Obsah (17)
§ 25Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 12§ 18§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlG305 2282728-1 Spruch, G305 2282726-1/10E G305 2282731-1/8E G305 2282733-1/8E G305 2282730-1/8E G305 2282729-1/8E
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet wurde, 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 378,20 verpflichtet wurde, 3.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.242,95 verpflichtet wurde, 4.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.245,84 verpflichtet wurde, 5.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 499,08 verpflichtet wurde und 6.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.517,00 verpflichtet wurde, nach einer am 18.03.2024 mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerden des römisch 40 , geb. am römisch 40 , 1.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet wurde, 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 378,20 verpflichtet wurde, 3.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.242,95 verpflichtet wurde, 4.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.245,84 verpflichtet wurde, 5.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 499,08 verpflichtet wurde und 6.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.517,00 verpflichtet wurde, nach einer am 18.03.2024 mündlichen Verhandlung zu Recht: A) 1. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird 1.) der Bescheid vom XXXX .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet wurde und 2.) der Bescheid vom XXXX .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 378,20 verpflichtet wurde, aufgehoben.1. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird 1.) der Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet wurde und 2.) der Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 378,20 verpflichtet wurde, aufgehoben. 2. Die gegen den Bescheid vom XXXX .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.242,95 verpflichtet wurde, den Bescheid vom XXXX .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.245,84 verpflichtet wurde, den Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 499,08 verpflichtet wurde und den Bescheid vom XXXX .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 widerrufen und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.517,00 verpflichtet wurde, erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass XXXX zur Rückzahlung des in den Zeiträumen XXXX .2020 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022 und XXXX .2022 bis XXXX .2023 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 7.504,89 (EUR 2.242,95 + EUR 2.245,86 + EUR 499,08 + EUR 2.517,00) verpflichtet ist.2. Die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.242,95 verpflichtet wurde, den Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.245,84 verpflichtet wurde, den Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 499,08 verpflichtet wurde und den Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 widerrufen und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.517,00 verpflichtet wurde, erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass römisch 40 zur Rückzahlung des in den Zeiträumen römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 7.504,89 (EUR 2.242,95 + EUR 2.245,86 + EUR 499,08 + EUR 2.517,00) verpflichtet ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet werde. 2. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 378,20 verpflichtet werde.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 378,20 verpflichtet werde. 3. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet werde.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.269,20 verpflichtet werde. 4. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.245,84 verpflichtet werde.4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.245,84 verpflichtet werde. 5. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 499,08 verpflichtet werde.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 499,08 verpflichtet werde. 6. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.517,00 verpflichtet werde.6. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.517,00 verpflichtet werde.
- In sämtlichen Bescheiden führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den Bezug habenden Zeiträumen zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten hätte und der jeweilige Auslandsaufenthalt dem AMS nicht gemeldet worden sei.
- Seine gegen die außen näher bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerden begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die bekämpften Bescheide mit „Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ behaftet seien, da keine ausreichenden Ermittlungen über seinen Aufenthalt in den Bezug habenden Zeiträumen getätigt worden seien und diesbezüglich keine Ermittlungsergebnisse vorlägen, welche die Feststellung der belangten Behörde, der BF hätte sich in den Bezug habenden Zeiträumen im Ausland aufgehalten, rechtfertigen könnten. In der jeweils gleichlautenden Begründung seiner gegen die oben näher bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerdeschriften heißt es weiter, dass der BF XXXX erstmals nach Österreich gekommen, dass zurückgekehrt und vor mehreren Jahren wiederum nach Österreich gekommen sei und seit vielen Jahren in Österreich arbeite, wobei er eine Wohnung gemietet