Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
den LIB ist festgehalten, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushback begeht. Mein Mandant war eben dieser Gewalt ausgesetzt, weshalb Ihm nicht zugemutet werden kann, nach Kroatien zurückzukehren. RA: Ich will anführen, dass sich mein Mandant nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von etwa 6,5 Monate nicht im Hoheitsgebiert der Mitgliedsstaaten aufgehalten hat, weswegen gem. Artikel 19 Absatz 2, Dublin III- VO keine Verpflichtung von Seiten Kroatien besteht meinen Mandanten aufzunehmen. Auch
den LIB ist festgehalten, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushback begeht. Mein Mandant war eben dieser Gewalt ausgesetzt, weshalb Ihm nicht zugemutet werden kann, nach Kroatien zurückzukehren. ANM: RA legt diverse Dokumente (Fotos aus XXXX und Sarajevo) sowie eine Rechnung dem BFA vor. ANM: RA legt diverse Dokumente (Fotos aus römisch 40 und Sarajevo) sowie eine Rechnung dem BFA vor. LA: Haben Sie weitere Unterlagen (mit behördlichen Charakter z.B. Ausreisetempel), welche eine tatsächliche Ausreise aus dem Hoheitsgebiert der Mitgliedsstaaten für die besagte Dauer belegen können? VP: Nein, weil meine Frau psychische Probleme hatte, haben wir das Hotel nicht verlassen. Sie wollte sterben und es hat für mich sehr lange gedauert sie zu motivieren, hierher (Österreich) zu kommen. (…)“ Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (laut Bescheid war die Einvernahme am 29.02.2024, am Protokoll ist der 21.02.2024 vermerkt) gab die BF2 insbesondere wie folgt an: „(…) F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja, ich bin derzeit aber aufgeregt und hab Angstzustände. F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Ja, ich belöge Antidepressiva, weil ich immer schlecht Denke. Außerdem leide ich aktuell an großen Magenbeschwerden. LA: Waren Sie in Österreich bei eine Arzt in Behandlung? VP: Als ich hierher kam, wurde ich zu einem Arzt gebracht, dort habe ich angegeben, dass ich an Schlaflosigkeit leide und Medikamente einnehme. Mir wurden Tabletten verschrieben, um aber Antidepressiva zu erhalten, müsste ich jedoch einen Psychiater aufsuchen. LA: Haben Sie einen Psychiater aufgesucht? VP: Hier nicht. LA: Warum nicht? VP: Da wir das Lager verlassen haben, haben wir keine Versicherung. Wir können uns im Krankenhaus nicht behandeln lassen. Unterwegs habe ich mir aufgrund der Misshalndungen in Kroatien verletzt. Hier wurde ein Bruch festgestellt. LA: Verstehe ich Sie richtig? Es sind aktuelle keine Behandlungstermine vereinbart? VP: Ja ANM: Der AW wird mitgeteilt, dass Sie sich bei akuten Beschwerden (Magenprobleme) jederzeit in ein Krankenhaus begeben kann um Akutversorgung zu beziehen. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja ich habe alles verstanden. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja ich bin damit einverstanden. F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ich habe den Inhalt verstanden und mir sind meine Rechten und Pflichten bewusst. F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 02.01.2024 durch die PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ich habe das Ausreisedatum aus der Türkei verwechselt. Ich bin am 12.
