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{'item': 'W117 2287362-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 57§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW117 2287362-1 Spruch, W117 2287362-1/21E Schriftliche Ausfertigung der am 04.03.2024 mündlich verkündeten Entsch

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft und angeordnet.Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft und angeordnet. Die Verwaltungsbehörde nahm zunächst einmal Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 FPG an, da der Beschwerdeführer seine Abschiebung behindern würde, in dem er der Verwaltungsbehörde seinen Reisepass vorenthalte, um nicht abgeschoben zu werden, wie er selbst bekannt gegeben habe, sodass das BFA gezwungen gewesen sei, am 19.02.2024 ein HRZ Verfahren bei den rumänischen Behörden einzuleiten.Die Verwaltungsbehörde nahm zunächst einmal Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, da der Beschwerdeführer seine Abschiebung behindern würde, in dem er der Verwaltungsbehörde seinen Reisepass vorenthalte, um nicht abgeschoben zu werden, wie er selbst bekannt gegeben habe, sodass das BFA gezwungen gewesen sei, am 19.02.2024 ein HRZ Verfahren bei den rumänischen Behörden einzuleiten. Den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sah die Verwaltungsbehörde offensichtlich deshalb als erfüllt an, da der Beschwerdeführer bereits seit längerem keiner legalen Beschäftigung nachgehe, wie sich aus dem AJWEB Auszug ergebe und er auch selbst angeben habe. Seine Anbindungen hielten sich in Grenzen und lebe er von seiner Ehefrau getrennt und in Scheidung.Den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sah die Verwaltungsbehörde offensichtlich deshalb als erfüllt an, da der Beschwerdeführer bereits seit längerem keiner legalen Beschäftigung nachgehe, wie sich aus dem AJWEB Auszug ergebe und er auch selbst angeben habe. Seine Anbindungen hielten sich in Grenzen und lebe er von seiner Ehefrau getrennt und in Scheidung. Der Beschwerdeführer weise in Österreich eine Verurteilung und mehrere laufende Ermittlungsverfahren und auch in Italien bereits zwei Verurteilungen auf. Ihn erwarte in Rumänien eine mehrjährige Haftstrafe, wie sich aus der nationalen Fahndung der rumänischen Behörden zu seiner Person ergebe, was auch der Grund sei, weshalb er alles unternehmen würde, um nicht nach Rumänien abgeschoben zu werden, daher hätte das BFA in seinem Fall die Schubhaft über ihn verhängen müssen und hätte keines der möglichen gelinderen Mittel zur Anwendung kommen. Auch der Tatbestand des §76 Abs. 3 Z 3 FPG sei in diesem Zusammenhang erfüllt.Auch der Tatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei in diesem Zusammenhang erfüllt. Im Zusammenhang mit der Prüfung gelinderer Mittel führte die Behörde auch noch aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Insbesondere unter dem Aspekt der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Anhaltung in Schubhaft durch Aushändigung seines Reisepasses wesentlich verkürzen könnte, was er aber partout ablehne, nahm die Behörde auch Verhältnismäßigkeit an. Am 27.02.204 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Schubhaftbeschwerde, beantragte die Behebung des Bescheides und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. Begründend führte er aus – Hervorhebungen laut Beschwerdeschriftsatz: „Zuletzt war der BF bei seiner Lebensgefährtin (…) in 9020 Klagenfurt, (…) gemeldet. Am 18.02.2024 nahm die Polizei den BF in Klagenfurt fest. Der BF könnte jedenfalls im Falle der Entlassung Unterkunft in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin nehmen. (…) Es gibt eine aufrechte Fahndung des LG für Strafsachen Wien gegen gegen den BF wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB. Weiters gibt es eine SIS Fahndung der rumänischen Behörden gegen den BF, da er noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Es gibt eine aufrechte Fahndung des LG für Strafsachen Wien gegen gegen den BF wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB. Weiters gibt es eine SIS Fahndung der rumänischen Behörden gegen den BF, da er noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 288 1 u 4, 297 Abs 1

  1. Fall StGB auf, wonach er zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt verurteilt. Der BF bedauert seine Straftat zutiefst und ist reumütig. Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paragraphen 288, 1 u 4, 297 Absatz eins,
