RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW142 2268370-1 Spruch, W142 2268370-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. 1289195301/211725950, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. 1289195301/211725950, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 13.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX / Somalia geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Galjeceel an. Er habe die Grundschule besucht. Zuletzt sei er beruflich als Fahrer tätig gewesen. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über seine Ehegattin. Er habe zwei Söhne sowie zwei Töchter. Der Wohnort sei in Somalia. Die Wohnsitzadresse des BF im Herkunftsland sei in XXXX . Er verneinte befragt, Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2020 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil er bereits Bekannte hier habe. Er sei im Oktober 2020 abgereist. Er sei illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich 7 Monate in der Türkei, 6 Wochen in Griechenland (Athen), 17 Tage in Mazedonien sowie 3 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Die Reise habe seine Tante organisiert. Er sei mit einem gefälschten Pass in die Türkei geflogen. Die letzte Route von Ungarn nach Österreich mit dem Schlepper. Die Kosten der Reise hätten $ 3200 betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 / Somalia geboren worden. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Galjeceel an. Er habe die Grundschule besucht. Zuletzt sei er beruflich als Fahrer tätig gewesen. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über seine Ehegattin. Er habe zwei Söhne sowie zwei Töchter. Der Wohnort sei in Somalia. Die Wohnsitzadresse des BF im Herkunftsland sei in römisch 40 . Er verneinte befragt, Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2020 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil er bereits Bekannte hier habe. Er sei im Oktober 2020 abgereist. Er sei illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich 7 Monate in der Türkei, 6 Wochen in Griechenland (Athen), 17 Tage in Mazedonien sowie 3 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Die Reise habe seine Tante organisiert. Er sei mit einem gefälschten Pass in die Türkei geflogen. Die letzte Route von Ungarn nach Österreich mit dem Schlepper. Die Kosten der Reise hätten $ 3200 betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll (offensichtliche sprachliche Unzulänglichkeiten bereinigt): „Ich war ein Fahrer, habe Gemüse ausgeliefert. Eine Terroristengruppe Al-Shabaab wollte mich in eine Großstadt bringen und ich wollte dies aber nicht. Sie wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite und dort ein paar Leute umbringe. Ich wollte das nicht und sie haben mich angeschossen (auf meiner rechten Hand) und mich geschlagen. Ich habe auch Narben auf meinem Kopf. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung“ Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Keine“ 3. Am 01.06.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[…] Allgemeine Fragen LA: Somalisch ist Ihre Muttersprache! Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Die heutige Befragung wird als Video-Einvernahme durchgeführt. Sind Sie damit einverstanden? VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin dazu in der Lage. [ … ] LA: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: sehr gut. LA: Haben Sie im Verfahren - insbesondere auch anlässlich der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurde(
- n)Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Es wurde mir nicht rückübersetzt. Ich denke, dass alles richtig aufgeschrieben wurde, was ich gesagt habe. LA: Warum haben Sie mit Ihrer Unterschrift die Erstbefragung für richtig erklärt? VP: Ich wurde gefragt, ob meine Angaben richtig sind und da ich davon ausgegangen bin, dass meine Angaben richtig protokolliert wurden, habe ich unterschrieben. Fragen zu Ihrer Person LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? Wollen Sie Integrationsunterlagen oder sonstige Beweismittel für Ihr Verfahren vorlegen? VP: Nein. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs und habe noch keine Bestätigung erhalten. LA: Können Sie einen Reisepass vorlegen? VP: Nein, ich hatte noch nie einen Pass. Der Schlepper hat mir einen gefälschten Reisepass besorgt. LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit! VP: XXXX Ich bin somalischer Staatsbürger.VP: römisch 40 Ich bin somalischer Staatsbürger. LA: Wo haben Sie im Heimatland von wann bis wann gelebt? Nennen Sie die Adresse? VP: Ich wurde in XXXX geboren und bin auch dort aufgewachsen, wo ich bis Juli 2020 lebte. Ich ging dann nach Jowhar und war bis 08.2020 dort in einem Krankenhaus. Dann ging ich nach Mogadischu, bis ich am 21.10.2020 Somalia Richtung Türkei verlassen habe. Auf Nachfrage, lebte ich einen Monat und 15 Tage in Medina. VP: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin auch dort aufgewachsen, wo ich bis Juli 2020 lebte. Ich ging dann nach Jowhar und war bis 08.2020 dort in einem Krankenhaus. Dann ging ich nach Mogadischu, bis ich am 21.10.2020 Somalia Richtung Türkei verlassen habe. Auf Nachfrage, lebte ich einen Monat und 15 Tage in Medina. LA: Mit wem haben Sie von wann bis wann zusammengelebt? VP: Mit meiner Tante väterlicherseits in Mogadischu. In XXXX lebte ich mit meiner Frau, mit meiner Mutter und mit meinen Kindern zusammen. Auf Nachfrage, war ich in Jowhar nur im Krankenhaus. VP: Mit meiner Tante väterlicherseits in Mogadischu. In römisch 40 lebte ich mit meiner Frau, mit meiner Mutter und mit meinen Kindern zusammen. Auf Nachfrage, war ich in Jowhar nur im Krankenhaus. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre dem Clan Gaal Je`el (Gaal Jecel) und bin sunnitischer Moslem. LA: Welchem Clan gehören Sie an? VP: Mein Hauptclan ist Hawiye, mein Sub-Clan Gaal Jeel und mein Sub-Sub-Sub-Clan ist Afi. LA: Was sind die Merkmale Ihres Clans? VP: Sie sind Hirte und Landwirte. Wir sind wie alle anderen in Somalia. Ich meine damit meinen Clan Gaal Jeel. LA: Können Sie sonst noch etwas über Ihren Clan bzw. Sub-Clan erzählen? VP: Das ist alles. LA: Sind Sie religiös? VP: Ja, aber nicht streng. VP: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich? VP: Nein LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Gut. Befragt gebe ich an, dass ich an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Ich wurde in Somalia aber geschlagen und deshalb nehme ich Medikamente. Ärztliche Befunde habe ich aber nicht mit. LA: Wofür nehmen Sie Medikamente? VP: Ich habe Schmerzmittel bekommen. Ich habe eine Schussverletzung an meiner linken Hand. Meine Zunge wurde auch bei einem Fußtritt verletzt. Ich habe mir dabei in die Zunge gebissen, sodass ich jetzt eine Narbe habe. (Laut Dolmetscherin sind sowohl auf Zunge als auch auf der linken Hand Narben zu sehen). Auf Nachfrage, nehme ich seit dreieinhalb Monaten dieses Schmerzmittel bei Bedarf. Mir wurde nicht gesagt, wann ich mit diesem Medikament aufhören soll. Immer wenn die Packung leer ist, gehe ich zum Arzt und bekomme eine Neue. Anm.: VP hat die Medikamente mit, welcher nehmen muss. Diese lauten Seractil Forte 400 mgAnmerkung, VP hat die Medikamente mit, welcher nehmen muss. Diese lauten Seractil Forte 400 mg Anm.: VP wird aufgefordert sämtliche med. Befunde zu den Verletzungen bis zum 08.06.2022 vorzulegenAnmerkung, VP wird aufgefordert sämtliche med. Befunde zu den Verletzungen bis zum 08.06.2022 vorzulegen LA: Unter welchen Lebensumständen haben Sie im Herkunftsstaat gelebt? VP: Ich habe in einer Hütte mit meiner Mutter, Frau und Kindern. Auf Nachfrage, war ich ein Autofahrer und habe gearbeitet. Wir hatten zweimal am Tag was zu essen. Wir hatten ein schweres Leben. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Bis zur achten Klasse ging ich zur Schule, diese habe ich aber nicht abgeschlossen. LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt? VP: Ich war ein Fahrer. Ich habe auch den Beruf Automechaniker gelernt. Auf Nachfrage, habe ich Menschen und Waren transportiert. Ich habe Gemüse und Milch transportiert. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag vor Ihrer Ausreise? VP: Im 07.2020. Auf Nachfrage, drei Monate später bin ich aus Somalia ausgereist. Am 21.10.2020 habe ich Somalia verlassen. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: schlecht LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. Ich bin vor der Al-Shabab geflüchtet. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. Ich habe keine Probleme mit der Regierung. LA: Werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion, Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppe einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat verfolgt? VP: Nein Fragen zu Ihren Familienangehörigen LA: Welchen Familienstand haben Sie? VP: Ich bin seit Ende 2017, mit XXXX , 22 Jahre alt, traditionell verheiratet. VP: Ich bin seit Ende 2017, mit römisch 40 , 22 Jahre alt, traditionell verheiratet. LA: Haben Sie noch weitere Ehefrauen? VP: Nein. Ich war davor einmal verheiratet. Meine Ehefrau ist aber verstorben. Auf Nachfrage, ist meine Frau während der Geburt verstorben. Dann habe ich noch einmal geheiratet. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Ja. XXXX – die Mutter ist meine erste Ehefrau XXXX VP: Ja., römisch 40 – die Mutter ist meine erste Ehefrau, römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 , römisch 40 LA: Wo halten sich Ihre Kinder und Ihre Frau derzeit auf? VP: Sie leben in einem Buschhaus im ländlichen Gebiet von meinem Heimatdorf. Meine Mutter lebt auch bei ihnen. LA: Wie lauten die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, wo leben sie? VP: XXXX XXXX , bei der Einreise in Österreich war sie 43 Jahre altVP: römisch 40 , römisch 40 , bei der Einreise in Österreich war sie 43 Jahre alt LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ja, ich habe XXXX und XXXX :VP: Ja, ich habe römisch 40 und römisch 40 : XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 , römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Alle meine Geschwister und Halbgeschwister leben in meinem Heimatdorf. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte in Somalia? VP: Nein. Auf Nachfrage, gibt es nur eine Tante, welche in Mogadischu lebt. Bei war ich auch vor meiner Ausreise. Sie wollte auch, dass ich gehe. Sie wollte nicht, dass sie wegen mir getötet wird. LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Meine Brüder arbeiten auf den Feldern und meine Schwestern sind zu Hause. Auf Nachfrage, arbeiten meine Frau und meine Mutter auch auf den Feldern um den Tagesbedarf zu verdienen. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Nein LA: Stehen Sie regelmäßig im Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? VP: Meine Frau und meine Mutter rufen mich an, wenn sie zum Markt kommen. Sie haben keine eigene Nummer. Sie rufen mich über das Telefon der Verkäufer an. LA: Wie geht es Ihrer Familie im Heimatland? VP: Es geht ihnen schlecht. Es ist schwer. Montag bis Mittwoch müssen sie eine Koranschule besuchen. Die Al-Shabab hat das vorgeschrieben. Ansonsten würden sie bestraft werden. Sie würden inhaftiert und geschlagen werden. Fragen zum Fluchtweg LA: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland jemals wieder auf somalischem Staatsgebiet? VP: Nein LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten? VP: Im 07.2020 LA: Sie haben angegeben mittels Flugzeug, in die Türkei gereist zu sein. Wie konnten Sie die Reise finanzieren? VP: Meine Tante hat die Reise finanziert. LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein LA: Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren 7 Monate in der Türkei, in Griechenland, in Mazedonien, Serbien sicher! Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie weitergereist sind! VP: Ich wollte nach Österreich und hier Asyl bekommen. Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Ich bin geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war. Und dies wegen der Al-Shabab. Sie haben mich geschlagen. Sie haben auf mich geschossen. Sie haben mich dann mit den Gewähren geschlagen und mit den Füßen getreten. Dies passierte im Juli 2020. Dann war ich im Krankenhaus in Jowher. Am 05.09.2020 habe ich dann das Krankenhaus verlassen und ging nach Mogadischu. In Mogadischu blieb ich einen Monat und 15 Tage. Ich habe gewartet, bis meine Reise vom Schlepper organisiert wurde. Ich bin ein Auto gefahren. Es war eine Art von Van. Die Sitze können rausgenommen werden, wenn ich beispielsweise Waren transportiert habe. Ich konnte auch Menschen fahren. Ich habe Gemüse transportiert. Die Al-Shabab haben mich angehalten und wollten mein Auto. Sie wollten das Auto mitsamt dem Gemüse nehmen. Wir sind arm. Wenn sie das Gemüse genommen hätte, hätte ich es mir nicht leisten können. Ich hätte die Kosten tragen müssen. Deswegen habe ich mich geweigert, auszusteigen. Dann haben sie begonnen, mich zu schlagen. Sie standen auch mit dem Fuß auf meinem Kopf und auf meinem Körper. Dann haben sie gesagt, dass wenn ich weiter ablehnen würde, den Schlüssel abzugeben, dann würden sie auf mich schießen. Sie haben dann auf meine Hand geschossen, in welcher ich den Schlüssel in der Hand hatte. Sie haben dann das Auto genommen. Sie haben mich auf der Stelle liegen lassen. Passanten, welche zum Markt wollten, haben mich gefunden. Diese haben mit anderen telefoniert. Dann hat man mich ins Krankenhaus gebracht. Es war ein Dienstag, an dem dies geschehen ist. Dann war ich im Krankenhaus in Jowhar. Dann ging ich weiter nach Mogadischu. Das sind meine Fluchtgründe. Als ich noch im Krankenhaus war hat die Al-Shabab gefordert, mich auszuliefern. Sie wollten mein Auto gegen mich eintauschen. Meine Mutter erhielt diesen Drohanruf. Als ich in Mogadischu war, wurde meine Tante angerufen und ihr das mitgeteilt. LA: Warum wurde Ihre Mutter angerufen? VP: Sie haben sie aufgefordert, dass sie ein Schreiben unterschreibt, dass ich getötet werden darf. Ich wäre ein Ungläubiger und hätte keine Rechte. LA: Warum wurde Ihre Tante angerufen? VP: Weil ich bei ihr zu Hause war. LA: Woher wusste die Al-Shabab wo Sie in Mogadischu aufhältig waren? VP: Es wurde von anderen wahrscheinlich verraten. LA: Von wem sollte Ihr Aufenthaltsort verraten worden sein? Wer aller wusste davon Bescheid? VP: Einmal hat meine Tante Besuch von weitschichtigen Verwandten bekommen. Von