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{'item': 'W109 2285074-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW109 2285074-1 Spruch, W109 2285074-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Kar

§ 55AWG hätte.

Die belangte Behörde habe die Frage des Erlöschens der abfallrechtlichen Genehmigung nach eigener Anschauung zu beurteilen gehabt. Mit der Beschwerde seien zahlreiche Anlagen in räumlicher Nähe gelistet worden. Der räumliche Zusammenhang sei nicht an fixe geografische Parameter gebunden. Auch Anlagen im slowenischen Staatsgebiet seien miteinzubeziehen. Die Frage sei einzelfallbezogen zu beantworten, die Behörde habe eine entsprechende Prüfung vornehmen müssen.Am 27.03.2024 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien ein, mit der weiteres Vorbringen zur Parteistellung erstattet wird. Überdies wird ausgeführt, dass kein einheitliches Vorhaben vorliege, weil das gegenständliche Vorhaben die bisherige Anlage ersetzen solle und diese damit nicht weiterbestehe, sowie in der neuen Anlage ein anderes Behandlungsverfahren eingesetzt werden solle. Ein gleichzeitiger Betrieb bzw. eine einheitliche Bewirtschaftung sei in diesem Fall ausgeschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen Anlagenbetreiber fehle der wirtschaftliche Zusammenhangt. Auch nach dem AWG liege keine Änderung, sondern ein Neuvorhaben vor. In der neuen Anlage wolle eine völlig neue Technologie eingesetzt werden, es liege eine andere Tätigkeit vor. Der konsensgemäße Betrieb der Anlage sei nicht aufgenommen worden, die abfallrechtliche Genehmigung erloschen. Das LVwG habe das Erlöschen der Genehmigung lediglich hinsichtlich einer allfälligen Unterbrechung geprüft. Zum Vorbringen, dass die Genehmigung auch bei einem nicht konsensgemäßen Betrieb erlösche, habe das LVwG festgehalten, dass dazu vom VwG mangels Kognitionsbefugnis keine Feststellungen zu treffen seien und ein konsenswidriger Betrieb keinen Einfluss auf die Einhaltung der

Paragraph 55, AWG hätte. Die belangte Behörde habe die Frage des Erlöschens der abfallrechtlichen Genehmigung nach eigener Anschauung zu beurteilen gehabt. Mit der Beschwerde seien zahlreiche Anlagen in räumlicher Nähe gelistet worden. Der räumliche Zusammenhang sei nicht an fixe geografische Parameter gebunden. Auch Anlagen im slowenischen Staatsgebiet seien miteinzubeziehen. Die Frage sei einzelfallbezogen zu beantworten, die Behörde habe eine entsprechende Prüfung vornehmen müssen. Am 28.03.2024 teilte die belangte Behörde mit, an der für 04.04.2024 anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen, zu den ihr daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht in Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelten Fragen verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Am 04.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien, ihre rechtsfreundliche Vertreterin, die mitbeteiligte Partei und ihr Rechtsvertreter sowie drei informierte Vertreter des Abwasserverbandes XXXX und dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.Am 04.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien, ihre rechtsfreundliche Vertreterin, die mitbeteiligte Partei und ihr Rechtsvertreter sowie drei informierte Vertreter des Abwasserverbandes römisch 40 und dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Rechtsgrundlagerömisch zwei. Rechtsgrundlage 1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) §§ 2, 3, 3a und Anhang 1 Z 2 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:Paragraphen 2, 3, 3 a und Anhang 1 Ziffer 2, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)[…]Paragraph 2,
(1)[…]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3)[…]“ „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)[…]
(9)Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10)[…]“ „Änderungen § 3a.
(1)[…]Paragraph 3 a,
(1)[…]
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. […]
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)[…]“ Anhang 1 Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. […] UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Abfallwirtschaft Z 1Ziffer eins
  1. a)[…] Z 2 Ziffer 2,
  2. a)[…]
  3. c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;
  4. c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;
  5. d)[…]
  6. f)[…] Z 3Ziffer 3 1. […]
  7. e)[…] 2. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 55 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002, BGBl. I Nr. 66/2023, lautet auszugsweise:Paragraph 55, Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Erlöschen der Genehmigung § 55.
(1)Eine Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.Paragraph 55,
(1)Eine Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 44, oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.
(2)[…]
(3)Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs.
(3)Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs.
(4)[…]“ III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Beschwerdelegitimation Die drittbeschwerdeführende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, unter anderem für den Tätigkeitsbereich Steiermark. Sie wurde mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , anerkannt. Überprüfungen erfolgten mit Bescheiden vom XXXX , GZ XXXX und vom XXXX , GZ XXXX .Die drittbeschwerdeführende Partei ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, unter anderem für den Tätigkeitsbereich Steiermark. Sie wurde mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , anerkannt. Überprüfungen erfolgten mit Bescheiden vom römisch 40 , GZ römisch 40 und vom römisch 40 , GZ römisch 40 . Die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführenden sind Privatpersonen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke der EZ 66, KG 66116 Gersdorf, und führt dort einen Betrieb in etwa 900 m Entfernung zum Vorhaben. Sie wohnt in etwa 1,3 km Entfernung zum Vorhaben. Der Zweitbeschwerdeführer wohnt in ca. 2,5 km Entfernung zum Vorhaben. Der Viertbeschwerdeführer wohnte in etwa 1,2 km Entfernung zum Vorhaben. 1.
  3. Zur genehmigten Anlage Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom XXXX , GZ XXXX , wurde der NGS Naturgas GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung auf dem Gelände der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes XXXX auf Grundstück XXXX KG. XXXX erteilt:Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der NGS Naturgas GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung auf dem Gelände der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes römisch 40 auf Grundstück römisch 40 KG. römisch 40 erteilt: I.) Vergärung (Biogasanlage mit Co-Fermentation) mit einer Kapazität von 19.950 t/arömisch eins.) Vergärung (Biogasanlage mit Co-Fermentation) mit einer Kapazität von 19.950 t/a
  4. Waage (Neuerrichtung)
  5. Übernahmebehälter (Neuerrichtung) a. zwei Annahme- bzw. Übernahmebehälter mit einem Volumen von je 100 m³ b. 1 Misch-u. Stapelbehälter mit einem Volumen von 250 m³
  6. zwei Faultürme a. Faulturm 1 mit 850 m³ (Bestand / Adaptierung) b. Faulturm 2 mit 2000 m³ (Neuerrichtung)
  7. zwei Eindicker je 100 m³ (Adaptierung)
  8. Schlammentwässerung -Dekanter (Bestand /Adaptierung)
  9. Gastank- und Gasspeicher 670 m³ (Errichtung)
  10. Gasaufbereitungsanlage mit Mikrogasturbine (Neuerrichtung)
  11. Gasfackel 400 m³/h (Neuerrichtung) II.) Gärrestvergasung inkl. Trocknung und Vergasung mit einer Kapazität von 13.800 t/a zuzüglich Gärrückstände aus der betriebseigenen Vergährungrömisch zwei.) Gärrestvergasung inkl. Trocknung und Vergasung mit einer Kapazität von 13.800 t/a zuzüglich Gärrückstände aus der betriebseigenen Vergährung
  12. Solare Trocknungsanlage (Adaptierung) nur für mechanisch entwässerte reine kommunale Klärschlämme
  13. Übernahmestation für Klärschlamm und Gärrest (Adaptierung der Schlammräumungsanlage am Ende der solaren Trocknungsanlage / Neuerrichtung Annahmebunker für Fremdschlamm und Gärrest 168 m³)
  14. Kontakttrocknungsanlage (thermische Trocknung – Neuerrichtung)
