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{'item': 'L508 2247986-2'}

Obsah (15)§ 52§ 46Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 55§ 28§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlL508 2247986-2 SpruchL508 2247986-2/3E, L508 2247986-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Jordanien zulässig ist.“Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 1 ff, 9).
  2. Der BF legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts am folgenden Tag (AS 7 - 19) - zu den Gründen der Ausreise befragt - dar, dass er palästinensischer Jordanier sei und er in Jordanien Rassismus bzw. Diskriminierung zum Opfer gefallen sei. Er habe in Jordanien einen Friseursalon gehabt und den Mietvertrag nicht einhalten können. Dafür hätte er eine Entschädigung bezahlt. Trotz der Einschaltung von Anwälten sei er von Polizisten auf der Straße aufgehalten worden, um eine 90tägige Gefängnisstrafe abzusitzen. Er sei mit Schwerverbrechern und Mördern untergebracht gewesen. Der Grund für seine Haft sei rassistisch und ihm gegenüber diskriminierend gewesen. Es habe keine Rechtfertigung gegeben, zumal er alles bezahlt habe. Nach der Haft habe er das Land verlassen, um die Angelegenheit zu regeln. Ihn erwarte jedoch jedes Jahr eine Gefängnisstrafe von 90 Tagen. Er besitze für alles Beweise. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Gefängnisstrafe.
  3. Am 17.08.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) (AS 65 ff). Zu seinen Ausreisegründen befragt, schilderte der BF, dass er einen Salon in einer Seitenstraße gehabt und die Gelegenheit erhalten habe, ein Geschäft in einer besseren Lage zu bekommen. Er habe bei den Vermietern den Vertrag lösen wollen. Die Besitzer des Geschäfts - sechs oder sieben Personen - seien Rassisten. Diese seien Jordanier und er sei Palästinenser. Er sei beim Anwalt gewesen und hätte den Vertrag gelöst. Im Anschluss habe er dann sein neues Geschäft gegenüber dem alten Geschäft eröffnet. Drei Monate später sei eine Anklage erhoben worden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass Anklage erhoben worden sei, weil er sich nicht an den Vertrag gehalten habe, der fünf Jahre laufen hätte sollen. Es sei zu einem Prozess gekommen, welchen er verloren habe. Er habe sich an den vom Gericht vorgegebenen Zahlungsplan gehalten. Demnach habe er die Miete für das alte Geschäft weiterbezahlen müssen. Sein Anwalt habe ihn im Zuge eines Anrufs mitgeteilt, dass er laut Richter noch mehr bezahlen müsste. Diese seien korrupt und hätte er zugestimmt. Auf einmal sei sein Fahrzeug bei einer Verkehrskontrolle von einem Polizeioffizier gestoppt worden. Dieser habe ihm gesagt, dass er verhaftet werden müsse. Er sei mit der Polizei mitgegangen und hätte die Nacht dort verbracht. Dann habe er mit seinem Anwalt telefoniert, welcher gemeint habe, der Richter habe das Urteil schon gefällt, dass er nochmals mehr Geld zahlen müsse. Er habe dem Anwalt erklärt, dass er selber mit dem Richter reden wolle. Dieser habe gemeint, dass dies nicht möglich sei. Er habe die geforderte Summe, um der Haft zu entgehen, nicht aufbringen können. Daraufhin sei er 90 Tage unschuldig im Gefängnis gewesen. Er habe die Hölle im Gefängnis durchgemacht. Nach der Haft habe er seinen Anwalt gefragt, was er tun könnte. Dieser habe gemeint, er sollte sich an das Radio oder an den König wenden, um das Problem zu lösen. Die Summe, die er bezahlen hätte müssen, übersteige seine finanziellen Möglichkeiten. Neun Monate hätte er - erfolglos - versucht, mit seinen Widersachern eine Lösung zu finden. Deren Ziel sei nicht das Geld gewesen. Sie hätten ihn nur demütigen wollen. Sie seien Rassisten. Er hätte jedes Jahr 90 Tage in Haft gehen müssen. So seien die Gesetze. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Zuge der Einvernahme bzw. kurz im Anschluss brachte der BF unter anderem Ablichtungen der Reisepässe seiner Kinder und seiner Ehegattin, der Geburtsurkunden seiner Kinder, des Personalausweises seiner Ehegattin, seiner Heiratsurkunde, seines Familienbuchs und von Unterlagen aus seinem Gerichtsakt (Anzeigen, Begnadigungsersuchen an das Gericht, Zahlungsbelege, Bestätigungen verschiedener Banken bezüglich des Nichtvorhandenseins von Konten) in Vorlage (AS 85 ff).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2021 (AS 167 ff) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jordanien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Jordanien zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. bis VI.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens (AS 195 ff). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2021 (AS 167 ff) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jordanien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens (AS 195 ff). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (AS 227

  1. ff)an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde sind weitere Unterlagen zur Bescheinigung des ausreisekausalen Vorbringens angeschlossen (AS 247, 253 ff). 6. Mit Schriftsätzen vom 06.04.2022 und 24.03.2023 langten jeweils Beschäftigungsbewilligungen des AMS vom 04.04.2022 und 23.03.2023 für die berufliche Tätigkeit als Herrenfriseur beim Friseur „Hairmaster“- Yeni Fatih ein (AS 285 ff, 307 ff). 7. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023, Zl. L508 2247986-1/7E (AS 317
  2. ff)stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.7. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023, Zl. L508 2247986-1/7E (AS 317 ff) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: „2.2.1.

