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{'item': 'G314 2212257-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlG314 2212257-5 Spruch, G314 2205613-5/3EG314 2212257-5/3EG314 2235202-4/3EG314 2205613-5/3E, G314 2212257-5/3E, G314 2235202-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. XXXX , geboren am XXXX , und
  3. XXXX , geboren am XXXX ,
  4. und
  5. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX (zu 1.), XXXX (zu 2.) und XXXX (zu 3.), betreffend die Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Nebenentscheidungen zu Recht (A) und beschließt (B):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen
  6. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  7. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und
  8. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  9. und
  10. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 (zu 1.), römisch 40 (zu 2.) und römisch 40 (zu 3.), betreffend die Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Nebenentscheidungen zu Recht (A) und beschließt (B): A) Der Beschwerde des XXXX und des XXXX wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide (Zl. XXXX und Zl XXXX ) ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde des römisch 40 und des römisch 40 wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide (Zl. römisch 40 und Zl römisch 40 ) ersatzlos behoben. B) Der Beschwerde der XXXX wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid (Zl. XXXX ) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.B) Der Beschwerde der römisch 40 wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid (Zl. römisch 40 ) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist seit XXXX mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, dem wiederholt befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt wurden, zuletzt am XXXX .2024 mit Gültigkeit bis XXXX .
  11. Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) und der Drittbeschwerdeführer (BF3) sind ihre gemeinsamen Kinder, die beide in Österreich geboren wurden. Alle drei Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige von Serbien, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung Österreichs oder eines anderen Staates, für den die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt, sind. Die BF sprechen Serbisch. Sie sind strafgerichtlich unbescholten; rechtskräftige Bestrafungen der BF1 wegen Verwaltungsübertretungen können nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist seit römisch 40 mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, dem wiederholt befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt wurden, zuletzt am römisch 40 .2024 mit Gültigkeit bis römisch 40 .
  12. Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) und der Drittbeschwerdeführer (BF3) sind ihre gemeinsamen Kinder, die beide in Österreich geboren wurden. Alle drei Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige von Serbien, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung Österreichs oder eines anderen Staates, für den die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt, sind. Die BF sprechen Serbisch. Sie sind strafgerichtlich unbescholten; rechtskräftige Bestrafungen der BF1 wegen Verwaltungsübertretungen können nicht festgestellt werden. Gegen die BF1 wurde erstmals mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen; ihre Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 09.04.2019 abgewiesen. Gegen den BF2 wurde erstmals mit dem Bescheid des BFA vom XXXX 2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen; seine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis vom 19.06.2019 abgewiesen. Die BF verließen das Bundesgebiet zunächst trotzdem nicht und beantragten am XXXX .2020 die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG. Diese Anträge wurden mit den Bescheiden des BFA vom XXXX .2021 (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen und gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BVwG wies die von den BF dagegen erhobene Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 21.04.2022 ab. Mit dem Beschluss vom XXXX . XXXX lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde der BF ab; mit dem Beschluss vom XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ihre Revision zurück. Am XXXX 2022 wurden die BF nach Serbien abgeschoben. Gegen die BF1 wurde erstmals mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen; ihre Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 09.04.2019 abgewiesen. Gegen den BF2 wurde erstmals mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen; seine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis vom 19.06.2019 abgewiesen. Die BF verließen das Bundesgebiet zunächst trotzdem nicht und beantragten am römisch 40 .2020 die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG. Diese Anträge wurden mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 .2021 (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen und gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BVwG wies die von den BF dagegen erhobene Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 21.04.2022 ab. Mit dem Beschluss vom römisch 40 . römisch 40 lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde der BF ab; mit dem Beschluss vom römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ihre Revision zurück. Am römisch 40 2022 wurden die BF nach Serbien abgeschoben. Kurze Zeit später kehrten die BF in das Bundesgebiet zurück, wo sie sich zunächst von XXXX bis XXXX 2023 