  15. Vergasungsanlage Fa. Kopf (Pyrolyseanlage – Neuerrichtung) einschließlich a. Gasaufbereitung (Reinigung, etc.) b. BHKW (Blockheizkraftwerk) c. Aschesilo 50m³ Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Änderung der mit Bescheid vom XXXX genehmigten Abfallbehandlungsanlage genehmigt, Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Änderung der mit Bescheid vom römisch 40 genehmigten Abfallbehandlungsanlage genehmigt, 1) Vergärung (Biogasanlage mit Co-Fermentation) Anlagentypen: Anlage zur biologischen Behandlung Gesamtkapazität: 19.950 t/a 2) Gärrestvergasung inkl. Trocknung und Vergasung Behandlungsverfahren: R1: Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung R11: Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R12: Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R13: Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) Anlagentypen: Anlage zur chemisch/physikalischen Behandlung – Trocknungsanlage Anlage zur thermischen Behandlung – Abfallverbrennungsanlage unter 2 t/h Gesamtkapazität: 19.000 t/a (davon 5.200 t/a Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung) Änderungen betreffend folgende Anlagenteile wurden genehmigt: – Errichtung einer gemeinsamen eingehausten Annahmestelle für Co-Fermente und Klärschlämme. – Änderung der Ausführung und Situierung der Rührwerke der Annahme-, Misch- und Bevorratungstanks zur Übernahme von flüssigen Co-Fermenten. – Abänderung der Gashaube des neu zu errichtenden Faulturms und Erhöhung des Volumens auf 2.200 m³. – Lageänderung des Gastanks. – Lageänderung der Gasfackel. – Lageänderung der Schlammentwässerung und Errichtung einer Schneckenpresse anstelle der bestehenden Zentrifuge. – Errichtung einer Mitteltemperaturtrocknungsanlage anstelle einer Hochtemperaturtrocknungsanlage. – Änderung der Vergasungsanlage und Entfall des Blockheizkraftwerkes. – Lageänderung des Biofilters der Abluftreinigungsanlage und Abstimmung auf den neuen Mitteltemperaturtrockner. – Lageänderung der Gasleitungstrassen bzw. Entfall der Synthesegasleitung. – Erzeugung von Klärschlammkohle mit ca. 15 % Kohlenstoffanteil zusätzlich zur Klärschlammkohle mit ca. 3 % Kohlenstoffanteil. – Lageänderung des Schwarz-Weiß-Bereiches des Betriebsgebäudes. Mit Stichtag 31.12.2020 erfolgte die verschmelzende Umwandlung der NGS Naturgas GmbH auf den Abwasserverband XXXX . Mit Stichtag 31.12.2020 erfolgte die verschmelzende Umwandlung der NGS Naturgas GmbH auf den Abwasserverband römisch 40 . Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom XXXX , GZ XXXX , wurde dem Abwasserverband XXXX die Genehmigung für die Abänderung der genehmigten Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung betreffend den Anlagenteil Biogasanlage (Vergärung) erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde dem Abwasserverband römisch 40 die Genehmigung für die Abänderung der genehmigten Biogasanlage mit Co-Fermentation und Gärrestvergasung betreffend den Anlagenteil Biogasanlage (Vergärung) erteilt. Die gegen den Bescheid vom XXXX unter anderem von den gegenständlichen Beschwerdeführenden erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom XXXX , GZ XXXX und XXXX , abgewiesen. Dieses stellt fest, dass die Biogasanlage innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, spätestens im Jänner 2017 in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil in Betrieb genommen wurde. Eine Betriebsunterbrechung des Anlagenteils „Gärrestvergasung“ erfolgte im Dezember 2019, für den Anlagenteil „Biogasanlage mit Co-Fermentation“ erfolgte die Betriebsunterbrechung im März
  16. Rechtlich wird ausgeführt, dass die

§ 55AWG 2002 erfolgt ist.

Von einem Erlöschen der abfallrechtlichen Genehmigung nach § 55 AWG 2002 könne keine Rede sein.Die gegen den Bescheid vom römisch 40 unter anderem von den gegenständlichen Beschwerdeführenden erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen. Dieses stellt fest, dass die Biogasanlage innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, spätestens im Jänner 2017 in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil in Betrieb genommen wurde. Eine Betriebsunterbrechung des Anlagenteils „Gärrestvergasung“ erfolgte im Dezember 2019, für den Anlagenteil „Biogasanlage mit Co-Fermentation“ erfolgte die Betriebsunterbrechung im März 2020. Rechtlich wird ausgeführt, dass die

Paragraph 55, AWG 2002 erfolgt ist. Von einem Erlöschen der abfallrechtlichen Genehmigung nach Paragraph 55, AWG 2002 könne keine Rede sein. Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der NGS Naturgas GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbreiterung der Zufahrtsstraße im Hochwasserabflussgebiet HQ30 der Mur auf Grundstück Nr. 789/33, KG XXXX , erteilt.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der NGS Naturgas GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbreiterung der Zufahrtsstraße im Hochwasserabflussgebiet HQ30 der Mur auf Grundstück Nr. 789/33, KG römisch 40 , erteilt. 1.3. Geplantes Vorhaben Die XXXX plant, anstelle der Gärrestvergasung die Errichtung einer thermischen Klärschlammverwertungsanlage auf Grundstück XXXX , KG XXXX . Die römisch 40 plant, anstelle der Gärrestvergasung die Errichtung einer thermischen Klärschlammverwertungsanlage auf Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 . Das Grundstück XXXX , KG XXXX , befindet sich im Eigentum des Abwasserverbandes XXXX . Es entstand infolge der Teilung von Grundstück XXXX , KG XXXX und ist Standort der bestehenden Gärrestvergasung.Das Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 , befindet sich im Eigentum des Abwasserverbandes römisch 40 . Es entstand infolge der Teilung von Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 und ist Standort der bestehenden Gärrestvergasung. Die bestehende Biogasanlage soll auch künftig durch den Abwasserverband XXXX betrieben werden, die Klärschlammverwertung aber durch die XXXX . Die bestehende Gärrestvergasung soll durch andere Anlagenteile zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen ersetzt werden. Folgende Änderungen sind geplant:Die bestehende Biogasanlage soll auch künftig durch den Abwasserverband römisch 40 betrieben werden, die Klärschlammverwertung aber durch die römisch 40 . Die bestehende Gärrestvergasung soll durch andere Anlagenteile zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen ersetzt werden. Folgende Änderungen sind geplant: – Die errichtete Mitteltemperaturtrocknungsanlage wird durch sieben Mitteltemperatur-Schleuderwellentrockner der Jumbo Group ersetzt. – Die bestehende Vergasungsanlage wird durch sechs Stück T:CRACKER (Vergasungseinheiten) der Firma NGE GmbH Oberösterreich ersetzt. Die Vergasungseinheiten dienen dabei einerseits der Herstellung eines hygienisierten Materials ohne organische Schadstoffe. Andererseits dient die Abwärme der T:CRACKER der (vorgeschalteten) Trocknung. Die eingesetzten Materialien (

  1. i)Biomasse und (
  2. ii)Klärschlämme werden der Anlage auf zwei Wegen zugeführt: – Erstens sollen wie nach dem bereits genehmigten Konsens bis zu 5.200 t/a Gärreste aus der Biogasanlage des AWV übernommen werden. – Zweitens werden Klärschlämme (von 30.500 t/
  3. a)und Biomasse (Nicht-Abfall; bis zu 4.000 t/
  4. a)von extern angeliefert. Die extern angelieferten Materialien werden bei der Anlieferung auf der bestehenden Waage des Abwasserverbandes XXXX verwogen. In weiterer Folge werden die angelieferten Klärschlämme im Objekt Annahmehalle über eine Fremdschlammannahme übernommen. Der entwässerte Klärschlamm wird mit Containerfahrzeugen angeliefert und in einen der beiden Annahmebunker abgekippt. Die Schlammentwässerungsanlage zur Entwässerung des Gärrests der Biogasanlage des Abwasserverbandes XXXX fördert über eine eigene Übergabeschiene ebenfalls in den Bunker für mechanisch entwässerte Schlämme. Die extern angelieferten Materialien werden bei der Anlieferung auf der bestehenden Waage des Abwasserverbandes römisch 40 verwogen. In weiterer Folge werden die angelieferten Klärschlämme im Objekt Annahmehalle über eine Fremdschlammannahme übernommen. Der entwässerte Klärschlamm wird mit Containerfahrzeugen angeliefert und in einen der beiden Annahmebunker abgekippt. Die Schlammentwässerungsanlage zur Entwässerung des Gärrests der Biogasanlage des Abwasserverbandes römisch 40 fördert über eine eigene Übergabeschiene ebenfalls in den Bunker für mechanisch entwässerte Schlämme. In den Trocknern werden die mechanisch (vor-)entwässerten Schlämme auf 90 % getrocknet. Die thermische Energie der Trockner stammt aus der direkten Nutzung von Abgasen der T:CRACKER sowie für einen Trockner aus der Abgasnutzung der Microgasturbine C65 für die Offgasnutzung der Biogasaufbereitungsanlage. Das Trockenmaterial wird in der Folge im geschlossenen System einer Pressradpellletierung zugeführt, die Pellets mittels geschlossener Schnecke einer Verteilkammer, die die getrockneten Pellets auf vier T:CRACKER Straßen aufteilt. Dort findet die thermische Zersetzung des Einsatzmaterials bei Temperaturen von ca. 700 °C statt. Die zwei weiteren T:CRACKER werden ausschließlich mit Biomasse (Sägespäne, Hackschnitzel, Rinde, Alt- bzw. Schadholz, etc.), nicht mit Abfall eingesetzt. Es findet keine Vermischung von Biomasse mit als Brennstoff eingesetzten Abfällen statt. Es werden ausschließlich nicht gefährliche Abfälle eingesetzt, die voraussichtlich folgenden Schlüsselnummern zuzuordnen sind: Abfallart Schlüsselnummer Kommunale Klärschlämme (extern angeliefert) 92212 Kommunale Qualitätsklärschlämme (extern angeliefert) 92201 Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung (extern angeliefert) 94302 Vorklärschlamm (extern angeliefert) 94301 Gärrückstände (aus Biogasanlage AWV LFS) 91301 Die Brennstoffwärmeleistung aller sechs T:CRACKER beträgt gemeinsam ca. 3,0 MWth. Die mitbeteiligte Partei hat eine Zustimmungserklärung des Abwasserverband XXXX vom 18.10.2023 mit folgendem Inhalt vorgelegt:Die mitbeteiligte Partei hat eine Zustimmungserklärung des Abwasserverband römisch 40 vom 18.10.2023 mit folgendem Inhalt vorgelegt: „Hiermit bestätigt der Abwasserverband XXXX seine grundlegende Zustimmung zu dem geplanten Projekt ,Thermische Klärschlammverwertung‘ der XXXX auf der Anlage des Abwasserverbandes XXXX .