G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 17.11.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Akt einliegenden EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurde der BF am 17.10.2023 in Italien erkennungsdienstlich behandelt und suchte am 24.10.2023 in Kroatien um Asyl an. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2023 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da er hier Geschwister habe. In Österreich würden sich zwei seiner Brüder und eine Schwester aufhalten. Der BF gab weiter an, den Herkunftsstaat am 30.12.2022 illegal Richtung Libyen verlassen zu haben, wo er sich dann ein Jahr lang aufgehalten habe. In weiterer Folge sei er über Italien (Aufenthalt sieben Tage), Kroatien (Aufenthalt fünf Tage), Slowenien (Aufenthalt zwei Tage) und erneut Italien (Aufenthalt zehn Tage) nach Österreich gelangt. In Italien habe der BF weder Behördenkontakt noch eine ED-Behandlung gehabt. In Slowenien und Kroatien hingegen seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Kroatien habe er ohne sein Wissen um Asyl angesucht; das Stadium seines dortigen Asylverfahrens sei ihm nicht bekannt. Es spräche nichts gegen eine Rückkehr in eines dieser Länder. Am 21.11.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Kroatien, die davor erfolgte illegale Einreise nach Italien und den vom BF angegeben Reiseweg.Am 21.11.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Kroatien, die davor erfolgte illegale Einreise nach Italien und den vom BF angegeben Reiseweg. Am 21.11.2023 richtete das Bundesamt auch ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Kroatien, den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Italien und den vom BF angegeben Reiseweg.Am 21.11.2023 richtete das Bundesamt auch ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Kroatien, den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Italien und den vom BF angegeben Reiseweg. Mit Schreiben vom 05.12.2023 lehnte Italien das Aufnahmeersuchen Österreichs mit der Begründung ab, dass der BF am 24.10.2023 in Kroatien um Asyl angesucht habe und die kroatischen Behörden bisher kein Wiederaufnahmeersuchen an Italien geschickt hätten, weshalb Italien nicht der zuständige Mitgliedstaat sei. Die italienischen Behörden gaben eine Aliasidentität des BF bekannt (AS 81). Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF
5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 05.12.2023 ausdrücklich zu und gaben die Aliasdaten des BF bekannt (AS 77).Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF
, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 05.12.2023 ausdrücklich zu und gaben die Aliasdaten des BF bekannt (AS 77). Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.01.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei derzeit aufgrund einer Hodenschwellung in ärztlicher Behandlung. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe Medikamente bekommen. In Österreich würden seine beiden Brüder und seine Schwester leben (Anm: alle namentlich angeführt), die alle über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine sonstige besonders enge Bindung zu den Genannten bestehe nicht; der BF werde von seinen Geschwistern aber unterstützt. Der BF wohne in Österreich nunmehr bei einem seiner Brüder. In Italien und Kroatien seien dem BF die Fingerabdrücke abgenommen worden. Den Stand seines Asylverfahrens in Kroatien kenne er nicht. In Kroatien habe sich der BF etwa 3 Tage lang aufgehalten. Er sei dort mit Essen versorgt worden und habe einen „Schlafplatz“ gehabt. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen, erklärte der BF, dass es in Kroatien "schlecht" sei, weil seine Familie nicht dort sei. In Österreich gehe es ihm besser, da seine Familie hier lebe und diese ihn unterstützen könne.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.01.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei derzeit aufgrund einer Hodenschwellung in ärztlicher Behandlung. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe Medikamente bekommen. In Österreich würden seine beiden Brüder und seine Schwester leben Anmerkung, alle namentlich angeführt), die alle über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine sonstige besonders enge Bindung zu den Genannten bestehe nicht; der BF werde von seinen Geschwistern aber unterstützt. Der BF wohne in Österreich nunmehr bei einem seiner Brüder. In Italien und Kroatien seien dem BF die Fingerabdrücke abgenommen worden. Den Stand seines Asylverfahrens in Kroatien kenne er nicht. In Kroatien habe sich der BF etwa 3 Tage lang aufgehalten. Er sei dort mit Essen versorgt worden und habe einen „Schlafplatz“ gehabt. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen, erklärte der BF, dass es in Kroatien "schlecht" sei, weil seine Familie nicht dort sei. In Österreich gehe es ihm besser, da seine Familie hier lebe und diese ihn unterstützen könne. Der vorgelegten, mit 17.01.2024 datierten „Ambulanzkarte/Konsiliarbefund“ eines Krankenhauses, ist folgende Diagnose zu entnehmen: Epididymitis rechts (Nebenhodenentzündung). Therapie: Ciprofloxacin für 10 T, Diclofenac für 5 Tage; Novalgin bei Bedarf. Kontrolle im niedergelassenen Bereich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 14.04.2023; ungekürzt): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 • Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 • Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 • HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 • MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023 • VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 • IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 • DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 • FH - Freedom House: Freedom in the World
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 • UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 • VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 • MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 • SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 • EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte laboriere derzeit an einer Nebenhodenentzündung, die mittels Antibiotika und Schmerztabletten behandelt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der BF das Gebiet der Europäischen Union nach seiner Einreise über Italien, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, nicht wieder verlassen habe. In Kroatien habe der BF um Asyl angesucht und habe sich Kroatien mit Schreiben vom 05.12.2023
1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. Es liege kein Familienverfahren vor. In Österreich befänden sich zwei Brüder und eine Schwester des BF, welche alle über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Die Schwester des BF halte sich seit dem Jahr 2017, dessen Brüder seit 2020 bzw 2021 in Österreich auf. Der BF wohne bei einem seiner Brüder. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF liege nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Es sei gewährleistet, dass der BF nach einer erfolgten Überstellung die erforderliche einzelfallbezogene medizinische Unterstützung erhalten würde. Befunde würden zuvor auch vom chefärztlichen Dienst des BMI begutachtet werden, welcher feststelle, ob aus ärztlicher Sicht eine Überstellung stattfinden könne. Es handle sich beim BF um keine besonders vulnerable Person und es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Das Konsultationsverfahren habe ergeben, dass die Zuständigkeit auf Kroatien übergegangen sei, da Kroatien keine Anfrage zur Rückübernahme des BF an Italien gestellt habe. Eine wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern könne nicht festgestellt werden. Im Falle einer Überstellung des BF nach Kroatien könne der Kontakt über soziale Kanäle stattfinden, wie dies bereits in den letzten Jahren der Fall gewesen sei. Bei der Beziehung zu seinen Geschwistern sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, weshalb eine Außerlandesbringung nach Kroatien keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Beziehung gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein derartiges Recht begründen und es hätten sich auch sonst keine besonders gewichtigen privaten Interessen ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Kroatien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin III-VO bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem BF zu erfüllen. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Kroatien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und des könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien verweigert werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte laboriere derzeit an einer Nebenhodenentzündung, die mittels Antibiotika und Schmerztabletten behandelt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der BF das Gebiet der Europäischen Union nach seiner Einreise über Italien, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, nicht wieder verlassen habe. In Kroatien habe der BF um Asyl angesucht und habe sich Kroatien mit Schreiben vom 05.12.2023
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. Es liege kein Familienverfahren vor. In Österreich befänden sich zwei Brüder und eine Schwester des BF, welche alle über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Die Schwester des BF halte sich seit dem Jahr 2017, dessen Brüder seit 2020 bzw 2021 in Österreich auf. Der BF wohne bei einem seiner Brüder. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF liege nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Es sei gewährleistet, dass der BF nach einer erfolgten Überstellung die erforderliche einzelfallbezogene medizinische Unterstützung erhalten würde. Befunde würden zuvor auch vom chefärztlichen Dienst des BMI begutachtet werden, welcher feststelle, ob aus ärztlicher Sicht eine Überstellung stattfinden könne. Es handle sich beim BF um keine besonders vulnerable Person und es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass er aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Das Konsultationsverfahren habe ergeben, dass die Zuständigkeit auf Kroatien übergegangen sei, da Kroatien keine Anfrage zur Rückübernahme des BF an Italien gestellt habe. Eine wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern könne nicht festgestellt werden. Im Falle einer Überstellung des BF nach Kroatien könne der Kontakt über soziale Kanäle stattfinden, wie dies bereits in den letzten Jahren der Fall gewesen sei. Bei der Beziehung zu seinen Geschwistern sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen, weshalb eine Außerlandesbringung nach Kroatien keine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Beziehung gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein derartiges Recht begründen und es hätten sich auch sonst keine besonders gewichtigen privaten Interessen ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Kroatien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin III-VO bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem BF zu erfüllen. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Kroatien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und des könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien verweigert werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich in Gestalt zweier Brüder und einer Schwester über ein Familien- und Privatleben verfüge. Derzeit befinde sich der BF in medizinischer Behandlung. In Kroatien habe sich der BF nur wenige Tage aufgehalten und sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt habe der BF angegeben, dass er von den kroatischen Behörden „unmenschlich behandelt“ worden sei. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag stellen wollen, sei aber dazu gezwungen worden. Der BF sei tagelang bei der Polizei festgehalten worden, weshalb er psychisch stark belastet sei und sobald wie möglich eine Psychotherapie beginnen wolle. In Kroatien habe er täglich mitansehen müssen, wie andere Flüchtlinge grundlos von der Polizei misshandelt worden seien. Im Fall der Rückkehr nach Kroatien sei nicht gesichert, dass der BF wieder Zugang zu einem Asylquartier und entsprechenden Grundversorgungsleistungen hätte. Auch wäre der Zugang zu medizinischer Versorgung nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Überstellung nach Kroatien erweise sich aufgrund der systematischen Missstände im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem als unzulässig. Da der BF als vulnerable Person anzusehen sei, deren Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert erfüllt würden, hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die belangte Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Kroatien auseinandergesetzt. Sie sei auch nicht auf die Versorgungszustände in Kroatien eingegangen. Überdies habe die belangte Behörde die eigenen Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet. Der belangten Behörde sei auch die fehlende Einholung einer Einzelfallzusicherung vorzuwerfen. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Der Zugang zum Asylverfahren sei problematisch. Die Unterbringung und die Essensversorgung seien mangelhaft sowie die medizinische und psychiatrische Versorgung oftmals unzureichend. Es seien keine staatlichen Integrationsleistungen vorgesehen. Das Risiko der Obdachlosigkeit sei sehr hoch. Neben alltäglichen Benachteiligungen und Anfeindungen seien auch körperliche Angriffe auf ausländische Personen keine Seltenheit. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des BF darstelle und vom Selbsteintrittsrecht
1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen sei. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich in Gestalt zweier Brüder und einer Schwester über ein Familien- und Privatleben verfüge. Derzeit befinde sich der BF in medizinischer Behandlung. In Kroatien habe sich der BF nur wenige Tage aufgehalten und sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt habe der BF angegeben, dass er von den kroatischen Behörden „unmenschlich behandelt“ worden sei. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag stellen wollen, sei aber dazu gezwungen worden. Der BF sei tagelang bei der Polizei festgehalten worden, weshalb er psychisch stark belastet sei und sobald wie möglich eine Psychotherapie beginnen wolle. In Kroatien habe er täglich mitansehen müssen, wie andere Flüchtlinge grundlos von der Polizei misshandelt worden seien. Im Fall der Rückkehr nach Kroatien sei nicht gesichert, dass der BF wieder Zugang zu einem Asylquartier und entsprechenden Grundversorgungsleistungen hätte. Auch wäre der Zugang zu medizinischer Versorgung nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Überstellung nach Kroatien erweise sich aufgrund der systematischen Missstände im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem als unzulässig. Da der BF als vulnerable Person anzusehen sei, deren Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert erfüllt würden, hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die belangte Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Kroatien auseinandergesetzt. Sie sei auch nicht auf die Versorgungszustände in Kroatien eingegangen. Überdies habe die belangte Behörde die eigenen Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet. Der belangten Behörde sei auch die fehlende Einholung einer Einzelfallzusicherung vorzuwerfen. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Der Zugang zum Asylverfahren sei problematisch. Die Unterbringung und die Essensversorgung seien mangelhaft sowie die medizinische und psychiatrische Versorgung oftmals unzureichend. Es seien keine staatlichen Integrationsleistungen vorgesehen. Das Risiko der Obdachlosigkeit sei sehr hoch. Neben alltäglichen Benachteiligungen und Anfeindungen seien auch körperliche Angriffe auf ausländische Personen keine Seltenheit. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des BF darstelle und vom Selbsteintrittsrecht
Am 20.03.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, gelangte über Italien, Kroatien, Slowenien (und erneut Italien) irregulär in das Bundesgebiet, wo er am 17.11.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor wurde der BF am 17.10.2023 in Italien erkennungsdienstlich behandelt; er suchte in der Folge am 24.10.2023 in Kroatien um Asyl an. Am 21.11.2023 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF
5 Dublin III-VO am 05.12.2023 ausdrücklich zu und gab eine Aliasidentität des BF bekannt.Am 21.11.2023 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF
, Absatz 5, Dublin III-VO am 05.12.2023 ausdrücklich zu und gab eine Aliasidentität des BF bekannt. Italien lehnte ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch Österreichs vom 21.11.2023 mit Schreiben vom 05.12.2023 mit der Begründung ab, dass die kroatischen Behörden bisher kein Aufnahmeersuchen an Italien gestellt hatten.Italien lehnte ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch Österreichs vom 21.11.2023 mit Schreiben vom 05.12.2023 mit der Begründung ab, dass die kroatischen Behörden bisher kein Aufnahmeersuchen an Italien gestellt hatten. Der BF hat nach seiner Einreise über Italien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert dargetan. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er litt an einer Nebenhodenentzündung, die medikamentös behandelt wurde. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es stehen dort bei Bedarf auch psychologische oder psychiatrische Behandlung zur Verfügung. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die auch in der Praxis zugänglich ist. Im Bundesgebiet halten sich seit den Jahren 2020/2021 zwei Brüder bzw seit 2017 eine Schwester des BF auf, welche alle über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen. Die angeführten Geschwister sind volljährig. Mit einem seiner Brüder lebt(
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 – sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des kroatischen Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel, wie dies in der Beschwerde in den Raum gestellt wird. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehren nach Kroatien vom EuGH auch bestätigt. Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 – sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des kroatischen Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel, wie dies in der Beschwerde in den Raum gestellt wird. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehren nach Kroatien vom EuGH auch bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass Kroatien gegenüber Asylwerbern aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Rückkehrer nach der Dublin-VO haben grundsätzlich vollen Zugang zum Asylsystem. Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben – wie gegenständlich der BF – und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, können nach ihrer Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, um das ursprüngliche Verfahren wiederaufzunehmen. Diese Anträge sind nicht als Folgeanträge anzusehen. Das Gericht geht davon aus, dass der BF nach seiner Rückkehr die Wiederaufnahme seines ursprünglichen Asylverfahrens beantragt hat und in der Folge (erneut) in Genuss der dortigen Grundversorgungsleistungen gekommen ist. Nach den aktuellen Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen. Während des laufenden Verfahrens haben Asylwerber das Recht auf materielle Versorgung, das die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel umfasst. Das Innenministerium, das die Aufnahmezentren betreibt, ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich und hat derzeit Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) und Medecins du Monde abgeschlossen. In Aufnahmezentren für Antragsteller untergebrachten Dublin-Rückkehrern wird vom Kroatischen Roten Kreuz Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft angeboten. Für das Gericht besteht, wie gesagt, kein Grund zu zweifeln, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Kroatien adäquate Unterbringung und Versorgung erhält, wie dies auch bereits vor seiner Ausreise aus Kroatien der Fall war. Eine Überbelegung der Unterkünfte bzw Camps ist nicht ersichtlich. So gab der BF selbst an, in Kroatien mit Essen versorgt worden zu sein sowie einen „Schlafplatz“ gehabt zu haben. Er gab über Befragen explizit an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würde, jedoch wegen seiner Geschwister lieber in Österreich bleiben zu wollen. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung war nach dem Gesagten nicht erforderlich. So sprach auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim BF handelt es sich um einen jungen, im Wesentlichen gesunden Mann, der alleine reist und somit – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht um eine besonders vulnerable Person.Für das Gericht besteht, wie gesagt, kein Grund zu zweifeln, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Kroatien adäquate Unterbringung und Versorgung erhält, wie dies auch bereits vor seiner Ausreise aus Kroatien der Fall war. Eine Überbelegung der Unterkünfte bzw Camps ist nicht ersichtlich. So gab der BF selbst an, in Kroatien mit Essen versorgt worden zu sein sowie einen „Schlafplatz“ gehabt zu haben. Er gab über Befragen explizit an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würde, jedoch wegen seiner Geschwister lieber in Österreich bleiben zu wollen. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung war nach dem Gesagten nicht erforderlich. So sprach auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim BF handelt es sich um einen jungen, im Wesentlichen gesunden Mann, der alleine reist und somit – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht um eine besonders vulnerable Person. In Aufnahmezentren für Antragsteller untergebrachten Dublin-Rückkehrern wird vom Kroatischen Roten Kreuz Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft angeboten. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Ebenso besteht eine Mitwirkungsmöglichkeit bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass NGO-Unterstützung auch bei der Arbeitssuche geleistet wird. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. So wird für jeden Antrag gesondert festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind. Hierzu wird geprüft, ob ein Antragsteller in einem Land vor Verfolgung oder vor dem Risiko, ernsthaft Schaden zu erleiden, sicher ist, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Weiter wird dabei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände des Antrags beurteilt, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller in diesem Staat internationalen Schutz beantragen könnte. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Kroatien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Dass der BF nach einer Rückkehr Opfer einer Kettenabschiebung werden könnte bzw geworden sein könnte, ist nach dem Gesagten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Kroatien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. So wird für jeden Antrag gesondert festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind. Hierzu wird geprüft, ob ein Antragsteller in einem Land vor Verfolgung oder vor dem Risiko, ernsthaft Schaden zu erleiden, sicher ist, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Weiter wird dabei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände des Antrags beurteilt, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller in diesem Staat internationalen Schutz beantragen könnte. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Kroatien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Dass der BF nach einer Rückkehr Opfer einer Kettenabschiebung werden könnte bzw geworden sein könnte, ist nach dem Gesagten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Kroatien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Was die in Berichten und auch in der Beschwerde angesprochene Ausübung gewaltsamer Push-backs und Misshandlungen irregulärer Migranten durch die Polizei betrifft, so hat das kroatische Innenministerium am 08.06.2021 eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes geschlossen. Damit soll die Behandlung irregulärer Migranten und Schutzsuchender durch sowohl angekündigte als auch unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und „an anderen geeigneten Orten“, wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina, überwacht werden. Laut jüngster Auskunft des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023 gibt es nunmehr keine bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Push-backs. Der BF selbst wurden offenbar nicht Opfer physischer Übergriffe seitens der Polizei. Der BF berichtete weder in der Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt von etwaigen polizeilichen Übergriffen gegen seine Person. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF von der Polizei „tagelang festgehalten“ worden sei und zusehen hätte müssen, wie andere Flüchtlinge grundlos von der Polizei misshandelt worden seien. Zunächst ist hiezu festzuhalten, dass eine übermäßige Gewaltanwendung oder sonstige Übergriffe durch Sicherheitsorgane klar zu verurteilen sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein konstruiertes bzw. gesteigertes Vorbringen handelt, um eine mögliche Rücküberstellung nach Kroatien zu erschweren oder zu verhindern, insbesondere, da der BF selbst etwaige Übergriffe zuvor zu keinem Zeitpunkt erwähnte. Es ist jedoch auch bei Wahrunterstellung keine diesbezügliche Gefährdung für den BF im Falle einer Rückkehr nach der Dublin-VO zu erwarten, da eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und sich der BF somit nicht illegal im Hoheitsgebiet Kroatiens aufhielte. Entscheidend ist in Hinblick darauf eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113). Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF nach seiner Rückkehr nach Kroatien keine unmenschliche Behandlung zuteilgeworden ist. Die in der Beschwerde relevierten Pushbacks sind naturgemäß abzulehnen, spielen jedoch im Rahmen einer behördlich vorbereiteten und organisierten Rückkehr im Rahmen der Dublin-VO keine Rolle, zumal der BF dann auch kein illegaler Migrant ist. Es ist im Übrigen auch allgemein von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Bei Kroatien, einem Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber bzw. irreguläre Immigranten Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Voraussetzung einer Verfolgung von Übergriffen staatlicher Organe oder Privater ist aber naturgemäß die Erstattung einer entsprechenden Anzeige. Wenn der BF vorbringt, dass es in Kroatien "schlecht" sei und er sich in Österreich besser fühle, weil seine Familie hier sei, ist festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder den sie aus sonstigen Gründen bevorzugen. Die einschlägigen Standards in den Mitgliedstaaten weichen zwar voneinander ab, wie auch der Lebensstandard in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass das kroatische Asylwesen, die diesbezügliche Gesetzgebung sowie die Unterbringungssituation, den Länderberichten zufolge sämtliche Mindeststandards der EU erfüllen. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Gegenständlich hat sich unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben.Wenn der BF vorbringt, dass es in Kroatien "schlecht" sei und er sich in Österreich besser fühle, weil seine Familie hier sei, ist festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder den sie aus sonstigen Gründen bevorzugen. Die einschlägigen Standards in den Mitgliedstaaten weichen zwar voneinander ab, wie auch der Lebensstandard in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass das kroatische Asylwesen, die diesbezügliche Gesetzgebung sowie die Unterbringungssituation, den Länderberichten zufolge sämtliche Mindeststandards der EU erfüllen. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Gegenständlich hat sich unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.