← Österreich

{'item': 'G304 2258854-3'}

Obsah (22)§ 60Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 78§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 28Art. 140§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlG304 2258854-3 Spruch, G304 2258854-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 60Abs.

1 FPG wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Dem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 20.06.2022

Paragraph 60, Absatz eins, FPG wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.06.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass eine Frist

§ 55Abs.

4 FPG für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.06.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass eine Frist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2022 in Rechtskraft.

  1. Der BF wurde am 28.08.2022 in sein Heimatland Nordmazedonien abgeschoben.
  2. Am 29.08.2023 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes ein.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde der Antrag vom 29.08.2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1, 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass der BF

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt II.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde der Antrag vom 29.08.2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
  2. Am 23.02.2024 langte beim BVwG mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben vom 22.02.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z. 6 FPG erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Der BF wurde folglich am 28.08.2022 nach Nordmazedonien abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Dass der BF nordmazedonischer Staatsangehöriger ist, beruht auf einem vom BF vorgelegten gültigen nordmazedonischen Reisepass. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde nur angeführt, dass mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, ohne angeführt zu haben, um welches Einreiseverbot es sich dabei konkret gehandelt hat. Aus den Feststellungen auf S. 5 des Bescheides, der BF habe keine Nachweise der gesetzlich vorgeschriebenen, ausreichenden finanziellen Mittel bzw. darüber vorgelegt, wie er sich seinen Aufenthalt in Österreich finanziert habe, der BF sei mittellos gewesen, und habe legal erworbene finanzielle Mittel, mit welchen er sich seinen Lebensunterhalt finanziert habe, nicht nachweisen können (AS 195), sowie aus den beweiswürdigenden Ausführungen auf S. 9 des Bescheides, es seien keine ausreichenden vorhandenen finanziellen Mittel nachgewiesen worden, damit er nicht zur Last der Gebietskörperschaften fallen oder der Schwarzarbeit nachgehen könnte, und es seien keine Lohnbestätigungen für die letzten Monate vorgelegt worden (AS 203), ging hervor, dass es sich beim betreffenden Einreiseverbot um ein wegen Mittellosigkeit nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erlassenes Einreiseverbot gehandelt hat. Dies wird durch den das besagte Einreiseverbot betreffenden Bescheid des BFA im Verwaltungsakt bestätigt. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde nur angeführt, dass mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, ohne angeführt zu haben, um welches Einreiseverbot es sich dabei konkret gehandelt hat. Aus den Feststellungen auf S. 5 des Bescheides, der BF habe keine Nachweise der gesetzlich vorgeschriebenen, ausreichenden finanziellen Mittel bzw. darüber vorgelegt, wie er sich seinen Aufenthalt in Österreich finanziert habe, der BF sei mittellos gewesen, und habe legal erworbene finanzielle Mittel, mit welchen er sich seinen Lebensunterhalt finanziert habe, nicht nachweisen können (AS 195), sowie aus den beweiswürdigenden Ausführungen auf S. 9 des Bescheides, es seien keine ausreichenden vorhandenen finanziellen Mittel nachgewiesen worden, damit er nicht zur Last der Gebietskörperschaften fallen oder der Schwarzarbeit nachgehen könnte, und es seien keine Lohnbestätigungen für die letzten Monate vorgelegt worden (AS 203), ging hervor, dass es sich beim betreffenden Einreiseverbot um ein wegen Mittellosigkeit nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassenes Einreiseverbot gehandelt hat. Dies wird durch den das besagte Einreiseverbot betreffenden Bescheid des BFA im Verwaltungsakt bestätigt. Der BF stellte in der Beschwerde (AS 233) unter anderem den Antrag, „dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben“. Er gab im Zuge der Beschwerde unter anderem an, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes damit begründet habe, dass der BF keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Bundesgebiet nachweisen könne, die diesbezüglichen Feststellungen jedoch unrichtig seien, womit er zum Ausdruck brachte, anstelle der Abweisung des Antrages eine Stattgebung des Antrages anzustreben. Der BF beantragte daher neben der Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Stattgebung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes und die Aufhebung des Einreiseverbotes. Der BF stellte in der Beschwerde (AS 233) unter anderem den Antrag, „dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben“. Er gab im Zuge der Beschwerde unter anderem an, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes damit begründet habe, dass der BF keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Bundesgebiet nachweisen könne, die diesbezüglichen Feststellungen jedoch unrichtig seien, womit er zum Ausdruck brachte, anstelle der Abweisung des Antrages eine Stattgebung des Antrages anzustreben. Der BF beantragte daher neben der Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eine Stattgebung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes und die Aufhebung des Einreiseverbotes.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs. 1 BFA-VG entscheidet das BVw

G u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das BVwG u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,). Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn.