“„Hiermit bestätigt der Abwasserverband römisch 40 seine grundlegende Zustimmung zu dem geplanten Projekt ,Thermische Klärschlammverwertung‘ der römisch 40 auf der Anlage des Abwasserverbandes römisch 40 .“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 bestätigte der Abwasserverband XXXX , dass eine vertragliche Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei bestehe und das Änderungsvorhaben von der Zustimmungserklärung umfasst sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 bestätigte der Abwasserverband römisch 40 , dass eine vertragliche Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei bestehe und das Änderungsvorhaben von der Zustimmungserklärung umfasst sei. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Beschwerdelegitimation Der Status des drittbeschwerdeführenden Partei wurde anhand der gemäß § 19 Abs. 8 UVP-G 2000 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichen Liste überprüft (Abruf: 04.04.2024 – https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/anerkennung_org.html). Der Status des drittbeschwerdeführenden Partei wurde anhand der gemäß Paragraph 19, Absatz 8, UVP-G 2000 auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichen Liste überprüft (Abruf: 04.04.2024 – https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/anerkennung_org.html). Die Feststellungen betreffend die Nachbarinnen sind im Wesentlichen unstrittig und beruhen auf den Angaben der Verfahrensparteien, den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, GZ XXXX und XXXX und den im Akt einliegenden aktuellen Auszügen aus Grundbuch und zentralem Melderegister. Die Feststellungen betreffend die Nachbarinnen sind im Wesentlichen unstrittig und beruhen auf den Angaben der Verfahrensparteien, den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, GZ römisch 40 und römisch 40 und den im Akt einliegenden aktuellen Auszügen aus Grundbuch und zentralem Melderegister. 2.2. Genehmigte Anlage Die Feststellungen zur genehmigten Anlage beruhen auf den im Akt einliegenden angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes der Steiermark sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark. 2.3. Geplantes Vorhaben Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben beruhen auf dem Antrag der mitbeteiligten Partei. Zum Eigentum am Grundstück ist ein Auszug aus dem Grundbuch aktenkundig, zur Teilung der Teilungsplan vom 12.01.2022, sowie der Lageplan. Die Zustimmungserklärung wurde bereits mit dem Feststellungsantrag vom 19.10.2023 vorgelegt und im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht und das Projekt von der Zustimmungserklärung umfasst sei (OZ 19, S. 6). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit Die drittbeschwerdeführende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, ihr kommt daher bereits gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 Parteistellung zu. Darauf, dass sie sich zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zudem auf die Eigentümerschaft betreffend Grundstücke an der Mur beruft, kommt es damit nicht mehr an und war auch auf das diesbezügliche Gegenvorbringen der mitbeteiligten Partei nicht mehr einzugehen.Die drittbeschwerdeführende Partei ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, ihr kommt daher bereits gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 Parteistellung zu. Darauf, dass sie sich zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zudem auf die Eigentümerschaft betreffend Grundstücke an der Mur beruft, kommt es damit nicht mehr an und war auch auf das diesbezügliche Gegenvorbringen der mitbeteiligten Partei nicht mehr einzugehen. Die übrigen Beschwerdeführenden sind Privatpersonen und berufen sich betreffend ihre Parteistellung auf § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Die mitbeteiligte Partei bestreitet die Parteistellung mit der Begründung, dass diese wesentlich außerhalb des Immissionsbereichs leben würden und verweist hierzu auf die im Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom XXXX , GZ XXXX , und im Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom XXXX , GZ XXXX , dargestellten Immissionsbereiche.Die übrigen Beschwerdeführenden sind Privatpersonen und berufen sich betreffend ihre Parteistellung auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Die mitbeteiligte Partei bestreitet die Parteistellung mit der Begründung, dass diese wesentlich außerhalb des Immissionsbereichs leben würden und verweist hierzu auf die im Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 , und im Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 , dargestellten Immissionsbereiche. Maßgeblich für die Nachbareigenschaft ist ein räumliches Naheverhältnis, nicht die unmittelbare Anrainerschaft zur Anlage. Dieses wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Der räumliche Bereich der Nachbarschaft ist jener, in dem zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Aus der Ex-ante-Betrachtung muss das Vorhaben geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen. Die Nachbareigenschaft kann nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil der Immissionsradius im Rahmen des Gutachtens zur Grobprüfung des räumlichen Zusammenhangs in Bezug auf die Kumulationswirkung zu eng angesetzt wurde, unabhängig davon, ob dies gerechtfertigt erfolgte oder nicht (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 19 UVP-G Rz 13).Maßgeblich für die Nachbareigenschaft ist ein räumliches Naheverhältnis, nicht die unmittelbare Anrainerschaft zur Anlage. Dieses wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Der räumliche Bereich der Nachbarschaft ist jener, in dem zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Aus der Ex-ante-Betrachtung muss das Vorhaben geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen. Die Nachbareigenschaft kann nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil der Immissionsradius im Rahmen des Gutachtens zur Grobprüfung des räumlichen Zusammenhangs in Bezug auf die Kumulationswirkung zu eng angesetzt wurde, unabhängig davon, ob dies gerechtfertigt erfolgte oder nicht (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 19, UVP-G Rz 13). Soweit die mitbeteiligte Partei auf den Immissionsbereich betreffend das bestehende Vorhaben verweist, ist anzumerken, dass sich hieraus der Immissionsbereich für das geänderte Vorhaben nicht ableiten lässt. Im Übrigen geht auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX und XXXX , betreffend die zuletzt erteilte Änderungsgenehmigung davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin, sowie Zweit- und Viertbeschwerdeführer zumindest im erweiterten Immissionsbereich des genehmigten Vorhabens leben und bejaht die Parteistellung insofern. Weiter kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer Person nicht nur Parteistellung zu, wenn feststeht, dass sie durch das Verfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Für die Parteistellung genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist. Dazu muss die Behörde jenen Sachverhalt ermitteln, der es ihr ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt. Eine Parteistellung ist gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 für Nachbar*innen nicht nur dann gegeben, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Die Feststellung des Immissionsbereichs erfolgt zudem letztendlich erst im Verfahren (Vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden in einer Entfernung von höchstens 2,5 km und damit im Nahebereich des Vorhabens wohnen, ist denkmöglich, dass sie von Immissionen betroffen sein können.Soweit die mitbeteiligte Partei auf den Immissionsbereich betreffend das bestehende Vorhaben verweist, ist anzumerken, dass sich hieraus der Immissionsbereich für das geänderte Vorhaben nicht ableiten lässt. Im Übrigen geht auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 , betreffend die zuletzt erteilte Änderungsgenehmigung davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin, sowie Zweit- und Viertbeschwerdeführer zumindest im erweiterten Immissionsbereich des genehmigten Vorhabens leben und bejaht die Parteistellung insofern. Weiter kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer Person nicht nur Parteistellung zu, wenn feststeht, dass sie durch das Verfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Für die Parteistellung genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist. Dazu muss die Behörde jenen Sachverhalt ermitteln, der es ihr ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt. Eine Parteistellung ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 für Nachbar*innen nicht nur dann gegeben, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Die Feststellung des Immissionsbereichs erfolgt zudem letztendlich erst im Verfahren (Vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden in einer Entfernung von höchstens 2,5 km und damit im Nahebereich des Vorhabens wohnen, ist denkmöglich, dass sie von Immissionen betroffen sein können. Die mitbeteiligte Partei wendet zudem ein, die Beschwerdeführenden würden kein konkretes Vorbringen dazu erstatten, inwiefern sie in ihren Rechten berührt sein könnten und sei dies nicht ersichtlich. Hierzu ist auszuführen, dass § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und Nachbar*innen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Beschwerdelegitimation gegen den Bescheid, mit dem die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Konkrete Beeinträchtigungen in Rechtsgütern sind noch nicht Verfahrensgegenstand.Die mitbeteiligte Partei wendet zudem ein, die Beschwerdeführenden würden kein konkretes Vorbringen dazu erstatten, inwiefern sie in ihren Rechten berührt sein könnten und sei dies nicht ersichtlich. Hierzu ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 und Nachbar*innen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 Beschwerdelegitimation gegen den Bescheid, mit dem die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Konkrete Beeinträchtigungen in Rechtsgütern sind noch nicht Verfahrensgegenstand. Der angefochtene Bescheid wurde am 21.12.2023 im Internet kundgemacht, die Beschwerde langte am 16.01.2023 und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde ein. Im Ergebnis sind die Beschwerden zulässig. 