RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlW606 2265739-1 Spruch, W606 2265739-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin einer grenzüberschreitenden Strom-Verbindungsleitung. Mit angefochtenem Bescheid schrieb ihr die belangte Behörde vor, näher bezeichnete Unterlagen binnen zwei Wochen an selbige zu übermitteln (Spruchpunkt I). Anträge der Beschwerdeführerin, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Zl. XXXX auszusetzen sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Datenlieferung verpflichtet sei, wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt II.).
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin einer grenzüberschreitenden Strom-Verbindungsleitung. Mit angefochtenem Bescheid schrieb ihr die belangte Behörde vor, näher bezeichnete Unterlagen binnen zwei Wochen an selbige zu übermitteln (Spruchpunkt römisch eins). Anträge der Beschwerdeführerin, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Zl. römisch 40 auszusetzen sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Datenlieferung verpflichtet sei, wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zur Zl. XXXX noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zur Zl. römisch 40 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
- Zunächst ist daher auf folgende Vorgeschichte hinzuweisen: 2.
- Mit Bescheid der (damaligen) Energie-Control Kommission vom XXXX , Zl. XXXX (im Folgenden: Ausnahmebescheid) wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal XXXX Jahren ab Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in Bezug auf XXXX Prozent der jeweils verfügbaren grenzüberschreitenden Leistung von der Verpflichtung ausgenommen, Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen für die in Art. 6 Abs. 6 lit. a und b der VO (EG) Nr. 1228/2003 genannten Zwecke zu verwenden (Spruchpunkt 1.). Die Ausnahme ende jedoch vor Ablauf von XXXX Jahren ab Inbetriebnahme der Verbindungsleitung, sofern eine Amortisation eingetreten sei, wobei nähere Bedingungen für die entsprechende Prüfung festgelegt wurden (Spruchpunkt 2.2.). Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, unaufgefordert jeweils bis spätestens 31.
- der zuständigen Regulierungsbehörde alle für diese Überprüfung relevanten Daten zu übermitteln (Spruchpunkt 2.3.).2.
- Mit Bescheid der (damaligen) Energie-Control Kommission vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (im Folgenden: Ausnahmebescheid) wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer von maximal römisch 40 Jahren ab Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in Bezug auf römisch 40 Prozent der jeweils verfügbaren grenzüberschreitenden Leistung von der Verpflichtung ausgenommen, Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen für die in Artikel 6, Absatz 6, Litera a und b der VO (EG) Nr. 1228 aus 2003, genannten Zwecke zu verwenden (Spruchpunkt 1.). Die Ausnahme ende jedoch vor Ablauf von römisch 40 Jahren ab Inbetriebnahme der Verbindungsleitung, sofern eine Amortisation eingetreten sei, wobei nähere Bedingungen für die entsprechende Prüfung festgelegt wurden (Spruchpunkt 2.2.). Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, unaufgefordert jeweils bis spätestens 31.
- der zuständigen Regulierungsbehörde alle für diese Überprüfung relevanten Daten zu übermitteln (Spruchpunkt 2.3.). Mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , (im Folgenden: Zertifizierungsbescheid) stellte die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass diese ein vom Ausnahmebescheid betroffener Übertragungsnetzbetreiber ist und somit für die im Ausnahmebescheid festgelegte Dauer als zertifiziert gilt.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , (im Folgenden: Zertifizierungsbescheid) stellte die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass diese ein vom Ausnahmebescheid betroffener Übertragungsnetzbetreiber ist und somit für die im Ausnahmebescheid festgelegte Dauer als zertifiziert gilt. 2.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (im Folgenden: Amortisationsbescheid) sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ElWOG 2010 einzubringen habe (Spruchpunkt I.). Begründend führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Übertragungsnetzbetreiberin und Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sei. Seit dem XXXX sei die Beschwerdeführerin kein zertifizierter eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber iSd § 24 ElWOG 2010 mehr und betreibe sohin ein Übertragungsnetz ohne Zertifizierung, weil sich spätestens zum XXXX die in Rede stehende Verbindungsleitung amortisiert habe und damit die in Spruchpunkt 2.
