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{'item': 'W226 2287161-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 70§ 18Art. 8§ 9§ 52§ 61§ 66§ 2§§ 114§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW226 2287161-1 Spruch, W226 2287161-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) wurde am 30.10.2023 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) wurde am 30.10.2023 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Am 01.12.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei wurde dem BF auch zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seines Verhaltens beabsichtigt ist, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, nach Strafhaftende bzw. nach rechtskräftiger Verurteilung gegen ihn eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und ihn in sein Heimatland abzuschieben. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, zuletzt etwa einen Monat vor der Festnahme nach Österreich eingereist zu sein und im Bundesgebiet über eine Frau und Kinder zu verfügen. Die Mutter und die Geschwister des BF seien in Moldau aufhältig. Er sei zuletzt in Moldau auf Urlaub gewesen, im September 2023 sei er wieder zurück nach Österreich. Er lebe seit 3 Jahren in Österreich, er habe einen Aufenthaltstitel.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4
  5. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Am selben Tag erlangte das Urteil die Rechtskraft.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4,
  7. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Am selben Tag erlangte das Urteil die Rechtskraft.
  8. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass sich aufgrund der vorsätzlichen Begehung der Straftat sowie der mehrfachen Deliktsqualifikation eine besondere kriminelle Neigung des BF ergebe. Die vom Gericht als mildernd gewertete Unbescholtenheit des BF stelle jedenfalls keinen ausreichenden Grund dar, der gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes spreche. Die im Bundesgebiet aufhältige Gattin und die Kinder seien bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes bereits berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Straftaten schon längerfristig geplant gewesen seien und der BF diese mit vollem Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der von ihm gesetzten Handlung ausgeführt habe. Es ergebe sich kein Grund, im Fall des BF einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Durch das Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.02.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung das in Österreich bestehende Familienleben des BF nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Entscheidung sohin den BF und seine Kinder in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens

Art. 8EMRK verletze.

Zudem habe es die Behörde verabsäumt, eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Der BF sei den Großteil seines Aufenthalts im Bundesgebiet berufstätig gewesen und sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.02.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung das in Österreich bestehende Familienleben des BF nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Entscheidung sohin den BF und seine Kinder in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8, EMRK verletze.

Zudem habe es die Behörde verabsäumt, eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Der BF sei den Großteil seines Aufenthalts im Bundesgebiet berufstätig gewesen und sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

  1. Am 18.03.2024 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit 2019 in Österreich gemeldet sei und im April 2020 eine Aufenthaltskarte beim XXXX beantragt habe. Die Gattin des BF stamme – ebenso wie der BF – aus XXXX und sei auch Staatsbürgerin von Moldau gewesen. Wann seine Gattin die rumänische Staatsbürgerschaft erhalten habe, wisse der BF nicht genau. Vor ihrem Umzug nach XXXX hätte der BF zusammen mit seiner Gattin und seiner Familie in XXXX gelebt. Um eine bessere Zukunft für die Familie aufzubauen, seien sie dann nach Österreich gekommen. Zudem lebe eine Cousine des BF bereits in XXXX . Einmal im Jahr fahre der BF mit seiner Gattin und den Kindern auf Urlaub nach Moldau.
