeber. Diese Vorsorge war auch untrennbar mit einem bestimmten Bestandschutz, mit der Haftung einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft für die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung (Gemeindehaftung) sowie mit einer besonderen Krankenversicherung (KFA Wien) verbunden. Die Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents war daher mehr als eine Regelung „betrieblicher Pensionsleistungen“ und deshalb auch nicht mit einer „gewöhnlichen“ Pensions(kassen)betriebsvereinbarung „gleichwertig“ (vgl. G. Schima, Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung und betrieblicher Altersvorsorge, in: Drs [Hrsg], Betriebspensionsrecht [2008], S. 235 ff.).Nach der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, geltenden Rechtslage galt für die definitiv gestellten Mitarbeiter der Bank Austria Creditanstalt AG (das Gesetz spricht von der Z-Länderbank Bank Austria AG; „Rechtsnachfolger“ iSd zitierten Norm ist nach diversen Umgründungsvorgängen die Bank Austria Creditanstalt AG) eine spezielle Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents. Dieses regelte eine besondere, untrennbar mit der Ermächtigung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG verbundene Pensionsleistung der Bank Austria Creditanstalt AG an ihre Mitarbeiter, nämlich ein vollwertiges „ASVG-Äquivalent“. Es handelte sich nicht um eine betriebliche, durch Pensions(kassen)betriebsvereinbarung geregelte Zuschusspension, die zur staatlichen Pensionsvorsorge (mit oder ohne Anrechnung) hinzutrat, sondern um die Übernahme einer umfassenden Vorsorge im Alter und nach Unfall bzw. bei Berufserkrankung durch den Arbeitgeber. Diese Vorsorge war auch untrennbar mit einem bestimmten Bestandschutz, mit der Haftung einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft für die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung (Gemeindehaftung) sowie mit einer besonderen Krankenversicherung (KFA Wien) verbunden. Die Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents war daher mehr als eine Regelung „betrieblicher Pensionsleistungen“ und deshalb auch nicht mit einer „gewöhnlichen“ Pensions(kassen)betriebsvereinbarung „gleichwertig“ vergleiche G. Schima, Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung und betrieblicher Altersvorsorge, in: Drs [Hrsg], Betriebspensionsrecht [2008], S. 235 ff.). Dass es sich bei dem privatrechtlichen Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalent um ein von der gesetzlichen Pensionsversicherung zu unterscheidendes System der pensionsversicherungsfreien Altersvorsorge handelte, ist auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Wechsel zwischen den verschiedenen Sicherungssystemen (bei Mitnahme der erworbenen Anwartschaften) zu entnehmen (vgl. VfGH 12.10.2017, G 132/2017-30). Auch der Oberste Gerichtshof betonte die Unterschiede zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung und sonstigen, von den §§ 308 ff. ASVG nicht erfassten Systemen der Altersvorsorge und den insoweit bestehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (s. etwa OGH 19.07.2016, 10 ObS69/16v; 21.03.2023, 10 ObS14/23s). Dass es sich bei dem privatrechtlichen Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalent um ein von der gesetzlichen Pensionsversicherung zu unterscheidendes System der pensionsversicherungsfreien Altersvorsorge handelte, ist auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Wechsel zwischen den verschiedenen Sicherungssystemen (bei Mitnahme der erworbenen Anwartschaften) zu entnehmen vergleiche VfGH 12.10.2017, G 132/2017-30). Auch der Oberste Gerichtshof betonte die Unterschiede zwischen gesetzlicher Pensionsversicherung und sonstigen, von den Paragraphen 308, ff. ASVG nicht erfassten Systemen der Altersvorsorge und den insoweit bestehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (s. etwa OGH 19.07.2016, 10 ObS69/16v; 21.03.2023, 10 ObS14/23s). 3.
- Zu prüfen bleibt, ob betreffend Pensionen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG eine planwidrige Rechtslücke vorliegt: 3.
