Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 449§ 31b§ 15§ 6§ 441a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW228 2282087-1 Spruch, W228 2282087-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Vertreter des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat mit Bescheid vom 17.10.2023, Zl. 2023-0.487.399, den in der Sitzung der Konferenz des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 20.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 2 und den in der Sitzung der Konferenz des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 22.07.2020 in Folge des mündlich gestellten Antrags gefassten Beschluss mit dem im angefochtenen Bescheid wörtlich angeführten Wortlaut
§ 449Abs.
1 ASVG aufgehoben. Begründend wurde, nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, zur Anwendbarkeit des § 31b Abs. 2 ASVG ausgeführt, dass dessen Regelungsgegenstand nicht mit jenem des § 441a Abs. 2 ASVG ident sei. § 31b Abs. 2 ASVG regle ein „mehr“, sodass die Bestimmung des § 31b Abs. 2 ASVG eine lex specialis zum § 441a Abs. 2 ASVG bilde. Durch das SV-OG sei somit zwar in § 441a Abs. 2 ASVG ein neues allgemeines Abstimmungsquorum geschaffen worden; die Regelung des § 31b ASVG bleibe aber davon unbeschadet weiter bestehen und besitze als spezielle Norm weiterhin Geltung. Zur Frage der notwendigen Fürstimmen für eine rechtmäßige Beschlussfassung
§ 31bAbs.
2 ASVG wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass mindestens acht der Konferenzmitglieder für den Antrag stimmen müssen. Sieht die lex generalis (§ 441a Abs. 2 ASVG) bei Wiedervorlage zur rechtsgültigen Beschlussfassung mindestens sieben Stimmen vor, so müsse § 31b Abs. 2 als lex specials jedenfalls eine erhöhte Mehrheit fordern.Der Vertreter des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat mit Bescheid vom 17.10.2023, Zl. 2023-0.487.399, den in der Sitzung der Konferenz des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 20.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 2 und den in der Sitzung der Konferenz des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 22.07.2020 in Folge des mündlich gestellten Antrags gefassten Beschluss mit dem im angefochtenen Bescheid wörtlich angeführten Wortlaut
Paragraph 449, Absatz eins, ASVG aufgehoben. Begründend wurde, nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, zur Anwendbarkeit des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG ausgeführt, dass dessen Regelungsgegenstand nicht mit jenem des Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG ident sei. Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG regle ein „mehr“, sodass die Bestimmung des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG eine lex specialis zum Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG bilde. Durch das SV-OG sei somit zwar in Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG ein neues allgemeines Abstimmungsquorum geschaffen worden; die Regelung des Paragraph 31 b, ASVG bleibe aber davon unbeschadet weiter bestehen und besitze als spezielle Norm weiterhin Geltung. Zur Frage der notwendigen Fürstimmen für eine rechtmäßige Beschlussfassung
Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass mindestens acht der Konferenzmitglieder für den Antrag stimmen müssen. Sieht die lex generalis (Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG) bei Wiedervorlage zur rechtsgültigen Beschlussfassung mindestens sieben Stimmen vor, so müsse Paragraph 31 b, Absatz 2, als lex specials jedenfalls eine erhöhte Mehrheit fordern. Gegen diesen Bescheid hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass durch die in den Sitzungen der Konferenz des Dachverbandes vom 20.05.2020 und vom 22.07.2020 erfolgten Stimmabgaben kein rechtsgültiger Beschluss gefasst worden wäre. Die Neuregelung des § 441a Abs. 2 ASVG, wonach Beschlüsse in der Konferenz von den anwesenden Mitgliedern grundsätzlich einstimmig gefasst werden, im Falle einer Wiedervorlage sich das Beschlussquorum auf eine Mehrheit von sieben Mitgliedern senke, verdränge den weiterhin in Geltung stehenden § 31b Abs. 2 ASVG. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der fortlaufenden Geltung des § 31b Abs. 2 ASVG um ein Redaktionsversehen und sei § 31b Abs. 2 ASVG mit Inkrafttreten des SV-OG gegenstandslos geworden. Beschlüsse der Konferenz seien ausschließlich nach § 441a Abs. 2 ASVG zu fassen. Im Ergebnis sei daher bereits der durch Wiedervorlage zur Abstimmung gebrachte Tagesordnungspunkt am 20.05.2020 rechtsgültig beschlossen worden, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Selbst wenn § 31b Abs. 2 ASVG zur Anwendung gelangen würde, wäre die Abstimmung vom 22.07.2020 ebenfalls nach § 31b Abs. 2 ASVG zu beurteilen gewesen, sodass ein rechtsgültiger Beschluss nicht der Einstimmigkeit iSd § 441a Abs. 2 ASVG, sondern lediglich einer Dreiviertelmehrheit
§ 31bAbs.
