Obsah (14)
§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW141 2284676-1 Spruch, W141 2284676-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 17.10.2023 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 12.09.2023 als Busfahrer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 25.536,-- pro Jahr mit der Bereitschaft zur Überzahlung, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er gab an, sich am 14.09.2023 beworben zu haben. Seine Frau habe das E-Mail übersendet, weil er sich mit Online-Bewerbungen nicht so gut auskenne. Die Bestätigung schicke er gerne dem AMS weiter.
- Bei der am 17.10.2023 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 12.09.2023 als Busfahrer beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto € 25.536,-- pro Jahr mit der Bereitschaft zur Überzahlung, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er gab an, sich am 14.09.2023 beworben zu haben. Seine Frau habe das E-Mail übersendet, weil er sich mit Online-Bewerbungen nicht so gut auskenne. Die Bestätigung schicke er gerne dem AMS weiter.
- Mit Eingabe vom 17.10.2023 übermittelte er einen Bewerbungsnachweis, dem zufolge er sich am 14.09.2023 beim Dienstgeber beworben habe. Hieraus geht hervor, dass ein Buchstabe der E-Mail-Adresse, an welche die Bewerbung geschickt wurde, von der im Stellenangebot angegebenen E-Mail-Adresse abweicht.
- Mit Bescheid vom 23.10.2023 wurde
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 03.10.2023 bis 13.11.2023 verloren hat. 3. Mit Bescheid vom 23.10.2023 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 03.10.2023 bis 13.11.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Busfahrer bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Busfahrer bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 03.11.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er begründen an, dass ihm das Stellenangebot am 12.09.2023 übermittelt worden sei und er sich am 14.09.2023 per Mail beworben habe. Da er sich nicht so gut auskenne, habe ihm seine Gattin geholfen und haben sie sich bei der E-Mail-Adresse verschrieben. Die Sendungsbestätigung habe er an das AMS weitergeleitet. Dieser Fehler sei ihm auch nicht mit Absicht unterlaufen und habe er sich seither auf jede andere Stelle beworben. Er sei auf das Arbeitslosengeld angewiesen, um seine Familie zu ernähren.
- Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 03.10.2023 das Service für Unternehmen mitgeteilt habe, dass sich der Beschwerdeführer laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers nicht beworben habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Bewerbung an die falsche E-Mail-Adresse gerichtet habe, werde nicht als ausreichend für eine Nachsichtgewährung gewertet. Für die angebotene Stelle habe er sich nicht beworben, weshalb notorisch davon auszugehen sei, dass sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei. Der Gesetzgeber fordere sorgfältiges Agieren, weshalb der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen müsse, seine Bewerbung unverzüglich an die richtige Stelle zu versenden und sei er angehalten, dies nachzuprüfen und den Vorgang gegebenenfalls zu wiederholen. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, habe er somit einen Vereitelungstatbestand gesetzt.
- Mit Schreiben, zur Post gebracht am 23.12.2023, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 18.01.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 21.02.2024, gab der genannte Rechtsanwalt seine bevollmächtigte Vertretung durch den Beschwerdeführer bekannt.
- Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BehV), an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen.
- Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. Befragt durch VR, gab BFV bekannt, dass der BF befragt werden müsse. Beim Versenden der E-Mail sei zudem seine Ehefrau anwesend gewesen, die ihn dabei unterstützt habe. Er beantrage daher die Einvernahme des BF sowie seiner Ehegattin. Der VR vertagte daher die Verhandlung auf den 18.03.