- des Ausnahmebescheides enthaltene auflösende Bedingung eingetreten sei.2.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (im Folgenden: Amortisationsbescheid) sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ElWOG 2010 einzubringen habe (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Übertragungsnetzbetreiberin und Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sei. Seit dem römisch 40 sei die Beschwerdeführerin kein zertifizierter eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber iSd Paragraph 24, ElWOG 2010 mehr und betreibe sohin ein Übertragungsnetz ohne Zertifizierung, weil sich spätestens zum römisch 40 die in Rede stehende Verbindungsleitung amortisiert habe und damit die in Spruchpunkt 2.
- des Ausnahmebescheides enthaltene auflösende Bedingung eingetreten sei. Mit Erkenntnis vom 30.01.2023, Zl. W290 2250220-1/16E, wurde infolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin Spruchpunkt I. des Amortisationsbescheides ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zertifizierungsbescheides noch als zertifiziert gelte. Seit Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden Verbindungsleitung seien noch keine XXXX Jahre verstrichen und es sei auch keine Amortisation iSd Ausnahmebescheides eingetreten.Mit Erkenntnis vom 30.01.2023, Zl. W290 2250220-1/16E, wurde infolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin Spruchpunkt römisch eins. des Amortisationsbescheides ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zertifizierungsbescheides noch als zertifiziert gelte. Seit Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden Verbindungsleitung seien noch keine römisch 40 Jahre verstrichen und es sei auch keine Amortisation iSd Ausnahmebescheides eingetreten. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nicht mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft.
- Den angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde – zu einem Zeitpunkt, zu dem Spruchpunkt I. des Amortisationsbescheides noch nicht aufgehoben war – im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibe und somit gemäß § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG als Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen grundsätzlich zur Gewährung einer Einsicht der Regulierungsbehörde in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zur Erteilung von Auskünften gegenüber verpflichtet sei. Bereits im Amortisationsbescheid sei angenommen worden, dass die Ausnahmegenehmigung mit XXXX geendet habe.
- Den angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde – zu einem Zeitpunkt, zu dem Spruchpunkt römisch eins. des Amortisationsbescheides noch nicht aufgehoben war – im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibe und somit gemäß Paragraph 10, ElWOG 2010 und Paragraph 34, E-ControlG als Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen grundsätzlich zur Gewährung einer Einsicht der Regulierungsbehörde in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zur Erteilung von Auskünften gegenüber verpflichtet sei. Bereits im Amortisationsbescheid sei angenommen worden, dass die Ausnahmegenehmigung mit römisch 40 geendet habe.
- In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin – unter anderem – aus, dass die Amortisation nicht eingetreten und die Ausnahme weiterhin aufrecht sei. Auch diene Spruchpunkt 2.
- des Ausnahmebescheides gerade dazu, der belangten Behörde jene notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der Amortisation erforderlich seien; diese Daten seien auch übermittelt worden.
- Die belangte Behörde erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme (datiert mit XXXX ), die in der Folge der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Diese replizierte darauf mit Schriftsatz vom XXXX , worin sie insbesondere auf die zwischenzeitliche Aufhebung von Spruchpunkt I. des Amortisationsbescheides hinwies.
- Die belangte Behörde erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme (datiert mit römisch 40 ), die in der Folge der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Diese replizierte darauf mit Schriftsatz vom römisch 40 , worin sie insbesondere auf die zwischenzeitliche Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins. des Amortisationsbescheides hinwies.
- Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtabteilung W606 am 01.09.2023 zugeteilt.
- Nach der Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde verwies diese in einer Stellungnahme XXXX auf die (bereits og.) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, Zl. W290 2250220-1/16E. Eine Datenabfrage nach § 10 ElWOG 2010 iVm § 34 E-ControlG sei rechtmäßig, wenn sie einen konkreten Bezug zu den von der belangten Behörde zu erfüllenden Aufgaben aufweise und die abgefragten Informationen im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung in plausibler Weise zu deren Erfüllung beitragen würden (vgl. VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212).