2 ASVG bedurft hätte. Eine Dreiviertelmehrheit wäre bereits mit der Abstimmung vom 22.07.2020 erfüllt gewesen und würde auch bei Anwendung des § 31b Abs. 2 ASVG ein rechtsgültiger Beschluss vorliegen.Gegen diesen Bescheid hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass durch die in den Sitzungen der Konferenz des Dachverbandes vom 20.05.2020 und vom 22.07.2020 erfolgten Stimmabgaben kein rechtsgültiger Beschluss gefasst worden wäre. Die Neuregelung des Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG, wonach Beschlüsse in der Konferenz von den anwesenden Mitgliedern grundsätzlich einstimmig gefasst werden, im Falle einer Wiedervorlage sich das Beschlussquorum auf eine Mehrheit von sieben Mitgliedern senke, verdränge den weiterhin in Geltung stehenden Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der fortlaufenden Geltung des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG um ein Redaktionsversehen und sei Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG mit Inkrafttreten des SV-OG gegenstandslos geworden. Beschlüsse der Konferenz seien ausschließlich nach Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG zu fassen. Im Ergebnis sei daher bereits der durch Wiedervorlage zur Abstimmung gebrachte Tagesordnungspunkt am 20.05.2020 rechtsgültig beschlossen worden, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Selbst wenn Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG zur Anwendung gelangen würde, wäre die Abstimmung vom 22.07.2020 ebenfalls nach Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG zu beurteilen gewesen, sodass ein rechtsgültiger Beschluss nicht der Einstimmigkeit iSd Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG, sondern lediglich einer Dreiviertelmehrheit
Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG bedurft hätte. Eine Dreiviertelmehrheit wäre bereits mit der Abstimmung vom 22.07.2020 erfüllt gewesen und würde auch bei Anwendung des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG ein rechtsgültiger Beschluss vorliegen. Die Beschwerdesache wurde
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.12.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 12.01.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die gesamte rechtliche Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.Am 12.01.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die gesamte rechtliche Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht. Am 15.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die am 17.12.2019 von der Überleitungskonferenz einstimmig beschlossene Geschäftsordnung für die Konferenz der Sozialversicherungsträger. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen In der Sitzung der Konferenz vom 29.04.2020 wurde zu Punkt 3 der Tagesordnung unter dem Gegenstand: „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H – SVC: Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung“ der im Protokoll der Sitzung der Konferenz vom 29.04.2020, wie folgt bezeichnete Antrag der Konferenz zur Abstimmung und Beschlussfassung gebracht: „
- Der Büroleiter des Dachverbands wird beauftragt eine Änderung der Errichtungserklärung (Gesellschaftsvertrag) vorzubereiten, durch die die Bestellung eines fünften Kapitalvertreters im Aufsichtsrat ermöglicht wird.
- Mit Wirksamkeit der Änderung der Errichtungserklärung werden XXXX als Aufsichtsratsmitglieder der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH. - SVC abberufen. römisch 40 als Aufsichtsratsmitglieder der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH. - SVC abberufen.
- Mit Wirksamkeit der Änderung der Errichtungserklärung werden XXXX als Aufsichtsratsmitglieder der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. — SVC bestellt. römisch 40 als Aufsichtsratsmitglieder der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. — SVC bestellt.
