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L515 2276700-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlL515 2276700-1 Spruch, L515 2276700-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.12.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.12.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, als sunnitischer Araber aus XXXX zu stammen. Zum Verlassensgrund führte die bP im Wesentlichen aus, dass die Lage in Syrien immer noch unsicher sei. Die Familie habe im Zuge des Krieges ihr Haus verloren, woraufhin die bP vom Vater nach Holland geschickt worden sei um dort einen Asylantrag zu stellen und die Familie nachzuholen. Befragt, habe die bP von den Behörden im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, als sunnitischer Araber aus römisch 40 zu stammen. Zum Verlassensgrund führte die bP im Wesentlichen aus, dass die Lage in Syrien immer noch unsicher sei. Die Familie habe im Zuge des Krieges ihr Haus verloren, woraufhin die bP vom Vater nach Holland geschickt worden sei um dort einen Asylantrag zu stellen und die Familie nachzuholen. Befragt, habe die bP von den Behörden im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten. I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 16.05.2023 im Beisein einer gesetzlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin der Sprache Arabisch vor der bB einvernommen.römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 16.05.2023 im Beisein einer gesetzlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin der Sprache Arabisch vor der bB einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, arabischen Hintergrundes und sunnitischer Moslem. Die Familie stamme aus der Provinz XXXX , wo diese nach wie vor leben würde. Zu den Fluchtgründen befragt, führte die bP aus, im Jahr 2020 von den Kurden rekrutiert worden zu sein. Die bP habe in einem Geschäft für Mopeds, Motorräder gearbeitet, als die bP zwangsweise mitgenommen worden sei. Der bP sei eine Waffe gegeben worden um „unschuldige Menschen“ zu töten. Die bP habe abgelehnt und entkommen können. Die bP sei zurück zu ihrer Familie und habe sich dort versteckt aufgehalten. Ihre Verfolger hätten die bP mehrmals bei der Familie gesucht, weshalb diese den Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP erneut eine Rekrutierung durch die Kurden und auch eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime.Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, arabischen Hintergrundes und sunnitischer Moslem. Die Familie stamme aus der Provinz römisch 40 , wo diese nach wie vor leben würde. Zu den Fluchtgründen befragt, führte die bP aus, im Jahr 2020 von den Kurden rekrutiert worden zu sein. Die bP habe in einem Geschäft für Mopeds, Motorräder gearbeitet, als die bP zwangsweise mitgenommen worden sei. Der bP sei eine Waffe gegeben worden um „unschuldige Menschen“ zu töten. Die bP habe abgelehnt und entkommen können. Die bP sei zurück zu ihrer Familie und habe sich dort versteckt aufgehalten. Ihre Verfolger hätten die bP mehrmals bei der Familie gesucht, weshalb diese den Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP erneut eine Rekrutierung durch die Kurden und auch eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP eine kurdische Rekrutierung erst vor der bB behauptet habe und in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt ließ. Auch habe die bP die Ereignisse in Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung emotionslos geschildert und würde auch der angegebene Zeitraum der Rekrutierung und der Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates mehrere Monate später gegen die behauptete Bedrohung der bP sprechen. Darüber hinaus habe die bP niemals einen Einberufungsbefehl seitens der Wehrdienstbehörde erhalten. Die bP sei noch nicht im wehrdienstfähigen Alter und sei nie politisch aktiv gewesen und auch in Österreich nie oppositionell gegen die syrische Regierung in Erscheinung getreten. Ferner wäre es der bP zumutbar, sich vom Militärdienst freizukaufen. römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP eine kurdische Rekrutierung erst vor der bB behauptet habe und in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt ließ. Auch habe die bP die Ereignisse in Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung emotionslos geschildert und würde auch der angegebene Zeitraum der Rekrutierung und der Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates mehrere Monate später gegen die behauptete Bedrohung der bP sprechen. Darüber