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{'item': 'W213 2286710-1'}

Obsah (9)§ 14Art 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW213 2286710-1 Spruch, W213 2286710-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 14BDG in Verbindung mit § 28 Abs.1 und 2 Vw

GVG wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde

Paragraph 14, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Beamten im Allgemeinen Justizwachdienst-Departement Maßnahmenvollzug im Bereich der Justizanstalt XXXX .römisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Beamten im Allgemeinen Justizwachdienst-Departement Maßnahmenvollzug im Bereich der Justizanstalt römisch 40 . I.
  3. Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 15.11.2023 mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit

§ 14

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (§ 14 Abs. 5 BD hingewiesen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 15.11.2023 mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (Paragraph 14, Absatz 5, BD hingewiesen. I.

  1. Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom
  2. Dezember 2023 ist festzuhalten, eine Fristerstreckung, um sich damit zu befassen. …römisch eins.
  3. Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom
  4. Dezember 2023 ist festzuhalten, eine Fristerstreckung, um sich damit zu befassen. … I.
  5. Die belangte Behörde verließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  6. Die belangte Behörde verließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Sie werden von Amts wegen

§ 14

Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“„Sie werden von Amts wegen

Paragraph 14, Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt XXXX (Beamter im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer XXXX , Bewertung E2b) verwendet worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt römisch 40 (Beamter im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , Bewertung E2b) verwendet worden sei. Dieser Arbeitsplatz umfasse nachstehend angeführte Aufgaben: ● Tageweise Vertretung im Abteilungsdienst des Department MNV, im Integrativen Beschäftigungszentrum sowie bei Bedarf im Allgemeinen Justizwachdienst ● Wahrnehmung der Aufgaben gem. VZH RZ 160 und VZH RZ 161 sowie Unterstützung der Leitung IBZ in Betriebsangelegenheiten des Integrativen Beschäftigungszentrums Durchführung von Tätigkeiten der Arbeitsplätze des Allgemeinen Justizwachdienstes inkl. Teilnahme an Eskorten ● Erfüllung allgemeiner Betreuungsaufgaben im Department MNV ● Wahrnehmung und Einschätzung von Verhaltensauffälligkeiten sowie Identifikation und Dokumentation risikoassoziierter Wahrnehmungen der Untergebrachten ● Anleitung der Untergebrachten zur Umsetzung lebenspraktischer Fähigkeiten und Motivationsarbeit Als Exekutivbediensteter habe er den allgemein physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen. Die Begutachtung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers durch die BVAEB (Oberbegutachtung-DU vom 15.11.2023) habe nachstehend angeführte Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) ergeben: ● chronische Bauspeicheldrüsenentzündung mit exokriner Pankreasinsuffizienz nach akuter Pankreatitis 2014, 2015, 2016 und Gallenblasenentfernung 2014 ● chronische Durchfälle seit Jahren ● Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ III mit Polyneuropathie der Füße Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch drei mit Polyneuropathie der Füße ● deutlich eingeschränkte Stressresistenz ● Lendenwirbelsäulensyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule ● Bluthochdruck. Zum Leistungskalkül wurde in der medizinischen Stellungnahme ausgeführt, dass eine Bauchspeicheldrüsen-Funktionsstörung seit Jahren zu Durchfällen geführt habe. Ferner zu eingeschränkter Nährstoffaufnahme über den Darm mit Schwierigkeiten, das Körpergewicht zu halten und zu Insulinpflichtigem Diabetes mellitus – mit schwankende Insulin-Werten und diabetisch bedingter Nervenschädigung der Beine. Es müsse jederzeit mit einem akuten Therapiebedarf der Stoffwechselfunktion gerechnet werden. Aus der seit Jahren schlecht einstellbaren Stoffwechselsituation vergebe sich neben der verringerten körperlichen Belastbarkeit auch eine verringerte psychische Belastbarkeit mit deutlich eingeschränkter Stressresistenz. Die psychische Belastbarkeit sei gering. Das geistige Leistungsvermögen sei auf einfache Aufgaben beschränkt. Allgemein üblicher Zeitdruck (wie z.B. bei Büroarbeit ohne Parteienverkehr) sei nicht zumutbar. Körperlich schwere und mittelschwere Belastungen schieden aus. Übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend. Das Zustandsbild erlaube somit keine Erfüllung geregelter Tätigkeiten. Wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Es handle sich um einen Dauerzustand. In rechtlicher Hinsicht sei angesichts des Gutachtens der BVAEB und des beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsgeschehens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig, d.h. infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Beamter im allgemeinen Justizwachdienst ordnungsgemäß zu versehen.