- Zur gemeinsamen Vertretung des Dachverbands in Generalversammlungen der SV-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft werden die Mitglieder der Konferenz sowie die fünf Generaldirektoren der Sozialversicherungsträger bevollmächtigt.“ Abgestimmt wurde über diesen Antrag im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu drei Gegenstimmen. Es wurde die Wiederaufnahme dieses Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Konferenz beantragt. Dies wurde als Wiedervorlage bezeichnet. In der Sitzung der Konferenz vom 20.05.2020 wurde der Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung der Konferenz vom 29.04.2020, diesmal unter TOP 2 „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H – SVC: Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung; TOP 03 der Sitzung der Konferenz am 29.04.2020“, zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt. Abgestimmt wurde über diesen Antrag im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu drei Gegenstimmen. Gegen den so gefassten Beschluss wurde seitens der belangten Behörde Einspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben. In der Sitzung der Konferenz vom 24.06.2020 wurde zu Punkt 4 der Tagesordnung unter dem Betreff „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. – SVC: Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat“ der Konferenz ein im Protokoll der Sitzung der Konferenz vom 24.06.2020, wie folgt, bezeichneter Antrag zur Abstimmung und Beschlussfassung gebracht: „Die Verwaltungsräte der fünf Sozialversicherungsträger werden ersucht, je einen Vertreter zu nominieren, der den Sozialversicherungsträger im Aufsichtsrat der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. – SVC vertreten wird.“ Abgestimmt wurde über diesen Antrag im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu drei Gegenstimmen. Es wurde die Wiederaufnahme dieses Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Konferenz beantragt. Dies wurde als Wiedervorlage bezeichnet. In der Sitzung der Konferenz vom 22.07.2020 wurde der Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung der Konferenz vom 24.06.2020, diesmal unter TOP 2 „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. – SVC: Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat; TOP 04 der Sitzung der Konferenz am 24.06.2020; Behandlung gem. § 441a Abs. 2 ASVG“, zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Zuge der Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt verlangte ein Mitglied der Konferenz mündlich, den Beschlussantrag ehemals unter TOP 2 vom 20.05.2020 nochmals der Konferenz zur Beschlussfassung vorzulegen. So wurde der Antrag verlesen und darüber im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen abgestimmt. Ein Mitglied der Konferenz war an diesem Tag abwesend, sodass nur neun Mitglieder anwesend waren. Gegen den unter diesem TOP aufgrund des verlesenen Antrags so gefassten, ersten Beschluss wurde seitens der belangten Behörde Einspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben. Abgestimmt wurde anschließend auch über den Antrag des ursprünglichen Tagesordnungspunktes 2 der Sitzung der Konferenz vom 22.07.2020 im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen.In der Sitzung der Konferenz vom 22.07.2020 wurde der Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung der Konferenz vom 24.06.2020, diesmal unter TOP 2 „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. – SVC: Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat; TOP 04 der Sitzung der Konferenz am 24.06.2020; Behandlung gem. Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG“, zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Zuge der Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt verlangte ein Mitglied der Konferenz mündlich, den Beschlussantrag ehemals unter TOP 2 vom 20.05.2020 nochmals der Konferenz zur Beschlussfassung vorzulegen. So wurde der Antrag verlesen und darüber im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen abgestimmt. Ein Mitglied der Konferenz war an diesem Tag abwesend, sodass nur neun Mitglieder anwesend waren. Gegen den unter diesem TOP aufgrund des verlesenen Antrags so gefassten, ersten Beschluss wurde seitens der belangten Behörde Einspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben. Abgestimmt wurde anschließend auch über den Antrag des ursprünglichen Tagesordnungspunktes 2 der Sitzung der Konferenz vom 22.07.2020 im Verhältnis von sieben Fürstimmen zu zwei Gegenstimmen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Protokollen der Sitzungen der Konferenz vom 29.04.2020, vom 20.05.2020, vom 24.06.2020 und vom 22.07.2020, sowie den jeweiligen Tagesordnungen und Berichten. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten im Wesentlichen unstrittig. Es handelt sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zum Verfahrensgegenstand (Sache des Verfahrens): Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob einer der folgenden Beschlüsse die gesetzlich erforderliche Mehrheit erreicht hat und gültig zustande gekommen ist. Zu prüfen sind: 1.) Beschluss unter TOP 3 vom 29.04.2020 (Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung), und zwar insoweit als Vorfrage, falls hier eine Mehrheit zustande gekommen wäre, würde sich eine Prüfung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse als theoretisch erübrigen, 2.) Beschluss unter TOP 2 vom 20.05.2020 (Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung; TOP 03 der Sitzung der Konferenz vom 29.04.2020), und 3.) erster Beschluss unter TOP 2 vom 22.07.2020 (Aufforderung zur Nominierung für den Aufsichtsrat, TOP 04 der Sitzung der Konferenz am 24.06.2020: Behandlung
§ 441aAbs.
