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{'item': 'W213 2279772-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 169h§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 169§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW213 2279772-1 Spruch, W213 2279772-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendungrömisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung I.
  3. mit Schreiben vom 04.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen Vordienstzeiten betreffend der Verwendungsgruppe A
  4. Konkret wurde die Anrechnung nachstehend angeführter Vordienstzeiten begehrt:römisch eins.
  5. mit Schreiben vom 04.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen Vordienstzeiten betreffend der Verwendungsgruppe A
  6. Konkret wurde die Anrechnung nachstehend angeführter Vordienstzeiten begehrt: ● Verwendung am BG und LG als Richteramtsanwärter (01.12.2010-31.08.2011 (Rechtspraktikum) ● Verwendung als Substitut beim Notar (01.12.2011-28.02.2014) ● Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter (17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014) ● Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX (21.04.2015-31.05.2016) Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 (21.04.2015-31.05.2016) ● die bisher geleistete Zeit für das Doktoratsstudium an der XXXX (29.08.2011-30.11.2012) die bisher geleistete Zeit für das Doktoratsstudium an der römisch 40 (29.08.2011-30.11.2012) I.
  7. Die belangte Behörde verließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat:römisch eins.
  8. Die belangte Behörde verließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat: „Ihr Antrag vom 04.08.2021 auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten wird

§ 169hAbs. 1 i

Vm. § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I, Nr. 153/2020, abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 04.08.2021 auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten wird

Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 153 aus 2020,, abgewiesen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf §§ 169h i.V.m. 12 Abs. 5 und 12a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraphen 169 h, in Verbindung mit 12 Absatz 5 und 12 a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit GZ XXXX vom 30.08.2016 als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 in den Bundesdienst aufgenommen und auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der XXXX diensteingeteilt worden. Des Weiteren sei er mit GZ XXXX

(1)v. 29.12.2016 vom 09.01.2017 bis zum 31.03.2017 zum XXXX als Personalaushilfe dienstzugeteilt worden war.Der Beschwerdeführer sei mit GZ römisch 40 vom 30.08.2016 als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 in den Bundesdienst aufgenommen und auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der römisch 40 diensteingeteilt worden. Des Weiteren sei er mit GZ römisch 40
(1)v. 29.12.2016 vom 09.01.2017 bis zum 31.03.2017 zum römisch 40 als Personalaushilfe dienstzugeteilt worden war. Der Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der XXXX sei

den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der XXXX um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre.Der Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der römisch 40 sei

den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der römisch 40 um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei sämtlichen im Antrag vom 04.08.2021 angeführten Tätigkeiten und akademische Vordienstzeiten handle, welchen seine bisherige Einstufung in M ZUO, M BUO und A2 entgegengestanden sei. Erst seine Überstellung in A1 mache besagte Vordienstzeiten einer Anrechnung zugänglich.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei sämtlichen im Antrag vom 04.08.2021 angeführten Tätigkeiten und akademische Vordienstzeiten handle, welchen seine bisherige Einstufung in M ZUO, M BUO und A2 entgegengestanden sei. Erst seine Überstellung in A1 mache besagte Vordienstzeiten einer Anrechnung zugänglich.

§ 12Abs. 2 Geh

G seien als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten ZeitenGemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG seien als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum sei gleichwertig, wenn […]