Männern und Frauen. Nach diesem Besuch hat die Al-Shabab dann meine Tante angerufen. LA: Woher hatte die Al-Shabab die Telefonnummern von Ihrer Mutter und von Ihrer Tante? VP: Von dem Besuch bei meiner Tante hatten sie die Nummer. Die haben alles verraten. Die Nummer von meiner Mutter hatten sie von der Koranschule. LA: Zuvor haben Sie ausgesagt, dass Ihre Mutter und Ihre Frau keine eigene Nummer hätten. Wie hätte die Al-Shabab dann Ihre Mutter anrufen können? VP: Sie haben ein Handy, ohne Internetverbindung. Mich rufen sie aber vom Markt an, über ein Smartphone, über Internet. LA: Warum wollte die Al-Shabab Sie zurückhaben? VP: Im Krankenhaus in Jowhar war die Polizei bei mir und es wurde dann auch eine Anzeige gegen die Al-Shabab eingebracht. Es war wichtig, die Polizei einzuschalten, wenn etwas mit dem Auto passieren würde. Denn dann hätte man mich verdächtig bzw. hätte ich dafür geradestehen müssen. Deshalb war die Al-Shabab wütend auf mich. LA: Woher wusste die Al-Shabab von der Anzeige? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wie ist der Verfahrensstand vom Verfahren zu Ihrer Anzeige? VP: Die Polizei sagten mir, dass sie nach dem Auto suchen werden, aber bisher haben wir nichts gehört von ihnen. Auf Nachfrage, hat die Polizei aufgeschrieben, dass ich verletzt im Krankenhaus lag und dass mir das Auto von der Al-Shabab abgenommen wurde. Wenn etwas mit dem Auto verübt wird, ist es sichergestellt, dass ich nichts damit zu tun habe. LA: War dies der letzte Kontakt vor Ihrer Ausreise mit den Beamten? VP: Ja. Der erste und letzte Kontakt mit der Polizei. LA: Wann war der erste Drohanruf von der Al-Shabab und wann der zweite? VP: Am 10.08.2020 war der erste Anruf. Den zweiten Anruf hat meine Tante am 02.10.2020 erhalten. LA: Welches besondere Interesse sollte die Al-Shabab an Ihnen haben? VP: Wegen der Anzeige bei der Polizei. Die Al-Shabab will nicht, dass die Regierung etwas über sie erfährt. LA: Warum hat die Al-Shabab Ihre Mutter und Ihre Tante angerufen und aber Sie persönlich nicht? VP: Weil ich kein Smartphone hatte. Ich hatte ein kleines Handy, ohne Internet. Wo die Al-Shabab die Kontrolle hat, darf man kein Smartphone haben. LA: Warum wurde bei der Koranschule die Nummer von Ihrer Mutter abgegeben, aber die Nummer von Ihrem Handy nicht? VP: Weil mein Handy im Auto war, welches sie mitgenommen haben. Auf Nachfrage, hat die Familie weiterhin das Auto nicht zurückbekommen. LA: Wen hätten Sie Geld zahlen müssen, wenn die Al-Shabab das Auto mitgenommen hätte? VP: Den Landwirten. LA: Wie ging es mit den Landwirten nach dem Autodiebstahl weiter? VP: Es wurde ihnen gesagt, dass die Al-Shabab das Auto genommen haben. Sie haben nach mir gefragt und des wurde ihnen gesagt, dass ich verletzt wurde. Sie haben von uns das Geld für die Waren verlangt. Denn von der Al-Shabab hätten sie nie das Geld bekommen. Das Auto gehörte meinem verstorbenen Onkel. LA: Bitte geben Sie die militärische Macht über Ihr Heimatdorf und über Mogadischu an. VP: In meinem Heimatdorf hat die Al-Shabab die Macht. In Mogadischu die Regierung. Auf Nachfrage, seit 2008 hat die Al-Shabab die Macht. LA: In Ihrer Erstbefragung gaben Sie fluchtbegründend an, dass die Al-Shabab Sie aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Sie hätten in eine Großstadt fahren und dort Leute töten müssen. Da Sie dies verneint hätten, wären Sie angeschossen worden. Heute sagen Sie wiederum aus, dass Ihr Auto von Ihnen verlangt worden wäre, weswegen Sie angegriffen wurden. Dass Sie sich allerdings der Miliz hätten anschließen müssen, sagen Sie mit keinem Wort aus. Bitte klären Sie das auf. VP: Nein, das habe ich nie gesagt. Ich habe ihnen auch dasselbe gesagt, wie heute. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Nein. Überall in Somalia kann die Al-Shabab jeden verfolgen. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe wirklich alles angegeben. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich habe Angst, dass die Al-Shabab mich töten wird. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Fragen zum Leben in Österreich LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ich kann schon einige Wörter LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Ich besuche zweimal pro Woche, am Montag und am Donnerstag, einen Deutschkurs. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich konnte alles vorbringen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: sehr gut LA: Ich mache Sie aufmerksam, die besprochenen Unterlagen nachzureichen! Haben Sie das verstanden? VP: Ja, ich werde die med. Befunde nachreichen. LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift! VP: Nein keine Einwände. LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Ich möchte nur richtigstellen, dass meine Familie schon eine Nummer haben, aber kein Smartphone besitzen (mit Internetverbindung). […]“ 4. Am 07.06.2022 wurden folgende Unterlagen vonseiten des BF vorgelegt: - Bestätigung Deutschkurs aus Juni 2022 - Bestätigung vom Hausarzt vom 07.06.2022 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Insbesondere sei sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Dem BF sei jedoch aufgrund der prekären Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sowie möglich, und stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF derzeit nicht zur Verfügung. 6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe. 7. Am 10.03.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. Am 13.03.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. Gott sei Dank. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Ja. Das war am 21. Okt. 2020. R: Sind Sie von Mogadischu in die Türkei per Flugzeug gereist? BF: Ja. R: Wer hat Ihre Reise organisiert? BF: Ein Schlepper. R: Haben Sie selbst den Schlepper kontaktiert? BF: Nein. Meine Tante vs hat ihn kontaktiert. Um 13:03 Uhr betritt der Vertreter der BBU Mag. Georg RICHTER-TRUMMER den Verhandlungssaal. Die bisherigen Fragen samt Antworten des BF wurden dem Vertreter vorgelesen. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Tante vs nennen? BF: XXXX (s. Beilage ./A). BF: römisch 40 (s. Beilage ./A). R: Wo lebt Ihre Tante vs? BF: Sie lebt in Saudi-Arabien. R: Zu dem Zeitpunkt, als Ihre Tante vs den Schlepper kontaktiert hat, hat sie bereits in Saudi-Arabien gelebt? BF: Ja. R: Wieso hat Ihre Tante, die in Saudi-Arabien lebt, den Schlepper kontaktiert? BF: Ich war bei meiner Tante ms. Ich konnte nicht mehr bei ihr bleiben, weil sie mich verfolgt haben. Ich war unter Druck. Meine Tante hat den Schlepper kontaktiert. Ich musste das Land verlassen. R: Wo hat Ihre Tante ms gelebt? BF: In Mogadischu. R: Wie lange waren Sie bei Ihrer Tante ms? BF: 1 Monat und 15 Tage. R: Hat die Tante ms den Schlepper kontaktiert? BF: Nein. Als sie angerufen wurde, hat sie zu mir gesagt, ich soll ihr Haus verlassen. R: Wer hat dann die Tante vs kontaktiert? BF: Was meinen Sie? R Vorhalt: Sie haben wie obenstehend angegeben, dass Ihre Tante vs den Schlepper kontaktiert hat. BF: Ja. Das habe ich gesagt. R: Wer hat dann die Tante vs kontaktiert, damit diese den Schlepper kontaktieren konnte? BF: Meine Tante ms hat meine Tante vs kontaktiert. So hat die Tante vs den Schlepper kontaktiert. R: Wieso hat die Tante vs den Schlepper kontaktiert? Sie war in Saudi-Arabien aufhältig. BF: Sie wollte mir mein Leben retten. R: Woher stammte der Schlepper? BF: Der Schlepper war in Mogadischu. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Tante ms nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Können Sie mir die genaue Adresse Ihrer Tante XXXX nennen?R: Können Sie mir die genaue Adresse Ihrer Tante römisch 40 nennen? BF: In Madino. R: Was ist Madino? BF: Es ist ein Bezirk. R: Während dem Sie in Mogadischu aufhältig waren, was haben Sie gemacht? BF: Ich war nur im Haus. Ich konnte nicht nach draußen gehen. R: Ist Ihre Tante XXXX verheiratet?R: Ist Ihre Tante römisch 40 verheiratet? BF: Ja. R: Hat Ihre Tante XXXX Kinder?R: Hat Ihre Tante römisch 40 Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF: 2 Mädchen. R: Sind diese beiden Mädchen verheiratet? BF: Nein. Sie waren noch jung. R: Wie alt? Wissen Sie das? BF: Sie waren zwischen 14 und 15 Jahren alt. R: Wie hat Ihre Tante mit Ihrem Ehemann den Lebensunterhalt verdient? BF: Meine Tante war eine Hausfrau und ihr Mann hat am Bakara-Markt gearbeitet. R: Hat Ihre Mutter noch andere Geschwister? BF: Nur diese Tante. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Meine Tante und andere Tante. Diese ist verstorben. R: Wo leben derzeit Ihre Eltern? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Können Sie XXXX buchstabieren?R: Können Sie römisch 40 buchstabieren? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wird das zusammengeschrieben oder getrennt geschrieben? BF: Zusammengeschrieben. R: Wo liegt XXXX ?R: Wo liegt römisch 40 ? BF: In Mittelshabelle. R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Es ist ein Dorf. R: Können Sie mir die nächst größere Stadt von XXXX nennen?R: Können Sie mir die nächst größere Stadt von römisch 40 nennen? BF: Jawhar, Flughafen. R: Welcher Flughafen? BF: Mahamaddheere-Flughafen. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ja. Ich habe bis zur 8. Klasse erreicht. Als mein Vater starb, konnte ich die Schule nicht mehr weiter besuchen. Ich habe zu arbeiten begonnen. R: D.h. wie viele Jahre haben Sie dann eine Schule besucht? BF: Ich habe 6 Jahre die Schule besucht. Ich habe angefangen mit der 3. Klasse. R: Wieso haben Sie mit der 3. Klasse angefangen? BF: Ich habe zu Hause gelernt, wie man Somali liest und schreibt. Als ich die Schule begonnen habe, haben sie uns eingestuft. R: D.h. wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Schule zu besuchen? BF: Ich war 11 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule verlassen haben? BF: Ich war 17 Jahre. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule besucht haben? BF: 7 Jahre, da habe ich die Koranschule begonnen. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: 4 Jahre. R: Wie viel haben Sie für die Reise von Somalia in die Türkei bezahlt? BF: 1.200. R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Wie viel haben Sie von der Türkei bis nach Österreich bezahlt? BF: Insgesamt habe ich ca. 3.200 Dollar bezahlt. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Meine Tante hat das bezahlt. R: Welche Tante? BF: Vs.BF: römisch fünf s. R: Wann haben Sie XXXX , ihr Heimatdorf, verlassen?R: Wann haben Sie römisch 40 , ihr Heimatdorf, verlassen? BF: Juli. R: Welches Jahr? BF: 2020. R: Wo haben Sie anschließend gelebt? BF: Ich lag im Spital in Jawhar. Danach bin ich entlassen worden, im September. R: Wann genau im September wurden Sie aus dem Spital entlassen? BF: Am 04. September. Am 05. September war ich in Mogadischu. R: Wie hat das Spital in Jawhar geheißen? BF: Intersos. R: Weswegen waren Sie im Spital? BF: Weil ich verletzt wurde. R: Wer hat Sie verletzt? BF: Die Al-Shabaab. R: Welche Verletzungen hatten Sie? BF: Meine linke Handfläche war verletzt. Mein Mittelfinger funktioniert nicht gut. Sie haben mich mit dem Fuß getreten, ich habe mich auf die Zunge gebissen. R: Wie wurden Sie verletzt? BF: Mit einem Schuss. R: D.h. auf Sie wurde geschossen? BF: Am Anfang haben sie mich geschlagen. Danach haben sie auf mich geschossen und mich an der Hand verletzt. R: Ist die Kugel durchgegangen? Welche Art Verletzung hatten Sie? BF: Die Kugel ist durchgegangen. R: Können Sie sich erinnern, an welchem Tag Sie verletzt wurden? BF: Ja. Das war am 07.07.2020. Abends. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie verletzt wurden? BF: Ich war in Arbacooy. R: Was haben Sie in Arbacooy gemacht? BF: Ich habe Leute und Waren dort hingebracht, weil die Leute mittwochs dort arbeiten. R: Was haben Sie für eine berufliche Tätigkeit ausgeführt? BF: Ein Fahrer. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie gefahren? BF: Mit einem kleinen Bus namens Caasi oder Hoomey. R: Sind das Firmennamen? BF: Nein. Wir nennen diesen kleinen Bus so. R: Für wen haben Sie als Fahrer gearbeitet? BF: Ein entfernter Onkel vs. R: Hatte dieser Onkel vs ein Geschäft? BF: Nein. R: Was hatte er dann? BF: Er war Tierzüchter. Er hatte diesen kleinen Bus. R: Seit wann haben Sie für Ihren Onkel vs gearbeitet? BF: 2017. R: Seit 2017? BF: Ja. R: Wieso wurden Sie von der Al-Shabaab angeschossen? BF: Es war in einer Nacht. Sie wollten mir das Auto wegnehmen. R: Wie viele Al-Shabaab-Leute wollten das Auto wegnehmen? BF: Es waren ca. 4 Leute. Sie hatten 2 Motorräder. R: Können Sie dies näher beschreiben, was in dieser Nacht passiert ist? BF: Sie sind mit 2 Motorrädern gekommen. Sie standen vor meinem Auto. Sie sagten, ich soll alle Waren herausnehmen. Sie wollten das Auto. Sie wollten damit etwas Anderes liefern. R: Wieso waren Sie in der Nacht in Ihrem Auto? BF: Ich fuhr in Richtung Arbacooy. R: Wo ist das genau passiert? BF: Bevor ich Arbacooy erreicht habe, haben sie mich gestoppt. R: D.h. Sie sind mit dem Auto auf der Straße gefahren. Dann kamen 2 Motorräder und haben Sie gestoppt? BF: Ja. R: Wie haben Sie daraufhin reagiert? BF: Ich habe abgelehnt, dass ich den Schlüssel hergebe. Dann haben sie begonnen, mich zu schlagen. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Dann haben sie mich angeschossen und mit den Füßen mich hineingetreten. Ich bin ohnmächtig geworden. Sie haben das Auto genommen und sind weggefahren. Auch mit dem Gemüse, das ich transportiert habe. R: Wie lange waren Sie ohnmächtig? Wann sind Sie aufgewacht? Wissen Sie das? BF: Ca. nach 1,5 oder 2 Stunden bin ich zu mir gekommen. Die Leute, die auf der Straße vorbeigegangen sind, haben mich mitgenommen. Sie haben mich in das Spital gebracht. R: Wo sind Sie aufgewacht, wo haben Sie sich befunden, als Sie aufgewacht sind? BF: Ich war noch dort, wo sie mich geschlagen haben. R: Haben Sie sich nicht an die Polizei oder an Sicherheitskräfte gewandt, um Hilfe zu erlangen? BF: Als ich noch im Spital war, sind sie zu mir gekommen. R: Wer ist genau zu Ihnen gekommen? BF: Die Polizisten sind zu mir gekommen. R: Wie viele? BF: 2. R: Was haben Sie dann den Polizisten erzählt? BF: Ich habe erzählt, dass mein Auto und das Gemüse von der Al-Shabaab weggenommen wurde. Ich habe das Kennzeichen genannt. R: Sie haben sich das Kennzeichen gemerkt? F: Ja. R: Wissen Sie noch, wie das Kennzeichen gelautet hat? BF: Jetzt erinnere ich mich nicht mehr, damals konnte ich