den LIB ist festgehalten, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushback begeht. Mein Mandant war eben dieser Gewalt ausgesetzt, weshalb Ihm nicht zugemutet werden kann, nach Kroatien zurückzukehren. RA: Ich will anführen, dass sich mein Mandant nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von etwa 6,5 Monate nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten hat, weswegen gem. Artikel 19 Absatz 2, Dublin III- VO keine Verpflichtung von Seiten Kroatien besteht meinen Mandanten aufzunehmen. Auch
den LIB ist festgehalten, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushback begeht. Mein Mandant war eben dieser Gewalt ausgesetzt, weshalb Ihm nicht zugemutet werden kann, nach Kroatien zurückzukehren. (…)“ Im Zuge der Einvernahme wurden diverse Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch eine auf die BF ausgestellte Rechnung eines Hostels aus Bosnien vom 07.10.2023, ein Foto, welches laut Beschreibung von beiden BF in Bosnien aufgenommen wurde sowie zahlreiche weitere Fotografien. Im Rahmen der Einvernahme wurde den BF eine Frist bis zum 07.03.2023 gewährt, in welcher diese weitere Unterlagen vorlegend konnten. Am 04.03.2024 wurde dem zuständigen BFA auf Nachfrage durch die BBE, wo der BF1 ab 02.01.2024 bis 05.01.2024 aufhältig war, mitgeteilt, dass am 03.01.2024 die Erstuntersuchung und am 04.01.2024 das Thoraxröntgen unauffällig gewesen seien (Email liegt im Akt des BF1 ein). Mit Eingabe vom 07.03.2024 wurde insbesondere ausgeführt, dass ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Dekans der medizinischen Faktultät der Universität XXXX vom 25.07.2022 zur Vorlage gebracht werde, nach diesem sei am 19.10.2020 eine Anamnese erfolgt, woraus sich ergebe, dass die BF2 acht Wochen schwanger gewesen sei, sei von ihrem damaligen Ehemann geschlagen worden und auf dem rechten Unterarm sei ein gelb-grüner Bluterguss zu sehen. Während der psychiatrischen Untersuchung habe sich ergeben, dass die BF2 an Angstzuständen, Unwohlsein, Drang zum Weinen und Schlafen leide sowie Suizidgedanken habe. Nach einer Untersuchung des psychischen Zustandes der BF2 werde von einer depressiven Anpassungsstörung ausgegangen. Die psychiatrische Untersuchung vom 23.11.2023 habe ergeben, dass die BF2 zwar einer Therapie mit Sertralin 50 mg/Tag unterzogen worden sei, jedoch diese sich weiterhin unwohl, unglücklich, verunsichert und wertlos fühle. Weiters habe sich ergeben, dass sich die depressive Stimmung der BF2 erhöht habe und sie vor allem bei Themen, die ihren damaligen Ehemann und die finanziellen Probleme betroffen hätten, depressiv und ängstlich geworden sei. Dieses Gutachten habe ergeben, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung leide. Auch ein fachärztlicher Befundbericht vom 04.03.2024 werde zur Vorlage gebracht, wonach die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung ihr Zustandsbild verschlechtere. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die zusammen mit der Eingabe übermittelten Lichtbilder als Beweis dafür vorgebracht würden, dass die Beschwerdeführer sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien am 26.06.2023 nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befunden hätten. Am 30.06.2023 seien sie in XXXX in Bosnien, am 09.07.2023 und am 20.07.2023 in Sarajevo in Bosnien, am 17.08. in XXXX in Bosnien und am 03.11.2023 in XXXX in Serbien. Daraus ergebe sich, dass die BF über sechs Monate nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien und
2 Dublin III-VO die Überstellung der BF nach Kroatien nicht zulässig sei. Mit Eingabe vom 07.03.2024 wurde insbesondere ausgeführt, dass ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Dekans der medizinischen Faktultät der Universität römisch 40 vom 25.07.2022 zur Vorlage gebracht werde, nach diesem sei am 19.10.2020 eine Anamnese erfolgt, woraus sich ergebe, dass die BF2 acht Wochen schwanger gewesen sei, sei von ihrem damaligen Ehemann geschlagen worden und auf dem rechten Unterarm sei ein gelb-grüner Bluterguss zu sehen. Während der psychiatrischen Untersuchung habe sich ergeben, dass die BF2 an Angstzuständen, Unwohlsein, Drang zum Weinen und Schlafen leide sowie Suizidgedanken habe. Nach einer Untersuchung des psychischen Zustandes der BF2 werde von einer depressiven Anpassungsstörung ausgegangen. Die psychiatrische Untersuchung vom 23.11.2023 habe ergeben, dass die BF2 zwar einer Therapie mit Sertralin 50 mg/Tag unterzogen worden sei, jedoch diese sich weiterhin unwohl, unglücklich, verunsichert und wertlos fühle. Weiters habe sich ergeben, dass sich die depressive Stimmung der BF2 erhöht habe und sie vor allem bei Themen, die ihren damaligen Ehemann und die finanziellen Probleme betroffen hätten, depressiv und ängstlich geworden sei. Dieses Gutachten habe ergeben, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung leide. Auch ein fachärztlicher Befundbericht vom 04.03.2024 werde zur Vorlage gebracht, wonach die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung ihr Zustandsbild verschlechtere. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die zusammen mit der Eingabe übermittelten Lichtbilder als Beweis dafür vorgebracht würden, dass die Beschwerdeführer sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien am 26.06.2023 nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befunden hätten. Am 30.06.2023 seien sie in römisch 40 in Bosnien, am 09.07.2023 und am 20.07.2023 in Sarajevo in Bosnien, am 17.08. in römisch 40 in Bosnien und am 03.11.2023 in römisch 40 in Serbien. Daraus ergebe sich, dass die BF über sechs Monate nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien und