  1. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  2. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprächen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut sei, und
  3. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich sei; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer die ersten vier Monate bei der XXXX in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt und danach für fünf Monate dem XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt gewesen.Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer die ersten vier Monate bei der römisch 40 in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt und danach für fünf Monate dem römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt gewesen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei dabei unschädlich, dass es sich dabei „nur" um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, zumal es nicht auf die am Stammarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeit, sondern auf die faktisch/tatsächlich verrichtete Tätigkeit — in gegenständlichen Fall auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 — ankomme. Die belangte Behörde verkenne somit, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum XXXX sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Arbeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A 1 -wertige Tätigkeiten verrichtet habe.Die belangte Behörde verkenne somit, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum römisch 40 sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Arbeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A 1 -wertige Tätigkeiten verrichtet habe. In Verkennung der wahren Gegebenheiten habe die belangte Behörde seinen Antrag pauschal abgewiesen, ohne die von ihm zur Anrechnung beantragten Vordienstzeiten einer genaueren Durchleuchtung zuzuführen. Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, jedenfalls aber nützlich iSd § 12 Abs. 3 GehG seien:Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, jedenfalls aber nützlich iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG seien: Die Zeit als Rechtpraktikant sein bei Richtern, Staatsanwälten und Richteramtsanwärtern im Ausmaß von fünf Monaten anzurechnen. Eine Anrechnung bei Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 12 Abs. 2 GehG scheitere daran, dass das Rechtspraktikum keine Dienstzeit, sondern ein Ausbildungsverhältnis darstelle. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu erblicken, sodass gegenständlich eine Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 in Betracht komme, zumal es sich beim Rechtspraktikum um eine nützliche Vordienstzeit handle.Die Zeit als Rechtpraktikant sein bei Richtern, Staatsanwälten und Richteramtsanwärtern im Ausmaß von fünf Monaten anzurechnen. Eine Anrechnung bei Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG scheitere daran, dass das Rechtspraktikum keine Dienstzeit, sondern ein Ausbildungsverhältnis darstelle. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu erblicken, sodass gegenständlich eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in Betracht komme, zumal es sich beim Rechtspraktikum um eine nützliche Vordienstzeit handle. Er stehe darüber hinaus auf dem Standpunkt, dass sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertige Vordienstzeiten Berücksichtigung finden hätten müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent XXXX und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Beispielhaft seien angeführt:Er stehe darüber hinaus auf dem Standpunkt, dass sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertige Vordienstzeiten Berücksichtigung finden hätten müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent römisch 40 und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Beispielhaft seien angeführt: ● Erstellung einschlägiger Verträge zur Vermietung, Verpachtung, Kauf und Verkauf von militärischen Liegenschaften, bzw. Allgemein mit militärischem Bezug ● Erstellung von einschlägigen Richtlinien und Grundsatzweisungen sowie Kontrolle der Durchführung bei den nachgeordneten Dienststellen und Kommanden im Fachgebiet ● Mitwirkung bei der Vorbereitung für Verwertungen von Liegenschaften ● Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und laufende Aktualisierung von dynamischen liegenschaftsbezogenen Datenbanken ● Unterstützung bei der Festlegung der Datenstrukturen und der Datenorganisation für die Bereiche der liegenschaftsbezogenen Datenbanken ● Erarbeiten von Grundlagen hinsichtlich Design und Planung der fachlichen Schnittstellen zwischen den Anwendungen ● Steuerung der ordnungsgemäßen Erfassung und Aktualisierung der Datenbanken ● Terminplanung und Terminüberwachung der Datenerfassung und Datenwartung ● Betreuung und Schulung der spezifischen Anwendergruppen im Aufgabengebiet ● Beratung des Abteilungsleiters in Fachfragen ● Vorbereitung und Mitwirkung bei fachspezifischen Schulungen ● Aufbereiten und Erstellen von liegenschaftsbezogenen Statistiken und Auswertungen. Hierfür seien auch spezielle Voraussetzungen und Vorkenntnisse erwartet worden: ● Abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 für den rechtskundigen Dienst oder die Bereitschaft diese zu absolvieren ● Grundlegende und spezielle Kenntnisse im Bereich des Liegenschaftswesens, Grundbuchsrechts, sowie aller einschlägigen Rechtsmaterien ● Persönliche Merkmale: Führungsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, vernetztes Denken. Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner Vorverwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX zum Vorschein, wo sein Aufgabenbereich, insbesondere als Ansprechperson und Entscheidungsträger für Anfragen der Fachkräfte im Kammeramt, u.a. folgende Tätigkeiten umfasst habe:Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner Vorverwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 zum Vorschein, wo sein Aufgabenbereich, insbesondere als Ansprechperson und Entscheidungsträger für Anfragen der Fachkräfte im Kammeramt, u.a. folgende Tätigkeiten umfasst habe: ● Ansprechperson für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ● Allgemeine Korrespondenz zwischen den XXXX Rechtsanwälten und dem Präsidium der XXXX Rechtsanwaltskammer Allgemeine Korrespondenz zwischen den römisch 40 Rechtsanwälten und dem Präsidium der römisch 40 Rechtsanwaltskammer ● Eintragung von Rechtsanwälten ● Disziplinarrechtliche Anliegen (Standesrecht) ● Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen der neuesten Rechtsnovellen, Erstellung des E-Papers der XXXX Rechtsanwaltskammer) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen der neuesten Rechtsnovellen, Erstellung des E-Papers der römisch 40 Rechtsanwaltskammer) ● Schriftführung bei Präsidiums- und Ausschusssitzungen ● Aufbereitungen von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Beschlüssen des Ausschusses ● Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die XXXX Rechtsanwaltskammer, vertreten durch den Präsidenten, in der Außenwirkung repräsentieren. (u.a. bei Anfragen um finanzielle Unterstützungen, rechtliche Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die römisch 40 Rechtsanwaltskammer, vertreten durch den Präsidenten, in der Außenwirkung repräsentieren. (u.a. bei Anfragen um finanzielle Unterstützungen, rechtliche Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) ● Planung und Durchführung von Veranstaltungen (jährliche Plenarversammlung, auswärtige Ausschusssitzungen). Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter" bei der XXXX nachstehendes Aufgabengebiet (vgl. §§ 2-4 Wehrgesetz):Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter" bei der römisch 40 nachstehendes Aufgabengebiet vergleiche Paragraphen 2 -, 4, Wehrgesetz): ● Ansprechpartner bei Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben; von Stellungspflichtigen; von Soldatinnen und Soldaten; von Soldatenvertretern; von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben ● Erstellung von Personalgutachten (Nachbesetzungsverfahren) ● Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen, Jahresbericht, Berichte nach Prüfbesuchen) ● Schriftführung bei verschiedenen Sitzungen (Tagungen), Plenarsitzungen ● Aufbereitungen von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Amtswegen Prüfbesuchen und Beschlüssen des Präsidiums bzw. der Kommission der XXXX  Aufbereitungen von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Amtswegen Prüfbesuchen und Beschlüssen des Präsidiums bzw. der Kommission der römisch 40 ● Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die Kommission der XXXX , vertreten durch den amtsführenden Vorsitzenden, in der Außenwirkung repräsentieren (u.a. bei rechtlichen Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die Kommission der römisch 40 , vertreten durch den amtsführenden Vorsitzenden, in der Außenwirkung repräsentieren (u.a. bei rechtlichen Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) ● Planung und Durchführung von Veranstaltungen (jährliche Hauptversammlung, auswärtige Sitzungen). Die XXXX werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die XXXX alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiere Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen.Die römisch 40 werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die römisch 40 alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiere Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen. In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen näher dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren gänzliche Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest aber handle es sich bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützlichen Berufstätigkeit, sodass diese jedenfalls