den Ausführungen der BVAEB sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten. Da keine Prognose vorliege, in welchem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit erwartet werden könne und diese somit nicht absehbar sei, handle es sich um einen Dauerzustand. Von der Möglichkeit der Erlangung eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.Von der Möglichkeit der Erlangung eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da der Beschwerdeführer den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht gerecht werde, erübrige sich auch die Suche nach allenfalls in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze. I.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers herangezogen wurde, basiert im Wesentlichen auf dem Befund/Gutachten des XXXX vom 03.10.2023 beruhe.Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers herangezogen wurde, basiert im Wesentlichen auf dem Befund/Gutachten des römisch 40 vom 03.10.2023 beruhe. Bereits zuvor sei jedoch ein Internistisches Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 zu GZ: 2023-0112.159 erstellt worden, das jedoch offensichtlich keinen Eingang in die Bewertung des Oberbegutachters XXXX gefunden habe. Im Gegensatz zur Oberbegutachtung des XXXX spreche das Internistische Sachverständigengutachten jedoch nicht von einer generellen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und sei auch nicht die Rede von einem vorliegenden Dauerzustand. In der zusammenfassenden Beurteilung des Internistischen Sachverständigengutachtens werde die Exekutiv/Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers als „nur sehr eingeschränkt“ beschrieben. Eine generelle Dienstunfähigkeit ergebe sich hieraus aber eben nicht. Weiters spreche das Internistische Sachverständigengutachten davon, dass eine Besserung dieser Situation nach Optimierung der Stoffwechsellage möglich wäre, wie diese in einer vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Reha geplant gewesen sei. Zuletzt spreche das Internistische Sachverständigengutachten davon, dass eine Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen zu empfehlen wäre, „wenn nach dieser geplanten Reha keine Besserung der Stoffwechsellage möglich ist“. Der Grund für diese Beurteilung im Internistischen Sachverständigengutachten liege im „katastrophal eingestellten Diabetes mellitus“. Bereits zuvor sei jedoch ein Internistisches Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 zu GZ: 2023-0112.159 erstellt worden, das jedoch offensichtlich keinen Eingang in die Bewertung des Oberbegutachters römisch 40 gefunden habe. Im Gegensatz zur Oberbegutachtung des römisch 40 spreche das Internistische Sachverständigengutachten jedoch nicht von einer generellen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und sei auch nicht die Rede von einem vorliegenden Dauerzustand. In der zusammenfassenden Beurteilung des Internistischen Sachverständigengutachtens werde die Exekutiv/Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers als „nur sehr eingeschränkt“ beschrieben. Eine generelle Dienstunfähigkeit ergebe sich hieraus aber eben nicht. Weiters spreche das Internistische Sachverständigengutachten davon, dass eine Besserung dieser Situation nach Optimierung der Stoffwechsellage möglich wäre, wie diese in einer vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Reha geplant gewesen sei. Zuletzt spreche das Internistische Sachverständigengutachten davon, dass eine Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen zu empfehlen wäre, „wenn nach dieser geplanten Reha keine Besserung der Stoffwechsellage möglich ist“. Der Grund für diese Beurteilung im Internistischen Sachverständigengutachten liege im „katastrophal eingestellten Diabetes mellitus“. Im Punkt der Dauerhaftigkeit des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers widersprächen sich daher das im Bescheid zitierte Gutachten „OBERBEGUTACHTUNG – DU“ vom 15.11.2023 von XXXX und das Internistische Sachverständigengutachten vom 25.05.
  3. Aufgrund der im Punkt der Dauerhaftigkeit des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegenden Widersprüchlichkeit wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, im Bescheid zu begründen, wieso der „OBERBEGUTACHTUNG – DU“ vom 15.11.2023 gefolgt worden sei, und nicht dem Internistischen Sachverständigengutachten vom 25.05.
  4. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung müsse zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst habe, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeute, dass die Behörde die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige Äußerungen der Beteiligten festzustellen habe. Die belangte Behörde verstoße damit gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit, da sie sich nicht mit sämtlichen Beweismitteln auseinandergesetzt habe.Im Punkt der Dauerhaftigkeit des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers widersprächen sich daher das im Bescheid zitierte Gutachten „OBERBEGUTACHTUNG – DU“ vom 15.11.2023 von römisch 40 und das Internistische Sachverständigengutachten vom 25.05.
  5. Aufgrund der im Punkt der Dauerhaftigkeit des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegenden Widersprüchlichkeit wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, im Bescheid zu begründen, wieso der „OBERBEGUTACHTUNG – DU“ vom 15.11.2023 gefolgt worden sei, und nicht dem Internistischen Sachverständigengutachten vom 25.05.
