GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1 bis 3 als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.12.2017 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1 bis 3 als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).2. Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.04.2019 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 27.03.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). 3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2019, GZ W246 2185435-2, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Vm Abs. 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2019, GZ W246 2185435-2, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. I.1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt II.).4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
1 AVG zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF verließ daraufhin das Bundesgebiet und hielt sich von 12.06.2019 bis August 2021 in Afghanistan auf. Im August 2021 reiste er erneut aus dem Herkunftsstaat aus und befindet sich seit 27.10.2022 wieder in Österreich. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G abgewiesen wurde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde
Vm § 8 Abs. 3a AsylG für unzulässig erklärt.2. Er reiste etwa im Oktober 2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2019 wurde mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG wegen entschiedener Rechtssache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF verließ daraufhin das Bundesgebiet und hielt sich von 12.06.2019 bis August 2021 in Afghanistan auf. Im August 2021 reiste er erneut aus dem Herkunftsstaat aus und befindet sich seit 27.10.2022 wieder in Österreich. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen wurde. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde
Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG für unzulässig erklärt. 3. Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde vom Bundesamt zwar
G abgewiesen, im angefochtenen Bescheid fehlt jedoch jegliche Begründung dafür, warum das vom BF im gegenständlichen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen für unglaubhaft befunden wurde. Weiters sind die Ausführungen dazu, weshalb die belangte Behörde davon ausging, dass hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein Aberkennungsgrund
G vorliegt anhand des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar.3. Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde vom Bundesamt zwar
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, im angefochtenen Bescheid fehlt jedoch jegliche Begründung dafür, warum das vom BF im gegenständlichen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen für unglaubhaft befunden wurde. Weiters sind die Ausführungen dazu, weshalb die belangte Behörde davon ausging, dass hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt anhand des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Im Tatsachenbereich hat die belangte Behörde zu entscheidenden Umständen, nämlich dazu, ob das vom BF im gegenständlichen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen glaubhaft ist sowie zur Annahme, dass der BF durch seine Eheschließung mit einer afghanischen Staatsangehörigen einen Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG verwirklichte, keine Feststellungen getroffen bzw. grob mangelhafte Ermittlungsschritte gesetzt.Im Tatsachenbereich hat die belangte Behörde zu entscheidenden Umständen, nämlich dazu, ob das vom BF im gegenständlichen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen glaubhaft ist sowie zur Annahme, dass der BF durch seine Eheschließung mit einer afghanischen Staatsangehörigen einen Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG verwirklichte, keine Feststellungen getroffen bzw. grob mangelhafte Ermittlungsschritte gesetzt. I. Beweiswürdigungrömisch eins. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, jedoch ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, warum das in der Erstbefragung vom 27.10.2022 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2023 erstattete Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erachtet, zumal es weder in den Feststellungen oder der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung thematisiert wurde. Da jegliche Feststellungen zur Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF fehlen, führte das Bundesamt diesbezüglich ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde zwar in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, jedoch ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, warum das in der Erstbefragung vom 27.10.2022 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2023 erstattete Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erachtet, zumal es weder in den Feststellungen oder der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung thematisiert wurde. Da jegliche Feststellungen zur Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF fehlen, führte das Bundesamt diesbezüglich ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren. In der rechtlichen Beurteilung führt das BFA hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags aus, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund
G vorliege, zumal beim BF iSd Art. 1 F lit b GFK ernsthafte Gründe für den Verdacht bestünden, dass er, bevor er als Flüchtling im Gastland zugelassen worden sei, ein schweres, nichtpolitisches Verbrechen begangen habe. So habe der BF im Jahr 2014 eine Ehe mit einer zum Zeitpunkt der Eheschließung unmündigen Minderjährigen geschlossen und mit seiner Ehefrau höchstwahrscheinlich Geschlechtsverkehr vollzogen. Der afghanischen Rechtsordnung sei zu entnehmen, dass die Eheschließung mit einem minderjährigen Mädchen unter fünfzehn Jahren niemals zulässig sei, weshalb die Ehefrau des BF selbst nach afghanischem Recht zu jung sei, um zu heiraten. Da Kinderheirat dem Kinderhilfswerk zufolge eine schwere Verletzung der Menschenrechte darstelle und der Beischlaf mit einer unmündigen Person in der österreichischen Rechtsordnung
GB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen sei, liege gegenständlich ein Asylausschlussgrund
