GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (§ 14 Abs. 5 BD hingewiesen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 21.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 15.11.2023 mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit
Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (Paragraph 14, Absatz 5, BD hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab I.
Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“„Sie werden von Amts wegen
Paragraph 14, Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt XXXX (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer XXXX , Bewertung E2b) verwendet worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt römisch 40 (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , Bewertung E2b) verwendet worden sei. Dieser Arbeitsplatz umfasse nachstehend angeführte Aufgaben: ● Beaufsichtigung von diversen Bautätigkeiten ● Bewachung von Außenarbeitskommandos ● Beaufsichtigung diverser Arbeiten, die von Privatfirmen durchgeführt werden ● Mitarbeiter für die Gebäudeinstandhaltung in handwerklicher Sicht ● Mitarbeiter für die Reinhaltung von Straßen und Höfen im Anstaltsbereich ● Erledigungen für diverse Transporteinheiten (z.B. Be- und Entladen von justizfremden LKWs ● Mitwirkung an allen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, die besonders auch dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter obliegen Als Exekutivbediensteter habe er den allgemein physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen. Die Begutachtung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers durch die BVAEB (Oberbegutachtung-DU vom 09.10.2023) habe nachstehend angeführte Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) ergeben: ● chronischer Spannungskopfschmerz ● chronisches Halswirbelsäulensyndrom ● rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ● ausgeprägte Muskel-Faszien-Überlastung im Nacken- und Schulterbereich, ● Zustand nach Schädelprellung 6/2021. Zustand nach Schädelprellung 6 aus 2021,. Zum Leistungskalkül wurde in der medizinischen Stellungnahme ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des Zustandsbildes seitens des Bewegungs-und Stützapparates mit leistungslimitierenden Halswirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen, mehr als fallweise mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten ausschieden, ebenso Arbeiten bei Zwangshaltung und Arbeiten an höhenexponierten /absturzgefährdeten Stellen. Kalkül-relevante Leistungssteigerung sei nicht zu erwarten. Es bestünden nach Arbeitsunfall chronische Spannungskopfschmerzen und Lagerungsschwindel sowie der Verdacht auf Migräne ohne Aura. Es bestehe ein Halswirbelsäulensyndrom mit ausgeprägter myofascialer Überlastung im Nacken- und Schulterbereich. Es besteht eine immer wieder auftretend depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig, verbunden mit Schlafstörung. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten weder an der oberen noch an der unteren Extremität relevante neurologische Reiz- und Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden können. Nur geringe psychische Belastbarkeit sei gegeben, mit geringer Durchhaltefähigkeit. Dienst mit Waffengebrauch sowie Nacht-/Schichtarbeit schieden aus. Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie seien zur Kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten geeignet. Komme es zur psychischen Besserung, sind folgende Kalkül-konforme körperlichen Arbeiten geeignet: Körperlich leicht-bis fallweise mittelschwer, sitzend ständig, gehend überwiegend, stehend fallweise, Hebe- und Trageleistungen überwiegend leicht, fallweise mittel, keine Zwangshaltung gebückt und über Kopf. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass sich
dem ärztlichen Gutachten von XXXX vom 12.03.2023, die Beschwerden trotz der durchgeführten Rehabilitation nicht wesentlich gebessert hätten. Bei der Untersuchung habe sich eine deutliche Schonhaltung im Bereich der Halswirbelsäule mit hochgradig eingeschränkter Beweglichkeit gezeigt. Eine wesentliche Besserung der Symptomatik sei auf Grund des Krankheitsverlaufs in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass sich