  1. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als schwer mangelhaft: Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er in Jordanien aufgrund seiner Palästinensischen Herkunft einer Verfolgung ausgesetzt sei. Vom Beschwerdeführer wurden zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens zahlreiche Dokumente in arabischer Sprache in Vorlage gebracht. So legte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.08.2021 bzw. kurz darauf ein Konvolut an fremdsprachigen Unterlagen vor, bei denen es sich nach eigenen Angaben des BF auch um Dokumente bzgl. seines Gerichtsverfahrens handeln soll. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Dokumente haben jedoch im bisherigen Verfahren in keinster Weise ausreichend Berücksichtigung gefunden. Ohne eine Übersetzung der Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismitteln auseinanderzusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln umfassend zu äußern und etwaige Ungereimtheiten aufzuklären, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung. Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im Verfahren offenbar zum Ergebnis, dass die in Vorlage gebrachten Urkunden nicht zum Beweis einer tatsächlichen Bedrohung des Beschwerdeführers gereichen. Indem die belangte Behörde nähere Nachforschungen zum Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel und überhaupt deren Übersetzung in die deutsche Sprache unterlassen hat, wurden im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumentationsmaterial wurde sohin als Beweismittel im Ergebnis gänzlich ignoriert bzw. unberücksichtigt gelassen. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhalts diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhalts diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr erstmals im vollem Umfang durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.“
  2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.11.2023 erneut niederschriftlich einvernommen (AS 337 - 342). Hierbei führte der BF - zu den ausreisekausalen Ereignissen befragt - an, dass für ihn durch diesen Gerichtsbeschluss klar geworden sei, dass er in Jordanien nicht mehr leben könne. Er müsse eine große Summe zahlen und zusätzlich jährlich neunzig Tage in Haft verbringen. Weitere Angaben zu den behaupteten ausreisekausalen Ereignissen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Übrigen verzichtete der BF auf die Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien und die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu (AS 340). Im Zuge der Einvernahme brachte der BF weitere Unterlagen zur Bescheinigung der in Jordanien ausgeübten Erwerbstätigkeit in Vorlage (AS 343 ff).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2023 (AS 391 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach „“

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2023 (AS 391 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach „“

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens (AS 422 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens (AS 422 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023 (AS 445 f) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023 (AS 445 f) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.12.2023 (AS 451 - 456, 505 - 510) in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 11.
  3. Zunächst wurde der Sachverhalt kurz wiederholt, wonach der BF palästinensischer Jordanier und aus Gründen des Rassismus und der Diskriminierung verfolgt worden sei. Der BF habe sich deshalb auch in Haft befunden. Bei einer Rückkehr habe der BF wiederum eine Inhaftierung ohne ein faires Gerichtsverfahren zu erwarten. 11.
  4. In der Folge wurde moniert, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit den persönlichen Verhältnissen und Interessen des BF ausführlich auseinandergesetzt habe. Das BFA habe sich nicht mit den Beweisanboten auseinandergesetzt. Das BFA habe lediglich ausgeführt, dass der BF in Österreich illegal eingereist sei und keine maßgeblichen Anhaltspunkte einer Integration in Österreich vorliegen würden, zumal der BF lediglich ein Herrenfriseurgeschäft betreiben würde und keine sozialen Kontakte hätte. Letztere Feststellung sei in sich schon mit der Tatsache, dass der BF ein Friseurgeschäft führe, ein Widerspruch. Der BF verfüge über ein soziales Netz und habe auch österreichische Freunde, wobei zum Beweis hierfür, die Einvernahme eines in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen beantragt wurde. 11.
  5. Des Weiteren wurde moniert, das sich das BFA mit dem Vorbringen des BF, dass dieser aus Gründen seiner palästinensischen Herkunft verfolgt werde, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Das BFA führe aus, dass die wider den BF erhobenen Beschuldigungen und Verfolgungshandlungen nicht aus politischem Interesse oder rassistischen Motiven erfolgt seien. Dies wäre auch vom BF nicht behauptet worden. Dem sei zu entgegnen, dass der BF bereits am 25.05.2021 angegeben habe: “Ich bin palästinensischer Jordanier und bin Rassismus und Diskriminierung zum Opfer gefallen.” “Mir blieb keine andere Wahl, als das Land zu verlassen.” 11.
  6. Die Behörde stelle zu Unrecht fest, der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt, weil deren Erhebungen keinen Haftbefehl oder sonstige Verfolgungen ergeben hätten.

ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die belangte Behörde die von ihr erhobenen Beweisergebnisse dem BF zur weiterführenden Befragung vorhalten müssen. Der BF habe in seiner Befragung ausdrücklich angeführt, dass es wider ihn einen Haftbefehl geben würde und auch eine entsprechende App, die in Jordanien abrufbar wäre. Es handle sich dabei um die App “Sanad”, auf welcher ersichtlich sei, dass der BF bei einer Rückkehr eine Haftstrafe zu gewärtigen habe. 11.5. Zusammengefasst bestehe daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Jordanien weiterhin die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Herkunft als Palästinenser, sodass dem BF

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde sei des Weiteren zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jordanien nicht zuzuerkennen sei. Das BFA stütze die diesbezügliche Entscheidung vorwiegend auf den Umstand, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Jordanien aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage keiner dem Art. 3 EMRK widerstreitenden Situation ausgesetzt wäre, ohne dass die belangte Behörde auf die konkrete Lebenssituation des BF eingehe. Hätte die belangte Behörde schließlich den in der Beschwerde angeführten Zeugen einvernommmen, wäre hervorgekommen, welche sozialen Kontakte und welches Maß an Integration sowohl in familiärer als auch beruflicher Hinsicht beim BF vorliege. Der BF sei auch über entsprechende Aufforderung in der Lage noch weitere Zeugen diesbezüglich der belangte Behörde bekanntzugeben.11.5. Zusammengefasst bestehe daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Jordanien weiterhin die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Herkunft als Palästinenser, sodass dem BF

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde sei des Weiteren zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jordanien nicht zuzuerkennen sei. Das BFA stütze die diesbezügliche Entscheidung vorwiegend auf den Umstand, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Jordanien aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage keiner dem Artikel 3, EMRK widerstreitenden Situation ausgesetzt wäre, ohne dass die belangte Behörde auf die konkrete Lebenssituation des BF eingehe. Hätte die belangte Behörde schließlich den in der Beschwerde angeführten Zeugen einvernommmen, wäre hervorgekommen, welche sozialen Kontakte und welches Maß an Integration sowohl in familiärer als auch beruflicher Hinsicht beim BF vorliege. Der BF sei auch über entsprechende Aufforderung in der Lage noch weitere Zeugen diesbezüglich der belangte Behörde bekanntzugeben. Bei einer ergänzenden Einvernahme wäre es dem BF möglich gewesen, seine Sprachkenntnisse durch entsprechende Kursbesuchsbestätigungen unter Beweis zu stellen bzw. habe der BF bereits hinsichtlich seiner beruflichen Integration die entsprechenden Urkunden zur Vorlage gebracht. 11.6. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * hilfsweise den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und aussprechen, dass dem BF internationaler Schutz bzw. der Status eines Asylberechtigten hilfsweise der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme bzw. der BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G erhalte;* hilfsweise den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und aussprechen, dass dem BF internationaler Schutz bzw. der Status eines Asylberechtigten hilfsweise der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme bzw. der BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG erhalte; * Rückkehrentscheid und Abschiebung zur Gänze aufheben.

  1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Herkunft, gehört der palästinensisch-arabischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige jordanischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung aufgrund der palästinensisch-arabischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Der Beschwerdeführer schloss vor seiner Ausreise einen Mietvertrag bezüglich eines Objekts zum Betrieb seines Friseursalons ab. Diesen Vertrag beendete der Beschwerdeführer vorzeitig und kam es im Anschluss mit den Vermietern zu einem Zivilverfahren über die Höhe der noch ausstehenden Zahlungen aus diesem befristeten Vertrag, welches der Beschwerdeführer nicht für sich entscheiden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde gerichtlich aufgetragen, die für die gesamte restliche Vertragslaufzeit anfallende Miete in der Höhe von ca. 2.000,-- Dinar pro Halbjahr im Rahmen einer Ratenzahlung an die Vermieter zu begleichen. Zwischenzeitig ausständig sind samt Zinsen Verbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt ca. 60.000,-- Dinar. Des Weiteren wurde der BF in Zusammenhang mit der Auflösung des Mietvertrags und seinem Vorgehen in dieser Angelegenheit wegen seiner Schulden für 90 Tage inhaftiert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Schilderungen, wonach das Gericht rassistisch gehandelt habe und er im Zuge der 90-tägigen Inhaftierung geschlagen und gedemütigt worden sei, werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen aus Gründen der GFK ausgesetzt. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensisch-arabischen Volksgruppe im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut 2,3 Millionen bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Palästinenser sind in Jordanien im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, jedoch weder einer ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage noch Benachteiligungen, die das Leben in Jordanien unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen/privaten Motiven. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Der BF wurde in Amman geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte in Jordanien etwa zehn Jahre die Schule. Im Anschluss bestritt der BF seinen Lebensunterhalt als Friseur. Ferner ging er zeitweise auch einer Beschäftigung als Taxifahrer nach. Die Ehegattin und die Kinder leben in Amman bei der Schwiegerfamilie des BF. Zudem sind die Eltern und drei Brüder des BF ebenfalls in Jordanien wohnhaft. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig über WhatsApp und Messenger in Kontakt. Der BF verließ Jordanien legal Mitte Jänner 2019 in Richtung Türkei und reiste in der Folge nach einem dortigen zweijährigen Aufenthalt im Mai 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF am 24.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither lebt der Beschwerdeführer in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Jordanien. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Er unterhält in Österreich keine Beziehung. Eine Schwester lebt in den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Beschwerdeführer knüpfte normale soziale Kontakte. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich bislang einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine (beruflichen) Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine (beruflichen) Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Der BF leistet(e) keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 02.06.2021 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Er bezog von 25.05.2021 bis 15.05.2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ging von 27.07.2021 bis 13.08.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 11.04.2022 bis 21.05.2023 als Arbeiter einer unselbständigen Tätigkeit in Friseurbetrieben nach. Seit Ende August 2023 betreibt der BF das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ und ist selbständig tätig. Der Beschwerdeführer ist als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben im arabischen Kulturraum, konkret in Jordanien, verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine Ehegattin, eine Tochter, zwei Söhne, die Eltern und drei Brüder aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien bei dort lebenden Familienangehörigen wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Friseur und Taxifahrer. Insoweit ist dem BF zumindest die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten im Rückkehrfall grundsätzlich ebenfalls möglich und zumutbar. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist. 2.1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien werden insbesondere folgende Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (AS 340) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 27.07.2022) dem Verfahren zugrunde gelegt: Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Jusitzministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022). Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022). Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022).Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022). Laut Angaben des PSD wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 81 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 64 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 12 Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 12.4.2022). Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vgl. TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vergleiche TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022). Während der COVID-19-Pandemie hat die Regierung Berichten zufolge Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit zu verletzen. Das Cybersicherheitsgesetz von 2019 war ein entscheidendes Instrument zur Einschränkung dieser Rechte und zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen. Die Regierung hat auch auf die Verhaftung und Inhaftierung von Journalisten zurückgegriffen, die die staatliche Reaktion auf die Pandemie kritisiert haben (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten den mangelnden Zugang auf die ineffiziente Aktenführung und die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 28.2.2022). Die Behörden zeigten in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Gerichte verurteilten im Laufe des Jahres einen ehemaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, den Generaldirektor der Zollbehörde und mehrere lokale Mandatsträger in getrennten Verfahren. Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). „Wasta“-Netzwerke - oder die Bevorzugung durch persönliche Beziehungen - sind in Jordanien weit verbreitet und führen zu Vetternwirtschaft, die Unternehmen und Sektoren dazu veranlasst, Mitarbeiter innerhalb ihrer eigenen Teilgemeinschaften einzustellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020). Auch dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren wird häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 28.2.2022). Haftbedingungen Die Bedingungen in den 18 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen wiesen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagte das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagten sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (USDOS 12.4.2022). Lokale Gouverneure nutzten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Im März 2021 setzten die jordanischen Behörden die Inhaftierung von Personen, die ihre Schulden nicht zurückzahlen konnten, bis Ende des Jahres aus. Diese Ankündigung erfolgte kurz nach der Veröffentlichung eines Berichts von Human Rights Watch, in dem die harte Behandlung von Menschen in Jordanien, die ihre Schulden nicht zurückzahlen können, dokumentiert wurde (HRW 13.1.2022). Die Behörden haben Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Das Justizministerium hat bis Oktober 2021 264 Straftäter in alternative Strafverfahren eingewiesen (USDOS 12.4.2022). Todesstrafe Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vgl. AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022).Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022). Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,1 % aus (vorwiegend) sunnitischen Muslimen und 2,1 % Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.7.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022)Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022) Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 28.2.2022). Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind

der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022).Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind

der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Baha’is und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 2.6.2022). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 28.2.2022). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 2.6.2022). Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und

igte berichtet. Der Hass und die Beleidigungen im Internet und in den sozialen Medien richteten sich besonders auch gegen die jüdische Bevölkerung (USDOS 2.6.2022). Minderheiten Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vgl. MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022).Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vergleiche MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022). Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanien und Palästina, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen also miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Palästinenser Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 % der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.). Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien, ausgenommen sind Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland eingewandert waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft. Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land einwanderten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen. Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde mit sich führten. Diese Personen hatten Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlten in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige. Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge hatten keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig (USDOS 12.4.2022). Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 12.4.2022). Jordanier palästinensischer Herkunft, die die Staatsbürgerschaft besitzen, laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden, und sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 28.2.2022). Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2021). Ende Februar dieses Jahres hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2022 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 12 Mrd. JD gebilligt. Dieser sieht einen Zuwachs der Staatsausgaben vor, während Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen fehlen. Das hohe Haushaltsdefizit im Jahr 2022 wird Jordanien weiterhin von ausländischen Zuschüssen und der Aufnahme von Krediten bei Banken und Finanzmärkten abhängig machen. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2021 bei 101,9 % des BIP (WKO 4.2022a). Im November 2021 haben hunderte Jordanier gegen steigende Preise und die Verteidigungsgesetze protestiert, die der Regierung außerverfassungsmäßige Befugnisse einräumen. In Jordanien kommt es nur noch selten zu Protesten, da die zunehmenden autoritären Maßnahmen der Regierung die Demonstranten abschrecken. Die Wut über die wirtschaftlichen Bedingungen und die als hart empfundenen Verteidigungsgesetze haben jedoch zu einer der seltenen öffentlichen Aktionen geführt (TNA 12.11.2021). Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a). Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vgl. TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vergleiche TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vgl. TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vergleiche TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b). Neben der Syrienkrise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 88 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 4.2020a). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum hingegen mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2021), die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021). Mit dem Zustrom von bis zu 1,2 Millionen Syrern zu Beginn des Arabischen Frühlings und des syrischen Bürgerkriegs bis Mitte 2018, als Jordanien seine Grenzen schloss, gehörte Jordanien zu den Staaten, die an erster Stelle mit der Großen Anzahl an den Flüchtlingen zu tun hatten. Die Schätzungen der Flüchtlingszahlen reichen von 671.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen bis zu 1,2 Millionen nach Schätzungen der jordanischen Regierung (FES 10.2020). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf knappen natürlichen Ressourcen des Landes (v.a. Wasser) (GIZ 31.12.2021). 33.000 Flüchtlingsfamilien in Jordanien erhalten vom UNHCR direkte finanzielle Hilfe. Der Bedarf ist aber wesentlich höher, über 80 % der Geflüchteten leben unterhalb der Armutsgrenze (DGVN 21.12.2021). Laut einer ILO-Umfrage berichteten 95 % der syrischen Flüchtlings-Haushalte in Jordanien von Einkommensverlusten nach dem Ausbruch von Covid-19 (TNA 12.11.2021). 2.

