Obsah (10)
§ 14Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW213 2282565-1 Spruch, W213 2282565-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 14BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 22.02.2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), eine ärztliche Begutachtung zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers (Exekutivbediensteter) durchzuführen, aufgrund seiner auffällig gehäuften Krankenstände.römisch eins.
- Am 22.02.2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), eine ärztliche Begutachtung zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers (Exekutivbediensteter) durchzuführen, aufgrund seiner auffällig gehäuften Krankenstände. I.
- Auf Grundlage des Gutachtens durch XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 04.04.2023, erstellte der Oberbegutachter des BVAEB-Pensionsservice XXXX am 07.04.2023 ein „Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme“. Dabei führte er aus, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Belastung eine leistungsbehindernde depressive Symptomatik mit ausgeprägter körperlicher Reaktion zeige. Es liege eine mittelschwere depressive Episode vor, begleitet von eingeschränkter Stresstoleranz und geringer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Arbeitssituationen. Die Möglichkeit, kontinuierlich auf einem bestimmten Leistungsniveau zu arbeiten, sei stark beeinträchtigt. Aufgrund dieser Einschränkungen seien Arbeiten an gefährlichen Stellen sowie der Einsatz von Waffen und Nacht-/Schichtarbeit nicht durchführbar. Selbst bei ausreichender Behandlung gebe es bisher nur eine geringe Verbesserung, und Kontakt mit der Dienststelle oder der Justiz könne zu einer Verschlechterung der depressiven Symptome führen. Langfristig sei keine Besserung in Aussicht. Eine Rehabilitation wäre zwar sinnvoll, jedoch nicht aussichtsreich für eine bedeutende Verbesserung. Die aktuelle berufliche Tätigkeit sei daher nicht umsetzbar, und es handle sich um einen Dauerzustand.römisch eins.
- Auf Grundlage des Gutachtens durch römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 04.04.2023, erstellte der Oberbegutachter des BVAEB-Pensionsservice römisch 40 am 07.04.2023 ein „Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme“. Dabei führte er aus, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Belastung eine leistungsbehindernde depressive Symptomatik mit ausgeprägter körperlicher Reaktion zeige. Es liege eine mittelschwere depressive Episode vor, begleitet von eingeschränkter Stresstoleranz und geringer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Arbeitssituationen. Die Möglichkeit, kontinuierlich auf einem bestimmten Leistungsniveau zu arbeiten, sei stark beeinträchtigt. Aufgrund dieser Einschränkungen seien Arbeiten an gefährlichen Stellen sowie der Einsatz von Waffen und Nacht-/Schichtarbeit nicht durchführbar. Selbst bei ausreichender Behandlung gebe es bisher nur eine geringe Verbesserung, und Kontakt mit der Dienststelle oder der Justiz könne zu einer Verschlechterung der depressiven Symptome führen. Langfristig sei keine Besserung in Aussicht. Eine Rehabilitation wäre zwar sinnvoll, jedoch nicht aussichtsreich für eine bedeutende Verbesserung. Die aktuelle berufliche Tätigkeit sei daher nicht umsetzbar, und es handle sich um einen Dauerzustand. I.
- Mit Schreiben vom 13.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. das Obergutachten der BVAEB vom 07.04.2023 und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht hat.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. das Obergutachten der BVAEB vom 07.04.2023 und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht hat. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer
§ 14
Abs 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtkräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtkräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dabei führte die Behörde aus, dass aufgrund der ärztlichen Begutachtung vom 07.04.2023 durch die BVAEB-Pensionsservice festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer infolge einer mittelschweren depressiven Episode und anderer Reaktionen auf Belastung leistungsbehindert sei. Die Fähigkeiten zur Anpassung an Arbeitssituationen und zur kontinuierlichen Aufrechterhaltung eines Leistungsniveaus sei stark beeinträchtigt. Aufgrund dieser Einschränkungen seien bestimmte berufliche Tätigkeiten, wie Arbeiten an gefährlichen Stellen oder Dienst mit Waffen, nicht möglich. Trotz Therapie zeige sich bisher nur geringe Besserung, und eine mittelfristige Verbesserung sei nicht zu erwarten. Die Dienstbehörde komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dauerhaft dienstunfähig sei und
§ 14Abs.
