RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW147 2283137-1 Spruch, W147 2283137-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- September 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren eine Erklärung über die Einkünfte des Mitbewohners, Meldezettel der Haushaltsmitglieder sowie ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Neufeststellung der Ausgleichszulage beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Prüfung seines Antrages ergeben hätte, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorlägen, insbesondere seien die Einkommensnachweise des im Jahr 1954 geborenen Mitbewohners sowie von zwei weiteren Personen nicht übermittelt worden.
- Hierauf teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der im Jahr 1954 geborene Mitbewohner über keinerlei Einkünfte verfüge, eine persönliche Erklärung darüber habe er bereits bei der Antragstellung übermittelt. Bei den von der belangten Behörde genannten Personen handle es sich um Nachbarn, die eine Wohnung im darüber liegenden Stockwerk bewohnen, es bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Des Weiteren übermittelte der Beschwerdeführer eine Mietzinsvorschreibung.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung und Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und führte begründend aus, dass die Einkommensnachweise zweier laut dem Zentralen Melderegister an der antragsgegenständlichen Andresse gemeldeten Personen fehlen. Der Beschwerdeführer sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die im Bescheid genannten Personen eine andere Wohnung bewohnen, anscheinend seien bei der Meldung das Stockwerk und die Topnummerierung verwechselt worden.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
- Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer und sein am Antragsformular angegebener Mitbewohner sind seit dem Jahr 1987 an der antragsgegenständlichen Adresse „ XXXX “ zum Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer und sein am Antragsformular angegebener Mitbewohner sind seit dem Jahr 1987 an der antragsgegenständlichen Adresse „ römisch 40 “ zum Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- XXXX sind seit dem Oktober bzw. November 2018 an der antragsgegenständlichen Adresse zum Hauptwohnsitz gemeldet. Die Meldung enthält Daten zu Unterkunftgebern, dies ist beim Beschwerdeführer und seinem im Jahr 1954 geborenen Mitbewohner nicht der Fall. 1.
- römisch 40 sind seit dem Oktober bzw. November 2018 an der antragsgegenständlichen Adresse zum Hauptwohnsitz gemeldet. Die Meldung enthält Daten zu Unterkunftgebern, dies ist beim Beschwerdeführer und seinem im Jahr 1954 geborenen Mitbewohner nicht der Fall. 1.
- An der Adresse „ XXXX “ sind seit Augst 2018 keine Personen gemeldet. 1.
- An der Adresse „ römisch 40 “ sind seit Augst 2018 keine Personen gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in die Daten des Melderegisters zu den genannten Adressen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).3.
- Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit vergleiche z.B. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167). Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Konkret bildet Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in dieser Bestimmung verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung dessen durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in dieser Bestimmung verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung dessen durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109). 3.
- Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat.3.
- Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, die Nachweise über das Einkommen zweier Personen, die laut dem Zentralen Melderegister an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz hätten, lägen nicht vor, weshalb das Haushalts-Nettoeinkommen nicht ermittelt werden könne. Jedoch hatte der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass die erwähnten Personen tatsächlich in der Wohnung über der seinen leben und dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes vorliegt auf die tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung an (vgl. VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194).Jedoch hatte der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass die erwähnten Personen tatsächlich in der Wohnung über der seinen leben und dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes vorliegt auf die tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung an vergleiche VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194). Ein Einblick in das Zentrale Melderegister lässt darauf schließen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und offensichtlich ein Meldefehler vorliegt. So ist zunächst auffällig, dass die vermeintlichen Haushaltsmitglieder seit Herbst 2018 an der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet sind, dies nur wenige Monate nachdem die Bewohner der darüber liegenden Wohnung den Hauptwohnsitz abgemeldet hatten und seither keine Meldedaten für diese Adresse aufscheinen. Darüber hinaus liegen – anders als für den Beschwerdeführer und dessen Mitbewohner – Daten über Unterkunftgeber vor, auch dieser Umstand legt nahe, dass die vier an der Adresse gemeldeten Personen tatsächlich nicht die selbe Wohnung gemeinsam bewohnen. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich, setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinander und verwies lediglich auf die Daten aus dem Zentralen Melderegister. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass im konkreten Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht bzw. bloß ansatzweise ermittelt ist, weshalb spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen war. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich, setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinander und verwies lediglich auf die Daten aus dem Zentralen Melderegister. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass im konkreten Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht bzw. bloß ansatzweise ermittelt ist, weshalb spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen war. 3.
- Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs und der geltenden Rechtslage zu erörtern haben. 3.
- Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2283137.1.00