  2. Fall StGB auf, wonach er zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt verurteilt. Der BF bedauert seine Straftat zutiefst und ist reumütig. Der BF leidet unter einer Angstpsychose, Panikattacken und Drogenabhängigkeit. Gegen den BF wurde ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der BF hat fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Es sei darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot bis zum Abschluss des Rückkehrverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zugewartet werden muss, ehe eine Abschiebung des BF zulässig wäre. Die damit einhergehende lange Verfahrensdauer würden eine Schubhaft jedenfalls unverhältnismäßig erscheinen lassen. Am 19.02.2024 wurde seitens des BFA ein HRZ Verfahren mit den rumänischen Behörden eingeleitet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 20.02.2024 wurde (…) die Schubhaft verhängt. (…) Im vorliegenden Fall hat das BVwG das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. (…) Die belangte Behörde gibt an, dass der BF seine Abschiebung behindern würde, indem er bekannt gegeben habe, dass er seinen Reisepass nicht der Behörde übergeben würde. Der BF hatte seinen Reisepass jedenfalls nicht in Kärnten bei sich. Hier in Wien hat der BF seinen Reisepass und würde ihn jederzeit der belangten Behörde übergeben. Zudem gibt die belangte Behörde an, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Dies ist jedoch noch nicht rechtskräftig und es wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sohin kann sich die Behörde nicht auf Z 3 stützen.Zudem gibt die belangte Behörde an, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Dies ist jedoch noch nicht rechtskräftig und es wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sohin kann sich die Behörde nicht auf Ziffer 3, stützen. (…) Zu Unrecht zog die belangte Behörde auch Z 9 zur Begründung der Fluchtgefahr heran. Zu Unrecht zog die belangte Behörde auch Ziffer 9, zur Begründung der Fluchtgefahr heran. Die belangte Behörde stellt fest, der BF in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial integriert sei. Weiters wird festgestellt, der BF über keinen Wohnsitz verfüge. Der BF verfügt sehr wohl über familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte, und zwar lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin zusammen und arbeitete in ihrem Unternehmen. Entgegen den Ansichten der belangten Behörde, kann der BF auch in Zukunft bei seiner Lebensgefährtin wohnen. Die Ausführungen im Bescheid erwecken im Übrigen den Eindruck, dass die strafrechtlichen Verurteilungen ein wesentlicher Grund für die Verhängung der Schubhaft darstellen. Dem strafrechtlichen Fehlverhalten wird jedenfalls besonders viel Raum gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass der BF neuerlich strafbare Handlungen begehen werde. Ein positiver Sinneswandel sei nicht erkennbar (S. 14). Gerade das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit des BF begründet (…). (…) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien ist.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien ist. (…) Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. (…) Im Fall des BF wären insbesondere sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage gekommen. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen (…)“. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, verteidigte den Schubhaftbescheid und beantragte Kostenersatz für Aktenvorlage und Schriftsatzaufwand. Am 04.03.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: (…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Ich bin krank, ich nehme meine Medikamente, ich habe eine Psychose. Ich brauche unbedingt Hilfe. Ich habe auch Papiere. Festgehalten wird, dass in diesem Zusammenhang der BF am heutigen Tag medizinisch begutachtet wurde. Laut Befund und Gutachten des PAZ Wien, sind die Vitalparameter, der BF ist psychisch stabil und gibt seit Beschwerdefreiheit an, er ist nach Ansicht der medizinischen PRZ haft- und verhandlungsfähig. Untersuchung war um 08:23 Uhr. Eröffnung des Beweisverfahrens:Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte.Eröffnung des Beweisverfahrens:, Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte. BF: Ich war heute nicht beim Arzt. Aber ist das ein Facharzt der Psychiatrie. Wie oft hatte ich Anfälle in der Nacht und habe gerufen und es ist niemand gekommen. Warum sagt man die Wirrheit nicht. Der BF wird dahingegen Manuduktion, dass diesbezüglich eine Beschwerde eingeführt wurde. Festhalten wird das sämtliche medizinische Unterlagen, die von PAZ übermittelt wurden keinerlei Hinweise auf mangelnde Haft bzw. Verhandlungsfähigkeit offenbart. BF: Ich kann die Haft nicht ertragen, nur ich weiß, wie es mir am Abend geht und die Polizei beachtet das nicht. Es interessiert die Polizei nicht und ich werde auch nicht zu einem Facharzt gebracht. R: Ich kann Sie dahingehend beruhigen, dass die Schubhaft längstens bis 07.
