GVG wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde
Paragraph 14, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (§ 14 Abs. 5 BD hingewiesen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 15.11.2023 mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit
Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (Paragraph 14, Absatz 5, BD hingewiesen. I.
Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“„Sie werden von Amts wegen
Paragraph 14, Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt XXXX (Beamter im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer XXXX , Bewertung E2b) verwendet worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt römisch 40 (Beamter im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , Bewertung E2b) verwendet worden sei. Dieser Arbeitsplatz umfasse nachstehend angeführte Aufgaben: ● Tageweise Vertretung im Abteilungsdienst des Department MNV, im Integrativen Beschäftigungszentrum sowie bei Bedarf im Allgemeinen Justizwachdienst ● Wahrnehmung der Aufgaben gem. VZH RZ 160 und VZH RZ 161 sowie Unterstützung der Leitung IBZ in Betriebsangelegenheiten des Integrativen Beschäftigungszentrums Durchführung von Tätigkeiten der Arbeitsplätze des Allgemeinen Justizwachdienstes inkl. Teilnahme an Eskorten ● Erfüllung allgemeiner Betreuungsaufgaben im Department MNV ● Wahrnehmung und Einschätzung von Verhaltensauffälligkeiten sowie Identifikation und Dokumentation risikoassoziierter Wahrnehmungen der Untergebrachten ● Anleitung der Untergebrachten zur Umsetzung lebenspraktischer Fähigkeiten und Motivationsarbeit Als Exekutivbediensteter habe er den allgemein physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen. Die Begutachtung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers durch die BVAEB (Oberbegutachtung-DU vom 15.11.2023) habe nachstehend angeführte Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) ergeben: ● chronische Bauspeicheldrüsenentzündung mit exokriner Pankreasinsuffizienz nach akuter Pankreatitis 2014, 2015, 2016 und Gallenblasenentfernung 2014 ● chronische Durchfälle seit Jahren ● Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ III mit Polyneuropathie der Füße Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch drei mit Polyneuropathie der Füße ● deutlich eingeschränkte Stressresistenz ● Lendenwirbelsäulensyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule ● Bluthochdruck. Zum Leistungskalkül wurde in der medizinischen Stellungnahme ausgeführt, dass eine Bauchspeicheldrüsen-Funktionsstörung seit Jahren zu Durchfällen geführt habe. Ferner zu eingeschränkter Nährstoffaufnahme über den Darm mit Schwierigkeiten, das Körpergewicht zu halten und zu Insulinpflichtigem Diabetes mellitus – mit schwankende Insulin-Werten und diabetisch bedingter Nervenschädigung der Beine. Es müsse jederzeit mit einem akuten Therapiebedarf der Stoffwechselfunktion gerechnet werden. Aus der seit Jahren schlecht einstellbaren Stoffwechselsituation vergebe sich neben der verringerten körperlichen Belastbarkeit auch eine verringerte psychische Belastbarkeit mit deutlich eingeschränkter Stressresistenz. Die psychische Belastbarkeit sei gering. Das geistige Leistungsvermögen sei auf einfache Aufgaben beschränkt. Allgemein üblicher Zeitdruck (wie z.B. bei Büroarbeit ohne Parteienverkehr) sei nicht zumutbar. Körperlich schwere und mittelschwere Belastungen schieden aus. Übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend. Das Zustandsbild erlaube somit keine Erfüllung geregelter Tätigkeiten. Wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Es handle sich um einen Dauerzustand. In rechtlicher Hinsicht sei angesichts des Gutachtens der BVAEB und des beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsgeschehens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig, d.h. infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Beamter im allgemeinen Justizwachdienst ordnungsgemäß zu versehen.
den Ausführungen der BVAEB sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten. Da keine Prognose vorliege, in welchem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit erwartet werden könne und diese somit nicht absehbar sei, handle es sich um einen Dauerzustand. Von der Möglichkeit der Erlangung eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.Von der Möglichkeit der Erlangung eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da der Beschwerdeführer den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht gerecht werde, erübrige sich auch die Suche nach allenfalls in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze. I.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
Abs. 5.
Absatz 5,
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. Belastbarkeit, Nachtdienste, Eskortierungen, Postendienst, Vorführdienst, Durchführung und Überwachung von Besuchen, Durchsuchung von Insassen und Räumlichkeiten umfassen. Der Beschwerdeführer ist psychisch nur gering belastbar. Allgemein üblicher Zeitdruck ist nicht zumutbar. Ebenso scheiden körperlich schwere und mittelschwere Belastungen aus. Übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend. Ein Umgang mit Waffen ist auszuschließen. Die Möglichkeit einer Besserung seines Zustandes wird gutachterlicherseits ausgeschlossen. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 15.11.2023 ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aufgrund der physischen und psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind keine tauglichen (iSv keine exekutivdienstlichen Tätigkeiten beinhaltenden) Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen/Beeinträchtigungen, u dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage exekutivdienstliche Tätigkeiten auszuüben. Hinsichtlich eines allfälligen Alternativarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 ist festzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 legcit schon deshalb (noch) nicht relevant ist, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Abs. 5 legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (VwGH, 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060).Hinsichtlich eines allfälligen Alternativarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 ist festzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Absatz 5, legcit schon deshalb (noch) nicht relevant ist, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR römisch 24 . GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Absatz 5, legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (VwGH, 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060). Die Beschwerde war daher
GVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2286710.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.