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{'item': 'W121 2278457-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW121 2278457-1 Spruch, W121 2278457-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot als „Zimmermädchen/-bursch“ bei der XXXX zugewiesen hat. Die Bewerbung sollte schriftlich oder per E-Mail oder telefonisch erfolgen.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot als „Zimmermädchen/-bursch“ bei der römisch 40 zugewiesen hat. Die Bewerbung sollte schriftlich oder per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Der potenzielle Dienstgeber meldete dem AMS, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Bewerbungsgespräch am XXXX erschienen sei.Der potenzielle Dienstgeber meldete dem AMS, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Bewerbungsgespräch am römisch 40 erschienen sei. In der Niederschrift vom XXXX wurden die Angaben des potenziellen Dienstgebers festgehalten. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe es leider vergessen, sie halte ihre Termine immer pünktlich ein, es sei ein unabsichtliches Versehen gewesen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie sei obdachlos.In der Niederschrift vom römisch 40 wurden die Angaben des potenziellen Dienstgebers festgehalten. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe es leider vergessen, sie halte ihre Termine immer pünktlich ein, es sei ein unabsichtliches Versehen gewesen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie sei obdachlos. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als „Zimmermädchen“ beim „ XXXX “ ab XXXX durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als „Zimmermädchen“ beim „ römisch 40 “ ab römisch 40 durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Juni XXXX vom potenziellen Dienstgeber kontaktiert worden und habe mit diesem einen Termin vereinbart. Zu dieser Zeit habe sie einige andere Vorstellungstermine gehabt und sie dürfte sich den Termin beim potenziellen Dienstgeber nicht richtig eingetragen haben. Dadurch habe sie den Termin leider nicht wahrgenommen. Sie versichere ihre Arbeitswilligkeit und sei bereits bei der „ XXXX “ in die Vorbereitungsmaßnahme eingetreten. Sie bekomme sehr gutes Feedback und werde ab September XXXX ein Dienstverhältnis antreten. Sie ersuche um Aufhebung der Bezugssperre.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Juni römisch 40 vom potenziellen Dienstgeber kontaktiert worden und habe mit diesem einen Termin vereinbart. Zu dieser Zeit habe sie einige andere Vorstellungstermine gehabt und sie dürfte sich den Termin beim potenziellen Dienstgeber nicht richtig eingetragen haben. Dadurch habe sie den Termin leider nicht wahrgenommen. Sie versichere ihre Arbeitswilligkeit und sei bereits bei der „ römisch 40 “ in die Vorbereitungsmaßnahme eingetreten. Sie bekomme sehr gutes Feedback und werde ab September römisch 40 ein Dienstverhältnis antreten. Sie ersuche um Aufhebung der Bezugssperre. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe keine diesbezüglichen Einwendungen vorgebracht bzw. ergäben sich solche auch nicht aus der Aktenlage. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Sie habe sich auch beworben und es sei ein Vorstelltermin für den XXXX vereinbart worden. Zu diesem sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie habe zu dieser Zeit auch andere Vorstellungstermine gehabt und sich den Termin offenbar nicht richtig eingetragen. Dadurch habe sie den Termin leider nicht wahrgenommen. Es liege – wie das AMS ausführte – in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung von Terminen sicherstellen würden, zum Beispiel die richtige Eintragung in den Kalender. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten, den Vorstelltermin falsch eingetragen und diesen daher versäumt zu haben, das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Die erforderliche Kausalität sei gegeben. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert worden seien, weil die Beschwerdeführerin den Vorstelltermin nicht wahrgenommen habe. (Bedingter) Vorsatz liege ebenso vor, weil die Beschwerdeführerin dadurch zumindest in Kauf genommen habe, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Die Teilnahme an einer Maßnahme schließe Arbeitslosigkeit nicht aus und könne daher auch nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden.Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe keine diesbezüglichen Einwendungen vorgebracht bzw. ergäben sich solche auch nicht aus der Aktenlage. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Sie habe sich auch beworben und es sei ein Vorstelltermin für den römisch 40 vereinbart worden. Zu diesem sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie habe zu dieser Zeit auch andere Vorstellungstermine gehabt und sich den Termin offenbar nicht richtig eingetragen. Dadurch habe sie den Termin leider nicht wahrgenommen. Es liege – wie das AMS ausführte – in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung von Terminen sicherstellen würden, zum Beispiel die richtige Eintragung in den Kalender. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten, den Vorstelltermin falsch eingetragen und diesen daher versäumt zu haben, das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Die erforderliche Kausalität sei gegeben. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert worden seien, weil die Beschwerdeführerin den Vorstelltermin nicht wahrgenommen habe. (Bedingter) Vorsatz liege ebenso vor, weil die Beschwerdeführerin dadurch zumindest in Kauf genommen habe, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Die Teilnahme an einer Maßnahme schließe Arbeitslosigkeit nicht aus und könne daher auch nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte sie vor, sie habe sich sehr um eine Anstellung bemüht und trete mit XXXX ein Dienstverhältnis an.Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte sie vor, sie habe sich sehr um eine Anstellung bemüht und trete mit römisch 40 ein Dienstverhältnis an. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens am römisch 40 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am XXXX geladen. Der entsprechende RSa-Brief wurde bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der XXXX . Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen. Der entsprechende RSa-Brief wurde bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der römisch 40 . Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des vorliegenden Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zuletzt war die Beschwerdeführerin anwartschaftsbegründend vom XXXX bis zum XXXX beschäftigt.Zuletzt war die Beschwerdeführerin anwartschaftsbegründend vom römisch 40 bis zum römisch 40 beschäftigt. Sie bezog – mit kurzen Unterbrechungen – ab XXXX Arbeitslosengeld, ab XXXX Notstandshilfe.Sie bezog – mit kurzen Unterbrechungen – ab römisch 40 Arbeitslosengeld, ab römisch 40 Notstandshilfe. Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX ein Stellenangebot als „Zimmermädchen/-bursch“ bei der XXXX mit dem Ersuchen, sich zu bewerben, zu. Sie wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Diese waren der Beschwerdeführerin bekannt.Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 ein Stellenangebot als „Zimmermädchen/-bursch“ bei der römisch 40 mit dem Ersuchen, sich zu bewerben, zu. Sie wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Diese waren der Beschwerdeführerin bekannt. Im Stellenangebot wurde angeführt, dass eine Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) angeboten werde. Das Mindestentgelt wurde mit XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben (Bereitschaft zur Überzahlung).Im Stellenangebot wurde angeführt, dass eine Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) angeboten werde. Das Mindestentgelt wurde mit römisch 40 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben (Bereitschaft zur Überzahlung). Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit dem potenziellen Dienstgeber einen Termin für ein Bewerbungsgespräch am XXXX . Zu diesem erschien die Beschwerdeführerin jedoch nicht, weil sie sich den Termin falsch vorgemerkt hatte.Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit dem potenziellen Dienstgeber einen Termin für ein Bewerbungsgespräch am römisch 40 . Zu diesem erschien die Beschwerdeführerin jedoch nicht, weil sie sich den Termin falsch vorgemerkt hatte. Eine Beschäftigung kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie nahm ab XXXX an der Maßnahme „ XXXX “ teil und bezog weiterhin Arbeitslosengeld.Sie nahm ab römisch 40 an der Maßnahme „ römisch 40 “ teil und bezog weiterhin Arbeitslosengeld. Vom XXXX bis zum XXXX war die Beschwerdeführerin bei „ XXXX “ beschäftigt.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war die Beschwerdeführerin bei „ römisch 40 “ beschäftigt. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurden seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt.Gegenüber der Beschwerdeführerin wurden seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine (aktuelle) Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose betreffend die Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX in XXXX , hauptwohnsitzgemeldet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam an diese Adresse zugestellt, woraufhin sie einen Vorlageantrag stellte.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 in römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam an diese Adresse zugestellt, woraufhin sie einen Vorlageantrag stellte. Auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde an diese Adresse rechtswirksam durch Hinterlegung am XXXX zugestellt.Auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde an diese Adresse rechtswirksam durch Hinterlegung am römisch 40 zugestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur anwartschaftsbegründenden Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf des AMS. Den diesbezüglichen Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, für mind. sechs Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, für mind. sechs Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin ein Bewerbungsgespräch vereinbarte, jedoch zu diesem nicht erschien, weil sie sich den Termin falsch vorgemerkt hatte. Es gibt weiters keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war.Es gibt weiters keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar war. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war aus Sicht des erkennenden Senates auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Beschwerdeführerin von (bedingtem) Vorsatz auszugehen ist (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellung zur Teilnahme an der Maßnahme hatte das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Dieser ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten bzw. hat sie in ihrer Beschwerde selbst darauf hingewiesen. Die Feststellungen zur Beschäftigung vom XXXX bis zum XXXX sind unstrittig. Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag vor, ab XXXX ein Dienstverhältnis anzutreten. Auch das AMS erklärte in der mündlichen Verhandlung, die Beschwerdeführerin sei vom XXXX bis zum XXXX bei „ XXXX “ beschäftigt gewesen. Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten stehen damit zudem im Einklang.Die Feststellungen zur Beschäftigung vom römisch 40 bis zum römisch 40 sind unstrittig. Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag vor, ab römisch 40 ein Dienstverhältnis anzutreten. Auch das AMS erklärte in der mündlichen Verhandlung, die Beschwerdeführerin sei vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen. Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten stehen damit zudem im Einklang. Die wiederholt verhängten Sanktionen gemäß § 10 AlVG stützen sich auf den Inhalt des (rechtskräftigen) Bescheides des AMS vom XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde. In diesem wurde ausgeführt, dass seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft der Beschwerdeführerin bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden. Die Sanktionen gemäß § 10 AlVG ergeben sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf des AMS.Die wiederholt verhängten Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG stützen sich auf den Inhalt des (rechtskräftigen) Bescheides des AMS vom römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde. In diesem wurde ausgeführt, dass seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft der Beschwerdeführerin bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Die Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG ergeben sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose vorliegt, war festzustellen, da eine solche nicht vorgelegt wurde bzw. nicht Bestandteil des Aktes ist. Die Feststellungen zum (aktuellen) Hauptwohnsitz wurden bereits vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung getroffen. Diesen trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. In einem aktuellen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug wird diese Adresse nach wie vor als „Hauptwohnsitz“ der Beschwerdeführerin angeführt. Ein Vermerk „obdachlos“ ist im ZMR-Auszug nicht enthalten. Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Ladung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden RSa-Kuvert. Zweifel an der rechtswirksamen Zustellung sind nicht hervorgekommen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Arbeitswilligkeit § 9

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der/die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der/die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0215). Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Bewerbungsgespräch erschienen, weil sie den Termin falsch vorgemerkt hatte. Die falsche Vormerkung eines Termins und in weiterer Folge die Versäumnis am Bewerbungsgespräch teilzunehmen sind jedenfalls objektiv geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Auch (bedingter) Vorsatz liegt im vorliegenden Fall vor. So ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und insbesondere die Einhaltung von Terminen sicherzustellen, indem sie diese richtig in den Kalender einträgt. Mit ihrem Verhalten hat sie es zumindest in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft der Beschwerdeführerin bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden.Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft der Beschwerdeführerin bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Beschwerdeführerin war zwar vom XXXX bis zum XXXX beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Vom Vorliegen einer Obdachlosigkeit ist im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der getroffenen Feststellungen (aktuell) nicht auszugehen. Die Teilnahme an einer Maßnahme ab XXXX schloss die Arbeitslosigkeit nicht aus, die Beschwerdeführerin bezog weiterhin Arbeitslosengeld. Daher kann auch dieser Umstand nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden.Die Beschwerdeführerin war zwar vom römisch 40 bis zum römisch 40 beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Vom Vorliegen einer Obdachlosigkeit ist im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der getroffenen Feststellungen (aktuell) nicht auszugehen. Die Teilnahme an einer Maßnahme ab römisch 40 schloss die Arbeitslosigkeit nicht aus, die Beschwerdeführerin bezog weiterhin Arbeitslosengeld. Daher kann auch dieser Umstand nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2278457.1.00

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