habe und dort wohnhaft sei. Obwohl er bereits längere Zeit in Österreich lebe, könne er sich weder gut in der deutschen Sprache ausdrücken, noch diese verstehen und fahre er in unregelmäßigen Abständen, etwa einmal monatlich oder in größeren Abständen, über das Wochenende zur Familie. Eine Registrierung der Grenzübertritte sei ihm nicht bekannt und sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er auch den Besuch seiner Familie melden bzw. einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen seines Auslandsaufenthaltes aus familiären Gründen stelle hätte können bzw. müssen. Aus einer Auswertung der allenfalls eingeholten Grenzübertritte könne keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass sich der BF während des gesamten Zeitraumes im Ausland befunden habe. Seine Familie habe er fallweise über das Wochenende, alle 4 bis 6 Wochen, und auch an Feiertagen, sohin meist über die Weihnachtsfeiertage besucht, sei nach den Feiertagen nach Österreich zurückgekehrt, um sich um die Wohnung, die Heizung, die Post etc. zu kümmern. In den von der Behörde getroffenen Feststellungen sei weder auf die Angaben des BF eingegangen worden, noch seien die Feststellungen begründet worden, weshalb sich die Entscheidung einer nachvollziehbaren Überprüfung entziehe. Die angefochtenen Bescheide seien mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da in diesen keine ausreichenden Feststellungen über die Höhe des in den Bezug habenden Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes und über den angeblichen Auslandsaufenthalt über den gesamten Zeitraum getroffen worden seien, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht überprüft und beurteilt werden könne.In der jeweils gleichlautenden Begründung seiner gegen die oben näher bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerdeschriften heißt es weiter, dass der BF römisch 40 erstmals nach Österreich gekommen, dass zurückgekehrt und vor mehreren Jahren wiederum nach Österreich gekommen sei und seit vielen Jahren in Österreich arbeite, wobei er eine Wohnung gemietet habe und dort wohnhaft sei. Obwohl er bereits längere Zeit in Österreich lebe, könne er sich weder gut in der deutschen Sprache ausdrücken, noch diese verstehen und fahre er in unregelmäßigen Abständen, etwa einmal monatlich oder in größeren Abständen, über das Wochenende zur Familie. Eine Registrierung der Grenzübertritte sei ihm nicht bekannt und sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er auch den Besuch seiner Familie melden bzw. einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen seines Auslandsaufenthaltes aus familiären Gründen stelle hätte können bzw. müssen. Aus einer Auswertung der allenfalls eingeholten Grenzübertritte könne keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass sich der BF während des gesamten Zeitraumes im Ausland befunden habe. Seine Familie habe er fallweise über das Wochenende, alle 4 bis 6 Wochen, und auch an Feiertagen, sohin meist über die Weihnachtsfeiertage besucht, sei nach den Feiertagen nach Österreich zurückgekehrt, um sich um die Wohnung, die Heizung, die Post etc. zu kümmern. In den von der Behörde getroffenen Feststellungen sei weder auf die Angaben des BF eingegangen worden, noch seien die Feststellungen begründet worden, weshalb sich die Entscheidung einer nachvollziehbaren Überprüfung entziehe. Die angefochtenen Bescheide seien mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da in diesen keine ausreichenden Feststellungen über die Höhe des in den Bezug habenden Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes und über den angeblichen Auslandsaufenthalt über den gesamten Zeitraum getroffen worden seien, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht überprüft und beurteilt werden könne.
- Am 18.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer ferngeblieben war. Der Verhandlung wohnten jedoch sein Rechtsvertreter und die Vertreterin der belangten Behörde bei und kam es in diesem Rahmen auch zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme seines vormaligen Dienstgebers und der beiden, in die gegenständliche Angelegenheit eingebunden gewesenen Erhebungsorgane der belangten Behörde. Kurz vor Schluss der Verhandlung erweiterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Beschwerdevorbringen insoweit, als er hinsichtlich der vor dem XXXX .2020 gelegenen Rückforderungsansprüche Verjährung einwendete.Kurz vor Schluss der Verhandlung erweiterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Beschwerdevorbringen insoweit, als er hinsichtlich der vor dem römisch 40 .2020 gelegenen Rückforderungsansprüche Verjährung einwendete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Ex-Jugoslawien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Ex-Jugoslawien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist verheiratet und hat insgesamt vier Kinder, die zwischen XXXX und XXXX geboren sind. Abgesehen von einem einzigen Kind lebt die Familie des BF in einem Haus in Bosnien und Herzegowina.Er ist verheiratet und hat insgesamt vier Kinder, die zwischen römisch 40 und römisch 40 geboren sind. Abgesehen von einem einzigen Kind lebt die Familie des BF in einem Haus in Bosnien und Herzegowina. 1.
- Beginnend ab dem XXXX .2019 bis XXXX .2023 scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten Dienstgebern auf [Versicherungsverlauf Normalsicht vom XXXX .2023]:1.