  6. Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung müsse zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst habe, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeute, dass die Behörde die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige Äußerungen der Beteiligten festzustellen habe. Die belangte Behörde verstoße damit gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit, da sie sich nicht mit sämtlichen Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Der beim Beschwerdeführer vorliegende „katastrophal eingestellte Diabetes mellitus“ und die damit einhergehende „Stoffwechselsituation“ könne aber erst nach einer Reha abschließend beurteilt werden, bzw. könne nach Durchführung der Reha eine Besserung dieser Situation möglich sein. Jedenfalls hätte daher vor Bescheiderlassung eine Reha durchgeführt werden müssen, da hierdurch eine Besserung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers erreicht werden hätte können. Eine Dauerhaftigkeit des derzeitigen Gesundheitszustandes liege daher eben nicht vor. Unrichtig sei zudem die Begründung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, wonach keine Prognose vorliegen würde, in welchem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit erwartet werden könne und diese somit nicht absehbar sei. Das Internistische Gutachten vom 25.05.2023 spricht klar aus, dass eine Besserung der Situation nach der Reha möglich sei. Zudem liege dem bekämpften Bescheid eine Mangelhaftigkeit zugrunde. Die belangte Behörde begründet die Ruhestandsversetzung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht gerecht werden würde und sich vor diesem Hintergrund auch eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen erübrigen würde. Jedoch sei im Bescheid lediglich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer infolge der gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, die dienstlichen Aufgaben als Beamter im allgemeinen Justizwachdienst ordnungsgemäß zu versehen. § 14 Abs. 2 BDG sehe jedoch vor, dass Dienstunfähigkeit nur vorliege, wenn der Beamte infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Es wären daher auch Verweisungsmöglichkeiten außerhalb des allgemeinen Justizwachdienstes zu prüfen gewesen. Ob dem Beschwerdeführer ein alternativer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, sei im bekämpften Bescheid nicht einmal geprüft worden und liege daher eine Mangelhaftigkeit vor. Die belangte Behörde führe hierzu lediglich aus, dass sich eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen erübrigen würde. Diese Begründung sei jedenfalls unzureichend. Die Behörde hätte zumindest auszuführen gehabt, welche alternativen Arbeitsplätze theoretisch als Verweisungsarbeitsplätze in Frage kommen und warum der Beschwerdeführer auf diese nicht zugewiesen werden könne.Zudem liege dem bekämpften Bescheid eine Mangelhaftigkeit zugrunde. Die belangte Behörde begründet die Ruhestandsversetzung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht gerecht werden würde und sich vor diesem Hintergrund auch eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen erübrigen würde. Jedoch sei im Bescheid lediglich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer infolge der gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, die dienstlichen Aufgaben als Beamter im allgemeinen Justizwachdienst ordnungsgemäß zu versehen. Paragraph 14, Absatz 2, BDG sehe jedoch vor, dass Dienstunfähigkeit nur vorliege, wenn der Beamte infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Es wären daher auch Verweisungsmöglichkeiten außerhalb des allgemeinen Justizwachdienstes zu prüfen gewesen. Ob dem Beschwerdeführer ein alternativer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, sei im bekämpften Bescheid nicht einmal geprüft worden und liege daher eine Mangelhaftigkeit vor. Die belangte Behörde führe hierzu lediglich aus, dass sich eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen erübrigen würde. Diese Begründung sei jedenfalls unzureichend. Die Behörde hätte zumindest auszuführen gehabt, welche alternativen Arbeitsplätze theoretisch als Verweisungsarbeitsplätze in Frage kommen und warum der Beschwerdeführer auf diese nicht zugewiesen werden könne. Es werde daher beantragt, 1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung auszuschreiben und den Beschwerdeführer und seinen rechtlichen Vertreter zu laden, sodann 2) der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu 2023-0.868.160 vom 28.12.2023 ersatzlos aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachbeamter in der Justizanstalt XXXX . Er wird auf dem Arbeitsplatz eines Beamten im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer XXXX , Bewertung E2b, verwendet.1.
  9. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachbeamter in der Justizanstalt römisch 40 . Er wird auf dem Arbeitsplatz eines Beamten im allgemeinen Justizwachdienst, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , Bewertung E2b, verwendet. Dieser Arbeitsplatz umfasst nachstehend angeführte Aufgaben: ● Tageweise Vertretung im Abteilungsdienst des Department MNV, im Integrativen Beschäftigungszentrum sowie bei Bedarf im Allgemeinen Justizwachdienst ● Wahrnehmung der Aufgaben gem. VZH RZ 160 und VZH RZ 161 sowie Unterstützung der Leitung IBZ in Betriebsangelegenheiten des Integrativen Beschäftigungszentrums Durchführung von Tätigkeiten der Arbeitsplätze des Allgemeinen Justizwachdienstes inkl. Teilnahme an Eskorten ● Erfüllung allgemeiner Betreuungsaufgaben im Department MNV ● Wahrnehmung und Einschätzung von Verhaltensauffälligkeiten sowie Identifikation und Dokumentation risikoassoziierter Wahrnehmungen der Untergebrachten ● Anleitung der Untergebrachten zur Umsetzung lebenspraktischer Fähigkeiten und Motivationsarbeit Als Exekutivbediensteter hat er den allgemein physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen. Dazu hat der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Tätigkeiten auszuführen: Tätigkeiten Quantifizierung Allgemeiner Justizwachdienst VZH RZ 160: Postendienst Aufsicht Eskortedienst Vorführdienst Durchführung und Überwachung von Besuchen Durchsuchung von Insassen und Räumlichkeiten 10 % Justizwachdienst auf der Abteilung VZH Rz 161: Sicherheit – sichere Abschließung und