4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der minderjährige Beschwerdeführer beantragte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (seine Mutter), mit dem bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass: Insbesondere: …." unter Punkt
AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt: Mit Schreiben vom 04.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt: „[….] Auf Grund Ihres am 10.07.2023 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) wird mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde.
1 BBG kann Ihnen daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" liegen vor.Auf Grund Ihres am 10.07.2023 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) wird mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde.
Paragraph 40, Absatz eins, BBG kann Ihnen daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" liegen vor. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern Sie Einwendungen zum Ergebnis haben. Diese muss begründet sein und es sind, wenn möglich, auch entsprechend neue Beweismittel beizulegen. Sollte Ihre Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht eingelangt sein, wird auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Falls Sie mit dem Ergebnis einverstanden sind, kann eine Stellungnahme unterbleiben. Nach Ablauf der Frist erhalten Sie den entsprechenden Bescheid.“ Mit E-Mail vom 12.08.2023 erstattete die gesetzliche Vertreterin eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme folgenden Inhaltes: „Hiermit erhebe ich Einspruch. Meinen Söhnen XXXX und XXXX wurde der Behindertenpass zugesprochen, doch die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln‘ nicht. Hiermit möchte ich nochmals die Lage schildern da ich es nicht als zumutbar empfinde. Meinen Söhnen römisch 40 und römisch 40 wurde der Behindertenpass zugesprochen, doch die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln‘ nicht. Hiermit möchte ich nochmals die Lage schildern da ich es nicht als zumutbar empfinde. Meine Kinder dürfen teilweise nicht auf Schulausflüge mit da ihr Verhalten eine Gefahr da stellt für sie selbst, sie können Situationen nicht abschätzen. Mein Sohn XXXX hat unkontrollierte emotionale Anfälle in denen er einfach wegläuft oder strikt sitzen bleibt (Vorfall in der Schule, die Lehrerin musste ihn aus dem Bus zerren da er nicht aussteigen wollte und der Bus weiter gefahren wäre). Mein Sohn XXXX . haltet den Lärm und die Menschenmengen nicht aus. Ihr Verhalten ermöglicht es teilweise nicht an Ausflügen teilzunehmen und falls schon ist es eine sehr große Belastung für das Lehrpersonal und mich als Mutter (kam vor das ich meinen sohn während eines Ausfluges abholen musste da es für die Lehrer nicht ging, sicher zurück zufahren aufgrund seines Verhaltens). Es ist für mich leider nicht zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit meinen Kindern zufahren, da beide Kinder gestresst sind und ihre Emotionen nicht kontrollieren können, sie werden beleidigend (auch fremden gegenüber) wütend, laufen weg, schreien, steigen in Verkehrsmitteln nicht ein da es zu laut ist und zu viele Menschen sind. Sie bleiben nicht sitzen, laufen herum, auch auf die Hinweise das sie sich verletzen könnten reagieren sie aufmüpfig und ignorieren sie, es gab deswegen mehrmals Probleme mit anderen Fahrgästen und dies sind Situationen die für mich als Mutter sehr unangenehm sind und ich das Risiko nicht eingehen kann das einer meiner Söhne in einem Bus oder U-Bahn sitzen bleiben während ein anderer wegläuft. Auch Vorbereitung in etwaTage vorher zubesprechen das wir ein Verkehrsmittel nutzen ändern an den Situationen nichts.Meine Kinder dürfen teilweise nicht auf Schulausflüge mit da ihr Verhalten eine Gefahr da stellt für sie selbst, sie können Situationen nicht abschätzen. Mein Sohn römisch 40 hat unkontrollierte emotionale Anfälle in denen er einfach wegläuft oder strikt sitzen bleibt (Vorfall in der Schule, die Lehrerin musste ihn aus dem Bus zerren da er nicht aussteigen wollte und der Bus weiter gefahren wäre). Mein Sohn römisch 40 . haltet den Lärm und die Menschenmengen nicht aus. Ihr Verhalten ermöglicht es teilweise nicht an Ausflügen teilzunehmen und falls schon ist es eine sehr große Belastung für das Lehrpersonal und mich als Mutter (kam vor das ich meinen sohn während eines Ausfluges abholen musste da es für die Lehrer nicht ging, sicher zurück zufahren aufgrund seines Verhaltens). Es ist für mich leider nicht zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit meinen Kindern zufahren, da beide Kinder gestresst sind und ihre Emotionen nicht kontrollieren können, sie werden beleidigend (auch fremden gegenüber) wütend, laufen weg, schreien, steigen in Verkehrsmitteln nicht ein da es zu laut ist und zu viele Menschen sind. Sie bleiben nicht sitzen, laufen herum, auch auf die Hinweise das sie sich verletzen könnten reagieren sie aufmüpfig und ignorieren sie, es gab deswegen mehrmals Probleme mit anderen Fahrgästen und dies sind Situationen die für mich als Mutter sehr unangenehm sind und ich das Risiko nicht eingehen kann das einer meiner Söhne in einem Bus oder U-Bahn sitzen bleiben während ein anderer wegläuft. Auch Vorbereitung in etwaTage vorher zubesprechen das wir ein Verkehrsmittel nutzen ändern an den Situationen nichts. Daher erhebe ich Einspruch da die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ich hoffe ich konnte einen kleinen Einblick in unseren Alltag schaffen und etwas nachvollziehbar erklären.