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{'item': 'W151 2280728-1'}

Obsah (9)§ 18aArt 133§ 6§ 414§ 5§ 227§ 669§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW151 2280728-1 Spruch, W151 2280728-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 18a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 16.08.2023, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40

Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.05.2022 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab der Geburt. 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.05.2022 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 ab der Geburt. 2. Mit Bescheid vom 16.08.2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin ab 01.12.2021 statt. Hinsichtlich des Zeitraums 01.06.2012 bis 30.11.2021 verneinte die PVA eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht. Im Hinblick auf die (Haupt-)diagnosen Hypothalamus Chiasmagliom und Neurofibromatose Typ 1(familiär) sei für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.11.2021 keine Symptomatik beschrieben worden. Bei undeutlicher Sprache sei eine logopädische Therapie durchgeführt worden. Die Selbstversicherung werde ab 01.12.2021 gewährt, da ab Dezember 2021 eine eindeutige Zunahme des Chiasmaglioms verzeichnet und eine Indikation zu einer Therapie gestellt worden sei.2. Mit Bescheid vom 16.08.2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin ab 01.12.2021 statt. Hinsichtlich des Zeitraums 01.06.2012 bis 30.11.2021 verneinte die PVA eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht. Im Hinblick auf die (Haupt-)diagnosen Hypothalamus Chiasmagliom und Neurofibromatose Typ 1(familiär) sei für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.11.2021 keine Symptomatik beschrieben worden. Bei undeutlicher Sprache sei eine logopädische Therapie durchgeführt worden. Die Selbstversicherung werde ab 01.12.2021 gewährt, da ab Dezember 2021 eine eindeutige Zunahme des Chiasmaglioms verzeichnet und eine Indikation zu einer Therapie gestellt worden sei. 3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn an Neurofibromatose Typ 1 mit einem Optikusgliom erkrankt sei und diesbezügliche im AKH in Betreuung sei. Schon vor dem Start der Therapie habe ihr Sohn erhöhte Pflege und Betreuung benötigt. Diese umfasse beispielsweise Kontrolltermine mittels MRT, diverse Therapien (Logopädie, Sensorische Integration, Physiotherapie, Ergotherapie, Motopädagogik, tiergeschützte Therapie (Pferd)). Somit sei die Selbstversicherung ab Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (09/2015) zu gewähren.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn an Neurofibromatose Typ 1 mit einem Optikusgliom erkrankt sei und diesbezügliche im AKH in Betreuung sei. Schon vor dem Start der Therapie habe ihr Sohn erhöhte Pflege und Betreuung benötigt. Diese umfasse beispielsweise Kontrolltermine mittels MRT, diverse Therapien (Logopädie, Sensorische Integration, Physiotherapie, Ergotherapie, Motopädagogik, tiergeschützte Therapie (Pferd)). Somit sei die Selbstversicherung ab Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (09 aus 2015,) zu gewähren. 4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt. 5. Nach einer unter Parteiengehör erfolgten Abklärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde der PVA der Auftrag zur Nachreichung eines ergänzenden Gutachtens erteilt. 6. Am 26.02.2024 legte die PVA ein ergänzendes Gutachten vor. Dieses wurde der Beschwerdeführer im Parteiengehör übermittelt. Diese brachte am 19.03.2024 hierzu eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 06.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , geb. am XXXX rückwirkend ab Geburt des Kindes. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 16.08.2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin ab 01.12.2021 statt. Hinsichtlich des Zeitraums 01.06.2012 bis 30.11.2021 verneinte die PVA eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.1.1. Am 06.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes römisch 40 , geb. am römisch 40 rückwirkend ab Geburt des Kindes. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 16.08.2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin ab 01.12.2021 statt. Hinsichtlich des Zeitraums 01.06.2012 bis 30.11.2021 verneinte die PVA eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. 1.2. Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht seit September 2015 bis April 2024 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Im davorliegenden Zeitraum (Juni 2012 bis August 2015) liegt damit keine Berechtigung zur selbst Versicherung vor. 1.3. Es lag über den gesamten Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz im Inland vor. 1.4. Im Zeitraum 09/2015 bis 11/2021 lagen beim Sohn der Beschwerdeführerin folgende Leiden vor:1.4. Im Zeitraum 09 aus 2015, bis 11 aus 2021, lagen beim Sohn der Beschwerdeführerin folgende Leiden vor:

  1. a)Hauptdiagnose: Neurofibromatose Typ 1 (ICD-10: Q850)
  2. b)Nebendiagnose: Hypothalamus Chiasmagliom (ICD-10: D333)
  3. c)Weitere Diagnosen: ● Analatresie mit perinealer Fistel, Zn. OP ● Zn Frühgeburt SSW 36 ● Skoliose ● Planovalgusdeformität bds ● Pubertas präcox ● Funikulyse und Orchidopexie links 2019. 1.5. Der zeitliche Verlauf des Leidens- bzw. Entwicklungszustandes stellt sich wie folgt dar: Bei positiver Familienanamnese bezüglich Neurofibromatose -1 auftreten von Cafe au lait Flecken mit ca. 2,5 Jahren. Auftreten der ersten Neurofibrome im Alter von ca. 2,5 Jahren. Nach Durchführung einer MRT 8/2015 und genetischer Untersuchung Bestätigung der Diagnose Neurofibromatose -1, Chiasma/Hypothalamusgliom beidseits. Es erfolgte die enge Anbindung an die Neurofibromatoseambulanz im AKH Wien, Kinderheilkunde. Kindergartenbesuch ab 9/2015. Bei Feinmotorikstörung, undeutlicher Sprache wurden Frühförderungsmaßnahmen Logopädie und Motopädagogik begonnen. Psychologische Testungen wurden 2016 und 2017 durchgeführt. Defizite in Aufmerksamkeit, feinmotorischen Fähigkeiten, visumotorischen Fähigkeiten. Die Frühförderungsmaßnahmen wurden weitergeführt, u.a. um sensorische lntegration erweitert. Die Einschulung wurde um ein Jahr verschoben. Dann erfolgte die Absolvierung der Volksschule. Aktuell besucht XXXX die neue Mittelschule mit sehr gutem Erfolg, Beurteilung nach Nachteilsausgleich. Defizite werden in Wahrnehmungsfähigkeit, Konzentration und Belastbarkeit beschrieben. Das Sehvermögen ist mit Brille gut ausgeglichen, der ophtalmologische Status ist als stabil dokumentiert. Fördermaßnahmen werden derzeit in längerem Abstand weitergeführt. Somatisch wurden Operationen bei Pendelhoden, Fußfehlstellung und Analatresie mit perinealer Fistel durchgeführt.Bei positiver Familienanamnese bezüglich Neurofibromatose -1 auftreten von Cafe au lait Flecken mit ca. 2,5 Jahren. Auftreten der ersten Neurofibrome im Alter von ca. 2,5 Jahren. Nach Durchführung einer MRT 8 aus 2015, und genetischer Untersuchung Bestätigung der Diagnose Neurofibromatose -1, Chiasma/Hypothalamusgliom beidseits. Es erfolgte die enge Anbindung an die Neurofibromatoseambulanz im AKH Wien, Kinderheilkunde. Kindergartenbesuch ab 9 aus 2015,. Bei Feinmotorikstörung, undeutlicher Sprache wurden Frühförderungsmaßnahmen Logopädie und Motopädagogik begonnen. Psychologische Testungen wurden 2016 und 2017 durchgeführt. Defizite in Aufmerksamkeit, feinmotorischen Fähigkeiten, visumotorischen Fähigkeiten. Die Frühförderungsmaßnahmen wurden weitergeführt, u.a. um sensorische lntegration erweitert. Die Einschulung wurde um ein Jahr verschoben. Dann erfolgte die Absolvierung der Volksschule. Aktuell besucht römisch 40 die neue Mittelschule mit sehr gutem Erfolg, Beurteilung nach Nachteilsausgleich. Defizite werden in Wahrnehmungsfähigkeit, Konzentration und Belastbarkeit beschrieben. Das Sehvermögen ist mit Brille gut ausgeglichen, der ophtalmologische Status ist als stabil dokumentiert. Fördermaßnahmen werden derzeit in längerem Abstand weitergeführt. Somatisch wurden Operationen bei Pendelhoden, Fußfehlstellung und Analatresie mit perinealer Fistel durchgeführt. 1.6. Im Zeitraum 09/2015 bis 11/2021 wurden folgende Therapien durchgeführt:1.6. Im Zeitraum 09 aus 2015, bis 11 aus 2021, wurden folgende Therapien durchgeführt: Logopädie einmal pro Woche 2015-2022 (ab 2020 in unregelmäßigen Abständen), sensorisch integrative Therapie einmal pro Woche 2015 -2022 blockweise, Motopädagogik 2015- 2019 einmal pro Woche, Ergotherapie 2018 - 2019 blockweise, Physiotherapie 2018 - 2023 blockweise, Reiten 2019 - 2021 einmal pro Woche von Frühjahr bis Herbst. Im häuslichen Bereich motopädagogische Übungen, Mundmotorikübungen, Sprach- und Konzentrationsspiele. 