  3. werden wird, der an diesem Tag ist die Abschiebung nach Rumänien vorgesehen. Verlesen wird auch der Fahndungsauszug des Bundesministeriums für Inneres. Der BF ist zur „Aufenthaltsermittlung“ wegen Verbrechens Mord oder schwerer Körperverletzung, § 15 84 abs. 4 SDGB unter der Zahl 31Hv103/23a seit 23.11.2023 ausgeschrieben und hat gestern der zuständige Einzelrichter, meine Wenigkeit Kontakt mit dem Journaldienst der Staatsanwaltschaft aufgenommen, ob der BF nicht im Strafhaft genommen wer4den sollte. Die zuständige Journalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass er die Sache an der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterleitet und dieser allenfalls sich auch in der heutigen Verhandlung telefonisch melden würde. Verlesen wird auch der Fahndungsauszug des Bundesministeriums für Inneres. Der BF ist zur „Aufenthaltsermittlung“ wegen Verbrechens Mord oder schwerer Körperverletzung, Paragraph 15, 84 abs. 4 SDGB unter der Zahl 31Hv103/23a seit 23.11.2023 ausgeschrieben und hat gestern der zuständige Einzelrichter, meine Wenigkeit Kontakt mit dem Journaldienst der Staatsanwaltschaft aufgenommen, ob der BF nicht im Strafhaft genommen wer4den sollte. Die zuständige Journalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass er die Sache an der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterleitet und dieser allenfalls sich auch in der heutigen Verhandlung telefonisch melden würde. Im Raum steht jedenfalls ein Verfahren wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz und liegen in gegenständlichen Schubhaftakt Anklageerhebungen vom Oktober 2023 auf. Der BF muss sich dazu nicht äußern und wird nochmals dahingegen belehrt, dass er keine Angaben tätigen braucht, die selbst strafrechtlich erfolgt. BF: Ja, das habe ich verstanden. R: Die Ausschreibung seitens der Staatsanwaltschaft lässt den Schluss zu, dass Sie trotz aufrechter Meldung für die Staatsanwaltschaft nie greifbar waren, sonst würde man nicht nach Ihnen suchen. BF: Aber die haben doch meine Telefonnummer und ich war zwei Mal vor Gericht. Sie haben meine Meldezettel. Auch eine E-Mail habe ich ihnen geschickt. Die E-Mail habe ich auf meinem Handy. R: was nutzt das Ganze, wenn SIE nicht körperlich greifbar sind? BF: Aber ich war persönlich beim Landesbericht. Drei Mal war ich dort. Ich habe dort alle meine Kontaktdaten hinterlassen. R: Dass Sie bei Gericht waren, ist insofern glaubwürdig, weil Sie wurden im Juni 2022 wegen zweier Delikte nämlich falsche Zeugenaussage und da Sie dadurch jemand einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt haben, rechtlich verurteilt. BF: Ja, aber für meine Behauptungen habe ich Beweise und Zeugen. Ich habe fünf Zeugen, auch die die bei Gericht arbeiten. Ich wurde mehrmals von der Polizei bei Verkehrskontrollen aufgehalten. Warum hat man mir bei der Aufenthaltsermittlung nichts gesagt. Ich wurde sowohl in Wien angehalten, als auch in Klagenfurt. R: Aber, wenn Ihre Verurteilung rechtswidrig bzw. ungerecht gewesen sein soll, dann verwundert doch, dass Sie an Ort und Stelle sofort nach mündlicher Verkündung des Urteils, einen Rechtsmittelerklärung abgegeben haben. BF: Weil ich und ich schwöre es vor Gott, ich bedroht wurde. Ich würde dann eine unbedingte Strafe bekommen, wenn ich keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte. Ich wurde von der Polizei geschlagen, ich war ganz blau im Gesicht. Ich habe Beweise. R: Da müssen Sie eine eigene Beschwerde abgeben. BF: Ich habe ja nicht einmal einen Anwalt. R: Die sitzt neben Ihnen. RV: Wir sind nicht Maßbeschwerden zuständig, sondern die Diakonie. Regierungsvorlage, Wir sind nicht Maßbeschwerden zuständig, sondern die Diakonie. R: Sie werden ja noch von der österreichischen Behörde gesucht. Sie sind auch ausgeschrieben zur Fahndung von den römischen Behörden. BF: Ich war in Österreich verhaftet worden von Interpol. Zwei Mal sogar und wurde entlassen, da ich keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellte. In Rumänien bin ich in Haft an Hepatitis erkrankt worden, ich sollte fast sterben. Die Bedingungen in den Gefängnissen in Rumänien entsprechen nicht den EU Vorgaben und Rumänien wird jeden Monat vom internationalen Gerichtshof für Menschenrechte dafür bestraft und meine Auslieferung nach Rumänien gäbe einem Todesurteil gleich. Da die sanitären Bedingungen in Rumänien die Voraussetzungen nicht erfüllen und deshalb wurde ich entlassen. Der Anwalt beim Landesgericht damals hat gesehen, dass ich arbeite und dass ich Deutschkurse teilgenommen habe. Ich hatte auch eine Anmeldebescheinigung und wenn ich Probleme gehabt habe, dann hat sicher herausgestellt, dass ich nicht schuldig war. In der Sache betreffend die Körperverletzungen