dem ärztlichen Gutachten von römisch 40 vom 12.03.2023, die Beschwerden trotz der durchgeführten Rehabilitation nicht wesentlich gebessert hätten. Bei der Untersuchung habe sich eine deutliche Schonhaltung im Bereich der Halswirbelsäule mit hochgradig eingeschränkter Beweglichkeit gezeigt. Eine wesentliche Besserung der Symptomatik sei auf Grund des Krankheitsverlaufs in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Auch im Gutachten von Oberbegutachter XXXX vom 09.10.2023 werde ausgeführt, dass hinsichtlich der physischen Einschränkungen eine kalkülrelevante Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen sei zwar bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine kalkülrelevante Besserung nach 4 Monaten möglich. Es wären dennoch weiterhin nur nachstehende körperliche Arbeiten möglich:Auch im Gutachten von Oberbegutachter römisch 40 vom 09.10.2023 werde ausgeführt, dass hinsichtlich der physischen Einschränkungen eine kalkülrelevante Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen sei zwar bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine kalkülrelevante Besserung nach 4 Monaten möglich. Es wären dennoch weiterhin nur nachstehende körperliche Arbeiten möglich: - Körperlich leicht- bis fallweise mittelschwer - sitzend ständig - gehend überwiegend - stehend fallweise - Hebe- und Trageleistungen überwiegend leicht, fallweise mittel - keine Zwangshaltung gebückt und über Kopf. Auch unter der Annahme, dass die beschriebene Besserung eintrete, würden daher weiterhin signifikante körperliche Einschränkungen bestehen bleiben, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten gerecht werde: - Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen - Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt, uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn - Körperliche Konstitution, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit oder ohne Dienstwaffen - Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz von Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät - Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen um einen Flüchtenden einzuholen) - Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig, d.h. infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seinen dienstlichen Aufgaben als Werkstättenbeamter bzw. als Exekutivbediensteter in Justizanstalten ordnungsgemäß zu versehen. Da die Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit nicht absehbar bzw. nicht zu erwarten sei, handle es sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufmerksam gemacht worden. Bis zum Ablauf der Frist habe er keinen Alternativarbeitsplatz vorgewiesen. Zu prüfen sei noch gewesen, ob ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben der nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Da der Beschwerdeführer auf Basis der vorliegenden Informationen den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht gerecht werde, erübrige sich vor diesem Hintergrund auch eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen. I.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass dauernde Dienstunfähigkeit
dem § 14 BDG derzeit nicht vorliege. Nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten XXXX und dem Obergutachten XXXX sei bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine Kalkül-relevante Besserung nach 4 Monaten zu erwarten. Da eine Besserung zu erwarten sei, bestehe derzeit keine dauernde Dienstunfähigkeit.Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass dauernde Dienstunfähigkeit
dem Paragraph 14, BDG derzeit nicht vorliege. Nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten römisch 40 und dem Obergutachten römisch 40 sei bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine Kalkül-relevante Besserung nach 4 Monaten zu erwarten. Da eine Besserung zu erwarten sei, bestehe derzeit keine dauernde Dienstunfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die belangte Behörde ihre Kriterien für die Exekutiv-diensttauglichkeit auf Seite 4 unten und 5 oben des angefochtenen Bescheids nehme. Eine Definition durch Gesetz oder Verordnung sei nicht ersichtlich. Es stehe entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach der möglichen kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten dennoch nicht exekutivdiensttauglich wäre. Soweit ersichtlich sein das Leistungskalkül für die Exekutivdienstfähigkeit weder gesetzlich noch in einer Verordnung definiert. Der Obergutachter XXXX sei zwar in seinem Gutachten vom 09.10.2023 davon ausgegangen, dass derzeit keine Exekutivdiensttauglichkeit gegeben sei. Er habe jedoch den Ausschluss des Dienstes mit Waffengebrauch sowie Nacht-/Schichtar-beit für den Fall der kalkülsrelevanten Besserung seines Gesundheitszustands nicht bestätigt. Festzuhalten sei, dass er auch bisher als Werkstättenbeamter nicht im Rahmen einer Nacht- und Schichtarbeit tätig gewesen sei, sondern der Einsatz ausschließlich untertags stattgefunden habe. Die auf Seite 1 des angefochtenen Bescheids angeführten Aufgaben des Arbeitsplatzes seien ihm nach einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie sehr wohl wieder möglich.Es stehe entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach der möglichen kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten dennoch nicht exekutivdiensttauglich wäre. Soweit ersichtlich sein das Leistungskalkül für die Exekutivdienstfähigkeit weder gesetzlich noch in einer Verordnung definiert. Der Obergutachter römisch 40 sei zwar in seinem Gutachten vom 09.10.2023 davon ausgegangen, dass derzeit keine Exekutivdiensttauglichkeit gegeben sei. Er habe