  1. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an. 2.2.
  5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten jordanischen Reisepass (OZ 1). Die belangte Behörde gelangte bereits zu dem Schluss, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (AS 406, 421). Dass er Moslem und Angehöriger der palästinensisch-arabischen Volksgruppe ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus. Die Feststellungen zu seiner regionalen Herkunft, seinem Familienstand, seiner Vaterschaft, seiner schulischen Ausbildung, zu seinen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgeübten Erwerbstätigkeiten, seinen Sprachkenntnissen, zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie zu seinen Familienangehörigen in Jordanien ergeben sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der im Verfahren vom BF vorgelegten Urkunden, zumal den diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie regelmäßig über WhatsApp und Messenger in Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem BFA ebenfalls selbst vor (AS 45, 279). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Dass er Jordanien Mitte Jänner 2019 in Richtung Türkei legal verließ, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 13 ff, 69). Die Angaben des BF zu seinem etwa zweijährigen Aufenthalt in der Türkei konnten in Zusammenschau mit einer (der belangten Behörde, nicht jedoch dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Aufenthaltserlaubnis (OZ 1) als wahr unterstellt werden, zumal keine gegenteiligen Anhaltpunkte hervorgekommnen sind. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 9). Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Zu seinem Verbleib in Österreich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet bzw. gesund ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Zu Beginn der Erstbefragung am 25.05.2021 verneinte der BF Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (AS 13). In den Einvernahmen vor dem BFA am 17.08.2021 und am 14.11.2023 legte der BF explizit dar, gesund zu sein (AS 67, 338). Es ist somit von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers, sondern von dessen Gesundheit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung sowie die Berufserfahrung als Friseur und Taxifahrer. Ferner brachte der Beschwerdeführer - wie zuvor erörtert - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit derart beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulausbildung und Berufserfahrung sowie der Sprachkenntnisse des BF geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, eine Schwester in den palästinensischen Autonomiegebieten lebt und er hier keine Beziehung führt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde (bisweilen im Umkehrschluss) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer einige private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Umstände bzw. Aktivitäten (z. B. AS 341) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Dass der BF einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 positiv absolvierte, sagte er glaubhaft aus (AS 341), weshalb es diesbezüglch auch keiner weiteren Einvernahme bedurfte. Da der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - einen Deutschkurs Niveau A1 absolviert hat, mittlerweile über einen Aufenthalt von rund 34 Monaten im Bundesgebiet verfügt und hier einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Herrenfriseur nachgeht, ist davon auszugehen, dass er alltagstaugliche Deutschkenntnisse besitzt. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer keine (beruflichen) Bildungsangebote in Anspruch genommen, keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat, nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft. Dass der BF seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 02.06.2021 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF von 25.05.2021 bis 15.05.2022 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 341) in Zusammenschau mit den vom BF vorgelegten Unterlagen bezüglich seiner beruflichen Integration (AS 285 ff, 377 - 381) und dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 29.12.2023). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. 2.2.
  6. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen und auf den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und ausreichend aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Jordanien. Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen. 2.2.4.
  7. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. 2.2.4.
