RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW226 2282378-1 Spruch, W226 2282378-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt V.)
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.10.2023 wurde der Antrag des BF vom 19.11.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend brachte die belangte Behörde vor, dass das Vorbringen des BF nicht nachvollziehbar sei und zahlreiche Widersprüche aufweise. So sei es nicht begreiflich, weshalb Jahre nach dem Verschwinden des Vaters des BF Personen zu ihm nach Hause kommen würden, um seine Mutter zu töten, ohne sie davor als Druckmittel für die Rückkehr des Vaters „verwendet“ zu haben. Im Hinblick auf die Schilderung des Vorfalls habe der BF auch widersprüchliche Aussagen getätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF noch mehrere Monate nach dem Vorfall, bei dem die Mutter getötet worden sei, in XXXX geblieben sei, wenn er – wie angegeben – „sehr viel Angst“ gehabt habe und die Möglichkeit bestanden hätte, ebenso wie seine Geschwister nach XXXX zu seiner Tante zu gehen. Die Behörde führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass der BF zwar angegeben habe, dass er in XXXX noch Dinge in Bezug auf sein Feld und die Kühe „organisieren“ hätte müssen, doch sei nicht ersichtlich, weshalb dies tatsächlich mehrere Monate in Anspruch genommen hätte.Begründend brachte die belangte Behörde vor, dass das Vorbringen des BF nicht nachvollziehbar sei und zahlreiche Widersprüche aufweise. So sei es nicht begreiflich, weshalb Jahre nach dem Verschwinden des Vaters des BF Personen zu ihm nach Hause kommen würden, um seine Mutter zu töten, ohne sie davor als Druckmittel für die Rückkehr des Vaters „verwendet“ zu haben. Im Hinblick auf die Schilderung des Vorfalls habe der BF auch widersprüchliche Aussagen getätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF noch mehrere Monate nach dem Vorfall, bei dem die Mutter getötet worden sei, in römisch 40 geblieben sei, wenn er – wie angegeben – „sehr viel Angst“ gehabt habe und die Möglichkeit bestanden hätte, ebenso wie seine Geschwister nach römisch 40 zu seiner Tante zu gehen. Die Behörde führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass der BF zwar angegeben habe, dass er in römisch 40 noch Dinge in Bezug auf sein Feld und die Kühe „organisieren“ hätte müssen, doch sei nicht ersichtlich, weshalb dies tatsächlich mehrere Monate in Anspruch genommen hätte. Im Zusammenhang mit den vorgelegten Dokumenten führte das BFA aus, dass der BF keines der Beweismittel im Original hätte vorlegen können und somit keinerlei Fälschungssicherheit gegeben sei. Insgesamt sei somit aufgrund der widersprüchlichen und nicht plausiblen Ausführungen des BF davon auszugehen, dass der BF eine konstruierte Fluchtgeschichte vorbrachte und als Person unglaubwürdig sei.
- Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 28.11.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass es im Herkunftsland des BF immer wieder zu Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund kommen würde, die Todesopfer und Verletzte fordern würden. In XXXX herrsche eine hohe Kriminalität und drohe dem BF bei einer Rückkehr willkürliche Gefahr gegen Leib und Leben und eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der BF der Minderheit der Tutsi angehöre und ihm bzw. seiner Familie aufgrund der verschobenen Konfliktlinien zwischen Hutu und Tutsi eine oppositionelle Gesinnung in XXXX unterstellt werde.
- Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 28.11.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass es im Herkunftsland des BF immer wieder zu Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund kommen würde, die Todesopfer und Verletzte fordern würden. In römisch 40 herrsche eine hohe Kriminalität und drohe dem BF bei einer Rückkehr willkürliche Gefahr gegen Leib und Leben und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der BF der Minderheit der Tutsi angehöre und ihm bzw. seiner Familie aufgrund der verschobenen Konfliktlinien zwischen Hutu und Tutsi eine oppositionelle Gesinnung in römisch 40 unterstellt werde.
- Am 12.03.2024 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er zwar weiterhin mit seiner Tante und seinen Schwestern im Herkunftsland in Kontakt sei, die Originale der vorgelegten Dokumente hätten sie ihm aber nicht schicken können. Befragt zu einem Reisepass, mit dem der BF aus dem Herkunftsland ausgereist sei, gab der BF an, diesen verloren zu haben. Das Handy, mit welchem er den Pass fotografiert habe, habe er ebenso verloren. Nach Europa sei der BF mit einem Visum für Serbien eingereist. Befragt zum Jahr, in welchem seine Mutter verstorben sei und zum Alter seiner Mutter bei deren Tod konnte der BF keine gleichbleibenden Angaben machen.
- Am 26.03.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher weitere Länderberichte ins Verfahren eingebracht wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger XXXX , bekennt sich zum katholischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tutsi. Seine Identität steht nicht fest.Der BF ist Staatsangehöriger römisch 40 , bekennt sich zum katholischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tutsi. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Kirundi, darüber hinaus verfügt er über gute Kenntnisse der französischen Sprache. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsland besuchte er neun Jahre lang die Grundschule und vier Jahre die Sekundarschule. Der BF wuchs nach eigenen Angaben im Ort XXXX , auf und lebte dort etwa bis zum Jahr
- Anschließend hielt sich der BF etwa zwei Jahre lang in XXXX auf, bevor er das Herkunftsland verließ. Seinen Lebensunterhalt bestritt der BF durch das Geld seines Vaters und durch die Unterstützung seiner Tante. Im Besitz der Familie des BF befand sich ein Haus in XXXX und ein Grundstück in XXXX .Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsland besuchte er neun Jahre lang die Grundschule und vier Jahre die Sekundarschule. Der BF wuchs nach eigenen Angaben im Ort römisch 40 , auf und lebte dort etwa bis zum Jahr
- Anschließend hielt sich der BF etwa zwei Jahre lang in römisch 40 auf, bevor er das Herkunftsland verließ. Seinen Lebensunterhalt bestritt der BF durch das Geld seines Vaters und durch die Unterstützung seiner Tante. Im Besitz der Familie des BF befand sich ein Haus in römisch 40 und ein Grundstück in römisch 40 . Im Herkunftsland sind nach wie vor zwei Schwestern und die Tante des BF aufhältig, mit welchen er in Kontakt steht. Die Mutter des BF ist angeblich bereits verstorben. Der Aufenthalt des Bruders und des Vaters des BF kann nicht festgestellt werden. Mit seinem Vater steht der BF jedoch in Kontakt. In Österreich verfügt der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt über keinen engen Freundeskreis im Bundesgebiet. Der BF ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist gesund und im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über XXXX vom 15.12.2022:1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über römisch 40 vom 15.12.2022:
- Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Quellen: Artikel I. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Burundi: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/politisches-portraet/222634, Zugriff 2.12.2022Artikel römisch eins. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Burundi: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/politisches-portraet/222634, Zugriff 2.12.2022 Artikel II. bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (5.10.2020): Kriege und Konflikte - Burundi, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/, Zugriff 2.12.2022Artikel römisch zwei. bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (5.10.2020): Kriege und Konflikte - Burundi, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/, Zugriff 2.12.2022 Artikel III. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch drei. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel IV. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch vier. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022). Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Quellen: Artikel V. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/222614#content_5, Zugriff 1.12.2022Artikel römisch fünf. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/222614#content_5, Zugriff 1.12.2022 Artikel VI. BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022Artikel römisch sechs. BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022 Artikel VII. EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.8.2022): Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html#edae9ef0a, Zugriff 2.12.2022Artikel römisch sieben. EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.8.2022): Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html#edae9ef0a, Zugriff 2.12.2022
- Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: Artikel VIII. AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch acht. AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 Artikel IX. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch neun. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel X. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch zehn. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Quellen: Artikel XI. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch elf. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel XII. GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Entwicklung des Sicherheitssektors, https://www.giz.de/de/weltweit/31478.html, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch zwölf. GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Entwicklung des Sicherheitssektors, https://www.giz.de/de/weltweit/31478.html, Zugriff 23.11.2022 Artikel XIII. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch dreizehn. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Quellen: Artikel XIV. AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch vierzehn. AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 Artikel XV. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch fünfzehn. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel XVI. HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch sechzehn. HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022 Artikel XVII. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch siebzehn. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als
- von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Quellen: Artikel XVIII. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch achtzehn. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel XIX. TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bdi, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch neunzehn. TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bdi, Zugriff 23.11.2022 Artikel XX. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch zwanzig. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Wehrdienst und Rekrutierungen Der Militärdienst in Burundi ist freiwillig. Das Mindestalter für den Eintritt in die Armee ist 18 Jahre (CIA 15.11.2022). Quellen: Artikel XXI. CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch 21 . CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022
- Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Quellen: Artikel XXII. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch 22 . FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel XXIII. HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch 23 . HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022 Artikel XXIV. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch 24 . USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich, da die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen unzureichend sind. Es gab Berichte über unzureichende medizinische Behandlung und lange Einzelhaft in Gefängnissen und Haftanstalten. Die Bedingungen in den vom SNR [Anm.: Service Nationale de Renseignements, Geheimdienst Burundis] verwalteten Haftanstalten und in den von der Polizei verwalteten lokalen "Lock-ups" sind im Allgemeinen schlechter als in den Gefängnissen (USDOS 12.4.202). Die Gefängnisse sind überfüllt, die Gefängnispopulation lag im Dezember 2021 bei 303 Prozent der Kapazität. Für die Gefangenen besteht die Gefahr, sich mit COVID-19 anzustecken, und das Gesundheitspersonal berichtet, dass die Quarantänemaßnahmen im Gefängnissystem im Jahr 2020 nicht ausreichend durchgesetzt wurden. Im März 2021 begnadigte Präsident Ndayishimiye per Dekret mehr als 5.200 Gefangene mit der Begründung der Überbelegung. Nach Angaben der UN-Koordinierungsstelle wurden jedoch bis Juli nur 2.600 Personen freigelassen, von denen einige anschließend erneut verhaftet oder entführt wurden. Willkürliche Verhaftungen und langwierige Untersuchungshaft sind an der Tagesordnung. Dem World Prison Brief (WPB) zufolge waren im Dezember 2021 54,6 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (FH 24.2.2022). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch einige unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Die Regierung lässt Besuche zu, die vom IKRK, der Afrikanischen Union (AU) und der CNIDH beantragt werden. Die Beobachter besuchen regelmäßig bekannte Gefängnisse, kommunale Gefängnisse und bekannte SNR-Haftanstalten. Die Beobachtergruppen haben uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu den Gefangenen in den bekannten Hafteinrichtungen, können jedoch nicht zu den geheimen SNR-Gefängnissen vordringen (USDOS 12.4.2022). Quellen: Artikel XXV. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch 25 . FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel XXVI. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch 26 . USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Todesstrafe Mit großer Mehrheit stimmte die Nationalversammlung Burundis am 21.11.2008 für die Abschaffung der Todesstrafe. Das neue Strafgesetzbuch wurde mit 90 Stimmen und zehn Enthaltungen angenommen. Gegenstimmen gab es keine. Nach der Zustimmung auch des Senats trat das Gesetz am 24.4.2009 in Kraft. Es bannt nicht nur die Todesstrafe, sondern kriminalisiert zudem Folter, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die bis dahin in Burundi nicht als Straftaten gegolten hatten (AI 24.4.2009). Mit Stand Juni 2022 gilt das Land weiterhin als „Abolitionist“, als Land, das die Todesstrafe abgeschafft hat (WCDP 10.6.2022). Quellen: Artikel XXVII. AI - Amnesty International (24.4.2009): Burundi gibt die Todesstrafe auf, https://amnesty-todesstrafe.de/2009/04/burundi-gibt-die-todesstrafe-auf/, Zugriff 24.11.2022Artikel römisch 27 . AI - Amnesty International (24.4.2009): Burundi gibt die Todesstrafe auf, https://amnesty-todesstrafe.de/2009/04/burundi-gibt-die-todesstrafe-auf/, Zugriff 24.11.2022 Artikel XXVIII. WCDP - World Coalition against the death penalty (10.6.2022): Ending the Death Penalty in Africa, https://worldcoalition.org/campagne/ending-the-death-penalty-in-africa/, Zugriff 24.11.2022Artikel römisch 28 . WCDP - World Coalition against the death penalty (10.6.2022): Ending the Death Penalty in Africa, https://worldcoalition.org/campagne/ending-the-death-penalty-in-africa/, Zugriff 24.11.2022
- Minderheiten In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien: Die Hutu, die Tutsi und die Twa (Pygmäen) (CIA 15.11.2022). Im Juli 2022 jährte sich die Unabhängigkeit von Ruanda und Burundi zum
- Mal. Beide Länder verbindet eine Geschichte von Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu und Tutsi. Im heutigen Ruanda werden die gemeinsame Geschichte, Sprache und Kultur von Hutu und Tutsi betont. Die Spaltung zwischen den Gruppen in beiden Ländern sitzt dennoch tief. Sie verursachte in der Vergangenheit sehr tiefe Wunden, die nur schwer heilen. Eigentlich leben die Gruppen in Frieden miteinander. Wenn es aber um Machtteilung geht, reaktivieren politische Anführer ethnische Ressentiments und bedienen sich derselben Teile-und-Herrsche-Ideologie wie die Kolonialisten (AI 29.6.2022). Die Verfassung sieht vor, dass kein Bürger darf aufgrund seiner Rasse, Sprache, Religion, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft vom sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Leben des Landes ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sieht die Verfassung vor, dass die beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vertreten sind. Die Hutu-Mehrheit hat Anspruch auf nicht mehr als 60% der Regierungsposten und die Tutsi-Minderheit auf nicht weniger als 40%. Einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht der Ligue Iteka zufolge wurde die ethnische Quote jedoch in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten. Die Verfassung sieht drei Sitze in jeder Parlamentskammer für die ethnische Gruppe der Twa vor, die etwa 1% der Bevölkerung ausmacht. Es gab keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit aufrufen, diese fortsetzen, dulden oder tolerieren (USDOS 12.4.2022). Die indigenen Twa bleiben im Allgemeinen wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Laut Gesetz müssen die lokalen Verwaltungen allen Twa-Kindern kostenlose Schulbücher und Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellen. Die lokalen Verwaltungen erfüllen diese Anforderungen weitgehend, aber es gibt Berichte über einen unverhältnismäßig schlechten Zugang zu Bildung für Twa-Kinder, weil ihnen die für die Einschulung erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente fehlen (USDOS 12.4.2022). Quellen: Artikel XXIX. AI - Amnesty International (29.6.2022): Koloniale Spaltung auf Dauer, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/burundi-ruanda-unabhaengigkeit-deutscher-kolonialismus-hutu-tutsi, Zugriff 24.11.2022Artikel römisch 29 . AI - Amnesty International (29.6.2022): Koloniale Spaltung auf Dauer, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/burundi-ruanda-unabhaengigkeit-deutscher-kolonialismus-hutu-tutsi, Zugriff 24.11.2022 Artikel XXX. CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022Artikel römisch 30 . CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022 Artikel XXXI. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch 31 . USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: Artikel XXXII. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch 32 . FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 Artikel XXXIII. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022Artikel römisch 33 . USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: ● Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus ● Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel ● verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland ● Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: ● Geringe Marktgröße ● Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ ● Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel ● Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum ● Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Quellen: Artikel XXXIV. ABG - Africa Business Guide (5.2022): Wirtschaft in Burundi, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/burundi, Zugriff 1.12.2022Artikel römisch 34 . ABG - Africa Business Guide (5.2022): Wirtschaft in Burundi, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/burundi, Zugriff 1.12.2022 Artikel XXXV. Statista (21.1.2022): Burundi: Arbeitslosenquote von 1991 bis 2023, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/417605/umfrage/arbeitslosenquote-in-burundi/, Zugriff 15.12.2022Artikel römisch 35 . Statista (21.1.2022): Burundi: Arbeitslosenquote von 1991 bis 2023, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/417605/umfrage/arbeitslosenquote-in-burundi/, Zugriff 15.12.2022 Artikel XXXVI. WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2022): Länderprofil Burundi, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-burundi.pdf, Zugriff 1.12.2022Artikel römisch 36 . WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2022): Länderprofil Burundi, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-burundi.pdf, Zugriff 1.12.2022
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Burundi ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LD 1.12.2022). Nach anderen Angaben gehört das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 5.10.2022). Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 11.10.2022). Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Im Moment liegt dieses Alter in Burundi für Männer bei 60,1 und für Frauen bei 63,7 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 10,9 Jahre höher (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre) (LD 1.12.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Burundi ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,8 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 613 ausgebildeten Ärzten in Burundi stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (LD 1.12.2022). Quellen: Artikel XXXVII. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/222614#content_5, Zugriff 1.12.2022Artikel römisch 37 . AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/222614#content_5, Zugriff 1.12.2022 Artikel XXXVIII. BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022Artikel römisch 38 . BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022 Artikel XXXIX. LD - Länderdaten.info (1.12.2022): Gesundheitswesen in Burundi, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Burundi/gesundheit.php, Zugriff 12.1.2022Artikel römisch 39 . LD - Länderdaten.info (1.12.2022): Gesundheitswesen in Burundi, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Burundi/gesundheit.php, Zugriff 12.1.2022
- Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Quellen: Artikel XL. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Länderreport 62 BURUNDI des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2023 1.1 Politische Lage Burundi war früher ein unabhängiges Königreich und wurde bis zu seiner Unabhängigkeit 1962 sowohl von Deutschland als auch von Belgien kontrolliert. Danach war das Land mit Bürgerkriegen und Völkermord konfrontiert. Die politische Instabilität basiert größtenteils auf Unterschieden zwischen den wichtigsten ethnischen Gruppen des Landes. Bei den ersten demokratischen Wahlen im Juni 1993 besiegte Melchior Ndadaye, ein Hutu der Burundi Democratic Front (FRODEBU), Pierre Buyoya, einen Tutsi der National Progressive Party (UPRONA). Ndadaye wurde am
- Juli 1993 nach einem gescheiterten Putsch vom