wurde ich zuerst des Raubes beschuldigt. Das vermeintliche Opfer ist eigentlich in meinem Bezirk zu stehen gekommen. R: Sie wurden auch in Italien straffällig und weil wir schon beim Diebstahl sind, wurden Sie in Italien zwei Mal wegen Diebstahl verurteilt. BF: Da war ich noch jung, ich habe gestohlen, um etwas zum Essen zu haben. Ich hatte damals keine Unterkunft und war jung. R: Und wenn wir schon beim Arbeiten sind, Sie waren nachdem Sozialversicherungsdatensatzauszug lediglich vom 18.04.2022 bis zum 31.05.2022 als Arbeiter beschäftigt. Seither haben Sie nicht mehr gearbeitet zumindest nicht mehr aufrecht registriert. BF: Weil ich dann nicht mehr konnte. Ich war aus dem Fenster gesprungen aus dem
  4. Stock und war dann ein Jahr im Rohrstuhl und hatte physikalische Therapie gemacht. Ich habe alle original Papiere bei mir BF: Sagen wir mal so, offensichtlich sind Sie ein unruhiges Wesen, den bei der aktuellen Schubhaft mussten sie zu Beginn einmal separiert werden, weil Sie anlässlich ihrer Aufnahme in die Schubhaft äußerst aggressiv waren. BF: Aggressiv wurde mir bei der Polizei in Klagenfurt ganz groß aufs Papier geschrieben. Ja, aber das war ein Missverständnis. Ich bin bereit, dass das hier sofort beendet wird und ich nach Rumänien überstellt werde, wenn Sie bei der Polizei anrufen und fragen, ob ich in der Schubhaft nicht respektvoll gewesen bin. R: Da brauche ich nicht anzurufen, weil es im Akt so dokumentiert ist. BF: Wer hat das so dokumentiert. R: Es ist mehrfach dokumentiert. Wenn ich aggressiv war, warum wurde ich nicht in Einzelhaft geschickt. R: Wurden Sie ja. BF: Ja, aber in Klagenfurt wurde ich in Einzelhaft geschickt. So ist auch das Protokoll, dass man in Einzelhaft die ersten 24 Stunden genommen wird. R: Aber es ist noch was vorgefallen. Am 21.02.2024 haben Sie sich im Hungerstrike begeben, den haben Sie aber wieder beendet. BF: Ja, aber ich möchte ihnen sagen, warum ich in Hungerstrike ging. Denn alles, was die in Klagenfurt und Villach mir angetan haben, ist eine Lüge. Denn ich wurde auch von den Mitarbeitern des BFA, als sie mich in Haft besucht haben, bedroht. Ich habe den Hungerstrike beendet, weil mir die Psychologin gesagt hat, dass ich sowieso abgeschoben werde. Ich war fünf Tagelang im Hungerstrike, noch in Klagenfurt hatte ich ihn begonnen und es hat sich keiner um mich gekümmert. Sonst haben sie in andere Fällen Hungerstrike auf die Tür geschrieben. Ich war ein Sonderfall, eine Priorität der Polizei. Ich wohne in Klagenfurt, in der Innenstadt. Mit meiner Freundin und unter uns ist alle innerstaatlichen Diskotheken. R: Was wollen Sie mir damit sagen? BF: Da werden viele Drogen verkauft und zwar Kokain. Ich habe den Polizisten gesagt und Namen genannt von zwei Mädchen, die Kokain verkaufen einschließlich an Minderjährig. Ich habe den Polizisten auch Name und Nachname dieser Mädchen genannt und sie haben gesagt, ich lüge. (…) R: Sie haben nach der Befragung in PAZ noch eingestanden, dass Sie einen Reisepass haben würden und denn würden Sie sicherlich nicht dem BFA geben, weil Sie eben nicht abgeschoben werden wollen. Denn Sie wären schon längst in Rumänien. BF: Nein, ich habe zum Herrn Magister gesagt, ich habe meinen Ausweis in Wien und mein Reisepass ist derzeit in Schubhaft. Es ist unglaublich. Festgehalten wird, dass der Reisepass seit 26.02.2024 bei den Effekten liegt. R: Wieso kommt der Reisepass erst ca. eine Woche nach Ihrer Inschubhaftnahme überhaupt im Besitz der Behörde? BF: Ich hatte eine Psychose und ich vergesse was ich mache. Ich habe ein großes Problem und ich brauche eine große Hilfe, aber in der Welt der Prostituierten, die meine Ex Frau angehörte, hatte ich nicht meine Ruhe. Das Leben, dass ich jetzt mit dieser wunderbaren Frau habe, hatte ich seit 35 Jahren nicht. Das ist halt unsere Liebe und das ist die Arbeit, die wir für unsere Firma leisten. Das macht mich glücklich und ich führe ein normales Leben. Es gibt keine Drogen, kein Alkohol, keine Prostitution, keine Freunde. Jetzt habe ich eine schöne Liebe, bis mein Arrest kam. R: Nichts desto trotz, besteht nur ein Aufenthaltsverbot und wurde einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erkannt und kein Durchsetzungsaufschub. D.h. Sie können sofort abgeschoben werden. Die Zeugin (…) betritt den Verhandlungsaal um 12:02 Uhr. R: Sie wurden in der Beschwerde als Zeugin genannt. Sie müssen Z: Ich habe meine Zeugenschaft in der Einvernahme verlangt. Die Zeugin wird umfassend über die Wahrheitspflicht belehrt und Ihre Erschlagungsrechte. R: Sie kennen den BF seit wann? Z: Seit ungefähr 17/18 Jahren. Er war meine erste Liebe. Nach so vielen Jahren habe ich ihn wieder am Stephansplatz getroffen. R: Wann? Z: Am 20.01.
