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{'item': 'W213 2282294-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW213 2282294-1 Spruch, W213 2282294-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) der Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung, mit Dienstort Schwarzenbergkaserne in 5071 Wals-Siezenheim, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) der Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung, mit Dienstort Schwarzenbergkaserne in 5071 Wals-Siezenheim, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Die belangte Behörde teilte mit Verständigung gemäß § 38 Abs 6 BDG vom 13.10.2023 mit, dass beabsichtigt sei, die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.10.2023 von Amts wegen zur Dienststelle Direktion 1 Einsatz, Dienstort 5071 Schwarzenbergkaserne auf den Arbeitsplatz RefLtr Pers, Positionsnummer 250*), Organisationsplannummer DII, Truppennummer 4141, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4, unter Beibehaltung der Funktionsgruppe 5, im Sinne der Fußnote zu versetzen.römisch eins.
  4. Die belangte Behörde teilte mit Verständigung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG vom 13.10.2023 mit, dass beabsichtigt sei, die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.10.2023 von Amts wegen zur Dienststelle Direktion 1 Einsatz, Dienstort 5071 Schwarzenbergkaserne auf den Arbeitsplatz RefLtr Pers, Positionsnummer 250*), Organisationsplannummer DII, Truppennummer 4141, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4, unter Beibehaltung der Funktionsgruppe 5, im Sinne der Fußnote zu versetzen. *Fußnote: Wenn Approbationsbefugnis für Angelegenheiten des Referates Nebengebühren & Zulagen Spezialbereich Luft zuerkannt: FG
  5. Für die Dauer der Einteilung von XXXX VerwGrp A 2, FG 5.*Fußnote: Wenn Approbationsbefugnis für Angelegenheiten des Referates Nebengebühren & Zulagen Spezialbereich Luft zuerkannt: FG
  6. Für die Dauer der Einteilung von römisch 40 VerwGrp A 2, FG
  7. I.
  8. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wendete mit Schreiben vom 20.10.2023 ein, dass ihr Arbeitsplatz ohne sachliche Rechtfertigung von Funktionsgruppe 5 auf Funktionsgruppe 4 abgewertet würde. Diese Arbeitsplatzbeschreibung für PosNr. 250, verfügt mit GZ S91248/10GDPräs/2023

(3), gültig ab
  1. August 2023, sei maßgebend für die Bewertung (Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4 mit Fußnote FG 5, wenn Approbationsbefugnis für Angelegenheiten des Referates Nebengebühren & Zulagen Spezialbereich Luft zuerkannt) ihres Arbeitsplatzes. Daraus sei ersichtlich, dass die Leitung des Referates, was u.a. maßgebend für die Bewertung sei, gestrichen worden sei. Weiters sei unter Punkt
  2. „Approbationsbefugnis" (!) sehr wohl die Approbationsbefugnis für Angelegenheiten des Referates Nebengebühren & Zulagen Spezialbereich Luft angeführt, was wiederum die Fußnote im Schreiben vom 13.10.2023 ad absurdum führe und diese Versetzung in der angedachten Form rechtsrichtig nicht möglich sei. Durch die in Aussicht genommene Versetzung werde daher mehrfach in ihre subjektiven Rechte eingegriffen. Die in Aussicht genommene Versetzung (Einteilung) unter Abwertung der Funktionsgruppe sei in keinster Weise nachvollziehbar und damit ungerechtfertigtrömisch eins.
  3. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wendete mit Schreiben vom 20.10.2023 ein, dass ihr Arbeitsplatz ohne sachliche Rechtfertigung von Funktionsgruppe 5 auf Funktionsgruppe 4 abgewertet würde. Diese Arbeitsplatzbeschreibung für PosNr. 250, verfügt mit GZ S91248/10GDPräs/2023
(3), gültig ab
  1. August 2023, sei maßgebend für die Bewertung (Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4 mit Fußnote FG 5, wenn Approbationsbefugnis für Angelegenheiten des Referates Nebengebühren & Zulagen Spezialbereich Luft zuerkannt) ihres Arbeitsplatzes. Daraus sei ersichtlich, dass die Leitung des Referates, was u.a. maßgebend für die Bewertung sei, gestrichen worden sei. Weiters sei unter Punkt
  2. „Approbationsbefugnis" (!) sehr wohl die Approbationsbefugnis für Angelegenheiten des Referates Nebengebühren & Zulagen Spezialbereich Luft angeführt, was wiederum die Fußnote im Schreiben vom 13.10.2023 ad absurdum führe und diese Versetzung in der angedachten Form rechtsrichtig nicht möglich sei. Durch die in Aussicht genommene Versetzung werde daher mehrfach in ihre subjektiven Rechte eingegriffen. Die in Aussicht genommene Versetzung (Einteilung) unter Abwertung der Funktionsgruppe sei in keinster Weise nachvollziehbar und damit ungerechtfertigt I.