2 ASVG)3.) erster Beschluss unter TOP 2 vom 22.07.2020 (Aufforderung zur Nominierung für den Aufsichtsrat, TOP 04 der Sitzung der Konferenz am 24.06.2020: Behandlung
Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG) Zu prüfen ist weiters, welche Bestimmung verfahrensgegenständlich anwendbar ist: § 31b Abs. 2 ASVG oder § 441a Abs. 2 ASVG. Die Anzahl der für die erforderliche Mehrheit notwendigen Stimmen ist ebenso strittig.Zu prüfen ist weiters, welche Bestimmung verfahrensgegenständlich anwendbar ist: Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG oder Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG. Die Anzahl der für die erforderliche Mehrheit notwendigen Stimmen ist ebenso strittig. Nicht umfasst vom Verfahrensgegenstand (Sache des Verfahrens) und daher nicht zu prüfen sind: 1.) Beschluss unter TOP 4 vom 24.06.2020 sowie 2.) die beiden letzteren Beschlüsse unter TOP 2 vom 22.07.2020. Diese wurden nämlich von der Behörde nicht beeinsprucht und sind nicht vom verfahrensgegenständlichen Bescheid umfasst. Zum Inhalt:
§ 441aAbs.
2 ASVG ist die Konferenz beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.
Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG ist die Konferenz beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.
§ 31bAbs.
1 ASVG ist der Dachverband zur Durchführung der in § 31a getroffenen Anordnungen ermächtigt,
Paragraph 31 b, Absatz eins, ASVG ist der Dachverband zur Durchführung der in Paragraph 31 a, getroffenen Anordnungen ermächtigt,
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
- die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
- sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen; eine Beteiligung nach Z 2 oder nach Z 3 ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Art. 121 Abs. 1 B-VG), und dem Dachverband maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Dachverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Verantwortliche bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Z 1 bis 3 unberührt.eine Beteiligung nach Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Artikel 121, Absatz eins, B-VG), und dem Dachverband maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Dachverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Verantwortliche bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Ziffer eins bis 3 unberührt.
§ 31bAbs.
2 ASVG bedürfen Beschlüsse des Dachverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Dachverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:
Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG bedürfen Beschlüsse des Dachverbandes zur Ausübung der nach Absatz eins, vorgesehenen Ermächtigungen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Absatz eins, resultierenden Gesellschafterrechte des Dachverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;
- Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
- Auflösung der Gesellschaft;
- Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;
- Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.
- Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des Paragraph 442 d, Absatz 2, erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird. Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der Dachverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und
- Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Dachverband) nach Maßgabe des Abs. 2a. Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an.Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Ziffer eins und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der Dachverband an der auf Grund von Absatz eins, Ziffer eins, errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 109 und 110, Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Dachverband) nach Maßgabe des Absatz 2 a, Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach Paragraph 442 c, Absatz eins, gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. Zur Anwendbarkeit des § 31b Abs. 2 ASVG im gegenständlichen Fall ist wie folgt auszuführen:Zur Anwendbarkeit des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG im gegenständlichen Fall ist wie folgt auszuführen: § 31b Abs. 2 ASVG normiert, dass bei der Ausübung bestimmter aus der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Durchführung des ELSY im Sinne des § 31b Abs. 1 ASVG resultierender Gesellschafterrechte des Dachverbandes ein besonderes Konsensquorum im beschlussfassenden Gremium des Dachverbandes zu beachten ist. Demnach bedürfen solche Beschlüsse der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder der „Trägerkonferenz“.Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG normiert, dass bei der Ausübung bestimmter aus der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Durchführung des ELSY im Sinne des Paragraph 31 b, Absatz eins, ASVG resultierender Gesellschafterrechte des Dachverbandes ein besonderes Konsensquorum im beschlussfassenden Gremium des Dachverbandes zu beachten ist. Demnach bedürfen solche Beschlüsse der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder der „Trägerkonferenz“. Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Anführung des Begriffs „Trägerkonferenz“ in § 31b Abs. 2 ASVG um ein Redaktionsversehen handelt, zumal der Begriff „Trägerkonferenz“ seit der Neugestaltung des ASVG durch BGBl. I Nr. 100/2018 (SV-OG) nicht mehr aktuell ist. Gemeint sei die Konferenz der Sozialversicherungsträger. Da der Ausdruck „Hauptverband“ im Wege der Sammelanordnung in Art. 1 Z 17 SV-OG durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt wurde, sei zu schließen, dass das Normierte auch für das entsprechende Organ des Dachverbandes Geltung besitze. § 31b ASVG regle ein besonderes Abstimmungsregime für Beschlüsse der Konferenz in bestimmten dort genannten Angelegenheiten. Aufgrund des sensiblen Rechtsgehalts der als besonders wichtig betrachteten Angelegenheiten bedürfe es einer erhöhten Mehrheit. Für den Fall des Nichterreichens sei ein eigenes Schlichtungsverfahren vorgesehen. Im Zuge der Neugestaltung des ASVG wurde in § 441a Abs. 2 ASVG ein neues allgemeines Abstimmungsregime für die Konferenz des Dachverbandes geschaffen. Diese ist demnach beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert die Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande, und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitglieds in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern. Der Regelungsgegenstand von § 31b Abs. 2 ASVG und § 441a Abs. 2 ASVG sei nicht ident, § 31b Abs. 2 ASVG regle ein mehr, sei also eine lex specialis. Die Nichtaufhebung der Bestimmung des § 31b Abs. 2 ASVG sei somit kein Redaktionsversehen und sei der Bestimmung auch nicht durch § 441a Abs. 2 ASVG materiell derogiert. Die Mehrheitsregelung in § 31b Abs. 2 ASVG sei somit anzuwenden.Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Anführung des Begriffs „Trägerkonferenz“ in Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG um ein Redaktionsversehen handelt, zumal der Begriff „Trägerkonferenz“ seit der Neugestaltung des ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (SV-OG) nicht mehr aktuell ist. Gemeint sei die Konferenz der Sozialversicherungsträger. Da der Ausdruck „Hauptverband“ im Wege der Sammelanordnung in Artikel eins, Ziffer 17, SV-OG durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt wurde, sei zu schließen, dass das Normierte auch für das entsprechende Organ des Dachverbandes Geltung besitze. Paragraph 31 b, ASVG regle ein besonderes Abstimmungsregime für Beschlüsse der Konferenz in bestimmten dort genannten Angelegenheiten. Aufgrund des sensiblen Rechtsgehalts der als besonders wichtig betrachteten Angelegenheiten bedürfe es einer erhöhten Mehrheit. Für den Fall des Nichterreichens sei ein eigenes Schlichtungsverfahren vorgesehen. Im Zuge der Neugestaltung des ASVG wurde in Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG ein neues allgemeines Abstimmungsregime für die Konferenz des Dachverbandes geschaffen. Diese ist demnach beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert die Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande, und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitglieds in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern. Der Regelungsgegenstand von Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG und Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG sei nicht ident, Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG regle ein mehr, sei also eine lex specialis. Die Nichtaufhebung der Bestimmung des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG sei somit kein Redaktionsversehen und sei der Bestimmung auch nicht durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG materiell derogiert. Die Mehrheitsregelung in Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG sei somit anzuwenden. Der Beschwerdeführer vermeint hingegen, dass die Neuregelung des § 441a Abs. 2 ASVG die ältere Regelung des § 31b Abs. 2 ASVG vollständig verdränge. Dabei