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{'item': 'W257 2287259-1'}

Obsah (9)Art 133§ 12Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW257 2287259-1 Spruch, W257 2287259-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX (in der Folge kurz XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 (in der Folge kurz römisch 40 ) zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zuge der Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der XXXX mit XXXX wurden (nach entsprechender Belehrung vom 18.12.2023) die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten auf Basis eines vom Beschwerdeführer beigebrachten Versicherungsauszuges mit Bescheid vom selben Tag festgelegt. Gegen diesen Bescheid, mit dem für den Beschwerdeführer 14 Jahre und sechs Monate an auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten festgestellt wurden, erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass seine zwei Dienstjahre beim Österreichischen Roten Kreuz (in der Folge kurz „ÖRK“) vom 01.10.2020 bis 01.10.2022 (gemeint ist wohl „bis 31.12.2022“) nicht angerechnet worden wären. Dazu führte er aus, dass das ÖRK zwar der Rechtsform nach ein Verein sei, in XXXX aber auch eine nach Landesrettungsgesetz anerkannte Rettungsorganisation. Dem ÖRK seien im Auftrag der Gemeinden, vom XXXX Gemeindeverband und vom Land XXXX die Organisation des Rettungsdienstes bzw. die Durchführung der Rettungs- und Krankentransporte übertragen. Es liege somit eine Tätigkeit auf Gemeindebasis vor, zumal die hauptberuflichen Sanitäter beim ÖRK nach dem Kollektivvertrag der Gemeindebediensteten entlohnt werden würden. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung bezüglich zweier Kollegen, die beim Bayerischen Roten Kreuz bzw. bei der Berufsfeuerwehr München gearbeitet hätten. Im Zuge der Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 mit römisch 40 wurden (nach entsprechender Belehrung vom 18.12.2023) die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten auf Basis eines vom Beschwerdeführer beigebrachten Versicherungsauszuges mit Bescheid vom selben Tag festgelegt. Gegen diesen Bescheid, mit dem für den Beschwerdeführer 14 Jahre und sechs Monate an auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten festgestellt wurden, erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass seine zwei Dienstjahre beim Österreichischen Roten Kreuz (in der Folge kurz „ÖRK“) vom 01.10.2020 bis 01.10.2022 (gemeint ist wohl „bis 31.12.2022“) nicht angerechnet worden wären. Dazu führte er aus, dass das ÖRK zwar der Rechtsform nach ein Verein sei, in römisch 40 aber auch eine nach Landesrettungsgesetz anerkannte Rettungsorganisation. Dem ÖRK seien im Auftrag der Gemeinden, vom römisch 40 Gemeindeverband und vom Land römisch 40 die Organisation des Rettungsdienstes bzw. die Durchführung der Rettungs- und Krankentransporte übertragen. Es liege somit eine Tätigkeit auf Gemeindebasis vor, zumal die hauptberuflichen Sanitäter beim ÖRK nach dem Kollektivvertrag der Gemeindebediensteten entlohnt werden würden. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung bezüglich zweier Kollegen, die beim Bayerischen Roten Kreuz bzw. bei der Berufsfeuerwehr München gearbeitet hätten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 26.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte über die Ausführungen im Bescheid hinaus aus, dass das Rote Kreuz in Österreich keine Gebietskörperschaft im Sinne des §12 GehG sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu in seiner Stellungnahme vom 25.03.2024, brachte aber nichts Neues vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung der XXXX zugewiesen. Er trägt den Amtstitel Revierinspektor. 1.
  3. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung der römisch 40 zugewiesen. Er trägt den Amtstitel Revierinspektor. 1.