  2. Am 18.03.2024 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit 2019 in Österreich gemeldet sei und im April 2020 eine Aufenthaltskarte beim römisch 40 beantragt habe. Die Gattin des BF stamme – ebenso wie der BF – aus römisch 40 und sei auch Staatsbürgerin von Moldau gewesen. Wann seine Gattin die rumänische Staatsbürgerschaft erhalten habe, wisse der BF nicht genau. Vor ihrem Umzug nach römisch 40 hätte der BF zusammen mit seiner Gattin und seiner Familie in römisch 40 gelebt. Um eine bessere Zukunft für die Familie aufzubauen, seien sie dann nach Österreich gekommen. Zudem lebe eine Cousine des BF bereits in römisch 40 . Einmal im Jahr fahre der BF mit seiner Gattin und den Kindern auf Urlaub nach Moldau. Ferner wurde die Gattin des BF als Zeugin befragt. Diese gab im Wesentlichen an, nie in Rumänien, sondern immer nur in Moldau gewohnt zu haben. Im Herkunftsland seien nach wie vor der Vater und die Großeltern von ihr aufhältig. Auch die Mutter, die Schwester und der Bruder des BF würden sich weiterhin in Moldau aufhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger der Republik Moldau. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF ist seit dem Jahr XXXX mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und hat mit ihr einen Sohn, XXXX , im Alter von drei Jahren und eine zehnjährige Tochter, XXXX , ebenfalls Rumänische Staatsbürger. Die Tochter des BF besucht aktuell die Schule. Die Familie lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin hat die Rumänische Staatsbürgerschaft im Alter von 18 Jahren erhalten, sie hat aber bislang nie in Rumänien gelebt, sondern bis zur Ausreise nach Österreich ebenso wie der BF in XXXX , einer Stadt in Moldau nahe der Rumänischen Grenze.Der BF ist seit dem Jahr römisch 40 mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet und hat mit ihr einen Sohn, römisch 40 , im Alter von drei Jahren und eine zehnjährige Tochter, römisch 40 , ebenfalls Rumänische Staatsbürger. Die Tochter des BF besucht aktuell die Schule. Die Familie lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin hat die Rumänische Staatsbürgerschaft im Alter von 18 Jahren erhalten, sie hat aber bislang nie in Rumänien gelebt, sondern bis zur Ausreise nach Österreich ebenso wie der BF in römisch 40 , einer Stadt in Moldau nahe der Rumänischen Grenze. Seit XXXX verfügt der BF über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit bis XXXX . Die Gattin des BF verfügt über ein Aufenthaltsrecht als EWR-Bürgerin.Seit römisch 40 verfügt der BF über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit bis römisch 40 . Die Gattin des BF verfügt über ein Aufenthaltsrecht als EWR-Bürgerin. Der BF wurde in XXXX , Moldau, geboren und besuchte dort neun Jahre lang die Grundschule. Bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2019 lebte der BF zusammen mit seiner Gattin und der Tochter in XXXX , Moldau, und arbeitete dort als Fliesenleger und Automechaniker. Durch seine Tätigkeit in der Baubranche – v.a. in der Russischen Föderation - war der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet immer wieder von seiner Familie getrennt. Die Tochter des BF besuchte im Herkunftsland den Kindergarten, bevor sie nach Österreich reisten.Der BF wurde in römisch 40 , Moldau, geboren und besuchte dort neun Jahre lang die Grundschule. Bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2019 lebte der BF zusammen mit seiner Gattin und der Tochter in römisch 40 , Moldau, und arbeitete dort als Fliesenleger und Automechaniker. Durch seine Tätigkeit in der Baubranche – v.a. in der Russischen Föderation - war der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet immer wieder von seiner Familie getrennt. Die Tochter des BF besuchte im Herkunftsland den Kindergarten, bevor sie nach Österreich reisten. In Moldau sind nach wie vor die Mutter und die beiden Geschwister des BF aufhältig. Ferner leben der Vater und die Großeltern seiner Gattin im Herkunftsland. Die minderjährige Schwester der Gattin des BF lebt in Österreich. Mehrmals pro Jahr fuhr der BF während des Aufenthaltes in Österreich mit seiner Familie nach Moldau auf Urlaub und zu Besuchen der Familie. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging im Bundesgebiet mehreren Beschäftigungen nach, die stets von kurzer Dauer (mehrere Wochen bis maximal mehrere Monate) waren. Aktuell verfügt er über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in der Baubranche, ausgestellt von einem befreundeten Geschäftsführer eines Bauunternehmens. Der BF verfügt lediglich über marginale Deutschkenntnisse und konnte kein Zertifikat vorweisen. Sonstige maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 Abs. 3 Z 2, Abs. 4