es. R: Was hat die Polizei daraufhin gesagt? BF: Sie haben das aufgeschrieben. Sie sagten, dass sie nach meinem Auto suchen werden. R: Hat die Polizei das Auto gesucht? BF: Nein. Sie haben nichts gemacht. Sie sagten, wenn sie es sehen, dann würden sie es zurückbringen. R: Woher wissen Sie, dass die Polizei nichts gemacht hat? BF: Weil sie gesagt haben, dass sie mein Auto finden werden, aber nicht mehr mich kontaktiert haben. Als ich entlassen wurde, ging ich nach Mogadischu. R: Wieso sind Sie nach Mogadischu gegangen? BF: Weil die Polizei die Information weitergegeben hat. Es könnte sein, dass mich die Al-Shabaab verfolgt. Deswegen musste ich meinen Heimatort verlassen. R: Woher wissen Sie, dass die Polizei die Information weitergegeben hat? BF: Die Polizei hat die Al-Shabaab nicht informiert. Aber die Al-Shabaab hat überall Spione. R: Was meinen Sie mit „Information weitergegeben“? Um welche Information hat es sich gehandelt? BF: Meinen Sie die Information, die ich der Polizei gegeben habe? VR: Sie sagten, Information weitergegeben. Welche Information haben Sie weitergegeben? BF: Ich habe der Polizei gesagt, dass mein Auto und die Ware, die ich transportiert habe, die Al-Shabaab weggenommen hat. Das Kennzeichen habe ich genannt. Ich meinte diese Information. R: Woher wissen Sie, dass die Al-Shabaab nun das Auto mit dem Gemüse mitgenommen hat? Sie waren ohnmächtig. Es könnte jemand anderes dieses auch gestohlen haben. BF: Weil das Auto nicht mehr dort war. R: Sie vermuten, dass es die Al-Shabaab war? BF: Ich bin mir sicher. R: Wieso sind Sie nicht zurückgekehrt in Ihr Heimatdorf, nachdem Sie im Spital behandelt wurden? BF: Weil ich die Al-Shaabab angezeigt habe. Es könnte sein, dass sie mir etwas antun. Ich hatte Angst. R: Wo war Ihre Ehefrau und Kinder, als Sie im Spital aufhältig waren? BF: In XXXX in meinem Heimatdorf.BF: In römisch 40 in meinem Heimatdorf. R: Wo leben Ihre Kinder und Ehefrau derzeit? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wieso können Ihre Kinder und Ehefrau in Ihrem Heimatdorf leben? BF: Weil wir immer dort gelebt haben. Wir lebten dort als Tierzüchter. Die einzige Person, die verfolgt wurde, bin nur ich. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Kindern und Ihrer Ehefrau? BF: Ja. R: Wie geht es Ihrer Ehefrau und den Kindern? BF: Es geht ihnen gut. Das Leben ist nicht so einfach. R: Schicken Sie Ihrer Ehefrau regelmäßig Geld? BF: Ja. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, falls Sie in Ihr Heimatdorf zurückkehren müssten? BF: Solange diese Männer dort leben, kann ich nicht in mein Heimatland zurückkehren, weil sie mich töten. R: Welche Männer meinen Sie, die dort leben? BF: Die Al-Shabaab. R: Wie sind Sie dann nach Ihrem Aufenthalt im Krankenhaus nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Was war das für ein Auto? BF: Ein Kleinbus. R: War das eine Art Taxi? Was war das für ein Bus? BF: Nein. Es ist nicht wie ein Taxi, aber es ist ein Verkehrstransport. R: D.h. dieser Kleinbus war ein öffentliches Verkehrsmittel, wo Leute einsteigen konnten? BF: Ja. R: Dieser Kleinbus ist regelmäßig von Jawhar nach Mogadischu gefahren? BF: Ja. R: Wie wurden Sie im Spital behandelt? BF: Sie haben die Wunde zusammengenäht und regelmäßig verarztet. Sie sagten, sie werden mich nicht gipsen. Es wird nur so heilen. R: Hatten Sie die Hand auch gebrochen? BF: Ja. Mein Mittelfinger ist gebrochen. R: Wie viele Wochen waren Sie im Spital aufhältig? BF: Ca. 2 Monate war ich im Spital. R: Mussten Sie nach diesen 2 Monaten noch verarztet werden? BF: Ja. R: Wer hat Sie verarztet? BF: Die Ärzte, die dort im Spital waren. R: Ich meine, wer hat Sie verarztet, nachdem Sie aus dem Spital entlassen wurden? BF: Ich habe nur ein Antibiotikum und Schmerzmittel genommen. Ich bin nicht mehr verarztet worden. R: Wieso haben Sie Mogadischu verlassen? Wieso sind Sie nicht bei Ihrer Tante ms geblieben? BF: Als meine Tante einen Anruf bekam, sagte sie zu mir, dass ich weggehen soll, weil sie meinetwegen keine Probleme haben will. R: Wer hat Ihre Tante angerufen? BF: Die Al-Shabaab. R: Woher hat die Al-Shabaab gewusst, dass Sie sich bei Ihrer Tante in Mogadischu aufhalten? BF: Meistens war ich nur immer bei meiner Tante zu Hause. Eines Tages ging ich nach draußen und andere Leute haben mich gesehen. Diese Leute haben der Al-Shabaab weitererzählt, dass ich bei meiner Tante bin. R: Woher wissen Sie, dass diese Leute das der Al-Shabaab erzählt haben? BF: Als diese Leute bei meiner Tante waren, bekam meine Tante nach ein paar Tagen von der Al-Shabaab einen Anruf. Dann hat meine Tante zu mir gesagt, dass sie ihre Kinder beschützen will und ich soll weggehen. R: Welche Leute kamen zu Ihrer Tante? BF: Entfernte Verwandte. R: Was verstehen Sie unter entfernte Verwandte? BF: Aus dem gleichen Clan. R: Welchen Clan