RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW296 2289799-1 Spruch, W296 2289799-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
§ 2Abs.
1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt V) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI) und wurde gem. § 55 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VII).Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am römisch 40 illegal nach Österreich ein, hält sich jedenfalls seit diesem Datum in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz., Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer hätte sowohl über sein Geburtsdatum als auch das Vorliegen einer somalischen Geburtsurkunde und zudem über deren Inhalt getäuscht, indem er behauptet hätte, kein Dokument zu besitzen und hätte er im Laufe des Verfahrens abweichende Geburtsdaten behauptet. Er hätte weiters versucht, das Bundesamt über den Verbleib seines Reisepasses zu täuschen. Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer hätte sowohl über sein Geburtsdatum als auch das Vorliegen einer somalischen Geburtsurkunde und zudem über deren Inhalt getäuscht, indem er behauptet hätte, kein Dokument zu besitzen und hätte er im Laufe des Verfahrens abweichende Geburtsdaten behauptet. Er hätte weiters versucht, das Bundesamt über den Verbleib seines Reisepasses zu täuschen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde zu Punkt VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgeführt, es gehe von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und auch keine Täuschung aus. Er möchte ein gesetzestreues eigenständiges Leben in Österreich führen, hätte sich hier schon ein Netzwerk aufgebaut und würde er bei einer Abschiebung nach Somalia außerdem umgebracht werden. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße der angefochtene Bescheid gegen Art. 8 EMRK, da es ihm verunmöglicht werden würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen. Außerdem würde er in seinem nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt, da er in Somalia von seinen Verfolgern getötet würde und dort außerdem in eine Lage käme, in der er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken könnte, weil er aufgrund der allgemein prekären wirtschaftlichen Lage, seiner Mittellosigkeit und dem fehlenden sozialen Netz ihren Lebensunterhalt in Somalia nicht bestreiten könne.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde zu Punkt römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgeführt, es gehe von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und auch keine Täuschung aus. Er möchte ein gesetzestreues eigenständiges Leben in Österreich führen, hätte sich hier schon ein Netzwerk aufgebaut und würde er bei einer Abschiebung nach Somalia außerdem umgebracht werden. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße der angefochtene Bescheid gegen Artikel 8, EMRK, da es ihm verunmöglicht werden würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen. Außerdem würde er in seinem nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt, da er in Somalia von seinen Verfolgern getötet würde und dort außerdem in eine Lage käme, in der er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken könnte, weil er aufgrund der allgemein prekären wirtschaftlichen Lage, seiner Mittellosigkeit und dem fehlenden sozialen Netz ihren Lebensunterhalt in Somalia nicht bestreiten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am XXXX illegal nach Österreich ein, hält sich seit spätestens diesem Datum in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs.
§ 2Abs.
1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt V) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI) und wurde gem. § 55 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VII).Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am römisch 40 illegal nach Österreich ein, hält sich seit spätestens diesem Datum in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz., Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX durchgehend in Österreich auf, bezieht Grundversorgung seit XXXX , wohnt in einem Haus der Tiroler Sozialen Dienste und wird von diesen unterstützt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig und in Österreich auch nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf, bezieht Grundversorgung seit römisch 40 , wohnt in einem Haus der Tiroler Sozialen Dienste und wird von diesen unterstützt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig und in Österreich auch nicht vorbestraft. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht. […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG im Jahre 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei – als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG im Jahre 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei – als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG). Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom XXXX bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn der Asylwerber durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer hätte sowohl über sein Geburtsdatum als auch das Vorliegen einer somalischen Geburtsurkunde und zudem über deren Inhalt getäuscht, indem er behauptet hätte, kein Dokument zu besitzen und im Laufe des Verfahrens abweichende Geburtsdaten behauptet hätte. Er hätte weiters versucht, das Bundesamt über den Verbleib seines Reisepasses zu täuschen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom römisch 40 bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn der Asylwerber durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer hätte sowohl über sein Geburtsdatum als auch das Vorliegen einer somalischen Geburtsurkunde und zudem über deren Inhalt getäuscht, indem er behauptet hätte, kein Dokument zu besitzen und im Laufe des Verfahrens abweichende Geburtsdaten behauptet hätte. Er hätte weiters versucht, das Bundesamt über den Verbleib seines Reisepasses zu täuschen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, doch ist hier auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2018, Ro 2018/18/0008 zu verweisen, welches insoweit auch - vor dem Hintergrund des dort für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herangezogenen Grundes - die Aussage enthält, dass der im dort gegenständlichen Verfahren maßgebliche Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 in Art. 31 Abs. 8 lit. j Richtlinie 2013/32/EU Deckung findet. Im hier gegenständlichen Fall hat sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 gestützt. Die Richtlinie enthält entsprechende, aber nach ihrem Wortlaut nicht völlig deckungsgleiche Tatbestände in ihrem Art. 31 Abs. 8 lit. c und lit. d. Es ist daher geboten, bei der Auslegung des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 auf die diesbezüglich korrespondierenden Tatbestände der Richtlinie 2013/32/EU Bedacht zu nehmen (vgl. auch die in der Regierungsvorlage betreffend ein Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, zur (gemäß § 56 Abs. 12 BFA-VG 2014 mit Wirkung vom
- September 2018 erfolgten) Änderung des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 enthaltenen Erläuterungen (RV 189 BlgNR
- GP, 30), worin ausgeführt wurde, die "Aufnahme der Wortfolge 'durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten' in Z 3 erfolgt im Einklang mit Art. 46 Abs. 6 lit. a iVm Art. 31 Abs. 8 lit. c der Richtlinie, wobei die von der Richtlinie vorgegebenen Möglichkeiten mit der vorgesehenen Änderung in größerem Umfang ausgeschöpft werden sollen.").Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, doch ist hier auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2018, Ro 2018/18/0008 zu verweisen, welches insoweit auch - vor dem Hintergrund des dort für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herangezogenen Grundes - die Aussage enthält, dass der im dort gegenständlichen Verfahren maßgebliche Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG 2014 in Artikel 31, Absatz 8, Litera j, Richtlinie 2013/32/EU Deckung findet. Im hier gegenständlichen Fall hat sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 gestützt. Die Richtlinie enthält entsprechende, aber nach ihrem Wortlaut nicht völlig deckungsgleiche Tatbestände in ihrem Artikel 31, Absatz 8, Litera c und Litera d, Es ist daher geboten, bei der Auslegung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 auf die diesbezüglich korrespondierenden Tatbestände der Richtlinie 2013/32/EU Bedacht zu nehmen vergleiche auch die in der Regierungsvorlage betreffend ein Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, zur (gemäß Paragraph 56, Absatz 12, BFA-VG 2014 mit Wirkung vom
- September 2018 erfolgten) Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 enthaltenen Erläuterungen Regierungsvorlage 189 BlgNR
- GP, 30), worin ausgeführt wurde, die "Aufnahme der Wortfolge 'durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten' in Ziffer 3, erfolgt im Einklang mit Artikel 46, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Artikel 31, Absatz 8, Litera c, der Richtlinie, wobei die von der Richtlinie vorgegebenen Möglichkeiten mit der vorgesehenen Änderung in größerem Umfang ausgeschöpft werden sollen."). An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 18, K3). An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Filzwieder/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 18,, K3). Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal spätestens am XXXX nach Österreich ein. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgehend in Österreich auf. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal spätestens am römisch 40 nach Österreich ein. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgehend in Österreich auf. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine ZMR-Abfrage vom heutigen Tage, XXXX , ergab, dass er seit XXXX durchgängig in Österreich, nunmehr in XXXX , wohnt. Dort ist er für die Behörden auch erreichbar. Eine ZMR-Abfrage vom heutigen Tage, römisch 40 , ergab, dass er seit römisch 40 durchgängig in Österreich, nunmehr in römisch 40 , wohnt. Dort ist er für die Behörden auch erreichbar. Das Bundesamt legte in ihrer Ermessensentscheidung nicht dar, dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung nicht gleichzusetzen sind, sondern über diese hinausgehen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei es zu betonen gilt, dass das gegenständliche Teilerkenntnis nichts über die nachfolgende materiell-inhaltliche Prüfung des Fluchtbegehrens des Beschwerdeführers beinhaltet bzw. etwas darüber aussagt. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei es zu betonen gilt, dass das gegenständliche Teilerkenntnis nichts über die nachfolgende materiell-inhaltliche Prüfung des Fluchtbegehrens des Beschwerdeführers beinhaltet bzw. etwas darüber aussagt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2289799.1.00