- Juli 1993 vereidigt. Sein Ziel war es, ethnische Feindseligkeiten abzubauen. Dafür nahm er Tutsis in sein Kabinett auf und ließ politische Gefangene frei. Hutus sollten hingegen bessere Lebensbedingungen bekommen. Allerdings bedrohten diese Reformen die Privilegien der Tutsi. Am 21.10.1993 wurde Ndadaye ermordet. Dies führte zu Protesten und Gewaltaktionen in der Bevölkerung und stürzte Burundi in einen Bürgerkrieg zwischen der Tutsi-dominierten Armee und Hutu- Rebellengruppen. Mehr als 300.000 Menschen wurden getötet und Hunderttausende zur Flucht in die Nachbarländer gezwungen. Der Bürgerkrieg dauerte bis 2005 an. Am 13.05.2015 erfolgte ein Putschversuch durch General Godefroid Niyombare, der zu Kämpfen zwischen Gruppen des Militärs führte. Dieser wurde von regierungstreuen Armeekreisen niedergeschlagen. Ursächlich für die Unruhen war die Entscheidung des damaligen Präsidenten Nkurunziza, ein drittes Mal für das Amt zu kandidieren. Dies stellte einen Verstoß gegen die Verfassung dar, die lediglich zwei Amtszeiten vorsah. Die darauffolgenden Jahre bis 2020 war Burundi international praktisch isoliert. Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung von 2018, die im Juni 2019 verkündet wurde, sieht eine dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unterstellte Exekutive, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Judikative vor. Die Verfassung wurde im Mai 2018 per Referendum von 73 % der burundischen Bürger und Bürgerinnen bestätigt. Der Versuch der Opposition, die Verfassungsänderungen für ungültig zu erklären, wurde vom burundischen Verfassungsgericht jedoch abgelehnt. Die erste zentrale Änderung sieht eine Erhöhung der Laufzeit eines Präsidentschaftsmandates von fünf auf sieben Jahre vor. Die Beschränkung auf zwei Mandate, wie in der vorherigen Verfassung festgeschrieben, soll erhalten bleiben, die entscheidende Änderung ist jedoch die von zwei chronologisch ununterbrochenen Mandaten. Das Mindestalter des Staatsoberhauptes ist auf 40 Jahre bestimmt. Eine einmalige unmittelbare Wiederwahl ist erlaubt. Mit der neuen Verfassung von 2018 wurde auch das Amt des Premierministers wieder eingeführt und dafür das Amt eines von zwei Vizepräsidenten gestrichen. Seit 2018 ist eine Gesetzesänderung mit einfacher Mehrheit statt mit der zuvor festgelegten Zweidrittelmehrheit durch das Parlament möglich. In der Verfassung Burundis vom Juli 2018 sind neben der Gewaltenteilung und einem Mehrparteiensystem auch universelle Bürger- und Menschenrechte sowie eine geregelte Vertretung ethnischer Gruppen in allen staatlichen Institutionen festgelegt. Dazu gehören auch die Polizei- und Militärstruktur. Die Regierung Burundis und die erste Parlamentskammer (Assemblée Nationale) sind im Verhältnis 60:40 mit Hutus und Tutsis besetzt. Im Senat, der die zweite Kammer bildet, sind jeweils eine gleiche Anzahl Hutus und Tutsis vertreten. Darüber hinaus erhält das indigende Volk der Twa jeweils drei Sitze. Das ethnische Quotierungssystem soll laut der Verfassung von 2018 innerhalb von fünf Jahren vom Senat überprüft werden. Insgesamt sind Frauen mit 30 % in den beiden Kammern, die alle fünf Jahre gewählt werden, vertreten Die letzten Wahlen, die während der COVID-19-Pandemie organisiert wurden, fanden am 20.05.2020 statt. Die Präsidentschaftswahl gewann Evariste Ndayishimiye von der CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie), ein Vertrauter des bisherigen Machthabers Pierre Nkurunziza, der das Land seit Ende des Bürgerkrieges 2005 regierte. Ndayishimiye setzte sich gegen sechs weitere Kandidaten durch. Er gewann mit knapp 69% der Stimmen, sein größter Herausforderer Agathon Rwasa von der CNL (Congrès National pour la Liberté) erhielt knapp 24%. Zeitgleich wurden die Nationalversammlung und die Gemeinderäte gewählt. Bei der Wahl zur Nationalversammlung errang der CNDD-FDD mit 86 von 123 Sitzen erneut eine deutliche Mehrheit. Laut dem Menschenrechtsbericht 2020 des United States Department of State erlaubte die Regierung der wichtigsten Oppositionspartei CNL die Teilnahme und den Wahlkampf. Auch wenn die Wahlen zu einer friedlichen Machtübergabe führten, wiesen sie laut Bericht jedoch erhebliche Mängel auf, da es zahlreiche Nachrichten über Menschenrechtsverletzungen, die sich hauptsächlich gegen die Mitglieder der CNL richteten, sowie Unregelmäßigkeiten gab. Évariste Ndayishimiye wurde nach dem Tod seines Vorgängers Pierre Nkurunziza am 08.06.2020 vorzeitig am 18.06.2020 vereidigt. Der unterlegene Agathon Rwasa kritisierte schwere Unregelmäßigkeiten bei der Wahl und legte Widerspruch gegen das Wahlergebnis ein. Dieses wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof am 04.06.2020 bestätigt. Auch die katholische Bischofskonferenz Burundis äußerte Kritik an Transparenz und Fairness der Wahlen. Nkurunziza von der CNDD-FDD war seit dem 26.08.2005 Präsident. 2020 trat er nicht mehr zur Wahl an. Neben seiner erstmaligen Wahl am 19.08.2005 durch das Parlament wurde er am 28.06.2010 und am 21.07.2015 jeweils für fünf Jahre wiedergewählt. Die Bertelsmann Stiftung berichtet zur politischen Lage in ihrem Länderreport 2022, dass Burundi trotz des Machtwechsels nach den Wahlen 2020 weiterhin mit Unsicherheit und schlechter Regierungsführung zu kämpfen habe. Einerseits habe Burundi von einem gemäßigteren politischen Ton auf der obersten Regierungsebene sowie von verbesserten Beziehungen zu einigen Nachbarländern profitiert. Andererseits hätten sich einige antidemokratische Tendenzen verschärft. Armee und Regierungspartei seien nach wie vor eng miteinander verflochten, die Überwachung der Bevölkerung werde zusätzlich durch den Einsatz irregulärer Milizen der „youth league“ (Imbonerakure) erreicht. Weiterhin wird berichtet, dass die Mehrparteiendemokratie und die ethnische Vertretung, die in Burundi seit jeher mit der Kontrolle und dem Gleichgewicht verbunden seien, durch den „Friedensvertrag von Arusha“ gefördert und in der Verfassung verankert wurden. Der BTI-Bericht stellt jedoch auch fest, dass die Verfassungsänderungen von 2018 die ethnischen Gleichgewichte abschufen und dazu beitrugen, die Macht in den Händen des Staatschefs zu konzentrieren. Ein von der Ostafrikanischen Gemeinschaft (East African Community, EAC) geleiteter Vermittlungsprozess zwischen der Regierungspartei und der Opposition mit dem Ziel des Schutzes der Gewaltenteilung wurde 2019 abgebrochen, als sich herausstellte, dass die Regierung den Empfehlungen der EAC nicht nachkam. Weiterhin kann daher nur von einer sehr geringen Gewaltenteilung auf allen Ebenen gesprochen werden. Mit der Unterstützung von Verbündeten ist es dem Staatsoberhaupt möglich, allein über die Politik des Landes zu entscheiden. Ohne Beachtung der Vertretung verschiedener Parteien und ethnischer Gruppen können Ministerinnen und Minister ernannt sowie parlamentarische Gesetzesinitiativen abgelehnt werden. Durch die neue Verfassung verliert das Parlament einige seiner wichtigsten Befugnisse. Zudem erlangte die Regierungspartei bei den jüngsten Wahlen in beiden Kammern eine überwältigende Mehrheit. 1.2 Formaler Staatsaufbau und territoriale Verwaltungsstruktur Der Staat Burundi ist in 18 Provinzen und 129 Kommunen (Distrikte) gegliedert. Provinzen sind Bubanza, Bujumbura Mairie, Bujumbura Rural, Bururi, Cankuzo, Cibitoke, Gitega, Karusi, Kayanza, Kirundo, Makamba, Muramvya, Muyinga, Mwaro, Ngozi, Rumonge, Rutana, Ruyigi. Die Distrikte sind weiter untergliedert in 2.638 Gemeinden (collines). 1.3 Rechtssystem und Justizwesen Die burundische Rechtsordnung verbindet belgisches und afrikanisches Recht (und ist seit der Kolonialzeit vom Gewohnheitsrecht zum positiven Recht übergegangen). Zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit umfasste das positive Recht alle Rechtsgebiete mit Ausnahme einiger privatrechtlicher Fragen. Seit der Unabhängigkeit regelt es fast alle Bereiche der Gesellschaft, mit wichtigen Ausnahmen in Bezug auf Erbschaft, eheliches Eigentum, Schenkungen/Freizügigkeit, Erwerb und Verkauf von nicht eingetragenen Grundstücken und die Beziehungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden des traditionellen oder nicht strukturierten Sektors. Ein neues Bodengesetzbuch ermöglicht nunmehr die einfache Eintragung von Grundstücken und soll das Gewohnheitsrecht zurückdrängen. Zudem gibt es Gesetzesentwürfe, die die verbleibenden Bereiche des Gewohnheitsrechts systematisch erfassen sollen. Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die Verfassung von 2018, die eine Trennung von Justiz, Exekutive und Legislative vorsieht, garantiert. Laut BTI ist die Justiz von Burundi die einzige Instanz, die nach der Verfassung weitgehend unabhängig bleibt. Das burundische Justizsystem ist durch das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Justiz vom
- März 2005 (Code of Organization and Judicial Competence of 17 March 2005) geregelt. Es sieht formelle und informelle Mechanismen für das Konfliktmanagement vor. Auf der untersten Ebene des burundischen Rechtssystems existieren verschiedene Arten von Dorfgerichten, sogenannte Courts of Hills (intahe yo ku mugina). In ihnen vermitteln und schlichten Dorf-Älteste (abashingantahe) und von der Dorfgemeinschaft gewählte Personen entsprechend des Kommunalgesetzes bei Nachbarschaftskonflikten, wobei sie keine Strafen verhängen dürfen. Auf kommunaler Ebene in den ländlichen Provinzen sowie in der Stadt Bujumbura gibt es Wohnsitzgerichte (Courts of Residence) oder Magistratsgerichte (Tribunal de Residence). Beide Gerichte sind für Straf- und Zivilverfahren zuständig und behandeln Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und Streitigkeiten zwischen Privatpersonen im Wert von bis zu einer Million burundischer Francs, nicht eingetragene Grundstücksangelegenheiten, Zwangsräumungen sowie Familien- und Personalangelegenheiten, wobei sie Haftstrafen bis zu zwei Jahren verhängen können. Die Stadt und der Bezirk Bujumbura verfügen über Bezirks- und Obergerichte auf Provinz- und Gemeindeebene. Neben den „Tribunaux de Grande Instance“ mit den Staatsanwaltschaften (Parquets de la République) gibt es sieben Berufungsgerichte mit sieben Generalstaatsanwaltschaften. Sie befinden sich in Bujumbura (drei), Ngozi, Gitega, Bururi und Makamba. Darüber hinaus existiert neben dem Obersten Gerichtshof (Cour Suprême) in Bujumbura, der aus drei Kammern (Justiz, Verwaltung und Kassation) besteht und für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Gesetze zuständig ist, auch die burundische Generalstaatsanwaltschaft, die an der Spitze der Justizbehörden steht. Das burundische Verfassungsgericht ist ein Gericht sui generis, das in verfassungsrechtlichen Angelegenheiten wie der richtigen Auslegung von Verfassungsbestimmungen, der Bestätigung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sowie Volksabstimmungen und der Verkündung ihrer Ergebnisse den Vorsitz führt. Es entscheidet auch über Fragen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen. Zusammen mit dem Obersten Gerichtshof, der nur im Falle von Hochverrat gegen das Staatsoberhaupt der Republik, gegen den Präsidenten der Nationalversammlung, den Präsidenten des Senats, den stellvertretenden Präsidenten der Republik und den Premierminister für Straftaten während ihrer Amtszeit zuständig ist, bildet es die höchste richterliche Instanz. Außerdem gibt es Fachgerichte wie Handels-, Verwaltungs-, Arbeits- und Militärgerichte. 