  4. Der Beschwerdeführer beendete am 30.09.2020 sein Dienstverhältnis zum Bund, wo er zur Dienstleistung der XXXX dienstzugeteilt war. Daraufhin war er von 01.10.2020 bis 31.12.2022 beim ÖRK, Landesverband XXXX , angestellt. Anschließend war er vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 beim Amt der Stadt Dornbirn beschäftigt. Am XXXX nahm der Beschwerdeführer erneut ein Dienstverhältnis zum Bund auf, wobei er wieder der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Daraufhin hat die belangte Behörde, die XXXX eine Neuberechnung seiner Vordienstzeiten vorgenommen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer beendete am 30.09.2020 sein Dienstverhältnis zum Bund, wo er zur Dienstleistung der römisch 40 dienstzugeteilt war. Daraufhin war er von 01.10.2020 bis 31.12.2022 beim ÖRK, Landesverband römisch 40 , angestellt. Anschließend war er vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 beim Amt der Stadt Dornbirn beschäftigt. Am römisch 40 nahm der Beschwerdeführer erneut ein Dienstverhältnis zum Bund auf, wobei er wieder der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Daraufhin hat die belangte Behörde, die römisch 40 eine Neuberechnung seiner Vordienstzeiten vorgenommen. 1.
  6. Es sind ihm folgende Zeiten angerechnet worden: Die Zeit vom 02.04.2007 bis zum 01.10.2007 (BMfLV, Rechtsgrund: § 12 Abs. 2 Z 1 GehG: Gebietskörperschaft – Bund, sechs Monate), die Zeit vom 02.10.2007 bis zum 30.09.2009 (VB´S – Bundespolizei, Rechtsgrund: § 12 Abs. 2 Z 1 GehG: Gebietskörperschaft – Bund, zwei Jahre), die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2020 (BMI – Bundespolizei, Rechtsgrund: § 12 Abs. 2 Z 1 GehG: Gebietskörperschaft – Bund, elf Jahre) und die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 (Amt der Stadt Dornbirn, Rechtsgrund: § 12 Abs. 2 Z 1 GehG: Gebietskörperschaft – Gemeinde, ein Jahr), insgesamt somit 14 Jahre und sechs Monate. 1.
  7. Es sind ihm folgende Zeiten angerechnet worden: Die Zeit vom 02.04.2007 bis zum 01.10.2007 (BMfLV, Rechtsgrund: Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG: Gebietskörperschaft – Bund, sechs Monate), die Zeit vom 02.10.2007 bis zum 30.09.2009 (VB´S – Bundespolizei, Rechtsgrund: Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG: Gebietskörperschaft – Bund, zwei Jahre), die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2020 (BMI – Bundespolizei, Rechtsgrund: Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG: Gebietskörperschaft – Bund, elf Jahre) und die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 (Amt der Stadt Dornbirn, Rechtsgrund: Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG: Gebietskörperschaft – Gemeinde, ein Jahr), insgesamt somit 14 Jahre und sechs Monate. 1.
  8. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass ihm die Zeit, welche er beim ÖRK (01.10.2020 bis 31.12.2022) verbracht hatte, nicht angerechnet wurde. Er vermeint, dass das ÖRK zwar ein Verein sei, aber auch eine gesetzlich anerkannte Rettungsorganisation nach dem Landesrettungsgesetz. Eine Tätigkeit beim ÖRK sei eine Tätigkeit auf Gemeindebasis bzw. eine solche für das Land, da dem ÖRK im Auftrag der Gemeinden, vom XXXX Gemeindeverband und vom Land XXXX die Organisation der Rettungs- und Krankentransporte übertragen worden sei, wofür das ÖRK auch Geld vom Land bekomme. Dabei werden, so der Beschwerdeführer, die hauptberuflichen Sanitäter beim ÖRK nach dem Kollektivvertrag der Gemeindebediensteten entlohnt. 1.
  9. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass ihm die Zeit, welche er beim ÖRK (01.10.2020 bis 31.12.2022) verbracht hatte, nicht angerechnet wurde. Er vermeint, dass das ÖRK zwar ein Verein sei, aber auch eine gesetzlich anerkannte Rettungsorganisation nach dem Landesrettungsgesetz. Eine Tätigkeit beim ÖRK sei eine Tätigkeit auf Gemeindebasis bzw. eine solche für das Land, da dem ÖRK im Auftrag der Gemeinden, vom römisch 40 Gemeindeverband und vom Land römisch 40 die Organisation der Rettungs- und Krankentransporte übertragen worden sei, wofür das ÖRK auch Geld vom Land bekomme. Dabei werden, so der Beschwerdeführer, die hauptberuflichen Sanitäter beim ÖRK nach dem Kollektivvertrag der Gemeindebediensteten entlohnt. 1.
  10. Die Zeiten beim Österreichischen Roten Kreuz vom 01.10.2020 bis 31.12.2022 sind keine Zeiten, die