  3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:römisch eins.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat: „Gemäß § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom
  5. November 2023 von Amts wegen zur Dienststelle Direktion 1 Einsatz, Dienstort 5071 Schwarzenbergkaserne, versetzt und auf den Arbeitsplatz RefLtr Pers, Positionsnummer 250*), Organisationsplannummer DI1, Truppennummer 4141, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4, unter Beibehaltung der Funktionsgruppe 5, im Sinne der Fußnoten, diensteingeteilt„Gemäß Paragraph 38, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom
  6. November 2023 von Amts wegen zur Dienststelle Direktion 1 Einsatz, Dienstort 5071 Schwarzenbergkaserne, versetzt und auf den Arbeitsplatz RefLtr Pers, Positionsnummer 250*), Organisationsplannummer DI1, Truppennummer 4141, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4, unter Beibehaltung der Funktionsgruppe 5, im Sinne der Fußnoten, diensteingeteilt *) Fußnote:
  7. Wenn Approbationsbefugnis für Angelegenheiten des Referates Nebengebühren & Zulagen Spezialbereich Luft zuerkannt: FG 5 oder
  8. Für die Dauer der Einteilung von XXXX : VerwGrp A 2, FG 5.“
  9. Für die Dauer der Einteilung von römisch 40 : VerwGrp A 2, FG 5.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben BMLV GZ S91248/10-GDPräs/2023
(3)der Organisationsplan Direktion1 - Einsatz (DI1) verfügt und angeordnet worden sei, dass dieser mit Wirksamkeit 01.08.2023 in Kraft trete. Mit Schreiben BMLV GZ S91354/439-KonkrPersAd/2023
(1)sei der Personaleinsatzplan genehmigt worden. Die Dienstbehörde und Personalstelle Direktion 1 – Einsatz sei aufgrund der Änderung der Verwaltungsorganisation seit 01.08.2023 für ca. 21500 Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) zuständig. Die vormalige Dienstbehörde sein Spruch für ca. 14500 VBÄ zuständig gewesen (entspricht einer Erhöhung von ca. 48%). Der geltende Zuständigkeitsbereich umfasse die Bediensteten der neu gebildeten Direktionen 1, 2, 3, 4, 6,
  1. Im Vergleich dazu sei die vormalige Dienstbehörde ausschließlich für gewesen, das dem Kommando Streitkräfte und dessen Nachordnung zugewiesene Personal zuständig. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich sowohl die strukturelle Einordnung der Dienstbehörde und Personalstelle als auch deren Zuständigkeitsbereich erheblich geändert hätten und daher die Voraussetzungen des § 38 Abs 3 Z.1 BDG erfüllt seien. Später gibt.Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich sowohl die strukturelle Einordnung der Dienstbehörde und Personalstelle als auch deren Zuständigkeitsbereich erheblich geändert hätten und daher die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG erfüllt seien. Später gibt. I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, und brachte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur ausgegangen werden könne, wenn sich dessen Aufgaben mindestens im Ausmaß von 25% geändert hätten. römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, und brachte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur ausgegangen werden könne, wenn sich dessen Aufgaben mindestens im Ausmaß von 25% geändert hätten. Im vorliegenden Fall sei zu konstatieren, dass sich überhaupt kein Teil ihrer Aufgaben im Vergleich des alten zum neuen Arbeitsplatz geändert habe. Im Sinne der Judikatur hätte daher der bekämpfte Bescheid nicht erlassen werden dürfen und sei er auch aus diesem Blickwinkel rechtsunrichtig, da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 und 3 Z. 1 BDG nicht erfüllt seien. Die Agenden beträfen die persönlichen Arbeitsplatztätigkeiten bzw. die persönliche Dienstverrichtung und nicht beispielsweise eine 48%-ige Aufstockung des Personalstandes. Wie erwähnt habe diese Aufstockung keinen Einfluss auf ihre Tätigkeit.Im vorliegenden Fall sei zu konstatieren, dass sich überhaupt kein Teil ihrer Aufgaben im Vergleich des alten zum neuen Arbeitsplatz geändert habe. Im Sinne der Judikatur hätte daher der bekämpfte Bescheid nicht erlassen werden dürfen und sei er auch aus diesem Blickwinkel rechtsunrichtig, da die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, BDG nicht erfüllt seien. Die Agenden beträfen die persönlichen Arbeitsplatztätigkeiten bzw. die persönliche Dienstverrichtung und nicht beispielsweise eine 48%-ige Aufstockung des Personalstandes. Wie erwähnt habe diese Aufstockung keinen Einfluss auf ihre Tätigkeit. Bei rechtlich korrekter Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde daher bedingungslos (sohin ohne Fußnoten) auszusprechen gehabt, dass die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes A2, Funktionsgruppe 5, sei. Durch die in Aussicht genommene Versetzung bzw. Abwertung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes werde daher in unzulässiger Weise mehrfach in ihre subjektiven Rechte eingegriffen und sein die in Aussicht genommene Versetzung (Einteilung) unter Abwertung der Funktionsgruppe in keinster Weise nachvollziehbar und damit ungerechtfertigt. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ● den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass XXXX vom
  4. November 2023 von Amts wegen zur Dienststelle Direktion 1 Einsatz, Dienstort 5071 Schwarzenbergkaserne, versetzt und auf den Arbeitsplatz RefLtr Pers, Positionsnummer 250, Organisationplannummer Dl 1, Truppennummer 4141, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 5, diensteingeteilt sei. den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass römisch 40 vom