- Am 18.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BehV), der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein bevollmächtigter Vertreter Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV) und die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
- Am 18.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein bevollmächtigter Vertreter Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV) und die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Er habe alles seiner Frau gegeben, diese habe die Bewerbung gemacht. Er wisse diesbezüglich nichts. Dann habe er einen Termin beim AMS gehabt und alle Unterlagen vorgelegt. Auch die E-Mail habe seine Frau vorgelegt. Es stimme, dass er vorher noch nicht gesagt habe, eine Fehlermeldung bekommen zu haben, aber er frage sich, woher er dies wissen solle. Er habe von Mails keine Ahnung. Er habe dem AMS gesagt, er kenne sich da nicht aus und immer wieder habe er Bewerbungen bekommen, wo er sich per Mail habe bewerben müssen. Seine Frau habe die Mails immer wieder weggeschickt. Er habe deshalb nicht beim Dienstgeber nachgefragt, ob er die Bewerbung erhalten habe, da er außer der Mail-Adresse keinen Kontakt gefunden habe. Er habe seinem Berater gesagt, dass er sich mit E-Mails nicht auskenne. Ein Angebot, dass er die Möglichkeit habe, sich beim AMS für Hilfestellungen zubuchen zu lassen, habe dieser ihm aber nicht gemacht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Sie sei die Gattin des BF. Sie habe die E-Mail weggeschickt und dann das Telefon zugemacht und weggelegt. Eine Fehlermeldung habe sie nicht unmittelbar gesehen, sondern erst nachher, als der Brief vom AMS gekommen sei, dass ihr Gatte gesperrt worden sei. Da habe sie unten gesehen beim Telefon, dass die Zustellung fehlgeschlagen sei. Sie habe schon Hunderte Mails geschickt. Dieses Mal habe sie einen Fehler gemacht. Statt „l“ habe sie „i“ verwendet und das tue ihr Leid, dass dies so passiert sei. Es sei keine Absicht gewesen. Um die Fehlermeldung zu sehen, müsse man in die E-Mail reingehen. Da stehe dann, dass das gesendet worden sei und unten stehe fehlgeschlagen. Es möge sein, dass dies auch aufpoppt, wie wenn man eine Mail bekommt, aber der BF kenne sich auf seinem Handy nicht aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 14.03.2002 mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht er seit 07.05.2023 Arbeitslosengeld. Davor war sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 04.07.2022 bis 14.04.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX .Davor war sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 04.07.2022 bis 14.04.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Pkw-Fahrer, Sicherheitsmann, Reinigungskraft und Busfahrer. Er verfügt über einen Führerschein der Klasse B. Mit Betreuungsvereinbarung vom 12.09.2023 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Pkw-Lenker bzw. Schulbusfahrer unterstützt. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: „Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen (…). Über Rechtsfolgen wurde informiert.“ Ebenfalls am 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Busfahrer beim Dienstgeber XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung in Höhe von € 25.536,-- pro Jahr und Bereitschaft zur Überbezahlung nach individueller Berufserfahrung und Qualifikation zugewiesen.Ebenfalls am 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Busfahrer beim Dienstgeber römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung in Höhe von € 25.536,-- pro Jahr und Bereitschaft zur Überbezahlung nach individueller Berufserfahrung und Qualifikation zugewiesen. Die Bewerbung sollte per E-Mail an Mail-Adresse XXXX erfolgen.Die Bewerbung sollte per E-Mail an Mail-Adresse römisch 40 erfolgen. Tatsächlich übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung am 14.09.2023 an die E-Mail-Adresse XXXX , wobei die Mail von seiner Ehegattin unter Verwendung ihres Mobiltelefons abgesendet wurde, da es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen technischen Kenntnissen mangelte.Tatsächlich übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung am 14.09.2023 an die E-Mail-Adresse römisch 40 , wobei die Mail von seiner Ehegattin unter Verwendung ihres Mobiltelefons abgesendet wurde, da es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen technischen Kenntnissen mangelte. Da die E-Mail an eine nicht existente Adresse versendet wurde, wurde in der verwendeten E-Mail-Applikation eine Fehlermeldung angezeigt, welche jedoch weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Gattin gesehen wurde, da letztere das Mobiltelefon unmittelbar nach dem Versenden weglegte und keiner der beiden kontrollierte, ob die Bewerbung auch angekommen war. Der Beschwerdeführer und seine Gattin unterließen es, sowohl vor als auch nach dem Absenden, die eingegebene E-Mail-Adresse mit jener des Stellenangebots abzugleichen. Sie