  5. R: Wie lange hatten Sie keinen Kontakt? Z: Viele Jahre, so viele Jahre. R: Wann hatten Sie das letzte Mal kontakt vor dem 20.01.2024? Z: Vor vielen vielen Jahren. R: Seit 20.01.2024 haben Sie wieder Kontakt mit ihm? Z: Ja, ich habe mit ihm gesprochen. Er hat mir gesagt, dass er Probleme hat. Ich habe von gemeinsamen Freunden in Rumänien gewusst, dass er gesundheitliche Probleme hat. Wir haben dann Telefonnummern ausgetauscht und miteinander gesprochen So hat es Gott und das Universum gewollt. R: Haben Sie bis zu seiner Inhaftierung zusammen gewohnt? Z: Ja, denn er will arbeiten, er möchte sein Leben ändern. R: Er hat bis heute nicht bei Ihnen gewohnt? Z: Er mit mir zusammen gewohnt und er war sehr ruhig. R. Seit wann hat er bei Ihnen gewohnt? Z: Seit Februar. Ich habe ihm auch ein Meldezettel gemacht. R: Seit wann Februar? Z: Ich weiß nicht mehr wann genau seit wann in Februar er bei mir wohnt. Ich kann in bei mir im Telefon nachschauen. R: Wieso wissen Sie das nicht. Das ist so kurz her. Dann sei ja die Liebe des Lebens und Sie wissen nicht, wann er exakt bei Ihnen eingezogen ist? Z: Das war bevor ich ihm ein Meldezettel gemacht habe. Ich kann in meinem Handy nachschauen. Es sind so ca. drei Wochen. R: Wenn das so drei Wochen sind, dann hat er ca. eine Woche bei Ihnen gewohnt, bevor er inhaftiert wurde? Z: Ja, er wurde inhaftiert und war unschuldig. R: Wissen Sie von ihm auch noch, außer seinen gesundheitlichen Problemen, andere Sachen oder Dinge, die den BF betreffen? Z: Was für Dinge? R: Ob er z.b .vorbestraft ist oder nicht? Z: Nein, er ist ruhig. Er hat mich gebeten, mit ihm ins Krankenhaus zu gehen, weil er Probleme hat. In Rumänien kann er sich nicht behandelt. Er hat dort niemanden, der ihm da helfen kann. R: Eigentlich wissen Sie über den BF nichts? Z: Aber was aus seiner Vergangenheit. Ich weiß, dass er krank ist und Probleme mit seiner Ex Frau hatte. Er wollte schon seit langen von ihr weggehen, aber sie hat ihn gewissermaßen terrorisiert, weil er eine Behandlung machen wollte. R an RV und BehV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage und BehV: Haben Sie Fragen? BehV stellt keine Frage. R: Machen Sie Fahrtkosten geltend? Z: Ich mache keine Fahrtkosten geltend. Z: Kann ich noch was sagen? R: Ja. Z: Ich möchte Sie Herr Richter und auch dem Herrn vom BFA bitten, mir die Möglichkeit zu geben, dass er hierbleiben kann. Ich verspreche, dass ihn ins Krankenhaus bringe und dass ich die Ausgaben übernehme. Ich bringe ihn auch jeden Tag zum BFA, denn die sind dort in der Nähe. Die Z verlässt um 12:17 Uhr den Verhandlungsaal. R an RV und BehV: Haben Sie eine Frage an den BF?R an Regierungsvorlage und BehV: Haben Sie eine Frage an den BF? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. BehV: Hinsichtlich der Aussage der Zeugin möchte ich auf die Tagesdokumentation vom 19.02.2024 verweisen. R weist den BF auf den Vorhalt des BehV hin, dass eine Wegweisung des BF von Ihnen am 17.02.2024 stattgefunden habe. BF: Das ist meine Ex Frau. Der BF verzichtet ausdrücklich auf die Rückübersetzung, die RV sieht das Protokoll durch.Der BF verzichtet ausdrücklich auf die Rückübersetzung, die Regierungsvorlage sieht das Protokoll durch. Parteien stellen nochmals Kostenanträge Behörde für die Verhandlung und die Rechtsvertretung für Kommissionsgebühren und Barauslagen. Schluss des Beweisverfahrens“ Nach Schließung des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist verheiratet, lebt aber in Scheidung und getrennt von seiner Ehefrau. Er nimmt Beruhigungsmittel, will aber von seiner Drogensucht wegkommen. Der Beschwerdeführer gab nach seiner Befragung zur beabsichtigten Schubhaftanordnung noch informativ an, dass sich sein Reisepass in der Wohnung befinden würde, diesen aber sicherlich nicht dem BFA übergeben werde da er nicht abgeschoben werden wolle, „denn ohne Dokumente gäbe es keine Abschiebung“. Der Beschwerdeführer ist in Italien und in Österreich vorbestraft: In Italien weist er zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Diebstahls auf: So wurde er im Jahre 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, weiters wurde er im Jahr 2011 ebenfalls wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. In Österreich weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 288 1 u 4, 297 Abs 1
  6. Fall StGB auf, GZ: 114 HV 132/2021y, er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt verurteilt.In Österreich weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paragraphen 288, 1 u 4, 297 Absatz eins,
