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{'item': 'W213 2284649-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW213 2284649-1 Spruch, W213 2284649-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesenDer bekämpfte Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesen B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt auf dem Arbeitsplatz eines Referenten (Strafvollzug), Wertigkeit A2/3, im Bereich des Polizeikommissariats XXXX verwendet.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt auf dem Arbeitsplatz eines Referenten (Strafvollzug), Wertigkeit A2/3, im Bereich des Polizeikommissariats römisch 40 verwendet. I.
  3. Mit Schreiben vom 09.06.2023 beauftragte die belangte Behörde die BVAEB- Pensionsservice mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 09.06.2023 beauftragte die belangte Behörde die BVAEB- Pensionsservice mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. I.
  5. Auf Grundlage eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.07.2023 diagnostizierte der Oberbegutachter des BVAEB-Pensionsservice XXXX am 04.08.2023 nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen:römisch eins.
  6. Auf Grundlage eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.07.2023 diagnostizierte der Oberbegutachter des BVAEB-Pensionsservice römisch 40 am 04.08.2023 nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen: ● Zukunftsängste die berufliche Situation betreffend, ● Depressive Episode, in Remission ● Burnout ● Nikotinabhängjgkeit ● Diabetes Mellitus ● Arterielle Hypertonie. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, stellte fest, dass aus fachärztlich psychiatrischer Sicht der untersuchte Beamte prinzipiell arbeitsfähig sei. Das vom untersuchten Beamten berichtete und im fachärztlichen Attest des behandelnden niedergelassenen Psychiaters vom 03.05.2023 beschriebene "deutlich ausgeprägte depressive Syndrom als Manifestation eines Burn-Out-Syndroms vor dem Hintergrund einer mobbingähnlichen Situation am Arbeitsplatz" mit „weiterhin Tendenz zur Besserung des psychischen Zustandes des Patienten" sei zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.072023 remittiert. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, stellte fest, dass aus fachärztlich psychiatrischer Sicht der untersuchte Beamte prinzipiell arbeitsfähig sei. Das vom untersuchten Beamten berichtete und im fachärztlichen Attest des behandelnden niedergelassenen Psychiaters vom 03.05.2023 beschriebene "deutlich ausgeprägte depressive Syndrom als Manifestation eines Burn-Out-Syndroms vor dem Hintergrund einer mobbingähnlichen Situation am Arbeitsplatz" mit „weiterhin Tendenz zur Besserung des psychischen Zustandes des Patienten" sei zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.072023 remittiert. Der psychopathologische Status sei bis auf Befürchtungen in Bezug auf die berufliche Situation unauffällig. Weder aus dem klinischen Bild zum Untersuchungszeitpunkt noch in der Eigenanamnese ließen sich Anhaltspunkte für Impulskontrollverluste finden. Das geistige Leistungsvermögen sei sehr gut, Arbeiten unter dauernd besonderem Zeitdruck seien zumutbar, die psychische Belastbarkeit zwei war überdurchschnittlich, Bildschirmtätigkeit und Kundenkontakt seien zumutbar, die Arbeitspausen seien zuletzt ausreichend gewesen. Die Etablierung regelmäßiger Psychotherapie zur nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustandes bei weitgehend unauffälligem psychopathologischem Status zum Untersuchungszeitpunkt werde empfohlen. Fortführung der fachärztlichen Betreuung mit regelmäßiger Re-evaluierung der Indikation für eine psychopharmakologische Therapie werde empfohlen. Da die Entwicklung des depressiven Syndroms in Zusammenhang mit strukturellen Faktoren der Arbeitsplatzsituation stehen dürfte, sei zu befürchten, dass eine Rückkehr ins letzte Arbeitsumfeld eine neuerliche Verschlechterung des psychischen Zustandes mit depressiver Symptomatik bzw. Anspannungszuständen zur Folge haben könnte. Inanspruchnahme regelmäßiger psychotherapeutischer Unterstützung könnte über Entwicklung von Ressourcen im Umgang mit Belastungssituationen zu einer nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustandes beitragen. Dazu sei anzumerken, dass dies jedenfalls ein längerer Prozess wäre und keine Garantie. In der Stellungnahme des Oberbegutachters wurde ausgeführt, dass rein körperlich keine Hinweise auf Kalkül-relevante Leistungsdefizite bezüglich der konkreten körperlichen Tätigkeit, die vollzeitiger bildschirmunterstützter Mischtätigkeit entspreche, bestünden. Die konkrete Tätigkeit sei derzeit nicht zu erfüllen, leistungsbehindernd wirkten die Beschwerdeangaben des Untersuchten: „Angst" jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben. Mit der psychiatrisch empfohlenen Behandlung sei in absehbarer Zeit gegenüber dem aktuellen Zustandsbild keine wesentliche Besserung zu erwarten. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Die Wahrscheinlichkeit einer kalkül-relevanten Besserung sei somit mit eher unter 50% einzuschätzen, wobei der Eintritt einer kalkül- relevanten Besserung zeitlich nicht festzumachen sei. I.
  7. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs dieses Gutachten zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ihm ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne. Ferner wurde er auf die Möglichkeit eines Alternativabeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme abrömisch eins.
  8. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs dieses Gutachten zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ihm ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne. Ferner wurde er auf die Möglichkeit eines Alternativabeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab I.
  9. Die belangte Behörde erließ herauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: römisch eins.
  10. Die belangte Behörde erließ herauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „

§ 14Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.Nr.

333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig wird.„

Paragraph 14, Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig wird. Über die Höhe Ihres Ruhegenusses wird Ihnen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, ein gesonderter Bescheid zugehen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und ärztlichen Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice vom 04.08.2023 infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Ein Verweisarbeitsplatz im Sinne des §§ 14 Abs. 3 BDG 1979 habe dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen werden können, da weder im Referat Dienstvollzug, in der Logistikabteilung im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, in der Personalabteilung und in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung derartige Arbeitsplätze vorhanden seien.Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und ärztlichen Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice vom 04.08.2023 infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Ein Verweisarbeitsplatz im Sinne des Paragraphen 14, Absatz 3, BDG 1979 habe dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen werden können, da weder im Referat Dienstvollzug, in der Logistikabteilung im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, in der Personalabteilung und in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung derartige Arbeitsplätze vorhanden seien. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des S 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, werde er für dauernd dienstunfähig befunden und sind daher

S 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt,Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des S 14 Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, werde er für dauernd dienstunfähig befunden und sind daher

S 14 Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt, I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich zwar seit 10.01.2023 im Krankenstand befinde, dies jedoch nicht aufgrund eines körperlichen Leidens, sondern aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Es handle sich dabei auch nur um einen vorübergehenden und keinesfalls um einen Dauerzustand. Ein solcher Dauerzustand sei auch nicht aus dem Gutachten vom 04.08.2023 (Oberbegutachtung XXXX ) abzuleiten wo zur Ergebnisdokumentation einer psychiatrischen Begutachtung von Frau XXXX (Untersuchung vom 06.07.2023) nachfolgendes ausgeführt werde:"Aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht ist der Beamte prinzipiell arbeitsfähig. Das vom untersuchten Beamten berichtete und im fachärztlichen Attest des behandelnden niedergelassenen Psychiaters vom 03.05.2023 beschriebene „ deutlich ausgeprägte depressive Syndrom als Manifestation eines Burn Out Syndroms vor dem Hintergrund einer mobbingähnlichen Situation am Arbeitsplatz" mit „weiterhin Tendenz zur Besserung des psychischen Zustandes des Patienten" ist zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6.10.2023 remittiert.“römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich zwar seit 10.01.2023 im Krankenstand befinde, dies jedoch nicht aufgrund eines körperlichen Leidens, sondern aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Es handle sich dabei auch nur um einen vorübergehenden und keinesfalls um einen Dauerzustand. Ein solcher Dauerzustand sei auch nicht aus dem Gutachten vom 04.08.2023 (Oberbegutachtung römisch 40 ) abzuleiten wo zur Ergebnisdokumentation einer psychiatrischen Begutachtung von Frau römisch 40 (Untersuchung vom 06.07.2023) nachfolgendes ausgeführt werde:, "Aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht ist der Beamte prinzipiell arbeitsfähig. Das vom untersuchten Beamten berichtete und im fachärztlichen Attest des behandelnden niedergelassenen Psychiaters vom 03.05.2023 beschriebene „ deutlich ausgeprägte depressive Syndrom als Manifestation eines Burn Out Syndroms vor dem Hintergrund einer mobbingähnlichen Situation am Arbeitsplatz" mit „weiterhin Tendenz zur Besserung des psychischen Zustandes des Patienten" ist zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6.10.2023 remittiert.