aufhielten. Am XXXX .2023 stellten sie bei der Niederlassungsbehörde Erstanträge auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die am 09.01.2024 abgewiesen wurden. Nachdem bei einer Polizeikontrolle am XXXX .2023 festgestellt worden war, dass sich die BF nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, wurde die BF1 wegen eines Verstoßes gegen das FPG angezeigt. Der Aufgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt. Die BF reisten daraufhin am XXXX .2023 über Ungarn aus dem Gebiet der Schengenstaaten aus. Am XXXX .2023 kehrte sie in den Schengeraum zurück. Seither sind sie nicht mehr ausgereist, sondern halten sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Kurze Zeit später kehrten die BF in das Bundesgebiet zurück, wo sie sich zunächst von römisch 40 bis römisch 40 2023 aufhielten. Am römisch 40 .2023 stellten sie bei der Niederlassungsbehörde Erstanträge auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die am 09.01.2024 abgewiesen wurden. Nachdem bei einer Polizeikontrolle am römisch 40 .2023 festgestellt worden war, dass sich die BF nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, wurde die BF1 wegen eines Verstoßes gegen das FPG angezeigt. Der Aufgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt. Die BF reisten daraufhin am römisch 40 .2023 über Ungarn aus dem Gebiet der Schengenstaaten aus. Am römisch 40 .2023 kehrte sie in den Schengeraum zurück. Seither sind sie nicht mehr ausgereist, sondern halten sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA die BF auf, sich zu der aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierten auf dieses Schreiben nicht. Nachdem die Polizei am XXXX .2024 festgestellt hatte, dass die BF sich seit XXXX .2023 im Schengenraum aufhielten, wurde die BF1 gemäß § 120 FPG angezeigt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das BFA die BF auf, sich zu der aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierten auf dieses Schreiben nicht. Nachdem die Polizei am römisch 40 .2024 festgestellt hatte, dass die BF sich seit römisch 40 .2023 im Schengenraum aufhielten, wurde die BF1 gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt. Am XXXX .2024 beantragten der BF2 und der BF3 bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung von Aufenthaltskarten, weil ihrer Großmutter väterlicherseits, einer in XXXX lebenden kroatischen Staatsangehörigen, am XXXX .2024 eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG ausgestellt worden war. Über diese Anträge ist bislang noch keine Entscheidung ergangen. Am römisch 40 .2024 beantragten der BF2 und der BF3 bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung von Aufenthaltskarten, weil ihrer Großmutter väterlicherseits, einer in römisch 40 lebenden kroatischen Staatsangehörigen, am römisch 40 .2024 eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt worden war. Über diese Anträge ist bislang noch keine Entscheidung ergangen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erteilte das BFA den BF jeweils keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie jeweils gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1, 2 und 3 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Außerdem würden sie weder über ausreichende Unterhaltsmittel noch über eine ortsübliche Unterkunft verfügen. Abgesehen vom Ehemann der BF1 und seiner Mutter hätten sie keine ihnen nahestehenden Bezugspersonen im Inland; sie hätten auch keine Integrationsschritte gesetzt. Es lägen keine Gründe vor, die ihrer Rückkehr nach Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gelte, entgegenstehen würden. Die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots wurde damit begründet, dass die BF gegen das MeldeG und das NAG verstoßen hätten und die BF1 mehrfach wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden sei. Rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen lassen sich den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die damit einhergehende Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurden damit begründet, dass der Verbleib der Familie in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal die BF bei einem Verbleib unweigerlich dem Sozialstaat zur Last fallen würden. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erteilte das BFA den BF jeweils keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie jeweils gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Außerdem würden sie weder über ausreichende Unterhaltsmittel noch über eine ortsübliche Unterkunft verfügen. Abgesehen vom Ehemann der BF1 und seiner Mutter hätten sie keine ihnen nahestehenden Bezugspersonen im Inland; sie hätten auch keine Integrationsschritte gesetzt. Es lägen keine Gründe vor, die ihrer Rückkehr nach Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gelte, entgegenstehen würden. Die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots wurde damit begründet, dass die BF gegen das MeldeG und das NAG verstoßen hätten und die BF1 mehrfach wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden sei. Rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen lassen sich den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die damit einhergehende Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurden damit begründet, dass der Verbleib der Familie in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal die BF bei einem Verbleib unweigerlich dem Sozialstaat zur Last fallen würden. Mit ihrer gemeinsamen Beschwerde dagegen beantragen die BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des Ehemanns der BF1 und seiner Mutter als Zeugen. Sie streben primär die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) der angefochtenen Bescheide bzw. die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG an und stellen hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regen sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, weil sie in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hätten und ihre gesamte (Kern-)Familie hier lebe. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass das BFA die persönliche Einvernahme der BF1 zu Unrecht unterlassen und keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe. Die BF hätten ein nach Art 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. In Serbien würden sie (wie schon nach der letzten Abschiebung dorthin) in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Eine Rückkehr dorthin gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 sei diesem nicht zumutbar, weil er dort keine Verbindungen mehr habe und sich seit vielen Jahren in Österreich aufhalte. Die Rückkehrentscheidung gefährde aufgrund der damit einhergehenden Trennung vom Vater und von der Großmutter des BF2 und des BF3 das Kindeswohl, zumal die ganze Familie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Für die beiden minderjährigen BF seien Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltskarten mit ihrer Großmutter als zusammenführender EWR-Bürgerin eingebracht worden, über die noch nicht entschieden worden sei. Mit ihrer gemeinsamen Beschwerde dagegen beantragen die BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des Ehemanns der BF1 und seiner Mutter als Zeugen. Sie streben primär die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) der angefochtenen Bescheide bzw. die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG an und stellen hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regen sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, weil sie in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hätten und ihre gesamte (Kern-)Familie hier lebe. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass das BFA die persönliche Einvernahme der BF1 zu Unrecht unterlassen und keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe. Die BF hätten ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. In Serbien würden sie (wie schon nach der letzten Abschiebung dorthin) in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Eine Rückkehr dorthin gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 sei diesem nicht zumutbar, weil er dort keine Verbindungen mehr habe und sich seit vielen Jahren in Österreich aufhalte. Die Rückkehrentscheidung gefährde aufgrund der damit einhergehenden Trennung vom Vater und von der Großmutter des BF2 und des BF3 das Kindeswohl, zumal die ganze Familie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Für die beiden minderjährigen BF seien Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltskarten mit ihrer Großmutter als zusammenführender EWR-Bürgerin eingebracht worden, über die noch nicht entschieden worden sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den vorgelegten Polizeiberichten, dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Heiratsurkunde der BF 1, ein Auszug aus dem Geburtseintrag des BF2 und die Geburtsurkunde des BF3 wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Die dem Ehemann der BF 1 erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sind im IZR dokumentiert. Die Datenblätter der Reisepässe des BF2 und des BF3 samt Einreisestempeln in den Schengenraum vom XXXX 2023 und Ausreisestempeln vom XXXX 2023 wurden mit der Beschwerde in Kopie vorgelegt. Der Reisepass der BF1 wurde nicht einmal auszugsweise vorgelegt, es ist aber davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihren Kindern gereist ist, weil diese zu klein sind, um alleine zu reisen. Den BF erteilte Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die Heiratsurkunde der BF 1, ein Auszug aus dem Geburtseintrag des BF2 und die Geburtsurkunde des BF3 wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Die dem Ehemann der BF 1 erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sind im IZR dokumentiert. Die Datenblätter der Reisepässe des BF2 und des BF3 samt Einreisestempeln in den Schengenraum vom römisch 40 2023 und Ausreisestempeln vom römisch 40 2023 wurden mit der Beschwerde in Kopie vorgelegt. Der Reisepass der BF1 wurde nicht einmal auszugsweise vorgelegt, es ist aber davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihren Kindern gereist ist, weil diese zu klein sind, um alleine zu reisen. Den BF erteilte Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Serbischkenntnisse der BF sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal der BF2 und der BF3 auch in Österreich in einem Familienverband leben, in dem Serbisch gesprochen wird. Für den BF2 ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Entscheidung über die Aufnahme als außerordentlicher Schüler in die Deutschförderklasse auf der Vorschulstufe, dass er keine (altersentsprechenden) Deutschkenntnisse hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 geht aus dem Strafregister hervor; für den BF2 und den BF3 ergibt sie sich (ebenso wie das Fehlen von Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen) schon aus deren unmündigem Alter. Die vom BFA zur Begründung des Einreiseverbots herangezogenen Verstöße gegen das MeldeG und das NAG lassen sich den vorgelegten Akten ebensowenig entnehmen wie Bestrafungen der BF1 wegen