2006 wurde zudem auf der Ebene der Berufungsgerichte ein Anti-Korruptionsgerichtshof eingerichtet. Gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft und einer Sonderabteilung ist er zuständig für die Behandlung von Korruptionsfällen und der Misswirtschaft des öffentlichen Vermögens. Ein weiteres neu geschaffenes Sondergericht (Court Spéciale des Terres et Autres Biens) ist zuständig für Streitigkeiten über Grundstücke und andere Besitztümer, die im Kontext der früheren Bürgerkriege und politischen Krisen entstanden sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Ländereien oder andere Besitztümer von Personen, die jahrelang in einem anderen Land Schutz suchten und diese nach ihrer Rückkehr von anderen Personen besetzt vorgefunden haben. Das Gericht ist nur dafür zuständig, in erster und letzter Instanz über Einsprüche gegen Entscheidungen der Kommission für Land und andere Besitztümer zu entscheiden. Das Gericht sollte ursprünglich bis 2021 arbeiten, das Mandat wurde jedoch um sechs Jahre verlängert. Durch die Einrichtung des Sondergerichts, das direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, wurde die Justiz im Hinblick auf den Zugang zu Land und Ressourcen, einer der Hauptursachen für die Spaltung Burundis, umgangen. Die burundische Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Die Prozesse sind öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht auf unverzügliche und detaillierte Informationen über die Anklage und auf eine unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschenden ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung, falls erforderlich. Dem Menschenrechtsbericht 2022 des USDOS zufolge wurden diese Rechte selten beachtet. Weiterhin ist dem Bericht zu entnehmen, dass Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unangemessene Verzögerung und auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung haben, diese Rechte aber ebenfalls nicht immer gewährt wurden. Nur wenige Angeklagte hatten laut USDOS einen Rechtsbeistand, da sich nur wenige die anwaltlichen Dienste leisten konnten. Jedoch hätten einige lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen (engl. non-governmental organizations, NGOs) einigen Angeklagten Rechtsbeistand gewährt. Angeklagte hätten das Recht, sich zu verteidigen, einschließlich durch Befragung von Zeuginnen und Zeugen der Staatsanwaltschaft oder der klagenden Person, ihre eigenen bezeugenden Personen aufzurufen und Beweise gegen sie zu prüfen. Angeklagte könnten auch Beweise in ihrem eigenen Namen vorlegen und hätten dies in den meisten Fällen auch getan. Sie dürften auch nicht zu einer Aussage oder einem Schuldgeständnis gezwungen werden, obwohl einige Häftlinge gefoltert worden sein sollen, um Zeugenaussagen zu erzwingen. Die Richterinnen und Richter sollen unter Folter erlangte Geständnisse als Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten genutzt haben. Alle Angeklagten, mit Ausnahme derjenigen vor Militärgerichten, haben das Recht, Berufung beim Obersten Gerichtshof einzulegen. Zudem gibt es weitere Besonderheiten der Militärgerichtsbarkeit. Im Februar 2021 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof ein auf Juni 2020 datiertes Urteil gegen 34 Personen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sowie Medienschaffende im Exil, und verurteilte sie zu lebenslanger Haft und Schadensersatz. Laut Human Rights Watch (HRW) fehlte es dem Prozess an grundlegenden Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, da weder die Angeklagten noch ihre Anwälte über das Verfahren gegen sie informiert worden waren. Die Gruppe sei des „Angriffs auf die Staatsgewalt“, der „Ermordung“ sowie der „Zerstörung“ für schuldig befunden und ihr Vermögen sei beschlagnahmt worden. Laut neuestem BTI-Bericht ist die burundische Justiz seit Jahren durch eine generelle Instabilität gekennzeichnet. Obwohl die Gerichtsbarkeit laut Verfassung unabhängig sei, sei diese während des Berichtszeitraums wiederholt von lokalen NGOs und internationalen Akteuren wie der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats für Burundi wegen ihrer korrupten Arbeitsweise sowie mangelnder Unabhängigkeit und Kapazitäten kritisiert worden. Die Betroffenen hätten ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil die strukturellen und finanziellen Bedingungen, regelmäßige Verstöße gegen Gerichtsverfahren sowie staatliche Drohungen und Einmischungen dies verhindert hätten. Diese Umstände hätten zu einem allgemeinen Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Gerichtsbarkeit geführt. Obwohl in einigen seltenen Fällen die Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen versucht hätten, Klage einzureichen, hätten sie kein neutrales Gerichtsverfahren erhalten. Eine Bestrafung der Täter oder Täterinnen sei nur in seltenen Streitfällen erfolgt. Der nationale Geheimdienst soll stets Strafgerichtsverfahren, in welchen Polizeiangehörige und Gefängnismitarbeitende als Beschuldigte auf der Anklagebank saßen, Einfluss genommen haben, wenn es um die Strafverfolgung und Freilassung von Gefangenen gegangen sei. Straffreiheit sei nach wie vor üblich und häufig. Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats für Burundi wegen ihrer korrupten Arbeitsweise sowie mangelnder Unabhängigkeit und Kapazitäten kritisiert worden. Die Betroffenen hätten ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil die strukturellen und finanziellen Bedingungen, regelmäßige Verstöße gegen Gerichtsverfahren sowie staatliche Drohungen und Einmischungen dies verhindert hätten. Diese Umstände hätten zu einem allgemeinen Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Gerichtsbarkeit geführt. Obwohl in einigen seltenen Fällen die Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen versucht hätten, Klage einzureichen, hätten sie kein neutrales Gerichtsverfahren erhalten. Eine Bestrafung der Täter oder Täterinnen sei nur in seltenen Streitfällen erfolgt. Der nationale Geheimdienst soll stets Strafgerichtsverfahren, in welchen Polizeiangehörige und Gefängnismitarbeitende als Beschuldigte auf der Anklagebank saßen, Einfluss genommen haben, wenn es um die Strafverfolgung und Freilassung von Gefangenen gegangen sei. Straffreiheit sei nach wie vor üblich und häufig. ,
- Sicherheitsapparat Die burundische Verfassung von 2018 definiert in Artikel 246 bis 268 den Aufbau, die Funktion und den verfassungsrechtlichen Auftrag der burundischen Sicherheitsorgane. Die burundische Nationalpolizei (Police nationale du Burundi, PNB), die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst (Service National de Renseignement, SNR), der direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, ist neben der Polizei für die innere Sicherheit verantwortlich und hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die Polizeibehörden in Burundi sind laut der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) von Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit unterlaufen. Menschenrechtsverletzungen der staatlichen Sicherheitsorgane seien in einem Klima von Gewaltkriminalität und fehlenden Ordnungsstrukturen an der Tagesordnung. Eine besondere Rolle spiele in Burundi die „justice de proximité“, eine Art Nachbarschaftsjustiz bzw. lokale Justiz. Daneben gäbe es die Selbstjustiz oder die „mob justice“, wo Individuen von Privatpersonen für kleine Verbrechen wie z.B. Diebstahl verfolgt, gefoltert oder ermordet werden würden, ohne dass offizielle Stellen informiert bzw. eingeschaltet würden. Das burundische Militär (Forces de Défense Nationale, FDN) ist dem burundischen Verteidigungsministerium unterstellt und besteht aus der Armee und der nationalen Gendarmerie. Nach dem Arusha-Friedensabkommen von 2000 wurden Militär und Polizei in Burundi neu ausgerichtet. Erst ab 2003 kann jedoch laut GIZ von einer grundsätzlichen Reform die Rede sein. Zur Unterstützung der ländlichen Bevölkerung bei Überfällen durch Rebellen sei 2001 ein von der Regierung unterstütztes Selbstverteidigungsprogramm initiiert worden. Ein weiteres Problem bestünde darin, die Armee und den Polizeiapparat neu aufzubauen. Beide Sicherheitsorgane seien jahrzehntelang durch Tutsi dominiert worden. Ziel und Notwendigkeit der Reform sei deshalb auch, Polizei- und Militärpersonal ethnisch ausgeglichen zu gestalten. Am 22.06.2022 verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz über die nationalen Verteidigungskräfte Burundis. Damit wurde eine neue Reservetruppe (Force de réserve et d'appui au développement, FRAD) geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Organisation paramilitärischer Schulungen, aber auch die Konzeption und Umsetzung von Entwicklungsprojekten. Sie steht allen Burundern und Burunderinnen offen, die nach einer militärischen Ausbildung mobilisiert werden können. Daneben gibt es noch die sog. Imbonerakure. Es handelt sich dabei um irreguläre Milizen, die der burundischen Regierungspartei angehören und die Bevölkerung überwachen. Die Jugendorganisation soll zu den größten und mächtigsten Organisationen des Landes gehören. Die Behörden haben am 16.04.2022 eine landesweite Kampagne zur paramilitärischen Ausbildung von mindestens 6.000 Imbonerakure gestartet, um möglicherweise eine Force de réserve et d'appui au développement du pays (FRAD), eine neue militärische Reservetruppe aus Zivilisten, zu schaffen; die erste Gruppe von 300 Imbonerakure hat am 16.04.2022 die Ausbildung in der Provinz Makamba abgeschlossen. Laut USDOS gab es 2022 zahlreiche Berichte darüber, dass die burundische Regierung, einschließlich der Polizei, des Nationalen Nachrichtendienstes (SNR), des Militärs und der Imbonerakure, willkürliche oder ungesetzliche Tötungen vornahm, die sich häufig gegen vermeintliche Anhängerinnen und Anhänger der politischen Opposition oder gegen Personen richteten, die ihre Rechte wahrnahmen. Es wird berichtet, dass die verbotene NGO Ligue Iteka weiterhin von außerhalb des Landes aus operierte und bis Ende August 2022 232 Tötungen gegenüber 405 im Vorjahr dokumentierte. Viele Morde sollen mutmaßlich von Agenten und Agentinnen der Polizei, des Geheimdienstes oder von Mitgliedern der Imbonerakure begangen worden sein. Die Einschätzungen der Ligue Iteka und anderer Menschenrechtsgruppen gingen, was die Zahl der Morde angeht, für die wahrscheinlich Agenten und Agentinnen des Staates oder der Regierungspartei verantwortlich waren, auseinander. Familien beschuldigten bspw. den burundischen Geheimdienst, am 31.03.2022 in der Gemeinde Ndava in der Provinz Cankuzo vier Personen verhaftet zu haben, die sie der Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppen verdächtigten; laut ICG-Bericht soll am 07.04.2022 der Geheimdienst außerdem ein CNLMitglied in der Provinz Cibitoke entführt haben. Die Polizei, die mit Einheimischen zusammenarbeitet, soll am 03.04.2022 zwei nicht identifizierte, gefesselte Leichen in der Gemeinde Buganda, Provinz Cibitoke, gefunden haben; am 08.04.2022 soll eine weitere Leiche in der Zone Buruhukiro, Gemeinde Rumonge, entdeckt worden sein. Dem neuesten ICG-Bericht für Juli 2023 zufolge hält die Gewalt der Imbonerakure an. Demnach sollen sich zwei Gruppen der regierungsnahen Jugendmiliz Imbonerakure in der Nacht vom 30.06.2023 auf den 01.07.2023 am burundischen Ufer des Rusizi-Flusses gegenseitig angegriffen haben. Dabei sollen drei Personen ums Leben gekommen sein. Am 15.07.2023 soll ein Minderjähriger in der Gemeinde Ntega in der Provinz Kirundo und am 17.07.2023 ein Einwohner der Gemeinde Muhanga in der Provinz Ngozi von der Jugendmiliz ermordet worden sein Die zivilen Behörden übten laut USDOS auch 2022 zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus.