  4. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4,
  5. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren Personen die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union von Ungarn nach Österreich mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er als Lenker eines PKW in Abwechslung mit einem Mittäter als Lenker des Vorausfahrzeuges für das von zwei weiten unbekannten Mittätern gelenkte Schlepperfahrzeug fungierte, welches insgesamt 42 Fremde, die in ihrem Heimatland zwischen EUR 1.000,- und EUR 16.000,- für die Schleppung bezahlten, an der serbisch-ungarischen Grenze in das Fahrzeug aufnahm und nach einer 6-7-stündigen Fahrt über den Grenzübergang nach Österreich verbrachte, wobei er die rechtswidrige Einreise von mehr als drei Personen fördern wollte. Als erwiesen wurde die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von 42 Fremden (20 Männer, 8 Frauen und 14 unmündige begleitete Kinder) festgestellt. Der BF habe gewusst, dass sein Auftraggeber XXXX „fortgesetzt und arbeitsteilig über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen hinweg regelmäßig grenzüberschreitend Schleppungen durchführt“. Weiters wollte er sich durch das dafür in Absicht gestellte Entgelt unrechtmäßig bereichern. Als erwiesen wurde die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von 42 Fremden (20 Männer, 8 Frauen und 14 unmündige begleitete Kinder) festgestellt. Der BF habe gewusst, dass sein Auftraggeber römisch 40 „fortgesetzt und arbeitsteilig über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen hinweg regelmäßig grenzüberschreitend Schleppungen durchführt“. Weiters wollte er sich durch das dafür in Absicht gestellte Entgelt unrechtmäßig bereichern. Bei der Strafbemessung wurde die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend und die bisherige Unbescholtenheit mildernd gewertet. Der BF gab einen Rechtsmittelverzicht ab. Der BF zeigte sich im gesamten Strafverfahren nicht geständig. Seit XXXX befindet sich der BF in Haft, der Entlassungszeitpunkt ist mit XXXX festgelegt. Seit römisch 40 befindet sich der BF in Haft, der Entlassungszeitpunkt ist mit römisch 40 festgelegt. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine Identität konnte aufgrund der Vorlage des moldawischen Reisepasses des BF zweifelsfrei festgestellt werden. Der Familienstand des BF sowie die Feststellungen zu seinen Kindern und das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts ergeben sich aus der Einvernahme des BF und seiner Gattin (VH S. 2ff, 7ff) sowie aus den vorgelegten Meldezetteln (AS 121ff). Die Aufenthaltstitel des BF und seiner Gattin ergeben sich aus den übermittelten Akten der MA
  7. Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsland ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 43ff, VH S. 6). Der Kindergartenbesuch der Tochter des BF in XXXX konnte aufgrund der Angaben des BF festgestellt werden (VH S. 3).Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsland ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 43ff, VH S. 6). Der Kindergartenbesuch der Tochter des BF in römisch 40 konnte aufgrund der Angaben des BF festgestellt werden (VH S. 3). Der Aufenthalt der Angehörigen des BF und seiner Gattin im Herkunftsland konnte aufgrund der Angaben der Gattin des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 8) festgestellt werden. Zwar gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass er über keine Angehörigen im Herkunftsland verfüge (VH S. 3), doch erweist sich dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass der BF wenige Monate vor der Verhandlung, nämlich im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 01.12.2023, noch angab, dass seine Mutter und seine Geschwister noch in Moldau leben (AS 47) als nicht glaubhaft, zumal der BF nicht nachvollziehbar begründen konnte, weshalb sich innerhalb dieses kurzen Zeitraumes, am Aufenthaltsort seiner Angehörigen etwas ändern sollte. Auch die als Zeugin befragte Ehegattin schilderte, dass die Mutter und der Bruder des BF unverändert in XXXX leben, eine weitere Schwester des BF im Süden von Moldau verheiratet ist. Der Aufenthalt der Angehörigen des BF und seiner Gattin im Herkunftsland konnte aufgrund der Angaben der Gattin des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 8) festgestellt werden. Zwar gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass er über keine Angehörigen im Herkunftsland verfüge (VH S. 3), doch erweist sich dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass der BF wenige Monate vor der Verhandlung, nämlich im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 01.12.2023, noch angab, dass seine Mutter und seine Geschwister noch in Moldau leben (AS 47) als