  7. Fall StGB auf, GZ: 114 HV 132/2021y, er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt verurteilt. Auch liegen gegenüber dem Beschwerdeführer insgesamt 10 KPA Vormerkungen auf, die letzte vom 03.10.2023 wegen des Verdachtes des Raubes, GZ: PAD/23/02039284-
  8. Auch laufen aktuell strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen seine Person: So gibt es eine aufrechte SIS Fahndung des LG für Strafsachen Wien gegen den Beschwerdeführer wegen § 15, 84 Abs 4 StGB – „Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens, GZ: 31 Hv 103/23a – 1.7 vom 23.11.2023“.Auch laufen aktuell strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen seine Person: So gibt es eine aufrechte SIS Fahndung des LG für Strafsachen Wien gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, 84, Absatz 4, StGB – „Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens, GZ: 31 Hv 103/23a – 1.7 vom 23.11.2023“. Laut seinen eigenen Angaben im Aufenthaltsverbotsverfahren ist er im Jahr 2015 für 3 Jahre in einem rumänischen Gefängnis gewesen, da er eine Brieftasche gestohlen hatte. Auch aktuell wird der Beschwerdeführer in Rumänien gesucht: SIS Fahndung der rumänischen Behörden zur Zahl RO/IGP0139665472/0000/01, „Grund: Aufenthaltsermittlung für Justizbehörden, Sonstige Straftaten zum Nachteil von Personen“. Der Beschwerdeführer hat nämlich in Rumänien noch eine Restfreiheitsstrafe von sechs Jahren und 766 Tagen Freiheitsstrafe in Rumänien zu verbüßen. Gegen den Beschwerdeführer besteht auch ein aufrechtes Waffenverbot, W-RWV/03074/2021 der LPD Wien vom 21.05.2021 Der Beschwerdeführer ist zwar unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt – ihm wurde bereits im Jahre 2019 eine Anmeldebescheinigung der MA 35 (Wien) ausgestellt – gegen ihn wurde aber ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet, da er im Hinblick auf die massive Missachtung der Rechtsordnung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 20.02.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis vom 04.04.2024, G304 2287608-1/5E, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gegen diesen Aufenthaltsverbotsbescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besteht keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle findet. Er verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 18.04.2022 bis zum 31.05.2022 als Arbeiter beschäftigt war, aber (eben) seither keiner legalen Beschäftigung mehr nachgeht. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung legte er nur eine Kopie seines rumänischen Reisepasses vor. Das originale Dokument wollte er nicht aushändigen, um nicht abgeschoben werden zu können. Am 19.02.2024 wurde seitens der Verwaltungsbehörde ein HRZ Verfahren mit den rumänischen Behörden eingeleitet, auch wurde in der Zwischenzeit ein HRZ ausgestellt – nach Verkündung des Schubhafterkenntnisses endete die Schubhaftanhaltung am 21.03.2024 – der BF wurde an diesem Tag auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben. Entscheidungsgrundlagen: ● erstinstanzlicher Akt plus Stellungnahme; ● Aufenthaltsverbotsverfahren G304 2287608-1; ● Registerauszüge (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherungsauszug); ● Beschwerdeschriftsatz. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, strittig – nach der Beschwerde – waren das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels. Im Ergebnis kann der Entscheidung der Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer Verhandlung nicht entgegengetreten werden: Zunächst ist einmal anzumerken, dass der BF den Vorwurf der Behörde, seinen Reisepass zu Beginn der Schubhaft vorenthalten zu haben, nicht entkräften konnte, da der BF den Umstand, dass der Reisepass erst seit 26.02.2024 bei den Effekten aufliegt nur mit dem Rückzug auf das Vorhandensein gesundheitlicher Probleme rechtzufertigen versuchte; diesbezüglich aber finden sich keine entsprechenden medizinischen Anhaltspunkte im Akt, wobei festzuhalten ist, dass der BF fortwährend unter medizinischer Kontrolle steht. Dem BF wurden auch am Tage der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht normale Vitalparameter und Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit bescheinigt. Mit der Zeugin ist für den BF im Sinne des § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG nichts gewonnen, da die Zeugin den BF erst am 20.01.2024 nach vielen, vielen Jahren wieder traf und offensichtlich auch gar nichts vom BF weiß, abgesehen davon, dass dieser Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau und seiner Gesundheit habe. Die Zeugin ist über das kriminelle Vorleben und dass der BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Rumänien strafrechtlich gesucht wird, nicht im Bilde. Eine Lebensgemeinschaft kann daher schon aufgrund dieser persönlichen Umstände und des kurzen Zeitraumes, seitdem sie den BF wieder getroffen hat, nicht einmal ansatzweise angenommen werden. Mit der Zeugin ist für den BF im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG nichts gewonnen, da die Zeugin den BF erst am 20.01.2024 nach vielen, vielen Jahren wieder traf und offensichtlich auch gar nichts vom BF weiß, abgesehen davon, dass dieser Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau und seiner Gesundheit habe. Die Zeugin ist über das kriminelle Vorleben und dass der BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Rumänien strafrechtlich gesucht wird, nicht im Bilde. Eine Lebensgemeinschaft kann daher schon aufgrund dieser persönlichen Umstände und des kurzen Zeitraumes, seitdem sie den BF wieder getroffen hat, nicht einmal ansatzweise angenommen werden. Insofern scheidet die Zeugin mangels Seriosität als alternative Unterkunft aus. Die Zeugin ist auch tatsächlich der Ansicht, dass der BF in Österreich bleiben könnte. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer immer gemeldet war, doch ganz offensichtlich konnten die Justizbehörden ihn nicht erreichen, denn musste er sowohl von den österreichischen als auch von den rumänischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben werden. Die Gefahr des Untertauchens aufgrund der Fahndung in Österreich (wegen § 84 StGB) und in Rumänien, wo er noch eine Restgefängnisstrafe zu verbüßen hat, ist geradezu evident.Die Gefahr des Untertauchens aufgrund der Fahndung in Österreich (wegen Paragraph 84, StGB) und in Rumänien, wo er noch eine Restgefängnisstrafe zu verbüßen hat, ist geradezu evident. Auf Grund der eindeutig vorliegenden Fluchtgefahr konnte keinesfalls ein gelinderes Mittel verhängt werden; gerade im Hinblick auf die Fahndung seitens der rumänischen Behörden wird der Beschwerdeführer versuchen, alles zu tun und alle möglichen Aussagen zu tätigen, um auf keinen Fall nach Rumänien abgeschoben zu werden; er war auch in der Vergangenheit für die Behörden nicht greifbar, wie eben die Fahndungen (nach ihm) belegen. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchpunkt A) I.) (Schubhaftbescheid, Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins.) (Schubhaftbescheid, Anhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der aktuellen Fassung: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn (…)
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (…)
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; (…)
  2. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (…)“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Zum Beschwerdevorbringen wonach mit der Abschiebung noch zuzuwarten sei, ist für die gegenständliche Schubhaft nichts gewonnen, da die Schubhaft nicht nur zur Sicherung der Abschiebung, sondern auch zur Sicherung des Auslandesbringungsverfahrens angeordnet wurde, und mit der Abschiebung nur bis zum Ablauf der kurzen Frist, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend, zuzuwarten ist. Jedenfalls ist nicht das gesamte Beschwerdeverfahren abzuwarten, außer zwischenzeitlich wäre der Beschwerde doch noch die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, was aber nicht der Fall war: Mit Erkenntnis vom 04.04.2024, G304 2287608-1/5E, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig abgewiesen. Alleine schon vor dem Hintergrund der Fahndungssituation (in Österreich und Rumänien) hatte die Verwaltungsbehörde völlig zu Recht den Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG gestützt. Gerade letzterer Umstand und seine Verantwortung in der heutigen Verhandlung, die Haftbedingungen in Rumänien massiv kritisierend, stützte und stützt die Annahme, dass der BF ohne Sicherungsmaßnahme sofort untergetaucht wäre bzw. untertauchen würde.Alleine schon vor dem Hintergrund der Fahndungssituation (in Österreich und Rumänien) hatte die Verwaltungsbehörde völlig zu Recht den Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 1 FPG gestützt. Gerade letzterer Umstand und seine Verantwortung in der heutigen Verhandlung, die Haftbedingungen in Rumänien massiv kritisierend, stützte und stützt die Annahme, dass der BF ohne Sicherungsmaßnahme sofort untergetaucht wäre bzw. untertauchen würde. Auch am Vorliegen des § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG besteht kein Zweifel: Auch am Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG besteht kein Zweifel: Der BF ist in Österreich