  5. November 2023 von Amts wegen zur Dienststelle Direktion 1 Einsatz, Dienstort 5071 Schwarzenbergkaserne, versetzt und auf den Arbeitsplatz RefLtr Pers, Positionsnummer 250, Organisationplannummer Dl 1, Truppennummer 4141, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 5, diensteingeteilt sei. In eventu: ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beweisaufnahme/Entscheidung an die Behörde erster Instanz (belangte Behörde) zurückzuverweisen. I.
  6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2023 vorgelegt.römisch eins.
  7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) der Generaldirektion für Landesverteidigung, Direktion 1 Einsatz, Dienstort 5071 Wals-Siezenheim, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Direktion 1 Einsatz, ist mit 01.08.2023 an die Stelle des Kommandos Streitkräfte, Abteilung J1, getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Beschwerdeführerin war im Bereich des Kommandos Streitkräfte, Abteilung J1, der Arbeitsplatz RefLtr Pers, OrgPINr: SKI, PosNr: 107, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugewiesen. Die Dienstbehörde und Personalstelle Direktion 1 – Einsatz ist aufgrund der Änderung der Verwaltungsorganisation seit 01.08.2023 für ca. 21500 Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) zuständig. Die vormalige Dienstbehörde waren nur für ca. 14500 VBÄ zuständig (entspricht einer Erhöhung von ca. 48%). Der geltende Zuständigkeitsbereich umfasste die Bediensteten der neu gebildeten Direktionen 1, 2, 3, 4, 6,
  9. Im Vergleich dazu war die vormalige Dienstbehörde (Kommandostreitkräfte, Abteilung J1) ausschließlich für das dem Kommando Streitkräfte und dessen Nachordnung zugewiesene Personal zuständig.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage im Zusammenhalt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dass sich am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin tatsächlich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, ist unstrittig. Allerdings ist davon auszugehen, dass durch die Überleitung des Kommandos Streitkräfte, Abteilung J1, in die Direktion 1 Einsatz der Generaldirektion für Landesverteidigung, eine Änderung der Dienststelle eingetreten ist.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat gemäß § 135a Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 idF BGBl I 2021/136 (im Folgenden: BDG), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs 1 BDG haben bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/136 (im Folgenden: BDG), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz eins, BDG haben bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 135 a, je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken. Zu A) I. Zu A) römisch eins. Die §§ 38 und 40 BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:Die Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt: „Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. […] Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. […] “ Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführerin im Bereich des XXXX schulrates für XXXX der Arbeitsplatz mit der Stellen-ID XXXX , Referatsleiterin, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zugewiesen. Die Bildungsdirektion XXXX ist mit 01.01.2019 an die Stelle des XXXX schulrates für XXXX getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektion XXXX wurde ihr mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der Bildungsdirektion XXXX der Arbeitsplatz Stellen-ID XXXX , Referentin ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3 zugewiesen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß § 38 Abs 1 BDG. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführerin im Bereich des römisch 40 schulrates für römisch 40 der Arbeitsplatz mit der Stellen-ID römisch 40 , Referatsleiterin, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zugewiesen. Die Bildungsdirektion römisch 40 ist mit 01.01.2019 an die Stelle des römisch 40 schulrates für römisch 40 getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektion römisch 40 wurde ihr mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der Bildungsdirektion römisch 40 der Arbeitsplatz Stellen-ID römisch 40 , Referentin ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3 zugewiesen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG. Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 begründen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mwN zu VwGH 4.9.2014, 2013/12/0235; 12.5.2010, 2006/12/0210; 17.10.2008, 2005/12/0092).Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 begründen vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mwN zu VwGH 4.9.2014, 2013/12/0235; 12.5.2010, 2006/12/0210; 17.10.2008, 2005/12/0092). Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es zudem erforderlich, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mit Hinweis auf VwGH 21.1.2015, Ra 2014/12/0024). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228). Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung zumindest in Grundzügen beschrieben (siehe dazu die Ausführungen im Verfahrensgang). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch die verfahrensgegenständliche Organisationsänderung jedenfalls eine neue Dienststelle bzw. neue Dienstbehörde geschaffen wurde Das erkennende Gericht hat angesichts der obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Motiven vorgenommen worden ist. Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2014/12/0024).Das erkennende Gericht hat angesichts der obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Motiven vorgenommen worden ist. Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden vergleiche VwGH 21.1.2015, Ra 2014/12/0024). In Bezug auf die Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die Rechtsprechung der Berufungskommission zu verweisen. In ihrer Entscheidung vom 29.12.2011, 114/14-BK/11, hat sie ausgesprochen, dass im Fall einer Änderung der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren gehe, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedürfe es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen würden. Es sei unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall um die Schaffung einer einzigen Großbetriebsprüfung im Rahmen des Bundesministeriums für Finanzen ging, wobei die bisherigen acht Großbetriebsprüfungen in den Bundesländern in der neugeschaffenen Großbetriebsprüfung aufgegangen sind (vgl Berufungskommission 29.12.2011, 114/14-BK/11 mwN). Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.9.2014, 2013/12/0228, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.4.2013, 2012/12/0125, sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und ausgesprochen hat, dass er diese auch für den Bereich des BDG für zutreffend erachte.In Bezug auf die Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die Rechtsprechung der Berufungskommission zu verweisen. In ihrer Entscheidung vom 29.12.2011, 114/14-BK/11, hat sie ausgesprochen, dass im Fall einer Änderung der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren gehe, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedürfe es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen würden. Es sei unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall um die Schaffung einer einzigen Großbetriebsprüfung im Rahmen des Bundesministeriums für Finanzen ging, wobei die bisherigen acht Großbetriebsprüfungen in den Bundesländern in der neugeschaffenen Großbetriebsprüfung aufgegangen sind vergleiche Berufungskommission 29.12.2011, 114/14-BK/11 mwN). Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.9.2014, 2013/12/0228, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.4.2013, 2012/12/0125, sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und ausgesprochen hat, dass er diese auch für den Bereich des BDG für zutreffend erachte. Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, (vgl § 38 Abs 4 BDG) ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wird, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend seine Versetzung nicht vorzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert. Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, BDG) ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wird, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend seine Versetzung nicht vorzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert. Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0050, zu verweisen, wonach im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht weiter einzugehen sei (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0050, zu verweisen, wonach im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht weiter einzugehen sei vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). Soweit vorgebracht wird, dass sich die Arbeitsplatzwertigkeit ohne zureichenden Grund verschlechtert bzw. dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, in einem Verfahren nach § 137 BDG einen Feststellungsbescheid über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu erwirken. In einem derartigen Verfahren hätte die belangte Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu erheben. In weiterer Folge wäre durch einen Sachverständigen die Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beurteilen und in weiterer Folge ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen. Daran vermag auch der Umstand, dass im Spruch des bekämpften Bescheides die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin erwähnt wird, nichts zu ändern, da Sache des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens ausschließlich die Versetzung der Beschwerdeführerin vom Kommando Streitkräfte, Abteilung J1 zur Direktion 1 Einsatz war.Soweit vorgebracht wird, dass sich die Arbeitsplatzwertigkeit ohne zureichenden Grund verschlechtert bzw. dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, in einem Verfahren nach Paragraph 137, BDG einen Feststellungsbescheid über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu erwirken. In einem derartigen Verfahren hätte die belangte Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu erheben. In weiterer Folge wäre durch einen Sachverständigen die Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beurteilen und in weiterer Folge ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen. Daran vermag auch der Umstand, dass im Spruch des bekämpften Bescheides die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin erwähnt wird, nichts zu ändern, da Sache des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens ausschließlich die Versetzung der Beschwerdeführerin vom Kommando Streitkräfte, Abteilung J1 zur Direktion 1 Einsatz war. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 38 und 40 Abs 2 Z 1 BDG Verbindung mit § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 38 und 40 Absatz 2, Ziffer eins, BDG Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Abberufung von bisherigen Arbeitsplatz bzw. der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Falle eines Wechsels der Dienststelle im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission als geklärt zu betrachten sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2282294.1.00

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