RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlG305 2283474-1 Spruch, G305 2283474-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Sigrid Anna LEITMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Sigrid Anna LEITMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 b e s c h l o s s e n: A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gem. § 38 iVm. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX 2023 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am XXXX .2023 eine Beschäftigung bei der Fa. XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am XXXX .2023 zugewiesen worden sei und er durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung verschuldet habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am römisch 40 .2023 eine Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am römisch 40 .2023 zugewiesen worden sei und er durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung verschuldet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiter sprach sie aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiter sprach sie aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde.
- Gegen die dem BF am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am XXXX 2023 einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Gegen die dem BF am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am römisch 40 2023 einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Am 29.12.2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom XXXX 2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 29.12.2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.01.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.04.2024 vor dem BVwG anberaumt und wurde dem BF die Ladung mittels RSa-Brief zugestellt.
- Mit seiner, dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2024 per E-Mail übermittelten Eingabe erklärte der BF, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und den Vorlageantrag über den dazugehörigen Beschwerdevorentscheid zurückziehe.
- Mit seiner, dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2024 per E-Mail übermittelten Eingabe erklärte der BF, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und den Vorlageantrag über den dazugehörigen Beschwerdevorentscheid zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Mit am XXXX .2024 elektronisch übermittelter Eingabe erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und den Vorlageantrag über den dazugehörigen Beschwerdevorentscheid zurückziehe.Mit am römisch 40 .2024 elektronisch übermittelter Eingabe erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und den Vorlageantrag über den dazugehörigen Beschwerdevorentscheid zurückziehe. In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung des BF ist davon auszugehen, dass er damit die von ihm eingebrachten Rechtsmittel zurückziehen will, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht jede Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde entzogen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch die Erklärung des BF ist eindeutig klargestellt, dass er die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen die behördlichen Entscheidungen eingebrachten Rechtsmittel wünscht. Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2283474.1.00