nicht glaubhaft, zumal der BF nicht nachvollziehbar begründen konnte, weshalb sich innerhalb dieses kurzen Zeitraumes, am Aufenthaltsort seiner Angehörigen etwas ändern sollte. Auch die als Zeugin befragte Ehegattin schilderte, dass die Mutter und der Bruder des BF unverändert in römisch 40 leben, eine weitere Schwester des BF im Süden von Moldau verheiratet ist. Die regelmäßigen Urlaubsreisen des BF und seiner Familie nach Moldau ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Gattin (VH S. 3, 8), sowie den zahlreichen Grenzkontrollstempeln im Reisepass der Gattin. Der Gesundheitszustand des BF lässt sich aus seinen Angaben im Verfahren feststellen. Zumal der BF immer wieder auf beruflichen Tätigkeiten nachging, bestehen keine Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit und brachte der BF diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vor. Die Feststellungen zu den ausgeübten Beschäftigungen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug (AS 125ff), der Erhalt einer Einstellungszusage eines Bekannten des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Vorlage (AS 120) in Zusammenschau mit den Angaben des BF (VH S. 4). Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, über Deutschkenntnisse zu verfügen oder sich besonders um eine Integration bemüht zu haben. (VH. S.2: „Ich spreche nur wenig Deutsch. Deutschkurse habe ich bis jetzt keine besucht“). Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seinem derzeitigen Haftaufenthalt ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (AS 57ff) sowie der Vollzugsinformation (AS 65ff). Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seinem derzeitigen Haftaufenthalt ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 57ff) sowie der Vollzugsinformation (AS 65ff).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 11 leg. cit. als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 11, leg. cit. als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Als Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Im vorliegenden Fall weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf. Das Landesgericht XXXX verhängte

§§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 1. Fall FPG eine unbedingte Freiheitsstrafe über den BF in der Dauer von 18 Monaten, welche er derzeit verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im September 2023 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der EU berechtigt sind, von Ungarn nach bzw. durch Österreich gefördert hat, indem er als Lenker des Vorausfahrzeuges für das Schlepperfahrzeug fungierte, welches insgesamt 42 Fremde türkisch-kurdischer Herkunft von der serbisch-ungarischen Grenze zum Grenzübergang nach Österreich beförderte.Im vorliegenden Fall weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf. Das Landesgericht römisch 40 verhängte

Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, 1. Fall FPG eine unbedingte Freiheitsstrafe über den BF in der Dauer von 18 Monaten, welche er derzeit verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im September 2023 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der EU berechtigt sind, von Ungarn nach bzw. durch Österreich gefördert hat, indem er als Lenker des Vorausfahrzeuges für das Schlepperfahrzeug fungierte, welches insgesamt 42 Fremde türkisch-kurdischer Herkunft von der serbisch-ungarischen Grenze zum Grenzübergang nach Österreich beförderte. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass die bisherige Unbescholtenheit des BF als mildernd gewertet wurde. Erschwerend fiel die mehrfache Deliktsqualifikation ins Gewicht. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe aus dem Strafurteil. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass die bisherige Unbescholtenheit des BF als mildernd gewertet wurde. Erschwerend fiel die mehrfache Deliktsqualifikation ins Gewicht. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe aus dem Strafurteil. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich an sozialem Frieden sowie einem geordneten Fremdenwesen, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN). Gegen dieses maßgebliche Interesse hat der BF durch die von ihm begangene Straftat gravierend verstoßen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN). Gegen dieses maßgebliche Interesse hat der BF durch die von ihm begangene Straftat gravierend verstoßen. Angesichts des Art der Begehung des Delikts (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, mit Bereicherungsabsicht) ist erkennbar, dass es sich beim strafbaren Verhalten des BF keineswegs um eine Kurzschlusshandlung gehandelt hat, wie die organisierte Vorgangsweise zeigt. Das Ausmaß der Schleppungen lässt auch