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{'item': 'W255 2288231-1'}

Obsah (12)§ 38§ 31Art. 133§ 6§ 28Art. 130§ 37§ 7§ 32§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW255 2288231-1 Spruch, W255 2288231-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald

§ 38i

Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.12.2023, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-003378, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 07.11.2023 bis 02.01.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 31Abs. 1 i

Vm. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand ab 10.04.2020 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 25.01.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 12.12.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 07.11.2023

§ 38i

Vm. 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund des Verschuldens des BF eine ihm zugewiesene und zumutbare Beschäftigung als Servicemitarbeiter bei dem Dienstgeber XXXX nicht zu Stande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 12.12.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 07.11.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund des Verschuldens des BF eine ihm zugewiesene und zumutbare Beschäftigung als Servicemitarbeiter bei dem Dienstgeber römisch 40 nicht zu Stande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid brachte der BF am 20.02.2024 Beschwerde ein. 1.
  3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-003378, wurde die unter Punkt 1.
  4. genannte Beschwerde als verspätetet zurückgewiesen. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass der BF den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid laut eAMS-Konto am 13.12.2023 erhalten habe, weswegen die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 10.01.2024 geendet habe. 1.
  6. Am 05.03.2024 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  7. Am 13.03.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  9. Feststellungen 2.1.
  10. Der BF ist am XXXX geboren und seit 02.09.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  11. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 02.09.2014 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  12. Der BF stand seit 10.04.2020 mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, kurzen Dienstverhältnissen und der Absolvierung des Präsenzdienstes im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 25.01.2023 steht der BF im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 07.11.2023 (somit bis 02.01.2024)

§ 38i

Vm. 10 AlVG verloren hat.2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 07.11.2023 (somit bis 02.01.2024)

Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren hat. 2.1.

  1. Der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Bescheid wurde dem BF am 12.12.2023 per eAMS-Konto übermittelt. Der BF hat diesen am 13.12.2023 in seinem eAMS-Konto empfangen und auch gelesen. 2.1.
  3. Der BF brachte am 20.02.2024 gegen den unter Punkt 2.1.
  4. genannten Bescheid Beschwerde ein. 2.1.
  5. Die unter Punkt 2.1.
  6. genannte Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-003378, als verspätetet zurückgewiesen und dieser dem BF am 26.02.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  7. Gegen die unter Punkt 2.1.
  8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 05.03.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  9. Beweiswürdigung 2.2.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  11. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  12. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie den Dienstverhältnissen und dem Präsenzdienst des BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  13. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  14. und 2.1.6.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  15. Die Feststellungen, dass der Bescheid des AMS dem BF am 12.12.2023 übermittelt wurde und er diesen am 13.12.2023 in seinem eAMS-Konto empfangen und gelesen hat (Punkt 2.1.4.), basieren auf dem im Akt aufliegenden Sendeprotokoll des eAMS-Kontos. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass der Bescheid des AMS dem BF am 13.12.2023 zuging. 2.2.
  16. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein). 2.2.
  17. Die Feststellung zum Vorlageantrag des BF vom 05.03.2024 (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  18. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet: Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.

(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Paragraph 37,
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. […] 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […] Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. […]Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. […]
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. 2.3.3. Zurückweisung der Beschwerde 2.3.3.1.

§ 37Abs. 1 Zust

G dürfen Zustellungen ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das zuzustellende Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. 2.3.3.1.

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG dürfen Zustellungen ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das zuzustellende Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid dem BF am 12.12.2023 per eAMS, einem elektronischen Kommunikationssystem einer Behörde, übermittelt. Der BF hat den Bescheid am 13.12.2023 empfangen und an diesem Tag auch gelesen. Er gilt sohin in Anwendung von § 37 Abs. 1 ZustG als am 13.12.2023 rechtswirksam zugestellt, da er an diesem Tag beim BF eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid dem BF am 12.12.2023 per eAMS, einem elektronischen Kommunikationssystem einer Behörde, übermittelt. Der BF hat den Bescheid am 13.12.2023 empfangen und an diesem Tag auch gelesen. Er gilt sohin in Anwendung von Paragraph 37, Absatz eins, ZustG als am 13.12.2023 rechtswirksam zugestellt, da er an diesem Tag beim BF eingelangt ist. 2.3.3.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird. 2.3.3.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird.

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 12.12.2023 richtig ausgeführt – vier Wochen. Dem BF wurde der Bescheid per 13.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit

§ 32Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG am 10.01.2024. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 12.12.2023 richtig ausgeführt – vier Wochen. Dem BF wurde der Bescheid per 13.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit

Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG am 10.01.2024. Der BF brachte die Beschwerde am 20.02.2024 und sohin verspätet ein, weswegen die Beschwerde vom AMS zurecht mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) als verspätet zurückgewiesen wurde. 2.3.3.3.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen. 2.3.3.3.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg 19271 A/2015; VwGH 24.02.2020, Ro 2020/05/0018). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg 19271 A/2015; VwGH 24.02.2020, Ro 2020/05/0018). Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC). Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2288231.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.