meinen Sie? BF: Gaal Jeel. R: Was ist der Hauptclan? BF: Hawiye. R: Woher hatte die Al-Shabaab die Telefonnummer Ihrer Tante in Mogadischu? BF: Die Leute, die bei ihr waren, haben ihre Telefonnummer an die Al-Shabaab weitergegeben. R: Woher wissen Sie das? BF: Weil meine Tante nach einem Tag von der Al-Shabaab einen Anruf erhalten hat. R: Als die Tante dann zu Ihnen sagte, Sie sollen sie verlassen und weggehen, sind Sie sogleich von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF: Noch ein paar Tage war ich dort. Währenddessen hat man meine Reise organisiert. R: Wie lange haben Sie sich noch bei Ihrer Tante aufgehalten, nachdem sie gesagt hat, Sie sollen sie verlassen? BF: 18 oder 19 Tage. Am 02. hat sie einen Anruf erhalten. Am 21. bin ich weggeflogen. R: Können Sie das genaue Datum nennen, wann der Anruf der Al-Shabaab ergangen ist? BF: Am 02.10.2020. R: Am 21.10.2020 sind Sie in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Ist in der Zeit zwischen 02.10. und 21.10.2020 noch etwas passiert? BF: Ich war nur im Haus. Ich ging nie mehr nach draußen, bis ich weggeflogen bin. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Keine Fragen. BFV: Im Bescheid ist als Beweismittel ärztliche Unterlagen wegen der Hand gestanden. Soll ich dazu Akteneinsicht nehmen? Dem BFV wird die Bestätigung vom 07.06.2022, die sich auf AS 85 befindet, vorgelesen. R: Sie haben anfangs gesagt, dass Sie Gott sei Dank gesund sind. Nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich nehme manchmal, meistens, wenn es kalt ist, Schmerzmittel. R: Haben Sie in der Hand Schmerzen? BF: Ja. Meistens habe ich Schmerzen, wenn es kalt ist, weil ich immer noch Knochenbrüche habe. R: Sie können jetzt keine Knochenbrüche mehr haben. Es muss alles verheilt sein. BF: Es ist geheilt. Die Knöchel sind nicht gerade. R: Meinen Sie den linken Mittelfinger? BF: Ja. Der Mittelfinger ist steif. Ein Knochen ist heruntergegangen. Ich kann den Mittelfinger nicht ganz abbiegen. Wenn ich es abzubiegen versuche, habe ich Schmerzen. BFV: Können Sie die Hand belasten? BF: Nein. R: Können Sie eine Tasche heben? BF: Ich kann etwas heben, aber nicht so stark. R: Sie sind Rechtshänder? BF: Ja. R: Haben Sie Berichte, die Sie zur Situation in Somalia vorlegen möchten? BFV: Nein. R: Erörtert werden folgende Berichte:
- o)LIB der Staatendokumentation, Somalia, Stand: 08.01.2024
- o)Landkarte Dazu gibt der BFV an: Der BF hat subsidiären Schutz. Daher kommt für eine Verfolgung nur der Herkunftsort in Betracht. Den zugrundeliegenden Länderberichten zufolge hat dort die Al-Shabaab die Kontrolle. Den Berichten zufolge hebt die Al-Shabaab Steuern in diesen Gebieten ein und erscheint die Beschlagnahme des Autos plausibel. R: Wollen Sie noch zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: In meinem Heimatland gibt es Unruhe. Dort herrscht Dürre. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der Hawiye, Subclan der Gaal Jeel, Subsubclan der Afi anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Er kann lesen und schreiben. Nach eigenen Angaben ist er verheiratet und hat zwei Söhne sowie zwei Töchter (ein Sohn und eine Tochter entstammen der ersten Ehe des BF, die erste Ehefrau ist nach Angaben des BF bei der Geburt der Tochter verstorben). Weiters verfügt er nach eigenen Angaben insbesondere noch über seine Mutter und einen Bruder, zwei Halbbrüder, eine Halbschwester sowie eine Schwester. Er gibt an, aus XXXX (Mittel-Shabelle) zu stammen, wo er im Familienverband mit seiner Frau, seiner Mutter und seinen Kindern zusammengelebt hat.Er gibt an, aus römisch 40 (Mittel-Shabelle) zu stammen, wo er im Familienverband mit seiner Frau, seiner Mutter und seinen Kindern zusammengelebt hat. Der BF hat seinen eigenen Angaben nach in Somalia die Schule bis zur achten Klasse besucht. In Somalia hat er Arbeitserfahrungen gesammelt. Der BF ist weitgehend gesund und strafrechtlich unbescholten. Er gibt an, manchmal Schmerzmittel einzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde dem BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge für zwei weitere Jahre verlängert. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; FH - Freedom House
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Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9/2/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HO - Hiiraan Online (16/2/2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 9.10.2023; HO - Hiiraan Online (11/11/2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 9.10.2023; Halbeeg - Halbeeg (25/6/2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte, https://en.halbeeg.com/2023/06/25/beledweyne-is-no-flight-zone-ali-jeyte/, Zugriff 26.6.2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30/6/2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12