erkennen, dass der BF eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber den Bestimmungen des Fremdenrechts an den Tag legt und er Schleppernetzwerke nicht pönalisiert, sondern sich diesen anschließt, um aus den Schicksalen flüchtender Menschen (im konkreten auch Minderjährigen) Gewinn zu schlagen. Die geschilderten Tatumstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In weiterer Folge gilt es jedoch, das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Zunächst ist dahingehend festzuhalten, dass ihn auch der Aufenthalt seiner Ehegattin sowie seiner beiden Kinder im Bundesgebiet nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Durch die Begehung der Straftat, nahm der BF bewusst in Kauf, durch eine Haftstrafe von seiner Familie getrennt zu werden. Hinzu kommt, dass der BF seine Tat durchgehend leugnete und angab, dass er „nicht gewusst habe, welche Ladung im Fahrzeug sei“, er habe „nicht gewusst, dass Leute im Fahrzeug waren…. Ich weiß nicht, wann die Leute ins Fahrzeug eingestiegen sind“ (Beschuldigtenvernehmung vom XXXX ). Im Widerspruch dazu gab der BF aber nach der Urteilsverkündigung einen Rechtsmittelverzicht ab. Bei der Annahme, dass der BF tatsächlich nichts von der Durchführung der Schleppung gewusst hätte, wäre anzunehmen, dass er sich weiterhin unschuldig bekennt und das Urteil anfechten würde. Dies tat der BF aber explizit nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass dem BF durchaus bewusst war, dass eine Schleppung durchgeführt wird, er aber die Ausführung dieser Straftat nicht eingestehen wollte. Auch die Begründung des BF für seinen Rechtsmittelverzicht, wonach er sich schuldig gefühlt und sich in die Lage der geschleppten Menschen versetzt habe (VH S. 4f) stellt sich dabei als nicht nachvollziehbar dar. In seiner „Äußerung zur Anklageschrift“ vom XXXX bestreitet der BF seine Teilnahme an Straftaten, er sei „schockiert von dem, was passierte… hätte nie gedacht, dass Herr P. und C. ihn so anlügen und ausnützen können“…..er habe nicht gewusst, dass im Bus Menschen befördert werden.“ Hinzu kommt, dass der BF seine Tat durchgehend leugnete und angab, dass er „nicht gewusst habe, welche Ladung im Fahrzeug sei“, er habe „nicht gewusst, dass Leute im Fahrzeug waren…. Ich weiß nicht, wann die Leute ins Fahrzeug eingestiegen sind“ (Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 ). Im Widerspruch dazu gab der BF aber nach der Urteilsverkündigung einen Rechtsmittelverzicht ab. Bei der Annahme, dass der BF tatsächlich nichts von der Durchführung der Schleppung gewusst hätte, wäre anzunehmen, dass er sich weiterhin unschuldig bekennt und das Urteil anfechten würde. Dies tat der BF aber explizit nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass dem BF durchaus bewusst war, dass eine Schleppung durchgeführt wird, er aber die Ausführung dieser Straftat nicht eingestehen wollte. Auch die Begründung des BF für seinen Rechtsmittelverzicht, wonach er sich schuldig gefühlt und sich in die Lage der geschleppten Menschen versetzt habe (VH S. 4f) stellt sich dabei als nicht nachvollziehbar dar. In seiner „Äußerung zur Anklageschrift“ vom römisch 40 bestreitet der BF seine Teilnahme an Straftaten, er sei „schockiert von dem, was passierte… hätte nie gedacht, dass Herr P. und C. ihn so anlügen und ausnützen können“…..er habe nicht gewusst, dass im Bus Menschen befördert werden.“ Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF selbst nach seinem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur marginale Deutschkenntnisse aufweist und berufliche Tätigkeiten nur über kurze Zeiträume ausübte, ist anzunehmen, dass er auch nach einer Entlassung aus der Haft nur schwer eine dauerhafte Anstellung finden und in Versuchung geraten wird, sich über kriminelle Tätigkeiten erneut seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu erhalten. Die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Hinsichtlich seiner Integration ist auszuführen, dass der BF trotz seines Aufenthalts in Österreich seit 2019 nicht Deutsch spricht und kein Zertifikat vorweisen kann. Auch sonstige integrative Momente konnte er im Verfahren nicht vorweisen. Seine bisher ausgeübten Berufstätigkeiten waren allesamt von kurzer Dauer und kann davon ausgehend nicht von einer umfassenden Integration am Arbeitsmarkt gesprochen werden. Daran ändert auch die vom BF vorgelegte Beschäftigungszusage, welche lediglich von einem Geschäftsführer eines Bauunternehmens ausgestellt wurde, den der BF und seine Gattin in der Kirche kennengelernt haben (AS 120), nichts. Weiters brachte der BF weder vor, Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig zu sein, noch verfügt er über ein ausgeprägtes soziales Umfeld in