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu A): 3.2.
  4. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes vom 20.06.2022

„§ 60 Abs. 1, 2“ FPG abgewiesen, obwohl stattdessen, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehend, nur die Abweisung des Antrages auf Aufhebung

„§ 60 Abs. 1“ FPG gemeint sein konnte, handelte es sich im gegenständlichen Fall doch um ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG, und besagt nur der auf ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG bezogener § 60 Abs. 1 FPG und nicht auch der auf ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG bezogener § 60 Abs. 2 FPG, dass ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände unter bestimmten näher angeführten Bedingungen unter anderem aufgehoben werden kann. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes vom 20.06.2022

„§ 60 Absatz eins, 2, FPG abgewiesen, obwohl stattdessen, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehend, nur die Abweisung des Antrages auf Aufhebung

„§ 60 Absatz eins, FPG gemeint sein konnte, handelte es sich im gegenständlichen Fall doch um ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, und besagt nur der auf ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezogener Paragraph 60, Absatz eins, FPG und nicht auch der auf ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG bezogener Paragraph 60, Absatz 2, FPG, dass ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände unter bestimmten näher angeführten Bedingungen unter anderem aufgehoben werden kann. § 60 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 FPG wie folgt:Paragraph 60, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, FPG wie folgt: „§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“ Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stellt darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen – später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (§ 60 Abs. 1 FPG).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stellt darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen – später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (Paragraph 60, Absatz eins, FPG). Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf (im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa siehe Art. 14 Abs. 1 lit b und c iVm Art. 21 Abs. 3 lit b und e iVm Abs. 5 sowie Art. 32 Abs. 1 lit a sublit iii und vii der Verordnung [EG] Nr 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. 2009 L 243, 1, sowie von Visa D siehe § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3, 4 und 5 FPG; im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln siehe § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sowie § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) und deswegen an der Einreise gehindert wird (§ 41 Abs. 2 Z 5 FPG). Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf (im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa siehe Artikel 14, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 3, Litera b und e in Verbindung mit Absatz 5, sowie Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit iii und vii der Verordnung [EG] Nr 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Amtsblatt 2009 L 243, 1, sowie von Visa D siehe Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 FPG; im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln siehe Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sowie Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005) und deswegen an der Einreise gehindert wird (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, FPG). Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl auch Wiederin, Art. 8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung trägt).Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche auch Wiederin, Artikel 8, EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung trägt). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung

Art. 140Abs.

7 B-VG. (

Art. 140Abs.

7 S. 1 und 2 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof

Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.) Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 S. 2 B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/17/0018; VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076).Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung

Artikel 140, Absatz 7, B-VG.

(

Artikel 140, Absatz 7, S.

1 und 2 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof

Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.) Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, S. 2 B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche VwGH 21.11.2023, Ra 2023/17/0018; VfGH 28.2.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076). Der BF hat nach Erlassung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 verhängten zweijährigen Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG das Bundesgebiet nicht fristgerecht freiwillig verlassen, sondern musste am 28.08.2022 nach Nordmazedonien abgeschoben werden. Der BF hat nach Erlassung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 verhängten zweijährigen Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG das Bundesgebiet nicht fristgerecht freiwillig verlassen, sondern musste am 28.08.2022 nach Nordmazedonien abgeschoben werden. Er beantragte am 29.08.2023 die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG erlassenen Einreiseverbotes. Er beantragte am 29.08.2023 die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassenen Einreiseverbotes. Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge bzw. statt zu geben, Spruchpunkt I. aufzuheben sowie dem Antrag des BF vom 29.08.2023

§ 60Abs.

1 FPG (statt wie in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides § 60 Abs. 1 und Abs. 2 FPG vermischend unrichtigerweise angeführt „

§ 60Abs.

1, 2“ FPG) Folge bzw. statt zu geben und das mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 erlassene Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG aufzuheben. Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folge bzw. statt zu geben, Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben sowie dem Antrag des BF vom 29.08.2023

Paragraph 60, Absatz eins, FPG (statt wie in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, FPG vermischend unrichtigerweise angeführt „

Paragraph 60, Absatz eins, 2, FPG) Folge bzw. statt zu geben und das mit Bescheid des BFA vom 20.06.2022 erlassene Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aufzuheben. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Demnach wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der BF

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt. Demnach wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Da die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids über den Antrag des BF

§ 60Abs.

1 FPG im Privatinteresse des BF lag, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, und da im gegenständlichen Fall Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, zur Anwendung kam, dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 aufzuerlegen.Da die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids über den Antrag des BF

Paragraph 60, Absatz eins, FPG im Privatinteresse des BF lag, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, und da im gegenständlichen Fall Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, zur Anwendung kam, dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 aufzuerlegen.

§ 59Abs.

2 AVG ist, wenn unter anderem die Verbindlichkeit zu einer Leistung ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn unter anderem die Verbindlichkeit zu einer Leistung ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Demgemäß wurde in Spruchpunkt II. neben der Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen. Demgemäß wurde in Spruchpunkt römisch zwei. neben der Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2258854.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.