jedoch den Ausschluss des Dienstes mit Waffengebrauch sowie Nacht-/Schichtar-beit für den Fall der kalkülsrelevanten Besserung seines Gesundheitszustands nicht bestätigt. Festzuhalten sei, dass er auch bisher als Werkstättenbeamter nicht im Rahmen einer Nacht- und Schichtarbeit tätig gewesen sei, sondern der Einsatz ausschließlich untertags stattgefunden habe. Die auf Seite 1 des angefochtenen Bescheids angeführten Aufgaben des Arbeitsplatzes seien ihm nach einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie sehr wohl wieder möglich. Es werde daher die Einholung eines orthopädischen und eines psychiatrischen Gutachtens sowie auf Basis des erhobenen Leistungskalküls die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie seine bisherigen Aufgaben als Werkstättenbeamter in der Justizanstalt XXXX wieder erfüllen könne und daher nicht dauernd dienstunfähig sei.Es werde daher die Einholung eines orthopädischen und eines psychiatrischen Gutachtens sowie auf Basis des erhobenen Leistungskalküls die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie seine bisherigen Aufgaben als Werkstättenbeamter in der Justizanstalt römisch 40 wieder erfüllen könne und daher nicht dauernd dienstunfähig sei. Ein Wachebeamter sei nicht zwingend im Falle der Exekutivdienstunfähigkeit unfähig seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, sondern erst dann, wenn er unfähig ist, irgendeinen Dienstposten des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, zu versehen (VwGH am 22.06.1966, 0458/65).
dem § 40a Abs 1 BDG gebühre dem Beamten auch dann eine ruhegenussfähige Exe-kutivdienstzulage, wenn der Beamte infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei seine Beeinträchtigung auf einen Dienstunfall im Juni 2021 zurückzuführen.
dem Paragraph 40 a, Absatz eins, BDG gebühre dem Beamten auch dann eine ruhegenussfähige Exe-kutivdienstzulage, wenn der Beamte infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei seine Beeinträchtigung auf einen Dienstunfall im Juni 2021 zurückzuführen. Daraus folge, dass die einzige Konsequenz eines nicht mehr exekutivdiensttauglichen Justizwachebeamten nicht die Versetzung in den Ruhestand sei Verweisarbeitsplätze seien sehr wohl gegeben. Das Vorhandensein von gleichwertigen Arbeitsplätzen könne nicht allein mit einer fehlenden Exekutivdiensttauglichkeit abgetan werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den § 14 Abs 5 BDG zu verweisen, wonach die Ruhestandsversetzung nicht eintrete, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei. Verweisarbeitsplätze seien sehr wohl gegeben. Das Vorhandensein von gleichwertigen Arbeitsplätzen könne nicht allein mit einer fehlenden Exekutivdiensttauglichkeit abgetan werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Paragraph 14, Absatz 5, BDG zu verweisen, wonach die Ruhestandsversetzung nicht eintrete, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei. Ausgehend von einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands wäre der Beschwerdeführer uneingeschränkt für Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Arbeitsplatz geeignet (ständiges sitzendes Arbeiten möglich). Ein Alternativarbeitsplatz im Innendienst wäre leicht möglich gewesen. (vgl. VwGH in Ro 2014/12/0010)Ausgehend von einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands wäre der Beschwerdeführer uneingeschränkt für Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Arbeitsplatz geeignet (ständiges sitzendes Arbeiten möglich). Ein Alternativarbeitsplatz im Innendienst wäre leicht möglich gewesen. vergleiche VwGH in Ro 2014/12/0010) Im Rahmen der Sekundärprüfung spiele unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande sei, diese Tätigkeiten auszuüben. Von einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit sei angesichts des im angefochtenen Bescheid dargelegten Leistungskalküls nicht auszugehen. Das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Frage eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit nur dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen be-stünden, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Abs. 5.
Absatz 5,
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. Belastbarkeit, Schicht- und Wechseldienst sowie Bewachung von Außenarbeitskommandos umfassen. Ein Umgang mit Waffen ist auszuschließen. Die Möglichkeit einer Besserung seines physischen Zustandes wird gutachterlicherseits ausgeschlossen. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 09.10.2023 ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Da zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes vor allem die Bewachung von Häftlingen gehört, liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im vollen Umfang exekutivdienstfähig sein muss und den oben unter Punkt II.
GVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2286253.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.