hinaus habe die bP niemals einen Einberufungsbefehl seitens der Wehrdienstbehörde erhalten. Die bP sei noch nicht im wehrdienstfähigen Alter und sei nie politisch aktiv gewesen und auch in Österreich nie oppositionell gegen die syrische Regierung in Erscheinung getreten. Ferner wäre es der bP zumutbar, sich vom Militärdienst freizukaufen. I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Sehr wohl würden regimenahe Kräfte und oppositionelle Kräfte Minderjährige rekrutieren, was einer Verfolgung gleichkommen würde. Zudem würden - Berichten zufolge - Rückkehrer verhaftet und zwangsrekrutiert werden. In Summe drohe der bP im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen der (unterstellten) politischen Gesinnung. Bei einer Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen Regime müsste sich die bP der Gefahr einer Bestrafung nach dem Militärstrafgesetzbuch und erst recht der sofortigen zwangsweisen Einziehung zum syrischen Militär aussetzen. Somit habe die bP eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen sowohl von Seiten diverser nicht staatlicher Organisationen sowie von Seiten des syrischen Regimes, und zwar vor der Zwangsrekrutierung als Minderjähriger sowie der (zwangsweisen) Einberufung zum Militärdienst. Dies vor dem Hintergrund, dass die bP bereits von den Kurden rekrutiert worden sei, jedoch flüchten hätte können. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Sehr wohl würden regimenahe Kräfte und oppositionelle Kräfte Minderjährige rekrutieren, was einer Verfolgung gleichkommen würde. Zudem würden - Berichten zufolge - Rückkehrer verhaftet und zwangsrekrutiert werden. In Summe drohe der bP im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen der (unterstellten) politischen Gesinnung. Bei einer Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen Regime müsste sich die bP der Gefahr einer Bestrafung nach dem Militärstrafgesetzbuch und erst recht der sofortigen zwangsweisen Einziehung zum syrischen Militär aussetzen. Somit habe die bP eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen sowohl von Seiten diverser nicht staatlicher Organisationen sowie von Seiten des syrischen Regimes, und zwar vor der Zwangsrekrutierung als Minderjähriger sowie der (zwangsweisen) Einberufung zum Militärdienst. Dies vor dem Hintergrund, dass die bP bereits von den Kurden rekrutiert worden sei, jedoch flüchten hätte können. I.4.2. Das ho. Gericht ordnete für den 14.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.4.2. Das ho. Gericht ordnete für den 14.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrens-förderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(

  1. en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
  2. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
  3. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
  4. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
  5. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
  6. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
  7. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
  8. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
  9. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) ,
  10. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
  11. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen. …“ I.4.3. Mit Eingabe vom 07.02.2024 (OZ 11) übermittelte die Vertretung der bP einen Schriftsatz, indem sie im Wesentlichen das Fluchtszenario und das Beschwerdevorbringen wiederholte und dem Schreiben Integrationsunterlagen sowie eine aktuelle Meldebestätigung beilegte. Zudem wurde eine Kopie des bereits vor der bB vorgelegten syrischen Personalausweises übermittelt, woraufhin das ho. Gericht die deutsche Übersetzung veranlasste. römisch eins.4.3. Mit Eingabe vom 07.02.2024 (OZ 11) übermittelte die Vertretung der bP einen Schriftsatz, indem sie im Wesentlichen das Fluchtszenario und das Beschwerdevorbringen wiederholte und dem Schreiben Integrationsunterlagen sowie eine aktuelle Meldebestätigung beilegte. Zudem wurde eine Kopie des bereits vor der bB vorgelegten syrischen Personalausweises übermittelt, woraufhin das ho. Gericht die deutsche Übersetzung veranlasste. Die Personendaten des Identitätsdokuments wurden wie folgt übersetzt: „[…] Vorname: XXXX Vorname: römisch 40 Nachname: XXXX Nachname: römisch 40 […] Geburtsort: XXXX Geburtsort: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Besondere Merkmale: keine Standesamt: XXXX Standesamt: römisch 40 Ort der Registrierung: XXXX Ort der Registrierung: römisch 40 […] Adresse: XXXX Adresse: römisch 40 Ausstellungsdatum: XXXX .2020Ausstellungsdatum: römisch 40 .2020 […]“ Der in Original vorgelegte Personalausweis wurde nach Überprüfung lt. bB als unbedenklich eingestuft. I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 14.02.