3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde 3.2.1. Zum Vorliegen eines rechtskräftig genehmigten Vorhabens gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 20003.2.1. Zum Vorliegen eines rechtskräftig genehmigten Vorhabens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 Voraussetzung für die Anwendung des Änderungstatbestandes des § 3a UVP-G 2000 ist, dass sich die Erweiterung auf ein rechtskräftig genehmigtes Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, das einem Projekttypus gemäß Anhang 1 des UVP-G 2000 entspricht (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 3a UVP-G Rz 1; VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066).Voraussetzung für die Anwendung des Änderungstatbestandes des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ist, dass sich die Erweiterung auf ein rechtskräftig genehmigtes Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, das einem Projekttypus gemäß Anhang 1 des UVP-G 2000 entspricht (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 3 a, UVP-G Rz 1; VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Genehmigung für die bestehende Anlage sei bereits gemäß § 55 AWG 2002 erloschen, dieser Einwand sei auch im nunmehr mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom XXXX , GZ XXXX und XXXX , erhoben worden. Die belangte Behörde habe daher das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark aussetzen oder die Vorfrage des Erlöschens der Bewilligung selbst zu beurteilen gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass die Anlage spätestens im Jänner 2017 in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil in Betrieb genommen wurde und eine Betriebsunterbrechung des Anlagenteils „Gärrestvergasung“ im Dezember 2019 und des Anlagenteils „Biogasanlage mit Co-Fermentation“ im März 2020 erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt rechtlich aus, von einem Erlöschen der abfallrechtlichen Genehmigung nach § 55 AWG könne keine Rede sein sowie, dass auch ein allenfalls nicht konsensgemäßer Betrieb keinen Einfluss auf die Einhaltung der

§ 55

AWG hätte.Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Genehmigung für die bestehende Anlage sei bereits gemäß Paragraph 55, AWG 2002 erloschen, dieser Einwand sei auch im nunmehr mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 , erhoben worden. Die belangte Behörde habe daher das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark aussetzen oder die Vorfrage des Erlöschens der Bewilligung selbst zu beurteilen gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass die Anlage spätestens im Jänner 2017 in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil in Betrieb genommen wurde und eine Betriebsunterbrechung des Anlagenteils „Gärrestvergasung“ im Dezember 2019 und des Anlagenteils „Biogasanlage mit Co-Fermentation“ im März 2020 erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt rechtlich aus, von einem Erlöschen der abfallrechtlichen Genehmigung nach Paragraph 55, AWG könne keine Rede sein sowie, dass auch ein allenfalls nicht konsensgemäßer Betrieb keinen Einfluss auf die Einhaltung der

Paragraph 55, AWG hätte. Die Beschwerdeführenden führen hierzu aus, die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, dass ein konsensgemäßer Betrieb nicht erforderlich sei, stehe nicht im Einklang mit näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Vorfrage sei daher nicht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Weiter führe das Landesverwaltungsgericht in seiner Begründung aus, dass eine Prüfung des konsensgemäßen Betriebes außerhalb seiner Kognitionsbefugnis liege (OZ 19, S. 5; OZ 14, S. 6-8). Hierzu ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Zusammenhang mit dem nicht konsensgemäßen Betrieb die Kognitionsbefugnis mit der Begründung verneint, dass für diesen Fall neben allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen die Ergreifung abfallpolizeilicher Maßnahmen zur Verfügung stehe und kommt zu dem Schluss, dass dies nicht dazu führe, dass die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage gemäß § 55 AWG ablaufe bzw. nicht eingehalten werde (Erkenntnis, S. 45). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt damit eindeutig zu dem Ergebnis, dass die abfallrechtliche Genehmigung für das bestehende Vorhaben ist damit nicht nach § 55 AWG erloschen, sondern nach wie vor aufrecht ist und bestätigt im Wesentlichen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom XXXX , XXXX , mit dem Änderungen am bestehenden Vorhaben genehmigt wurden. Soweit die Beschwerdeführenden die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwenden, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Nachprüfung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom XXXX , GZ XXXX und XXXX , berufen und an dessen Entscheidung gebunden ist. Die abfallrechtliche Genehmigung ist nicht nach § 55 AWG erloschen und nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführenden führen hierzu aus, die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, dass ein konsensgemäßer Betrieb nicht erforderlich sei, stehe nicht im Einklang mit näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Vorfrage sei daher nicht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Weiter führe das Landesverwaltungsgericht in seiner Begründung aus, dass eine Prüfung des konsensgemäßen Betriebes außerhalb seiner Kognitionsbefugnis liege (OZ 19, S. 5; OZ 14, S. 6-8). Hierzu ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Zusammenhang mit dem nicht konsensgemäßen Betrieb die Kognitionsbefugnis mit der Begründung verneint, dass für diesen Fall neben allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen die Ergreifung abfallpolizeilicher Maßnahmen zur Verfügung stehe und kommt zu dem Schluss, dass dies nicht dazu führe, dass die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage gemäß Paragraph 55, AWG ablaufe bzw. nicht eingehalten werde (Erkenntnis, S. 45). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt damit eindeutig zu dem Ergebnis, dass die abfallrechtliche Genehmigung für das bestehende Vorhaben ist damit nicht nach Paragraph 55, AWG erloschen, sondern nach wie vor aufrecht ist und bestätigt im Wesentlichen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom römisch 40 , römisch 40 , mit dem Änderungen am bestehenden Vorhaben genehmigt wurden. Soweit die Beschwerdeführenden die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwenden, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Nachprüfung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 , berufen und an dessen Entscheidung gebunden ist. Die abfallrechtliche Genehmigung ist nicht nach Paragraph 55, AWG erloschen und nach wie vor aufrecht. Im Ergebnis liegt ein rechtskräftig genehmigtes Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vor, das als Anlage zur biologischen, chemisch/physikalischen und thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 33.750 t/a dem Projekttypus des Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 entspricht. Im Ergebnis liegt ein rechtskräftig genehmigtes Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vor, das als Anlage zur biologischen, chemisch/physikalischen und thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 33.750 t/a dem Projekttypus des Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 entspricht. 