straffällig geworden – unter anderem Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage – und ist er auch aktuell zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, weil gegen Ihn Anklagen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffenverbotgesetz (seit Oktober 23) bestehen. Insofern kam auch deswegen neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr wegen § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kein gelinderes Mittel in Frage. Insofern kam auch deswegen neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr wegen Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kein gelinderes Mittel in Frage. Dass die Behörde keine entsprechende Prüfung vorgenommen hätte, findet keine Deckung in der Aktenlage. Dem allfällig darin zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer nicht gehörigen umfassenden Prüfung ist im Übrigen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, zB. VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, „dass dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind, und nur wesentliche Mängel, das sind solche, die zur Folge haben, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag“, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt. Dass die Behörde keine entsprechende Prüfung vorgenommen hätte, findet keine Deckung in der Aktenlage. Dem allfällig darin zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer nicht gehörigen umfassenden Prüfung ist im Übrigen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, zB. VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, „dass dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind, und nur wesentliche Mängel, das sind solche, die zur Folge haben, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag“, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt. Von einer derartigen Mangelhaftigkeit, sollte man überhaupt eine solche annehmen, kann offensichtlich gegenständlich keine Rede sein. Der Verwaltungsbehörde kann auch nicht der Vorwurf der Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht werden: Da die Haft bis zum Entscheidungszeitpunkt nur kurz währt wird und die gesundheitliche Situation keine Relativierung der Verhältnismäßigkeit zu bewirken vermag, erscheint die Anhaltung in Schubhaft insbesondere unter dem Blickwinkel des § 76 Abs. 2a FPG jedenfalls als verhältnismäßig.Da die Haft bis zum Entscheidungszeitpunkt nur kurz währt wird und die gesundheitliche Situation keine Relativierung der Verhältnismäßigkeit zu bewirken vermag, erscheint die Anhaltung in Schubhaft insbesondere unter dem Blickwinkel des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG jedenfalls als verhältnismäßig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Subsidiär-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Ziffer 3 FPG erfüllt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Subsidiär-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 FPG erfüllt ist. Der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung erweist sich daher als rechtmäßig. Zu Spruchpunkt A) II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft. All das soeben Gesagte gilt auch in der Frage der Fortsetzung der Anhaltung. Vor dem Hintergrund der offensichtlich zügigen Führung des HRZ-Verfahrens und insbesondere des Umstandes, dass die Abschiebung selbst sehr zeitnah, nämlich in wenigen Tagen/Wochen erfolgen wird, ist die Fluchtgefahr aktuell noch als erhöht anzusehen, da der ohnehin nicht vertrauenswürdige Beschwerdeführer nunmehr in Kenntnis dieser Umstände ist und daher zu erwarten ist, dass er umso mehr sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen trachten wird, noch dazu, da er die Ihn erwartenden Haftbedingungen in Rumänien für nicht adäquat hält. Da in diesem Sinne die weitere Anhaltung nicht allzu lange währen wird, ist die fortgesetzte Anhaltung auch als verhältnismäßig anzusehen; sonstige die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden sie substantiiert vorgebracht. Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, hatte ein entsprechender negativer Abspruch zu erfolgen (Spruchpunkt IV.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, hatte ein entsprechender negativer Abspruch zu erfolgen (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: (…) 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)(…) Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…)
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt III.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2287362.1.01

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