§ 12Abs. 3 Geh

G anzurechnen seien.In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen näher dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren gänzliche Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest aber handle es sich bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützlichen Berufstätigkeit, sodass diese jedenfalls

Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen seien. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm zusätzliche Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren zwei Monaten und 29 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Am 17.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.
  2. Am 17.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. I.
  3. Mit hg. Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ. W213 2249676-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 169 h Abs. 1 Z. 2 GehG nicht möglich war, da das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam festgestellt war, da hierüber nur eine undatierte und nicht unterschriebene „Information“ vorlag. Die belangte Behörde wurde allerdings darauf hingewiesen, dass sie das Besoldungsdienstalter bzw. die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers

§ 12Abs. 5 Geh

G mit Bescheid festzustellen haben werde, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Vordienstzeiten unter Beachtung von § 12 Abs. 6 GehG zu prüfen sein würden.römisch eins.6. Mit hg. Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ. W213 2249676-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht möglich war, da das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam festgestellt war, da hierüber nur eine undatierte und nicht unterschriebene „Information“ vorlag. Die belangte Behörde wurde allerdings darauf hingewiesen, dass sie das Besoldungsdienstalter bzw. die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers

Paragraph 12, Absatz 5, GehG mit Bescheid festzustellen haben werde, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Vordienstzeiten unter Beachtung von Paragraph 12, Absatz 6, GehG zu prüfen sein würden. I.