, Absatz 2, Dublin III-VO die Überstellung der BF nach Kroatien nicht zulässig sei. Am 07.03.2024 wurde durch die Rechtsvertretung diverse Unterlagen (teilweise neuerlich) vorgelegt, im Detail ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend die BF2 des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität XXXX vom 25.07.2022, ein fachärztlicher Befundbericht betreffend die BF2 vom 04.03.3024 samt Rezept für Pram FtBl. 40 mg (Antidepressiva), ein Lichtbild, das am 30.06.2023 in XXXX in Bosnien am 30.06.2023 aufgenommen worden sein soll, ein Foto, das in Sarajevo in Bosnien am 09.07.2023 aufgenommen worden sein soll, ein Foto vom 20.07.2023, das in Sarajevo in Bosnien aufgenommen worden sein soll, zwei Fotos vom 17.08.2023, die in XXXX in Bosnien aufgenommen worden seien sowie ein Lichtbild vom 03.11.2023, das in XXXX in Serbien aufgenommen worden sei.Am 07.03.2024 wurde durch die Rechtsvertretung diverse Unterlagen (teilweise neuerlich) vorgelegt, im Detail ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend die BF2 des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität römisch 40 vom 25.07.2022, ein fachärztlicher Befundbericht betreffend die BF2 vom 04.03.3024 samt Rezept für Pram FtBl. 40 mg (Antidepressiva), ein Lichtbild, das am 30.06.2023 in römisch 40 in Bosnien am 30.06.2023 aufgenommen worden sein soll, ein Foto, das in Sarajevo in Bosnien am 09.07.2023 aufgenommen worden sein soll, ein Foto vom 20.07.2023, das in Sarajevo in Bosnien aufgenommen worden sein soll, zwei Fotos vom 17.08.2023, die in römisch 40 in Bosnien aufgenommen worden seien sowie ein Lichtbild vom 03.11.2023, das in römisch 40 in Serbien aufgenommen worden sei. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.03.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
5 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.03.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
, Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In den Bescheiden wurde insbesondere Folgendes zum behaupteten Aufenthalt der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Kroatien im Juni 2023 festgestellt, dass im Rahmen der Einvernahme die rechtsfreundliche Vertretung vorgebracht hätte, dass die BF sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten hätten, weswegen gem. Artikel 19 Abs. 2 Dublin III-VO keine Verpflichtung von Seiten Kroatiens zur Aufnahme der BF bestehen würde. Zum Vorbringen seien eine Hotelrechnung in Kopie sowie zahlreiche Fotos in Kopie übermittelt worden, das BFA sei jedoch der Meinung, dass diesen Unterlagen keine Beweiskraft zukomme. Diesbezüglich wurde vom BFA insbesondere angemerkt, dass die vorgelegten Fotokopien (Anm. Beilage D und E der Urkundenvorlage vom 07.03.2024), welche den vermeintlichen Aufenthalt in besagter Unterkunft stützen sollten, lediglich Fotos von der Homepage des „ XXXX seien, welche von einem User bereits im März 2017 auf der Plattform „Tripadvisor“ hochgeladen worden seien. Dies ergebe sich für das BFA daraus, weil die vorgelegten Fotos ident mit den Fotos der Homepage seien. Ebenso wurde vom BFA angemerkt, dass auf den vorgelegten Fotokopien keine Personen oder ein Datum zu erkennen sei, welche die Angaben der BF bestätigen würden. Auch auf der Fotokopie des Rathauses in der Stadt Sarajevo würden laut BFA jegliche Hinweise über den tatsächlichen Aufenthalt an besagten Ort fehlen. Sofern die BF eine Fotokopie vorgelegt hätten, welche die BF vor einer Felswand zeigen würden und diese mit einem „GPS-Pin“ versehen worden seien, wurde ebenfalls festgehalten, dass hierbei kein zeitlicher bzw. örtlicher Nachweis erfolgen könne, wo und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich dieses Foto aufgenommen worden sei. Ebenso wurde durch das BFA festgehalten, dass in einer Vielzahl von Applikationen, Social Media Plattformen sowie bei dem von den BF verwendeten I-Phone Modell „X“, jeder beliebige Ort „markiert“ werden könne. Im Rahmen der Internetrecherche habe seitens des BFA festgestellt werden können, dass die von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegte Fotokopie einer Brücke, welche den Aufenthalt in der Stadt XXXX beweisen sollte, tatsächlich die XXXX in der Stadt „Sarajevo“ sei. Hierbei wurde vom BFA neuerlich angemerkt, dass dieses Lichtbild lediglich eine Brücke zeige, wann und wo tatsächlich bzw. von wem dieses aufgenommen worden sei, sei für das BFA nicht