- Aktuelle Sicherheitslage Dem Auswärtigen Amt zufolge ist die Sicherheitslage in Burundi weitgehend stabil. Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v.a. mit Handgranaten) auch in belebten Zonen seien aber nicht auszuschließen. Die Gegenwart von Militär und Polizei sei im ganzen Land stark. In Grenznähe zur Demokratischen Republik Kongo (DRC) in den Provinzen Bubanza und Cibitoke hätten sich 2020 zahlreiche Angriffe von Rebellengruppen, die häufig die Naturschutzgebiete (Kibira, Rukoko & Monge) auf burundischem Hoheitsgebiet als Rückzugsgebiet nutzen sollen (Provinzen Kayanza, Rumonge und Bujumbura rurale), ereignet.1 Auch nach Informationen des österreichischen Außenministeriums kommt es insbesondere in den an die DRC angrenzenden Provinzen immer wieder zu Gefechten zwischen Regierungsmilizen/Armee und der Opposition. Präsident Ndayishimiye führte intensive diplomatische Gespräche über die Sicherheitskrise im Osten der Demokratischen Republik Kongo. Er unternahm zahlreiche diplomatische Versuche, die dortige Sicherheitskrise zu befrieden. Burundi hat eine aktive Rolle in der regionalen Diplomatie übernommen. Ndayishimiye, seit Juni 2022 Vorsitzender der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), kam am 04.11.2022 mit dem ehemaligen kenianischen Präsidenten und EAC-Vermittler für den Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo (DRC), Uhuru Kenyatta, zusammen. Am 07.11.2022 berief er eine Konferenz der EAC-Staatschefs am Rande der UN-Klimakonferenz in Ägypten ein, um Maßnahmen gegen die Sicherheitskrise im Osten der DRC zu fordern. Zudem nahm Ndayishimiye am 23.11.2022 an einem Treffen über Frieden und Sicherheit im Osten der DRC in der angolanischen Hauptstadt Luanda teil. Am 28.11.2022 leitete er die dritte Sitzung der von der EAC geleiteten Nairobi-Gespräche zwischen der kongolesischen Regierung und zahlreichen Rebellengruppen, die im Osten des Landes aktiv sind. In der Provinz Cibitoke kämpften bspw. die Sicherheitskräfte vom 12.11.2022 bis 16.11.2022 mit Kinyarwanda sprechenden Rebellen im Kibira-Wald. Dabei starben mindestens sieben Menschen und vier wurden verhaftet. Die Rebellengruppe RED-Tabara übernahm die Verantwortung für einen Mörserangriff auf den Flughafen von Bujumbura, während Personen, die nicht identifiziert werden konnten, Granaten auf Busbahnhöfe und andere Orte warfen. Im Laufe des Jahres wurden mehrere hundert Menschen aufgrund dieser Anschläge getötet und verletzt. Die burundische Regierung nahm Ermittlungen auf, machte aber Oppositionsführer im Exil, von denen einige angeblich mit RED-Tabara in Verbindung standen, für die Granatenangriffe verantwortlich.2
- Korruption Burundi ist ein Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Korruption (CAC). Mit der Bildung der burundischen Übergangsregierung, die aus dem Arusha-Friedens- und Versöhnungsabkommen vom
- August 2000 entstand, wurde ein „Ministerium der Präsidentschaft für gute Regierungsführung (MBGP)“ eingerichtet. Darüber hinaus verfügt Burundi über Institutionen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung, wie den Rechnungshof, das Generalinspektorat des Staates, das Generalinspektorat der Finanzen und Finanzinspektion, die Sonderbrigade zur Korruptionsbekämpfung, das burundische Finanzamt, die Generalstaatsanwaltschaft beim Anti-Korruptionsgericht, das Anti-Korruptionsgericht, die Staatsanwaltschaft und den Obersten Gerichtshof. Burundi hat zudem zahlreiche Gesetze zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption erlassen, darunter das Gesetz über die Verhütung und Bestrafung von Korruption, das Gesetz über den allgemeinen Status des Beamtenstatuts, das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das Gesetz über den Kodex privater und öffentlicher Unternehmen sowie das Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus. Burundi ist Vertragspartei des Übereinkommens der Afrikanischen Union zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption und beteiligt sich am Beirat der Afrikanischen Union für Korruptionsbekämpfung. Das MBGP ist die für die Koordinierung der Korruptionsprävention zuständige Stelle (Art. 1, Dekret Nr. 100/103 vom
- November 2005) und für die Überwachung der Umsetzung der „Nationalen Strategie für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (SNBGLC)“eingesetzt.3 (Artikel eins,, Dekret Nr. 100/103 vom
- November 2005) und für die Überwachung der Umsetzung der „Nationalen Strategie für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (SNBGLC)“eingesetzt.3 Freedom House (FH) berichtet, dass Korruption in Burundi dennoch weit verbreitet sei. Korrupte Personen im Beamtenverhältnis hätten im Allgemeinen Straffreiheit genossen, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt worden sei. Die Antikorruptionsorganisationen würden als unterfinanziert und ineffektiv gelten. Obwohl Präsident Ndayishimiye versprochen habe, die Korruption zu bekämpfen, seien seine Maßnahmen im Amt widersprüchlich. Die Regierung Ndayishimiye habe zwischen Februar und Mai 2021 mehr als 120 Regierungsbedienstete wegen Veruntreuung entlassen, keiner von Ihnen sei strafrechtlich verfolgt worden. Im Mai 2021 habe der Präsident die Handelsministerin Immaculée Ndabaneze wegen des Verdachts auf Unterschlagung entlassen. Zudem habe Ndayishimiye seit seinem Amtsantritt die burundischen Antikorruptionsbehörden umstrukturiert, indem er einen Antikorruptionsgerichtshof und eine Antikorruptionsbrigade abgeschafft und ihre Aufgaben in bestehenden Ämtern unterbracht habe. Im September 2021 habe der UN-Koordinierungsrat Ndayishimiye's Erklärung kritisiert, dass verbeamtete Personen Bestechungsgelder annehmen könnten, um "zur Entwicklung des Landes beizutragen". Dem USDOS-Bericht 2022 zufolge wird die Polizei in der Bevölkerung weithin als korrupt angesehen, und Korruption im kleinen Rahmen war bei der Polizei an der Tagesordnung. Es soll zahlreiche Korruptionsvorwürfe in der Regierung gegeben haben, darunter Vorfälle im Zusammenhang mit der mangelnden Transparenz der Haushaltseinnahmen und im Zusammenhang mit dem Import von Benzin, Amts- und Machtmissbrauch, der Misswirtschaft bei öffentlichen Ausschreibungen und Verträgen, auch im Gesundheits- und Bergbausektor, der Veruntreuung öffentlicher Mittel, dem Zollbetrug und der Verwendung der begrenzten Devisenreserven des Landes zur Finanzierung von Importgütern. Obgleich das burundische Finanzamt über eine interne Betrugsbekämpfungseinheit verfügt, sollen Zollbeamte- und -beamtinnen des Betrugs beschuldigt worden sein. Allerdings berichtet das USDOS auch, dass die Behörden Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht hätten, darunter die Entlassung hochrangiger Personen im Beamtenverhältnis sowie Hunderter verbeamteter Personen auf unterer Hierarchieebene. Mit der Leitung der Korruptionsbekämpfung sei im Rahmen der neuen Antikorruptionskampagne von Präsident Ndayishimiye das Innenministerium beauftragt worden. Dieses setze seine Kampagne „Null Toleranz gegenüber Korruption“ fort und stelle in allen Gemeindebüros und Ministerien Hinweiskästen auf, damit die Bevölkerung korrupte Aktivitäten melden könne. Das Innenministerium würde auch eine gebührenfreie Telefonnummer unterhalten, unter der die Bürgerinnen und Bürger Korruption und Missstände melden könnten. OLUCOME59, eine NGO, die die Korruptionsbekämpfung überwacht, kritisierte die Entscheidung und warnte, dass sie die Korruptionsbekämpfung behindern könnte. Sie forderte die Regierung auf, die Institutionen umzustrukturieren, anstatt sie abzuschaffen.4 Auch dem neuesten Länderbericht der Bertelsmann Stiftung zufolge ist die Antikorruptionspolitik Burundis unzureichend. Die vereinzelten Medienberichte über wegen Korruption festgenommene Personen würden den Eindruck einer Doppelmoral erwecken. Die meisten Bürger und Bürgerinnen würden es für zu gefährlich halten, die Mächtigen für korrupte Praktiken zur Rechenschaft zu ziehen. 5 Im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International für das Jahr 2022 steht Burundi auf Rang 171 von insgesamt 180 Ländern. Das Land hat sich somit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um zwei Ränge verschlechtert.6