verwies die Beschwerde auf folgendes Schrifttum: „Die Beschlussorganisation in § 31b Abs. 2 ASVG sollte die Stellung der SVC SV-intern im Rahmen der Organisation vor Inkrafttreten des SV-OG absichern. Sie sind nach Inkrafttreten des SV-OG ab 01.01.2020 gegenstandslos, die für zuständig erklärten Verwaltungskörper existieren nicht mehr (und wurden auch durch die Erwähnung in § 31b ASVG nicht beibehalten; es liegt ein Redaktionsversehen vor, ein spezieller Wille des Gesetzgebers zur Beibehaltung dieser Verwaltungskörper nur iZm des § 31b ASVG ist nicht ersichtlich. Nunmehr zuständig ist das geschäftsführende Organ des Dachverbandes“ (vgl. Schörghofer in Sonntag (Hrsg), ASVG 14,
(2023), § 31b, RZ3f). Zusätzlich wird das teleologische Argument der rechtlichen Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. XXXX übernommen, dass der ursprüngliche Regelungszweck des § 31b Abs. 2 ASVG zumindest insoweit verloren gegangen sei, als nunmehr in § 441a Abs. 2 ASVG von vornherein erhöhte Beschlussquoren vorgesehen sind. Diese Stellungnahme sieht, unter der Prämisse, dass mit § 441a Abs. 2 ASVG eine abschließende Regelung der Beschlussfassung in der Konferenz getroffen werden sollte, eine materielle Derogation der späteren allgemeinen Regelung gegenüber der früheren Spezialregelung.Der Beschwerdeführer vermeint hingegen, dass die Neuregelung des Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG die ältere Regelung des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG vollständig verdränge. Dabei verwies die Beschwerde auf folgendes Schrifttum: „Die Beschlussorganisation in Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG sollte die Stellung der SVC SV-intern im Rahmen der Organisation vor Inkrafttreten des SV-OG absichern. Sie sind nach Inkrafttreten des SV-OG ab 01.01.2020 gegenstandslos, die für zuständig erklärten Verwaltungskörper existieren nicht mehr (und wurden auch durch die Erwähnung in Paragraph 31 b, ASVG nicht beibehalten; es liegt ein Redaktionsversehen vor, ein spezieller Wille des Gesetzgebers zur Beibehaltung dieser Verwaltungskörper nur iZm des Paragraph 31 b, ASVG ist nicht ersichtlich. Nunmehr zuständig ist das geschäftsführende Organ des Dachverbandes“ vergleiche Schörghofer in Sonntag (Hrsg), ASVG 14,
(2023), Paragraph 31 b,, RZ3f). Zusätzlich wird das teleologische Argument der rechtlichen Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 übernommen, dass der ursprüngliche Regelungszweck des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG zumindest insoweit verloren gegangen sei, als nunmehr in Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG von vornherein erhöhte Beschlussquoren vorgesehen sind. Diese Stellungnahme sieht, unter der Prämisse, dass mit Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG eine abschließende Regelung der Beschlussfassung in der Konferenz getroffen werden sollte, eine materielle Derogation der späteren allgemeinen Regelung gegenüber der früheren Spezialregelung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt keine materielle Derogation des § 31b ASVG durch § 441a Abs. 2 ASVG vor. Dies ist aus folgenden Erwägungen der Fall: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt keine materielle Derogation des Paragraph 31 b, ASVG durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG vor. Dies ist aus folgenden Erwägungen der Fall: Eine Derogation käme überhaupt nur in Betracht, wenn die beiden Regelungen in einem normativen Widerspruch zueinander stünden. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die beiden Regelungen nebeneinander bestehen können und unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt haben (vgl. VwGH vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Eine Derogation käme überhaupt nur in Betracht, wenn die beiden Regelungen in einem normativen Widerspruch zueinander stünden. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die beiden Regelungen nebeneinander bestehen können und unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt haben vergleiche VwGH vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Der Regelungsgegenstand des § 31b Abs. 2 ASVG beinhaltet, fallgegenständlich relevant, die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der SVC. Während § 441a Abs. 2 ASVG nur allgemeine Mehrheiten in der Konferenz regelt, regelt § 31b Abs. 2 ASVG gerade nur den Bereich der SVC. In der Verhandlung war auch unstrittig, dass die SVC bestand und bis heute besteht. Somit verbleibt auch weiterhin der fallgegenständliche Regelungsspielraum betreffend die Aufsichtsratsmitglieder der SVC (vgl. VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0004).Der Regelungsgegenstand des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG beinhaltet, fallgegenständlich relevant, die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der SVC. Während Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG nur allgemeine Mehrheiten in der Konferenz regelt, regelt Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG gerade nur den Bereich der SVC. In der Verhandlung war auch unstrittig, dass die SVC bestand und bis heute besteht. Somit verbleibt auch weiterhin der fallgegenständliche Regelungsspielraum betreffend die Aufsichtsratsmitglieder der SVC vergleiche VwGH vom 22.03.1999, 96/17/0004). Soweit die Beschwerde samt Ergänzung von der Prämisse einer abschließenden Regelung der Beschlussfassung in der Konferenz durch § 441a Abs. 2 ASVG ausgeht, so deckt sich diese Prämisse nicht mit den Erläuterungen im Allgemeinen Teil zum SV-OG, Seite 3: „Zudem werden bestimmte Beschlüsse, […] in diesen Trägern mit qualifizierten Mehrheiten versehen.“ Der Gesetzgeber ging aus Sicht des Gerichts daher von der Möglichkeit anderer Mehrheiten aus. Somit ist die Prämisse des Beschwerdeführers widerlegt und diese gerade kein hervorleuchtender Gesetzeszweck (vgl. VwGH vom 27.06.2017, Ro 2016/12/0016). Es handelt sich somit bei § 441a Abs. 2 ASVG auch um keine abschließende neue Regelung (vgl. VwGH vom 20.02.2001, 2001/11/0036).Soweit die Beschwerde samt Ergänzung von der Prämisse einer abschließenden Regelung der Beschlussfassung in der Konferenz durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG ausgeht, so deckt sich diese Prämisse nicht mit den Erläuterungen im Allgemeinen Teil zum SV-OG, Seite 3: „Zudem werden bestimmte Beschlüsse, […] in diesen Trägern mit qualifizierten Mehrheiten versehen.“ Der Gesetzgeber ging aus Sicht des Gerichts daher von der Möglichkeit anderer Mehrheiten aus. Somit ist die Prämisse des Beschwerdeführers widerlegt und diese gerade kein hervorleuchtender Gesetzeszweck vergleiche VwGH vom 27.06.2017, Ro 2016/12/0016). Es handelt sich somit bei Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG auch um keine abschließende neue Regelung vergleiche VwGH vom 20.02.2001, 2001/11/0036). Zuletzt ist noch auf das Indiz hinzuweisen, dass die Regelung des § 31b Abs. 2 ASVG jedoch weiterhin bis heute im Normbestand bestehen blieb und somit hat sich auch ein Änderungsbedarf seitens des Gesetzgebers durch formelle Derogation nicht manifestiert.Zuletzt ist noch auf das Indiz hinzuweisen, dass die Regelung des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG jedoch weiterhin bis heute im Normbestand bestehen blieb und somit hat sich auch ein Änderungsbedarf seitens des Gesetzgebers durch formelle Derogation nicht manifestiert. Zu den einzelnen Beschlüssen: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsordnung der Konferenz, welche am 17.12.2019 von der Überleitungskonferenz beschlossen wurde, zur Anwendung gebracht wird (abrufbar auf www.sozdok.at mit dem Suchbegriff „GOKDV“). Zur Frage der notwendigen Fürstimmen für eine rechtmäßige Beschlussfassung
§ 31bAbs.
2 ASVG ist wie folgt auszuführen:Zur Frage der notwendigen Fürstimmen für eine rechtmäßige Beschlussfassung
Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG ist wie folgt auszuführen: Strittig ist die Frage, ob die
§ 31bAbs.
2 ASVG erforderliche Dreiviertelmehrheit von allen Mitgliedern der Konferenz oder lediglich von der Anzahl der bei Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern zu errechnen ist.Strittig ist die Frage, ob die
Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG erforderliche Dreiviertelmehrheit von allen Mitgliedern der Konferenz oder lediglich von der Anzahl der bei Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern zu errechnen ist. In den Erläuterungen zu § 31b ASVG findet sich der Hinweis, dass die Beschlüsse einer erhöhten Mehrheit bedürfen „(Drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei nach § 438 ASVG ein Vorsitzender und mindestens die Hälfte der Versicherungsvertreter bei der Beschlussfassung anwesend sein müssen)“. Die Erläuterungen stellen somit auf drei Viertel der abgegebenen Stimmen ab. Der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass der erwähnte § 438 ASVG, welcher für die Beschlussfähigkeit bei Sitzungen der Verwaltungskörper auf Mindestanwesenheiten abstellte, mit dem SV-OG außer Kraft