ersichtlich. Aufgrund der Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen würde laut BFA den BF keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen. Der einzige Beweis eines längeren behaupteten Aufenthaltes in Bosnien sowie Serbien bestehe aus lediglich einem schwarz/weiß Ausdruck einer Hotelrechnung sowie mehreren Fotokopien, welche dren Aufenthalt in diesem Hostel (Aufenthalt von 02.07.2023 bis 07.10.2023) bzw. in den Regionen XXXX und XXXX zeigen würden. Die BF hätten diese Fotos weder im Original vorgelegt, noch weitere Unterlagen im Original vorgelegt. In den Bescheiden wurde insbesondere Folgendes zum behaupteten Aufenthalt der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Kroatien im Juni 2023 festgestellt, dass im Rahmen der Einvernahme die rechtsfreundliche Vertretung vorgebracht hätte, dass die BF sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten hätten, weswegen gem. Artikel 19 Absatz 2, Dublin III-VO keine Verpflichtung von Seiten Kroatiens zur Aufnahme der BF bestehen würde. Zum Vorbringen seien eine Hotelrechnung in Kopie sowie zahlreiche Fotos in Kopie übermittelt worden, das BFA sei jedoch der Meinung, dass diesen Unterlagen keine Beweiskraft zukomme. Diesbezüglich wurde vom BFA insbesondere angemerkt, dass die vorgelegten Fotokopien Anmerkung Beilage D und E der Urkundenvorlage vom 07.03.2024), welche den vermeintlichen Aufenthalt in besagter Unterkunft stützen sollten, lediglich Fotos von der Homepage des „ römisch 40 seien, welche von einem User bereits im März 2017 auf der Plattform „Tripadvisor“ hochgeladen worden seien. Dies ergebe sich für das BFA daraus, weil die vorgelegten Fotos ident mit den Fotos der Homepage seien. Ebenso wurde vom BFA angemerkt, dass auf den vorgelegten Fotokopien keine Personen oder ein Datum zu erkennen sei, welche die Angaben der BF bestätigen würden. Auch auf der Fotokopie des Rathauses in der Stadt Sarajevo würden laut BFA jegliche Hinweise über den tatsächlichen Aufenthalt an besagten Ort fehlen. Sofern die BF eine Fotokopie vorgelegt hätten, welche die BF vor einer Felswand zeigen würden und diese mit einem „GPS-Pin“ versehen worden seien, wurde ebenfalls festgehalten, dass hierbei kein zeitlicher bzw. örtlicher Nachweis erfolgen könne, wo und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich dieses Foto aufgenommen worden sei. Ebenso wurde durch das BFA festgehalten, dass in einer Vielzahl von Applikationen, Social Media Plattformen sowie bei dem von den BF verwendeten I-Phone Modell „X“, jeder beliebige Ort „markiert“ werden könne. Im Rahmen der Internetrecherche habe seitens des BFA festgestellt werden können, dass die von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegte Fotokopie einer Brücke, welche den Aufenthalt in der Stadt römisch 40 beweisen sollte, tatsächlich die römisch 40 in der Stadt „Sarajevo“ sei. Hierbei wurde vom BFA neuerlich angemerkt, dass dieses Lichtbild lediglich eine Brücke zeige, wann und wo tatsächlich bzw. von wem dieses aufgenommen worden sei, sei für das BFA nicht ersichtlich. Aufgrund der Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen würde laut BFA den BF keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen. Der einzige Beweis eines längeren behaupteten Aufenthaltes in Bosnien sowie Serbien bestehe aus lediglich einem schwarz/weiß Ausdruck einer Hotelrechnung sowie mehreren Fotokopien, welche dren Aufenthalt in diesem Hostel (Aufenthalt von 02.07.2023 bis 07.10.2023) bzw. in den Regionen römisch 40 und römisch 40 zeigen würden. Die BF hätten diese Fotos weder im Original vorgelegt, noch weitere Unterlagen im Original vorgelegt. 3. Gegen die zitierten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass
2 Dublin III VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlösche, wenn bewiesen werden könne, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Zum Beweis hierfür seien dem BFA eine Hotelrechnung sowie mehrere Fotokopien vorgelegt worden, welche den Aufenthalt beider BF in einem Hostel in den Regionen XXXX und XXXX vom 02.07.2023 bis 07.10.2023 zeigen würden. Das BFA unterstelle zu Unrecht, dass den vorgelegten Unterlagen, da diese nicht hätten im Original vorgelegt werden können, keine Beweiskraft zukomme. Die Aussagen beider BF hinsichtlich ihrer Fluchtroute sowie die vorgelegten Unterlagen über ihre Aufenthalte würden inhaltlich übereinstimmen und würden bezeugen, dass beide BF sich mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien. Bereits aus diesem Grund sei Kroatien unzuständig für die Prüfung der Asylanträge beider BF laut Rechtsvertretung. Weiters wurde auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF verweisen. Die BF2 habe bereits in der Erstbefragung angegeben, dass sie aktuelle sehr unter Magenbeschwerden und Schlaflosigkeit leide sowie an depressiven Gedanken. Sie benötig e deshalb Antidepressiva, die sie jedoch nur durch einen Psychiater erhalten könne, den sie jedoch bis dato nicht aufsuchen hätte können. Der BF1 habe in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er