- Nach der Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde verwies diese in einer Stellungnahme römisch 40 auf die (bereits og.) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, Zl. W290 2250220-1/16E. Eine Datenabfrage nach Paragraph 10, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 34, E-ControlG sei rechtmäßig, wenn sie einen konkreten Bezug zu den von der belangten Behörde zu erfüllenden Aufgaben aufweise und die abgefragten Informationen im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung in plausibler Weise zu deren Erfüllung beitragen würden vergleiche VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). In Folge der Behebung des Bescheides zur Zl. XXXX sei aktuell aus Sicht der belangten Behörde aber kein Bedarf an der Bereitstellung der eingeforderten Auskünfte (mehr) gegeben. Auch die zwischenzeitlich eingeleitete Untersuchung zu einer möglichen Amortisierung im Jahr XXXX würde derzeit nicht auf einen entsprechenden Informationsbedarf hindeuten. Seitens der belangten Behörde bestünden zum gegebenen Zeitpunkt keine Bedenken gegen eine ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides.In Folge der Behebung des Bescheides zur Zl. römisch 40 sei aktuell aus Sicht der belangten Behörde aber kein Bedarf an der Bereitstellung der eingeforderten Auskünfte (mehr) gegeben. Auch die zwischenzeitlich eingeleitete Untersuchung zu einer möglichen Amortisierung im Jahr römisch 40 würde derzeit nicht auf einen entsprechenden Informationsbedarf hindeuten. Seitens der belangten Behörde bestünden zum gegebenen Zeitpunkt keine Bedenken gegen eine ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides.
- Mit Stellungnahme vom XXXX zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurück und sie verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück und sie verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verlangte die belangte Behörde die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen von der Beschwerdeführerin.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verlangte die belangte Behörde die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen von der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass aktuell kein Bedarf an der Bereitstellung der eingeforderten Auskünfte (mehr) gegeben ist.Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass aktuell kein Bedarf an der Bereitstellung der eingeforderten Auskünfte (mehr) gegeben ist. Mit Schriftsatz vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt II. richtet, zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch zwei. richtet, zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den bezeichneten Aktenstücken.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist zulässig. Zu A) I. Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zwar verfügt die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.673/2012) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 18.710 A/2013) über einen gewissen Spielraum gemäß § 10 ElWOG 2010 bzw. § 34 E-ControlG Daten bzw. Unterlagen anzufordern bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Daten für die Wahrnehmung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind (vgl. VwSlg. 18.710 A/2013).3.
- Zwar verfügt die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 19.673 aus 2012,) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 18.710 A/2013) über einen gewissen Spielraum gemäß Paragraph 10, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 34, E-ControlG Daten bzw. Unterlagen anzufordern bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Daten für die Wahrnehmung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind vergleiche VwSlg. 18.710 A/2013). Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom XXXX mit, dass aktuell kein Bedarf an der durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Bereitstellung der Auskünfte (mehr) besteht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind somit die zunächst angeforderten Unterlagen für die Wahrnehmung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse der belangten Behörde nicht erforderlich. Folglich ist bereits aus diesem Grund Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Gänze ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das (weitere) Beschwerdevorbringen einzugehen ist.Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 mit, dass aktuell kein Bedarf an der durch Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Bereitstellung der Auskünfte (mehr) besteht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind somit die zunächst angeforderten Unterlagen für die Wahrnehmung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse der belangten Behörde nicht erforderlich. Folglich ist bereits aus diesem Grund Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zur Gänze ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das (weitere) Beschwerdevorbringen einzugehen ist. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war. Zu A) II. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:Zu A) römisch zwei. Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 3.
- Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwSlg. 19.363 A/2016, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).3.
- Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwSlg. 19.363 A/2016, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. 3.
- Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX ihr Wille zur Zurückziehung der Beschwerde vom XXXX gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit hinsichtlich Spruchpunkt II. rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren insoweit einzustellen ist.3.
- Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ihr Wille zur Zurückziehung der Beschwerde vom römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren insoweit einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Hinblick auf die Anforderung von Daten bzw. Unterlagen gemäß § 10 ElWOG 2010 bzw. § 34 E-ControlG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwSlg. 18.710 A/2013); die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch im Hinblick auf die teilweise Einstellung des Beschwerdeverfahrens weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab (vgl. mwN VwSlg. 19.363 A/2016); selbige ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Hinblick auf die Anforderung von Daten bzw. Unterlagen gemäß Paragraph 10, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 34, E-ControlG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwSlg. 18.710 A/2013); die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch im Hinblick auf die teilweise Einstellung des Beschwerdeverfahrens weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab vergleiche mwN VwSlg. 19.363 A/2016); selbige ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W606.2265739.1.00