1.7. Persönliche Hilfe und Pflege der Beschwerdeführerin war erforderlich bei der gründlichen Körperpflege nach Notdurftverrichtung bei bestehender Analatresie mit perinealer Fistel (5 Stunden), Zubereitung abführender Kost zur Vermeidung von Obstipation, Medikamenteneinnahme (3 Stunden), Unterstützung beim Zähneputzen bei empfindlichem und häufig gereiztem Zahnfleisch (5 Stunden) und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (ca. 16 Stunden). Daraus ergibt sich ein Pflegebedarf im Ausmaß von insgesamt 29 Monatsstunden. Die notwendigen Pflegeleistungen beziehen sich auf die Analatresie mit perinealer Fistel und eingeschränkter Sensorik im Bereich der Mundschleimhaut. Die angeführten Therapien und Pflegeleistungen sind zur Verbesserung des Gesundheitszustandes geeignet. Die Entwicklung des Sohnes wäre bei Unterbleiben der Förderungsmaßnahmen im Verhältnis zu einem ähnlich beeinträchtigten Kind benachteiligt gewesen. Eine ständige intensive persönliche Beaufsichtigung über den Rahmen eines altersgleichen Kindes war nicht erforderlich. Der Tagesablauf war altersentsprechend ohne die Pflegeleistungen der Mutter zu bewältigen. 1.8. Es lag im Zeitraum 09/2015 bis 11/2021 keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG vor.1.8. Es lag im Zeitraum 09 aus 2015, bis 11 aus 2021, keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG vor. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe seit September 2015 ist einer Bestätigung des Finanzamtes vom 25.08.2023 zu entnehmen. Der gemeinsame Wohnsitz im Inland ist unstrittig. 2.2. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege stützen sich auf ein auftrags des BVwG durch die PVA eingeholtes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.02.2024 sowie einer beigelegten Beantwortung der hg. an die Sachverständige gerichteten Fragen.2.2. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege stützen sich auf ein auftrags des BVwG durch die PVA eingeholtes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.02.2024 sowie einer beigelegten Beantwortung der hg. an die Sachverständige gerichteten Fragen. Das Gutachten basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin und deckt sich in den Ergebnissen mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 01.06.2023. In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten (Haupt-)Diagnosen Neurofibromatose Typ 1 und Hypothalamus Chiasmagliom eine ausführliche Beschreibung der Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf seiner Kindheit, seines Schulbesuches und der erforderlichen Therapien. Hinsichtlich des gegenständlich relevanten Zeitraumes ab 09/2015 bis 11/2021 wurde unter Bezugnahme auf die durchgeführten operativen Eingriffe und Therapien sowie der Förderungsmaßnahmen und des erfolgreichen Schulbesuches des Sohnes der Beschwerdeführerin schlüssig begründet, dass insoweit eine ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes bzw. ein erhöhter Betreuungsaufwand seitens der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei. Hinsichtlich des gegenständlich relevanten Zeitraumes ab 09 aus 2015, bis 11 aus 2021, wurde unter Bezugnahme auf die durchgeführten operativen Eingriffe und Therapien sowie der Förderungsmaßnahmen und des erfolgreichen Schulbesuches des Sohnes der Beschwerdeführerin schlüssig begründet, dass insoweit eine ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes bzw. ein erhöhter Betreuungsaufwand seitens der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei. In der dem Gutachten beigelegten Fragebeantwortung ging die Sachverständige weiters auf den konkreten Pflegebedarf hinsichtlich des Leidens der Analatresie mit perinealer Fistel ein (vgl. Antwort auf Frage 3) und bewertete diesen mit einem Gesamtausmaß von 29 Monatsstunden (Anm.: In der Beantwortung wird ein Pflegebedarf von 19 Monatsstunden angeführt. Da die Summierung der einzelnen Pflegeleistungen ein Ergebnis von 29 Monatsstunden ergibt, handelt es sich dabei um einen offenkundigen Fehler). Weiters führte die Sachverständige aus, dass die genannten Pflegemaßnahmen zwar in regelmäßigen Abständen erforderlich waren (Antwort 9.), jedoch eine ständige intensive persönliche Beaufsichtigung über den Rahmen eines altersgleichen Kindes nicht erforderlich gewesen ist bzw. der Tagesablauf altersentsprechend ohne die Pflegeleistungen der Mutter zu bewältigen war (Antworten 10. und 11.). Der Ausführungen der Sachverständigen waren somit schlüssig und nachvollziehbar, sodass auf dieser Grundlage eine Einschätzung des tatsächlichen Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum vorgenommen werden konnte.In der dem Gutachten beigelegten Fragebeantwortung ging die Sachverständige weiters auf den konkreten Pflegebedarf hinsichtlich des Leidens der Analatresie mit perinealer Fistel ein vergleiche