- Allgemeine Menschenrechtslage Burundi ist Mitglied der UN und der Afrikanischen Union (AU) und hat Menschenrechtsverpflichtungen sowohl auf regionaler als auch auf internationaler Ebene umgesetzt. Burundi hat die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Afrikanische Banjul-Charta) ratifiziert, und seine Menschenrechtspolitik und -praxis werden von der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) überwacht, die die Berichte des Staates über seine Menschenrechtssituation prüft und über Beschwerden über mutmaßliche Verstöße entscheidet. Außerdem hat Burundi die Zuständigkeit des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker (AGMR) anerkannt.7 Die Menschenrechtssituation in Burundi bleibt jedoch schwierig.64 Sie hat sich seit Amtsantritt von Präsident Ndayishimiye im Juni 2020 laut Human Rights Watch (HRW) nur begrenzt verbessert.8 Dem Menschenrechtsbericht für das Jahr 2022 des USDOS zufolge gehörten zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen insbesondere: „rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; (…) ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; (…) schwerwiegende Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende Korruption; (…) unzureichende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt (...); Menschenhandel; Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler ethnischer Minderheiten oder indigener Völker; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen LGBTIQPersonen und deren staatsanwaltliche Verfolgung.“9 In diesem Kontext berichtet USDOS, dass die Regierung Schritte unternommen habe, um Staatsbedienstete und Mitglieder der Regierungspartei, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben oder in Korruption verwickelt waren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Trotzdem sei die Straffreiheit für Beamte und Beamtinnen der Regierung und der Regierungspartei sowie für deren Anhänger und Bevollmächtigte weiterhin ein Problem geblieben. Einige Mitglieder der Imbonerakure, die keine polizeilichen und geheimdienstlichen Befugnisse hätten, seien an zahlreichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder für diese verantwortlich gewesen. Eine Verfolgung seitens offizieller Sicherheitsbehörden sei inkonsequent geblieben.10 Verschiedene Kommissionen befassen sich mit Menschenrechtsverletzungen in Burundi. So untersucht die UNUntersuchungskommission für Burundi (UN Human Rights Council Commission) die in Burundi seit April 2015 begangenen Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Frage, ob es sich dabei möglicherweise um internationale Verbrechen handelt.11 Die nationale Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC), die 2014 in ein Gesetz aufgenommen wurde, sammelte Zeugenaussagen und führte Aktivitäten im Rahmen ihres Mandats durch. Ihr staatlicher Auftrag besteht darin, Tatsachen über die im Land begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu untersuchen und zu ermitteln, insbesondere die Untersuchung von Verbrechen während des ethnischen Konflikts, der nach der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1962 begann. Die TRC wurde auch damit beauftragt, die Verantwortungsbereiche von staatlichen Institutionen, Einzelpersonen und privaten Gruppen zu bestimmen. Laut dem USDOS-Bericht für das 2021 meldeten einige Zivilgesellschaften Besorgnis über die regierungsnahe Arbeit der TRC.12 Zwischen Oktober 2021 und April 2022 befragte HRW mehr als 30 Personen, darunter Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen, Familienangehörige, Vertretende von Oppositionsparteien und burundische Menschenrechtsverteidigende. HRW analysierte und beglaubigte auch Filmmaterial, das mehrere Armee- und Polizeibeamte, die Tötungen zugegeben hatten, zeigt. Ebenso wurden Berichte lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen, Medienberichte, öffentliche Reden von Regierungsvertretern und Beiträge in sozialen Medien untersucht.13 Nach Angaben von HRW gingen burundische Sicherheitsbehörden insbesondere gegen Personen vor, die unter Verdacht standen, Oppositionsparteien anzugehören oder mit bewaffneten Oppositionsgruppen zusammenzuarbeiten. Es soll wenig unternommen worden sein, um Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Laut HRW sind die Verantwortlichen unter dem burundischen Geheimdienst, der nationalen Polizei und der irregulären Miliz der Imbonerakure zu finden.1415
- Ethnische Zugehörigkeit Die ethnische Zusammensetzung Burundis ähnelt der des benachbarten Ruanda. Zu den ethnischen Gruppen in Burundi gehören die drei großen einheimischen Gruppen der Hutu, Tutsi und Twa.16 Laut Worldatlas machte die ethnische Gruppe der Hutu 85 % der Bevölkerung aus, Tutsi 14 % und Twa weniger als 1 %, Europäerinnen und Europäer weniger als 1 % und Südasiatinnen und -asiaten ebenfalls weniger als 1 %. Darüber hinaus hat auch die jüngste Einwanderung zu Burundis ethnischer Vielfalt beigetragen. Die beiden größten ethnischen Gruppen, die Mehrheit der Hutu und die Minderheit der Tutsi, haben eine gemeinsame Sprache und Kultur und lebten im vorkolonialen Burundi unter den Tutsi-Monarchen weitgehend friedlich zusammen. Dies änderte sich 1916 als belgische Truppen dieses Gebiet übernahmen, das zuvor noch unter deutscher Kolonialherrschaft gestanden hatte. Weil die Belgier die Tutsi für eine überlegene Ethnie hielten, förderten sie den Machtkampf unter den Einheimischen, indem sie den Tutsi Führungsaufgaben zuwiesen. Das Ergebnis war eine zunehmende Feindschaft zwischen den beiden ethnischen Gruppen.17 In Burundi wurde jedoch nach einem jahrelangen Bürgerkrieg, der 1993 begann, mit dem Abkommen von Arusha im Jahr 2000 eine Plattform für eine friedliche Teilung der Macht zwischen der ethnischen HutuMehrheit Burundis und der seit langem dominierenden Tutsi-Minderheit geschaffen. Die einheimischen Twa, blieben von der Einigung jedoch weitgehend unberührt.18 Viele der Errungenschaften waren seit 2015 bedroht, nachdem der damalige Präsident Pierre Nkurunziza sich für eine dritte Amtszeit zur Wiederwahl stellte. Die Wahl führte zu weit verbreiteter interethnischer Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und einer Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten.19 Artikel 13 und 22 der Verfassung besagen, dass alle Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz gleich sind und ihnen gleicher Schutz garantiert wird. Niemand darf diskriminiert werden, insbesondere nicht aus Gründen der Herkunft, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Hautfarbe, der Sprache, der sozialen Stellung, der religiösen, philosophischen oder politischen Überzeugung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des HIV/AIDS-Status oder einer anderen unheilbaren Krankheit.2021 Artikel 128 der Verfassung zufolge hat die Hutu-Mehrheit Anspruch auf nicht mehr als 60 % der Regierungsposten und die Tutsi-Minderheit nicht weniger als auf 40 %.22 Einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht der Ligue Iteka zufolge wurde die ethnische Quote in vielen öffentlichen Einrichtungen jedoch nicht eingehalten. Die Verfassung sieht für die ethnische Gruppe der Twa drei Sitze in jeder Kammer des Parlaments vor.2324 Den USDOS-Berichten für die Jahre 2021 und 2022 zufolge gab es keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsmitarbeitende zu Gewalt angestiftet haben bzw. staatliche Stellen zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit anstifteten oder diese tolerierten.25 Laut der Menschrechtsorganisation MRG werden die indigenen Twa weiterhin auf allen Ebenen ausgegrenzt und diskriminiert.26 Es wird berichtet, dass intern vertriebene Twa unter besonders schwierigen Bedingungen, beispielsweise in Hütten, die von intern vertriebenen Menschen anderer Ethnien getrennt sind, leben und Mischehen mit Mitgliedern der Hutu- oder Tutsi-Gemeinschaft noch immer nicht allgemein akzeptiert werden.2728 Der USDOS-Bericht für 2022 hingegen stellt fest, dass die burundische Regierung bei der rechtlichen Anerkennung der Twa nicht diskriminierte, wohl aber Twa wirtschaftlich, politisch und sozial marginalisiert sind. USDOS zufolge treffen die Twa-Gemeinschaften Entscheidungen, ihr Land, ihre Kultur und ihre Traditionen betreffend ohne Einmischung von außen. Laut Gesetz müssen die lokalen Verwaltungen allen TwaKindern kostenlose Schulbücher und Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellen. Laut USDOS erfüllen die lokalen Verwaltungen diese Anforderungen weitgehend.29
- Religiöse Zugehörigkeit Burundi ist überwiegend christlich geprägt. Die katholische Kirche hat bis heute eine gesellschaftspolitische Bedeutung, z.B. im Friedensprozess. Auch auf die Politik hat sie großen Einfluss.30 Laut der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2008 sind 62 % der Bevölkerung römisch-katholisch, 21,6 % protestantisch, 2,5 % muslimisch und 2,3 % Siebenten-Tags-Adventisten. Weitere 6,1 % sind konfessionslos und 3,7 % gehören indigenen Religionsgruppen an.31 Das Oberhaupt der Islamischen Gemeinschaft von Burundi schätzt dagegen den Anteil der Musliminnen und Muslime an der Bevölkerung auf 10-12 %. Die muslimische Bevölkerung lebt hauptsächlich in städtischen Gebieten. Die meisten sind sunnitisch. Es gibt auch einige schiitische Musliminnen und Muslime sowie eine kleine ismailitische Gemeinschaft.32 Zu den Glaubensgemeinschaften, die zusammen weniger als 5 % der Bevölkerung ausmachen, gehören die Church of the Rock, die Freien Methodisten, die Zeugen Jehovas, orthodoxe Christinnen und Christen, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Vivante, Hindus und Jains. Nach den Statistiken des burundischen Innenministeriums von 2018 gibt es etwa 1.000 religiöse Gruppen im Land.33 Die burundische Verfassung definiert den Staat als säkular. Laut den Artikeln 1, 13, 22, 31, 32, 78 und 80 der burundischen Verfassung ist religiöse Diskriminierung verboten und Religionsfreiheit festgeschrieben.34 Sie verbietet