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{'item': 'W293 2287040-1'}

Obsah (12)§§ 23a§ 28Art. 133§ 96§ 190§ 6Art. 130§ 90§ 175§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW293 2287040-1 Spruch, W293 2287040-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§§ 23af. Geh

G:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte PRAXMARER und HOMMA, Bürgerstraße 19/I, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.01.2024, römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistung

Paragraphen 23 a, f. GehG: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 19.09.2023 machte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) Ansprüche nach §§ 23a ff GehG geltend, da er am XXXX 2023 im Zuge einer Amtshandlung von XXXX am Körper verletzt worden sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand zugezogen. Aufgrund dieses Vorfalls sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden, dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Ermittlungsverfahren sei nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Ende Mai 2023 eingestellt worden. Eine Befriedigung jedweder Ansprüche des Beschwerdeführers im Wege der Privatbeteiligung sei daher unmöglich.

§ 23aZ 3 Geh

G 1956 übernehme der Bund Ansprüche vorläufig, wenn Heilungskosten entstehen oder die Erwerbsfähigkeit des Beamten für mindestens 10 Tage beeinträchtigt sei. Die Verletzungen habe der Beschwerdeführer mit einer Salbe aus seiner Hausapotheke behandelt, daher seien ihm Heilungskosten entstanden, die nicht genau beziffert werden können. Dennoch erfülle dies zweifellos die Voraussetzungen für eine Vorschusszahlung von Schmerzengeld, da auch vorrätige Medikamente nicht kostenlos seien. Die BVAEB habe diesen Vorfall als Dienstunfall gewertet, daher beantragte der Beschwerdeführer, die Schmerzperioden festzustellen und das resultierende Schmerzensgeld auf das Konto des Beschwerdeführers anzuweisen, wobei ausdrücklich um eine Vorschusszahlung angesucht werde.1. Mit Schreiben vom 19.09.2023 machte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) Ansprüche nach Paragraphen 23 a, ff GehG geltend, da er am römisch 40 2023 im Zuge einer Amtshandlung von römisch 40 am Körper verletzt worden sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand zugezogen. Aufgrund dieses Vorfalls sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden, dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Ermittlungsverfahren sei nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Ende Mai 2023 eingestellt worden. Eine Befriedigung jedweder Ansprüche des Beschwerdeführers im Wege der Privatbeteiligung sei daher unmöglich.

Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956 übernehme der Bund Ansprüche vorläufig, wenn Heilungskosten entstehen oder die Erwerbsfähigkeit des Beamten für mindestens 10 Tage beeinträchtigt sei. Die Verletzungen habe der Beschwerdeführer mit einer Salbe aus seiner Hausapotheke behandelt, daher seien ihm Heilungskosten entstanden, die nicht genau beziffert werden können. Dennoch erfülle dies zweifellos die Voraussetzungen für eine Vorschusszahlung von Schmerzengeld, da auch vorrätige Medikamente nicht kostenlos seien. Die BVAEB habe diesen Vorfall als Dienstunfall gewertet, daher beantragte der Beschwerdeführer, die Schmerzperioden festzustellen und das resultierende Schmerzensgeld auf das Konto des Beschwerdeführers anzuweisen, wobei ausdrücklich um eine Vorschusszahlung angesucht werde. 2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zu beabsichtigen, seinem Ansuchen nicht stattzugeben, zumal die Voraussetzungen

§ 23aZ 3 Geh

G nicht vorlägen und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Tagen behauptet oder festgestellt worden sowie keine Heilungskosten entstanden seien.

§ 96Abs.

3 B-KUVG dürfen bei einem Dienstunfall keine Behandlungsbeiträge oder Rezeptgebühren erhoben werden. Der Beamte hätte die Möglichkeit gehabt, sich ein entsprechendes Medikament verschreiben zu lassen, ohne dass Heilungskosten entstanden wären. Zusätzliche Kosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke würden nicht anerkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zu beabsichtigen, seinem Ansuchen nicht stattzugeben, zumal die Voraussetzungen

Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG nicht vorlägen und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Tagen behauptet oder festgestellt worden sowie keine Heilungskosten entstanden seien.

Paragraph 96, Absatz 3, B-KUVG dürfen bei einem Dienstunfall keine Behandlungsbeiträge oder Rezeptgebühren erhoben werden. Der Beamte hätte die Möglichkeit gehabt, sich ein entsprechendes Medikament verschreiben zu lassen, ohne dass Heilungskosten entstanden wären. Zusätzliche Kosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke würden nicht anerkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

  1. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser nicht Stellung.
  2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 19.09.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld in Folge des Dienstunfalls vom XXXX 2023 – ab.
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 19.09.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld in Folge des Dienstunfalls vom römisch 40 2023 – ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar der Beschwerdeführer einen Dienstunfall erlitten habe, der eine Körperverletzung zur Folge gehabt hatte, ihm allerdings aus diesem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch seine Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage beeinträchtigt worden, noch eine solche Beeinträchtigung von ihm behauptet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Heilungskosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Heilsalbe aus seiner Hausapotheke geltend gemacht, jedoch keinen Nachweis über die Kosten (Rechnung) vorgelegt. Wenn Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstanden seien und daher ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, müsse der Beschwerdeführer diesen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Wenn eine entsprechende Salbe ärztlich verschrieben worden wäre, wären dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden, da er diese gegenüber der BVAEB hätte geltend machen können. Da der Beschwerdeführer weder angemessen begründete Heilungskosten noch eine Erwerbsminderung nachweisen habe können und die Voraussetzungen