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 14.02.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben: „[…] RI: Warum sind Sie verspätet erschienen? P: Ich möchte mich entschuldigen, weil ich spät erschienen bin. Es hat beim Zug eine halbe Stunde Verspätung gegeben. RI: Laut Homepage der ÖBB betrug die Verspätung der Züge zwischen 2 und 4 Minuten bei der Ankunft in Linz. P: Ich habe den ersten Zug aus Wien genommen, das war um 5:30 Uhr. Ich bin im falschen Zug eingestiegen. Ich musste dann aussteigen und in den anderen Zug einsteigen. RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Ich habe sowohl bei der Polizei als auch beim BFA Angaben gemacht und alle entsprechen der Wahrheit. Ich wurde gut behandelt und es war ein Dolmetscher da. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Diese Gründe sind noch immer vorhanden. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P: Ich habe in Graz 2 Onkel mütterlicherseits. RI: Haben Sie Geschwister? P: Ich habe 4 Schwestern und ein Bruder. RI: Wo halten sich aktuell ihre Eltern und Geschwister auf? P: Alle halten sich in Syrien auf. RI: Wie bestreiten Ihre Eltern und Geschwister ihren Lebensunterhalt? P: Am Haus gibt es einen angrenzenden Garten und meine Eltern bewirtschaften diesen Garten. Davon leben sie. RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)? P: Zu dieser Zeit war die syrische Verwaltung, die Kurden und die IS präsent. RI: Unter wessen Kontrolle steht der Aufenthaltsort Ihrer Eltern und Geschwister aktuell? P: Alle 3 Kräfte sind noch immer da. RI: Welche sonstigen Verwandten von Ihnen leben noch in Syrien und wo genau leben diese? P: Natürlich habe ich weitere Verwandte aber ich habe keine Ahnung wo sie sind. RI: Laut der Berichtslage und laut dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren liegt Ihr Heimatort im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung. P: Ich glaube, dass die syrische Regierung dort die Kontrolle in der Hand hat. RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? P: Nein. RI: Sie beantragten in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu welchem konkreten Zweck beantragten Sie diese? P: Der wichtigste Grund für meine Beschwerde ist, dass ich in Syrien meinen Militärdienst ableisten muss. Wenn ich versuche den Zugriff der syrischen Armee zu entkommen, dann würden die Kurden kommen und mich für ihre Zwecke rekrutieren und das will ich nicht. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Ich will Asyl. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ja, aber ich will Asyl. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten, wenn Sie jetzt zurückkehren müssten? P: Ich habe Ihnen gesagt, ich muss der syrischen Armee dienen, und das bedeutet für mich den Tod. RI: Wie ist Ihr aktueller Familienstand? P: Ich bin ledig. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Ich habe keine neuen Beweismittel. RI: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie in weiterer Folge bis zur Ausreise gelebt? Geben Sie chronologisch Wohnorte und Aufenthaltsdauer an! P: Ich bin in XXXX geboren und dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt.P: Ich bin in römisch 40 geboren und dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Diesen Entschluss habe ich 5 oder 6 Monaten vor meiner Ausreise aus Syrien gefasst. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Ich glaube es war Juli oder August im Jahr 2021. RI: Warum sind Sie genau an diesem Tag ausgereist? P: Nachdem ich mich entschlossen habe das Land zu verlassen, musste ich warten und Geld auftreiben, um die Flucht zu finanzieren. RI: Über welchen Grenzübergang sind Sie aus Syrien ausgereist? P: Über die Grenze zur Türkei. Es war ein Grenzübergang mit dem Namen Talapia (phonetisch). RI: Wo genau befindet sich Ihr Heimatort? Geben Sie Entfernung und Richtung zur nächstgrößeren Stadt an! P: Es gibt natürlich auch größere Städte, aber XXXX ist eine sehr große Stadt.P: Es gibt natürlich auch größere Städte, aber römisch 40 ist eine sehr große Stadt. RI: War ihr Wohnort nördlich oder südlich des XXXX ?RI: War ihr Wohnort nördlich oder südlich des römisch 40 ? P: Der Fluss XXXX fließt durch die Stadt. Wir haben auf der Seite des