kontrollierten auch nicht, ob die Bewerbung erfolgreich abgesendet worden war. Auch nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge über zwei Wochen lang keine Rückmeldung seitens des potenziellen Dienstgebers erhalten hatte, unterließ er es, zu kontrollieren, ob seine Bewerbung auch beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist. Nachforschungen stellte er nicht an. Am 03.10.2023 wurde der belangten Behörde über das zuständige Service für Unternehmen mitgeteilt, dass der potentielle Dienstgeber rückmeldete, dass bisher keine schriftliche Bewerbung durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Indem der Beschwerdeführer seine Pflicht, Bewerbungen ordnungsgemäß, fristgerecht und sorgfältig zu übermitteln, ohne entsprechende Kontrolle an seine Ehegattin delegierte und es in weiterer Folge auch trotz unterbliebener Rückmeldung seitens des potenziellen Dienstgebers unterließ, entsprechende Nachforschungen anzustellen, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass seine Bewerbung nicht ordnungsgemäß übermittelt wird und ein Beschäftigungsverhältnis deshalb nicht zustande kommt. Da seine Bewerbung nicht an den potentiellen Dienstgeber gelangt ist, kam ein Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich nicht zustande. Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion
§ 10Al
VG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion während der aktuellen Anwartschaft.Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion
Paragraph 10, AlVG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion während der aktuellen Anwartschaft. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024 sowie am 18.03.2024.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024 sowie am 18.03.
- Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskünfte des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Stichtagen 19.01.2024, 20.02.2024 sowie 12.03.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin XXXX .Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskünfte des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Stichtagen 19.01.2024, 20.02.2024 sowie 12.03.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin römisch 40 . Der Arbeitslosengeldbezug, die Berufsausbildung und –erfahrung sowie der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 12.09.2023 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei Erhalt von Stellenangeboten bzw. Vermittlungsvorschlägen sofort bewerben muss und Rückmeldung an die belangte Behörde geben soll. Die Rückmeldungen haben so schnell wie möglich, aber spätestens binnen acht Kalendertagen zu erfolgen. Dies nahm der Beschwerdeführer mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis. Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Insbesondere handelte es sich lediglich bei dem Erfordernis eines Führerscheins der Klasse B, über den der Beschwerdeführer verfügt, um eine zwingende Einstellungsvoraussetzung. Der Beschwerdeführer hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihm am 17.10.2023 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung in Höhe von € 25.536,-- pro Jahr und Bereitschaft zur Überbezahlung nach individueller Berufserfahrung und Qualifikation von der belangten Behörde am 12.09.2023 zugewiesen wurde.Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung in Höhe von € 25.536,-- pro Jahr und Bereitschaft zur Überbezahlung nach individueller Berufserfahrung und Qualifikation von der belangten Behörde am 12.09.2023 zugewiesen wurde. Dass die Gattin des Beschwerdeführers die Bewerbung zwar versendet hat, jedoch an die E-Mail-Adresse XXXX , welche nicht im Stellenangebot angegeben war, steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung fest.Dass die Gattin des Beschwerdeführers die Bewerbung zwar versendet hat, jedoch an die E-Mail-Adresse römisch 40 , welche nicht im Stellenangebot angegeben war, steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung fest. Der Beschwerdeführer hat zudem selbst zugegeben, nicht über die erforderlichen technischen Fähigkeiten zu verfügen und die Übermittlung der Bewerbung an seine Ehegattin delegiert zu haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zwei Jahrzehnten im doch regelmäßigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und es daher bereits als durchaus auffallend angesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer angibt, nicht über die entsprechenden technischen Fähigkeiten zu verfügen, zumal Online-Bewerbungen, etwa per Mail, mittlerweile wohl den Standardfall darstellen und das Versenden einer E-Mail auch keine allzu hohen technischen Fähigkeiten erfordert. Wenn der Beschwerdeführer, in Anbetracht dessen, diese Aufgabe dennoch an seine Ehegattin delegiert, so wäre er zumindest verpflichtet gewesen, eine Nachkontrolle durchzuführen, zumal für das Abgleichen einer E-Mail-Adresse keine technischen Kenntnisse erforderlich sind. Dies beim Versenden