Antwort auf Frage 3) und bewertete diesen mit einem Gesamtausmaß von 29 Monatsstunden Anmerkung, In der Beantwortung wird ein Pflegebedarf von 19 Monatsstunden angeführt. Da die Summierung der einzelnen Pflegeleistungen ein Ergebnis von 29 Monatsstunden ergibt, handelt es sich dabei um einen offenkundigen Fehler). Weiters führte die Sachverständige aus, dass die genannten Pflegemaßnahmen zwar in regelmäßigen Abständen erforderlich waren (Antwort 9.), jedoch eine ständige intensive persönliche Beaufsichtigung über den Rahmen eines altersgleichen Kindes nicht erforderlich gewesen ist bzw. der Tagesablauf altersentsprechend ohne die Pflegeleistungen der Mutter zu bewältigen war (Antworten 10. und 11.). Der Ausführungen der Sachverständigen waren somit schlüssig und nachvollziehbar, sodass auf dieser Grundlage eine Einschätzung des tatsächlichen Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum vorgenommen werden konnte. 2.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 15.03.2024 waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Bezüglich der unvollständigen Familienanamnese zur Erkrankung der Beschwerdeführerin selbst (Neurofibromatose) ist festzuhalten, dass damit keine Unrichtigkeit der sachverständigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Pflegebedarfs des Sohnes objektiviert wurde. Hinsichtlich des fehlerhaften Zeitraumes der beim Sohn durchgeführten Chemotherapie („12.2019 – 12.2022“, S. 1 bzw. „2019-2022“, S. 5 des Gutachtens) ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend, wonach diese erst im Dezember 2021 eingeleitet wurde. Dies steht im Einklang mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 01.06.2023, welche aus diesem Grund eine Gewährung der Selbstversicherung ab 01.12.2021 befürwortete. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der im Gutachten festgestellte Zeitraum bloß versehentlich fehlerhaft wiedergegeben wurde, sodass dies der Beweiskraft des Gutachtens insofern keinen Abbruch tut. Hinsichtlich der Frage, ob ein Bedarf an ständiger persönlicher Hilfe bzw. Pflege bei Verrichtung der Notdurft besteht, weist die Beschwerdeführerin auf einen vermeintlichen Wiederspruch des Gutachtens (Verneinung des diesbezüglichen Pflegebedarfs, S. 5 des Gutachtens) zur Fragebeantwortung der Sachverständigen (hier wird in der Beantwortung zu den Fragen 3. und 9. ein Bedarf an persönlicher Hilfe veranschlagt) hin. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich das Gutachten auf die (Haupt-)diagnosen Neurofibromatose Typ 1 und Hypothalamus Chiasmagliom und dem damit einhergehenden Pflegeaufwand konzentriert (vgl. Punkt 9. des Gutachtens), während sich die in der Beantwortung der Frage 3. angeführten Pflegeleistungen auf das Leiden der Analatresie und eingeschränkter Sensorik im Bereich der Mundeschleimhaut beziehen (siehe Antwort 4.). Insofern liegt kein Widerspruch, sondern eine Beurteilung unterschiedlicher Krankheitsbilder durch die Sachverständige vor.Hinsichtlich der Frage, ob ein Bedarf an ständiger persönlicher Hilfe bzw. Pflege bei Verrichtung der Notdurft besteht, weist die Beschwerdeführerin auf einen vermeintlichen Wiederspruch des Gutachtens (Verneinung des diesbezüglichen Pflegebedarfs, S. 5 des Gutachtens) zur Fragebeantwortung der Sachverständigen (hier wird in der Beantwortung zu den Fragen 3. und 9. ein Bedarf an persönlicher Hilfe veranschlagt) hin. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich das Gutachten auf die (Haupt-)diagnosen Neurofibromatose Typ 1 und Hypothalamus Chiasmagliom und dem damit einhergehenden Pflegeaufwand konzentriert vergleiche Punkt 9. des Gutachtens), während sich die in der Beantwortung der Frage 3. angeführten Pflegeleistungen auf das Leiden der Analatresie und eingeschränkter Sensorik im Bereich der Mundeschleimhaut beziehen (siehe Antwort 4.). Insofern liegt kein Widerspruch, sondern eine Beurteilung unterschiedlicher Krankheitsbilder durch die Sachverständige vor. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, dem Sachverständigengutachten vom 23.02.2024 samt begleitender Fragebeantwortung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des Gutachtens widerlegen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis somit für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung

§ 18a

ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015, in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2022, lautete wie folgt:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2022, lautete wie folgt: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
  2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
  3. eine Ausnahme von der Vollversicherung

§ 5Abs.

1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder 3. eine Ersatzzeit

§ 227Abs.

1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.3. eine Ersatzzeit

Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.

(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, lautet: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle): § 669. …Paragraph 669, …
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. …“ 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 06.06.1991, 91/09/0077). § 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 06.05.2022) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

§ 669Abs. 3 ASVG nicht an (Vw

GH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 06.05.2022) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). 3.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab 01.12.2021 stattgegeben. Hinsichtlich des Zeitraums 01.06.2012 bis 30.11.2021 verneinte die PVA eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG vorliege bzw. die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde und damit ein „Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege. 3.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab 01.12.2021 stattgegeben. Hinsichtlich des Zeitraums 01.06.2012 bis 30.11.2021 verneinte die PVA eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG vorliege bzw. die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde und damit ein „Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege. Da für den Sohn der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – erst seit September 2015 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, mangelt es im davorliegenden Zeitraum (somit von 01.06.2012 bis 31.08.2015)

§ 18aAbs. 1 ASVG id

F BGBl. I Nr. 2/2015 an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.Da für den Sohn der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – erst seit September 2015 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, mangelt es im davorliegenden Zeitraum (somit von 01.06.2012 bis 31.08.2015)

Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. 3.5. Weiters stützt die belangte Behörde die Abweisung des Antrages – hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2015 bis 30.11.2021 – darauf, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Für die Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig.Für die Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig.

§ 18aAbs.

3 Z 3 ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des

  1. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, § 18a ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar,
  2. Lfg. April 2023, § 18a ASVG, Rz 9).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar,
  3. Lfg. April 2023, Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9). Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Ein derartiger (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie festgestellt, war im maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich des Leidens der Analatresie mit perinealer Fistel und eingeschränkter Sensorik im Bereich der Mundschleimhaut persönliche Hilfe und Pflege der Beschwerdeführerin bei der gründlichen Körperpflege nach Notdurftverrichtung (5 Stunden), Zubereitung abführender Kost zur Vermeidung von Obstipation, Medikamenteneinnahme (3 Stunden), Unterstützung beim Zähneputzen bei empfindlichem und häufig gereiztem Zahnfleisch (5 Stunden) und bei Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (ca. 16 Stunden) erforderlich. Daraus ergibt sich ein Pflegebedarf im Ausmaß von 29 Monatsstunden. Ein darüber hinausgehender Pflegebedarf wurde im vorliegenden Sachverständigengutachten vom 23.02.2024 samt der ergänzenden Fragebeantwortung nicht festgestellt. Vielmehr wurde darin festgestellt, dass eine ständige intensive persönliche Beaufsichtigung über den Rahmen eines altersgleichen Kindes nicht erforderlich war. Der Tagesablauf war altersentsprechend ohne die Pflegeleistungen der Mutter zu bewältigen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war diese Beurteilung dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde zu legen, zumal die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten ist. Im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde sohin die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum 09/2015 bis 11/2021 nicht iSd § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG überwiegend beansprucht.Im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde sohin die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum 09 aus 2015, bis 11 aus 2021, nicht iSd Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG überwiegend beansprucht. Die Beschwerde war somit abzuweisen. 3.
  4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Parteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Der im Beschwerdeverfahren ermittelte Sachverhalt wurde den Parteien im Parteiengehör vorgehalten und die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. Es wurde jedoch kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, welches eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Durch die mündliche Erörterung war daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).Die Parteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Der im Beschwerdeverfahren ermittelte Sachverhalt wurde den Parteien im Parteiengehör vorgehalten und die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. Es wurde jedoch kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, welches eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Durch die mündliche Erörterung war daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2280728.1.00

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