3.2.2. Zum Einwand der fehlenden Zustimmung Die Beschwerdeführenden wenden ein, es liege keine rechtsgültige, verbindliche Zustimmung der Grund- und Anlageneigentümer vor, ebenso wenig eine Vereinbarung zur Überlassung der Liegenschaft. Das gegenständliche Vorhaben soll auf Grundstück XXXX , KG XXXX , errichtet werden, das sich im Eigentum des Abwasserverbandes XXXX befindet.Das gegenständliche Vorhaben soll auf Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 , errichtet werden, das sich im Eigentum des Abwasserverbandes römisch 40 befindet. Gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 ist dem Antrag auf eine Genehmigung die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, anzuschließen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 ist dem Antrag auf eine Genehmigung die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, anzuschließen. Gemäß § 17 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Damit ist, sofern die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten nicht besteht, spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung die erforderliche Zustimmungserklärung vorzulegen (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 17 UVP-G Rz 16).Damit ist, sofern die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten nicht besteht, spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung die erforderliche Zustimmungserklärung vorzulegen (Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] Paragraph 17, UVP-G Rz 16). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Zustimmung des aktuellen Eigentümers der Anlage bzw. des Grundstücks die Erstbeschwerdeführerin sowie den Zweit- und Viertbeschwerdeführer als Nachbarn in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte (Vgl. VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212), inwiefern diese Voraussitzung eine Umweltschutzvorschrift darstellt, deren Geltendmachung der drittbeschwerdeführenden Partei als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zukommt und inwiefern dieser Einwand im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 gegen die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, in Zusammenhang steht. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Zustimmung des aktuellen Eigentümers der Anlage bzw. des Grundstücks die Erstbeschwerdeführerin sowie den Zweit- und Viertbeschwerdeführer als Nachbarn in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte (Vgl. VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212), inwiefern diese Voraussitzung eine Umweltschutzvorschrift darstellt, deren Geltendmachung der drittbeschwerdeführenden Partei als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zukommt und inwiefern dieser Einwand im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 gegen die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, in Zusammenhang steht. Die Zustimmung des Verfügungsberechtigten ist zwar Voraussetzung der Genehmigung sowohl im Verfahren nach dem AWG 2002 als auch für die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000. Verfahrensgegenstand im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist allerdings noch nicht die Genehmigung des Projektes, sondern die Klärung der Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021). Das Vorliegen der Zustimmung Dritter ist hierfür nicht als Voraussetzung normiert.Die Zustimmung des Verfügungsberechtigten ist zwar Voraussetzung der Genehmigung sowohl im Verfahren nach dem AWG 2002 als auch für die Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000. Verfahrensgegenstand im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist allerdings noch nicht die Genehmigung des Projektes, sondern die Klärung der Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021). Das Vorliegen der Zustimmung Dritter ist hierfür nicht als Voraussetzung normiert. Die mitbeteiligte Partei hat allerdings ohnedies eine Zustimmungserklärung des Abwasserverbandes XXXX vorgelegt, in der dieser seine grundlegende Zustimmung zu dem geplanten Projekt „Thermische Klärschlammverwertung“ der XXXX auf seiner Anlage erklärt. Das Einverständnis zum Projekt wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt (OZ 19, S. 6). Die Zustimmung liegt damit ohnehin vor.Die mitbeteiligte Partei hat allerdings ohnedies eine Zustimmungserklärung des Abwasserverbandes römisch 40 vorgelegt, in der dieser seine grundlegende Zustimmung zu dem geplanten Projekt „Thermische Klärschlammverwertung“ der römisch 40 auf seiner Anlage erklärt. Das Einverständnis zum Projekt wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt (OZ 19, S. 6). Die Zustimmung liegt damit ohnehin vor. 3.2.3. Zum Vorliegen eines Änderungsvorhabens Die Beschwerdeführenden wenden ein, dass die Gegenrechnung der Kapazität der Gärrestvergasung mit 19.000 t/a mit dem gegenständlichen Vorhaben mit 35.700 t/a weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung gedeckt sei. Die bewilligte Anlage zur Gärrestvergasung sei mit der beantragten Anlage zur thermischen Verwertung von Klärschlamm nicht vergleichbar. Die Anlagen würden sich in ihrer Funktion und im zu erzeugenden Ausgangsprodukt erheblich unterscheiden. Weiter fehle es an der Betreiberidentität und somit am wirtschaftlichen Zusammenhang. Bei unterschiedlichen Anlagenbetreibern liege ein Fall der Kumulation, nicht der Zusammenrechnung vor. Im Wesentlichen wenden die Beschwerdeführenden damit ein, dass ein Neuvorhaben und kein Änderungsvorhaben vorliegt. Was unter einem Vorhaben im Sinne des § 3a UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071).Was unter einem Vorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071). Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorhabensbegriff kann ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an, zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können; dies vor allem in Hinblick darauf, dass Projekte verschiedener Projektwerber bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten sind, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden. Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind, doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191 m.w.N.). Gegenständlich beabsichtigt ein neuer Betreiber anstelle des Anlagenteils Gärrestvergasung die Errichtung einer thermischen Klärschlammverwertungsanlage am selben Standort, wobei die bestehende Biogasanlage auch künftig durch den bisherigen Betreiber betrieben werden soll. Ein räumlicher Zusammenhang ist damit aufgrund des gemeinsamen Betriebsgeländes offenkundig. Überdies werden die angelieferten Materialien für die geplante thermische Klärschlammverwertungsanlage auf der bestehenden Waage des Abwasserverbandes XXXX verwogen und erfolgt die Übergabe der Gärreste der Biogasanlage (bis zu 5.200 t/

  1. a)direkt über eine eigene Übergabeschiene. Auch ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen ist damit gegeben. Auf die Betreiberidentität kommt es dagegen nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht in erster Linie an. Es liegt ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vor. Gegenständlich beabsichtigt ein neuer Betreiber anstelle des Anlagenteils Gärrestvergasung die Errichtung einer thermischen Klärschlammverwertungsanlage am selben Standort, wobei die bestehende Biogasanlage auch künftig durch den bisherigen Betreiber betrieben werden soll. Ein räumlicher Zusammenhang ist damit aufgrund des gemeinsamen Betriebsgeländes offenkundig. Überdies werden die angelieferten Materialien für die geplante thermische Klärschlammverwertungsanlage auf der bestehenden Waage des Abwasserverbandes römisch 40 verwogen und erfolgt die Übergabe der Gärreste der Biogasanlage (bis zu 5.200 t/
  2. a)direkt über eine eigene Übergabeschiene. Auch ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen ist damit gegeben. Auf die Betreiberidentität kommt es dagegen nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht in erster Linie an. Es liegt ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vor. Die Beschwerdeführenden wenden sich zudem gegen die Gegenrechnung der im Hinblick auf die bestehende Gärrestvergasung genehmigten Kapazität von 19.000 t/a mit der Kapazität des Änderungsvorhabens für die thermischen Klärschlammverwertungsanlag mit einer Kapazität von 35.700 t/a. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konkretisierte die Erstbeschwerdeführerin nochmals, es kämen verschiedene Technologie zur Klärschlammverwertung zur Anwendung, aus denen sich auch unterschiedliche Endprodukte ergäben (OZ 19, S. 7). Die mitbeteiligte Partei erhebt diesbezüglich keine Einwände, führt aber aus, dass es sich jeweils um eine Pyrolyseanlage handle, die demselben Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 unterliege (OZ 19, S. 7). Hierzu ist auszuführen, dass die genehmigte Anlage hinsichtlich des Anlagenteils Gärrestvergasung als Anlage zur chemisch/physikalischen und thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen unter Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 fällt. Das verfahrensgegenständliche Änderungsvorhaben arbeitet mit demselben Ausgangsmaterial und ist denselben Anlagentypen zuzuordnen und fällt damit unter denselben Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000, mag auch eine andere Technologie zur Anwendung kommen. Der Tatbestand des Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 stellt nicht auf die konkrete Technologie ab, sondern lediglich auf das Ausgangsmaterial „nicht gefährlicher Abfall“ sowie auf den Anlagentyp. Dass eine andere Technologie zur Anwendung kommt, steht dem Abzug der genehmigten Kapazität im Ergebnis nicht entgegen. Hierzu ist auszuführen, dass die genehmigte Anlage hinsichtlich des Anlagenteils Gärrestvergasung als Anlage zur chemisch/physikalischen und thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen unter Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 fällt. Das verfahrensgegenständliche Änderungsvorhaben arbeitet mit demselben Ausgangsmaterial und ist denselben Anlagentypen zuzuordnen und fällt damit unter denselben Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000, mag auch eine andere Technologie zur Anwendung kommen. Der Tatbestand des Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 stellt nicht auf die konkrete Technologie ab, sondern lediglich auf das Ausgangsmaterial „nicht gefährlicher Abfall“ sowie auf den Anlagentyp. Dass eine andere Technologie zur Anwendung kommt, steht dem Abzug der genehmigten Kapazität im Ergebnis nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein bloß faktisches Herauslösen eines nicht ausgeschöpften bewilligten Teiles der Kapazität nicht zulässig, wenn die auf Grund der unverändert bestehenbleibenden Bewilligung resultierende Berechtigung nach wie vor nutzbar ist (VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018; VwGH 19.07.2007, 2006/07/0054). Die beschwerdeführenden Parteien wenden dagegen ein, es würden zwei unterschiedliche, sich überlagernde Bewilligungen für denselben Standort bestehen. Hierzu ist auszuführen, dass die bestehende Anlage zur Gärrestvergasung mit einer Kapazität von 19.000 t/a durch die neue Anlage zur thermischen Klärschlammverwertung mit einer Kapazität von 35.700 t/a ersetzt wird. Ein gleichzeitiger Fortbetrieb der alten Anlage ist damit ähnlich wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Fall, wo der Verwaltungsgerichtshof einen Kapazitätsabzug bei Standortidentität im Fall von Windenergieanlagen als zulässiges Beispiel anführt (VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018 Rz 28), nicht mehr möglich. Für ihren Fortbetrieb bestünde nach ihrer vollständigen Entfernung und der Errichtung der beantragten Anlage kein Konsens mehr, eine Kapazitätsnutzung durch diese Anlage wird dann nicht mehr möglich sein. Es kommt damit nicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Herauslösen eines nicht ausgeschöpften bewilligten Teiles der Kapazität, wobei die die auf Grund der unverändert bestehenbleibenden Bewilligung resultierende Berichtigung weiterhin nutzbar ist. Der Abzug der Kapazität erweist sich damit als zulässig. Zum Argument der beschwerdeführenden Parteien, dass die mitbeteiligte Partei nicht die Abänderung des Konsenses einer anderen Person beantragen könne, ist nochmals anzumerken, dass die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zwar Voraussetzung der Genehmigung sowohl im Verfahren nach dem AWG 2002 als auch für die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 ist. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist allerdings noch nicht die Genehmigung des Projektes, sondern die Klärung der Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021). Das Vorliegen der Zustimmung Dritter ist hierfür nicht als Voraussetzung normiert. Weiter kann die allenfalls fehlende Zustimmung des aktuellen Anlagenbetreibers weder Nachbarn in ihren subjektiven Rechten verletzen (vgl. VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212), noch handelt es sich um eine Umweltschutzvorschrift. Überdies haben die mitbeteiligte Partei sowie die Verfügungsberechtigte im Zuge der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt, dass eine zivilrechtliche Einigung betreffend die Abänderung des Konsenses besteht. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG 2002 dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0235). Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum die mitbeteiligte Partei eine Abänderung des Konsenses nicht beantragen können sollte. Dies unterliegt der privatautonomen Disposition der mitbeteiligten Partei und des Abwasserverbandes XXXX , dem auch die Berechtigung zukäme, die mangelnde Zustimmung einzuwenden.Zum Argument der beschwerdeführenden Parteien, dass die mitbeteiligte Partei nicht die Abänderung des Konsenses einer anderen Person beantragen könne, ist nochmals anzumerken, dass die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zwar Voraussetzung der Genehmigung sowohl im Verfahren nach dem AWG 2002 als auch für die Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 ist. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist allerdings noch nicht die Genehmigung des Projektes, sondern die Klärung der Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021). Das Vorliegen der Zustimmung Dritter ist hierfür nicht als Voraussetzung normiert. Weiter kann die allenfalls fehlende Zustimmung des aktuellen Anlagenbetreibers weder Nachbarn in ihren subjektiven Rechten verletzen vergleiche VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212), noch handelt es sich um eine Umweltschutzvorschrift. Überdies haben die mitbeteiligte Partei sowie die Verfügungsberechtigte im Zuge der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt, dass eine zivilrechtliche Einigung betreffend die Abänderung des Konsenses besteht. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG 2002 dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0235). Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum die mitbeteiligte Partei eine Abänderung des Konsenses nicht beantragen können sollte. Dies unterliegt der privatautonomen Disposition der mitbeteiligten Partei und des Abwasserverbandes römisch 40 , dem auch die Berechtigung zukäme, die mangelnde Zustimmung einzuwenden. 3.2.4. Weiteres Vorbringen Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, das Areal befinde sich in einem Hochwassergebiet, worauf das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nicht eingegangen sei, ist anzumerken, dass sich das UVP-Feststellungsverfahren noch nicht mit der konkreten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens befasst, sondern damit, welches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Mit diesem Einwand sind die Beschwerdeführenden auf das eigentliche Genehmigungsverfahren zu verweisen. Eingewandt wird auch, es würden nicht nur nicht gefährliche, sondern auch gefährliche Abfälle in der gegenständlichen Anlage eingesetzt. Damit machen die Beschwerdeführenden einen konsenswidrigen Betrieb des bestehenden Vorhabens geltend, der ebenso nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist. Dem Feststellungsantrag zufolge sollen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle in die geplante Anlage eingebracht werden. Neben allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen besteht für den Fall eines konsenswidrigen Betriebes für die Abfallwirtschaftsbehörde die Möglichkeit, abfallpolizeiliche Maßnahmen nach § 62 AWG zu ergreifen. Hierfür ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Eingewandt wird auch, es würden nicht nur nicht gefährliche, sondern auch gefährliche Abfälle in der gegenständlichen Anlage eingesetzt. Damit machen die Beschwerdeführenden einen konsenswidrigen Betrieb des bestehenden Vorhabens geltend, der ebenso nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist. Dem Feststellungsantrag zufolge sollen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle in die geplante Anlage eingebracht werden. Neben allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen besteht für den Fall eines konsenswidrigen Betriebes für die Abfallwirtschaftsbehörde die Möglichkeit, abfallpolizeiliche Maßnahmen nach Paragraph 62, AWG zu ergreifen. Hierfür ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. 3.2.5. Zum Tatbestand des § 3a Abs. 6 UVP-G 20003.2.5. Zum Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 Die Beschwerdeführenden wenden ein, die belangte Behörde habe § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 falsch angewandt, der Begriff „Vorhaben“ beziehe sich lediglich auf das Änderungsvorhaben. Die Behörde habe eine Prüfung einer möglichen Kumulierung durchzuführen gehabt, diese sei nicht erfolgt. Anlagen im räumlichen Umfeld des Vorhabens seien im Sinne der Kumulationspflicht des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht berücksichtigt worden. Eine Erhebung von Anlagen auf slowenischem Staatsgebiet sei rechtswidrigerweise unterblieben.Die Beschwerdeführenden wenden ein, die belangte Behörde habe Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 falsch angewandt, der Begriff „Vorhaben“ beziehe sich lediglich auf das Änderungsvorhaben. Die Behörde habe eine Prüfung einer möglichen Kumulierung durchzuführen gehabt, diese sei nicht erfolgt. Anlagen im räumlichen Umfeld des Vorhabens seien im Sinne der Kumulationspflicht des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht berücksichtigt worden. Eine Erhebung von Anlagen auf slowenischem Staatsgebiet sei rechtswidrigerweise unterblieben. Die belangte Behörde führt aus, eine Kumulationsprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei nicht durchzuführen, da bereits das genehmigte Vorhaben den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit.