- Beginnend ab dem römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2023 scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten Dienstgebern auf [Versicherungsverlauf Normalsicht vom römisch 40 .2023]: XXXX .2019 bis XXXX .2019 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2020 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2020 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2021 bis XXXX .2021 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX .2022 bis XXXX .2022 Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Fa. römisch 40 Arbeiter ab 20.02.2023 Fa. XXXX Arbeiterab 20.02.2023 Fa. römisch 40 Arbeiter 1.
- In den zwischen den Beschäftigungszeiten gelegenen Zeiten stand der BF im Bezug von nachstehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Bezugsverlauf des AMS-Normalsicht vom XXXX .2023]:1.
- In den zwischen den Beschäftigungszeiten gelegenen Zeiten stand der BF im Bezug von nachstehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [Bezugsverlauf des AMS-Normalsicht vom römisch 40 .2023]: XXXX .2019 bis XXXX .2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,82 täglich römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,82 täglich gesamt EUR 37,82 täglich x 60 Tage EUR 2.269,20 XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,82 täglich römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,82 täglich gesamt EUR 37,82 täglich x 10 Tage EUR 378,20 XXXX .2020 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,34 täglich römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,34 täglich gesamt EUR 39,34 täglich x 57 Tage EUR 2.242,95 XXXX .2021 bis XXXX .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,59 täglich römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,59 täglich gesamt EUR 41,59 täglich x 54 Tage EUR 2.245,86 XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,59 täglich römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,59 täglich gesamt EUR 41,59 täglich x 12 Tage EUR 499,08 XXXX .2022 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,95 täglich römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,95 täglich gesamt 41,95 EUR täglich x 60 Tage EUR 2.517,00 1.
- Die Rückforderung der angeführten Beträge wurde jeweils mit am XXXX .2023 datiertem Bescheid der belangten Behörde verfügt, sodass anlassbezogen gem. § 25 Abs. 6 AlVG eine Rückforderung der vor dem XXXX .2020 gelegenen Bezüge wegen Eintritts der Verjährung ausscheidet.1.
- Die Rückforderung der angeführten Beträge wurde jeweils mit am römisch 40 .2023 datiertem Bescheid der belangten Behörde verfügt, sodass anlassbezogen gem. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG eine Rückforderung der vor dem römisch 40 .2020 gelegenen Bezüge wegen Eintritts der Verjährung ausscheidet. Von der Rückforderung ist daher ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 7.504,89 (EUR 2.242,95 + EUR 2.245,86 + EUR 499,08 + EUR 2.517,00) umfasst und setzt sich dieser aus den in den Rückforderungszeiträumen XXXX .2020 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022 und XXXX .2022 bis XXXX .2023 zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammen.Von der Rückforderung ist daher ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 7.504,89 (EUR 2.242,95 + EUR 2.245,86 + EUR 499,08 + EUR 2.517,00) umfasst und setzt sich dieser aus den in den Rückforderungszeiträumen römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammen. 1.
- Jeweils vor Bezugsbeginn brachte der BF bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein von ihm unterfertigtes, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtetes - bundeseinheitlich gestaltetes - Antragsformular ein, das auf dessen Seite 4, unmittelbar nach der Überschrift „Welche Verpflichtung muss ich erfüllen?“ eine im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebene Belehrung über die ihn treffenden Mitteilungspflichten folgenden Inhalts enthält:1.
- Jeweils vor Bezugsbeginn brachte der BF bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ein von ihm unterfertigtes, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtetes - bundeseinheitlich gestaltetes - Antragsformular ein, das auf dessen Seite 4, unmittelbar nach der Überschrift „Welche Verpflichtung muss ich erfüllen?“ eine im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebene Belehrung über die ihn treffenden Mitteilungspflichten folgenden Inhalts enthält: „Nach den Bestimmungen des § 50 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen„Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen ● den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere ● einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug ● jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen ● jede Änderung Ihrer Wohnadresse ● jeden Aufenthalt im Ausland sowie ● jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung […] Mit Unterschrift und Abgabe dieses Antrages bestätige ich, dass ich die dort angeführten Meldepflichten einhalten werde. Achtung: Eine Verletzung der Meldepflichten kann zur Rückforderung der bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung führen. Zudem kann es zu einer Strafanzeige und zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen!“ 1.
- Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hielt sich der BF nicht in Österreich auf, sondern kehrte er stets zu seiner in Bosnien aufhältigen Familie zurück, wo er sich jeweils bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufhielt [Ergebnis der Wohnsitzprüfungen des AMS; Protokoll der bosnischen Grenzpolizei betreffend die Grenzübertritte des BF vom XXXX .2018 bis XXXX .2023].1.
- Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hielt sich der BF nicht in Österreich auf, sondern kehrte er stets zu seiner in Bosnien aufhältigen Familie zurück, wo er sich jeweils bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufhielt [Ergebnis der Wohnsitzprüfungen des AMS; Protokoll der bosnischen Grenzpolizei betreffend die Grenzübertritte des BF vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2023]. 1.
- Die jeweiligen Auslandsaufenthalte meldete der BF der belangten Behörde trotz Belehrung über die Meldepflicht und die mit der unterlassenen Meldung verknüpften Rechtsfolgen nicht und bezog während seiner Auslandsaufenthalte (sohin im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2023) Arbeitslosengeld in der oben festgestellten Höhe.1.
- Die jeweiligen Auslandsaufenthalte meldete der BF der belangten Behörde trotz Belehrung über die Meldepflicht und die mit der unterlassenen Meldung verknüpften Rechtsfolgen nicht und bezog während seiner Auslandsaufenthalte (sohin im Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2023) Arbeitslosengeld in der oben festgestellten Höhe. 1.
- Wegen dieser Malversationen wurde er vom Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX in Anwesenheit mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe gem. § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Wegen dieser Malversationen wurde er vom Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 in Anwesenheit mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im bezogenen Urteil erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, im Zeitraum vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2023 in XXXX in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarkt XXXX durch Täuschung über Tatsachen, und zwar dadurch, dass er es unterlassen hat, in den jeweiligen Phasen seiner Arbeitslosigkeit seine beinahe durchgängigen Aufenthalte in seinem Heimatort in Kongora/Bosnien und Herzegowina entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung zur umgehenden Meldung von Auslandsaufenthalten dem Arbeitsmarktservice zu melden, zu einer Handlung und zwar zur Überweisung von insgesamt EUR 12.070,89 verleitet, die das Arbeitsmarktservice XXXX im genannten, EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wobei er ab der dritten unterlassenen Meldung seines Auslandsaufenthaltes bereits zwei solche Taten begangen hat.Im bezogenen Urteil erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 schuldig, im Zeitraum vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2023 in römisch 40 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarkt römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, und zwar dadurch, dass er es unterlassen hat, in den jeweiligen Phasen seiner Arbeitslosigkeit seine beinahe durchgängigen Aufenthalte in seinem Heimatort in Kongora/Bosnien und Herzegowina entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung zur umgehenden Meldung von Auslandsaufenthalten dem Arbeitsmarktservice zu melden, zu einer Handlung und zwar zur Überweisung von insgesamt EUR 12.070,89 verleitet, die das Arbeitsmarktservice römisch 40 im genannten, EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wobei er ab der dritten unterlassenen Meldung seines Auslandsaufenthaltes bereits zwei solche Taten begangen hat. Den in diesen Zeiträumen durch die von ihm begangene Straftat erlangten Geldbetrag erklärte das Landesgericht XXXX gem. § 20 Abs. 1 und 3 StGB für verfallen [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ].Den in diesen Zeiträumen durch die von ihm begangene Straftat erlangten Geldbetrag erklärte das Landesgericht römisch 40 gem. Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB für verfallen [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ]. 1.
- Der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 7.504,89 ist Teil der vom Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , erfassten Betrugshandlungen.1.
- Der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 7.504,89 ist Teil der vom Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erfassten Betrugshandlungen.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten des BF in Österreich und zu den von ihm aus der Arbeitslosenversicherung bezogenen Leistungen sowie zu den Bezugszeiträumen gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf Normalansicht vom XXXX .2023 und auf der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf Normalansicht des AMS vom XXXX .
- Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten des BF in Österreich und zu den von ihm aus der Arbeitslosenversicherung bezogenen Leistungen sowie zu den Bezugszeiträumen gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf Normalansicht vom römisch 40 .2023 und auf der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf Normalansicht des AMS vom römisch 40 .