§ 12Abs. 2 Z 1 Geh

G angerechnet werden können. Beim Österreichischen Roten Kreuz handelt sich nicht um eine Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG. 1.5. Die Zeiten beim Österreichischen Roten Kreuz vom 01.10.2020 bis 31.12.2022 sind keine Zeiten, die

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG angerechnet werden können. Beim Österreichischen Roten Kreuz handelt sich nicht um eine Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG.

  1. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig aus dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtakt ergab.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zur Abweisung (Spruchpunkt A): 3.2.
  2. Die für den gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des Gehaltsgesetz 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 166/2023 lautet folgendermaßen: 3.2.
  3. Die für den gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023, lautet folgendermaßen: § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
  1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenna) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oderc) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgabenaa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, undbb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
  2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
  3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis
  4. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
  5. der Leistunga) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderb) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten, 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;, 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn,
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder,
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben,
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und,
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;, für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;, 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;, 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie, 4. der Leistung,
  6. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder,
  7. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die,
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder,
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist., Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten1.die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  1. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  2. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten, 1.die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,,
  1. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder,
  2. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden., Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. 3.2.
  1. Das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert, die ZVR-Zahl lautet
  2. Es entspricht somit dem Gesetzeswortlaut, dass das ÖRK keine Gebietskörperschaft darstellt. Das ÖRK ist organisationsrechtlich nicht in eine Gemeinde oder das Bundesland XXXX eingegliedert. Es besteht seitens der Gemeinde oder des Landes kein Weisungsrecht gegenüber Mitgliedern bzw. Bediensteten des ÖRK. 3.2.
  3. Das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert, die ZVR-Zahl lautet
  4. Es entspricht somit dem Gesetzeswortlaut, dass das ÖRK keine Gebietskörperschaft darstellt. Das ÖRK ist organisationsrechtlich nicht in eine Gemeinde oder das Bundesland römisch 40 eingegliedert. Es besteht seitens der Gemeinde oder des Landes kein Weisungsrecht gegenüber Mitgliedern bzw. Bediensteten des ÖRK.

Judikatur und Lehre zählen nur der Bund, die Bundesländer und Gemeinden zu den Gebietskörperschaften (siehe Walter, Verfassungsrecht – Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts fürs juristische Studium Rz 1242, 2014). Im gegenständlichen Fall lag für den Zeitraum kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vor, daher ist § 12 Abs. 2 Z 1 GehG nicht anwendbar, weshalb das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum ÖRK für das Besoldungsdienstalter nicht relevant ist.

Judikatur und Lehre zählen nur der Bund, die Bundesländer und Gemeinden zu den Gebietskörperschaften (siehe Walter, Verfassungsrecht – Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts fürs juristische Studium Rz 1242, 2014). Im gegenständlichen Fall lag für den Zeitraum kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vor, daher ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG nicht anwendbar, weshalb das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum ÖRK für das Besoldungsdienstalter nicht relevant ist. 3.2.

  1. Der BF brachte keine weiteren Anrechnungstatbestände vor, sondern beschränkte sich in seinem Vorbringen darauf, dass eine Tätigkeit auf Gemeindebasis vorliege und somit auf die Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG. Er ist der Ansicht, dass seine Tätigkeit beim ÖRK letztlich eine Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft darstellt. Dies ist eindeutig nicht der Fall, wie oben ausgeführt. Darüber hinausgehende Anrechnungsbestimmungen, wie zB nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG wurden nicht vorgebracht, weswegen diese auch nicht zu prüfen waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei zwei Kollegen wären Zeiten beim Bayerischen Roten Kreuz sowie der Feuerwehr in München angerechnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die organisationsrechtliche Ordnung in Deutschland bzw. im Speziellen in Bayern anders darstellt als in Österreich, weshalb von diesen Fällen nicht auf den gegenständlichen Fall geschlossen werden kann. 3.2.
  2. Der BF brachte keine weiteren Anrechnungstatbestände vor, sondern beschränkte sich in seinem Vorbringen darauf, dass eine Tätigkeit auf Gemeindebasis vorliege und somit auf die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG. Er ist der Ansicht, dass seine Tätigkeit beim ÖRK letztlich eine Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft darstellt. Dies ist eindeutig nicht der Fall, wie oben ausgeführt. Darüber hinausgehende Anrechnungsbestimmungen, wie zB nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG wurden nicht vorgebracht, weswegen diese auch nicht zu prüfen waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei zwei Kollegen wären Zeiten beim Bayerischen Roten Kreuz sowie der Feuerwehr in München angerechnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die organisationsrechtliche Ordnung in Deutschland bzw. im Speziellen in Bayern anders darstellt als in Österreich, weshalb von diesen Fällen nicht auf den gegenständlichen Fall geschlossen werden kann. 3.2.
  3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war, die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es einer mündlichen Erörterung bedarf und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich eindeutig durch eine gesetzliche Anwendung, ohne dass es dazu einer weiteren Beweiserhebung bedurfte. Die Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG ist auch nicht komplex oder bedurfte einer rechtlichen Auseinandersetzung. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war, die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es einer mündlichen Erörterung bedarf und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich eindeutig durch eine gesetzliche Anwendung, ohne dass es dazu einer weiteren Beweiserhebung bedurfte. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG ist auch nicht komplex oder bedurfte einer rechtlichen Auseinandersetzung. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2287259.1.00

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