Standeskontrolle; tägliche Kontrolle der Hafträume und der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gitter, Schlösser, Türen, Mauern), gründliche Kontrollen und Durchsuchungen stichprobenweise und bei Verdacht; Mitwirkung bei Vorführungen und Ausführungen einschließlich Durchsuchungen von Insassen beim Verlassen und bei der Rückkehr in die Abteilungen/Trakte Ordnung – Kontrolle der Hygiene und Sauberkeit von Insassen und Abteilung, ordnungsgemäße Unterbringung der Insassen, Einhaltung der Hausordnung Versorgung – Ausgabe und Kontrolle der Verpflegung, Medikamente, Hygieneartikel; Ausgabe der Wäsche und Bekleidung; Verwaltung und Instandhaltung des Abteilungsinventars Betreuung – Erzieherischer Einfluss, Ansprechperson für Insassen, Zusammenarbeit mit Fachdiensten, Belehrung bzw. Unterweisung der Insassen über Verfügungen und Anordnungen, Durchführung von Bezugsgesprächen mit Untergebrachten, Setzen von risikominimierenden Interventionsmaßnahmen, Administration – Abwicklung des Meldungs-, Ansuchens-/Antragswesens, Führen der erforderlichen Dienstbehelfe (Fristsachen) samt Dokumentation, Abgeben von Stellungnahmen, Führen des Wahrnehmungsbogens, 45% Justizwachdienst im Betrieb IBZ: Unterstützung der Betriebsleitung und Mitwirkung bei ● Allgemeinen Betriebsangelegenheiten, ● Angelegenheiten der Arbeitnehmer- und Bundesbedienstetenschutz-vorschriften, der Maschinen- und Gerätesicherheitsvorschriften und sowie der Unfallfürsorge, ● Betrieblichen Beschaffungswesen ● Planung, Koordination und Durchführung des Beschaffungswesens einschließlich der Material- und Inventargebarung, ● Angelegenheiten des Betriebswesens einschließlich der Auftragsabwicklung ● Beschäftigung, Ausbildung und Betreuung der Untergebrachten 45% Auf diesem Arbeitsplatz waren nachstehend angeführte Anforderungen zu erfüllen: ● abgeschlossene Grundausbildung der Verwendungsgruppe E2b, ● Besondere Genauigkeit und Flexibilität in der Dienstausübung ● Fundierte Kenntnisse im Vollzugswesen sowie fachliches Wissen im Bereich Maßnahmenvollzug ● Belastbarkeit ● Fähigkeit zur Einhaltung des richtigen Maßes an Nähe und Distanz ● Beziehungsfähigkeit ● Bereitschaft zur Reflexion und interdisziplinären Austausch ● hohe Eigeninitiative und Motivation sowie Durchsetzungs- und Einfühlungsvermögen im Umgang mit Untergebrachten Darüber hinaus ist einmal pro Woche Nachtdienst zu verrichten. Beim Beschwerdeführer liegen/ folgende Erkrankungen/Beeinträchtigungen vor: ● chronische Bauspeicheldrüsenentzündung mit exokriner Pankreasinsuffizienz nach akuter Pankreatitis 2014, 2015, 2016 und Gallenblasenentfernung 2014 ● chronische Durchfälle seit Jahren ● Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ III mit Polyneuropathie der Füße Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch drei mit Polyneuropathie der Füße ● deutlich eingeschränkte Stressresistenz ● Lendenwirbelsäulensyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule ● Bluthochdruck. Eine Bauspeicheldrüsen-Funktionsstörung hat seit Jahren zu Durchfällen, zu eingeschränkter Nährstoffaufnahme über den Darm mit Schwierigkeiten, das Körpergewicht zu halten und zu Insulinpflichtigem Diabetes mellitus geführt- mit schwankenden Insulin-Werten und diabetisch bedingter Nervenschädigung der Beine. Es muss jederzeit mit einem akuten Therapiebedarf der Stoffwechselfunktion gerechnet werden. Aus der seit Jahren schlecht einstellbaren Stoffwechselsituation ergibt sich neben der verringerten körperlichen Belastbarkeit auch eine verringerte psychische Belastbarkeit mit deutlich eingeschränkter Stressresistenz. Die psychische Belastbarkeit ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist auf einfache Aufgaben beschränkt. Allgemein üblicher Zeitdruck (wie z.B. bei Büroarbeit ohne Parteienverkehr) ist nicht zumutbar. Körperlich schwere und mittelschwere Belastungen scheiden aus. Übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend. Das Zustandsbild erlaubt somit keine Erfüllung geregelter Tätigkeiten. Wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Der Gebrauch von Hieb-, Stich-und Schusswaffen ist nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist. Auf sämtlichen zu prüfenden (E2b-)Arbeitsplätzen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ist auch Exekutivdienst zu versehen bzw. die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich. Darüber hinaus erlaubt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine geregelte Tätigkeit.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. die damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten nicht bestritten worden. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem Gutachten der BVAEB vom 15.11.2023., Welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemein-, Manuelle, Sport-und Arbeitsmedizin, vom 08.11.2023 beruht. In diesem wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Dienst mit bzw. Gebrauch von Waffen nicht zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer auf eine bereits am 25.05.2023 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für interne Medizin Bezug nimmt, ist festzuhalten dass dieses Gutachten sechs Monate vor dem oben erwähnten Gutachten der BVAEB erstellt wurde. Einerseits weicht dieses Gutachten nur marginal vom später erstellten Gutachten der BVAEB ab. Andererseits ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dem späteren Gutachten der Vorzug zu geben, das auf Grundlage einer übereinstimmenden Diagnose eine Besserung ausschließt, wobei ausdrücklich die Fähigkeit Exekutivdienst mit Waffengebrauch auszuüben ausgeschlossen wird. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat den gutachterlichen Feststellungen der BVAEB auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines entsprechenden aktuellen Privatgutachtens, entgegenzutreten.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