  1. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.07.2023 dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.07.2023 dessen Spruch wie folgt lautet: „Durch die Bundesministerin für Landesverteidigung als zuständige Dienstbehörde wird festgestellt, dass anlässlich Ihrer Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe M ZUO 2, und Einteilung auf den Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP mit Wirksamkeit vom 01.09.2016, Ihr Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes

§ 12Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 bescheidmäßig durch das Kommando Landstreitkräfte als damals zuständige Dienstbehörde mit 3441 Tagen in der nachfolgend angeführten Form festgesetzt wurden. Die nachstehenden Zeiten wurden wie folgt auf Ihr Besoldungsdienstalter angerechnet:„Durch die Bundesministerin für Landesverteidigung als zuständige Dienstbehörde wird festgestellt, dass anlässlich Ihrer Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe M ZUO 2, und Einteilung auf den Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP mit Wirksamkeit vom 01.09.2016, Ihr Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes

Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, bescheidmäßig durch das Kommando Landstreitkräfte als damals zuständige Dienstbehörde mit 3441 Tagen in der nachfolgend angeführten Form festgesetzt wurden. Die nachstehenden Zeiten wurden wie folgt auf Ihr Besoldungsdienstalter angerechnet: Anrechenbare Vordienstzeiten von-bis Anrechnungs-ausmaß in %Anrechnungs-, ausmaß in % Zeiten gem. § 12 GehG in TagenZeiten gem. Paragraph 12, GehG in Tagen Abs. 2 Z. 4Absatz 2, Ziffer 4 Präsenzdienstzeiten 29.01.1996 - 31.03.1997 100 427 Präsenzdienstzeiten 01.03.2004 - 31.07.2004 100 153 Präsenzdienstzeiten 01.09.2005 - 31.03.2006 100 212 Präsenzdienstzeiten 01.12.2010 - 31.08.2011 100 274 Abs. 2 Z. 1Absatz 2, Ziffer eins Gebietskörperschaft BMLV 01.04.1997 - 30.09.2003 100 2375 Begründend wurde unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 14.03.2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2016 über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten iSd. § 12 Abs. 5 GehG BGBI. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2019, worden sei und am 15.09.2016 den Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter in Form eines Datenerhebungsblattes innerhalb offener Frist bei der damals zuständigen Dienstbehörde dem KdoLaSK eingebracht habe.

§ 12Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G), BGBI. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2019 sei sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 3441 Tagen in der im Spruch angeführten Form festgesetzt worden. Dies sei im Rahmen des mit Fertigungsklausel und Unterschrift versehenen Schreibens samt beiliegendem Informationsschreibens des Kommandos Landstreitkräfte als ehemals zuständige Dienstbehörde vom 11.09.2017, GZ P798989/60-Kd0LaSK/G1/2017, und nicht wie im Rahmen des oa. Erkenntnisses vermeint als „formlose Information" Begründend wurde unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 14.03.2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2016 über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten iSd. Paragraph 12, Absatz 5, GehG BGBI. Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, worden sei und am 15.09.2016 den Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter in Form eines Datenerhebungsblattes innerhalb offener Frist bei der damals zuständigen Dienstbehörde dem KdoLaSK eingebracht habe.

Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019, sei sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 3441 Tagen in der im Spruch angeführten Form festgesetzt worden. Dies sei im Rahmen des mit Fertigungsklausel und Unterschrift versehenen Schreibens samt beiliegendem Informationsschreibens des Kommandos Landstreitkräfte als ehemals zuständige Dienstbehörde vom 11.09.2017, GZ P798989/60-Kd0LaSK/G1/2017, und nicht wie im Rahmen des oa. Erkenntnisses vermeint als „formlose Information" Da aus den Formalien dieses individuellen Verwaltungsaktes zweifelsfrei ableitbar gewesen sei, von welcher Behörde dieser stammte, an wen er sich richtete, welche normative Anordnung er traf und von welchem Organwalter er erlassen worden sei, komme ihm sehr wohl der Charakter eines Bescheides zu. Das Fehlen sonstiger Formerfordernisses, wie etwa der Bezeichnung als Bescheid, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung mache den Bescheid zwar rechtswidrig, jedoch nicht absolut nichtig (Fehlerkalkül). Inhaltlich ist für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes somit der Bescheidwille, das autoritative Wollen der Behörde hoheitliche Gewalt auszuüben, entscheidend (VwGH 25.01.1990, 89/16/0195 und 28.02.1996, 96/12/0025). Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der VfGH für den Fall, dass die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes zweifelhaft erscheine, zum einen darauf abzustellen sei, ob die Erlassung eines Bescheides von Gesetzes wegen vorgesehen sei und zum anderen darauf, welches Ergebnis für die Partei günstiger sei. (vgl. VfSlg 13.723/1994, 14.803/1997; Hengstschläger/Leeb, AVG Il § 58 Rz 18ff). Werde diese Ansicht des VfGH auf den gegenständlichen Fall angewandt, sei begründet davon auszugehen, dass die Rechtsansicht der FBM für Landesverteidigung, wonach dem individuellen Verwaltungsakt des Kd0LaSK vom 11.09.2017 zu GZ P798989/60-KdoLaSK/G1/2017, Bescheidqualität zukommet, speziell in Hinblick auf Ihre Bescheidbeschwerde, welche in diesem Fall nicht

§ 169hAbs. 1 Z 2 Geh

G iVm § 28 Abs. I und 3 VwGVG hätte abgewiesen werden können, für ihn günstiger gewesen wäre.Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der VfGH für den Fall, dass die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes zweifelhaft erscheine, zum einen darauf abzustellen sei, ob die Erlassung eines Bescheides von Gesetzes wegen vorgesehen sei und zum anderen darauf, welches Ergebnis für die Partei günstiger sei. vergleiche VfSlg 13.723 aus 1994,, 14.803 aus 1997,; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins l Paragraph 58, Rz 18ff). Werde diese Ansicht des VfGH auf den gegenständlichen Fall angewandt, sei begründet davon auszugehen, dass die Rechtsansicht der FBM für Landesverteidigung, wonach dem individuellen Verwaltungsakt des Kd0LaSK vom 11.09.2017 zu GZ P798989/60-KdoLaSK/G1/2017, Bescheidqualität zukommet, speziell in Hinblick auf Ihre Bescheidbeschwerde, welche in diesem Fall nicht

Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Abs. römisch eins und 3 VwGVG hätte abgewiesen werden können, für ihn günstiger gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse bestehe jedenfalls nach ho. Beurteilung im konkreten Zusammenhang, nicht zuletzt aufgrund Ihres Rechtsschutzinteresses, welches durch die nunmehr formelle Rechtskraft des Bescheides der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 30.09.2021, GZ P798989/229-KonkrPersAd/2021/1, gefährdet erscheine. Die weiteren mit Antrag vom 04.08.2021 von Ihnen nachträglich zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter beantragten Berufstätigkeiten (Substitut beim Notar 01.12.201128.02.2014, 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer oÖ 21.04,2015-31.05.2016) wurden bereits im Rahmen des - mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen - Bescheides zu GZ. P798989/229KonkrPersAd/2021