Verwaltungsübertretungen. Dazu hat die Behörde keine nachvollziehbaren Ermittlungsschritte vorgenommen. Lediglich Anzeigen gegen die BF1 wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im XXXX 2023 und im XXXX 2024 sind in den vorgelegten Polizeiberichten dokumentiert; der Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren kann jedoch anhand der vorgelegten Akten nicht nachvollzogen werden. Die vom BFA zur Begründung des Einreiseverbots herangezogenen Verstöße gegen das MeldeG und das NAG lassen sich den vorgelegten Akten ebensowenig entnehmen wie Bestrafungen der BF1 wegen Verwaltungsübertretungen. Dazu hat die Behörde keine nachvollziehbaren Ermittlungsschritte vorgenommen. Lediglich Anzeigen gegen die BF1 wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im römisch 40 2023 und im römisch 40 2024 sind in den vorgelegten Polizeiberichten dokumentiert; der Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren kann jedoch anhand der vorgelegten Akten nicht nachvollzogen werden. Die gegen die BF bisher erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und die (auch in der Beschwerde erwähnte) Abschiebung nach Serbien sind im IZR dokumentiert. Sie ergeben sich auch aus den Entscheidungen in Vorverfahren am BVwG (siehe G314 2205613-1/7E, G313 2212257-1/6EW123 2205613-2/8E, W123 2212257-2/5E, W123 2235202-1/6E, W232 2205613-45/4E, W232 2212257-4/4E, W232 2235202-3/4E). Die Beschlüsse des VfGH vom XXXX .2022 und des VwGH vom XXXX liegen ebenfalls vor.Die gegen die BF bisher erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und die (auch in der Beschwerde erwähnte) Abschiebung nach Serbien sind im IZR dokumentiert. Sie ergeben sich auch aus den Entscheidungen in Vorverfahren am BVwG (siehe G314 2205613-1/7E, G313 2212257-1/6EW123 2205613-2/8E, W123 2212257-2/5E, W123 2235202-1/6E, W232 2205613-45/4E, W232 2212257-4/4E, W232 2235202-3/4E). Die Beschlüsse des VfGH vom römisch 40 .2022 und des VwGH vom römisch 40 liegen ebenfalls vor. Der Inlandsaufenthalt der BF in der ersten Jahreshälfte 2023 ergibt sich aus den Grenzkontrollstempeln in den Reisepässen des BF2 und des BF3 in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldungen der BF laut ZMR während dieser Zeit ( XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2023). Der durchgehende Aufenthalt im Schengenraum seit XXXX .2023 geht aus dem Polizeibericht vom XXXX .2024 hervor. Eine Ausreise der BF seit diesem Zeitpunkt ist weder ihrem Vorbringen zu entnehmen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür. Der Inlandsaufenthalt der BF in der ersten Jahreshälfte 2023 ergibt sich aus den Grenzkontrollstempeln in den Reisepässen des BF2 und des BF3 in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldungen der BF laut ZMR während dieser Zeit ( römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023). Der durchgehende Aufenthalt im Schengenraum seit römisch 40 .2023 geht aus dem Polizeibericht vom römisch 40 .2024 hervor. Eine Ausreise der BF seit diesem Zeitpunkt ist weder ihrem Vorbringen zu entnehmen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür. Die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG und deren Abweisung sind im IZR dokumentiert, ebenso die in der Beschwerde erwähnten Anträge des BF2 und des BF3 auf Ausstellung von Aufenthaltskarten. Die ihrer Großmutter erteilte Anmeldebescheinigung wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die Identität von XXXX und XXXX ist im ZMR und im IZR ersichtlich. Die Verwandtschaft zwischen ihr und den minderjährigen BF lässt sich aus dem sie betreffenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .2002 und aus der am XXXX .2018 im Verfahren G306 1213404-2 des BVwG erstellten Niederschrift ableiten, in denen der Vater des BF2 und des BF3, XXXX , jeweils als Sohn von XXXX , die laut ZMR und IZR nunmehr den Vornamen XXXX führt, bezeichnet wird. Eine Kopie des Datenblatts ihres kroatischen Reisepasses wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass über die Anträge des BF2 und des BF3 auf Ausstellung von Aufenthaltskarten bereits entschieden wurde.Die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG und deren Abweisung sind im IZR dokumentiert, ebenso die in der Beschwerde erwähnten Anträge des BF2 und des BF3 auf Ausstellung von Aufenthaltskarten. Die ihrer Großmutter erteilte Anmeldebescheinigung wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die Identität von römisch 40 und römisch 40 ist im ZMR und im IZR ersichtlich. Die Verwandtschaft zwischen ihr und den minderjährigen BF lässt sich aus dem sie betreffenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .2002 und aus der am römisch 40 .2018 im Verfahren G306 1213404-2 des BVwG erstellten Niederschrift ableiten, in denen der Vater des BF2 und des BF3, römisch 40 , jeweils als Sohn von römisch 40 , die laut ZMR und IZR nunmehr den Vornamen römisch 40 führt, bezeichnet wird. Eine Kopie des Datenblatts ihres kroatischen Reisepasses wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass über die Anträge des BF2 und des BF3 auf Ausstellung von Aufenthaltskarten bereits entschieden wurde. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der BF2 und der BF3 haben - abgeleitet von ihrer Großmutter, die sich als (nicht erwerbstätige) EWR-Bürgerin für mehr als drei Monate in Österreich aufhält und der zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde - Anträge auf die Ausstellung von Aufenthaltskarten gemäß § 54 NAG gestellt. Sie halten sich daher in Österreich nunmehr unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufgrund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG) zu sein, auf, zumal sie minderjährig und in gerader absteigender Linie mit einer EWR-Bürgerin verwandt sind (siehe § 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 52 Abs 1 Z 2 NAG). Wenn die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllt sind, besteht bereits aufgrund der Angehörigeneigenschaft ein Recht, sich in Österreich niederzulassen, das durch die deklarative Aufenthaltskarte nur dokumentiert wird. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte kann auch dann im Inland gestellt werden, wenn sich der BF2 und der BF3 bisher unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (vgl. Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht7, 138 ff). Der BF2 und der BF3 haben - abgeleitet von ihrer Großmutter, die sich als (nicht erwerbstätige) EWR-Bürgerin für mehr als drei Monate in Österreich aufhält und der zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde - Anträge auf die Ausstellung von Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 54, NAG gestellt. Sie halten sich daher in Österreich nunmehr unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufgrund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zu sein, auf, zumal sie minderjährig und in gerader absteigender Linie mit einer EWR-Bürgerin verwandt sind (siehe Paragraph 54, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Wenn die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllt sind, besteht bereits aufgrund der Angehörigeneigenschaft ein Recht, sich in Österreich niederzulassen, das durch die deklarative Aufenthaltskarte nur dokumentiert wird. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte kann auch dann im Inland gestellt werden, wenn sich der BF2 und der BF3 bisher unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben vergleiche Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht7, 138 ff). Sollte ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verneinen sein, weil der BF2 und der BF3 die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, ist gegen sie keine Rückkehrentscheidung, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 FPG – eine Ausweisung zu erlassen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dagegen kaum denkbar, weil von Kindern im Kindergartenalter in aller Regel keine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht und die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 letzter Satz FPG nicht erfüllt sein dürften. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG hat in einer solchen Konstellation nur im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs 7 NAG zu ergehen (siehe VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236). Sollte ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verneinen sein, weil der BF2 und der BF3 die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, ist gegen sie keine Rückkehrentscheidung, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 66, FPG – eine Ausweisung zu erlassen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dagegen kaum denkbar, weil von Kindern im Kindergartenalter in aller Regel keine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht und die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz FPG nicht erfüllt sein dürften. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG hat in einer solchen Konstellation nur im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zu ergehen (siehe VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236). Eine Abänderung der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durch das BVwG kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass sie auch nicht "austauschbar" sind (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Eine Abänderung der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durch das BVwG kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass sie auch nicht "austauschbar" sind vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Da in Bezug auf den BF2 und den BF3 noch keine Entscheidung gemäß § 54 Abs 7 NAG getroffen wurde und die Erlassung einer Ausweisung (oder eines Aufenthaltsverbots) anstelle einer Rückkehrentscheidung angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde, ist die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Daher haben insoweit auch die übrigen, auf ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide zu entfallen. Über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF2 und den BF3 kann erst dann entschieden werden, wenn entweder eine bindende feststellende Entscheidung der Niederlassungsbehörde gemäß § 54 Abs 7 NAG vorliegt oder das BFA von dieser gemäß § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird.Da in Bezug auf den BF2 und den BF3 noch keine Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG getroffen wurde und die Erlassung einer Ausweisung (oder eines Aufenthaltsverbots) anstelle einer Rückkehrentscheidung angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde, ist die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Daher haben insoweit auch die übrigen, auf ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide zu entfallen. Über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF2 und den BF3 kann erst dann entschieden werden, wenn entweder eine bindende feststellende Entscheidung der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt oder das BFA von dieser gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Zu Spruchteil B): Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das BVwG gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier in Bezug auf die BF1 vor, weil das BFA keine Erhebungen zu der Frage angestellt hat, ob der BF2 und der BF3 in Österreich allenfalls gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind. Ein solches Aufenthaltsrecht würde sich nämlich auf die in Bezug auf die BF1 vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG auswirken. Außerdem hat das BFA Ermittlungen zu der Frage unterlassen, welche konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG der BF1 anzulasten sind, insbesondere, wodurch sie gegen das MeldeG und gegen das NAG verstoßen hat, sowie ob und welche Strafen gegen sie wegen welcher Verwaltungsübertretungen erlassen wurden. Für die Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1, 2 oder 3 FPG sind nämlich rechtskräftige Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen (Z 1 und 3) bzw. zu bestimmten Strafen (Z 2) ausschlaggebend, nicht ein bloßer Verstoß gegen ein Gesetz. Das BFA hat in diesem Zusammenhang nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung der BF1 abzustellen, sondern muss Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen. Die Entscheidung, ob gegen sie eine Rückkehrentscheidung und allenfalls auch ein Einreiseverbot zu erlassen ist, bedarf einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Umständen. Im Ergebnis sind derzeit dazu nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass in Bezug auf die BF1 die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine umfassende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sollten dem BF2 und dem BF3 kein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 NAG zukommen, wird auch zu prüfen sein, ob allenfalls die ganze Familie gemeinsam nach Serbien zurückkehren kann, zumal der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 und des BF3 in Österreich nicht (mehr) international schutzberechtigt und auch sozial und beruflich kaum verankert ist. Dies bedingt aber eine genaue Auseinandersetzung mit seinem (körperlichen und geistigen) Gesundheitszustand, zumal aus den Akten Hinweise auf diesbezügliche Beeinträchtigungen ersichtlich sind (z.B. der mit der Beschwerde vorgelegte Behindertenpass). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier in Bezug auf die BF1 vor, weil das BFA keine Erhebungen zu der Frage angestellt hat, ob der BF2 und der BF3 in Österreich allenfalls gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Satz 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind. Ein solches Aufenthaltsrecht würde sich nämlich auf die in Bezug auf die BF1 vorzunehmende Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auswirken. Außerdem hat das BFA Ermittlungen zu der Frage unterlassen, welche konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG der BF1 anzulasten sind, insbesondere, wodurch sie gegen das MeldeG und gegen das NAG verstoßen hat, sowie ob und welche Strafen gegen sie wegen welcher Verwaltungsübertretungen erlassen wurden. Für die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 FPG sind nämlich rechtskräftige Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen (Ziffer eins und 3) bzw. zu bestimmten Strafen (Ziffer 2,) ausschlaggebend, nicht ein bloßer Verstoß gegen ein Gesetz. Das BFA hat in diesem Zusammenhang nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung der BF1 abzustellen, sondern muss Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen. Die Entscheidung, ob gegen sie eine Rückkehrentscheidung und allenfalls auch ein Einreiseverbot zu erlassen ist, bedarf einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Umständen. Im Ergebnis sind derzeit dazu nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass in Bezug auf die BF1 die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine umfassende Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sollten dem BF2 und dem BF3 kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Satz 1 NAG zukommen, wird auch zu prüfen sein, ob allenfalls die ganze Familie gemeinsam nach Serbien zurückkehren kann, zumal der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 und des BF3 in Österreich nicht (mehr) international schutzberechtigt und auch sozial und beruflich kaum verankert ist. Dies bedingt aber eine genaue Auseinandersetzung mit seinem (körperlichen und geistigen) Gesundheitszustand, zumal aus den Akten Hinweise auf diesbezügliche Beeinträchtigungen ersichtlich sind (z.B. der mit der Beschwerde vorgelegte Behindertenpass). Da das BFA in Bezug auf die BF1 somit bislang noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Da das BFA in Bezug auf die BF1 somit bislang noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt in Bezug auf den BF2 und den BF3, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und in Bezug auf die BF1, weil gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt in Bezug auf den BF2 und den BF3, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und in Bezug auf die BF1, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision gegen das Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG insoweit an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision gegen das Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG insoweit an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Die Revision gegen den Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision gegen den Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2212257.5.00

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