nicht getan zu haben, wurde vom Beschwerdeführer und seiner Gattin jedoch in der mündlichen Verhandlung eingestanden. So gab sie an, das Handy unmittelbar nach dem Versenden weggelegt zu haben, während der Beschwerdeführer ausgesagt hat, damit nichts zu tun gehabt zu haben. In Anbetracht dieses Umstandes mag es auch durchaus sein und hielt der erkennende Senat dieses Vorbringen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch für durchaus glaubwürdig, dass die in der E-Mail-Applikation angezeigte Fehlermeldung von den beiden nicht unmittelbar bemerkt wurde. Hingegen hielt es der erkennenden Senat nicht für glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, wie er dies erstmals in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 angegeben hat, erfolglos versucht haben will, die Telefonnummer des potenziellen Dienstgebers ausfindig zu machen. So konnte der erkennende Senat eine Telefonnummer des Dienstgebers mit Hilfe gängiger Suchmaschinen durch Eingabe des Namens des Dienstgebers mit dem Zusatz des Wortes „Telefonnummer“, wofür es keine besonderen technischen Kenntnisse braucht, innerhalb weniger Sekunden ermitteln. Zudem findet sich auch in gängigen Telefonbüchern ein Eintrag des potenziellen Dienstgebers. Überdies hat die Zeugin XXXX angegeben, die Fehlermeldung erstmals gesehen zu haben, nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die unterbliebene Bewerbung informiert worden ist. Es erscheint daher auch nicht sonderlich lebensnahe, dass der Beschwerdeführer entsprechende Nachforschungen angestellt haben will, bevor er bzw. seine Gattin die E-Mail kontrolliert haben. Es erscheint dem erkennenden Senat daher sehr wahrscheinlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers lediglich die E-Mail abgesendet und in weiterer Folge das Telefon weggelegt hat und in weiterer Folge keiner der beiden sich mehr in irgendeiner Form um die Bewerbung gekümmert hat, weshalb auch die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren.Hingegen hielt es der erkennenden Senat nicht für glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, wie er dies erstmals in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 angegeben hat, erfolglos versucht haben will, die Telefonnummer des potenziellen Dienstgebers ausfindig zu machen. So konnte der erkennende Senat eine Telefonnummer des Dienstgebers mit Hilfe gängiger Suchmaschinen durch Eingabe des Namens des Dienstgebers mit dem Zusatz des Wortes „Telefonnummer“, wofür es keine besonderen technischen Kenntnisse braucht, innerhalb weniger Sekunden ermitteln. Zudem findet sich auch in gängigen Telefonbüchern ein Eintrag des potenziellen Dienstgebers. Überdies hat die Zeugin römisch 40 angegeben, die Fehlermeldung erstmals gesehen zu haben, nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die unterbliebene Bewerbung informiert worden ist. Es erscheint daher auch nicht sonderlich lebensnahe, dass der Beschwerdeführer entsprechende Nachforschungen angestellt haben will, bevor er bzw. seine Gattin die E-Mail kontrolliert haben. Es erscheint dem erkennenden Senat daher sehr wahrscheinlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers lediglich die E-Mail abgesendet und in weiterer Folge das Telefon weggelegt hat und in weiterer Folge keiner der beiden sich mehr in irgendeiner Form um die Bewerbung gekümmert hat, weshalb auch die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Der erkennende Senat hat daher insbesondere auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die ihm zumutbare gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sondern es ihm geradezu gleichgültig war, ob seine Bewerbung dem potenziellen Dienstgeber zugeht und in weiterer Folge ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zumindest mit Eventualvorsatz vereitelt hat, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte orthographische Ähnlichkeit zwischen den Buchstaben „i“ und „l“ nichts zu ändern, da es bei entsprechender Kontrolle sicher möglich gewesen wäre, diesen Unterschied zu bemerken. Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn die Bewerbung den potenziellen Dienstgeber nicht einmal erreicht, liegt auf der Hand. Es war daher davon auszugehen, dass das Verhalten bzw. Unterlassen des Beschwerdeführers auch ursächlich dafür war, dass im vorliegenden Fall ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist bzw. die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens erheblich reduziert wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit bei Betrachtung der Gesamtumstände in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot geradezu gleichgültig verhalten und dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten bzw. Unterlassen für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.01.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 04.07.2023 Arbeitslosengeld bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2023 bis 13.11.2023.