“ In dem angefochtenen Bescheid fänden sich keine Feststellungen zu seiner konkreten Tätigkeit und seiner Einstufung. Er sei Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst (A2 3/4) und Leiter der Strafvollzugsabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XXXX . Diese Tätigkeit könne er (aktuell) nicht ausüben, da er aufgrund der Mobbingsituation am Arbeitsplatz psychisch belastet sei. Es handle sich dabei um keinen Dauerzustand, sondern nur um einen vorübergehenden Zustand, da auch der Dienstgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre, die von ihm aufgezeigten Mobbinghandlungen abzustellen, wodurch seine Dienstfähigkeit wiederum gegeben wäre. Weder zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, noch zu seiner konkreten Tätigkeit und Einstufung fänden sich im Bescheid Feststellungen, wodurch dieser inhaltlich nicht überprüfbar und mangelhaft sei und dieser Begründungsmangel unweigerlich zur Aufhebung des Bescheides führe.In dem angefochtenen Bescheid fänden sich keine Feststellungen zu seiner konkreten Tätigkeit und seiner Einstufung. Er sei Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst (A2 3/4) und Leiter der Strafvollzugsabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch 40 . Diese Tätigkeit könne er (aktuell) nicht ausüben, da er aufgrund der Mobbingsituation am Arbeitsplatz psychisch belastet sei. Es handle sich dabei um keinen Dauerzustand, sondern nur um einen vorübergehenden Zustand, da auch der Dienstgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre, die von ihm aufgezeigten Mobbinghandlungen abzustellen, wodurch seine Dienstfähigkeit wiederum gegeben wäre. Weder zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, noch zu seiner konkreten Tätigkeit und Einstufung fänden sich im Bescheid Feststellungen, wodurch dieser inhaltlich nicht überprüfbar und mangelhaft sei und dieser Begründungsmangel unweigerlich zur Aufhebung des Bescheides führe. Unter Hinweis auf die geltende Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass mangelnde Feststellungen über den zuletzt von Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz es unüberprüfbar machten, auf welcher Beweis- bzw. Tatsachengrundlage die im Gesetz vorzunehmende Sekundärprüfung von der Dienstbehörde erfolgt sei. Der Bescheid sei auch zu diesem Punkt nicht schlüssig, und mangelhaft. Offensichtlich sein auch die Dienstbehörde der rechtlichen Auffassung, dass es sich um keinen Dauerzustand bei meinem gesundheitlichen Leiden handle, ansonsten nicht die Formulierung „voraussichtlich" bei der Beurteilung ob ein vorübergehender oder Dauerzustand vorliegt gewählt worden sei. Dadurch ist der Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet da die festgestellte „voraussichtliche Dienstunfähigkeit" sich nicht mit der gesetzlichen Vorgabe einer „dauernden Dienstunfähigkeit" nach § 14 Abs 1 BDG 1979 in Einklang bringen lasse.Unter Hinweis auf die geltende Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass mangelnde Feststellungen über den zuletzt von Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz es unüberprüfbar machten, auf welcher Beweis- bzw. Tatsachengrundlage die im Gesetz vorzunehmende Sekundärprüfung von der Dienstbehörde erfolgt sei. Der Bescheid sei auch zu diesem Punkt nicht schlüssig, und mangelhaft. Offensichtlich sein auch die Dienstbehörde der rechtlichen Auffassung, dass es sich um keinen Dauerzustand bei meinem gesundheitlichen Leiden handle, ansonsten nicht die Formulierung „voraussichtlich" bei der Beurteilung ob ein vorübergehender oder Dauerzustand vorliegt gewählt worden sei. Dadurch ist der Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet da die festgestellte „voraussichtliche Dienstunfähigkeit" sich nicht mit der gesetzlichen Vorgabe einer „dauernden Dienstunfähigkeit" nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in Einklang bringen lasse. Es werde daher beantragt,