  3. c)Spalte 1 überschreite (Bescheid S. 10).Die belangte Behörde führt aus, eine Kumulationsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 sei nicht durchzuführen, da bereits das genehmigte Vorhaben den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera c,) Spalte 1 überschreite (Bescheid S. 10). Hierzu ist zunächst auszuführen, dass aus dem Genehmigungsbescheid vom XXXX , GZ XXXX , eine genehmigte Gesamtkapazität von 33.750 t/a hervorgeht, weil es sich bei 5.200 t/a der der Gasrestvergasung zugeführten nicht gefährlichen Abfälle um Gärreste aus der Biogasanlage handelt, die auf die Gesamtkapazität bereits angerechnet wurden. Diese Kapazität liegt unter dem Schwellenwert des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 mit 35.000 t/a für eine UVP-Pflicht. Hiervon geht im Übrigen auch der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark aus, der in seinem Bescheid vom XXXX , UVS XXXX , die UVP-Pflicht verneint, aus (Bescheid, S. 8-9). Soweit die mitbeteiligte Partei auf diese Entscheidung verweist und ausführt, der UVS habe die UVP-Pflicht bereits verneint (OZ 19, S. 8), ist anzumerken, dass der UVS Steiermark sich auf die bestehende Anlage bezieht. Zum geplanten Änderungsvorhaben, dessen Umsetzung im Übrigen zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führt, trifft der UVS Steiermark naturgemäß keine Aussage. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass aus dem Genehmigungsbescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eine genehmigte Gesamtkapazität von 33.750 t/a hervorgeht, weil es sich bei 5.200 t/a der der Gasrestvergasung zugeführten nicht gefährlichen Abfälle um Gärreste aus der Biogasanlage handelt, die auf die Gesamtkapazität bereits angerechnet wurden. Diese Kapazität liegt unter dem Schwellenwert des Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 mit 35.000 t/a für eine UVP-Pflicht. Hiervon geht im Übrigen auch der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark aus, der in seinem Bescheid vom römisch 40 , UVS römisch 40 , die UVP-Pflicht verneint, aus (Bescheid, S. 8-9). Soweit die mitbeteiligte Partei auf diese Entscheidung verweist und ausführt, der UVS habe die UVP-Pflicht bereits verneint (OZ 19, S. 8), ist anzumerken, dass der UVS Steiermark sich auf die bestehende Anlage bezieht. Zum geplanten Änderungsvorhaben, dessen Umsetzung im Übrigen zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führt, trifft der UVS Steiermark naturgemäß keine Aussage. Weiter stellt der Wortlaut des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 lediglich darauf ab, ob die Änderung des Vorhabens mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt. Auf die Frage, ob die bestehende Anlage bereits den Schwellenwert bzw. das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt oder dieser bzw. dieses durch die Änderung erreicht bzw. erfüllt wird, stellt der Tatbestand – anders als etwa § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 – nicht ab. Abzustellen ist allein darauf, ob das beantragte Änderungsvorhaben eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes aufweist und ob dieses Änderungsvorhaben gemeinsam mit anderen (Änderungs-)Vorhaben den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt.Weiter stellt der Wortlaut des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 lediglich darauf ab, ob die Änderung des Vorhabens mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt. Auf die Frage, ob die bestehende Anlage bereits den Schwellenwert bzw. das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt oder dieser bzw. dieses durch die Änderung erreicht bzw. erfüllt wird, stellt der Tatbestand – anders als etwa Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 – nicht ab. Abzustellen ist allein darauf, ob das beantragte Änderungsvorhaben eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes aufweist und ob dieses Änderungsvorhaben gemeinsam mit anderen (Änderungs-)Vorhaben den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt. Die eigene bestehende Anlage bleibt hierbei allerdings außer Betracht, nur der Änderungsumfang ist zu berücksichtigen. Es ist insofern zu fragen, ob das Änderungsvorhaben mit den zu kumulierenden (fremden) Vorhaben die Schwellenwerte erreicht und bejahendenfalls, ob diese Kumulierung wesentliche Umweltauswirkungen zeitigt (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2

(2019)§ 3a UVP-G Rz 22). Die eigene bestehende Anlage bleibt hierbei allerdings außer Betracht, nur der Änderungsumfang ist zu berücksichtigen. Es ist insofern zu fragen, ob das Änderungsvorhaben mit den zu kumulierenden (fremden) Vorhaben die Schwellenwerte erreicht und bejahendenfalls, ob diese Kumulierung wesentliche Umweltauswirkungen zeitigt (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2
(2019)Paragraph 3 a, UVP-G Rz 22). Die verfahrensgegenständliche Kapazitätserweiterung beträgt 16.700 t/a und damit 47,71 % des in Anhang 1 Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes. Nach Umsetzung des Änderungsvorhabens weist das Gesamtvorhaben (Biogasanlage und Klärschlammverwertungsanlage) infolge der Kapazitätserweiterung eine Gesamtkapazität von 50.450 t/a auf. Der gegenständliche Feststellungsantrag fällt damit in den Anwendungsbereich des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000.Die verfahrensgegenständliche Kapazitätserweiterung beträgt 16.700 t/a und damit 47,71 % des in Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes. Nach Umsetzung des Änderungsvorhabens weist das Gesamtvorhaben (Biogasanlage und Klärschlammverwertungsanlage) infolge der Kapazitätserweiterung eine Gesamtkapazität von 50.450 t/a auf. Der gegenständliche Feststellungsantrag fällt damit in den Anwendungsbereich des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G
  1. Soweit die mitbeteiligte Partei einwendet, die Änderung betrage im Hinblick auf Lärm-, Luft-, Staub- und Geruchsemmissionen Null, eine Kumulationsprüfung sei daher hinfällig, eine Änderung von Null sei keine Änderung und schon gar keine erhebliche Änderung (OZ 19, S. 9), ist anzumerken, dass unter 3.2.