(1)vom 30.09.2021 abgewiesen worden, da diese Berufstätigkeiten mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer innerhalb der ersten sechs Monate seines Dienstverhältnisses („MilStff&MPUO", PosNr. 050, 5094, OPN 93, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3. Kp/MilStrf&MP) überwiegend ausgeübt habe, nicht gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG gewesen seien.Die weiteren mit Antrag vom 04.08.2021 von Ihnen nachträglich zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter beantragten Berufstätigkeiten (Substitut beim Notar 01.12.201128.02.2014, 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer oÖ 21.04,2015-31.05.2016) wurden bereits im Rahmen des - mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen - Bescheides zu GZ. P798989/229KonkrPersAd/2021
(1)vom 30.09.2021 abgewiesen worden, da diese Berufstätigkeiten mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer innerhalb der ersten sechs Monate seines Dienstverhältnisses („MilStff&MPUO", PosNr. 050, 5094, OPN 93, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der
  1. Kp/MilStrf&MP) überwiegend ausgeübt habe, nicht gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG gewesen seien. I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behauptung der belangten Behörde, dass sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes in der im Spruch angeführten Form festgesetzt worden sei, nicht zutreffe. Es werde entgegengehalten, dass sich die im Spruch angeführte Tabelle der angerechneten Vordienstzeiten von jener Tabelle der formlosen „lnformation über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter" unterscheide, sodass die behördlichen Ausführungen schon vor diesem Hintergrund ins Leere gingen.römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behauptung der belangten Behörde, dass sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes in der im Spruch angeführten Form festgesetzt worden sei, nicht zutreffe. Es werde entgegengehalten, dass sich die im Spruch angeführte Tabelle der angerechneten Vordienstzeiten von jener Tabelle der formlosen „lnformation über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter" unterscheide, sodass die behördlichen Ausführungen schon vor diesem Hintergrund ins Leere gingen. Weiters lasse die formlose „Information über die Anrechnung von Vordienstzeilen auf das Besoldungsdienstalter" sämtliche typischen Bescheidmerkmale vermissen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgehalten habe, ist die formlose „Information über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter“ nicht datiert, weise weder eine Fertigungsklausel noch eine Unterschrift bzw. eine elektronische Signatur auf, und enthalte wie die belangte Behörde selbst zutreffend anmerke keine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung, sodass nach ständiger Rechtsprechung kein Bescheid vorliege. Die belangte Behörde übergehe die festgestellte Tatsache, dass eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 169h Abs. 1 GehG voraussetze, dass ursprünglich ein Besoldungsdienstalter bescheidmäßig festgestellt worden sei, was im konkreten Fall gerade nicht geschehen sei. Bei korrekter Vorgehensweise hätte die belangte Behörde sein Besoldungsdienstalter zum Dienstantritt feststellen müssen und neben seinen Gebietskörperschaft- und Präsenzdienstzeiten auch nachstehende Vordienstzeiten

§ 12Geh

G in der geltenden Fassung auf sein Besoldungsdienstalter anrechnen müssen.Die belangte Behörde übergehe die festgestellte Tatsache, dass eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG voraussetze, dass ursprünglich ein Besoldungsdienstalter bescheidmäßig festgestellt worden sei, was im konkreten Fall gerade nicht geschehen sei. Bei korrekter Vorgehensweise hätte die belangte Behörde sein Besoldungsdienstalter zum Dienstantritt feststellen müssen und neben seinen Gebietskörperschaft- und Präsenzdienstzeiten auch nachstehende Vordienstzeiten

Paragraph 12, GehG in der geltenden Fassung auf sein Besoldungsdienstalter anrechnen müssen. Verwendung am BG und LG als Rechtspraktikant vom 01.12.2010 bis 31.08.2011, Verwendung als Substitut beim Notar vom 01.12.2011 bis 28.02 2014 Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter vom 17.03.2014 bis 16.04.2014 sowie vom 11.08.2014 bis 31.12.2014 und Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 21.04.2015 bis 31.05.2016.Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 21.04.2015 bis 31.05.2016. Unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z. 1a und Abs. 3 GehG wurde ausgeführt, dass in seinem konkreten Fall der die ersten vier Monate bei der Militärstreife und Militärpolizei in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt gewesen und danach für fünf Monate dem XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt worden sei.Unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 3, GehG wurde ausgeführt, dass in seinem konkreten Fall der die ersten vier Monate bei der Militärstreife und Militärpolizei in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt gewesen und danach für fünf Monate dem römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei dabei unschädlich, dass es sich dabei um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, zumal es nicht auf die am Stammarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeit, sondern auf die faktisch/tatsächlich verrichtete Tätigkeit in seinem Fall auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 ankomme. Es sei evident, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum XXXX sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Tätigkeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe.Es sei evident, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum römisch 40 sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Tätigkeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, jedenfalls aber nützlich iSd § 12 Abs. 3 GehG seien.Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, jedenfalls aber nützlich iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG seien. Sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter hätten als gleichwertige/nützliche Vordienstzeiten Berücksichtigung finden müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent XXXX und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter hätten als gleichwertige/nützliche Vordienstzeiten Berücksichtigung finden müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent römisch 40 und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit/Nützlichkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner vor Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX zum Ausdruck.Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit/Nützlichkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner vor Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 zum Ausdruck. Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter' bei der Parlamentarischen Bundesheer-kommission ( XXXX ) das sich aus den §§ 2-4 Wehrgesetz ergebende Aufgabengebiet.Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter' bei der Parlamentarischen Bundesheer-kommission ( römisch 40 ) das sich aus den Paragraphen 2 -, 4, Wehrgesetz ergebende Aufgabengebiet. Die XXXX werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die XXXX alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiert Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen.Die römisch 40 werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die römisch 40 alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiert Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen. In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen von ihm dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest handle es sich aber bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützliche Berufstätigkeit, welche jedenfalls