  3. der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos zu beheben, in eventu
  4. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, sowie
  5. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt auf dem Arbeitsplatz eines Referenten (Strafvollzug), Wertigkeit A2/3, im Bereich des Polizeikommissariats XXXX verwendet.Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt auf dem Arbeitsplatz eines Referenten (Strafvollzug), Wertigkeit A2/3, im Bereich des Polizeikommissariats römisch 40 verwendet. Aufgabe dieses Arbeitsplatzes ist die Leitung des Strafvollzuges. Das beinhaltet die Verfassung und Genehmigung von Vorführungsbefehlen (Gericht und Verwaltung) sowie die Bearbeitung von Exekutionen. Damit sind nachstehend angeführte Tätigkeiten verbunden: Tätigkeiten Anteil in % Vorführungsbefehle ● Genehmigung und Verfassung von Vorführungsbefehl (Gerichte) bzw. Vorführungsersuchen (von anderen Behörden) ● Aufforderung zum Antritt (Ersatz-/Freiheitsstrafe) ● Veranlassung der Vorführung zum Strafantritt ● Anordnung des Vollzugs von Ersatz-/Freiheitsstrafen ● Bescheidmäßige Entscheidung über die Gewährung von Ratenzahlungen, Strafaufschüben und –unterbrechungen ● Administrative Tätigkeit bei Häftlingen (kassieren per Auflösung, Anschlussvollzug wenn bereits in Haft) ● Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Wachkörper 60 % Exekutionen ● Selbstständige Exekutionsführung mit Ausnahme jener Bereiche, die dem Referat (B1.2) obliegen ● Überprüfung der Vollstreckbarkeit ● Vollstreckbarkeitsbestätigung 20 % Sonstige Tätigkeiten ● Abwicklung des Parteienverkehrs mit Bescheiderlassung ● Inkasso von Strafgeldern ● Bearbeitung von Überzahlungen und unzuordenbaren Zahlungen ● Durchführung von Schulungen und Teambesprechungen ● Besprechungen bzw. Schulungen über Neuerungen im VStV ● Vertretung für den Leiter des Referates 3, Verrechnungszentrum: Freigabe der Buchungen im SAP, Erlassung von Bescheiden über Sperrstundenverlängerungen 20 % Gesamt 100 % Der Beschwerdeführer leidet unter • Zukunftsängsten die berufliche Situation betreffend, • Depressiver Episode, in Remission • Burnout • Nikotinabhängjgkeit • Diabetes Mellitus • Arterielle Hypertonie. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführer prinzipiell arbeitsfähig. Das "deutlich ausgeprägte depressive Syndrom als Manifestation eines Burn-Out-Syndroms vor dem Hintergrund einer mobbingähnlichen Situation am Arbeitsplatz" mit „weiterhin Tendenz zur Besserung des psychischen Zustandes des Patienten" ist zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.072023 remittiert. Der psychopathologische Status ist bis auf Befürchtungen in Bezug auf die berufliche Situation unauffällig. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für Impulskontrollverluste finden. Das geistige Leistungsvermögen ist sehr gut, Arbeiten unter dauernd besonderem Zeitdruck sind zumutbar, die psychische Belastbarkeit ist überdurchschnittlich, Bildschirmtätigkeit und Kundenkontakt sind zumutbar, die Arbeitspausen sind zuletzt ausreichend gewesen. Empfohlen worden eine regelmäßige Psychotherapie zur nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustandes bei weitgehend unauffälligem psychopathologischem Status zum Untersuchungszeitpunkt und die Fortführung der fachärztlichen Betreuung mit regelmäßiger Re-evaluierung