seit einigen Jahren an Nierenbeschwerden leide und deshalb Antibiotika benötige, jedoch derzeit keine Medikamente zur Verfügung habe. Betreffend die Fluchtgeschichte habe die BF2 angegeben, ihr Vater habe sie mit einem viel älteren Herren, der sie seither laufend misshandelte und Gewalt ausgeübt habe, verheiratet. Sie sei von zu Hause weggelaufen, sei jedoch immer wieder zurückgebracht worden und ihr Noch-Ehemann habe ihr und dem BF1 mit dem Umbringen gedroht, weshalb sie das Land hätten verlassen müssen. Aufgrund der Misshandlungen durch Männer in Kroatien habe sie sich einen Finger gebrochen. Sie hätten sich nach den rund dreistündigen Aufenthalt in Kroatien im Juni 2023 rund drei Monate in Bosnien und rund drei Monate in Serbien aufgehalten, bevor sie nach Österreich gelangt seien. Verwiesen wurde auf das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität XXXX betreffend die BF2, aufgrund der psychiatrischen Untersuchung habe sich ergeben, dass die BF2 an Angstzuständen, Unwohlsein, Drang zum Weinen und Schlafen leide sowie Suizidgedanken habe. Auch aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 04.03.2024 ergebe sich, dass die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung deren psychopathologisches Zustandsbild verschlechtern würde. Es wurde angemerkt, dass beide BF seither in Österreich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut hätten und auch keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Wären nun beide BF durch eine Abschiebung gezwungen nach Kroatien zurückzukehren, wären sie erneut mit der Misshandlung und polizeilichen Gewalt an der kroatischen Grenze konfrontiert. Dies wiederum würde zu einer erneuten Belastung der BF2 und Verschlechterung ihres psychopathologischen Zustandsbildes führen. Der BF1 habe bei seiner Einvernahme am 29.02.2024 angegeben, dass dieser seit einigen Jahren an einer Nierenerkrankung leide. Auch der BF1 sei erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt. 3. Gegen die zitierten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass
, Absatz 2, Dublin römisch drei VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlösche, wenn bewiesen werden könne, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Zum Beweis hierfür seien dem BFA eine Hotelrechnung sowie mehrere Fotokopien vorgelegt worden, welche den Aufenthalt beider BF in einem Hostel in den Regionen römisch 40 und römisch 40 vom 02.07.2023 bis 07.10.2023 zeigen würden. Das BFA unterstelle zu Unrecht, dass den vorgelegten Unterlagen, da diese nicht hätten im Original vorgelegt werden können, keine Beweiskraft zukomme. Die Aussagen beider BF hinsichtlich ihrer Fluchtroute sowie die vorgelegten Unterlagen über ihre Aufenthalte würden inhaltlich übereinstimmen und würden bezeugen, dass beide BF sich mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien. Bereits aus diesem Grund sei Kroatien unzuständig für die Prüfung der Asylanträge beider BF laut Rechtsvertretung. Weiters wurde auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF verweisen. Die BF2 habe bereits in der Erstbefragung angegeben, dass sie aktuelle sehr unter Magenbeschwerden und Schlaflosigkeit leide sowie an depressiven Gedanken. Sie benötig e deshalb Antidepressiva, die sie jedoch nur durch einen Psychiater erhalten könne, den sie jedoch bis dato nicht aufsuchen hätte können. Der BF1 habe in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er seit einigen Jahren an Nierenbeschwerden leide und deshalb Antibiotika benötige, jedoch derzeit keine Medikamente zur Verfügung habe. Betreffend die Fluchtgeschichte habe die BF2 angegeben, ihr Vater habe sie mit einem viel älteren Herren, der sie seither laufend misshandelte und Gewalt ausgeübt habe, verheiratet. Sie sei von zu Hause weggelaufen, sei jedoch immer wieder zurückgebracht worden und ihr Noch-Ehemann habe ihr und dem BF1 mit dem Umbringen gedroht, weshalb sie das Land hätten verlassen müssen. Aufgrund der Misshandlungen durch Männer in Kroatien habe sie sich einen Finger gebrochen. Sie hätten sich nach den rund dreistündigen Aufenthalt in Kroatien im Juni 2023 rund drei Monate in Bosnien und rund drei Monate in Serbien aufgehalten, bevor sie nach Österreich gelangt seien. Verwiesen wurde auf das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität römisch 40 betreffend die BF2, aufgrund der psychiatrischen Untersuchung habe sich ergeben, dass die BF2 an Angstzuständen, Unwohlsein, Drang zum Weinen und Schlafen leide sowie Suizidgedanken habe. Auch aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 04.03.2024 ergebe sich, dass die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung deren psychopathologisches Zustandsbild verschlechtern würde. Es wurde angemerkt, dass beide BF seither in Österreich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut hätten und auch keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Wären nun beide BF durch eine Abschiebung gezwungen nach Kroatien zurückzukehren, wären sie erneut mit der Misshandlung und polizeilichen Gewalt an der kroatischen Grenze konfrontiert. Dies wiederum würde zu einer erneuten Belastung der BF2 und Verschlechterung ihres psychopathologischen Zustandsbildes führen. Der BF1 habe bei seiner Einvernahme am 29.02.2024 angegeben, dass dieser seit einigen Jahren an einer Nierenerkrankung leide. Auch der BF1 sei erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. ,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. , Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. ,