- Zu prüfen bleibt, ob betreffend Pensionen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG eine planwidrige Rechtslücke vorliegt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit der Schließung von Gesetzeslücken durch Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit der Schließung von Gesetzeslücken durch Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN.). Das Bundesverwaltungsgericht geht – unter Berücksichtigung des klaren Gesetzeswortlauts in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG, der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers, der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen dem Bezug eines Ruhegenusses auf Grund eines der in § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG genannten (pensionsversicherungsfreien) Dienstverhältnisse und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in der durch dieselbe Novelle (BGBl. I Nr. 217/2022) abgeänderten Bestimmung des § 18a Abs. 2 ASVG sowie der dargelegten wesensmäßigen Unterschiede zwischen (die gesetzliche Alterspension zur Gänze ersetzenden) betrieblichen Systemen der Altersvorsorge und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – nicht davon aus, dass § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG ergänzungsbedürftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht – unter Berücksichtigung des klaren Gesetzeswortlauts in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG, der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers, der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen dem Bezug eines Ruhegenusses auf Grund eines der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG genannten (pensionsversicherungsfreien) Dienstverhältnisse und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in der durch dieselbe Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,) abgeänderten Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG sowie der dargelegten wesensmäßigen Unterschiede zwischen (die gesetzliche Alterspension zur Gänze ersetzenden) betrieblichen Systemen der Altersvorsorge und Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – nicht davon aus, dass Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ergänzungsbedürftig ist. Da gerade mit Blick auf die dargestellten Unterschiede auf pensionsversicherungsfreie Systeme der Altersvorsorge nicht dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG normierten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und für pensionsversicherungsfreie Systeme des Altersvorsorge daher nicht zwingend dieselben Rechtsfolgen vorgesehen werden müssen, ist eine Analogie in der Form, dass auch der Bezug eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents als Ausschlussgrund nach § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG zu berücksichtigten wäre, auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung geboten. Da gerade mit Blick auf die dargestellten Unterschiede auf pensionsversicherungsfreie Systeme der Altersvorsorge nicht dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG normierten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und für pensionsversicherungsfreie Systeme des Altersvorsorge daher nicht zwingend dieselben Rechtsfolgen vorgesehen werden müssen, ist eine Analogie in der Form, dass auch der Bezug eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents als Ausschlussgrund nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG zu berücksichtigten wäre, auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung geboten. Da der Bezug einer Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents – wie dargelegt – keinen Ausschlussgrund iSd § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 bildet und das Vorliegen eines anderen Ausschluss- oder Endigungsgrundes gemäß § 18b Abs. 1a oder Abs. 3 ASVG im Zeitraum ab 01.01.2023 von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen ist, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. Da der Bezug einer Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents – wie dargelegt – keinen Ausschlussgrund iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, bildet und das Vorliegen eines anderen Ausschluss- oder Endigungsgrundes gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, oder Absatz 3, ASVG im Zeitraum ab 01.01.2023 von der Behörde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen ist, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß § 18b Abs. 4 ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd § 18b Abs. 1a ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. 3.
- Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Parteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Ob eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents der in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG als Ausschlussgrund normierten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist, hängt fallgegenständlich nicht von strittigen Sachverhaltselementen ab, sondern stellt eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Parteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Ob eine Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents der in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG als Ausschlussgrund normierten „monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung“ gleichzuhalten ist, hängt fallgegenständlich nicht von strittigen Sachverhaltselementen ab, sondern stellt eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig. Zwar ist der Gesetzeswortlaut des in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 geregelten Ausschlussgrundes grundsätzlich klar und eindeutig. Es gibt jedoch bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob – anders als das Bundesverwaltungsgericht annimmt – im Hinblick auf die in § 18b Abs. 1a ASVG nicht geregelte Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents vom Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke auszugehen ist, welche im Analogieweg zu schließen wäre. Sollte der Verwaltungsgerichtshof eine analoge Rechtsanwendung für geboten erachten und das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejahen, fehlt es darüber hinaus an einer Rechtsprechung, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß § 18b Abs. 4 ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd § 18b Abs. 1a ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen, obwohl § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG lediglich auf Abs. 1 verweist. Die Revision ist zulässig. Zwar ist der Gesetzeswortlaut des in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, geregelten Ausschlussgrundes grundsätzlich klar und eindeutig. Es gibt jedoch bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob – anders als das Bundesverwaltungsgericht annimmt – im Hinblick auf die in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG nicht geregelte Pension nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalents vom Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke auszugehen ist, welche im Analogieweg zu schließen wäre. Sollte der Verwaltungsgerichtshof eine analoge Rechtsanwendung für geboten erachten und das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejahen, fehlt es darüber hinaus an einer Rechtsprechung, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen, obwohl Paragraph 18 b, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG lediglich auf Absatz eins, verweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2280398.2.00