  2. bereits ausführt wurde, dass ein Änderungsvorhaben vorliegt. Der Tatbestand des § 3a Abs. 6 UVP-2000 stellt auf eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes durch das Änderungsvorhaben ab, die unstrittig vorliegt, sowie darauf, dass das Änderungsvorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben den Schwellenwert erreicht. Die Frage, ob die beantragte Vorhabensänderung auch eine Änderung der Emissionen nach sich zieht, ist an dieser Stelle noch nicht relevant, sondern erst im Rahmen der Einzelfallprüfung allenfalls sachverständig zu beurteilen. Soweit die mitbeteiligte Partei einwendet, die Änderung betrage im Hinblick auf Lärm-, Luft-, Staub- und Geruchsemmissionen Null, eine Kumulationsprüfung sei daher hinfällig, eine Änderung von Null sei keine Änderung und schon gar keine erhebliche Änderung (OZ 19, S. 9), ist anzumerken, dass unter 3.2.
  3. bereits ausführt wurde, dass ein Änderungsvorhaben vorliegt. Der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-2000 stellt auf eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes durch das Änderungsvorhaben ab, die unstrittig vorliegt, sowie darauf, dass das Änderungsvorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben den Schwellenwert erreicht. Die Frage, ob die beantragte Vorhabensänderung auch eine Änderung der Emissionen nach sich zieht, ist an dieser Stelle noch nicht relevant, sondern erst im Rahmen der Einzelfallprüfung allenfalls sachverständig zu beurteilen. 3.2.
  4. Zum Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG3.2.
  5. Zum Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar, von der nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörden zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (etwa VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar, von der nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörden zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (etwa VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auch schließt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht von vornherein aus, danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen (VwGH 23.06.2020, Ra 2019/11/0209) und kann sich im Rahmen der Verhandlung auch herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt (VwGH 26.06.2020, Ra 2020/14/0155). Gegenständlich hat die belangte Behörde, weil sie dem Gesetz, nämlich § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 einen falschen, nicht mit seinem Wortlaut im Einklang stehenden Inhalt unterstellt hat, lediglich rudimentäre Ermittlungen dazu durchgeführt, welche Vorhaben im Umfeld des gegenständlichen Änderungsvorhabens situiert sind, welchen Anlagentypen diese zuzurechnen sind und welche Kapazitäten diese aufweisen und diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen. Auch zum „räumlichen Zusammenhang“ im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allgemein festgelegt werden kann, von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängt und individuelle beurteilt werden muss (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144 mwN), hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen angestellt und keine Feststellungen getroffen. An der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 nahm die belangte Behörde schließlich nicht teil und verwies hinsichtlich der ihr vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen, betreffend durchgeführte Ermittlungen auf ihre Bescheidbegründung, der zufolge eine Kumulationsprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei sowie auf die beiden von der BH XXXX (Behördenakt OZ 6) und der Abfallwirtschaftsbehörde (Behördenakt OZ 3) eingeholten Schreiben, aus denen sich lediglich entnehmen lässt, dass im räumlichen Umfeld des Vorhabens mehrere Anlage situiert sind, die im Hinblick auf Anlagentyp, genehmigte Kapazität und betroffene Schutzgüter zu beurteilen und allenfalls zu kumulieren gewesen wäre. Betreffend das slowenische Staatsgebiet hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Damit liegen die nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erforderlichen Ermittlungen bloß ansatzweise vor und erscheint ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG gerechtfertigt (Vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).Gegenständlich hat die belangte Behörde, weil sie dem Gesetz, nämlich Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 einen falschen, nicht mit seinem Wortlaut im Einklang stehenden Inhalt unterstellt hat, lediglich rudimentäre Ermittlungen dazu durchgeführt, welche Vorhaben im Umfeld des gegenständlichen Änderungsvorhabens situiert sind, welchen Anlagentypen diese zuzurechnen sind und welche Kapazitäten diese aufweisen und diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen. Auch zum „räumlichen Zusammenhang“ im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allgemein festgelegt werden kann, von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängt und individuelle beurteilt werden muss (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144 mwN), hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen angestellt und keine Feststellungen getroffen. An der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 nahm die belangte Behörde schließlich nicht teil und verwies hinsichtlich der ihr vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen, betreffend durchgeführte Ermittlungen auf ihre Bescheidbegründung, der zufolge eine Kumulationsprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei sowie auf die beiden von der BH römisch 40 (Behördenakt OZ 6) und der Abfallwirtschaftsbehörde (Behördenakt OZ 3) eingeholten Schreiben, aus denen sich lediglich entnehmen lässt, dass im räumlichen Umfeld des Vorhabens mehrere Anlage situiert sind, die im Hinblick auf Anlagentyp, genehmigte Kapazität und betroffene Schutzgüter zu beurteilen und allenfalls zu kumulieren gewesen wäre. Betreffend das slowenische Staatsgebiet hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Damit liegen die nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 erforderlichen Ermittlungen bloß ansatzweise vor und erscheint ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gerechtfertigt (Vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/0061). Die belangte Behörde wird daher die erforderlichen Ermittlungsschritte im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben und dabei auch die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben. Dieser zufolge ist die Einzelfallprüfung (unter anderem) nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109). Überdies führen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde mehrere Vorhaben an, hinsichtlich derer sie Behauptungen aufstellen, die die belangte Behörde nachzuprüfen haben wird. Sofern sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde ergibt, dass das geplante Änderungsvorhaben gemeinsam mit anderen bestehenden oder früher beantragten (Änderungs-)Vorhaben den Schwellenwert erreicht, wird sich die belangte Behörde überdies im Rahmen ihrer Einzelfallprüfung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, es handle sich um eine emissionneutrale Änderung, auseinanderzusetzen haben. Die mitbeteiligte Partei wird die diesbezüglich fehlenden Unterlagen in Vorlage zu bringen haben (OZ 19, S. 8-9) und die belangte Behörde zu erwartende kumulative Auswirkungen unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu beurteilen haben.Die belangte Behörde wird daher die erforderlichen Ermittlungsschritte im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben und dabei auch die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben. Dieser zufolge ist die Einzelfallprüfung (unter anderem) nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109). Überdies führen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde mehrere Vorhaben an, hinsichtlich derer sie Behauptungen aufstellen, die die belangte Behörde nachzuprüfen haben wird. Sofern sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde ergibt, dass das geplante Änderungsvorhaben gemeinsam mit anderen bestehenden oder früher beantragten (Änderungs-)Vorhaben den Schwellenwert erreicht, wird sich die belangte Behörde überdies im Rahmen ihrer Einzelfallprüfung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, es handle sich um eine emissionneutrale Änderung, auseinanderzusetzen haben. Die mitbeteiligte Partei wird die diesbezüglich fehlenden Unterlagen in Vorlage zu bringen haben (OZ 19, S. 8-9) und die belangte Behörde zu erwartende kumulative Auswirkungen unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu beurteilen haben.
  6. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter Punkt
  7. zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie im Hinblick auf § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 dem (in dieser Hinsicht) eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Im Hinblick auf die letztlich ausgesprochene Behebung und Zurückverweisung liegt ebenso klare, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wobei der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer unterbliebenen Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bereits bestätigt hat, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG ausnahmsweise gerechtfertigt ist (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/2018).Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter Punkt
  8. zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie im Hinblick auf Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 dem (in dieser Hinsicht) eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Im Hinblick auf die letztlich ausgesprochene Behebung und Zurückverweisung liegt ebenso klare, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wobei der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer unterbliebenen Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bereits bestätigt hat, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausnahmsweise gerechtfertigt ist (VwGH 28.02.2018, Ra 2016/04/2018). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W109.2285074.1.00

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