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. , Zu A) Zu A) ,
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. ,
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. , Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: , Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Artikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
, Absatz 2, Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers, demzufolge der Abgleich der Fingerabdrücke ergeben hat, dass die Beschwerdeführer am 26.06.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden, davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet ist. Kroatien hat der Übernahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO am 14.02.2024 zugestimmt. Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers, demzufolge der Abgleich der Fingerabdrücke ergeben hat, dass die Beschwerdeführer am 26.06.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden, davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet ist. Kroatien hat der Übernahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO am 14.02.2024 zugestimmt. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde im Wiederaufnahmegesuch betreffend den BF1 an Kroatien jedoch lediglich nicht nachvollziehbar ausgeführt, er habe angegeben, dass er nach der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat rund sechs Monate in verschiedenen Ländern gewesen sei und keinen Asylantrag gestellt habe. Dies sei jedoch nicht glaubhaft, weil ein Eurodac-Treffer über die Asylantragstellung in Kroatien des BF1 vorliege und es gebe keine Anzeichen dafür, dass der BF1 für mindestens drei Monate nach Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 02.01.2024 insbesondere angab, er habe mit seiner Lebensgefährtin (der BF2) Anfang 2023 die Türkei mit einem türkischen Reisepass legal verlassen, sie seien rund fünf Tage in Serbien, rund drei Monate in Bosnien und drei Monate in Serbien gewesen, bis sie mit einem LKW durch unbekannte Länder nach Österreich gelangt seien. Er könne zu den durchreisten EU-Ländern keine Angaben tätigen und habe nicht um Asyl angesucht. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers über eine Asylantragstellung in Kroatien gab der BF1 an, er und seine Lebensgefährtin seien nicht in das Land gekommen, sie wären gleich an der Grenze zurückgeschickt worden, dies sei in XXXX in Kroatien gewesen. Er führte wie seine Lebensgefährte an, dass ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden wären, dies hätten sie nicht als Asylantrag eingeordnet. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA hatte der BF1 angegeben, nach dem Asylantrag in Kroatien im Juni 2023 über sechs Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaat verlassen zu haben, bevor er gegenständlichen Antrag in Österreich stellte. Der BF legte auch eine Hotelrechnung sowie zahlreiche Fotos als Beweise dem BFA vor, weshalb die Ausführungen im Wiederaufnahmegesuch, es gebe keine Anzeichen dafür, dass der BF1 für mindestens drei Monate nach Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, nicht nachvollziehbar ist.Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 02.01.2024 insbesondere angab, er habe mit seiner Lebensgefährtin (der BF2) Anfang 2023 die Türkei mit einem türkischen Reisepass legal verlassen, sie seien rund fünf Tage in Serbien, rund drei Monate in Bosnien und drei Monate in Serbien gewesen, bis sie mit einem LKW durch unbekannte Länder nach Österreich gelangt seien. Er könne zu den durchreisten EU-Ländern keine Angaben tätigen und habe nicht um Asyl angesucht. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers über eine Asylantragstellung in Kroatien gab der BF1 an, er und seine Lebensgefährtin seien nicht in das Land gekommen, sie wären gleich an der Grenze zurückgeschickt worden, dies sei in römisch 40 in Kroatien gewesen. Er führte wie seine Lebensgefährte an, dass ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden wären, dies hätten sie nicht als Asylantrag eingeordnet. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA hatte der BF1 angegeben, nach dem Asylantrag in Kroatien im Juni 2023 über sechs Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaat verlassen zu haben, bevor er gegenständlichen Antrag in Österreich stellte. Der BF legte auch eine Hotelrechnung sowie zahlreiche Fotos als Beweise dem BFA vor, weshalb die Ausführungen im Wiederaufnahmegesuch, es gebe keine Anzeichen dafür, dass der BF1 für mindestens drei Monate nach Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, nicht nachvollziehbar ist. Im Wiederaufnahmegesuch betreffend die BF2 an Kroatien wurde lediglich ausgeführt, dass die BF2 in der Erstbefragung angegeben habe, sie habe am 27.12.2023 ihr Herkunftsland verlassen und sei am 01.01.2024 nach Österreich gelangt, es gebe keine Anzeichen dafür, dass die BF2 für mindestens drei Monate nach Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte zwar zunächst im Rahmen der Erstbefragung am 02.01.2024 geschildert, - nachdem sie ausgeführt hatte, sie sei etwas müde, weil sie Antidepressiva nehme - dass sie Istanbul am 27.12.2023 verlassen habe und über Serbien nach Österreich gelangt sei, sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellung in Kroatien im Juni 2023 gab die BF2 jedoch gleichlautend wie der BF1 an, sie seien an der Grenze in Kroatien zurück nach Bosnien geschickt worden, sie habe nicht um Asyl angesucht, dies sei bereits vor rund sechs Monaten gewesen. Sie sei über Bosnien gereist, dort seien sie rund drei Monate gewesen, dann seien sie über Serbien, wo sie rund drei Monate gewesen seien, nach Österreich gereist. Sie führte wie ihr Lebensgefährte an, dass ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden wären, dies hätten sie nicht als Asylantrag eingeordnet. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA hatte die BF2 – im Wesentlichen gleichlautend wie ihr Lebensgefährte - angegeben, nach dem Asylantrag in Kroatien im Juni 2023 über sechs Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaat verlassen zu haben, bevor sie gegenständlichen Antrag in Österreich stellten und verwiesen wurden auf eine Hotelrechnung sowie zahlreiche Fotos, welche als Beweise vorgelegt wurden. Daher sind auch die Ausführungen im Wiederaufnahmegesuch, es gebe keine Anzeichen dafür, dass der BF2 für mindestens drei Monate nach Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, nicht nachvollziehbar. Ohne hinreichende weitere Ermittlungen zu tätigen stellte das BFA in den nunmehr angefochtenen Bescheiden fest, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union länger als drei Monate verlassen haben, die Ausführungen des BFA sind jedoch nicht schlüssig nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt bei Zweifeln über den durchgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bereich der Mitgliedstaaten, hinreichende Ermittlungen zu tätigen hat bzw. substantiiert auszuführen hat, warum von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF auszugehen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht hinreichend erfolgt. Das Bundesamt hätte bei vorhandenen Unklarheiten über den Aufenthalt bzw. die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer außerhalb der Mitgliedstaaten detaillierte Fragen zum behaupteten Aufenthalt fragen müssen, um auf diese Art nähere und/oder ergänzende Informationen zu erlangen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Wie ausgeführt, hatten beide Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend angegeben, dass sie nach der Asylantragstellung in Bosnien drei Monate und danach in Serbien drei Monate gewesen seien, bevor sie nach Österreich gelangt seien. Die BF2, welche bei der Erstbefragung über Müdigkeit und Depressionen geklagt hatte, hatte zwar erst auf Vorhalt der Eurodactreffermeldung zu Kroatien diesen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten nach Asylantragstellung geschildert, jedoch gleichlautend wie ihr Lebensgefährte. Auch vor dem BFA hatten beide BF diesbezüglich gleichlautende Angaben getätigt und beide darauf hingewiesen, dass sie den kurzen Aufenthalt in Kroatien, bei dem ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden wären, nicht als Asylantragstellung eingeordnet hatten entgegen der Eurodactreffermeldung der Kategorie 1 zu Kroatien. Das BFA hatte in den nunmehr angefochtenen Bescheiden insbesondere moniert, dass sich Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den vorgelegten Fotografien, welche den Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten nach Asylantragstellung, ergeben würden, weil diese zum Beispiel teilweise nicht die Personen der Beschwerdeführer abbilden würden, es sich um Bilder handeln würde, welche jedermann zugänglich wäre und dass die Hotelrechnung nur ein schwarz-weiß-Ausdruck sei, weshalb diese Unterlagen, welche überdies nicht im Original vorgelegt worden wären, laut BFA keine Beweiskraft zukomme. Es kann jedoch nicht verkannt werden, dass die Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – im Wesentlichen gleichbleibend angaben, dass sie nach der Asylantragstellung in Kroatien über sechs Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätten, zunächst drei Monate in Bosnien und danach in Serbien drei Monate. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation stellt jedenfalls – wie bereits oben näher ausgeführt – keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar. Die gegenständliche Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden wird ebenfalls als nicht hinreichend schlüssig nachvollziehbar eingestuft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte bei vorhandenen Unklarheiten über den Aufenthalt bzw. die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer außerhalb der Mitgliedstaaten detaillierte Fragen zum behaupteten Aufenthalt stellen müssen, um auf diese Art nähere und/oder ergänzende Informationen zu erlangen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass beide Beschwerdeführer über zahlreiche gesundheitliche Beschwerden geklagt hätten und teilweise Unterlagen darüber vorgelegt wurden. Die BF2 habe bereits in der Erstbefragung angegeben, dass sie aktuelle sehr unter Magenbeschwerden und Schlaflosigkeit leide sowie an depressiven Gedanken. Sie benötige deshalb Antidepressiva, die sie jedoch nur durch einen Psychiater erhalten könne, den sie jedoch bis dato nicht aufsuchen hätte können. Der BF1 habe in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er seit einigen Jahren an Nierenbeschwerden leide und deshalb Antibiotika benötige, jedoch derzeit keine Medikamente zur Verfügung habe. Verwiesen wurde auf das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität XXXX betreffend die BF2, aufgrund der psychiatrischen Untersuchung habe sich ergeben, dass die BF2 an Angstzuständen, Unwohlsein, Drang zum Weinen und Schlafen leide sowie Suizidgedanken habe. Auch aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 04.03.2024 ergebe sich, dass die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung deren psychopathologisches Zustandsbild verschlechtern würde. Es wurde angemerkt, dass beide BF seither in Österreich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut hätten und auch keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Wären nun beide BF durch eine Abschiebung gezwungen nach Kroatien zurückzukehren, wären sie erneut mit der Misshandlung und polizeilichen Gewalt an der kroatischen Grenze konfrontiert. Dies wiederum würde zu einer erneuten Belastung der BF2 und Verschlechterung ihres psychopathologischen Zustandsbildes führen. Der BF1 habe bei seiner Einvernahme am 29.02.2024 angegeben, dass dieser seit einigen Jahren an einer Nierenerkrankung leide. Auch der BF1 sei erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass beide Beschwerdeführer über zahlreiche gesundheitliche Beschwerden geklagt hätten und teilweise Unterlagen darüber vorgelegt wurden. Die BF2 habe bereits in der Erstbefragung angegeben, dass sie aktuelle sehr unter Magenbeschwerden und Schlaflosigkeit leide sowie an depressiven Gedanken. Sie benötige deshalb Antidepressiva, die sie jedoch nur durch einen Psychiater erhalten könne, den sie jedoch bis dato nicht aufsuchen hätte können. Der BF1 habe in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er seit einigen Jahren an Nierenbeschwerden leide und deshalb Antibiotika benötige, jedoch derzeit keine Medikamente zur Verfügung habe. Verwiesen wurde auf das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität römisch 40 betreffend die BF2, aufgrund der psychiatrischen Untersuchung habe sich ergeben, dass die BF2 an Angstzuständen, Unwohlsein, Drang zum Weinen und Schlafen leide sowie Suizidgedanken habe. Auch aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 04.03.2024 ergebe sich, dass die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung deren psychopathologisches Zustandsbild verschlechtern würde. Es wurde angemerkt, dass beide BF seither in Österreich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut hätten und auch keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Wären nun beide BF durch eine Abschiebung gezwungen nach Kroatien zurückzukehren, wären sie erneut mit der Misshandlung und polizeilichen Gewalt an der kroatischen Grenze konfrontiert. Dies wiederum würde zu einer erneuten Belastung der BF2 und Verschlechterung ihres psychopathologischen Zustandsbildes führen. Der BF1 habe bei seiner Einvernahme am 29.02.2024 angegeben, dass dieser seit einigen Jahren an einer Nierenerkrankung leide. Auch der BF1 sei erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Beweismittel und des Vorbringens der Beschwerdeführer ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben. Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren feststellen, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht aufgrund des behaupteten Aufenthalts außerhalb des Hoheitsgebiet erloschen ist, bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien ausschließen zu können. Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren feststellen, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht aufgrund des behaupteten Aufenthalts außerhalb des Hoheitsgebiet erloschen ist, bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien ausschließen zu können. Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt, steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt, steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb
, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2289465.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.