§ 17Abs.

1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5,

(8)[…]“ Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

§ 14Abs.

1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

§ 14Abs.

3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. Belastbarkeit, Nachtdienste, Eskortierungen, Postendienst, Vorführdienst, Durchführung und Überwachung von Besuchen, Durchsuchung von Insassen und Räumlichkeiten umfassen. Der Beschwerdeführer ist psychisch nur gering belastbar. Allgemein üblicher Zeitdruck ist nicht zumutbar. Ebenso scheiden körperlich schwere und mittelschwere Belastungen aus. Übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend. Ein Umgang mit Waffen ist auszuschließen. Die Möglichkeit einer Besserung seines Zustandes wird gutachterlicherseits ausgeschlossen. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 15.11.2023 ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Aufgrund der physischen und psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind keine tauglichen (iSv keine exekutivdienstlichen Tätigkeiten beinhaltenden) Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen/Beeinträchtigungen, u dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage exekutivdienstliche Tätigkeiten auszuüben. Hinsichtlich eines allfälligen Alternativarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 ist festzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 legcit schon deshalb (noch) nicht relevant ist, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Abs. 5 legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (VwGH, 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060).Hinsichtlich eines allfälligen Alternativarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 ist festzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Absatz 5, legcit schon deshalb (noch) nicht relevant ist, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR römisch 24 . GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Absatz 5, legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (VwGH, 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060). Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2286710.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.