der Indikation für eine psychopharmakologische Therapie. Da die Entwicklung des depressiven Syndroms in Zusammenhang mit strukturellen Faktoren der Arbeitsplatzsituation stehen dürfte, ist zu befürchten, dass eine Rückkehr ins letzte Arbeitsumfeld eine neuerliche Verschlechterung des psychischen Zustandes mit depressiver Symptomatik bzw. Anspannungszuständen zur Folge haben könnte. Inanspruchnahme regelmäßiger psychotherapeutischer Unterstützung könnte über Entwicklung von Ressourcen im Umgang mit Belastungssituationen zu einer nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustandes beitragen. Es handelt sich dabei jedenfalls um einen längeren Prozess keine Garantie. Beim Beschwerdeführer liegen rein körperlich keine Hinweise auf Kalkül-relevante Leistungsdefizite bezüglich der konkreten körperlichen Tätigkeit, die vollzeitiger bildschirmunterstützter Mischtätigkeit entspricht, vor. Die konkrete Tätigkeit ist derzeit nicht zu erfüllen. Leistungsbehindernd wirken die Beschwerdeangaben des Untersuchten: „Angst" jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben. Nicht festgestellt werden konnte, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Angstzustände auf eine konkrete Mobbingsituation an seinem Arbeitsplatz beim Polizeikommissariat XXXX zurückzuführen sind oder ob diese auch an allen anderen vergleichbaren Arbeitsplätzen der Wertigkeit A2/3 auftreten würden. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, ob die eine Dienstverrichtung des Beschwerdeführers entgegenstehenden Angstzustände dauerhafter Natur sind.Nicht festgestellt werden konnte, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Angstzustände auf eine konkrete Mobbingsituation an seinem Arbeitsplatz beim Polizeikommissariat römisch 40 zurückzuführen sind oder ob diese auch an allen anderen vergleichbaren Arbeitsplätzen der Wertigkeit A2/3 auftreten würden. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, ob die eine Dienstverrichtung des Beschwerdeführers entgegenstehenden Angstzustände dauerhafter Natur sind.
  7. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Die vorliegenden gutachterlichen Aussagen treffen keine abschließende Beurteilung, ob für die beim Beschwerdeführer auftretenden Angstzustände eine an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz am Polizeikommissariat XXXX bestehende Mobbingsituation ursächlich war. Allerdings sprechen die Aussagen des Oberbegutachters XXXX eher dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer artikulierten Ängste auf die Situation am Arbeitsplatz im Polizeikommissariat XXXX beziehen. Ausdrücklich wird die Angst erwähnt, jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen, die Angst vor Konfrontationen mit Personen aus dem beruflichen Kontext, wobei darauf Bezug genommen wird, dass Wohnort und Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur 200 m voneinander entfernt sind. Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Die vorliegenden gutachterlichen Aussagen treffen keine abschließende Beurteilung, ob für die beim Beschwerdeführer auftretenden Angstzustände eine an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz am Polizeikommissariat römisch 40 bestehende Mobbingsituation ursächlich war. Allerdings sprechen die Aussagen des Oberbegutachters römisch 40 eher dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer artikulierten Ängste auf die Situation am Arbeitsplatz im Polizeikommissariat römisch 40 beziehen. Ausdrücklich wird die Angst erwähnt, jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen, die Angst vor Konfrontationen mit Personen aus dem beruflichen Kontext, wobei darauf Bezug genommen wird, dass Wohnort und Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur 200 m voneinander entfernt sind.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

