GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Vm. § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I, Nr. 153/2020, abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 04.08.2021 auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten wird
Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 153 aus 2020,, abgewiesen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf §§ 169h i.V.m. 12 Abs. 5 und 12a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraphen 169 h, in Verbindung mit 12 Absatz 5 und 12 a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit GZ XXXX vom 30.08.2016 als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 in den Bundesdienst aufgenommen und auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der XXXX diensteingeteilt worden. Des Weiteren sei er mit GZ XXXX
den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der XXXX um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre.Der Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der römisch 40 sei
den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der römisch 40 um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre. I.
G seien als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten ZeitenGemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG seien als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum sei gleichwertig, wenn […]
G anzurechnen seien.In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen näher dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren gänzliche Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest aber handle es sich bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützlichen Berufstätigkeit, sodass diese jedenfalls
Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen seien. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm zusätzliche Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren zwei Monaten und 29 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
G mit Bescheid festzustellen haben werde, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Vordienstzeiten unter Beachtung von § 12 Abs. 6 GehG zu prüfen sein würden.römisch eins.6. Mit hg. Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ. W213 2249676-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht möglich war, da das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam festgestellt war, da hierüber nur eine undatierte und nicht unterschriebene „Information“ vorlag. Die belangte Behörde wurde allerdings darauf hingewiesen, dass sie das Besoldungsdienstalter bzw. die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers
Paragraph 12, Absatz 5, GehG mit Bescheid festzustellen haben werde, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Vordienstzeiten unter Beachtung von Paragraph 12, Absatz 6, GehG zu prüfen sein würden. I.
G), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 bescheidmäßig durch das Kommando Landstreitkräfte als damals zuständige Dienstbehörde mit 3441 Tagen in der nachfolgend angeführten Form festgesetzt wurden. Die nachstehenden Zeiten wurden wie folgt auf Ihr Besoldungsdienstalter angerechnet:„Durch die Bundesministerin für Landesverteidigung als zuständige Dienstbehörde wird festgestellt, dass anlässlich Ihrer Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe M ZUO 2, und Einteilung auf den Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP mit Wirksamkeit vom 01.09.2016, Ihr Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, bescheidmäßig durch das Kommando Landstreitkräfte als damals zuständige Dienstbehörde mit 3441 Tagen in der nachfolgend angeführten Form festgesetzt wurden. Die nachstehenden Zeiten wurden wie folgt auf Ihr Besoldungsdienstalter angerechnet: Anrechenbare Vordienstzeiten von-bis Anrechnungs-ausmaß in %Anrechnungs-, ausmaß in % Zeiten gem. § 12 GehG in TagenZeiten gem. Paragraph 12, GehG in Tagen Abs. 2 Z. 4Absatz 2, Ziffer 4 Präsenzdienstzeiten 29.01.1996 - 31.03.1997 100 427 Präsenzdienstzeiten 01.03.2004 - 31.07.2004 100 153 Präsenzdienstzeiten 01.09.2005 - 31.03.2006 100 212 Präsenzdienstzeiten 01.12.2010 - 31.08.2011 100 274 Abs. 2 Z. 1Absatz 2, Ziffer eins Gebietskörperschaft BMLV 01.04.1997 - 30.09.2003 100 2375 Begründend wurde unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 14.03.2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2016 über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten iSd. § 12 Abs. 5 GehG BGBI. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2019, worden sei und am 15.09.2016 den Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter in Form eines Datenerhebungsblattes innerhalb offener Frist bei der damals zuständigen Dienstbehörde dem KdoLaSK eingebracht habe.
G), BGBI. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2019 sei sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 3441 Tagen in der im Spruch angeführten Form festgesetzt worden. Dies sei im Rahmen des mit Fertigungsklausel und Unterschrift versehenen Schreibens samt beiliegendem Informationsschreibens des Kommandos Landstreitkräfte als ehemals zuständige Dienstbehörde vom 11.09.2017, GZ P798989/60-Kd0LaSK/G1/2017, und nicht wie im Rahmen des oa. Erkenntnisses vermeint als „formlose Information" Begründend wurde unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 14.03.2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2016 über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten iSd. Paragraph 12, Absatz 5, GehG BGBI. Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, worden sei und am 15.09.2016 den Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter in Form eines Datenerhebungsblattes innerhalb offener Frist bei der damals zuständigen Dienstbehörde dem KdoLaSK eingebracht habe.
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019, sei sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 3441 Tagen in der im Spruch angeführten Form festgesetzt worden. Dies sei im Rahmen des mit Fertigungsklausel und Unterschrift versehenen Schreibens samt beiliegendem Informationsschreibens des Kommandos Landstreitkräfte als ehemals zuständige Dienstbehörde vom 11.09.2017, GZ P798989/60-Kd0LaSK/G1/2017, und nicht wie im Rahmen des oa. Erkenntnisses vermeint als „formlose Information" Da aus den Formalien dieses individuellen Verwaltungsaktes zweifelsfrei ableitbar gewesen sei, von welcher Behörde dieser stammte, an wen er sich richtete, welche normative Anordnung er traf und von welchem Organwalter er erlassen worden sei, komme ihm sehr wohl der Charakter eines Bescheides zu. Das Fehlen sonstiger Formerfordernisses, wie etwa der Bezeichnung als Bescheid, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung mache den Bescheid zwar rechtswidrig, jedoch nicht absolut nichtig (Fehlerkalkül). Inhaltlich ist für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes somit der Bescheidwille, das autoritative Wollen der Behörde hoheitliche Gewalt auszuüben, entscheidend (VwGH 25.01.1990, 89/16/0195 und 28.02.1996, 96/12/0025). Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der VfGH für den Fall, dass die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes zweifelhaft erscheine, zum einen darauf abzustellen sei, ob die Erlassung eines Bescheides von Gesetzes wegen vorgesehen sei und zum anderen darauf, welches Ergebnis für die Partei günstiger sei. (vgl. VfSlg 13.723/1994, 14.803/1997; Hengstschläger/Leeb, AVG Il § 58 Rz 18ff). Werde diese Ansicht des VfGH auf den gegenständlichen Fall angewandt, sei begründet davon auszugehen, dass die Rechtsansicht der FBM für Landesverteidigung, wonach dem individuellen Verwaltungsakt des Kd0LaSK vom 11.09.2017 zu GZ P798989/60-KdoLaSK/G1/2017, Bescheidqualität zukommet, speziell in Hinblick auf Ihre Bescheidbeschwerde, welche in diesem Fall nicht
G iVm § 28 Abs. I und 3 VwGVG hätte abgewiesen werden können, für ihn günstiger gewesen wäre.Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der VfGH für den Fall, dass die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes zweifelhaft erscheine, zum einen darauf abzustellen sei, ob die Erlassung eines Bescheides von Gesetzes wegen vorgesehen sei und zum anderen darauf, welches Ergebnis für die Partei günstiger sei. vergleiche VfSlg 13.723 aus 1994,, 14.803 aus 1997,; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins l Paragraph 58, Rz 18ff). Werde diese Ansicht des VfGH auf den gegenständlichen Fall angewandt, sei begründet davon auszugehen, dass die Rechtsansicht der FBM für Landesverteidigung, wonach dem individuellen Verwaltungsakt des Kd0LaSK vom 11.09.2017 zu GZ P798989/60-KdoLaSK/G1/2017, Bescheidqualität zukommet, speziell in Hinblick auf Ihre Bescheidbeschwerde, welche in diesem Fall nicht
Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Abs. römisch eins und 3 VwGVG hätte abgewiesen werden können, für ihn günstiger gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse bestehe jedenfalls nach ho. Beurteilung im konkreten Zusammenhang, nicht zuletzt aufgrund Ihres Rechtsschutzinteresses, welches durch die nunmehr formelle Rechtskraft des Bescheides der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 30.09.2021, GZ P798989/229-KonkrPersAd/2021/1, gefährdet erscheine. Die weiteren mit Antrag vom 04.08.2021 von Ihnen nachträglich zur Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter beantragten Berufstätigkeiten (Substitut beim Notar 01.12.201128.02.2014, 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer oÖ 21.04,2015-31.05.2016) wurden bereits im Rahmen des - mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen - Bescheides zu GZ. P798989/229KonkrPersAd/2021
G in der geltenden Fassung auf sein Besoldungsdienstalter anrechnen müssen.Die belangte Behörde übergehe die festgestellte Tatsache, dass eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG voraussetze, dass ursprünglich ein Besoldungsdienstalter bescheidmäßig festgestellt worden sei, was im konkreten Fall gerade nicht geschehen sei. Bei korrekter Vorgehensweise hätte die belangte Behörde sein Besoldungsdienstalter zum Dienstantritt feststellen müssen und neben seinen Gebietskörperschaft- und Präsenzdienstzeiten auch nachstehende Vordienstzeiten