- Auf den angegebenen Quellen gründen auch die Feststellungen zur Höhe der in den Bezug habenden Zeiträumen bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Konstatierung, dass sich der BF während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit nicht in Österreich aufhielt, sondern stets zu seiner in Bosnien aufhältigen Familie zurückkehrte, wo er sich jeweils bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufhielt, gründet einerseits auf dem von den Erhebungsorganen dokumentierten Ergebnis der vom AMS durchgeführten Wohnsitzprüfung, weiter auf dem Protokoll der bosnischen Grenzpolizei zu den Grenzübertritten des BF im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2023 und auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX in dem vom BF unbekämpft gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX .Die Konstatierung, dass sich der BF während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit nicht in Österreich aufhielt, sondern stets zu seiner in Bosnien aufhältigen Familie zurückkehrte, wo er sich jeweils bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufhielt, gründet einerseits auf dem von den Erhebungsorganen dokumentierten Ergebnis der vom AMS durchgeführten Wohnsitzprüfung, weiter auf dem Protokoll der bosnischen Grenzpolizei zu den Grenzübertritten des BF im Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2023 und auf den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 in dem vom BF unbekämpft gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom römisch 40 . Als aufschlussreich wertet das erkennende Gericht dabei die den Zeitraum XXXX .2018 und XXXX .2023 abdeckenden Grenzübertrittsprotokolle der bosnischen Grenzpolizei, die sich einerseits auf die Überprüfung des BF selbst, andererseits auf die Überprüfung des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX beziehen und - von minimalen Unstimmigkeiten abgesehen - ein sehr gutes Bild über die Ein- und Ausreisetätigkeit des BF nach und aus Bosnien und Herzegowina zeichnen. In der Zusammenschau der Grenzübertrittsprotokolle und der Abfrage aus dem Register der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem sich daraus ergebenden Gesamtbild ergibt sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF nach dem Ende jeder Beschäftigung nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt ist und die Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit im Herkunftsstaat verbrachte. Als aufschlussreich wertet das erkennende Gericht dabei die den Zeitraum römisch 40 .2018 und römisch 40 .2023 abdeckenden Grenzübertrittsprotokolle der bosnischen Grenzpolizei, die sich einerseits auf die Überprüfung des BF selbst, andererseits auf die Überprüfung des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 beziehen und - von minimalen Unstimmigkeiten abgesehen - ein sehr gutes Bild über die Ein- und Ausreisetätigkeit des BF nach und aus Bosnien und Herzegowina zeichnen. In der Zusammenschau der Grenzübertrittsprotokolle und der Abfrage aus dem Register der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem sich daraus ergebenden Gesamtbild ergibt sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF nach dem Ende jeder Beschäftigung nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt ist und die Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit im Herkunftsstaat verbrachte. In Bezug auf den Berichtigungszeitraum vom XXXX bis XXXX .2022 zeigt sich in der Zusammenschau mit den Grenzübertrittsprotokollen, dass der BF am XXXX .2021 nach Bosnien eingereist ist. Am XXXX .2022 ist er um 13:16 Uhr von Bosnien nach Kroatien ausgereist und noch am selben Tag, um 18:12 Uhr, von Kroatien wieder nach Bosnien eingereist. In dem zwischen dem XXXX .2021 und dem XXXX .2022 gelegenen Zeitraum zeigt sich bei ihm keine Ausreise aus Bosnien. Eine neuerliche Ausreise nach Kroatien ist in den Grenzübertrittsprotokollen der bosnischen Polizei erst wieder am XXXX .2022 dokumentiert. In Bezug auf den Berichtigungszeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 .2022 zeigt sich in der Zusammenschau mit den Grenzübertrittsprotokollen, dass der BF am römisch 40 .2021 nach Bosnien eingereist ist. Am römisch 40 .2022 ist er um 13:16 Uhr von Bosnien nach Kroatien ausgereist und noch am selben Tag, um 18:12 Uhr, von Kroatien wieder nach Bosnien eingereist. In dem zwischen dem römisch 40 .2021 und dem römisch 40 .2022 gelegenen Zeitraum zeigt sich bei ihm keine Ausreise aus Bosnien. Eine neuerliche Ausreise nach Kroatien ist in den Grenzübertrittsprotokollen der bosnischen Polizei erst wieder am römisch 40 .2022 dokumentiert. In Hinblick auf den Berichtigungszeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 ergibt sich aus den Grenzübertrittsprotokollen, dass die Einreise von Kroatien nach Bosnien am XXXX .2020 und die Ausreise aus Bosnien nach Kroatien erst wieder am XXXX .2021 erfolgte. In der Zwischenzeit erfolgte weder eine Aus- noch eine Einreise aus bzw. nach Bosnien und Herzegowina. Das Arbeitslosengeld bezog er in diesem Fall vom XXXX .2020 bis XXXX .2021.In Hinblick auf den Berichtigungszeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 ergibt sich aus den Grenzübertrittsprotokollen, dass die Einreise von Kroatien nach Bosnien am römisch 40 .2020 und die Ausreise aus Bosnien nach Kroatien erst wieder am römisch 40 .2021 erfolgte. In der Zwischenzeit erfolgte weder eine Aus- noch eine Einreise aus bzw. nach Bosnien und Herzegowina. Das Arbeitslosengeld bezog er in diesem Fall vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .
- In Bezug auf den Berichtigungszeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2023 begann der Arbeitslosengeldbezug am XXXX .
- In diesem Fall lässt sich aus den Grenzübertrittsprotokollen der bosnischen Polizei eine Einreise nach Bosnien und Herzegowina nicht entnehmen. Den Grenzübertrittsprotokollen lässt sich jedoch für den XXXX .2023, 13:53 Uhr eine Ausreise des BF von Bosnien und Herzegowina nach Kroatien entnehmen. Allerdings ist er noch am selben Tag, um 17:15 Uhr, von Kroatien nach Bosnien eingereist. Seine nächste Ausreise aus Bosnien und Herzegowina nach Kroatien erfolgte am XXXX .2023, die Arbeitsaufnahme am XXXX .
- In Bezug auf den Berichtigungszeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 begann der Arbeitslosengeldbezug am römisch 40 .
- In diesem Fall lässt sich aus den Grenzübertrittsprotokollen der bosnischen Polizei eine Einreise nach Bosnien und Herzegowina nicht entnehmen. Den Grenzübertrittsprotokollen lässt sich jedoch für den römisch 40 .2023, 13:53 Uhr eine Ausreise des BF von Bosnien und Herzegowina nach Kroatien entnehmen. Allerdings ist er noch am selben Tag, um 17:15 Uhr, von Kroatien nach Bosnien eingereist. Seine nächste Ausreise aus Bosnien und Herzegowina nach Kroatien erfolgte am römisch 40 .2023, die Arbeitsaufnahme am römisch 40 .
- Wenn auch in Hinblick auf den Berichtigungszeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020 kein Einreisezeitpunkt nach Bosnien und Herzegowina in den Grenzübertrittsprotokollen dokumentiert ist, ergibt sich aus der zuletzt genannten Quelle, dass der BF am XXXX .2020 aus Bosnien ausgereist ist. Am XXXX .2020 sprach er beim AMS vor und gab an, dass eine Arbeitsaufnahme nicht stattfinden werde. In diesem Fall reiste er noch am selben Tag, sohin am XXXX .2020 um 17:21 Uhr wieder nach Bosnien ein. Die nächste Ausreise aus Bosnien und Herzegowina scheint am XXXX .2020 in den Grenzübertrittsprotokollen auf. In diesem Fall erfolgte die Arbeitsaufnahme am XXXX .2020 [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom XXXX .2024, S. 12]. Wenn auch in Hinblick auf den Berichtigungszeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 kein Einreisezeitpunkt nach Bosnien und Herzegowina in den Grenzübertrittsprotokollen dokumentiert ist, ergibt sich aus der zuletzt genannten Quelle, dass der BF am römisch 40 .2020 aus Bosnien ausgereist ist. Am römisch 40 .2020 sprach er beim AMS vor und gab an, dass eine Arbeitsaufnahme nicht stattfinden werde. In diesem Fall reiste er noch am selben Tag, sohin am römisch 40 .2020 um 17:21 Uhr wieder nach Bosnien ein. Die nächste Ausreise aus Bosnien und Herzegowina scheint am römisch 40 .2020 in den Grenzübertrittsprotokollen auf. In diesem Fall erfolgte die Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2020 [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2024, S. 12]. Anhand seines gezeigten Verhaltens ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung, dass der BF unmittelbar nach dem Ende einer Beschäftigung nach Bosnien und Herzegowina ausgereist, wo er in der Folge blieb. Nur im Fall einer allfälligen Vorsprache beim AMS ist er wieder nach Österreich gekommen, um sehr zeitnah nach Bosnien und Herzegowina auszureisen. Die Wiedereinreise nach Österreich ist hier immer sehr zeitnah vor dem Beginn einer neuen Beschäftigung erfolgt. Hinzu kommt, dass er sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht für wenige Tage, sondern über einen langen Zeitraum, der sich über die Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit erstreckte, in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Selbst wenn sich anhand der Grenzübertrittsprotokolle der bosnischen Polizei nicht alle Grenzübertritte lückenlos nachweisen lassen, ist aus den verbliebenen, die Mehrzahl der Dokumentation bildenden Grenzübertritte davon auszugehen gewesen, dass der BF die Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit für eine Rückkehr zu seiner Familie in Bosnien und Herzegowina lebenden Familie nützte und erst wieder mit Beschäftigungsbeginn nach Österreich kam. Eine solche Verhaltensweise ist auch nachvollziehbar, da er über Wiedereinstellungszusagen verfügt haben dürfte. In diesem Fall entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, bei Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage zu dieser zurückkehren und erst wieder mit Beschäftigungsbeginn nach Österreich kommen. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, wonach der BF seine Familie fallweise über das Wochenende, alle vier bis sechs Wochen, und auch an Feiertagen, sohin meist über die Weihnachtsfeiertage besucht haben und nach den Feiertagen wieder nach Österreich zurückgekehrt sein soll, in der Zusammenschau mit den Grenzübertrittsprotokollen, die diese Behauptung in keinem einzigen Fall stützen, widerlegt. Allfällige Unstimmigkeiten, die auf eine Unvollständigkeit der Grenzübertrittsprotokolle zurückführbar wären, erachtet das erkennende Gericht schon durch die Feststellungen des Landesgerichtes XXXX in dessen in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX für ausgeräumt.Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, wonach der BF seine Familie fallweise über das Wochenende, alle vier bis sechs Wochen, und auch an Feiertagen, sohin meist über die Weihnachtsfeiertage besucht haben und nach den Feiertagen wieder nach Österreich zurückgekehrt sein soll, in der Zusammenschau mit den Grenzübertrittsprotokollen, die diese Behauptung in keinem einzigen Fall stützen, widerlegt. Allfällige Unstimmigkeiten, die auf eine Unvollständigkeit der Grenzübertrittsprotokolle zurückführbar wären, erachtet das erkennende Gericht schon durch die Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 in dessen in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom römisch 40 für ausgeräumt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der BF über seine Meldepflicht und die Konsequenzen in Hinblick auf eine etwaige Verletzung derselben aufgeklärt wurde. Unstrittig ist auch, dass er in keinem einzigen Fall seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit Beschäftigungsende und den teils mehrmonatigen Aufenthalt dort der belangten Behörde gemeldet hat. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Von der rechtlichen Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, hat die belangte Behörde anlassbezogen keinen Gebrauch gemacht. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.4.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ § 50 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 67/2013 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 50, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“
§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al
VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
§ 7Abs. 2 Al
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 12Al
VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
§ 12Abs. 3 lit. a) Al
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt
§ 12Abs. 6 lit. a) Al
VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich).
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass
§ 12Abs. 6 lit. a) Al
VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt.
§ 12Abs. 3 lit. h) Al
VG gilt nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) AlVG gilt nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person
§ 7Abs.
1 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person
Paragraph 7, Absatz eins, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 3.4.2. Zum Eintritt der Verjährung
§ 24Abs. 2 Al
VG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Im Fall der amtswegigen Berichtigung – wie anlassbezogen – ist auf den Zeitpunkt der (wenn auch nicht rechtskräftigen) Bescheiderlassung abzustellen (VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).
§ 24Abs. 2 letzter Satz Al
VG verlängert sich die Frist, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen dieser Nachweise. Dabei kommt es darauf an, wann die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Im Fall der amtswegigen Berichtigung – wie anlassbezogen – ist auf den Zeitpunkt der (wenn auch nicht rechtskräftigen) Bescheiderlassung abzustellen (VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0067).
Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz AlVG verlängert sich die Frist, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen dieser Nachweise. Dabei kommt es darauf an, wann die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen. Anlassbezogen hat die belangte Behörde das vom BF im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2023 mit mehreren, jeweils am XXXX .2023 erlassenen Bescheiden widerrufen und liegen Anhaltspunkte, die eine Verlängerung der Dreijahresfrist gem. § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG rechtfertigen könnten, nicht vor.Anlassbezogen hat die belangte Behörde das vom BF im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2023 mit mehreren, jeweils am römisch 40 .2023 erlassenen Bescheiden widerrufen und liegen Anhaltspunkte, die eine Verlängerung der Dreijahresfrist gem. Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz AlVG rechtfertigen könnten, nicht vor. In Anbetracht der zitierten Bestimmung ist daher der Widerruf bzw. die Berichtigung der vor dem XXXX .2023 gelegenen Anspruchszeiträume bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zulässig, weshalb die am XXXX .2023 erlassenen Bescheide, die den Leistungszeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 betreffen, während dem er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 2.269,20 bezog, und den Leistungszeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 betreffen, während dem er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 378,20 bezog, aufzuheben waren.In Anbetracht der zitierten Bestimmung ist daher der Widerruf bzw. die Berichtigung der vor dem römisch 40 .2023 gelegenen Anspruchszeiträume bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zulässig, weshalb die am römisch 40 .2023 erlassenen Bescheide, die den Leistungszeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 betreffen, während dem er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 2.269,20 bezog, und den Leistungszeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 betreffen, während dem er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 378,20 bezog, aufzuheben waren. 3.4.
- Zur Abweisung der Beschwerden betreffend die Leistungszeiträume XXXX .2020 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022 und XXXX .2022 bis XXXX .2023:3.4.
- Zur Abweisung der Beschwerden betreffend die Leistungszeiträume römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023: Der BF hat in den Zeiträumen XXXX .2020 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022 und XXXX .2022 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hat in den Zeiträumen römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld bezogen. Für die Beantragung des Arbeitslosengeldes verwendete er in allen Fällen das bundeseinheitlich gestaltete Antragsformular, das auf Seite 4 eine Belehrung über die Meldepflichten (darunter insbesondere bei einem Auslandsaufenthalt) und die damit verknüpften Rechtsfolgen bei Verletzung der Meldepflicht enthält. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der BF nach dem Ende jeder Beschäftigung in Österreich zu seiner in Bosnien und Herzegowina lebenden Familie zurückgekehrt ist und erst wieder nach Österreich kam, wenn er hier einen Termin beim AMS wahrzunehmen hatte oder wieder eine Beschäftigung annahm. Hatte er während seiner Arbeitslosigkeit einen Termin beim AMS wahrzunehmen, ist er unmittelbar nach diesem wieder in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zu seiner dort lebenden Familie zurückgekehrt. Unstrittig hat er seine Auslandsreisen dem AMS nie mitgeteilt und so aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld bezogen. Wäre er seiner Meldepflicht pflichtgemäß nachgekommen, hätte er für die Dauer seiner Abwesenheit im Ausland auch keine Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung beziehen können. Mit der Verletzung der sich aus § 50 AlVG ergebenden Meldepflicht hat er in den bezogenen Leistungszeiträumen Arbeitslosengeld erschlichen, weswegen er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zu GZ: XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt wurde, die gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit der Verletzung der sich aus Paragraph 50, AlVG ergebenden Meldepflicht hat er in den bezogenen Leistungszeiträumen Arbeitslosengeld erschlichen, weswegen er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt wurde, die gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die belangte Behörde hat daher die in den Leistungszeiträumen XXXX .2020 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022 und XXXX .2022 bis XXXX .2023 aus der Arbeitslosenversicherung bezogene Leistung zu Recht berichtigt und den BF gem. § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung des in diesen Zeiträumen empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.Die belangte Behörde hat daher die in den Leistungszeiträumen römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 aus der Arbeitslosenversicherung bezogene Leistung zu Recht berichtigt und den BF gem. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung des in diesen Zeiträumen empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. 3.4.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282728.1.00