GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesenDer bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig wird.„
Paragraph 14, Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig wird. Über die Höhe Ihres Ruhegenusses wird Ihnen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, ein gesonderter Bescheid zugehen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und ärztlichen Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice vom 04.08.2023 infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Ein Verweisarbeitsplatz im Sinne des §§ 14 Abs. 3 BDG 1979 habe dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen werden können, da weder im Referat Dienstvollzug, in der Logistikabteilung im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, in der Personalabteilung und in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung derartige Arbeitsplätze vorhanden seien.Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und ärztlichen Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice vom 04.08.2023 infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Ein Verweisarbeitsplatz im Sinne des Paragraphen 14, Absatz 3, BDG 1979 habe dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen werden können, da weder im Referat Dienstvollzug, in der Logistikabteilung im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, in der Personalabteilung und in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung derartige Arbeitsplätze vorhanden seien. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des S 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, werde er für dauernd dienstunfähig befunden und sind daher
S 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt,Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des S 14 Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, werde er für dauernd dienstunfähig befunden und sind daher
S 14 Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt, I.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Abs. 5.
Absatz 5,
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung): Der Beschwerdeführer ist aus fachärztlich psychiatrischer Sicht prinzipiell arbeitsfähig. Das "deutlich ausgeprägte depressive Syndrom als Manifestation eines Burn-Out-Syndroms vor dem Hintergrund einer mobbingähnlichen Situation am Arbeitsplatz" mit „weiterhin Tendenz zur Besserung des psychischen Zustandes des Patienten" ist zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.072023 remittiert. Der psychopathologische Status ist bis auf Befürchtungen in Bezug auf die berufliche Situation unauffällig. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für Impulskontrollverluste finden. Das geistige Leistungsvermögen ist sehr gut, Arbeiten unter dauernd besonderem Zeitdruck sind zumutbar, die psychische Belastbarkeit ist überdurchschnittlich, Bildschirmtätigkeit und Kundenkontakt sind zumutbar, die Arbeitspausen sind zuletzt ausreichend gewesen. Da die Entwicklung des depressiven Syndroms in Zusammenhang mit strukturellen Faktoren der Arbeitsplatzsituation stehen dürfte, ist zu befürchten, dass eine Rückkehr ins letzte Arbeitsumfeld eine neuerliche Verschlechterung des psychischen Zustandes mit depressiver Symptomatik bzw. Anspannungszuständen zur Folge haben könnte. Einer Dienstverrichtung des Beschwerdeführers an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz stehen die von ihm behaupteten, nachstehend angeführten, Angstzustände entgegen: „Angst" jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben. Wie bereits oben erwähnt, lassen die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen keine abschließende Aussage darüber zu, ob sich die einer Dienstverrichtung des Beschwerdeführers entgegenstehenden Angstzustände ausschließlich auf seinen zuletzt innegehabten Arbeitsplatz beim Polizeikommissariat XXXX beziehen oder ob diese an jedem vergleichbaren Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/3 auftreten würden. In der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird eine mobbingähnliche Situation am Arbeitsplatz in Erwägung gezogen. Ebenso deuten die vom Oberbegutachter XXXX ausdrücklich angeführten Angstzustände daraufhin, dass diese sich in erster Linie auf den zuletzt vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz beziehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausdrücklich eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz behauptet.Wie bereits oben erwähnt, lassen die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen keine abschließende Aussage darüber zu, ob sich die einer Dienstverrichtung des Beschwerdeführers entgegenstehenden Angstzustände ausschließlich auf seinen zuletzt innegehabten Arbeitsplatz beim Polizeikommissariat römisch 40 beziehen oder ob diese an jedem vergleichbaren Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/3 auftreten würden. In der gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird eine mobbingähnliche Situation am Arbeitsplatz in Erwägung gezogen. Ebenso deuten die vom Oberbegutachter römisch 40 ausdrücklich angeführten Angstzustände daraufhin, dass diese sich in erster Linie auf den zuletzt vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz beziehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausdrücklich eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass eine abschließende Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer noch eine Restarbeitsfähigkeit besteht, nicht abschließend getroffen werden kann. Die belangte Behörde hat zwar im Rahmen der Sekundärprüfung (§ 14 Abs. 3 BDG 1979) Anfragen an die in Betracht kommenden Organisationseinheiten in ihrem Bereich gestellt. Allerdings gingen diese Anfragen erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer generell „Angst" habe jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext habe, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), die Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben bestehe. Unter dieser Prämisse verlief die Suche nach einem Verweis Arbeitsplatz negativ.Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass eine abschließende Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer noch eine Restarbeitsfähigkeit besteht, nicht abschließend getroffen werden kann. Die belangte Behörde hat zwar im Rahmen der Sekundärprüfung (Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) Anfragen an die in Betracht kommenden Organisationseinheiten in ihrem Bereich gestellt. Allerdings gingen diese Anfragen erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer generell „Angst" habe jemanden aus dem Arbeitsumfeld zu treffen / Angst vor Konfrontation mit Personen aus dem beruflichen Kontext habe, Nähe Wohnort - Büro (200m Luftlinie), die Befürchtung eines Kontrollverlusts (verbale Entgleisung) gegenüber Personen im Arbeitskontext bei Wiedereinstieg ins Berufsleben bestehe. Unter dieser Prämisse verlief die Suche nach einem Verweis Arbeitsplatz negativ. Die es die belangte Behörde – dargestellt - unterlassen hat abschließende Sachverhaltsgrundlage bezüglich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht zur Gänze zu ermittelt. Da sie es verabsäumt hat, Ermittlungen zum Vorliegen einer Mobbingsituation durchzuführen und im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch entsprechende Fragestellung an die Sachverständigen klare und detaillierte Aussagen über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, ist davon auszugehen, dass sie lediglich ansatzweise ermittelt hat. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2284649.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.