§ 17Abs.

1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5,

(8)[…]“ Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

§ 14Abs.

1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

§ 14Abs.

3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung): Der Beschwerdeführer ist aus fachärztlich psychiatrischer Sicht prinzipiell arbeitsfähig. Das "deutlich ausgeprägte depressive Syndrom als Manifestation eines Burn-Out-Syndroms vor dem Hintergrund einer mobbingähnlichen Situation am Arbeitsplatz" mit „weiterhin Tendenz zur Besserung des psychischen Zustandes des Patienten" ist zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.072023 remittiert. Der psychopathologische Status ist bis auf Befürchtungen in Bezug auf die berufliche Situation unauffällig. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für Impulskontrollverluste finden. Das geistige Leistungsvermögen ist sehr gut, Arbeiten unter dauernd besonderem Zeitdruck sind zumutbar, die psychische Belastbarkeit ist überdurchschnittlich, Bildschirmtätigkeit und Kundenkontakt sind zumutbar, die Arbeitspausen sind zuletzt ausreichend gewesen. Da die Entwicklung des depressiven Syndroms in Zusammenhang mit strukturellen Faktoren der Arbeitsplatzsituation stehen dürfte, ist zu befürchten, dass eine Rückkehr ins letzte Arbeitsumfeld eine neuerliche Verschlechterung des psychischen Zustandes mit depressiver Symptomatik bzw. Anspannungszuständen zur Folge haben könnte. Einer Dienstverrichtung des Beschwerdeführers an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz stehen die von ihm behaupteten, nachstehend angeführten, Angstzustände entgegen: „Angst" jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben. Wie bereits oben erwähnt, lassen die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen keine abschließende Aussage darüber zu, ob sich die einer Dienstverrichtung des Beschwerdeführers entgegenstehenden Angstzustände ausschließlich auf seinen zuletzt innegehabten Arbeitsplatz beim Polizeikommissariat XXXX beziehen oder ob diese an jedem vergleichbaren Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/3 auftreten würden. In der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird eine mobbingähnliche Situation am Arbeitsplatz in Erwägung gezogen. Ebenso deuten die vom Oberbegutachter XXXX ausdrücklich angeführten Angstzustände daraufhin, dass diese sich in erster Linie auf den zuletzt vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz beziehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausdrücklich eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz behauptet.Wie bereits oben erwähnt, lassen die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen keine abschließende Aussage darüber zu, ob sich die einer Dienstverrichtung des Beschwerdeführers entgegenstehenden Angstzustände ausschließlich auf seinen zuletzt innegehabten Arbeitsplatz beim Polizeikommissariat römisch 40 beziehen oder ob diese an jedem vergleichbaren Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/3 auftreten würden. In der gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird eine mobbingähnliche Situation am Arbeitsplatz in Erwägung gezogen. Ebenso deuten die vom Oberbegutachter römisch 40 ausdrücklich angeführten Angstzustände daraufhin, dass diese sich in erster Linie auf den zuletzt vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz beziehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausdrücklich eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass eine abschließende Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer noch eine Restarbeitsfähigkeit besteht, nicht abschließend getroffen werden kann. Die belangte Behörde hat zwar im Rahmen der Sekundärprüfung (§ 14 Abs. 3 BDG 1979) Anfragen an die in Betracht kommenden Organisationseinheiten in ihrem Bereich gestellt. Allerdings gingen diese Anfragen erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer generell „Angst" habe jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext habe, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), die Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben bestehe. Unter dieser Prämisse verlief die Suche nach einem Verweis Arbeitsplatz negativ.Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass eine abschließende Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer noch eine Restarbeitsfähigkeit besteht, nicht abschließend getroffen werden kann. Die belangte Behörde hat zwar im Rahmen der Sekundärprüfung (Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) Anfragen an die in Betracht kommenden Organisationseinheiten in ihrem Bereich gestellt. Allerdings gingen diese Anfragen erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer generell „Angst" habe jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext habe, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), die Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben bestehe. Unter dieser Prämisse verlief die Suche nach einem Verweis Arbeitsplatz negativ. Die es die belangte Behörde – dargestellt - unterlassen hat abschließende Sachverhaltsgrundlage bezüglich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht zur Gänze zu ermittelt. Da sie es verabsäumt hat, Ermittlungen zum Vorliegen einer Mobbingsituation durchzuführen und im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch entsprechende Fragestellung an die Sachverständigen klare und detaillierte Aussagen über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, ist davon auszugehen, dass sie lediglich ansatzweise ermittelt hat. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2284649.1.00

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