  8. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen im Hinblick auf die Veranlassung zur Ausreise glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Die Bewertung des Fluchtvorbringens als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant basiert auf folgenden Erwägungen: Was die vom Beschwerdeführer angegebenen Probleme in der Türkei betrifft (AS 69), ist vorweg festzuhalten, dass diese in Anbetracht seines Herkunftsstaats Jordanien asylrechtlich nicht beachtlich sind. Vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationsquellen erscheinen angesichts der allgemeinen Situation in Jordanien aus Sicht des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts allfällige verbale Beschimpfungen/ Beleidigungen und mangelnde Akzeptanz des Beschwerdeführers, etwa während der Schulzeit oder im Berufsleben, aufgrund der palästinensisch-arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, glaubhaft, wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Umstände vom Beschwerdeführer sehr allgemein geschildert wurden und keine Konkretisierungen aufwiesen. Hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer geschilderten negativen Erfahrungen, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelte, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten, was sich auch daran zeigt, dass die ebenfalls von diesen Umständen betroffenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin problemlos in Jordanien leben können. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit leitete das BFA somit daraus zu Recht nicht ab. Die Feststellungen zu seinem zivilgerichtlichen Verfahren in Jordanien gründen sich – vor dem Hintergrund der zu Jordanien herangezogenen Länderinformationen – wiederum auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Verfahrensunterlagen zum in Jordanien geführten Zivilverfahren (samt teilweiser Übersetzung) in Kopie (AS 85, 111 - 157, 161, 253 – 259, 353 – 359, 373). Letztere weisen auch ein unbedenkliches und im Hinblick auf die äußere Form ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau jordanischer Behördendokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild auf. Für das Bundesverwaltungsgericht war auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Beweismittel - dem BFA folgend - feststellbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einen Mietvertrag bezüglich eines Objekts zum Betrieb seines Friseursalons abschloss. Nach der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags kam es im Anschlus zu einer zivilgerichtlichen Streitigkeit mit den Vermietern über die Höhe der noch ausstehenden Zahlungen aus diesem befristeten Vertrag, welche der Beschwerdeführer nicht für sich entscheiden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich in der Folge vom Gericht aufgetragen, die für die gesamte restliche Vertragslaufzeit anfallende Miete in der Höhe von ca. 2.000,-- Dinar pro Halbjahr im Rahmen einer Ratenzahlung an die siegreichen Vermieter zu begleichen. Zwischenzeitig ausständig sind daher samt Zinsen Verbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt ca. 60.000,-- Dinar. Des Weiteren wurde der BF in Zusammenhang mit der Auflösung des Mietvertrags und seinem Vorgehen in dieser Angelegenheit wegen seiner Schulden für 90 Tage inhaftiert, was letztlich im Ergebnis ebenfalls mit dem Vortrag des Beschwerdeführers vor dem BFA übereinstimmte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Was die sonstigen Behauptungen des Beschwerdeführers betrifft, wonach das Gericht rassistisch gehandelt habe und er im Zuge der Verbüßung der Haftstrafe geschlagen und gedemütigt worden sei, ist dem BFA beizupflichten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu diesen Vorfällen in den Einvernahmen vor dem BFA generell vage, oberflächlich und pauschal und daher nicht glaubhaft waren. Ein Asylwerber, der aufgrund einer Bedrohung und/oder Verfolgung ein Gebiet verlässt, wird dazu bei der entsprechenden Gelegenheit im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz fraglos nähere Angaben machen. Beim Beschwerdeführer war das gerade nicht der Fall. Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Einvernahme am 17.08.2021 etwa keine präzisen und umfangreichen Angaben machte, sondern sich auf folgende relativ allgemein gehaltene Aussage beschränkte: „F: Warum meinen Sie, dass Sie rassistisch behandelt wurden? A: Ich bin palästinensischer Herkunft. Was mir im Gefängnis passiert ist, war rassistisch. F: Was ist da passiert? A: Ich wurde geschlagen und gedemütigt. F: Hat das Gericht rassistisch gehandelt? A: Natürlich. F: Woran zeigt sich das? A: Die, die mich angezeigt haben, sind mit in der Regierung drin. F: Wie meinen Sie das? A: Ihr Vater war in den neunziger Jahren ein Minister. F: Wessen Vater? A: Der Vater der Geschwister, denen das Geschäft gehört. Sie haben nicht eine Anzeige gemacht. Jeder hat selber wegen der Miete eine Anzeige gemacht. Sie haben mich fertiggemacht. Vielleicht waren Sie auch eifersüchtig, weil ich gegenüber ein Geschäft eröffnet habe.“ (AS 75) Selbst nach nochmaliger Befragung in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023 zu den vermeintlich korrupten Justizbehörden blieben die Ausführungen des BF oberflächlich und erreichten keine inhaltliche Tiefe, wie sich an der nachfolgend auszugsweise zitierten Passage aus der Einvernahme zeigt: „F: Sie haben bei der letzten Einvernahme gesagt, dass der Richter bzw. Das Gericht korrupt gewesen sein. Woran hat sich das gezeigt? A: Der Richter kam aus einem bekannten Clan. Der Kläger hatte guten Kontakt mit dem Richter. F: Was in Ihrem Fall war korrupt. Welche Vorgehensweise war korrupt nach Ihrem Empfinden? A: Mein Anwalt meinte, ich hätte keine Chance gegen die Kläger.“ (AS 340). Nähere Informationen konnten somit nicht erfragt werden. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer zeitweise in den Raum gestellten Motivs seiner Widersacher - nämlich einerseits ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu demütigen und andererseits die von ihm ausstehende Geldsumme zu erlangen (AS 71) - ist aus Sicht des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts des Weiteren nicht nachvollziehbar, dass lediglich er bedroht und verfolgt worden sein soll. Wäre das vom Beschwerdeführer genannte Motiv zutreffend wäre indes damit zu rechnen gewesen, dass man die gesamte Familie des Beschwerdeführers, insbesondere auch die Ehegattin bedroht und verfolgt. Derartiges ist jedoch ausweislich des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht geschehen. Mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben immer noch in Jordanien in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, weshalb der BF seine bereits zwischen April 2019 und dem Jahr 2021 (AS 69, 340) in der Türkei befindliche Ehegattin mit seinen Kindern bei einer tatsächlichen Bedrohungslage nicht ebenfalls in Sicherheit brachte, sondern diese nach Jordanien zurückkehren ließ. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass der BF seine Familie tatsächlich in Jordanien zurückgelassen hätte, hätten sich die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich so ereignet, wie vom Beschwerdeführer beschrieben. Sollte eine solche Bedrohung tatsächlich stattgefunden haben, wäre von einem sorgenden Vater – als solcher hat sich der Beschwerdeführer durchaus dargestellt – zu erwarten, dass dieser Familienangehörige zumindest dauerhaft über die Landesgrenze in Sicherheit bringt. Aus Sicht des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts wäre im Fall einer tatsächlichen Gefährdung davon auszugehen, dass sich diese Personen der Bedrohung ebenfalls durch Ausreise entzogen hätten und spricht der weitere Verbleib in Jordanien vielmehr dafür, dass keine akute Gefährdung besteht. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts verfolgt werden hätte sollen, wenn seine im Jahr 2021 nach Jordanien zurückgekehrte Ehegattin mit den Kindern dort unbehelligt verbleiben konnte, erweist sich als unwahrscheinlich. Dass der wider ihn angestrengte Zivilprozess und dessen Folgen beispielsweise lediglich als Vorwand genommen worden wäre, um ihm etwa z.B. aus rassistischen Motiven zu schaden, konnte daher richtigerweise nicht erkannt werden und wurde vom BF zuletzt auch nicht mehr behauptet. Im Ergebnis gestand der BF sogar an, dass er ohnehin nie behauptet hätte, dass die gegen ihn gerichtlich vorgehenden Vermieter der von ihm gemieteten Räumlichkeiten im Unrecht gewesen wären. So bestätigte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2023, dass den Klägern laut Vertrag die halbjährliche Miete in der Höhe von 2.000,-- Dinar bis zum Vertragsende tatsächlich zugestanden sei. Es sei zudem korrekt, dass er wolle, dass die Kläger auf ihr Recht verzichten und hätte er nie gesagt, dass diese im Unrecht gewesen seien (AS 340). Ebenso zuzustimmen ist dem BFA, dass sich der Beschwerdeführer laut dem vorgelegeten Reisedokument mehrere Monate nach seiner Haftentassung bzw. kurz vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Oktober 2018 einen Reisepass hat ausstellen lassen. Dies spricht jedoch gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, zumal bei tatsächlich vorliegender Verfolgung durch die jordanischen (Sicherheits-)behörden oder sonstiger diskriminierender Machenschaften der von ihm als einflussreich dargestellten Widersacher die Ausstellung eines - auf seinen Namen lautenden - Reisepasses durch das Passamt in seinem Herkunftsstaat nicht so unproblematisch von statten gehen würde bzw. wäre dem Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlich behördlichen Verfolgung kein zur Ausreise berechtigendes Dokument ausgestellt worden. Im Übrigen zeigt sich durch diese Vorgehensweise des BF, dass dieser auch keine Bedenken hatte, sich ins Blickfeld der jordanischen Behörden zu rücken, obwohl er den noch ausstehenden Ratenzahlungen nicht nachgekommen ist. In dieses Bild passt es schließlich auch, dass es dem Bruder des BF zuletzt problemlos möglich war, bei den jordanischen Behörden Unterlagen bezüglich der vom BF in Jordanien ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erlangen (AS 341). Wäre die - seitens des Beschwerdeführers in den Raum gestellte - Bedrohung und Verfolgung durch jordanische Behörden indes tatsächlich gegeben, hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Reisepassausstellung verweigert wird oder er auf die Fahndungsliste gesetzt wird. Gerade derartige Reisevorbereitungen (Ausstellung eines Reisepasses) lassen auf eine geplante, vorbereitete Ausreise schließen, und kontraindizieren die Annahme einer auf gegründeter Furcht basierenden Flucht. In dieses Bild passt es zudem, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßen der Haftstrafe im ersten Halbjahr 2018 (AS 69, 339) weiterhin für mehr als ein halbes Jahr bis Mitte Jänner 2019 (AS 69, 339) in Jordanien verblieben ist und weiterhin sein Geschäft betrieben sowie nebenbei als Taxifahrer gearbeitet hat (AS 339), was eher auf eine Ausreise wegen eines nicht asylrelevanten Grundes hinweist, zumal er auf diese Weise auch freiwillig im Einflussbereich seiner Gegner verblieben ist und somit jedenfalls sein Heimatland erst mehrere Monate nach jenem Zeitpunkt, in dem er den Entschluss zur Ausreise fasste, verlassen hat. Es kann angenommen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein derart langer Weiterverbleib in der Jordanien nicht der Fall gewesen wäre. Des Weiteren ist der belangten Behörde beizupflichten, dass gegen die behauptete staatliche Verfolgung spricht, dass dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten die legale Ausreise gelang. Die Verwendung des eigenen Reisepasses bei der Ausreise deutet jedenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle zu unterziehen bzw. ergeben sich daraus keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seitens der Behörden in seinem Herkunftsstaat selbst befürchtete oder zu befürchten hatte. Unter der Prämisse, dass man ihn bei einem Verbleib festgenommen hätte, ist weder objektiv plausibel noch hätte sich der Beschwerdeführer subjektiv zum Zeitpunkt der Ausreise völlig sicher sein können, dass diese auf legale Weise möglich sein konnte. Unter besagter Prämisse würde es auch den sonstigen Schilderungen widerstreiten, dass die (vermeintliche) Flucht des Beschwerdeführers in einem derart von mangelnder Vorsicht gekennzeichneten Kontext erfolgt sein sollte. Es mag im Übrigen zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im - sozusagen - erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch nicht zurück und werden dessen Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in keinem der von ihm durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt habe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend - unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers - darauf hinweist, dass dieser nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er nicht in den zuvor durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dass sich der Beschwerdeführer etwa in der Türkei, Serbien oder Ungarn von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen (AS 15), wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass er Jordanien wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung wäre der Beschwerdeführer wohl kaum beispielsweise zwei Jahre in der Türkei verblieben, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, einer Verfolgung zu entgehen, sondern er seinen Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise zwei Jahre in der Türkei verblieben ist. Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre wohl zu erwarten gewesen, dass zumindest in der Türkei ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einer Verfolgung zu entkommen. Insoweit ist der belangten Behörde nochmals zuzustimmen, dass sie das im Verfahren vor der belangten Behörde geschilderte Vorbringen einer Bedrohung und/oder Verfolgung der Person des BF aufgrund der vorangehend dargestellten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten sowie mangelnden Detailliertheit im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft erachtete. Auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zweifelt insoweit in keiner Weise an, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung in Zusammenhang mit seinen zivilrechtlichen Schwierigkeiten im dargestellten Ausmaß nicht der Wahrheit entspricht. Stattdessen verortet die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das tatsächliche Ausreisemotiv - dem BFA folgend - vielmehr in der privaten/wirtschaftlichen Situation, was sich auch daran zeigt, dass der BF trotz seines als gut zu bezeichnenden Einkommens als Inhaber eines Friseursalons im Bundesgebiet in der Höhe von ca. € 3.000,-- bis € 3.500,-- „nach Abzug der Steuern“ nicht in Erwägung zieht, seine Schulden in Jordanien zu begleichen, zumal dies alles unfair gewesen bzw. er alles vergessen hätte (AS 341 f). Was im Übrigen den angeblich wider ihn bestehenden und in der Beschwerde erneut angesprochenen Haftbefehl und die Möglichkeit einer abermaligen Inhaftierung wegen seiner Schulden betrifft (AS 454), so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit besteht, einen Kredit aufzunehmen, um den Inhaftierungen bei Schuldbeträgen zu entgehen. Nach Einsicht in die Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Jordanien (Gesamtaktualisierung am 27.07.2022) in Zusammenschau mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Jordanien (Gesamtaktualisierung am 26.01.2024)), wird nicht in Abrede gestellt, dass Jordanien nach wie vor eines der wenigen Länder ist, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Des Weiteren kann den Länderinformationen zwar entnommen werden, dass - nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde - auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar endete. Gleichzeitg bestätigten die Länderinformationen aber auch, dass Zehntausende Jordanier in der Lage waren, Kredite aufzunehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass sich jordanische Staatsangehörige auf diese Weise von einer Inhaftierung aufgrund von Schulden schützen können. Dass es für den BF aus individuellen Gründen nicht in Betracht komme, einen Kredit aufzunehmen, brachte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vor. Zu den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers gibt das Bundesverwaltungsgericht zu bedenken, dass laut den letzten Ausführungen des BF zwischenzeitig Verbindlichkeiten samt Zinsen in der Höhe von insgesamt ca. 60.000,-- Dinar (etwa 8.000,-- Euro) ausständig sind (AS 341 f), wobei der BF aber die Kosten für die Reise nach Europa aufbringen konnte (AS 17) und er bezüglich seiner Lebensumstände in Jordanien ausführte, dass es ihm sehr gut gegangen und er finanziell gut gestellt gewesen sei (AS 69). Auch in Österreich war der BF schnell in der Lage, einen florierenden Friseursalon zu betreiben, wo ihm „nach Abzug der Steuern“ ca. 3.000,-- Euro bis 3.500,-- Euro pro Monat - manchmal mehr - verbleiben. Weshalb es dem BF unter diesen Umständen nicht möglich sein sollte, einen Kredit aufzunehmen (oder die ausständige Summe in Raten direkt an seine Schuldner zurückzuzahlen), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Jedenfalls müsste der BF zumindest in der Lage sein, einen kleineren Kredit zwecks Vermeidung einer Inhaftierung zu erhalten, um unter die Grenze von 7.000 US-Dollar zu gelangen. Was eine in den Raum gestellte Bedrohung und/oder Verfolgun

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