§ zwölf Abs. 3 GehG anzurechnen seien.In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen von ihm dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest handle es sich aber bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützliche Berufstätigkeit, welche jedenfalls

Paragraph zwölf Absatz 3, GehG anzurechnen seien. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 13 Jahren, sieben Monaten und 29 Tagen festgestellt werde; in eventu ● den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung. Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30.08.2016, XXXX , auf die Planstelle einer Militärperson auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, ernannt. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30.08.2016, römisch 40 , auf die Planstelle einer Militärperson auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, ernannt. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 27.12.2016, XXXX , wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe MBUO, Grundlaufbahn, im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ernannt.Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 27.12.2016, römisch 40 , wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe MBUO, Grundlaufbahn, im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ernannt. Mit Wirkung vom 01.04.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 09.03.2020, XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Grundlaufbahn, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ernannt.Mit Wirkung vom 01.04.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 09.03.2020, römisch 40 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Grundlaufbahn, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ernannt. Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wird Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.07.2021, XXXX , in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wird Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.07.2021, römisch 40 , in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Eine bescheidmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Er hat zwar mit Schreiben vom 30.05.2017 die Anrechnung von Vordienstzeiten beantragt, doch wurde ihm lediglich mit Schreiben zur XXXX eine formlose „Information“ über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter mit nachstehendem Inhalt übermittelt:Eine bescheidmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Er hat zwar mit Schreiben vom 30.05.2017 die Anrechnung von Vordienstzeiten beantragt, doch wurde ihm lediglich mit Schreiben zur römisch 40 eine formlose „Information“ über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter mit nachstehendem Inhalt übermittelt: „Angerechnete Vordienstzeiten zu Dienstantritt

§ 12Geh

G 1956 umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten, zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

Paragraph 12, GehG 1956 umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten, zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Anrechenbar Vordienstzeiten von - bis Gem. § 12 GehGGem. Paragraph 12, GehG Tage Grundwehrdienst 29.01.1996 30.07.2019 184 Gebietskörperschaft 31.07.1996 30.09.2003 2618 Gebietskörperschaft 01.03.2004 31.07.2004 153 Gebietskörperschaft 01.09..2005 31.03.2006 212 Gebietskörperschaft 01.12.2010 31.08.2011 274 Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten 3441 Diese anrechenbaren Vordienstzeiten werden Ihrem Diensantrittstag, dem 01.09.2016 vorangesetzt. Das entspricht einem Besoldungsdienstalter von 9 Jahr(en), 5 Monat(en) und 0 Tag(en).“ Diese Erledigung ist nicht datiert, weist weder eine Fertigungsklausel noch eine Unterschrift bzw. eine elektronische Fertigung bzw. Amtssignatur auf. Im nun angefochtenen Bescheid wurde die oben angeführte tabellarische Darstellung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführers in den Spruch des bekämpften Bescheides aufgenommen. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Vordienstzeiten geltend: Verwendung am BG und LG als Rechtspraktikant vom 01.12.2010 bis 31.08.2011, Verwendung als Substitut beim Notar vom 01.12.2011 bis 28.02 2014 Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter vom 17.03.2014 bis 16.04.2014 sowie vom 11.08.2014 bis 31.12.2014 und Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 21.04.2015 bis 31.05.2016.Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 21.04.2015 bis 31.05.2016. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2016 als Wachtmeister (MZUO2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. In den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wurde er zunächst für vier Monate im Bereich der Militärstreife und Militärpolizei verwendet. Danach wurde er dem XXXX dienstzugeteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2016 als Wachtmeister (MZUO2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. In den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wurde er zunächst für vier Monate im Bereich der Militärstreife und Militärpolizei verwendet. Danach wurde er dem römisch 40 dienstzugeteilt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12 GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: Paragraph 12, GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  6. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
  7. b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  8. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  3. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  4. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  5. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ Im vorliegenden wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht mit Bescheid festgestellt, sondern dem Beschwerdeführer auf dessen Schreiben vom 30.05.2017 hin, eine undatierte „Information“ – ohne Fertigungsklausel, Unterschrift bzw. eine elektronische Fertigung und Amtssignatur - übermittelt, womit er über die anrechenbaren Vordienstzeiten und das daraus resultierende Besoldungsdienstalter informiert wurde. Diesem Schriftstück kommt daher nicht der Charakter eines Bescheides zu (vgl. VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN).Im vorliegenden wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht mit Bescheid festgestellt, sondern dem Beschwerdeführer auf dessen Schreiben vom 30.05.2017 hin, eine undatierte „Information“ – ohne Fertigungsklausel, Unterschrift bzw. eine elektronische Fertigung und Amtssignatur - übermittelt, womit er über die anrechenbaren Vordienstzeiten und das daraus resultierende Besoldungsdienstalter informiert wurde. Diesem Schriftstück kommt daher nicht der Charakter eines Bescheides zu vergleiche VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN). Im bekämpften Bescheid wurde zwar die in der oben genannten „Information“ enthaltene tabellarische Darstellung von Vordienstzeiten des Beschwerdeführers und das sich daraus ergebende Besoldungsdienstalter von 3441 Tagen im Spruch angeführt, doch fehlt in der Begründung eine klare und nachvollziehbare Ermittlung der in Betracht kommenden Vordienstzeiten. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen Ermittlungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vordienstzeiten als Substitut beim Notar 01.12.2011 - 28.02.2014, Rechtsanwaltsanwärter 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer OÖ 21.04.2015-31.05.2016 anzustellen bzw. diese rechtlich zu würdigen. Soweit sich die belangte Behörde auf den Standpunkt stellt, dass bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ. W213 2249676-1/4E, darüber inhaltlich abgesprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich eine - nachträgliche - Anrechnung dieser Zeiten

§ 169h Abs. 1 Z. 2 Geh

G war, was aber schon mangels bescheidmäßiger Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam.Soweit sich die belangte Behörde auf den Standpunkt stellt, dass bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ. W213 2249676-1/4E, darüber inhaltlich abgesprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich eine - nachträgliche - Anrechnung dieser Zeiten

Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer 2, GehG war, was aber schon mangels bescheidmäßiger Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam. Die belangte Behörde hat es daher im vorliegenden Fall unterlassen, die Vordienstzeiten des Beschwerdeführers vollständig zu ermitteln bzw. rechtlich zu würdigen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall - bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der bekämpfte Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesen.Der bekämpfte Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers vollständig zu ermitteln haben, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vordienstzeiten als Substitut beim Notar 01.12.2011 - 28.02.2014, Rechtsanwaltsanwärter 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer OÖ 21.04.2015-31.05.2016 unter Beachtung von § 12 Abs. 6 GehG zu prüfen sein wird. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers vollständig zu ermitteln haben, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vordienstzeiten als Substitut beim Notar 01.12.2011 - 28.02.2014, Rechtsanwaltsanwärter 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer OÖ 21.04.2015-31.05.2016 unter Beachtung von Paragraph 12, Absatz 6, GehG zu prüfen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2279772.1.00

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