“ In der Folge wurde von der belangten Behörde in diesem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 27.12.2023, dies nunmehr auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des minderjährigen Beschwerdeführers am 20.12.2023, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[….] Anamnese: Entsprechend dem Vorgutachten 08/2023 und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. B. 08/2023 besteht bei X eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit leicht unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit. Er präsentiert sich meist oppositionell und wenig empathisch. Beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält sich X ziemlich provokant, weil er keine Gefahren einschätzen kann und keine Regeln befolgt. Alleine kann man ihn nicht mit Bus oder Bahn fahren lassen. Er benötigt stets eine Begleitperson. Große Menschenansammlungen überfordern ihn. Entsprechend dem Vorgutachten 08 aus 2023, und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. B. 08 aus 2023, besteht bei römisch zehn eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit leicht unterdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit. Er präsentiert sich meist oppositionell und wenig empathisch. Beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält sich römisch zehn ziemlich provokant, weil er keine Gefahren einschätzen kann und keine Regeln befolgt. Alleine kann man ihn nicht mit Bus oder Bahn fahren lassen. Er benötigt stets eine Begleitperson. Große Menschenansammlungen überfordern ihn. , Derzeitige Beschwerden: Siehe Anamnese. Derzeitige Beschwerden: , Siehe Anamnese. , Behandlung(
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.02.2024 ausdrücklich genannte und abgewiesene Antrag des durch seine gesetzliche Vertreterin vertretenen Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangt ist, aber keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sondern es handelt sich bei diesem Antrag vom 10.07.2023 ausschließlich um einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde in dem vom Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin eingebrachten und mit 10.07.2024 datierten Antragsformular auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik unter Punkt 3. angeführt. Im gesamten Antrag vom 10.07.2024 scheint kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung auf. Auch sonst findet sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt für einen am 10.07.2023 gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Es kann im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob es sich bei der im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs erstatteten, als „Einspruch“ bezeichneten Stellungnahme vom 12.08.2023, in der die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers ausführt, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln“ sei nicht zugesprochen worden, sie empfinde die Lage jedoch als unzumutbar, es sei ihr bzw. den Lehrern ihrer Söhne nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit ihren Kindern zu fahren, um einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass handelt, weil über einen solchen allfälligen Antrag vom 12.08.2023 von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre. Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 12.02.2024 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen bei der belangten Behörde „am 10.07.2023 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl eine solcher Antrag am 10.07.2023 nicht gestellt wurde. Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
1 BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten, bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Formular betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 10.07.2023 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 10.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 12.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet.Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraph 45, Absatz eins, BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten, bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Formular betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 10.07.2023 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 10.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 12.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung
GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2288379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.