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 12.03.2024 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Busfahrer beim Dienstgeber XXXX am 12.09.2023 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Frist von 8 Tagen nicht bei der Firma XXXX unter der angegebenen E-Mail-Adresse XXXX beworben, sondern hat seine Bewerbung an die E-Mail-Adresse XXXX gesendet.Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Busfahrer beim Dienstgeber römisch 40 am 12.09.2023 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Frist von 8 Tagen nicht bei der Firma römisch 40 unter der angegebenen E-Mail-Adresse römisch 40 beworben, sondern hat seine Bewerbung an die E-Mail-Adresse römisch 40 gesendet. Dabei hat er
den getroffenen Feststellungen, indem er diese Aufgabe ohne Nachkontrolle an seine Ehegattin delegiert hat und trotz unterbliebener Rückmeldung seitens des potenziellen Dienstgebers nicht nachgefragt hat, zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe lediglich fahrlässig gehandelt, steht dies weder im Einklang mit den getroffenen Feststellungen noch mit der einschlägigen Judikatur des VwGH. So hat dieser in einer jüngeren Entscheidung in einer ähnlichen Konstellation ausgesprochen, dass das Verhalten eines Arbeitslosen, der für seine Vermittlungsvorschläge keine Mappe führe, sondern sie nach dem Beratungsgespräch ins Auto gebe, um sie dann zu Hause "kurz anzuschauen" nicht als bloß fahrlässig angesehen werden kann, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auf Basis seiner Feststellungen nicht den Vorsatz des Arbeitslosen als Voraussetzung für den Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG verneinen dürfen (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008).Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe lediglich fahrlässig gehandelt, steht dies weder im Einklang mit den getroffenen Feststellungen noch mit der einschlägigen Judikatur des VwGH. So hat dieser in einer jüngeren Entscheidung in einer ähnlichen Konstellation ausgesprochen, dass das Verhalten eines Arbeitslosen, der für seine Vermittlungsvorschläge keine Mappe führe, sondern sie nach dem Beratungsgespräch ins Auto gebe, um sie dann zu Hause "kurz anzuschauen" nicht als bloß fahrlässig angesehen werden kann, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auf Basis seiner Feststellungen nicht den Vorsatz des Arbeitslosen als Voraussetzung für den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verneinen dürfen (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Das Verhalten des Beschwerdeführers erreichte jedenfalls ein Maß an Sorglosigkeit, aufgrund dessen geradezu in Kauf genommen wurde, dass sein Bewerbungsschreiben nicht beim potenziellen Dienstgeber ankommt. Die Annahme einer vorsätzlichen Vereitelungshandlung im Sinne von dolus eventualis wurde somit im Rahmen und in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs getroffen. Da der Beschwerdeführer bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, kann auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nach § 10 AlVG erfolgen. Sonstige Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Nachsicht zu gewähren wäre, liegen nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor.Da der Beschwerdeführer bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, kann auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erfolgen. Sonstige Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Nachsicht zu gewähren wäre, liegen nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat jedoch das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis
den getroffenen Feststellungen vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat jedoch das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis
den getroffenen Feststellungen vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich bei der vermittelten Stelle nicht ordnungsgemäß und gewissenhaft beworben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, auch während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihm möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Die Annahme von dolus eventualis gründet auf den aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks getroffenen Feststellungen. Die hiezu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Die Annahme von dolus eventualis gründet auf den aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks getroffenen Feststellungen. Die hiezu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2284676.1.00