Flusses gelebt. Ich weiß nicht ob das nördlich oder südlich ist.P: Der Fluss römisch 40 fließt durch die Stadt. Wir haben auf der Seite des Flusses gelebt. Ich weiß nicht ob das nördlich oder südlich ist. RI: Stellen Sie sich zur Flussrichtung abwärts. Haben Sie am linken oder rechten Ufer gelebt? P: Rechten Ufer. RI: Das rechte Ufer ist und war von der Regierung kontrolliert. Das heißt Sie haben im Regierungsgebiet gelebt. P: Das ist richtig. Das war unter der Kontrolle des Regimes. RI: Hatten Sie jemals einen syrischen Reisepass? P: Nein. RI: Gab es während der Ausreise oder an der Grenze Probleme? P: Ja natürlich. Es hat bei der Grenze Schüsse gegeben, durch die freie syrische Armee. RI: Was war Ihr Zielland? P: Ich wollte nach Europa. RI: Sie durchreisten nach Ihrer Ausreise offensichtlich verschiedene europäische Staaten, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher waren. Haben Sie in einem dieser Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Dort werden Asylanträge nicht angenommen. RI: Woher wissen Sie das? P: Das hat mir niemand gesagt. Ich wollte nach Europa. RI: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben? P: Nein. RI: Wer konkret verfolgt Sie in Syrien bzw. wer würde Sie im Fall einer Rückkehr dorthin verfolgen? P: Ich werde von der syrischen Armee, dem IS und den Kurden gesucht. RI: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien? P: Sie werden mich töten. RI: Warum lehnen Sie es ab, eine Einberufung zum Militär nachzukommen? P: Wenn ich zum Militär gehe, werde ich getötet. RI: Würden Sie im allfälligen Fall einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Ihren Wehrdienst beim österreichischen Bundesheer ableisten? P: Ja, ich wäre bereit beim österreichischen Bundesheer dabei zu sein. RI: Haben Sie die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)? P: Davon weiß ich nichts. Die syrische Armee schießt auf die eigenen Leute und bekämpft Männer, Frauen und Kinder. Ich bin nicht bereit mit irgendjemand der syrischen Armee zu sprechen oder zu verhandeln. RI: Von wem konkret befürchten Sie rekrutiert zu werden? P: Die Kurden könnten mich zwingen, mit ihnen ein sogenannten „gemeinsamen Kampf“ zu führen. RI: Die Kurden haben südlich des Euphrat keinen Zugriff auf Sie. P: Ich weiß, dass auch die Kurden bestrebt sind, mich für ihre Zwecke zu rekrutieren. RI: Gab es seitens des syrischen Militärs konkrete Rekrutierungsschritte auf Ihre Person? P: Die syrische Armee schickt keine Rekrutierungsschreiben. RI: Waren Sie in Syrien jemals in Haft oder existiert ein Haftbefehl gegen Sie? P: Nein. RI: Hatten Sie persönlich wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion ein Problem im Herkunftsstaat? P: Nein. RI: Welche konkreten Rekrutierungsschritte seitens der Kurden gab es Ihnen gegenüber? P: Es ist bekannt, dass die Kurden junge Leute, ab dem 15. Lebensjahr rekrutieren. Aber konkret ist keiner zu mir gekommen. RI: Sie gaben beim BFA an, dass Sie im Jahr 2020 von den Kurden mitgenommen wurden. P: Das war im Jahr 2021. Zwei mal. Einmal 2020, einmal 2021. RI: Wie war Ihnen möglich, den Wehrdienst nicht ableisten zu müssen? P: Das erste Mal haben sie mich von zuhause abgeholt, mit einem alten Fahrzeug sind wir gefahren. Wir sind durch einen Markt stehengeblieben. Wir mussten anhalten, ich habe diese Gelegenheit genutzt, um zu fliehen. Im Jahr 2021 kamen sie zu uns nach Hause und haben meinen Vater nach mir gefragt. Mein Vater sagte, dass er nicht weiß, wo ich mich aufhalte. Das war es. Damals war ich 15 und ich kann mich nicht genau an die Daten erinnern. Daher nehmen Sie die Daten nicht ganz genau. Aber die Geschehnisse sind so wie ich es schon erzählt habe. RI: Schildern Sie Ihre Flucht ganz genau, wie sich das abgespielt hat. P: Die Leute die mich mitgenommen haben, sind vor einem Supermarkt stehengeblieben und sind hineingegangen um wahrscheinlich einzukaufen. Ich war alleine im Fahrzeug. Ich habe natürlich die Gelegenheit ergriffen, bin aus dem Auto ausgestiegen und davongelaufen. RI: Wie lange waren Sie schon bei den Kurden, als sie davongelaufen sind? P: Als die Kurden mich von zuhause abgeholt haben, sind wir zu einem bestimmten Gebäude hingefahren. Dort habe ich mich 2 Tage aufgehalten. Dann sind sie wieder woanders hingefahren. Und bei dieser Fahrt sind sie bei einem Supermarkt stehengeblieben und dort konnte ich fliehen. RI: Schildern Sie den Ablauf, was in diesen 2 Tagen passierte, als Sie angehalten wurden. P: Ich wurde festgehalten, in den Räumlichkeiten unter der