politischen Parteien, religiöse Gewalt oder Hass zu predigen. Gesetze über religiöse Gruppen bestimmen, dass eine Registrierung beim Innenministerium zu erfolgen hat. Religiöse Gruppen sind verpflichtet bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Um eine Registrierung beantragen zu können, muss z.B. eine Mindestanzahl an Anhängerinnen und Anhängern gewährleistet sein.35 Am 02.04.2022 wurden zwei Pastoren der „Unity in the Holy Spirit Church“ (EUSEBU) in der Gemeinde Muha in der Provinz Bujumbura erschossen. Nach ersten Ermittlungen verhaftete die Polizei 11 EUSEBU-Pastoren. Als Grund für die Tötungen wurde in den Medien übereinstimmend ein Kampf um die Vorherrschaft über die Kirche angegeben. Im Juli 2022 verhaftete die Polizei etwa 26 Anhänger von Eusebie Ngendakumana, die von ihrer Kirchengemeinde als katholische Prophetin angesehen wird. Als Grund wurde eine behördlich nicht genehmigte und illegale Gebetsveranstaltung in der Provinz Kirundo angegeben.3637 Laut USDOS-Bericht über Religionsfreiheit für 2022 wurde in den Medien übereinstimmend ein Kampf um die Vorherrschaft über die Kirche als Grund für die Tötungen genannt.38 Auch der USDOS-Report über Religionsfreiheit für das Jahr 2020 berichtete über mehrere Vorkommnisse im Zusammenhang mit Verhaftungen von Kirchenoberhäuptern.39 Der im Oktober 2019 verhaftete Vorsitzende des Landesverbandes der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Lameck Barishinga, sei ohne offizielle Anklage im Gefängnis geblieben. Medienberichten zufolge traf sich die Regierung am 24.09.2020 mit einer Delegation der Ost-Zentralafrika-Division (ECD) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten mit Sitz in Kenia, um die Inhaftierung und weitere Fragen zu erörtern, die sich aus der Ernennung Barishingas zum Leiter der Kirche durch die ECD ergaben. Die Regierung habe den neuen vierköpfigen Exekutivausschuss der Kirche anerkannt, der im September 2020 von der ECD ernannt worden war, um die Kirche bis zu internen Wahlen im Juli 2021 zu leiten, und habe die Mitglieder während einer gemeinsamen Pressekonferenz mit der ECDDelegation aufgefordert, die neue Führung zu akzeptieren und interne Konflikte zu vermeiden. Am 10.02.2021 wurde Barishinga aus der Haft entlassen.40 Am 17.10.2020 griff die Polizei deeskalierend ein, als der ehemalige Kirchenpräsident Joseph Ndikubwayo eine Gruppe anführte, die versuchte, während des Gottesdienstes von David Bavugubusa, dem Vorsitzenden des neuen Exekutivausschusses, eine Kirche in Bujumbura zu betreten; die Polizei nahm Ndikubwayo und eine unbestimmte Zahl von Kirchenmitgliedern fest.41 Am 27.02.2020 hielt die Polizei zwei Tage lang Pastor Arthemon Nzambimana von der Eglise Vivante (Lebendige Kirche) fest, der den ehemaligen Pastor Edmond Kivuye abgelöst hatte, nachdem dieser 2015 aus Burundi geflohen war. Die Polizei soll keinen Grund für die Festnahme angegeben haben, doch Medien und Vertretern der Zivilgesellschaft zufolge missbilligte die Regierung wahrscheinlich seine Führung und beabsichtigte, Terence Mpanuwaka, einen als regierungsnah geltenden Pastor, als Oberhaupt der Kirche einzusetzen. Im Mai 2020 verhaftete die Polizei Nzambimana erneut zusammen mit zehn anderen Pastoren der Kirche; letztere wurden fünf Tage später nach weiteren Verhören wieder freigelassen. Medienberichten zufolge verhörte die Polizei Nzambimana im Laufe des Jahres 2020 weiterhin in regelmäßigen Abständen, Ende des Jahres wurde auch er wieder freigelassen.42 Zivilgesellschaft zufolge missbilligte die Regierung wahrscheinlich seine Führung und beabsichtigte, Terence Mpanuwaka, einen als regierungsnah geltenden Pastor, als Oberhaupt der Kirche einzusetzen. Im Mai 2020 verhaftete die Polizei Nzambimana erneut zusammen mit zehn anderen Pastoren der Kirche; letztere wurden fünf Tage später nach weiteren Verhören wieder freigelassen. Medienberichten zufolge verhörte die Polizei Nzambimana im Laufe des Jahres 2020 weiterhin in regelmäßigen Abständen, Ende des Jahres wurde auch er wieder freigelassen.42 ,
- Politische Betätigung (Opposition), NGOs Gemäß Artikel 88 der Verfassung können die Bürgerinnen und Bürger Burundis ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage eines allgemeinen und gleichen Wahlrechts wählen.43 Die Verfassung sieht in Artikel 75 ein Mehrparteiensystem vor. Laut Artikel 78 dürfen Parteien lediglich im Einklang mit dem Gesetz gegründet werden und müssen demokratischen Prinzipien folgen. Artikel 80 legt fest, dass sich die Behörden nicht in die Angelegenheiten der politischen Parteien einmischen dürfen. Um öffentliche Wahlkampffinanzierung zu erhalten und an den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen teilnehmen zu können sind Parteien gesetzlich dazu verpflichtet, ethnisch und regional vielfältig zu sein. Sie müssen schriftlich nachweisen, dass sie in allen Provinzen Niederlassungen und Mitglieder haben. Das burundische Innenministerium hat insgesamt 39 politische Parteien anerkannt.44 Der U.S.amerikanische Geheimdienst CIA spricht von aktuell sechs großen Parteien.45 Die politische Landschaft wird dominiert von der Regierungspartei CNDD-FDD. Im Jahr 2019 registrierte das Innenministerium die zuvor nicht zugelassenen Nationalen Kräfte der Befreiung-Rwasa unter dem neuen Namen CNL. Die von Evariste Ngayimpenda geführte Partei UPRONA (engl. Union for National Progress, frz. Union pour le Progress Nationale) blieb bis auf eine kleine Fraktion, die sich abspaltete und der Regierungspartei die Treue schwor, nicht anerkannt. Alle registrierten politischen Parteien trafen sich regelmäßig im Rahmen des Nationalen Forums der politischen Parteien, einer Veranstaltung des Innenministeriums für den politischen Dialog.98 Die mit der Regierungspartei CNDD-FDD verbündeten Parteien konnten laut USDOS-Länderreport 2022 weitgehend frei tätig sein, ansonsten sollsich das politische Klima für die Opposition 2022 verschlechtert haben. Während 2021 noch von einem Nachlassen der politischen Gewalt und Aufrufen zur politischen Toleranz gesprochen wurde, fehlt diese Aussage im Berichtszeitraum
- Medien und NGOs meldeten Vorkommnisse von willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und zwangsweisen Verschwindenlassen von politischen Gegnern. Davon sollen hauptsächlich CNL-Mitglieder betroffen gewesen sein. Verantwortlich gemacht werden die Jugendmiliz der Imbonerakure und nicht identifizierte bewaffnete Männer. Diese Aktionen sollen als Vergeltung für politisches Engagement und angebliche Beteiligung an bewaffneten Gruppen, die für Sicherheitsvorfälle im Land verantwortlich sind, durchgeführt worden sein.46 Politiker und ihre Anhänger seien Schikanen, Einschüchterungen und Ermordungen ausgesetzt. Viele würden sich gezwungen sehen, im Exil zu arbeiten.47 Dem USDOS-Bericht für 2020 zufolge beriefen sich die Oppositionsparteien im Kontext der letzten Wahlen auf Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen, einschließlich des Ausschlusses von akkreditierten, der Partei angehörenden Beobachtenden aus den Wahllokalen. Die internationale Gemeinschaft und unabhängige einheimische Organisationen verurteilten die Wahlen als fehlerhaft, obwohl einheimische und internationale Akteure das Wahlergebnis im Allgemeinen akzeptierten. Die USDOS-Berichte der letzten drei Jahre stellten weiter fest, dass die Präsidentschaftswahlen von 2020 weitgehend frei von Massengewalt waren. Es habe jedoch Berichte über gewalttätige Zwischenfälle während der Wahlperiode, insbesondere Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der Regierungspartei und der Oppositionspartei, die in einigen Fällen zu Verletzungen und Todesfällen führten, gegeben. Zudem wurde über gezielte Tötungen, Entführungen, geschlechtsspezifische Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen im Vorfeld der Wahlen berichtet, die v.a. Mitglieder der CNL betrafen.48 Die „Nouvelle équipe de la Commission Nationale Indépendante des Droits d’Homme du Burundi“ (CNIDH) erklärte, die Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen seien zu unbedeutend, um die Glaubwürdigkeit der verkündeten Ergebnisse zu beeinträchtigen.49 Den ICG-Berichten aus dem Jahr 2022 ist zu entnehmen, dass der burundische Geheimdienstapparat Anhängerinnen und Anhänger der Opposition entführte. Sicherheitsoperationen gegen RED-Tabara seien fortgesetzt worden. Bei Zusammenstößen zwischen der Oppositionspartei Congrès National pour la Liberté (CNL) und Imbonerakure am 13.04.2022 sei ein CNL-Mitglied in der Gemeinde Mpanda in der Provinz Bubanza schwer verletzt worden, woraufhin 14 CNL-Mitglieder am 16.04 und 17.04.2022 in Mpanda festgenommen worden seien.50 Das burundische Innenministerium hat 130 ausländische NGOs registriert. Darunter befinden sich 75 Organisationen aus elf Ländern der EU. An erster Stelle steht Belgien mit 15 Organisationen, gefolgt von Italien mit zwölf und den Niederlanden mit elf. Nach der EU folgen die USA mit 31 Organisationen, die in Burundi tätig sind.51 Dem NGO Explorer zufolge arbeiten jedoch 251 britische NGOs in Burundi.52 Freedom