getreten ist.In den Erläuterungen zu Paragraph 31 b, ASVG findet sich der Hinweis, dass die Beschlüsse einer erhöhten Mehrheit bedürfen „(Drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei nach Paragraph 438, ASVG ein Vorsitzender und mindestens die Hälfte der Versicherungsvertreter bei der Beschlussfassung anwesend sein müssen)“. Die Erläuterungen stellen somit auf drei Viertel der abgegebenen Stimmen ab. Der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass der erwähnte Paragraph 438, ASVG, welcher für die Beschlussfähigkeit bei Sitzungen der Verwaltungskörper auf Mindestanwesenheiten abstellte, mit dem SV-OG außer Kraft getreten ist. Bei der Beschlussfassung unter TOP 3 vom 29.04.2020 sowie bei der Beschlussfassung unter TOP 2 vom 20.05.2020 waren jeweils zehn Personen anwesend. Um die erforderliche Dreiviertelmehrheit des § 31b Abs. 2 ASVG zu erreichen, wären daher acht Fürstimmen erforderlich gewesen. Es wurden jedoch jeweils lediglich sieben Fürstimmen erreicht.Bei der Beschlussfassung unter TOP 3 vom 29.04.2020 sowie bei der Beschlussfassung unter TOP 2 vom 20.05.2020 waren jeweils zehn Personen anwesend. Um die erforderliche Dreiviertelmehrheit des Paragraph 31 b, Absatz 2, ASVG zu erreichen, wären daher acht Fürstimmen erforderlich gewesen. Es wurden jedoch jeweils lediglich sieben Fürstimmen erreicht. Der Beschluss unter TOP 3 vom 29.04.2020 sowie der Beschluss unter TOP 2 vom 20.05.2020 sind daher nicht gültig zustande gekommen. Zum ersten Beschluss unter TOP 2 vom 22.07.2020 ist wie folgt auszuführen: § 7 Abs. 2 GOKDV lautet: „Durch Beschluss der Konferenz kann die Tagesordnung geändert werden, bevor in sie eingegangen wird. Für den Fall einer Sitzungsunterbrechung kann die Tagesordnung, bevor in sie neuerlich eingegangen wird, durch Beschluss der Konferenz ergänzt oder geändert werden.“Paragraph 7, Absatz 2, GOKDV lautet: „Durch Beschluss der Konferenz kann die Tagesordnung geändert werden, bevor in sie eingegangen wird. Für den Fall einer Sitzungsunterbrechung kann die Tagesordnung, bevor in sie neuerlich eingegangen wird, durch Beschluss der Konferenz ergänzt oder geändert werden.“ Die Entscheidung des VwGH vom 22.06.2022, Ro 2021/08/0006, befasste sich unter anderem mit den Erfordernissen eines gültigen Beschlusses. Dabei sprach er den Zweck der „Regel, dass bei einer Abstimmung über den gleichen Beschlussgegenstand in einer weiteren Sitzung“ eine Abstimmung stattfinden kann. Weiters führt er aus, dass „zur Abhaltung dieser weiteren Sitzung […] zwar die Tagesordnung eines schon anberaumten Sitzungstermins ergänzt werden“ kann. Dies bedeutet auf den Fall bezogen, dass der Beschlussgegenstand unter einem entsprechend konkretisierten Tagesordnungspunkt stattzufinden hat, da die Mitglieder der Konferenz auch den Inhalt dem Grunde nach kennen sollten oder zumindest eine Vorbereitung darauf möglich sein sollte, weshalb eine Änderung spätestens nach einer Sitzungsunterbrechung laut GOKDV erfolgen sollte, bevor in sie neuerlich eingegangen wird. Aus der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Tagesordnungspunkt „Aufforderung zur Nominierung von Personen für den Aufsichtsrat“ mit Referenz auf die Sitzung im Juni nicht auf „Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vertretung in der Generalversammlung“ mit Referenz auf die Sitzungen im April und Mai angepasst wurde. Daher war der Beschlussgegenstand nicht vom Tagesordnungspunkt gedeckt. Auf das Abstimmungsverhalten bei diesem Beschluss war somit mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. Der erste Beschluss unter TOP 2 vom 22.07.2020 ist daher ebenfalls nicht gültig zustande gekommen. Es war daher die Behördenentscheidung zu bestätigen. Obiter ist noch anzumerken, dass mangels gültigem Zustandekommen der Beschlüsse mangels ausreichender Mehrheit formaliter auch eine ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde im Raum stünde. Da der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch in der nunmehr gewählten Variante nicht beschwert ist, wurde der Einfachheit halber die Behördenentscheidung bestätigt, um nunmehr möglichst rasch Rechtssicherheit in der inhaltlichen Frage betreffend Gültigkeit der Beschlüsse zu gewähren. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der materiellen Derogation des § 31b ASVG durch § 441a Abs. 2 ASVG fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der materiellen Derogation des Paragraph 31 b, ASVG durch Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2282087.1.00