Erde. Ich war nicht alleine, ich glaube wir waren über 100 Personen. Man hat uns aber Essen und etwas zum Trinken gebracht. RI: Woher wissen Sie, dass es Kurden waren, die Sie mitgenommen haben? P: Die haben gesagt „Wir sind Kurden und wir brauchen Leute die mit uns kämpfen“. RI: Wie sind Sie dann nach Ihrer Flucht von den Kurden wieder nach Hause gekommen? P: Ich bin per Anhalter nach Hause gekommen. Ich habe Fahrzeuge angehalten, die mich mitgenommen habe. Ich wollte bemerken, dass die Fahrt vom Supermarkt bis nach Hause 4 Stunden gedauert hat. RI: Haben Sie bei dieser Rückfahrt den Euphrat überquert? P: Nein. RI: Mit wie vielen Fahrzeugen sind Sie insgesamt mitgefahren, bis Sie wieder zuhause waren? P: 1 Auto. RI: Wozu wurden Sie konkret aufgefordert, was Sie beim kurdischen Militär genau machen sollten? P: Ich hätte zuerst bei einer Ausbildung teilnehmen müssen. RI: Wie war es Ihnen möglich, sich von Ihrer Flucht bis zu Ihrer Ausreise einer neuerlichen Rekrutierung durch die kurdischen Milizen zu entziehen? P: Ich habe mich bei meinem Großvater bis zu meiner Ausreise versteckt. RI: Wo wohnt der Großvater? P: In XXXX .P: In römisch 40 . RI: Von wem wird XXXX kontrolliert?RI: Von wem wird römisch 40 kontrolliert? P: Von den Kurden. RI: Warum haben Sie die Rekrutierung nicht erwähnt, als Sie seitens der Erstbefragung durch die Polizei dazu befragt wurden? P: Ich habe davon erzählt, aber der Dolmetscher hat nicht gut arabisch können. RI: Warum haben Sie diesen Umstand weder in der Befragung beim BFA noch in der Beschwerde erwähnt? P: Ich habe davon gesprochen. Bitte schauen Sie in der Niederschrift, es muss irgendwo vermerkt sein. Fragen der RV: Wo leben die Eltern aktuell in Syrien?Fragen der Regierungsvorlage, Wo leben die Eltern aktuell in Syrien? P: In XXXX .P: In römisch 40 . RV: Wo in XXXX ?Regierungsvorlage, Wo in römisch 40 ? P: In XXXX .P: In römisch 40 . RV: Links oder rechts des Euphrat?Regierungsvorlage, Links oder rechts des Euphrat? P: Links. RV: Ist das derselbe Ort, wo sie geboren wurden?Regierungsvorlage, Ist das derselbe Ort, wo sie geboren wurden? P: Nein, das heißt XXXX . Das ist rechts.P: Nein, das heißt römisch 40 . Das ist rechts. RV: Wie kam es zum Ortswechsel?Regierungsvorlage, Wie kam es zum Ortswechsel? P: Die syrische Armee hat uns von dort vertrieben. Das ist nicht nur uns passiert. Dort wo wir zuerst gewohnt haben, da war in der Nähe ein Flughafen. Dieser wurde ständig bombardiert. Es wurden auch Häuser bombardiert. Deswegen mussten wir von dort weg. RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen. RI: Wie alt waren Sie, als Sie von dort wegmussten? P: Ich glaube ich war 7 oder 8 Jahre alt. Stellungnahme der RV: Ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen.Stellungnahme der Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: P: Ich kann nicht nach Syrien zurück. Ich bitte Sie darum, dass Sie mir den Aufenthalt in Österreich ermöglichen. RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. Weitere Beweisanträge: Keine. […] RI: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen? P: Es ist alles richtig. RI: Laut der aktuellen Berichtslage (Anfragebeantwortung vom 24.3.2023 und ein Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation des BFA sind Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien offen, über die Sie in das Land zurückkehren könnten). P: Ja. I.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei Die bP führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die bP führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, die sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islams zählt. Die bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP stammt aus dem Gouvernement XXXX , wo nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt der Eltern und Geschwister (4 Schwestern, 1 Bruder allesamt jünger) aufhältig sind. Die bP stammt aus dem Gouvernement römisch 40 , wo nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt der Eltern und Geschwister (4 Schwestern, 1 Bruder allesamt jünger) aufhältig sind. Zwei Onkel der bP leben als Asylberechtigte in Österreich/Graz. Das Gouvernement XXXX ist im Wesentlichen in zwei Kontrollbereiche unterteilt, wovon der östliche Teil, unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrische Demokratische Kräfte) steht. Der westliche Teil wird vom syrischen Regime kontrolliert.Das Gouvernement römisch 40 ist im Wesentlichen in zwei Kontrollbereiche unterteilt, wovon der östliche