1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden müsse. Es sei nicht möglich, einen alternativen Arbeitsplatz zu finden, der den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers entspreche.Dabei führte die Behörde aus, dass aufgrund der ärztlichen Begutachtung vom 07.04.2023 durch die BVAEB-Pensionsservice festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer infolge einer mittelschweren depressiven Episode und anderer Reaktionen auf Belastung leistungsbehindert sei. Die Fähigkeiten zur Anpassung an Arbeitssituationen und zur kontinuierlichen Aufrechterhaltung eines Leistungsniveaus sei stark beeinträchtigt. Aufgrund dieser Einschränkungen seien bestimmte berufliche Tätigkeiten, wie Arbeiten an gefährlichen Stellen oder Dienst mit Waffen, nicht möglich. Trotz Therapie zeige sich bisher nur geringe Besserung, und eine mittelfristige Verbesserung sei nicht zu erwarten. Die Dienstbehörde komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dauerhaft dienstunfähig sei und
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden müsse. Es sei nicht möglich, einen alternativen Arbeitsplatz zu finden, der den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers entspreche. I.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters am 22.11.2023 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters am 22.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter im öffentlichen Dienst, wiederholt Schikanen durch die Leiterin der Justizanstalt, XXXX ausgesetzt gewesen sei. Diese Vorfälle würden sich auf unberechtigte Vorwürfe nach einem Brand und auf Schreiduelle bezüglich Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie beziehen. Die Beschwerde umfasse auch eine angeblich wissentlich falsche Strafanzeige von XXXX , die zu einem belastenden Ermittlungsverfahren geführt habe. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers basiere auf seiner angeblich dauernden Dienstunfähigkeit, wie vom amtsärztlichen Gutachten von XXXX dargelegt. Hierbei sei entscheidend, ob eine Besserung der Dienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren ab Bescheiderlassung nicht absehbar sei. Die belangte Behörde habe trotz Kenntnis von Schikanen und Arbeitsüberlastung keine Maßnahmen ergriffen, um den Beschwerdeführer zu schützen. Sie habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und sei verpflichtet gewesen, zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beizutragen, indem sie einen rechtmäßigen und ihrer Schutz- und Führsorgepflicht entsprechenden Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer einzurichten und so die gegen ihn geführten Schikanen zu unterbinden. Obwohl einem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, habe der Dienstgeber laut Rechtsprechung eine aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Pflicht, einen schikanefreien Arbeitsplatz zu schaffen. Zudem habe XXXX eine wissentlich falsche Strafanzeige eingereicht, was zu einem belastenden Ermittlungsverfahren geführt habe. Die behauptete Dienstunfähigkeit basiere auf der mangelnden Erfüllung der Fürsorgepflicht durch die Behörde. Eine ausführliche rechtliche Prüfung sei daher notwendig, um die Gültigkeit der Vorwürfe und die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu klären.Dabei führte er zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter im öffentlichen Dienst, wiederholt Schikanen durch die Leiterin der Justizanstalt, römisch 40 ausgesetzt gewesen sei. Diese Vorfälle würden sich auf unberechtigte Vorwürfe nach einem Brand und auf Schreiduelle bezüglich Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie beziehen. Die Beschwerde umfasse auch eine angeblich wissentlich falsche Strafanzeige von römisch 40 , die zu einem belastenden Ermittlungsverfahren geführt habe. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers basiere auf seiner angeblich dauernden Dienstunfähigkeit, wie vom amtsärztlichen Gutachten von römisch 40 dargelegt. Hierbei sei entscheidend, ob eine Besserung der Dienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren ab Bescheiderlassung nicht absehbar sei. Die belangte Behörde habe trotz Kenntnis von Schikanen und Arbeitsüberlastung keine Maßnahmen ergriffen, um den Beschwerdeführer zu schützen. Sie habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und sei verpflichtet gewesen, zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beizutragen, indem sie einen rechtmäßigen und ihrer Schutz- und Führsorgepflicht entsprechenden Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer einzurichten und so die gegen ihn geführten Schikanen zu unterbinden. Obwohl einem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, habe der Dienstgeber laut Rechtsprechung eine aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Pflicht, einen schikanefreien Arbeitsplatz zu schaffen. Zudem habe römisch 40 eine wissentlich falsche Strafanzeige eingereicht, was zu einem belastenden Ermittlungsverfahren geführt habe. Die behauptete Dienstunfähigkeit basiere auf der mangelnden Erfüllung der Fürsorgepflicht durch die Behörde. Eine ausführliche rechtliche Prüfung sei daher notwendig, um die Gültigkeit der Vorwürfe und die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung zu klären. I.
- Mit Schreiben vom 05.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachbeamter (Exekutivdienst) in der Justizanstalt XXXX . Er wird auf dem Arbeitsplatz eines stellvertretenden Justizwachekommandanten, PM-SAP XXXX , (Bewertung E2a/3) verwendet.1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachbeamter (Exekutivdienst) in der Justizanstalt römisch 40 . Er wird auf dem Arbeitsplatz eines stellvertretenden Justizwachekommandanten, PM-SAP römisch 40 , (Bewertung E2a/3) verwendet. 1.
- Am 02.02.2020 ereignete sich ein Brand in der Justizanstalt XXXX . Zu diesem Zeitpunkt übte der Beschwerdeführer seine Funktion im Inspektionsdienst aus und vertrat die abwesende Leiterin der Justizanstalt. 1.