Paragraph 12, GehG in der geltenden Fassung auf sein Besoldungsdienstalter anrechnen müssen. Verwendung am BG und LG als Rechtspraktikant vom 01.12.2010 bis 31.08.2011, Verwendung als Substitut beim Notar vom 01.12.2011 bis 28.02 2014 Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter vom 17.03.2014 bis 16.04.2014 sowie vom 11.08.2014 bis 31.12.2014 und Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 21.04.2015 bis 31.05.2016.Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 21.04.2015 bis 31.05.2016. Unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z. 1a und Abs. 3 GehG wurde ausgeführt, dass in seinem konkreten Fall der die ersten vier Monate bei der Militärstreife und Militärpolizei in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt gewesen und danach für fünf Monate dem XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt worden sei.Unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 3, GehG wurde ausgeführt, dass in seinem konkreten Fall der die ersten vier Monate bei der Militärstreife und Militärpolizei in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt gewesen und danach für fünf Monate dem römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei dabei unschädlich, dass es sich dabei um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, zumal es nicht auf die am Stammarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeit, sondern auf die faktisch/tatsächlich verrichtete Tätigkeit in seinem Fall auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 ankomme. Es sei evident, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum XXXX sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Tätigkeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe.Es sei evident, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum römisch 40 sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Tätigkeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, jedenfalls aber nützlich iSd § 12 Abs. 3 GehG seien.Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, jedenfalls aber nützlich iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG seien. Sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter hätten als gleichwertige/nützliche Vordienstzeiten Berücksichtigung finden müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent XXXX und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter hätten als gleichwertige/nützliche Vordienstzeiten Berücksichtigung finden müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent römisch 40 und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit/Nützlichkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner vor Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX zum Ausdruck.Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit/Nützlichkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner vor Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 zum Ausdruck. Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter' bei der Parlamentarischen Bundesheer-kommission ( XXXX ) das sich aus den §§ 2-4 Wehrgesetz ergebende Aufgabengebiet.Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter' bei der Parlamentarischen Bundesheer-kommission ( römisch 40 ) das sich aus den Paragraphen 2 -, 4, Wehrgesetz ergebende Aufgabengebiet. Die XXXX werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die XXXX alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiert Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen.Die römisch 40 werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die römisch 40 alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiert Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen. In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen von ihm dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest handle es sich aber bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützliche Berufstätigkeit, welche jedenfalls
§ zwölf Abs. 3 GehG anzurechnen seien.In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen von ihm dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest handle es sich aber bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützliche Berufstätigkeit, welche jedenfalls
Paragraph zwölf Absatz 3, GehG anzurechnen seien. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 13 Jahren, sieben Monaten und 29 Tagen festgestellt werde; in eventu ● den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung. Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30.08.2016, XXXX , auf die Planstelle einer Militärperson auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, ernannt. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30.08.2016, römisch 40 , auf die Planstelle einer Militärperson auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, ernannt. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 27.12.2016, XXXX , wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe MBUO, Grundlaufbahn, im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ernannt.Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 27.12.2016, römisch 40 , wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe MBUO, Grundlaufbahn, im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ernannt. Mit Wirkung vom 01.04.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 09.03.2020, XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Grundlaufbahn, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ernannt.Mit Wirkung vom 01.04.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 09.03.2020, römisch 40 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Grundlaufbahn, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ernannt. Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wird Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.07.2021, XXXX , in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wird Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.07.2021, römisch 40 , in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Eine bescheidmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Er hat zwar mit Schreiben vom 30.05.2017 die Anrechnung von Vordienstzeiten beantragt, doch wurde ihm lediglich mit Schreiben zur XXXX eine formlose „Information“ über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter mit nachstehendem Inhalt übermittelt:Eine bescheidmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Er hat zwar mit Schreiben vom 30.05.2017 die Anrechnung von Vordienstzeiten beantragt, doch wurde ihm lediglich mit Schreiben zur römisch 40 eine formlose „Information“ über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter mit nachstehendem Inhalt übermittelt: „Angerechnete Vordienstzeiten zu Dienstantritt
G 1956 umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten, zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
Paragraph 12, GehG 1956 umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten, zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Anrechenbar Vordienstzeiten von - bis Gem. § 12 GehGGem. Paragraph 12, GehG Tage Grundwehrdienst 29.01.1996 30.07.2019 184 Gebietskörperschaft 31.07.1996 30.09.2003 2618 Gebietskörperschaft 01.03.2004 31.07.2004 153 Gebietskörperschaft 01.09..2005 31.03.2006 212 Gebietskörperschaft 01.12.2010 31.08.2011 274 Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten 3441 Diese anrechenbaren Vordienstzeiten werden Ihrem Diensantrittstag, dem 01.09.2016 vorangesetzt. Das entspricht einem Besoldungsdienstalter von 9 Jahr(en), 5 Monat(en) und 0 Tag(en).“ Diese Erledigung ist nicht datiert, weist weder eine Fertigungsklausel noch eine Unterschrift bzw. eine elektronische Fertigung bzw. Amtssignatur auf. Im nun angefochtenen Bescheid wurde die oben angeführte tabellarische Darstellung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführers in den Spruch des bekämpften Bescheides aufgenommen. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Vordienstzeiten geltend: Verwendung am BG und LG als Rechtspraktikant vom 01.12.2010 bis 31.08.2011, Verwendung als Substitut beim Notar vom 01.12.2011 bis 28.02 2014 Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter vom 17.03.2014 bis 16.04.2014 sowie vom 11.08.2014 bis 31.12.2014 und Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 21.04.2015 bis 31.05.2016.Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 21.04.2015 bis 31.05.2016. Der Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2016 als Wachtmeister (MZUO2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. In den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wurde er zunächst für vier Monate im Bereich der Militärstreife und Militärpolizei verwendet. Danach wurde er dem XXXX dienstzugeteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2016 als Wachtmeister (MZUO2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. In den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wurde er zunächst für vier Monate im Bereich der Militärstreife und Militärpolizei verwendet. Danach wurde er dem römisch 40 dienstzugeteilt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12 GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: Paragraph 12, GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
G war, was aber schon mangels bescheidmäßiger Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam.Soweit sich die belangte Behörde auf den Standpunkt stellt, dass bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ. W213 2249676-1/4E, darüber inhaltlich abgesprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich eine - nachträgliche - Anrechnung dieser Zeiten
Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer 2, GehG war, was aber schon mangels bescheidmäßiger Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam. Die belangte Behörde hat es daher im vorliegenden Fall unterlassen, die Vordienstzeiten des Beschwerdeführers vollständig zu ermitteln bzw. rechtlich zu würdigen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall - bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der bekämpfte Bescheid war daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesen.Der bekämpfte Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers vollständig zu ermitteln haben, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vordienstzeiten als Substitut beim Notar 01.12.2011 - 28.02.2014, Rechtsanwaltsanwärter 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer OÖ 21.04.2015-31.05.2016 unter Beachtung von § 12 Abs. 6 GehG zu prüfen sein wird. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers vollständig zu ermitteln haben, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vordienstzeiten als Substitut beim Notar 01.12.2011 - 28.02.2014, Rechtsanwaltsanwärter 17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014 und Direktor der Rechtsanwaltskammer OÖ 21.04.2015-31.05.2016 unter Beachtung von Paragraph 12, Absatz 6, GehG zu prüfen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2279772.1.00
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