Teil, unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrische Demokratische Kräfte) steht. Der westliche Teil wird vom syrischen Regime kontrolliert. Die bP verbrachte die ersten Lebensjahre ihrer Kindheit in XXXX im westlichen Teil von XXXX , südöstlich des Flughafens XXXX , auf und ist im Alter von 7 bzw. 8 Jahren gemeinsam mit der Familie in den kurdisch geführten Kontrollbereich übersiedelt. Die Kernfamilie der bP lebt nach wie vor im kurdisch kontrollierten Gebiet. Der Großvater der bP lebt ebenfalls im kurdisch kontrollierten Gebiet, in XXXX . Die genannten Familienmitglieder verfügen dort sichtlich in der Lage, ihr Leben zu meistern.Die bP verbrachte die ersten Lebensjahre ihrer Kindheit in römisch 40 im westlichen Teil von römisch 40 , südöstlich des Flughafens römisch 40 , auf und ist im Alter von 7 bzw. 8 Jahren gemeinsam mit der Familie in den kurdisch geführten Kontrollbereich übersiedelt. Die Kernfamilie der bP lebt nach wie vor im kurdisch kontrollierten Gebiet. Der Großvater der bP lebt ebenfalls im kurdisch kontrollierten Gebiet, in römisch 40 . Die genannten Familienmitglieder verfügen dort sichtlich in der Lage, ihr Leben zu meistern. Im Herkunftsstaat hat die bP neun Jahre Schulbildung genossen und war im Anschluss als Moped-, Motorradmechaniker tätig. Der vorgelegte Personalausweis wurde vom Standesamt XXXX (Stadt im westlichen Teil des Gouvernements XXXX nahe der Ortschaft Al Meri'iyaeh) am 08.07.2020 ausgestellt. Der vorgelegte Personalausweis wurde vom Standesamt römisch 40 (Stadt im westlichen Teil des Gouvernements römisch 40 nahe der Ortschaft Al Meri'iyaeh) am 08.07.2020 ausgestellt. XXXX im Gouvernement XXXX steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. römisch 40 im Gouvernement römisch 40 steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid der bB vom 14.07.2023 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht fest. II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP reiste als Minderjähriger aus ihrem Herkunftsstaat aus. Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die mittlerweile 18-jährige bP hat in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet. Die bP hat keine Einberufung zur syrischen Armee erhalten und besitzt auch kein Militärbuch der syrischen Armee. Einen Aufschub des Militärdienstes für die syrische Armee hat die bP nicht erwirkt und liegt keine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf vor. Der bP ist durch den aufenthaltsbedingten legalen Zugang zum österreichischen Arbeits-markt respektive Kapitalmarkt die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf möglich und zumutbar. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an. Das syrische Regime kann in jenen Teil des Gouvernements XXXX , welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet und in welchem die bP zuletzt mehrere Jahre lebte und nach wie vor die Kernfamilie lebt, keine Personen zum Militärdienst einberufen.Das syrische Regime kann in jenen Teil des Gouvernements römisch 40 , welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet und in welchem die bP zuletzt mehrere Jahre lebte und nach wie vor die Kernfamilie lebt, keine Personen zum Militärdienst einberufen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht der bP in ihrem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes oder sonstige Verfolgung durch die syrische Regierung. Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Die 18-jährige bP hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Befreiungsgründe liegen aktuell nicht vor. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem vertritt die bP keine politische Meinung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht. Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen und im Falle der erhofften Familienzusammenführung die Zukunftsperspektiven für sich und die Familie zu verbessern. Die Ausreise der bP erfolgte über den Grenzübergang in Ra's al-'Ain im kurdisch kontrollierten Gouvernement Al-Hasaka. Im Falle der Rückkehr der bP steht für die Einreise insbesondere die Benützung des Grenzüberganges von Semalka (zwischen der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien und der Autonomen Region Kurdistan im Irak), der nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. Der bP, der im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in ihr unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Herkunftsgebiet möglich, ohne dass ihr dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. Die bP hätte somit bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in die Region ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten: Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6. Weitere Informationen zu COVID-19 in Syrien und seine Auswirkungen sind, wo relevant, in den einzelnen Kapiteln zu finden, besonders im Kapitel Medizinische Versorgung. Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt. Angesichts der großen Zahl von Minderheiten und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien wird die Praxis beibehalten, ausführliche Informationen zu einzelnen Gruppen bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung zu stellen. Zum Thema Wehr- und Reservedienst liegt eine Vielzahl an Informationen im COI-CMS und darüber hinaus in Anfragebeantwortungen auf. Wo relevant, werden diese Informationen kondensiert eingearbeitet, um den Rahmen des COI-CMS Syrien nicht zu sprengen. Bei den Oppositionsorganisationen und den Rebellengruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse, Zusammenschlüsse, Abspaltungen, Führungspositionen etc.. Die Vielfalt an Organisationen ist groß, viele Details bleiben unbekannt, bzw. sind nicht verifizierbar. Dementsprechend unterbleibt in der Länderinformation eine ausführliche Darstellung dieser Gruppen. Am 6. Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft. Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren. Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen. Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet. Ausschlussgründe Auch im Fall Syrien kann es Ausschlussgründe geben. Bei einem tatsächlich angetretenen Wehrdienst; bei Berufsmilitär (auch vor 2011); bei Mitarbeitern von Nachrichtendiensten oder der Polizei; bei Zugehörigkeit zu einer regierungstreuen Miliz; bei einer sonstigen problematischen Funktion für das Regime (z. B. in der Justiz); bei einem persönlichen oder geschäftlichen Naheverhältnis zur Regierung oder zu einzelnen Mitglieder des offiziellen wie inoffiziellen Machtzirkels um das Regime; bei Betätigung für bewaffnete Rebellengruppen (auch z. B. in zivilen Funktionen wie etwas Scharia-Gerichte) muss eine gesonderte Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, ob Ausschlussgründe vorliegen könnten. Es wird darauf hingewiesen, sich bei begründeten Verdachtsfällen so früh wie möglich an die zuständigen Stellen, sowie an das OSIF-Projekt der Staatendokumentation zu wenden (bfa-staatendokumentation-osif@bmi.gv.
  12. at)– wenn möglich, bereits vor der Einvernahme. Anmerkung zu den Übersetzungen Vgl. Disclaimer. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen der Eigennamen je nach Quelle variieren können. Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023,  CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024  IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023  SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023  USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023  Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023 Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023  BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023  Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023  Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023  SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023  Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023  Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023  USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023  WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023 Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). [Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.] Quellen:  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 23.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  NPA - North Press Agency (4.5.2023): What lies behind the rift between Syrian opposition’s two main governments?, https://npasyria.com/en/97444/, Zugriff 27.6.2023  SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei. Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023  Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023  SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023  SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023  taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023  TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023), CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Jusoor 30.7.2023, Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontroll

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