§ 23aZ 3 Geh

G nicht erfüllt seien, sei dieser Antrag abgelehnt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar der Beschwerdeführer einen Dienstunfall erlitten habe, der eine Körperverletzung zur Folge gehabt hatte, ihm allerdings aus diesem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch seine Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage beeinträchtigt worden, noch eine solche Beeinträchtigung von ihm behauptet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Heilungskosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Heilsalbe aus seiner Hausapotheke geltend gemacht, jedoch keinen Nachweis über die Kosten (Rechnung) vorgelegt. Wenn Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstanden seien und daher ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, müsse der Beschwerdeführer diesen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Wenn eine entsprechende Salbe ärztlich verschrieben worden wäre, wären dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden, da er diese gegenüber der BVAEB hätte geltend machen können. Da der Beschwerdeführer weder angemessen begründete Heilungskosten noch eine Erwerbsminderung nachweisen habe können und die Voraussetzungen

Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG nicht erfüllt seien, sei dieser Antrag abgelehnt worden. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er an, die Voraussetzungen

§ 23aGeh

G seien erfüllt, jedoch habe die Behörde versäumt, ein ärztliches Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen oder andere Ermittlungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Er habe Verletzungen an den Unterarmen und der Hand erlitten, die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Es sei nicht erforderlich, dass der Bedienstete im Krankenstand sein müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen

§ 23aGeh

G zu erfüllen. Es liegen auch Heilungskosten vor, da der Beschwerdeführer bereits vorhandene Salben verwendet habe. Die Begründung der Behörde bezüglich der Benutzung der vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke sei falsch, da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Schaden zu mindern und die Verwendung vorhandener Salben bevorzugt werden sollten. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er an, die Voraussetzungen

Paragraph 23 a, GehG seien erfüllt, jedoch habe die Behörde versäumt, ein ärztliches Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen oder andere Ermittlungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Er habe Verletzungen an den Unterarmen und der Hand erlitten, die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Es sei nicht erforderlich, dass der Bedienstete im Krankenstand sein müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 23 a, GehG zu erfüllen. Es liegen auch Heilungskosten vor, da der Beschwerdeführer bereits vorhandene Salben verwendet habe. Die Begründung der Behörde bezüglich der Benutzung der vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke sei falsch, da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Schaden zu mindern und die Verwendung vorhandener Salben bevorzugt werden sollten.

  1. Einlangend am 22.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt des Dienstunfalls versah er bei der Landespolizeidirektion XXXX im Bereich der Polizeiinspektion XXXX seinen Dienst.1.
  4. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt des Dienstunfalls versah er bei der Landespolizeidirektion römisch 40 im Bereich der Polizeiinspektion römisch 40 seinen Dienst. Im Zuge einer Amtshandlung am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer von XXXX , geb. am XXXX , am Körper verletzt. Dabei hat sich der Beschwerdeführer Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand zugezogen.Im Zuge einer Amtshandlung am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 , geb. am römisch 40 , am Körper verletzt. Dabei hat sich der Beschwerdeführer Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand zugezogen. Dem am selben Tag erstellten polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: „Befund: Im Zuge der Festnahme einer Person verletzt (re UA/li Hand)! re UA: 2 kleine Rötungen palmar prox. Handgel. Li Hand: Grundgel. Zeigefinger dorsal minimale Abschürfung + im Bereich des Handgelenks palmar im Bereich des U.. [nicht lesbar] Rötung“. Im Formularbereich Gutachten ist nicht angekreuzt, um was für eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit es sich handelt. Stattdessen ist handschriftlich vermerkt wie folgt: „nicht abschließend beurteilbar: - Kühlende Maßnahmen - bei Verschlechterung klin. Abklärung Fotodokum. durch Beamten.“ Das Ermittlungsverfahren zu XXXX gegen XXXX , dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen hat, wurde

§ 190Z 1 St

PO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren zu römisch 40 gegen römisch 40 , dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen hat, wurde

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand befunden. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Dauer angestellt.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Insbesondere die Feststellungen zum polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des XXXX vom XXXX 2023.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Insbesondere die Feststellungen zum polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des römisch 40 vom römisch 40
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten: Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. 3.
  1. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).3.
  2. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes). 3.
  3. Hinsichtlich der in § 23a Abs. 1 Z. 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).3.
  4. Hinsichtlich der in Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN). 3.4.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
  2. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er sich nicht im Krankenstand befunden habe und somit seine Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei, abgelehnt werden. Vielmehr wären im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen gewesen.3.
  3. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles nicht im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er sich nicht im Krankenstand befunden habe und somit seine Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei, abgelehnt werden. Vielmehr wären im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen gewesen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, womit sie im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bloß ansatzweise ermittelt hat. Im Akt befindet sich einzig der polizeiamtsärztliche Befund von XXXX vom XXXX 2023, dem jedoch zur Thematik Gutachten nur entnommen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht abschließend beurteilbar gewesen sei, um was für eine Körperverletzung (leicht oder schwer) es sich gehandelt habe und von welcher Dauer diese gewesen sei. Im Akt befindet sich einzig der polizeiamtsärztliche Befund von römisch 40 vom römisch 40 2023, dem jedoch zur Thematik Gutachten nur entnommen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht abschließend beurteilbar gewesen sei, um was für eine Körperverletzung (leicht oder schwer) es sich gehandelt habe und von welcher Dauer diese gewesen sei. Dass keine Dienstverhinderung vorgelegen hat, wie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, sagt jedoch nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang bzw. für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer in seinem Erwerb gemindert war. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung einzuholen haben. Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Dies hat der Beschwerdeführer auch so beantragt.Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war vergleiche VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Dies hat der Beschwerdeführer auch so beantragt. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 2. Fall Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ro 2021/12/0005 insbesondere ausgesprochen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ggf. durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu treffen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ro 2021/12/0005 insbesondere ausgesprochen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ggf. durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu treffen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2287040.1.00

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