- Am 02.02.2020 ereignete sich ein Brand in der Justizanstalt römisch 40 . Zu diesem Zeitpunkt übte der Beschwerdeführer seine Funktion im Inspektionsdienst aus und vertrat die abwesende Leiterin der Justizanstalt. 1.
- Ziele des Arbeitsplatzes: ● Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes des Dienstbetriebes ● Sicherstellung der Ruhe und Ordnung in der Justizanstalt ● Sicherstellung, dass im Alarm- oder Brandfall die notwendigen Maßnahmen umgehend gesetzt werden können ● Vorhandensein einer Ansprechperson für die Anstaltsleitung der Mutteranstalt als auch für die MitarbeiterInnen der Außenstelle 1.
- Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind: ● Aufsicht und Kontrolle über die JustizwachebeamtInnen der Außenstelle 20% ● Diensteinteilung 30% ● Kontrolle von Freigängern 5% ● Telefontätigkeiten 10% ● Organisation des Dienstbetriebes 10% ● Organisation der Hauswerkstätte 5% ● Inspektionsdienst 5% ● Vertretung der Außenstellenleitung 10% 1.
- Darüber hinaus sind für diesen Arbeitsplatz folgende weiteren Erfordernisse nötig: ● Loyalität gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern ● Höfliche Umgangsformen und tadelloses Auftreten im Parteienverkehr und sonstigen Kontakten mit der Außenwelt ● Flexibilität und Belastbarkeit, da immer neue Probleme zu überwältigen sind ● Ruhe und Besonnenheit in Krisen- bzw. Alarmsituationen ● Korrektes Auftreten ● Ausgezeichnete Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften im Straf- und Maßnahmenvollzug ● Vorbildwirkung ● Empathischer Umgang mit den verschiedenen Berufsgruppen ● Instandhaltung und kleinere Reparaturen im eigenen Wirkungsbereich ● Vertretung der IT Leitbedieners, Reparatur sämtlicher technischer Geräte ● Rasche Hilfeleistung sowie Organisation der Abläufe im Alarm- und Brandfall 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen/lagen folgende physische und psychische Erkrankungen/Beeinträchtigungen vor: ● Depressive Episode, mittelschwer ● Sonstige Reaktion auf schwere Belastung 1.
- Ausgelöst durch vom Beschwerdeführer als kränkend erlebte Zurücksetzung und durch traumatisierende Erlebnisse an der Dienststelle, entwickelte sich eine depressive Symptomatik mit starker Somatisierung. Bislang kam es trotz ausreichender psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Betreuung nur zu einer geringen Besserung und vor allem bei Kontakt mit der Dienststelle oder der Justiz im allgemeinen zu einer sofortigen Aktualisierung der Symptome. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nicht zu rechnen, womit es sich um einen Dauerzustand handelt. 1.
- Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist. Auf sämtlichen zu prüfenden (E2a-)Arbeitsplätzen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ist auch Exekutivdienst zu versehen bzw. die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- und 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus dem dahingehenden Vorbringen der Behörde, dem der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) im Verfahren nicht entgegengetreten ist.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- und 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus dem dahingehenden Vorbringen der Behörde, dem der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) im Verfahren nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die unter Pkt. II.1.3., II.1.4 und II.1.
- getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus der von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Unterlagen, denen der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) nicht entgegengetreten ist.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.3., römisch zwei.1.4 und römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus der von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Unterlagen, denen der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden physischen und psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren und somit unbedenklichen medizinischen Unterlagen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)–
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5,
(8)[…]“ 3.3.1. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
§ 14Abs.
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
§ 14Abs.
3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).3.3.1. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). 3.3.
- Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung): Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen und psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. rasche Hilfeleistung sowie Organisation der Abläufe im Alarm- und Brandfall, Flexibilität, Belastbarkeit, Kontrolle von Freigängern und Instandhaltung und kleinere Reparaturen im eigenen Wirkungsbereich umfassen. Der Beschwerdeführer ist psychisch nicht belastbar und leidet unter Angstzuständen in Bezug auf die Justiz. Ihm fehlt die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität, sowie Durchhaltefähigkeit. Ein Umgang mit Waffen ist auszuschließen. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 04.04.2023 ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. 3.3.
- Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer (Sekundärprüfung): Aufgrund der physischen und psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind keine tauglichen (iSv keine exekutivdienstlichen Tätigkeiten beinhaltenden) Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden physischen und psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen, u.a. geringer Belastbarkeit und fehlender Flexibilität, dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, administrativ bzw. exekutivdienstliche Tätigkeiten auszuüben. 3.
- Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen. Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist. Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0164). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich aus dem vorliegenden und schlüssigen Gutachten der BVAEB vom 07.04.2023 ergibt, dass nicht nur ein Kontakt mit der Dienststelle des Beschwerdeführers sondern schon ein Kontakt mit der Justiz im Allgemeinen zu einer sofortigen Aktualisierung der depressiven Symptome führt. 3.
- Die Beschwerde war daher
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.3.5. Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2282565.1.00