House zufolge sind NGOs in Burundi mit restriktiven Gesetzen53 und der Verfolgung von Aktivitäten, die als regierungsfeindlich betrachtet werden, konfrontiert. Eine Reihe von als regierungskritisch eingestuften Menschenrechts- und anderen Gruppen seien während des Referendums 2018 und der Wahlen 2020 verboten worden, viele ihrer Mitglieder aus dem Land geflohen. Laut HRW-Bericht für das Jahr 2022 sind Menschenrechtsorganisationen in Burundi in ihren Möglichkeiten, frei und unabhängig zu arbeiten, eingeschränkt, insbesondere außerhalb von Bujumbura.54 Das NGO-Gesetz von 2018 führte zu einer NGO-Krise zwischen 2018 und 2019, in der alle ausländischen NGOs zeitweise suspendiert wurden.55 In einem HRW-Bericht vom Mai 2021 wurde festgestellt, dass NGO- Mitarbeitende offene Kritik an der Regierung vermeiden. Menschenrechtsverteidigende könnten verhaftet und inhaftiert werden. Amnesty International zufolge wurde im Jahr 2018 beispielsweise Germain Rukuki, der sich gegen Folter und Armut einsetzt, unter anderem wegen Rebellion zu 32 Jahren Haft verurteilt. Ein Berufungsgericht habe Rukukis Strafe im Juni 2021 auf ein Jahr reduziert; er sei im selben Monat noch freigelassen worden.56 Im April 2021 hob die Regierung das Verbot von Words and Actions for the Awakening of Consciences and the Evolution of Mentalities, einer NGO zur Korruptionsbekämpfung, auf.57 Internationale NGOs können aufgrund der restriktiven Gesetze nur eingeschränkt arbeiten. So sind sie bspw. gesetzlich verpflichtet, einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi zu hinterlegen. Zudem müssen sie bei der Einstellung von einheimischem Personal eine ausgewogene Verteilung nach ethnischen und geschlechtlichen Kriterien erreichen. Das Gesetz enthält mehrere Klauseln, die der Regierung eine beträchtliche Kontrolle über die Rekrutierung und Programmgestaltung der NGOs ermöglichen. Im Februar 2020 ordnete das Innenministerium bspw. an, dass internationale NGOs detaillierte persönliche Informationen über ihre Mitarbeitenden, einschließlich ihrer ethnischen Zugehörigkeit, vorlegen müssen. Im März 2020 kündigte die Regierung an, dass die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen ethnischen Gleichgewichts überprüft werde und bei Nichteinhaltung die Schließung drohe. HRW und andere Organisationen kommentierten, dass diese Vorschrift ein Versuch sei, die Arbeit der NGOs zu überwachen.58 Einige NGOs äußerten weiterhin die Befürchtung, dass die Ministerien beabsichtigten, die Kontrolle über Einstellungsentscheidungen auszuüben oder die Tätigkeit der NGOs auf andere Weise unangemessen zu beeinflussen.59 NGOs sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich beim Innenministerium oder den Provinzverwaltungen zu registrieren. Der Genehmigungsprozess umfasst das Innenministerium und andere Ministerien, je nach Fachgebiet der NGO. Die Registrierung muss alle zwei Jahre erneuert werden. Gegen eine Ablehnung gibt es keinen Rechtsbehelf. Eine Aussetzung oder dauerhafte Schließung von NGOs ist zulässig, wenn diese die öffentliche Ordnung stören oder die staatliche Sicherheit gefährden.60
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- und Pressefreiheit stehen unter dem Schutz der burundischen Verfassung (Artikel 31).61 Die Menschenrechtsberichte für die Jahre 2021 und 2022 des USDOS stellten jedoch fest, dass Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit , einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Bildung, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft, weiterhin Menschenrechtsprobleme darstellten.62 Dem Menschenbericht des USDOS von 2022 zufolge sind laut Gesetz verleumderische Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte, Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt, sowie rassistisch oder ethnische Hassreden verboten.63 Ein Mediengesetz aus dem Jahr 2013 schränkt den Schutz journalistischer Quellen ein, verlangt von Medienschaffenden bestimmte Ausbildungs- und Berufsstandards und verbietet Inhalte, die sich auf die Landesverteidigung, die Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und die staatliche Währung beziehen. Zwar gibt es laut Reporter ohne Grenzen (RSF) für das Jahr 2022 Verbesserungen unter Präsident Ndayishimiye, aber die Situation, insbesondere für Medienschaffende, bleibt nach wie vor schwierig. Die RSF-Rangliste spiegelt eine Verbesserung der Lage wider und zeigt auf, dass Burundi im Jahr 2022 auf Platz 107 von 180, verglichen mit Platz 147 im Jahr 2021, gestiegen ist.64 Laut neuestem HRW-Bericht kam es dennoch immer wieder zu Verhaftungen und Verurteilungen von Journalisten. Menschenrechtsorganisationen dürften nicht frei und unabhängig ihre Arbeit ausüben.65 Auch USDOS 2022 berichtet, dass die Regierung lokale Journalisten, die über Themen wie Menschenrechtsverletzungen, Korruption oder Sicherheitsvorfälle berichteten, festnahm.66 Am 14.03.2022 beendeten burundische Polizeiangehörige eine Pressekonferenz von zwei Anti-KorruptionsOrganisationen (OLUCOME und PARCEM) mit der Begründung, vorher keine behördliche Genehmigung eingeholt zu haben.67 Der Menschenrechtsaktivist Tony Germain Nkina wurde am 20.12.2022 vom Berufungsgericht Ngozi freigesprochen, nachdem er zuvor zu fünf Jahren Haft verurteilt worden war.68 Nkina wurde der Zusammenarbeit mit RED-Tabara für schuldig befunden, obgleich wohl keine glaubwürdigen Beweise vorlagen.69 Nur dank einer Begnadigung durch den Präsidenten wurden vier Iwacu-Journalisten im Dezember 2020 freigelassen, 14 Monate nachdem sie auf dem Weg zu einer Reportage im Nordwesten des Landes verhaftet worden waren.70 Amnesty International zufolge sind viele Medienschaffende seit 2015 aus dem Land geflohen, und einige sind gewaltsam verschwunden. Im Februar 2021 habe der Oberste Gerichtshof einen Beschluss aus dem Jahr 2020 veröffentlicht, wonach sieben im Exil lebende Journalisten wegen ihrer angeblichen Beteiligung an den Ereignissen von 2015 zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden seien.124 Mehrere Medienschaffende erklärten, dass sie in ihrer Berichterstattung über das Internet grundsätzlich freier seien, als wenn sie über das Radio oder über andere Medien berichten würden. Diese Medien unterlägen stärkerer staatlicher Kontrolle. Die behördliche Überwachung nehme zu, wenn in französischer und englischer Sprache gesendet wird anstatt in einheimischen Sprachen.71 Laut USDOS-Bericht reguliert die burundische Medienaufsichtsbehörde National Communications Council (CNC) sowohl die Print- als auch die Rundfunkmedien, kontrolliert die Akkreditierung von Medienschaffenden und setzt die Einhaltung der Mediengesetze durch. Der Präsident bzw. die Präsidentin ernenne alle 15 CNCMitglieder, die hauptsächlich aus Regierungsvertretern und -vertreterinnen und Medienschaffenden des staatlichen Rundfunks bestünden. Somit sei die Organisation zwar nominell unabhängig, unterliege aber der politischen Kontrolle.72 Auch der Menschenrechtsorganisation Freedom House zufolge wird die Pressefreiheit in der Praxis durch strenge Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende, die aufgrund ihrer Berichterstattung Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen riskieren, stark eingeschränkt.73 Die Regierung beherrscht laut FH die Medien, da sie Eigentümerin des öffentlichen Fernsehsenders, der Radiosender und der Zeitung Le Renouveau ist. Wichtige unabhängige Nachrichtensender, die während der politischen Gewalt 2015 zerstört wurden, sind FH zufolge noch nicht wiederhergestellt. Weiter berichtet Freedom House, dass die Regierung nach dem Putschversuch viele private Medienunternehmen weiterhin verboten hat, einige Verbote wurden 2021 aufgehoben. Am 30.11.2022 stellte die burundische Regierung den öffentlichen Zugang zur Website der Medienorganisation IWACU vollständig her.74 Die Regulierungsbehörde CNC hob im Februar 2021 das Verbot von RSF Bonesha FM und im Juni 2021 das Verbot von Ikiriho und der BBC auf.75 HRW berichtete jedoch, dass der Zugang zu BBC-Inhalten zum Ende des Jahres 2021 immer noch eingeschränkt gewesen sei. Die mögliche Aufhebung des VOA-Verbots sei an die Bedingung geknüpft, dass ein mit VOA verbundener Medienschaffender bzw. Medienschaffende ausgeliefert werde, was der Sender nicht erfüllte. HRW berichtete ferner, dass viele Mitglieder der Zivilgesellschaft oder Medienschaffende, die 2015 geflohen seien, auch weiterhin im Exil lebten. Des Weiteren wird berichtet, dass während der dritten und letzten Amtszeit des ehemaligen Präsidenten Nkurunziza die unabhängige Zivilgesellschaft und Medien unerbittlich angegriffen und ihre Mitglieder verschwunden, getötet, inhaftiert und bedroht worden seien.76 Privatpersonen werden laut FH durch den SNR und die Imbonerakure überwacht, so dass aus Angst vor Repressalien kritische Äußerungen in Bezug auf den CNDD-FDD nur ungern gemacht werden.77
- Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden im Artikel 32 der burundischen Verfassung garantiert.78 Politische Parteien und große Gruppen müssen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher