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{'item': 'W207 2288379-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 45§ 40§ 6§ 17Art. 130§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW207 2288379-1 Spruch, W207 2288379-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der minderjährige Beschwerdeführer beantragte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (seine Mutter), mit dem bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass: Insbesondere: …." unter Punkt

  1. dieses von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefüllten, unterfertigten und mit 10.07.2023 datierten Antragsformulars wurde nicht angekreuzt, blieb unausgefüllt und wurde daher keine Zusatzeintragung genannt und beantragt. In diesem ausgefüllten, unterfertigten und mit 10.07.2023 datierten Formular zur Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses scheint daher kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass auf. Auf Grundlage der Stellung des Antrages vom 10.07.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 03.08.2023 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Flag Gutachten 18.03.2021 von Dr. S. mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Störung des Sozialverhaltens Nachuntersuchung: in 3 Jahren Auszüge: Anamnese: Flag Gutachten 18.03.2021 von Dr. S. mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Störung des Sozialverhaltens , Nachuntersuchung: in 3 Jahren , Auszüge: , Anamnese: 5/2020 Vorstellung bei MMag. B. wegen auffälliger Entwicklung. Ein Kindergartenwechsel wurde aufgrund des Verhaltens notwendig. Aktuell Besuch der
  2. Klasse Volksschule, ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist angedacht. Ein integrativer Hort wurde notwendig. Betreuung durch das Amt für Jugend und Familie. Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem und aufsässigem Verhalten. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig Psycho(patho)logischer Status: besucht die
  3. Klasse einer Volksschule, zuvor Vorschule. Sonderpädagogischer Förderbedarf empfohlen, aufgrund des Sozialverhaltens. Psychosoziale Belastung nach Trennung der Eltern. Sehr impulsiv-aggressives und aufsässiges Verhalten. Kaum Gefahreneinschätzung. Schwierige Integration in eine Gruppe. Benötigst ständige Anleitung in den ADL. 5 aus 2020, Vorstellung bei MMag. B. wegen auffälliger Entwicklung. Ein Kindergartenwechsel wurde aufgrund des Verhaltens notwendig. Aktuell Besuch der
  4. Klasse Volksschule, ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist angedacht. Ein integrativer Hort wurde notwendig. Betreuung durch das Amt für Jugend und Familie. Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem und aufsässigem Verhalten. , Gesamtmobilität – Gangbild: , Unauffällig , Psycho(patho)logischer Status: , besucht die
  5. Klasse einer Volksschule, zuvor Vorschule. Sonderpädagogischer Förderbedarf empfohlen, aufgrund des Sozialverhaltens. Psychosoziale Belastung nach Trennung der Eltern. Sehr impulsiv-aggressives und aufsässiges Verhalten. Kaum Gefahreneinschätzung. Schwierige Integration in eine Gruppe. Benötigst ständige Anleitung in den ADL. , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Psychotherapie, intensive Familienbetreuung Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: , Psychotherapie, intensive Familienbetreuung , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Störung des Sozialverhaltens Unterer Rahmensatz, da regulärer Unterricht möglich ist, jedoch Einschränkung in den meisten sozialen Bereichen 03.02.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine, die Auswirkungen sämtlicher Antragsleiden sind in Leiden 1 berücksichtigt. Keine, die Auswirkungen sämtlicher Antragsleiden sind in Leiden 1 berücksichtigt. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten im BBG Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten im BBG , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Nachuntersuchung 06/2024 – Nachreifung/Besserung möglich - analog Flag GutachtenX Nachuntersuchung 06 aus 2024, – Nachreifung/Besserung möglich - analog Flag Gutachten Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X römisch zehn Bedarf einer Begleitperson
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist ohne erhebliche Erschwernis mit Begleitperson möglich.
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein [……]“ Mit Schreiben vom 04.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt: Mit Schreiben vom 04.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt: „[….] Auf Grund Ihres am 10.07.2023 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) wird mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde.

§ 40Abs.

1 BBG kann Ihnen daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" liegen vor.Auf Grund Ihres am 10.07.2023 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) wird mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG kann Ihnen daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" liegen vor. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern Sie Einwendungen zum Ergebnis haben. Diese muss begründet sein und es sind, wenn möglich, auch entsprechend neue Beweismittel beizulegen. Sollte Ihre Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht eingelangt sein, wird auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Falls Sie mit dem Ergebnis einverstanden sind, kann eine Stellungnahme unterbleiben. Nach Ablauf der Frist erhalten Sie den entsprechenden Bescheid.“ Mit E-Mail vom 12.08.2023 erstattete die gesetzliche Vertreterin eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme folgenden Inhaltes: „Hiermit erhebe ich Einspruch. Meinen Söhnen XXXX und XXXX wurde der Behindertenpass zugesprochen, doch die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln‘ nicht. Hiermit möchte ich nochmals die Lage schildern da ich es nicht als zumutbar empfinde. Meinen Söhnen römisch 40 und römisch 40 wurde der Behindertenpass zugesprochen, doch die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln‘ nicht. Hiermit möchte ich nochmals die Lage schildern da ich es nicht als zumutbar empfinde. Meine Kinder dürfen teilweise nicht auf Schulausflüge mit da ihr Verhalten eine Gefahr da stellt für sie selbst, sie können Situationen nicht abschätzen. Mein Sohn XXXX hat unkontrollierte emotionale Anfälle in denen er einfach wegläuft oder strikt sitzen bleibt (Vorfall in der Schule, die Lehrerin musste ihn aus dem Bus zerren da er nicht aussteigen wollte und der Bus weiter gefahren wäre). Mein Sohn XXXX . haltet den Lärm und die Menschenmengen nicht aus. Ihr Verhalten ermöglicht es teilweise nicht an Ausflügen teilzunehmen und falls schon ist es eine sehr große Belastung für das Lehrpersonal und mich als Mutter (kam vor das ich meinen sohn während eines Ausfluges abholen musste da es für die Lehrer nicht ging, sicher zurück zufahren aufgrund seines Verhaltens). Es ist für mich leider nicht zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit meinen Kindern zufahren, da beide Kinder gestresst sind und ihre Emotionen nicht kontrollieren können, sie werden beleidigend (auch fremden gegenüber) wütend, laufen weg, schreien, steigen in Verkehrsmitteln nicht ein da es zu laut ist und zu viele Menschen sind. Sie bleiben nicht sitzen, laufen herum, auch auf die Hinweise das sie sich verletzen könnten reagieren sie aufmüpfig und ignorieren sie, es gab deswegen mehrmals Probleme mit anderen Fahrgästen und dies sind Situationen die für mich als Mutter sehr unangenehm sind und ich das Risiko nicht eingehen kann das einer meiner Söhne in einem Bus oder U-Bahn sitzen bleiben während ein anderer wegläuft. Auch Vorbereitung in etwaTage vorher zubesprechen das wir ein Verkehrsmittel nutzen ändern an den Situationen nichts.Meine Kinder dürfen teilweise nicht auf Schulausflüge mit da ihr Verhalten eine Gefahr da stellt für sie selbst, sie können Situationen nicht abschätzen. Mein Sohn römisch 40 hat unkontrollierte emotionale Anfälle in denen er einfach wegläuft oder strikt sitzen bleibt (Vorfall in der Schule, die Lehrerin musste ihn aus dem Bus zerren da er nicht aussteigen wollte und der Bus weiter gefahren wäre). Mein Sohn römisch 40 . haltet den Lärm und die Menschenmengen nicht aus. Ihr Verhalten ermöglicht es teilweise nicht an Ausflügen teilzunehmen und falls schon ist es eine sehr große Belastung für das Lehrpersonal und mich als Mutter (kam vor das ich meinen sohn während eines Ausfluges abholen musste da es für die Lehrer nicht ging, sicher zurück zufahren aufgrund seines Verhaltens). Es ist für mich leider nicht zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit meinen Kindern zufahren, da beide Kinder gestresst sind und ihre Emotionen nicht kontrollieren können, sie werden beleidigend (auch fremden gegenüber) wütend, laufen weg, schreien, steigen in Verkehrsmitteln nicht ein da es zu laut ist und zu viele Menschen sind. Sie bleiben nicht sitzen, laufen herum, auch auf die Hinweise das sie sich verletzen könnten reagieren sie aufmüpfig und ignorieren sie, es gab deswegen mehrmals Probleme mit anderen Fahrgästen und dies sind Situationen die für mich als Mutter sehr unangenehm sind und ich das Risiko nicht eingehen kann das einer meiner Söhne in einem Bus oder U-Bahn sitzen bleiben während ein anderer wegläuft. Auch Vorbereitung in etwaTage vorher zubesprechen das wir ein Verkehrsmittel nutzen ändern an den Situationen nichts. Daher erhebe ich Einspruch da die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ich hoffe ich konnte einen kleinen Einblick in unseren Alltag schaffen und etwas nachvollziehbar erklären.“ In der Folge wurde von der belangten Behörde in diesem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 27.12.2023, dies nunmehr auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des minderjährigen Beschwerdeführers am 20.12.2023, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[….] Anamnese: Entsprechend dem Vorgutachten 08/2023 und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. B. 08/2023 besteht bei X eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit leicht unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit. Er präsentiert sich meist oppositionell und wenig empathisch. Beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält sich X ziemlich provokant, weil er keine Gefahren einschätzen kann und keine Regeln befolgt. Alleine kann man ihn nicht mit Bus oder Bahn fahren lassen. Er benötigt stets eine Begleitperson. Große Menschenansammlungen überfordern ihn. Entsprechend dem Vorgutachten 08 aus 2023, und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. B. 08 aus 2023, besteht bei römisch zehn eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit leicht unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit. Er präsentiert sich meist oppositionell und wenig empathisch. Beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält sich römisch zehn ziemlich provokant, weil er keine Gefahren einschätzen kann und keine Regeln befolgt. Alleine kann man ihn nicht mit Bus oder Bahn fahren lassen. Er benötigt stets eine Begleitperson. Große Menschenansammlungen überfordern ihn. , Derzeitige Beschwerden:  Siehe Anamnese. Derzeitige Beschwerden: ,  Siehe Anamnese. , Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel:  Psychotherapie. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: ,  Psychotherapie. , Sozialanamnese:  X kommt mit seiner Mutter zum Untersuchungstermin. Er besucht die 3. Klasse der Volksschule Y. Er lebt mit seinem Bruder und seinen Eltern im gemeinsamen Familienverband.  römisch zehn kommt mit seiner Mutter zum Untersuchungstermin. Er besucht die 3. Klasse der Volksschule Y. Er lebt mit seinem Bruder und seinen Eltern im gemeinsamen Familienverband. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  26.11.2023 Praxis, Mag. B., Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, Wien  Klinisch-psychologischer Befundbericht  Diagnose: Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen  26.11.2023 Praxis, Mag. B., Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, Wien ,  Klinisch-psychologischer Befundbericht ,  Diagnose: Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen  Zusammenfassung: Zum Untersuchungszeitpunkt weist X eine knapp unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Gesamtbegabung auf. X präsentiert sich motorisch unruhig und angespannt, die Konzentrationsaufgaben löst er weitgehend unauffällig. Er präsentiert sich oppositionell und stellt sich wenig empathisch dar. Die Stimmung ist deutlich dysphorisch. In weiterer Folge scheint er zu zwanghaften Verhaltensweisen zu neigen.   03.08.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien  Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 50% (Störung des Sozialverhaltens)  Zusammenfassung: Zum Untersuchungszeitpunkt weist römisch zehn eine knapp unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Gesamtbegabung auf. römisch zehn präsentiert sich motorisch unruhig und angespannt, die Konzentrationsaufgaben löst er weitgehend unauffällig. Er präsentiert sich oppositionell und stellt sich wenig empathisch dar. Die Stimmung ist deutlich dysphorisch. In weiterer Folge scheint er zu zwanghaften Verhaltensweisen zu neigen. ,  ,  03.08.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien ,  Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 50% (Störung des Sozialverhaltens) , , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand:  gut Allgemeinzustand: ,  gut , Ernährungszustand:  gut Ernährungszustand: ,  gut , Größe: cm Gewicht: 24,00 kg Blutdruck: Größe: cm Gewicht: 24,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus:  9 Jahre alter Bub, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal.  9 Jahre alter Bub, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal. , Gesamtmobilität – Gangbild:  Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig.  Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig. , Status Psychicus: X ist ein freundlicher Bub, der meine Fragen nicht beantworten kann, oppositionell agiert, sich aber in der Untersuchungssituation ruhig und angepasst verhält. Direkter Blickkontakt. Er spielt ruhig. römisch zehn ist ein freundlicher Bub, der meine Fragen nicht beantworten kann, oppositionell agiert, sich aber in der Untersuchungssituation ruhig und angepasst verhält. Direkter Blickkontakt. Er spielt ruhig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit leicht unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit Unterer Rahmensatz, da Besuch der Regelschule unter laufender Psychotherapie möglich. 03.04.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum Vorgutachten vom 03.08.2023, da bei Leiden 1 keine signifikante Besserung oder Verschlechterung zu bemerken ist, die eine Herabstufung oder Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum Vorgutachten vom 03.08.2023, da bei Leiden 1 keine signifikante Besserung oder Verschlechterung zu bemerken ist, die eine Herabstufung oder Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt. , Xrömisch zehn Nachuntersuchung 12/2026 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes. Nachuntersuchung 12 aus 2026, - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X römisch zehn Bedarf einer Begleitperson 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. Begründung: Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung begründet werden.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass auf Grund seines am 10.07.2023 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% bestehe. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Begleitperson“ liege vor. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin abermals mitgeteilt, dass auf Grund seines am 10.07.2023 eingelangten Antrages laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Die Voraussetzung für die (wenngleich nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht beantragte) Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ würde vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.03.2027 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei. Mit Bescheid vom 12.02.2024 wies die belangte Behörde spruchgemäß den „am 10.07.2023 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe am 10.07.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt. Sie stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.12.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers mit E-Mail vom 15.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Am 15.03.2024 langte diese Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, am 10.07.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Im Rahmen dieser Antragstellung wurde kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Auch sonst ist kein solcher am 10.07.2023 gestellter Antrag auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt aktenkundig. Festgestellt wird daher, dass vom Beschwerdeführer am 10.07.2023 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde. Die belangte Behörde versendete am 12.02.2024 an den Beschwerdeführer im Wege dessen gesetzlicher Vertreterin einen befristet bis zum 31.03.2027 ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid ebenfalls vom 12.02.2024 spruchgemäß einen am 10.07.2023 eingelangten - tatsächlich aber nicht gestellten und nicht eingelangten - Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab („Ihr am 10.07.2023 eingelangter Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass wird abgewiesen: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"). Gegen diesen Bescheid vom 12.02.2024 erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 15.02.2024 Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2024 von der belangten Behörde samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 10.07.2023 und zum befristet ausgestellten Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer am 10.07.2023 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der eine solche Antragstellung nicht beinhaltet. Weder ist dem im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden Antragsformular vom 10.07.2023 noch sonst ein solcher Antrag – etwa in Form einer eigenständigen Antragstellung - an diesem Tag zu entnehmen. Insoweit aber eine allfällige Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass allenfalls interpretativ aus der – oben wiedergegebenen, im Wege der gesetzlichen Vertreterin abgegebenen - Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.08.2023 erschlossen werden könnte, so kann eine solche Interpretation dahinstehen, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid spruchgemäß ausdrücklich über einen am 10.07.2023 eingelangten Antrag (nicht aber über einen am 12.08.2023 eingelangten Antrag) abgesprochen hat, was sie auch in der Begründung dieses Bescheides noch einmal bekräftigte. Die Feststellung, dass die belangte Behörde bescheidmäßig und spruchgemäß über einen am 10.07.2023 eingelangten, aber an diesem Tag weder eingelangten noch gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgesprochen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Spruch und Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 12.02.2024. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.02.2024 ausdrücklich genannte und abgewiesene Antrag des durch seine gesetzliche Vertreterin vertretenen Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangt ist, aber keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sondern es handelt sich bei diesem Antrag vom 10.07.2023 ausschließlich um einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde in dem vom Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin eingebrachten und mit 10.07.2024 datierten Antragsformular auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik unter Punkt 3. angeführt. Im gesamten Antrag vom 10.07.2024 scheint kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung auf. Auch sonst findet sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt für einen am 10.07.2023 gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Es kann im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob es sich bei der im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs erstatteten, als „Einspruch“ bezeichneten Stellungnahme vom 12.08.2023, in der die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers ausführt, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln“ sei nicht zugesprochen worden, sie empfinde die Lage jedoch als unzumutbar, es sei ihr bzw. den Lehrern ihrer Söhne nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit ihren Kindern zu fahren, um einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass handelt, weil über einen solchen allfälligen Antrag vom 12.08.2023 von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre. Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 12.02.2024 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen bei der belangten Behörde „am 10.07.2023 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl eine solcher Antrag am 10.07.2023 nicht gestellt wurde. Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§ 45Abs.

1 BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten, bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Formular betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 10.07.2023 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 10.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 12.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet.Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 45, Absatz eins, BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten, bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Formular betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 10.07.2023 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 10.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 12.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH

  1. 1964, Slg. Nr. 4730,
  2. 3 1968, Slg. Nr. 5685).Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  3. 1964, Slg. Nr. 4730,
  4. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2288379.1.00

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