G vor. Demnach sei der gegenständliche Asylantrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G abzuweisen gewesen.In der rechtlichen Beurteilung führt das BFA hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags aus, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliege, zumal beim BF iSd Artikel eins, F Litera b, GFK ernsthafte Gründe für den Verdacht bestünden, dass er, bevor er als Flüchtling im Gastland zugelassen worden sei, ein schweres, nichtpolitisches Verbrechen begangen habe. So habe der BF im Jahr 2014 eine Ehe mit einer zum Zeitpunkt der Eheschließung unmündigen Minderjährigen geschlossen und mit seiner Ehefrau höchstwahrscheinlich Geschlechtsverkehr vollzogen. Der afghanischen Rechtsordnung sei zu entnehmen, dass die Eheschließung mit einem minderjährigen Mädchen unter fünfzehn Jahren niemals zulässig sei, weshalb die Ehefrau des BF selbst nach afghanischem Recht zu jung sei, um zu heiraten. Da Kinderheirat dem Kinderhilfswerk zufolge eine schwere Verletzung der Menschenrechte darstelle und der Beischlaf mit einer unmündigen Person in der österreichischen Rechtsordnung
Paragraph 206, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen sei, liege gegenständlich ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor. Demnach sei der gegenständliche Asylantrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abzuweisen gewesen. Das Ermittlungsverfahren der Behörde war hinsichtlich der Annahme, es bestehe ein Asylausschlussgrund sowie ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG, aus folgenden Erwägungen als grob mangelhaft zu erachten:Das Ermittlungsverfahren der Behörde war hinsichtlich der Annahme, es bestehe ein Asylausschlussgrund sowie ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, aus folgenden Erwägungen als grob mangelhaft zu erachten: Der BF brachte zwar im gesamten Verfahren gleichbleibend vor, dass er mit einer afghanischen Staatsangehörigen nach traditionellem Ritus verheiratet sei, die bei seiner Mutter in Afghanistan wohne, jedoch steht aufgrund des von der belangten Behörde mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens weder das Geburtsdatum der Ehefrau des BF fest noch ist ersichtlich, wie alt sie zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Dem Verwaltungsakt ist auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, wie alt der BF zum Zeitpunkt der Eheschließung war und ob er, wie vom Bundesamt angenommen, mit seiner Ehefrau bereits Geschlechtsverkehr hatte bzw. wann dieser erstmals stattfand. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2023 an, seine Ehefrau sei ungefähr zwanzig Jahre alt, ihr Geburtsdatum wisse er jedoch nicht. Er habe 2014, als er noch sehr jung gewesen sei, geheiratet, da sein Vater immer den Wunsch gehabt habe, seine Hochzeit zu sehen. Diesen Behauptungen zufolge wäre seine Frau bei der Eheschließung erst elf und er selbst siebzehn Jahre alt gewesen. Im Zuge seines ersten Asylverfahrens behauptete er in der Beschwerdeverhandlung vom 03.12.2018 widersprüchlich zu seinen Aussagen im gegenständlichen Verfahren, dass seine Gattin zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2015 ca. vierzehn Jahre alt gewesen sei. Er erzählte weiters, dass die Ehe von seinem Vater beschlossen worden und er selbst noch nicht bereit dafür gewesen sei. Er kenne das genaue Alter seiner Frau nicht, vermute jedoch, dass sie bei der Eheschließung, die ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise erfolgt sei, etwa fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Anhand seiner widersprüchlichen Aussagen und der Tatsache, dass er wiederholt betonte, er wisse das genaue Alter seiner Frau bzw. das konkrete Datum der Eheschließung nicht, hätte das Bundesamt insbesondere vor dem Hintergrund des notorischen Wissens, dass afghanischen Staatsangehörigen oftmals ihr eigenes Geburtsdatum nicht bekannt ist, nicht ohne das Setzen weiterer Ermittlungsschritte davon ausgehen dürfen, dass die Frau des BF zum Zeitpunkt der Eheschließung erst elf Jahre alt gewesen sei. Abgesehen davon, dass mangels weiterer Ermittlungen nicht feststeht, dass der BF in Afghanistan eine unmündige Minderjährige geheiratet habe, ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, wie alt der BF selbst bei der Hochzeit gewesen sei. Anhand seiner Schilderungen ist weiters davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau durch ihre Eltern zwangsverheiratet wurden, weshalb sich selbst bei der Annahme, seine Frau sei erst elf Jahre alt gewesen, die Frage stellt, ob es ihm subjektiv vorwerfbar ist, eine unmündige Minderjährige geheiratet zu haben. Auch hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, der BF habe mit seiner Ehefrau „höchstwahrscheinlich“ Geschlechtsverkehr vollzogen, finden sich im Verwaltungsakt keine entsprechenden Ermittlungsergebnisse. Der BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2023 dazu nicht befragt und ist auch seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er mit seiner (noch unmündigen) Ehefrau bereits intim gewesen sei. Zuletzt ist festzuhalten, dass mit beim Bundesamt am 13.02.2024 eingelangter Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg zu AZ 18 St 47/24g mitgeteilt wurde, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den BF
AG abzusehen gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) bestehe.Zuletzt ist festzuhalten, dass mit beim Bundesamt am 13.02.2024 eingelangter Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg zu AZ 18 St 47/24g mitgeteilt wurde, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den BF
Paragraph 35 c, StAG abzusehen gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) bestehe. Da sich das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides weder inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzte noch ausreichende Ermittlungen dazu tätigte, ob der BF in subjektiv vorwerfbarer Art eine Kinderehe einging und mit einer unmündigen minderjährigen Person Geschlechtsverkehr vollzog, war festzustellen, dass es in Bezug auf die Abweisung des Asylantrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G sowie der Annahme, dass ein Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG bzw. ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt, ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte. Da sich das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides weder inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzte noch ausreichende Ermittlungen dazu tätigte, ob der BF in subjektiv vorwerfbarer Art eine Kinderehe einging und mit einer unmündigen minderjährigen Person Geschlechtsverkehr vollzog, war festzustellen, dass es in Bezug auf die Abweisung des Asylantrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie der Annahme, dass ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG bzw. ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt, ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte. I. Rechtliche Beurteilungrömisch eins. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: 1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058).Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht vergleiche VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058). 1.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).1.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018). 2. Abwägung im gegenständlichen Fall: 2.1. Abgesehen davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G abgewiesen wurde, ohne, dass dabei auf das Fluchtvorbringen und dessen Glaubhaftigkeit eingegangen wurde, ist anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Annahme gelangt, dass ein Asylausschluss- bzw. Aberkennungsgrund iSd § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt ist mangels ausreichend getätigter Ermittlungen nicht feststellbar, in welchem Alter der BF heiratete und wie alt seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt war. Weiters geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, ob der BF und seine Ehefrau – während diese noch unmündig war – Geschlechtsverkehr hatten. Anhand des Vorbringens des BF besteht darüber hinaus die Vermutung, dass er sich nicht aus freiem Willen für die Ehe entschloss, sondern diese von den Eltern des Paares arrangiert und diesem aufgezwungen wurde. Demnach ist selbst bei der Annahme, dass der BF eine unmündige Minderjährige geheiratet hat, fraglich, inwiefern er dafür subjektiv verantwortlich gemacht werden kann. Gegen die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK spricht darüber hinaus, dass im Bundesgebiet von der zuständigen Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den BF mangels Bestehens eines Anfangsverdachtes
PO abgesehen wurde.2.1. Abgesehen davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, ohne, dass dabei auf das Fluchtvorbringen und dessen Glaubhaftigkeit eingegangen wurde, ist anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Annahme gelangt, dass ein Asylausschluss- bzw. Aberkennungsgrund iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt ist mangels ausreichend getätigter Ermittlungen nicht feststellbar, in welchem Alter der BF heiratete und wie alt seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt war. Weiters geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, ob der BF und seine Ehefrau – während diese noch unmündig war – Geschlechtsverkehr hatten. Anhand des Vorbringens des BF besteht darüber hinaus die Vermutung, dass er sich nicht aus freiem Willen für die Ehe entschloss, sondern diese von den Eltern des Paares arrangiert und diesem aufgezwungen wurde. Demnach ist selbst bei der Annahme, dass der BF eine unmündige Minderjährige geheiratet hat, fraglich, inwiefern er dafür subjektiv verantwortlich gemacht werden kann. Gegen die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK spricht darüber hinaus, dass im Bundesgebiet von der zuständigen Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den BF mangels Bestehens eines Anfangsverdachtes
Paragraph eins, Absatz 3, StPO abgesehen wurde. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, wie der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu beurteilen ist. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetztes liegen, v.a. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 2.1. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA, sollte es an der Auffassung festhalten, dass beim BF ein Asylausschlussgrund
G bzw. ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt, konkrete Ermittlungen dazu zu tätigen haben, ob die von ihm eingegangene Ehe tatsächlich als Kinderehe zu qualifizieren ist, er mit einer unmündigen Minderjährigen Geschlechtsverkehr hatte und inwiefern ihm dies – vor allem in Hinblick auf eine subjektive Vorwerfbarkeit – als schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F lit b GFK anzulasten ist.2.1. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA, sollte es an der Auffassung festhalten, dass beim BF ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG bzw. ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt, konkrete Ermittlungen dazu zu tätigen haben, ob die von ihm eingegangene Ehe tatsächlich als Kinderehe zu qualifizieren ist, er mit einer unmündigen Minderjährigen Geschlechtsverkehr hatte und inwiefern ihm dies – vor allem in Hinblick auf eine subjektive Vorwerfbarkeit – als schweres nichtpolitisches Verbrechen iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK anzulasten ist. Da jedoch anhand der bisherigen Verfahrensergebnisse und der Tatsache, dass die österreichische Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absah, nicht davon auszugehen ist, dass beim BF aufgrund der vermeintlichen Eheschließung bzw. der Vollziehung des Beischlafes mit einer unmündigen Minderjährigen der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt ist, wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vor allem mit dem Vorbringen des BF zu allfälligen Fluchtgründen bzw. zur Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan in ganzheitlicher Würdigung auseinanderzusetzen haben. Da jedoch anhand der bisherigen Verfahrensergebnisse und der Tatsache, dass die österreichische Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absah, nicht davon auszugehen ist, dass beim BF aufgrund der vermeintlichen Eheschließung bzw. der Vollziehung des Beischlafes mit einer unmündigen Minderjährigen der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist, wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vor allem mit dem Vorbringen des BF zu allfälligen Fluchtgründen bzw. zur Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan in ganzheitlicher Würdigung auseinanderzusetzen haben. Der im Spruch angefochtene Bescheid war daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der im Spruch angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2288840.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.