Österreich. Anderweitige Integrationsaspekte liegen nicht vor. Dass der BF nach mehreren Jahren in Österreich Bekanntschaften geschlossen hat, ist evident. Er hat jedoch weder Freundschaften zu Österreichern dargetan, noch verfügt er hier über ein starkes soziales Netz. Der Eingriff in das ohnehin schwach ausgeprägte Privatleben des BF in Österreich ist somit jedenfalls verhältnismäßig. Der BF verfügt zweifelsohne über ein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist seit 2013 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr zwei zum Entscheidungszeitpunkt minderjährige Kinder, für welche das Ehepaar gemeinsam die Sorgepflicht trägt. Bis zu seiner Inhaftierung wohnte der BF mit seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt. Der BF verfügt über eine gute Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern, es besteht ein intaktes Familienleben. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen.Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Die mit Vereinbarung vom

  1. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  2. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Der BF betonte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar mehrfach, dass es für ihn ein großes Problem sei, von der Familie getrennt leben zu müssen (VH S. 6), doch gab auch seine Gattin an, dass der BF vor der Einreise nach Österreich in der Baubranche tätig war und meistens in Russland gearbeitet hat (VH S. 7). Demnach kam es aufgrund der Tätigkeit des BF bereits in der Vergangenheit immer wieder zu Trennungen von der Familie. Wenngleich der BF seit der Einreise in das Bundesgebiet durchgehend mit seiner Familie zusammengelebt hat, hat er das Familienleben auch durch das Begehen einer Straftat bewusst gefährdet. Zwar betont der Verwaltungsgerichtshof immer wieder die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl (z.B. zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2024/21/0010-12) doch ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass vorliegend jedenfalls keine Beeinträchtigung des Kindeswohls erkennbar ist, die eine - vorübergehende – Trennung jedenfalls unzulässig erscheinen ließe. Der BF lebte zusammen mit seiner Gattin und seiner Tochter vor der Einreise nach Österreich in XXXX und sind dort auch nach wie vor zahlreiche Verwandte des BF und seiner Gattin aufhältig. Zudem fährt die Familie mehrmals pro Jahr auf Urlaub nach Moldau. Es ist sohin nach wie vor von einer engen Bindung in das Herkunftsland auszugehen und eine dauerhafte Rückkehr der gesamten Familie jedenfalls möglich bzw. steht es der Gattin frei, den BF mit den Kindern regelmäßig im Heimatort zu besuchen, wobei sich fast die gesamte Familie beider Erwachsenen dort befindet.Der BF lebte zusammen mit seiner Gattin und seiner Tochter vor der Einreise nach Österreich in römisch 40 und sind dort auch nach wie vor zahlreiche Verwandte des BF und seiner Gattin aufhältig. Zudem fährt die Familie mehrmals pro Jahr auf Urlaub nach Moldau. Es ist sohin nach wie vor von einer engen Bindung in das Herkunftsland auszugehen und eine dauerhafte Rückkehr der gesamten Familie jedenfalls möglich bzw. steht es der Gattin frei, den BF mit den Kindern regelmäßig im Heimatort zu besuchen, wobei sich fast die gesamte Familie beider Erwachsenen dort befindet. Die Ehegattin und die Tochter wurden in Moldau geboren, beide haben in diesem sprachlichen und kulturellen Umfeld bis vor wenigen Jahren gelebt, die Kinder beherrschen die in Moldau übliche Landessprache und befinden sich beide Kinder in einem anpassungsfähigen Alter. Ein besonderes Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Moldau – oder etwa auch in Rumänien, sollte die Familie dort leben wollen – begegnen müssten, kann vor dem Hintergrund der dargestellten familiären Situation eben nicht erkannt werden (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2022, Ra 2021/21/0022). Dass eine erneute Wohnsitznahme in Moldau an irgendwelchen administrativen Hürden scheitern könnte, wurde für die Kinder nicht einmal behauptet. Auch zu einer Wohnsitzverlagerung der Familie nach Rumänien wurden keinerlei besondere Hemmnisse entgegengestellt. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088).Die Ehegattin und die Tochter wurden in Moldau geboren, beide haben in diesem sprachlichen und kulturellen Umfeld bis vor wenigen Jahren gelebt, die Kinder beherrschen die in Moldau übliche Landessprache und befinden sich beide Kinder in einem anpassungsfähigen Alter. Ein besonderes Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Moldau – oder etwa auch in Rumänien, sollte die Familie dort leben wollen – begegnen müssten, kann vor dem Hintergrund der dargestellten familiären Situation eben nicht erkannt werden vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2022, Ra 2021/21/0022). Dass eine erneute Wohnsitznahme in Moldau an irgendwelchen administrativen Hürden scheitern könnte, wurde für die Kinder nicht einmal behauptet. Auch zu einer Wohnsitzverlagerung der Familie nach Rumänien wurden keinerlei besondere Hemmnisse entgegengestellt. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088). Angesichts des Umstandes, dass der BF nach wie vor über bloß geringfügige Deutschkenntnisse verfügt, ist anzunehmen, dass innerhalb der Familie Rumänisch die vorherrschende Sprache ist und somit auch für die Kinder keinerlei sprachliche Probleme bei einer Rückkehr bestehen würde. Wesentlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kinder des BF in einem Alter mit hoher Lern- und Anpassungsfähigkeit befinden, ein solches ist nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes bis zu elf Jahren anzunehmen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 3.10.2017, Ra 2017/01/0288; 03.05.2018, Ra 2018/18/0195). Im Hinblick auf den dreijährigen Sohn des BF ist auszuführen, dass in seinem Fall jedenfalls noch von keiner Verfestigung in Österreich ausgegangen werden kann, zumal er noch keine besondere Sozialisierung in Österreich erfahren hat und primär auf seine Eltern und engen Familienangehörigen geprägt ist. Im Fall der Tochter des BF, welche aktuell auch schon die Schule besucht, ist zwar anzunehmen, dass sie sich bereits im Bundesgebiet ein soziales Gefüge aufgebaut hat, doch besteht im Hinblick auf den langen Aufenthalt im Herkunftsland und die regelmäßigen Besuche der Verwandtschaft (Großeltern, Tanten, Onkeln etc.) in Moldau eben kein Zweifel, dass sich die Tochter wieder bei einer Rückkehr in das Herkunftsland des BF einfinden könnte. Es ist den Angehörigen in der vorliegenden Konstellation nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, den BF in die Heimat zu begleiten ( VwGH vom 29.12.2023, Ra2023/19/0243), und es ist auch zumutbar, allenfalls den Aufenthalt in Rumänien zu begründen.Angesichts des Umstandes, dass der BF nach wie vor über bloß geringfügige Deutschkenntnisse verfügt, ist anzunehmen, dass innerhalb der Familie Rumänisch die vorherrschende Sprache ist und somit auch für die Kinder keinerlei sprachliche Probleme bei einer Rückkehr bestehen würde. Wesentlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kinder des BF in einem Alter mit hoher Lern- und Anpassungsfähigkeit befinden, ein solches ist nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes bis zu elf Jahren anzunehmen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 3.10.2017, Ra 2017/01/0288; 03.05.2018, Ra 2018/18/0195). Im Hinblick auf den dreijährigen Sohn des BF ist auszuführen, dass in seinem Fall jedenfalls noch von keiner Verfestigung in Österreich ausgegangen werden kann, zumal er noch keine besondere Sozialisierung in Österreich erfahren hat und primär auf seine Eltern und engen Familienangehörigen geprägt ist. Im Fall der Tochter des BF, welche aktuell auch schon die Schule besucht, ist zwar anzunehmen, dass sie sich bereits im Bundesgebiet ein soziales Gefüge aufgebaut hat, doch besteht im Hinblick auf den langen Aufenthalt im Herkunftsland und die regelmäßigen Besuche der Verwandtschaft (Großeltern, Tanten, Onkeln etc.) in Moldau eben kein Zweifel, dass sich die Tochter wieder bei einer Rückkehr in das Herkunftsland des BF einfinden könnte. Es ist den Angehörigen in der vorliegenden Konstellation nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, den BF in die Heimat zu begleiten ( VwGH vom 29.12.2023, Ra2023/19/0243), und es ist auch zumutbar, allenfalls den Aufenthalt in Rumänien zu begründen. Neben der Rückkehr der gesamten Familie nach Moldau besteht aber auch die Möglichkeit, den BF im Herkunftsland regelmäßig zu besuchen. Wenn die Gattin des BF behauptet, dass es ihr finanziell nicht möglich wäre, regelmäßig nach Moldau zu reisen, so ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich bereits nach einer kurzen Internetrecherche ergab, dass für die Gattin des BF und die beiden Kinder Reisen in das Herkunftsland bereits zu relativ geringen Preisen möglich sind. So belaufen sich die Kosten für eine Reise nach Chisinau, Moldau, für eine erwachsene Person und zwei Kinder auf EUR 101,32 (Beispielsreisedatum: 03.04.2024, https://www.flixbus.at/). Es ist jedenfalls anzunehmen, dass es der Gattin und den Kindern, eventuell mit Unterstützung der nach wie vor im Herkunftsland aufhältigen Angehörigen, möglich ist, regelmäßige Besuche im Herkunftsland zu machen, um den BF zu treffen. Festgehalten wird, dass es der Kindesmutter auch in der bisherigen Zeit der Inhaftierung des BF gut gelungen ist, sich um die beiden Kinder zu kümmern und kein Grund ersichtlich ist, warum sie dies nicht weiterhin allein tun könnte. Zudem besteht in Moldau auch die Möglichkeit der Unterstützung durch die Eltern des BF und der Gattin. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 6.9.2021, Ra 2021/19/0159, mwN). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 6.9.2021, Ra 2021/19/0159, mwN). Insbesondere zu Delikten der hier in Rede stehenden Art hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt die Meinung gebilligt, dass die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen seien (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, mwN).Insbesondere zu Delikten der hier in Rede stehenden Art hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt die Meinung gebilligt, dass die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen seien vergleiche etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, mwN). Darüber hinaus ist insbesondere festzuhalten, dass den BF auch die familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung der genannten Straftaten abhalten konnten. Der BF ging vor seiner Straftat – wenn auch nur über kurze Zeiträume – verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Dennoch blieb er nicht dabei, sondern suchte sich eine andere Einkommensquelle im Bereich der Kriminalität. Es ist aus jetziger Sicht des Gerichtes nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF in einem ungünstigen Moment nicht wieder eine solche Entscheidung treffen würde, weshalb aktuell – insbesondere nach Einvernahme durch den erkennenden Richter und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – keine für den BF günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte. Dabei waren die ausweichenden und erkennbar falschen Aussagen im Strafverfahren und im gegenständlichen Verfahren – etwa zur Familie in Moldau - zu berücksichtigen. Den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Schlepperkriminalität, welcher ein großes Gefährdungspotential für die innere und äußere Sicherheit Österreichs innewohnt, und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot wurde daher dem Grunde nach zu Recht verhängt. Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 53 Abs. 3 FPG iVm § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Zu berücksichtigen gilt, dass sich die Dauer des Einreiseverbots an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren hat und außerdem auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Zu berücksichtigen gilt, dass sich die Dauer des Einreiseverbots an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren hat und außerdem auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren stellt sich bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände als zu hoch heraus. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verurteilung wegen Schlepperei um die erste Verurteilung des BF handelt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des BF und seiner Ehegattin als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung ist definitiv von einem starken familiären Band zwischen den Ehegatten und ihren Kindern auszugehen, weswegen letztendlich das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 3 Jahren zu reduzieren war. Eine darunterliegende Dauer war aufgrund der Verurteilung der besonders verpönten Straftat der Schlepperei, der Höhe der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sowie der erkennbar fehlenden Einsicht des BF nicht denkbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. 3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie bereits oben ausgeführt, geht vom BF gegenständlich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Angesichts des geschilderten Fehlverhaltens des BF zeigt sich zweifellos, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach seiner Haftentlassung erneut strafbare Handlungen begeht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die sofortige Ausreise des BF liegt sohin – im Einklang mit den Ausführungen der Behörde – im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits erwähnt geht angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des BF eine schwerwiegende Gefahr von ihm für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es ist nicht auszuschließen, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Haft sogleich wieder versucht, seinen Lebensunterhalt durch Straftaten zu verdienen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ist sohin als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. ist sohin als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.2287161.1.00

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